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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1981 – C-268/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:188

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 16. Juli 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Es sei mir gestattet, zunächst den Sachverhalt, der dieser Rechtsstreitigkeit zugrunde liegt, zu beschreiben. Am 25. Juni 1979 beschloß das Europäische Parlament, ein internes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Besetzung einer Verwaltungsratsstelle (Laufbahn A 7-6) beim Informationsbüro in Rom zu veranstalten. Die Stellenausschreibung erhielt die Nummer A/66. Gleichzeitig wurden drei weitere Auswahlverfahren zur Besetzung gleichartiger Stellen bei den Informationsbüros in Paris, Brüssel und Dublin ausgeschrieben. Frau Anna Guglielmi, seit 1967 Beamtin des Europäischen Parlaments in der Laufbahngruppe Β beim Büro in Rom, nahm am Auswahlverfahren A/66 teil, bestand jedoch nicht die erste schriftliche Prüfung und wurde daher von den folgenden Prüfungen ausgeschlossen.

Noch bevor sie das Ergebnis der erwähnten Prüfung erfuhren, wandten sich Frau Guglielmi und zwei andere Bewerberinnen, die sich an dem Auswahlverfahren für die Stellen in Brüssel und Paris beteiligten, mit Schreiben vom 26. März 1980 an den Vorsitzenden des einheitlichen Prüfungsausschusses und beschwerten sich über den Aufsatz, den sie hatten schreiben müssen (Beschreiben Sie in Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeitschrift die Vorteile und Nachteile der Zugehörigkeit Ihres Landes zur Gemeinschaft). Nach ihrer Auffassung wich dieses Aufsatzthema von den Angaben in der Stellenausschreibung ab, sowohl weil seine Bearbeitung eine Abhandlung auf Hochschulniveau verlangt hätte als auch weil es nichts mit der eigentlichen Tätigkeit der Informationsbüros zu tun gehabt habe. Die drei Unterzeichnenden baten deshalb, ihre Arbeiten unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen durchzusehen. Mit Schreiben vom 8. April 1980 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den drei betroffenen Bewerberinnen mit, daß er ihnen nichts über die Arbeit des Ausschusses sagen könne, da er der Verschwiegenheitspflicht unterliege.

Nachdem die drei Bewerberinnen erfahren hatten, daß sie von den weiteren Prüfungen ausgeschlossen worden waren, wandten sie sich (mit Schreiben vom 18. April 1980) erneut an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und baten um ausführliche Erläuterungen. Am 14. Mai antwortete ihnen der Vorsitzende, daß der Ausschuß nicht verpflichtet sei, Bewerbern die verlangten Erläuterungen über das Prüfungsergebnis zu geben. Frau Guglielmi legte daraufhin am 1. Juli 1980 beim Europäischen Parlament eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung des Auswahlverfahrens begehrte. Da sie hierauf keine Antwort erhielt, wiederholte sie ihren Antrag mit am 3. Dezember 1980 eingereichtem Schriftsatz in Form einer Klage. Zur Begründung dieser Klage machte die Betroffene die Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie Ermessensmißbrauch geltend. Sie beantragte außerdem, den Beklagten zum Schadensersatz zu verurteilen.

2. Es sollte gleich klargestellt werden, daß nur das Auswahlverfahren in bezug auf die Verwaltungsratsstelle beim Informationsbüro in Rom angefochten worden ist. Dies ergibt sich aus den Akten und ist vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

Zu der angeblichen Verletzung des Vertrauensschutzes hat der Bevollmächtigte der Klägerin im wesentlichen vorgetragen, das vom Prüfungsausschuß für die erste schriftliche Prüfung ausgewählte Thema habe keinen Bezug zu den eigentlichen Tätigkeiten der zu besetzenden Stelle gehabt, die in der Stellenausschreibung beschrieben worden seien. Die Verwaltung und damit der Prüfungsausschuß habe also nicht beachtet, daß sich die Bewerber auf den Inhalt der Ausschreibung verlassen hätten, aufgrund dessen sie damit gerechnet hätten, daß sie die schriftliche Hauptprüfung über ein allgemeines Thema in bezug auf die beim Informationsbüro in Rom zu verrichtenden Tätigkeiten ablegen müßten.

Nach meiner Ansicht kann dieser Sachverhalt nicht als ein Fall der Verletzung des Vertrauensschutzes dargestellt werden. Bekanntlich muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vertrauen, um relevant zu sein, auf bestimmten Zusicherungen beruhen, die die Verwaltung den Betroffenen gegeben hat. Ich verweise insoweit auf das Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575), worin der Gerichtshof eine Verletzung des Vertrauens der Betroffenen gegenüber der Verwaltung angenommen hat, weil sich der Rat verpflichtet hatte, bei Ausübung der ihm durch Artikel 65 des Statuts übertragenen Befugnisse eine bestimmte Methode zur Berechnung der Auswirkung der Kaufkraftänderungen auf die Höhe der Gehälter einzuhalten, und dann diese Methode nicht angewandt hatte. In dem uns beschäftigenden Fall hat die Verwaltung dagegen keine Verpflichtungen gegenüber den Bewerbern übernommen; sie hat sich darauf beschränkt, eine Stellenausschreibung gemäß den Vorschriften des Anhangs III des Statuts zu formulieren und zu veröffentlichen.

Sehen wir jedoch von der fehlerhaften Einkleidung des ersten Klagegrundes ab und prüfen wir die Ansicht der Klägerin unter einem anderen Gesichtspunkt. Richtet sich die Verwaltung bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens über einen zu diesem Zweck eingesetzten Prüfungsausschuß nicht nach den Angaben in der Stellenausschreibung, so verstößt sie gegen die für das Auswahlverfahren geltenden Bestimmungen. Das Beamtenstatut bestimmt nämlich in Artikel 29 Absatz 1, daß die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen eines Organs ein Auswahlverfahren eröffnet und daß das Auswahlverfahren ... in Anhang III geregelt [ist]. Nach Artikel 28 darf zum Beamten nur ernannt werden, wer unter anderem die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens... erfüllt hat. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs bestimmt, daß in der Stellenausschreibung insoweit das Verfahren anzugeben ist. Mir scheint es daher klar, daß, wenn der Prüfungsausschuß die Angaben in der Stellenausschreibung nicht beachtet, dies zur Verletzung von Statutsvorschriften führt, ein Fehler, der sich auf das gesamte Auswahlverfahren auswirkt.

Hiernach ist noch festzustellen, ob im vorliegenden Fall der Prüfungsausschuß tatsächlich die Bestimmungen der Stellenausschreibung und insbesondere die über den Gegenstand der schriftlichen Prüfung mißachtet hat.

Es darf nicht übersehen werden, daß das umstrittene Auswahlverfahren eine Stelle betraf, mit der die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Information und Öffentlichkeitsarbeit — unter der Leitung eines verantwortlichen Vorgesetzten — verbunden ist. In der Stellenausschreibung war unter I angegeben, daß diese Tätigkeiten Kontakte zu der Presse und den Fachkreisen, Konferenzen, redaktionelle Arbeiten usw. umfaßten. Unter V a war der Gegenstand der ersten schriftlichen Prüfung wie folgt beschrieben: Expose über ein Thema allgemeiner Art, das mit der Art der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht. Wir haben bereits gehört, daß die gestellte Aufgabe folgendermaßen lautete: Beschreiben Sie in Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeitschrift die Vorteile und Nachteile der Zugehörigkeit Ihres Landes zur Gemeinschaft.

Mir scheint, daß ein solcher Aufsatz sowohl im Hinblick auf seinen Gegenstand als auch auf den Schwierigkeitsgrad, den er aufweist, der Stellenausschreibung entsprach. Erstens ist das angegebene Thema von allgemeinem Gemeinschaftsinteresse, und das Erfordernis, es in Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeitschrift zu behandeln, stand im Einklang mit den von den Bewerbern verlangten Kenntnissen und der Art der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Tätigkeiten. Ich weise darauf hin, daß in der Stellenausschreibung unter III bei den von den Bewerbern geforderten Kenntnissen sowohl Sprachkenntnisse und die Kenntnis des Informationswesens und des parlamentarischen Systems in Italien als auch eine gründliche Kenntnis der Struktur und der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft erwähnt waren. Der ausgewählte Aufsatz stellte daher ein angemessenes Instrument dafür dar, die Eignung der Bewerber nicht nur hinsichtlich der in der Stellenausschreibung mit den Ausdrücken Konferenzen und redaktionelle Arbeiten bezeichneten spezifischen Pflichten, sondern auch in bezug auf das Gesamtausbildungsniveau, das für die Wahrnehmung sämtlicher mit der Stelle verbundenen Aufgaben erforderlich war, zu beurteilen. Zweitens ist, was den Schwierigkeitsgrad betrifft, vor allem zu bemerken, daß eine Untersuchung dieses Punktes auf eine Kontrolle der Ausübung eines Verwaltungsermessens hinauslaufen könnte, die dem Gerichtshof bekanntlich verwehrt ist. Falls man diese Schwierigkeit überwindet, gibt es nach meiner Auffassung keinen Grund, daran zu zweifeln, daß sich der Prüfungsausschuß auch bei der Beurteilung des Kenntnisstands, den der Aufsatz von den Bewerbern verlangte, nach der Stellenausschreibung gerichtet hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die zu besetzende Stelle zur Laufbahngruppe A gehörte und daß nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts die Beamten dieser Laufbahngruppe Dienstposten versehen mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, die Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern. Außerdem wurde, wie bereits gesagt, in der Stellenausschreibung von den Bewerbern neben anderen Voraussetzungen eine gründliche Kenntnis der Gemeinschaft gefordert.

3. Ein weiterer Klagegrund besteht in der angeblichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Diese soll darin liegen, daß das für die schriftliche Prüfung ausgewählte Thema die zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber einer höheren Besoldungsgruppe, insbesondere einen Bewerber aus den Diensten der Parlamentsausschüsse, begünstigt habe. Zweifellos verbietet das Statut nicht, daß sich Beamte, die bereits in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft sind, als für die zu besetzende Stelle vorgesehen ist, an den Auswahlverfahren beteiligen. Das Statut legt als Richtschnur zugrunde, daß all denen, die die in der Stellenausschreibung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, die Teilnahme gemäß dem Grundsatz des dienstlichen Interesses erlaubt ist. Deshalb konnte der Umstand, daß sich im vorliegenden Fall unter den zum Auswahlverfahren A/66 zugelassenen Bewerbern einer befand, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung in Besoldungsgruppe A 7 und zum Zeitpunkt der Prüfungen in Besoldungsgruppe A 6 eingestuft war, nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führen.

Es hat sich — in tatsächlicher Hinsicht — auch nicht erwiesen, daß das Thema des Aufsatzes bereits innerhalb des Dienstes, aus dem der für geeignet erklärte Bewerber stammte, bearbeitet worden ist und daher der Gleichheitsgrundsatz in dieser besonderen Hinsicht als verletzt angesehen werden könnte. Aus keiner prozessualen Quelle geht hervor, daß sich der betreffende Bewerber, der vor dem Auswahlverfahren dem Sekretariat des Haushaltsausschusses des Parlaments angehörte, im Rahmen seiner Tätigkeiten mit einer Studie oder einer Untersuchung über das für die schriftliche Prüfung gestellte Thema beschäftigt hat. Das Verlangen, hierüber Beweis zu erheben, ist vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Erwiderung (S. 11) zum Ausdruck gebracht worden, doch nur in ganz allgemeiner Form, so daß ihm nicht stattgegeben zu werden braucht. Mir erscheint es daher nicht angebracht, sich, wie es der Bevollmächtigte der Klägerin tut, auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 24/78 (Martin/Kommission, Slg. 1979, 603) zu berufen, um damit die These zu untermauern, daß das hier in Rede stehende Auswahlverfahren wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes fehlerhaft sei. In jenem Fall handelte es sich um einen Bewerber, von dem der Gerichtshof annahm, daß er durch die Wahl des Aufsatzes für die schriftliche Prüfung zu Unrecht bevorzugt worden war, weil ihm dieser Aufsatz ermöglicht hatte, von der spezifischen Erfahrung, die er bei Ausübung der Tätigkeit eines Gemeinschaftsbediensteten erworben hatte, zu profitieren. In unserem Fall steht jedoch, wie gesagt, nicht fest, daß der für geeignet erklärte Bewerber beim Haushaltsausschuß des Parlaments eine Arbeit über das Thema der schriftlichen Prüfung oder zumindest über ein ähnliches Thema angefertigt hat, und der bloße Umstand, daß er aufgrund der verrichteten Tätigkeit eine umfangreiche Kenntnis der Gemeinschaftsprobleme erworben hat, hat sicher keine Situation geschaffen, die als diskriminierend bezeichnet werden könnte.

4. Der Bevollmächtigte von Frau Guglielmi trägt schließlich vor, das Auswahlverfahren sei wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, da der Prüfungsausschuß das Thema der ersten schriftlichen Prüfung ausgewählt habe, um den einzigen Bewerber der Laufbahngruppe A, der dann für geeignet erklärt worden sei, zu begünstigen.

Auch diese Beschwerde ist unbegründet. Es ist kein Umstand, der das Vorbringen der Klägerin in irgendeiner Weise bestätigen könnte, angeführt worden oder aus den Akten ersichtlich. In Wahrheit läuft alles darauf hinaus, die Ansicht, daß das Thema der schriftlichen Prüfung im Hinblick auf die Angaben in der Stellenausschreibung außergewöhnlich kompliziert gewesen sei, nämlich so kompliziert, daß es nur von jemandem, der bereits höher eingestuft gewesen sei, ordnungsgemäß hätte bearbeitet werden können, nochmals in einer anderen, formalen Einkleidung zu präsentieren. Ich habe aber bereits ausgeführt, daß ich dieser Ansicht nicht zustimme, und kann dies nur noch einmal bekräftigen.

5. Aus all diesen Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die mit am 3. Dezember 1980 eingereichtem Schriftsatz erhobene Klage der Frau Anna Guglielmi gegen das Europäische Parlament abzuweisen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung bin ich der Auffassung, daß jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen sollte.