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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.10.1981 – C-268/80

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:217

In der Rechtssache 268/80

Anna Guglielmi, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Rom, Via Adda 21, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch Herrn Schmidt, Direktor für Personal und soziale Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

Beklagter,

wegen Aufhebung eines Auswahlverfahrens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter A. Touffait und U. Everling,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Darstellung des Sachverhalts

Mit Stellenausschreibung Nr. 1981 vom 30. Oktober 1978 teilte das Europäische Parlament seinem Personal mit, daß sieben Verwaltungsratsstellen der Laufbahn A 7-6 innerhalb der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit in den Informationsbüros in Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zu besetzen waren.

Da nur die Stellen in den Informationsbüros in London, Den Haag und Kopenhagen im Wege der Versetzung besetzt werden konnten, veröffentlichte das Europäische Parlament für die übrigen Stellen folgende Ausschreibungen interner Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen:

Stellenausschreibung Nr. A/65 vom 25. Juni 1979 für die Stelle in Paris,

Stellenausschreibung Nr. A/66 vom 25. Juni 1979 für die Stelle in Rom,

Stellenausschreibung Nr. A/67 vom 25. Juni 1979 für die Stelle in Brüssel,

Stellenausschreibung Nr. A/68 vom 15. Oktober 1979 für die Stelle in Dublin.

In den Stellenausschreibungen, die mit Ausnahme der verlangten Sprachkenntnisse und der Hinweise auf das Land der dienstlichen Verwendung den gleichen Wortlaut hatten, war die Art der Tätigkeit wie folgt beschrieben:

Unter Aufsicht des für den... [Hinweis auf das Land der dienstlichen Verwendung] Bereich verantwortlichen Abteilungsleiters ist der Beamte damit betraut, verschiedene Informations- und Öffentlichkeitsarbeiten in diesem Bereich auszuführen (Kontakte zu der Presse und den Fachkreisen, Konferenzen, Vorträge, redaktionelle Arbeiten usw.).

Im Abschnitt Erforderliche Voraussetzungen und Kenntnisse wurde unter anderem folgendes verlangt:

— Gründliche Kenntnis des Informationswesens und des parlamentarischen Systems in... [Land der dienstlichen Verwendung];

— Gründliche Kenntnis der Struktur und der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft.

Als schriftliche Pflichtprüfung waren ein Exposé über ein Thema allgemeiner Art, das mit der Art der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht — es sollte in vier Stunden erstellt werden und wurde mit 0 bis 30 Punkten bewertet, wobei eine Bewertung mit weniger als 18 Punkten zum Ausschluß von dem Auswahlverfahren führte — sowie die Abfassung des Entwurfs einer Mitteilung oder einer Zusammenfassung für die Presse oder eines Artikels anhand einer vom Prüfungsausschuß zur Verfügung gestellten Dokumentation vorgesehen.

Die Klägerin, Frau Anna Guglielmi, seit 1954 Beamtin der Laufbahngruppe Β — zur Zeit in Besoldungsgruppe Β 1 — beim Europäischen Parlament und seit Errichtung des Informationsbüros in Rom im Jahr 1967 in diesem Büro tätig, bewarb sich zu dem Auswahlverfahren Nr. A/66 für die Stelle im Informationsbüro in Rom.

Von den sieben Bewerbern für dieses Auswahlverfahren, von denen sich einer in der Laufbahngruppe A, vier in der Sonderlaufbahn LA und zwei in der Laufbahngruppe Β befanden, ließ der Prüfungsausschuß nach Prüfung der Befähigungsnachweise den Bewerber der Laufbahngruppe A und die beiden Bewerber der Laufbahngruppe B, darunter die Klägerin, zu den Prüfungen zu.

Die Aufgabe, die den Bewerbern bei der ersten schriftlichen Prüfung für dieses Auswahlverfahren gestellt wurde, lautete, ebenso, wie bei den Auswahlverfahren für die Stellen in Paris, Brüssel und Dublin, wie folgt: Beschreiben Sie in Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeitschrift die Vor- und Nachteile der Zugehörigkeit Ihres Landes zu der Gemeinschaft.

Die Klägerin erreichte bei dieser Prüfung 15 Punkte. Sie wurde damit von den späteren Prüfungen ausgeschlossen.

Nach der ersten Prüfung dieses Auswahlverfahrens und noch bevor sie von ihrem Ausscheiden erfahren hatte, richtete die Klägerin zusammen mit zwei Bewerberinnen für die Stellen in Brüssel und Dublin am 26. März 1980 ein Schreiben an den Beamten, der diese Auswahlverfahren leitete, und machte darin geltend, das für die erste Prüfung gestellte Thema sei ungeeignet und beziehe sich nur insofern auf das Informationswesen, als es in Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeischrift zu behandeln gewesen sei. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses antwortete mit Schreiben vom 8. April 1980, daß er wegen der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses keine Einzelheiten über die Art und Weise, in der dieser Ausschuß seine Aufgabe wahrgenommen habe, angeben könne.

Mit Schreiben vom 18. April 1980 baten die Klägerin und die beiden anderen Bewerberinnen, die inzwischen von ihrem Ausschluß von dem Auswahlverfahren unterrichtet worden waren, den Prüfungsausschuß wegen ihrer Nichtzulassung um eine ausführliche Erläuterung. Mit Schreiben vom 14. Mai 1980 antwortete ihnen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, daß der Ausschuß nicht, ohne das Beratungsgeheimnis zu verletzen, eine ausführliche Erläuterung bezüglich der Bewertung einer Prüfung geben könne; er versichere jedoch, daß der Ausschuß die Arbeiten unter den in der Stellenausschreibung angegebenen Gesichtspunkten geprüft habe.

Am 1. Juli 1980 legte die Klägerin gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde gegen ihren Ausschluß von dem Auswahlverfahren ein.

Die Klägerin erhielt auf ihre Beschwerde keine Antwort.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Die Klägerin hat mit am 3. Dezember 1980 eingereichter Klageschrift Klage gegen das Europäische Parlament erhoben, mit der sie beantragt,

festzustellen, daß der Ausleseprozeß oder das gesamte Auswahlverfahren fehlerhaft ist, und dieses Verfahren demgemäß mit allen seinen Folgen aufzuheben;

die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens nach billigem Ermessen zu ermitteln und das Europäische Parlament zur Zahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % von Klageerhebung an zu verurteilen;

den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Das Europäische Parlament beantragt, die Anträge der Klägerin und damit die Klage abzuweisen und über die Kosten gemäß den einschlägigen Satzungsbestimmungen zu entscheiden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zum Sachverhalt

Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, die Verfahren A/65, A/66, A/67 und A/68 hätten praktisch ein globales Auswahlverfahren mit vier Ausläufern dargestellt. Die Prüfungsausschüsse für sämtliche Verfahren seien die gleichen gewesen, von derselben Person geleitet und aus denselben Mitgliedern zusammengesetzt; die Prüfungen hätten am selben Tag stattgefunden, und das zu behandelnde Thema sei das gleiche gewesen. An diesem Auswahlverfahren hätten sich nicht nur Bewerber der Besoldungsgruppe Β 1, sondern auch der Besoldungsgruppen A 3, A 5 und A 6 beteiligt.

Ein Bewerber für dieses Auswahlverfahren mit vier Ausläufern, ein Ire, habe eine im Juni 1979 von der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation veröffenlichte Monographie mit dem Titel The effects on Ireland of membership of the European Communities erstellt gehabt.

Das Parlament trägt in seiner Klagebeantwortung vor, bei den vier Auswahlverfahren habe es sich um tatsächlich getrennte Verfahren gehandelt. Der Prüfungsausschuß sei nur teilweise aus denselben Mitgliedern zusammengesetzt gewesen und habe zu verschiedenen Zeitpunkten getagt. Das Parlament nennt die Namen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse in dem umstrittenen Auswahlverfahren sowie im Auswahlverfahren für die Stelle in Dublin; daraus ergibt sich, daß, abgesehen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, zwei der vier bzw. fünf übrigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse dieselben waren.

Bei dem umstrittenen Auswahlverfahren seien unter den Bewerbern ein LA 5-Beamter, ein LA 6-Beamter, zwei LA 7-Beamte, ein A 7-Beamter und zwei Β 1-Beamte, darunter die Klägerin, gewesen.

Die Klägerin hebt in ihrer Erwiderung hervor, daß einer der Bewerber im Auswahlverfahren für die Stelle in Rom, der übrigens am Ende des Verfahrens vom Prüfungsausschuß ausgewählt worden sei, seit dem 1. Oktober 1979, also seit dem Zeitpunkt, als der Prüfungsausschuß zum erstenmal getagt habe, in Besoldungsgruppe A 6 eingestuft gewesen sei.

2. Zur Zulässigkeit

Das Parlament ist der Ansicht, die Klage sei nur insoweit zulässig, als sie sich auf das Auswahlverfahren A/66 beziehe, für das sich die Klägerin beworben habe. Die Klägerin könne durch die anderen Auswahlverfahren nicht geschädigt worden sein, und gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Verfahren gerichtete Rügen seien unzulässig.

Die Klägerin räumt ein, daß sie nur die Aufhebung des Auswahlverfahrens A/66 für die Stelle in Rom verlangen könne und daß die Zulassung der Bewerber der Besoldungsgruppen A 3 und A 5 für die Stellen in Dublin und Paris sie an sich nicht beschwere. Sie weist jedoch darauf hin, daß diese Umstände die Einfär-bung der Vorgänge und den Hintergrund verständlich machten, die der Gerichtshof prüfen müsse, da die verschiedenen Akte, aus denen sich das Stellenbesetzungsverfahren für die einzelnen Informationsbüros zusammensetze, ein Ganzes bildeten.

3. Zur Begründetheit

Die Klage wird auf die Rügen der Verletzung des berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie auf die Rüge des Ermessensmißbrauchs gestützt.

a) Verletzung des berechtigten Vertrauens

Die Klägerin macht geltend, das berechtigte Vertrauen der Bewerber der Laufbahngruppe Β sei verletzt worden, da die bei der ersten Prüfung gestellte Aufgabe über das in der Stellenausschreibung vorgesehene Niveau und die Art der mit der betreffenden Stelle verbundenen Tätigkeit hinausgehe. Es handele sich nicht um ein allgemeines, sondern um ein politisches, wirtschaftliches und soziales Problem von höchstem Niveau, das man nur solchen Leuten vorlegen könne, die sich an Forschungen auf diesen Gebieten beteiligt hätten. Die Aufgabe sei für Bewerber, die sich bereits in der Laufbahngruppe A befänden und über eine ausreichende Dokumentation verfügten, genau passend. Da man sie habe lösen müssen, ohne sich auf Statistiken oder wirtschaftliche Untersuchungen stützen zu können, sei es eine nur für bestimmte Bewerber angemessene Aufgabe.

Bei den in Frage stehenden Tätigkeiten handele es sich um Informationsarbeiten unter der Aufsicht eines Abteilungsleiters, die insbesondere in Kontakten zu der Presse und den Fachkreisen bestünden, aber keine Forschungsarbeiten umfaßten, die die Befähigung zur Lösung einer Aufgabe, wie sie bei der Prüfung gestellt worden sei, verlangten. Sie setzten nicht voraus, daß der betreffende Beamte jederzeit ein Exposé über die Vor- und Nachteile der Zugehörigkeit eines Landes zum Gemeinsamen Markt erstellen könne.

Das Parlament macht geltend, die bei der ersten Prüfung gestellte Aufgabe entspreche völlig den verlangten Qualifikationen und der Art der zu verrichtenden Tätigkeit. Es handele sich um eine klassische, ideale Aufgabe für ein Informationsbüro. Die Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A bezögen sich auf Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit und nicht auf Dienstposten mit bloß ausführenden Aufgaben.

Man müsse jeden Gedanken einer Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens von der Hand weisen. Der Vorwurf der Klägerin gegenüber dem Prüfungsausschuß, ein der Stellenausschreibung nicht entsprechendes Thema ausgewählt zu haben, habe mit dem Begriff des berechtigten Vertrauens nichts zu tun, der sich nur auf die Anstellungsbehörde beziehe. Der Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren besitze ein Ermessen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Ermessen im vorliegenden Fall entweder überschritten oder mißbraucht worden sei.

b) Gleichbehandlung

Die Klägerin trägt vor, die Zulassung von Bewerbern erheblich höherer Besoldungsgruppen zu dem Auswahlverfahren verringere die Chancen der Bewerber, die von der Laufbahngruppe Β zur Laufbahngruppe A wechseln wollten, was ein solches Auswahlverfahren normalerweise ermöglichen solle. Niemand habe das Recht, sich an einem Auswahlverfahren für eine Besoldungsgruppe unterhalb seiner eigenen zu beteiligen. Der Bewerber, der schließlich für die Stelle in Rom berücksichtigt worden sei, sei aber im Zeitpunkt seiner Zulassung zu dem Auswahlverfahren in Besoldungsgruppe A 6 eingestuft gewesen. Die Chancen der anderen Bewerber seien durch das hohe Niveau der von den Bewerbern höherer Besoldungsgruppen verfaßten Arbeiten beeinträchtigt worden: Einer von ihnen habe sogar spezielle Untersuchungen über das Thema der sich für sein Land, Irland, ergebenden Auswirkungen des Beitritts zu den Gemeinschaften durchgeführt, und der Bewerber der Besoldungsgruppe A 6 für die Stelle in Rom sei beim Haushaltsausschuß des Parlaments beschäftigt gewesen, wo ihm seine Arbeit einen weiten Überblick über die Situation der einzelnen Mitgliedstaaten verschafft habe, da dieser Ausschuß der ideale Ausgangspunkt für Analysen der wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Probleme der Gemeinschaft sei. Die Klägerin beantragt, Beweis durch Zeugenvernehmung darüber zu erheben, daß dieser Bewerber an Studien über die Vor- und Nachteile der Zugehörigkeit Italiens zur Gemeinschaft mitgearbeitet habe und daß der Prüfungsausschuß demnach den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe.

Das Parlament hebt hervor, daß der einzige Bewerber der Laufbahngruppe A, der zu den Prüfungen des fraglichen Auswahlverfahrens für die Stelle in Italien zugelassen worden sei, nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, von einem Auswahlverfahren für die Laufbahn A 7-6 einen Bewerber auszuschließen, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens gerade dieser Laufbahn angehört habe. Im übrigen sei es nicht Aufgabe des Prüfungsausschusses, Beamte höherer Besoldungsgruppen von einem Auswahlverfahren auszuschließen, da ein solches Verfahren nicht auf bestimmte Beamte beschränkt werden dürfe.

Die Rüge, daß ein Bewerber bei den schriftlichen Prüfungen durch die Themenauswahl bevorzugt worden sei, sei angesichts einer so allgemein gestellten Aufgabe zurückzuweisen. Bei einem politischen Organ wie dem Parlament könne man sich kaum einen Dienstposten vorstellen, der nicht auf die eine oder andere Weise mit dem fraglichen Problem konfrontiert sei, und dies gelte sicher auch für die Stelle der Klägerin. Was den Vorteil angehe, den ein Bewerber für die Stelle in Irland nach Auffassung der Klägerin gehabt habe, so handele es sich um ein anderes Auswahlverfahren, nämlich um das Verfahren A/68, weshalb dieses Vorbringen zurückzuweisen sei.

c) Ermessensmißbrauch

Die Klägerin macht geltend, das umstrittene Auswahlverfahren sei in der Absicht veranstaltet worden, die zu besetzenden Stellen bestimmten Bewerbern vorzubehalten, nämlich denen der Laufbahngruppe A. Die Prüfung des Hintergrundgeschehens, das durch sämtliche Auswahlverfahren gebildet werde, und alle sich aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebenden objektiven Indizien ließen erkennen, daß die Auswahlverfahren und insbesondere auch die erste Aufgabe anderen Zwecken dienten als dem der Besetzung von Dienstposten des Bereichs Information und Öffentlichkeitsarbeit. Der Grund für die Teilnahme einiger Beamten höherer Besoldungsgruppen habe in der Möglichkeit bestanden, an ihren jeweiligen Herkunftsort zurückzukehren. Das Statut kenne aber keine rückläufige Karriere, und der Zweck eines Auswahlverfahrens liege nur darin, die Beförderung der verdienstvollsten Beamten zu ermöglichen. Die Einstufung der Bewerber höherer Besoldungsgruppen werfe im übrigen Probleme auf, da Artikel 46 Absatz 2 des Statuts auf derartige Fälle nicht anwendbar sei. Der Prüfungsausschuß habe unter Verstoß gegen das dienstliche Interesse die Bewerber ausgeschlossen, die eine Berufserfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit besessen hätten, und er habe ihnen auch keine Gelegenheit gegeben, ihre Fähigkeiten bei der zweiten Prüfung, die sich gerade auf dieses Gebiet bezogen habe, zu beweisen. Eine weitere Unregelmäßigkeit des Verfahrens bestehe darin, daß der Prüfungsausschuß nur für die mündliche Prüfung, bei der es nur noch einen einzigen Bewerber gegeben habe, einen italienischen Sachverständigen hinzugezogen habe, während er sich für fähig gehalten habe, die Verantwortung für die schriftliche Prüfungen allein zu tragen.

Das Parlament wiederholt, daß die bei der ersten-schriftlichen Prüfung gestellte Aufgabe den geforderten Qualifikationen entsprochen habe. Die Arbeit des Prüfungsausschusses sei nur darauf gerichtet gewesen, die Stellen allein im dienstlichen Interesse mit den geeignetsten Beamten zu besetzen. Das Parlament stellt in Abrede, daß ein Ermessensmißbrauch dadurch begangen worden sei, daß Beamte, die nur an einer Rückkehr an ihren Herkunftsort interessiert gewesen seien, zu dem Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Bei diesem Vorbringen unterscheide die Klägerin im übrigen wieder nicht zwischen den einzelnen Auswahlverfahren.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 25. Juni 1981 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Juli 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Anna Guglielmi, Beamtin des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 3. Dezember 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag, den Ausleseprozeß bei dem internen Auswahlverfahren A/66 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen für eine Verwaltungsratsstelle (Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppen 7/6) im Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Rom oder dieses Auswahlverfahren insgesamt aufzuheben sowie das Parlament zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr durch die Ablehnung ihrer Bewerbung für dieses Auswahlverfahren entstanden ist.

2 Das erwähnte Auswahlverfahren, für das die Stellenausschreibung am 25. Juli 1979 veröffentlicht worden war, gehörte zu vier Auswahlverfahren für Stellen in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Rom, Paris, Brüssel und Dublin, bei denen die Auslesearbeiten im Anschluß an vier nahezu gleichlautende Stellenausschreibungen für interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gleichzeitig durchgeführt wurden. Die Klägerin, die Beamtin der Besoldungsgruppe Β 1, letzte Dienstaltersstufe, war und seit 1967 im Informationsbüro in Rom arbeitete, reichte ihre Bewerbung für das die Stelle in Rom betreffende Auswahlverfahren A/66 ein. Nach Prüfung der Befähigungsnachweise wurde sie zu den Prüfungen zugelassen.

3 In den vier erwähnten Stellenausschreibungen war die erste Prüfung des Auswahlverfahrens wie folgt beschrieben: Exposé über ein Thema allgemeiner Art, das mit der Art der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht; jede Bewertung mit weniger als 18 von 30 Punkten führte zum Ausschluß von dem Auswahlverfahren. Für diese Prüfung stellten die Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren den Bewerbern folgende Aufgabe: Beschreiben Sie in Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeitschrift die Vor- und Nachteile der Zugehörigkeit Ihres Landes zu der Gemeinschaft. Die Klägerin erreichte bei dieser Prüfung nicht die erforderliche Punktzahl. Sie wurde daher von den folgenden Prüfungen des Auswahlverfahrens ausgeschlossen.

4 Die Klägerin legte am 1. Juli 1980 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung ein. Da diese Beschwerde unbeantwortet blieb, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

5 Die erste Rüge der Klägerin ist auf die Verletzung des berechtigten Vertrauens gestützt. Damit will sie im wesentlichen geltend machen, daß das für die erste Prüfung gewählte Thema ungeeignet gewesen sei, weil es mit der Art der mit der betreffenden Stelle verbundenen Tätigkeiten, über deren Niveau es hinausgegangen sei, nichts zu tun gehabt habe. Diese Tätigkeiten, die insbesondere in Kontakten zu der Presse und den Fachkreisen unter der Aufsicht eines Abteilungsleiters bestünden, verlangten nicht die Fähigkeit, jederzeit ohne unterstützende Dokumentation eine Aufgabe von dieser Bedeutung zu lösen.

6 Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den hier in Rede stehenden Stellen der Laufbahngruppe A gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts um Dienstposten mit Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit handelt, die Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern. Die Stellenausschreibung für das Auswahlverfahren A/66 nannte unter den erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnissen eine gründliche Kenntnis des Informationswesens und des parlamentarischen Systems in Italien sowie eine gründliche Kenntnis... der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft.

7 Ein Exposé über die Vor- und Nachteile der Zugehörigkeit Italiens zur Gemeinschaft setzte sowohl Kenntnisse der Gemeinschaftsprobleme als auch die Kenntnis von Problemen der italienischen Politik voraus. Die Form eines Artikels für eine weitverbreitete Zeitschrift ließ, abgesehen davon, daß sie von den Bewerbern eine gewisse Kenntnis des Informationswesens verlangte, erkennen, daß für die Behandlung des Themas die Heranziehung einer Dokumentation oder ausführlicher Statistiken nicht erforderlich war. Ein Exposé über das vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren ausgewählte Thema stellte daher nach seinem Inhalt wie auch nach seiner Form ein geeignetes Mittel dar, um festzustellen, ob die Bewerber für das Auswahlverfahren die auf den verlangten Gebieten erforderlichen Kenntnisse besaßen.

8 Die Schwierigkeit dieses Themas überschreitet nicht das Niveau, das mit dem Erfordernis gründlicher, durch eine Hochschulausbildung vermittelter Kenntnisse auf den fraglichen Gebieten verlangt wird. Im übrigen kann der Gerichtshof, was den Schwierigkeitsgrad angeht, der bei der Bewertung der Prüfungen zu berücksichtigen ist, nicht die Beurteilung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

9 Mit der Auswahl des Themas für die erste Prüfung des Auswahlverfahrens hat sich der Prüfungsausschuß somit in Grenzen gehalten, die im Hinblick auf die angegebenen Kriterien nicht zu beanstanden sind, und von seinem Ermessen keinen offensichtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht.

10 Die zweite Rüge ist auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber gestützt. Die Klägerin macht geltend, bestimmte Bewerber seien durch die Auswahl des Themas zu Unrecht bevorzugt worden, weil sie vorher spezielle Untersuchungen über die gleiche Frage durchgeführt gehabt hätten. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin darauf, daß einer der Bewerber beim Haushaltsausschuß des Parlaments beschäftigt gewesen sei, wo er im Rahmen seiner Tätigkeit an Untersuchungen über derartige Probleme teilgenommen habe; ein Bewerber bei dem Auswahlverfahren für die Stelle in Dublin sei Verfasser einer speziellen Studie über die Vorteile der Zugehörigkeit seines Landes — Irland — zur Gemeinschaft gewesen.

11 Das fragliche Thema bezieht sich wegen seiner Allgemeinheit nicht auf Probleme, die besondere Kenntnisse oder spezifische einschlägige Erfahrungen erfordern. Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Behandlung eines solchen Themas nützlich sind, können im Rahmen der Wahrnehmung ganz unterschiedlicher Aufgaben bei einem Gemeinschaftsorgan erworben werden. Hat einer der Bewerber für das Auswahlverfahren A/66 tatsächlich die Gelegenheit gehabt, derartige Kenntnisse oder Erfahrungen während seiner Tätigkeit für den Haushaltsausschuß des Parlaments zu erwerben, so hätte das gleiche auch bei der Klägerin während ihrer langjährigen Tätigkeit im Informationsbüro in Rom der Fall sein können.

12 Das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle in Dublin stellte ein von dem umstrittenen Auswahlverfahren gesondertes Verfahren dar. Die Tatsache, daß einer der Bewerber für dieses Auswahlverfahren Verfasser einer speziellen Untersuchung über das fragliche Thema war und daher für die erste Prüfung dieses Auswahlverfahrens besonders gut vorbereitet sein konnte, ist nicht geeignet, die Klägerin, die sich für dieses Auswahlverfahren nicht beworben hatte, zu beschweren.

13 Die Klägerin hat also nichts dargetan, was beweisen könnte, daß bestimmte Bewerber für das umstrittene Auswahlverfahren durch die Wahl des Themas für die erste Prüfung ihr gegenüber zu Unrecht bevorzugt worden wären.

14 Die Klägerin macht außerdem geltend, einige der zu dem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber seien in höhere Besoldungsgruppen als die, für die das Auswahlverfahren gedacht gewesen sei, eingestuft gewesen. Sie trägt insoweit vor, ein Bewerber bei dem Auswahlverfahren für Rom habe sich zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfungen in Besoldungsgruppe A 6 befunden und der erwähnte Bewerber bei dem Auswahlverfahren für die Stelle in Dublin sei in Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen.

15 Da sich das Auswahlverfahren A/66 auf eine Verwaltungsratsstelle der Laufbahn A 7-6 bezog, kann dem Prüfungsausschuß nicht vorgeworfen werden, daß er zu diesem Auswahlverfahren einen Bewerber zugelassen hat, der zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung der Besoldungsgruppe A 7 und bei der Durchführung des Auswahlverfahrens der Laufbahn A 7-6 angehörte. Da die Teilnahme eines Bewerbers der Besoldungsgruppe A 4 an dem Auswahlverfahren für die Stelle in Dublin die Klägerin nicht beschweren konnte, braucht über dessen Zulassung zu diesem Auswahlverfahren nichts gesagt zu werden.

16 Mit der dritten Rüge macht die Klägerin einen Ermessensmißbrauch geltend. Sie trägt vor, aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebe sich, daß die verschiedenen Auswahlverfahren für die Stellen in den Informationsbüros des Parlaments mit der Absicht veranstaltet worden seien, diese Stellen bestimmten Bewerbern vorzubehalten. Die Auswahlverfahren seien dazu bestimmt gewesen, Bewerbern höherer Besoldungsgruppen, die durch das für die erste Prüfung ausgewählte Thema begünstigt worden seien, zu ermöglichen, in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

17 Nichts in den Akten läßt die Schlußfolgerung zu, daß entweder die Anstellungsbehörde oder der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren A/66 mit diesem Verfahren einen anderen Zweck als den verfolgt hätten, den für die fragliche Stelle geeignetsten Bewerber zu finden. Selbst wenn anzunehmen wäre, daß ein oder mehrere Bewerber für das fragliche Auswahlverfahren sich nur deshalb beworben haben, weil sie daran interessiert waren, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, so kann doch eine derartige Motivation dieses Bewerbers oder dieser Bewerber das Auswahlverfahren nicht fehlerhaft machen.

18 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe die ihnen aus Anlaß der Klagen von Beamten der Gemeinschaften entstandenen Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.