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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.08.1981 – C-232/81
ECLI:EU:C:1981:191
In der Rechtssache 232/81 R,
1) Agricola Commerciale Olio S.r.l., Ostuni (Brindisi), Viale Pola 56,
2) Astolio S.r.l., Ostuni (Brindisi), Viale Pola 56,
3) Azienda agricola Bellaria S.P.A., Trecate (Novara), Via S. Cassiano 76,
4) Italiana Olii e Risi S.P.A., Aprilia (Latina), S. s. Pontina km 44,400 und
5) S. Giorgio Sezione Agricoltura S.P.A., Promezia (Rom), Via Laurentina km 23,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giuseppe Celona, Mailand, Giovanni B. Compagno, Rom, Giuseppe Guarino, Rom, und Paolo M. Tabellini, Mailand, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Kanzlei des Rechtsanwalts Georges Margue, rue Philippe-Il,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, Beistand: Guido Berardis, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch
S.P.A. Savma, Mailand, via S. Maria Segreta 6, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Edouard Jakhian und Michel Mahieu, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Kanzlei des Rechtsanwalts Arendt, Centre Louvigny, 34, rue Philippe-II,
Streithelferin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnungen (EWG) Nrn. 2238/81 und 2239/81 der Kommission vom 3. August 1981 (ABl. L 218, S. 27 ff),
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I —
Am 12. Januar 1981 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 71/81 über den Verkauf von Olivenöl aus Beständen der italienischen Interventionsstelle (ABl. L 11, S. 5). Gemäß Artikel 1 der Verordnung bot die vorgenannte Interventionsstelle (Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo, nachstehend AIMA) ungefähr 33000 t naturreines Olivenöl aus Interventionsmaßnahmen des Wirtschaftsjahres 1977/78 zum Verkauf an. Die Gesamtmenge sollte in sechs Partien von jeweils rund 5500 t angeboten werden (Artikel 2); der Verkaufspreis wurde auf 210000 Lire je 100 kg festgesetzt (Artikel 4 Absatz 1). Die Verkäufe sollten am zehnten Tag nach Anschlag der Bekanntmachung über den Verkauf beginnen; die Zuteilung der Partien sollte in der Reihenfolge des Antragseingangs bis zur Erschöpfung der angebotenen Partien erfolgen. Für den Fall, daß am selben Tag für dieselbe Partie mehrere Anträge eingingen, sollte die AIMA den Bieter als Käufer benennen, dessen Antrag sich auf mehrere Partien bezog; falls ein solcher Antrag nicht vorlag, sollte sie den Käufer durch Verlosung auswählen. Die Käufer mußten sich verpflichten, das gekaufte Ol zu raffinieren oder nicht auf dem italienischen oder griechischen Markt zu vermarkten; sie waren gehalten, vom 15. März 1981 an je Zeitabschnitt von 30 Tagen mindestens 10 % und höchstens 20 % der gekauften Menge zu übernehmen (Artikel 8). Um die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, mußte eine Kaution gestellt werden.
Am 2. Februar 1981, das heißt am ersten Tag des Zeitraums, währenddessen Kaufangebote gemacht werden konnten, gaben sechzig Unternehmen Kaufangebote jeweils für sämtliche angebotenen Partien ab. Infolge einiger Einsprüche verzögerte sich die Zuteilung der Partien, so daß die Verlosung erst am 1. Juni 1981 stattfand; dabei wurden die fünf Antragstellerinnen in der vorliegenden Rechtssache und die Streithelferin als Käufer der genannten Partien ausgewählt.
Am 3. August 1981 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2238/81 zur Aufhebung der vorerwähnten Verordnung Nr. 71/81 mit Wirkung vom 13. Januar 1981. In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2238/81 weist sie auf den Umstand hin, daß die Durchführung des Verkaufs durch die Prüfung der vorgenannten Einsprüche verzögert worden sei und daß sich die Marktbedingungen für Olivenöl inzwischen so entwickelt hätten, daß die Durchführung des Verkaufs zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen zu schweren Störungen des Marktes führen würde. Unter diesen Umständen hielt es die Kommission aus einem übergeordneten öffentlichen Interesse für erforderlich, den betreffenden Verkauf für ungültig zu erklären.
Am selben Tag erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2239/81 über den erneuten Verkauf derselben Mengen im Wege der Ausschreibung durch die italienische Interventionsstelle. Dieser Verkauf ist den sechs Unternehmen vorbehalten, denen die Partien zuvor zugeteilt worden waren (Artikel 3). Der Verkauf erfolgt jedoch nicht mehr zu einem Festpreis, sondern an den Meistbietenden und unter der Bedingung, daß der angebotene Preis einen Mindestverkaufspreis erreicht, der nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG anhand der eingegangenen Angebote spätestens am 31. August 1981 festgesetzt wird (Artikel 6). Die Kaufangebote sind spätestens am 24. August 1981 um 14 Uhr (Ortszeit) vorzulegen (Artikel 4). Die gekauften Mengen sind ab 15. September 1981 im selben zeitlichen Abstand wie zuvor vorgesehen — monatlich mindestens 10 % und höchstens 20 % — zu übernehmen (Artikel 9).
II —
Mit Klageschrift, die am 10. August 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, haben die Antragstellerinnen in der vorliegenden Rechtssache Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2238/81 und 2239/81 der Kommission vom 3. August 1981 erhoben.
Sie stützen ihre Klage namentlich auf folgende Klagegründe:
1) Verletzung der Artikel 189, 190 und 42 EWG-Vertrag sowie der allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der Nichtigerklärung von Rechtsakten, der Rückwirkung, der Wahrung wohlerworbener Rechte und, allgemein gesehen, der Rechtssicherheit;
2) Unzuständigkeit und Verletzung der Artikel 11 Absatz 5 und 38 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66;
3) fehlende oder unzureichende Begründung, Widerspruch zu früheren Entscheidungen oder früherem Verhalten, Fehler in tatsächlicher Hinsicht und offenkundige Folgewidrigkeit;
4) Ermessensmißbrauch, da die angefochtenen Rechtsakte in Wahrheit die Entscheidung decken sollten, geschlossene Verträge nicht zu erfüllen und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Unternehmen zu begünstigen, die den Markt für Raffinadeöle beherrschten.
Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 10. August 1981 in das Register eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Antrag an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichtet, den Vollzug der Verordnungen Nrn. 2238/81 und 2239/81 unverzüglich auszusetzen.
Mit Beschluß vom 20. August 1981 hat der Präsident die Firma S.p.A. SAVMA, die sechste Käuferin einer in Durchführung der Verordnung Nr. 71/81 verkauften Partie, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen in der vorliegenden Rechtssache zugelassen.
III —
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung machen die Antragstellerinnen unter anderem geltend, die von ihnen erhobene Klage sei hinsichtlich der angeführten Klagegründe prima facie begründet, da sich diese Klagegründe auf nicht bestrittene und nicht bestreitbare Tatsachen, auf durch verschiedene Schriftstücke bewiesene Umstände und auf wesentliche und unumstößliche Rechtsgrundsätze bezögen. Im übrigen sei die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte äußerst dringlich, da die Kaufangebote gemäß der Verordnung Nr. 2239/81 bis zum 24. August 1981 vorgelegt werden müßten und da der Mindestverkaufspreis für jede Partie, von dem die Annahme dieser Angebote abhänge, spätestens am 31. August 1981 festgesetzt werden müsse (Artikel 6 der Verordnung Nr. 2239/81). Die Antragstellerinnen führen weiter aus, sie könnten sich an diesem neuen Verfahren nicht beteiligen, da einerseits ihr Angebot im Falle einer Beteiligung unter Vorbehalt nicht als gültig angesehen würde und sie andererseits auf ihre wohlerworbenen Rechte verzichten würden, wenn sie keine Vorbehalte machten. Somit drohe ihnen ein beträchtlicher Schaden, da die unmittelbare Gefahr bestehe, daß die Ware, an der sie unter Eingehung sehr großer finanzieller Verpflichtungen Eigentum erworben hätten, an Dritte verkauft werde. Der Erlaß der von ihnen beantragten einstweiligen Maßnahmen liege im übrigen im Interesse der Antragsgegnerin, die sich wegen der offenkundigen Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens sehr hohen Schadensersatzforderungen aussetze.
Mit ihrem Antwortschriftsatz, der am 18. August 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, macht die Kommission geltend, die Voraussetzungen von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung lägen nicht vor.
a) In dem Antrag werde die Notwendigkeit der beantragten Anordnung nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der Verordnung Nr. 2238/81, mit der die Verordnung Nr. 71/81 aufgehoben werde, sei der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnlos, da wegen der unmittelbaren Wirksamkeit der die Aufhebung aussprechenden Verordnung keine Vollzugsmaßnahme in Betracht komme, deren Aussetzung beantragt werden könnte.
Der Antrag laufe in Wahrheit auf das Begehren einer Aussetzung der Aufhebung hinaus; hierzu sei das im Verfahren der einstweiligen Anordnung entscheidende Gericht jedoch nicht befugt. Der Gegenstand eines solchen Antrags lasse sich nämlich nicht vom Gegenstand der Hauptsache trennen. Soweit er sich gegen die Verordnung Nr. 2238/81 richte, sei der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs somit unzulässig.
Was die Verordnung Nr. 2239/81 angehe, sei der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs überraschend, da er den Interessen der Antragstellerinnen zuwiderlaufe. Diese Verordnung behalte den bei dem für ungültig erklärten Verkauf ausgewählten Käufern die Beteiligung an der Ausschreibung für die sechs Ölpartien vor, wobei diese Unternehmen allerdings nur jeweils eine Partie zugeteilt erhalten könnten. Alleinige Voraussetzung sei, daß die neuen Angebote im Hinblick auf die Marktbedingungen, denen der festzusetzende Mindestpreis Rechnung zu tragen habe, angemessen sein müßten. Die Antragstellerinnen beantragten sonach eine ihrem Interesse zuwiderlaufende Maßnahme.
b) Ferner macht die Kommission geltend, durch eine Beteiligung an der neuen Ausschreibung verzichteten die Antragstellerinnen keineswegs auf wohlerworbene Rechte, sondern könnten die Erzeugnisse erhalten, um die sie kämpften. Falls andere wohlerworbene Rechte mißachtet worden seien, könnten diese noch immer im Verfahren in der Hauptsache geltend gemacht werden und möglicherweise zur Zuerkennung von Schadensersatz führen. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sei der Geschädigte verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Schaden gering zu halten. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligung an der Ausschreibung das beste, wenn nicht das einzige Mittel, den angeblichen Schaden gering zu halten.
c) Auch das Vorliegen von Umständen, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe, im vorliegenden Falle die unmittelbar drohende Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, falls die beantragte Maßnahme nicht erlassen werde, sei nicht nachgewiesen. Durch den Vollzug der Verordnung Nr. 2238/81 vor Erlaß des Urteils in der Hauptsache werde den Antragstellerinnen kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt. Was die Verordnung Nr. 2239/81 angehe, entbehre die Behauptung der Antragstellerinnen, die Ware werde an Dritte verkauft, der Grundlage, da die betreffende Verordnung die Ausschreibung auf die Unternehmen beschränke, die bei dem nach der Verordnung Nr. 71/81 erfolgten Verkauf ausgewählt worden seien. Nach Ansicht der Kommission würde gerade die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung im Hinblick auf die Verschlechterung des Öls und das Anwachsen der Lagergebühren den größten Schaden verursachen.
d) Die Kommission macht weiterhin geltend, die fünf Antragstellerinnen gehörten zu den größten europäischen Unternehmen dieser Branche, so daß der von ihnen geltend gemachte mögliche Schaden ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage oder gar ihre Existenz in keiner Weise gefährden könne. Ihnen gehe es darum, sich den bedeutenden Gewinn zu sichern, auf den sie ihrer Ansicht nach wegen der eingetretenen Ereignisse Anspruch hätten. Nach Ansicht der Kommission kann dieses Bestreben im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine Berücksichtigung finden. Für den Fall, daß der Gerichtshof dem Begehren der Antragstellerinnen in der Entscheidung in der Hauptsache stattgebe, liege die richtige Vorgehensweise in der Erhebung einer Schadensersatzklage am gewünschten Ort und zum gewünschten Zeitpunkt.
IV —
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien, einschließlich der Streithelferin, haben in der Sitzung vom 20. August 1981 mündliche Ausführungen gemacht.
Gründe§
1 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann er auch die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzen die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit dieser Anordnungen glaubhaft gemacht wird.
3 Derartige Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden ist. Darüber hinaus müssen sie dringlich sein in dem Sinne, daß die Anordnungen vor der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht; schließlich dürfen sie nur eine einstweilige Regelung darstellen in dem Sinne, daß sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen.
4 Zu Recht machen die Antragstellerinnen geltend, daß die erste dieser Voraussetzungen erfüllt sei. Mit den beiden mit der Klage angefochtenen Verordnungen sollen die rechtlichen Wirkungen des Verkaufs bestimmter Mengen Olivenöl aufgehoben werden, die die Antragstellerinnen allem Anschein nach rechtmäßig erworben haben. Die Kommission räumt selbst ein, daß es sich um Kaufverträge handele und daß deren Rückgängigmachung wohlerworbene Rechte aus diesen Verträgen beeinträchtige. Sie nimmt insoweit Bezug auf Grundsätze des Enteignungsrechts, ohne jedoch beim gegenwärtigen Verfahrensstand die gemeinschaftsrechtliche Grundlage hierfür darzulegen. Der Kommission zufolge sollen den Antragstellerinnen möglicherweise zustehende Rechte durch Entschädigungsverfahren gewahrt werden, bezüglich deren die angefochtenen Verordnungen jedoch keinerlei Hinweis enthalten.
5 Ohne der in der Hauptsache zu erlassenden Entscheidung vorzugreifen, ist festzustellen, daß die Bedenken, die die Antragstellerinnen gegen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission, deren Tragweite und Wirkungen vorstehend beschrieben sind, geltend machen, auf ernsthaften Anhaltspunkten beruhen, die die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.
6 Zur Frage der Dringlichkeit und der Notwendigkeit der Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens machen die Antragstellerinnen zunächst geltend, nach der Verordnung Nr. 2239/81 seien die neuen Kaufangebote spätestens am 24. August 1981 vorzulegen. Sie könnten sich an dieser Ausschreibung nicht beteiligen, ohne ihre Interessen zu gefährden, da ihre Angebote nicht als gültig angesehen würden, wenn sie unter Vorbehalt abgegeben würden, während die Abgabe von Angeboten ohne Vorbehalt zum Verzicht auf ihre Rechte aus dem voi angegangenen Kauf führen würde.
7 Dieses Vorbringen genügt nicht, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlungen zu rechtfertigen. Die Kommission ist damit einverstanden, daß ihre Erklärung zur Kenntnis genommen wird, daß die Beteiligung der Antragstellerinnen an der Ausschreibung nach der Verordnung Nr. 2239/81 keinerlei Verzicht von deren Seite auf Rechte bedeute, die ihnen möglicherweise aus dem Verkauf auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung zustehen. Die Abgabe dieser Erklärung ist den Antragstellerinnen zu bestätigen; darüber hinaus sind die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, damit sie, wenn sie dies wünschen, an diesem Ausschreibungsverfahren unter Voraussetzungen teilnehmen können, durch die die Gesamtheit ihrer Rechte gewahrt wird.
8 Die Antragstellerinnen machen sodann geltend, der Umstand, daß sie sich an der geplanten Ausschreibung beteiligen müßten, obwohl sie die bei dem vorangegangenen Verkauf ordnungsgemäß ausgewählten Käufer seien, führe für sie zu äußerst schweren finanziellen Belastungen, die zu jenen hinzukämen, welche sie bereits auf sich genommen hätten, um Eigentümer der betreffenden Warenmengen zu werden. Zwar sei das Ausschreibungsverfahren, an dem sie sich beteiligen sollten, auf die sechs Unternehmen beschränkt, denen die Partien bei dem für ungültig erklärten Verkauf zugeteilt worden seien; dieses Verfahren sei jedoch so gestaltet, daß nicht sicher sei, daß sie erneut als Käufer einer der beim ersten Mal verkauften Partien bestimmt würden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Unsicherheit verschlimmerten sich dadurch, daß sie Schwierigkeiten hätten, sich anderweitig mit einem für ihre Tätigkeit notwendigen Grundstoff einzudecken.
9 Wie dieses Vorbringen erkennen läßt, droht den Antragstellerinnen in der Tat ein schwerer und unmittelbarer Schaden, dessen Auswirkungen nicht durch die Aussicht auf eine zukünftige und der Höhe nach nicht bestimmte Entschädigung ausgeglichen werden können, da alles dafür spricht, daß ihnen ihr Eigentum entzogen wird. Die Frage, ob es sich bei dem Schaden, auf den ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen gestützt wird, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden handelt, ist konkret zu beurteilen. Der bloße Umstand, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung Rechtsbehelfe kennt, auf die hin Ersatz eines erlittenen Schadens gewährt werden kann, genügt entgegen der wohl von der Kommission vertretenen Auffassung nicht für die Annahme, daß es sich bei dem behaupteten Schaden nicht um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden handelt. Im vorliegenden Fall führt ein Vergleich zwischen den unmittelbaren schädlichen Auswirkungen der der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Antragstellerinnen zugefügten Beeinträchtigung und den ausgleichenden Wirkungen eines in der Zukunft von der Kommission zu leistenden Schadensersatzes zu dem Schluß, daß es gerechtfertigt ist, den unmittelbaren Schaden zumindest teilweise durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuwenden, anstatt sich ausschließlich auf einen eventuellen zukünftigen Ausgleich dieses Schadens im Rahmen einer Haftungsklage zu verlassen.
10 Diese Erwägungen rechtfertigen es jedoch nicht, den Vollzug der beiden angefochtenen Verordnungen ohne weiteres auszusetzen, so wie dies von den Antragstellerinnen begehrt wird. Wie die Klägerinnen selbst vortragen, soll eine derartige Maßnahme bewirken, daß die AIMA notfalls durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet wird, die Partien an die Unternehmen auszuliefern, die durch die in Durchführung der aufgehobenen Verordnung vorgenommene Verlosung vom 1. Juni 1981 ausgewählt worden sind. Daraus ergibt sich, daß eine solche Maßnahme praktisch eine Vorentscheidung der Klage in der Hauptsache wäre und diese gegenstandslos machen würde.
11 Im übrigen ist während des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung festgestellt worden, daß die sechs gemäß der Verordnung Nr. 71/81 verkauften Partien Olivenöl trotz des Umstands, daß sie Öle unterschiedlicher Art oder Qualität enthalten können, weitgehend untereinander austauschbar sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß jede der Antragstellerinnen bei dem vorangegangenen Verkauf ein Angebot für alle sechs Partien abgegeben hatte und daß ihr die schließlich auf sie entfallende Partie im Wege der Verlosung zugeteilt wurde. Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2239/81 ist der erneute Verkauf im Wege der Ausschreibung im übrigen so ausgestaltet, daß jeder der sechs Bieter nur eine Partie erhält.
12 Unter diesen Umständen ist zur Abwendung des vorstehend beschriebenen Schadens zum einen dafür Sorge zu tragen, daß die Antragstellerinnen frei entscheiden können, ob es in ihrem Interesse liegt, sich an der neuen Ausschreibung zu beteiligen, ohne daß eine eventuelle Nichtbeteiligung ihre Möglichkeit beeinträchtigt, einen Anspruch auf Auslieferung einer der betreffenden Partien geltend zu machen. Zum anderen ist für den Fall, daß sie sich zur Teilnahme entscheiden, dafür Sorge zu tragen, daß sie zu finanziellen Bedingungen Eigentümer einer der angebotenen Partien bleiben oder werden können, die nicht zu einer zumindest spürbaren Erhöhung der Belastungen führen, die sie bereits auf sich genommen haben.
13 Dieses Ergebnis läßt sich im wesentlichen erreichen, wenn zum einen dafür Sorge getragen wird, daß die erneut angebotenen Partien für den Fall, daß sie nicht von einer der fünf Antragstellerinnen erworben werden, nicht an Dritte verkauft werden können, bevor der Gerichtshof über die Klage in der Hauptsache entschieden hat, und wenn die Antragstellerinnen zum anderen Eigentümer einer der betreffenden Partien zu Bedingungen bleiben oder werden können, durch die sichergestellt wird, daß sie die ihnen letztlich obliegende Leistung erst zu erbringen brauchen, nachdem der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat.
14 Zur Erreichung dieses Ziels ist daher durch vorliegenden Beschluß zur Kenntnis zu nehmen, daß die Kommission bestimmte Erklärungen abgegeben hat, und anzuordnen, daß der Vollzug der Verordnung Nr. 2239/81 nach Maßgalbe des Nachstehenden ausgesetzt wird.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident des Gerichtshofes
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Den Antragstellerinnen wird bestätigt, daß die Kommission erklärt hat, daß die Beteiligung der Antragstellerinnen an dem Ausschreibungsverfahren nach der Verordnung Nr. 2239/81 der Kommission am 3. August 1981 keinerlei Verzicht auf die Rechte mit sich bringt, die ihnen aus den Verkäufen zustehen können, die mit der Verordnung Nr. 2238/81 der Kommission vom selben Tage durch Aufhebung der Verordnung Nr. 71/81 der Kommission vom 12. Januar 1981 für ungültig erklärt werden sollten.
2. Den Antragstellerinnen wird bestätigt, daß die Kommission erklärt hat, daß über bei dem strittigen Ausschreibungsverfahren etwa nicht zugeteilte Partien nicht ohne neue Entscheidung der Kommission verfügt wird, die den Antragstellerinnen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird. Demgemäß wird der Kommission mit vorliegendem Beschluß untersagt, vor Erlaß des Urteils in der Hauptsache über etwa nicht zugeteilte Partien zu verfügen oder die Verfügung darüber zuzulassen, es sei denn, es liegt eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erlangende Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes vor.
3. Der Vollzug von Artikel 10 der Verordnung Nr. 2239/81 der Kommission vom 3. August 1981 wird teilweise ausgesetzt in dem Sinne, daß die Antragstellerinnen, die sich durch Vorlage von spätestens bis zum 24. August 1981, 14 Uhr, abzugebenden Kaufangeboten — unter dem vorstehend genannten Vorbehalt hinsichtlich ihrer wohlerworbenen Rechte — an der Ausschreibung beteiligen und die zur Abgabe dieser Angebote unter jenem Vorbehalt ihrer Rechte zuzulassen sind, der AIMA für jede in Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehene Teilmenge der ihnen aufgrund ihres Angebots jeweils zugeteilten Partie bei Übernahme dieser Teilmenge nur den Teil des angebotenen Preises zu zahlen brauchen, der dem Betrag entspricht, den sie in Abwicklung des auf der Grundlage der Verordnung Nr. 71/81 erfolgten Verkaufs hätten entrichten müssen. Die Zahlung des überschießenden Betrags wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache ausgesetzt, soweit der Präsident des Gerichtshofes nicht in der Zwischenzeit im Wege der einstweiligen Anordnung etwas anderes bestimmt. Die Kommission haftet dafür, daß die AIMA die Ware zu den vorstehend genannten Bedingungen ausliefert.
4. Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2239/81 der Kommission vom 3. August 1981 zu stellende Kaution ist ebenfalls auf der Grundlage des vorläufig zu zahlenden Betrags und nicht auf der Grundlage des Betrags zu berechnen, der dem etwa nach Artikel 6 dieser Verordnung angenommenen Angebot entspricht.
5. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen; der Vollzug der Verordnung Nr. 2239/81 der Kommission vom 3. August 1981 wird nach Maßgabe der vorstehend genannten Bedingungen fortgesetzt.
6. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten der Streithilfe, bleibt vorbehalten.