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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.1984 – C-232/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:287

Schlussanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz

vom 25. September 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit den vorliegenden Nichtigkeitsklagen, die auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen und deshalb auch gemeinsam behandelt werden sollen, werden zwei Verordnungen der Kommission angefochten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf von Olivenöl aus Beständen der italienischen Interventionsstelle AIMA ergangen sind.

A —

Der Sachverhalt dieser Rechtssachen war bereits Gegenstand eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, mit dem die Klägerinnen der Rechtssache 232/81 angestrebt hatten, den Vollzug dieser Verordnungen auszusetzen. Ich darf insofern, was die Einzelheiten des Sachverhalts anbelangt, auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. August 1981 (Slg. 1981, 2193) sowie auf die beiden vorliegenden Sitzungsberichte verweisen und kann mich damit begnügen, die mir wesentlich erscheinenden Fakten kurz in Erinnerung zu rufen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 71/81 der Kommission vom 12. Januar 1981 (ABl. L 11 vom 13. 1. 1981, S. 5) ist eine Menge von ungefähr 33000 t naturreinem Olivenöl aus Interventionsmaßnahmen des Wirtschaftsjahrs 1977/78, aufgeteilt in 6 Partien von jeweils rund 5500 t, zum Festpreis von 210000 LIT je 100 kg zum Verkauf angeboten worden. Die Kommission hatte sich für dieses von der üblichen Ausschreibung abweichende Verfahren entschieden, nachdem diese Ware bereits mehrfach erfolglos zum Verkauf angeboten worden war, das Wirtschaftsjahr 1980/81 eine reichlich ausfallende Olivenölerzeugung erwarten ließ und die Gefahr einer durch die Lagerung herbeigeführten Qualitätsminderung bestand. Um eine Beeinträchtigung des Absatzes der Erzeugnisse des laufenden Wirtschaftsjahrs zu vermeiden, sollten sich die Käufer unter Gestellung einer Kaution verpflichten, die als sogenanntes Lampant-Öl verkaufte Ware entweder zu raffinieren oder aber außerhalb des italienischen oder griechischen Marktes zu vermarkten.

Der Verkauf sollte am 10. Tag nach der Bekanntmachung, die spätestens am 31. Januar 1981 zu erfolgen hatte, beginnen. Die Übernahme des Öls sollte in mehreren Zeitabschnitten, beginnend mit dem 15. März 1981, erfolgen.

Der vorgesehene Verkaufspreis und die Zahlungsbedingungen waren offensichtlich so interessant, daß bereits am 2. Februar 1981, dem ersten Tag, an dem Angebote eingereicht werden konnten, 60 Unternehmen Kaufangebote jeweils für sämtliche angebotenen Partien abgaben. Für einen derartigen Fall sah die fragliche Verordnung vor, daß die AIMA den Käufer durch Verlosung auszuwählen hatte.

Diese Verlosung fand jedoch erst 4 Monate später, am 1. Juni 1981, statt. Der Grund für diese Verzögerung lag darin, daß einige Bieter die Zulässigkeit der Angebote von mitbietenden Unternehmen in Frage gestellt hatten, die unmittelbar vor der Verkaufsaktion gegründet worden waren. Nach Prüfung durch die AIMA konnten schließlich alle 60 Unternehmen an der Verlosung teilnehmen, aus der die Klägerinnen der Rechtssache 232/81 und die Klägerin der Rechtssache 264/81 als Käufer hervorgingen.

Die italienische Interventionsstelle, die mit Schreiben vom 16. Mai 1981 die Kommission darauf aufmerksam gemacht hatte, daß die Käufer infolge der nicht marktgerechten Preise mit außerordentlich hohen Gewinnen rechnen könnten, verzögerte auch noch nach der Verlosung die Übergabe der fraglichen Ware aus den genannten Gründen. Daraufhin strengten einige der Klägerinnen vor den italienischen Gerichten eine Klage an, um die Übernahme des Öls zu erreichen.

Unter dem Datum vom 22. Juni 1981 hat das zuständige Mitglied der Kommission, Herr Dalsager, dann, auf die schriftliche Anfrage Nr. 81/81 einiger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, die die Modalitäten dieser Ausschreibung und des Verkaufs kritisierten, geantwortet, daß nach Auffassung der Kommission, als sie ihren Entschluß faßte, die Bedingungen zum Verkauf nach den Modalitäten der Gemeinschaftsregelung erfüllt gewesen seien. Um die Versorgung aller Händler sicherzustellen, habe die Kommission daneben 26000 t Olivenöl aus der Intervention der letzten Wirtschaftsjahre nacheinander in kleineren Partien zum Verkauf angeboten (ABl. C 186 vom 27. 7. 1981, S. 12).

Am 3. August 1981 erließ darauf die Kommission die Verordnung Nr. 2238/81 zur rückwirkenden Aufhebung der vorerwähnten Verordnung Nr. 71/81. In ţien Begründungserwägungen wies sie darauf hin, daß die Durchführung des Verkaufs infolge der vorgenannten Einsprüche verzögert worden sei und daß wegen der veränderten Marktbedingungen die nunmehrige Durchführung zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen zu schweren Störungen des Marktes führen würde. Aus einem übergeordneten öffentlichen Interesse sei es daher erforderlich, den betreffenden Verkauf für ungültig zu erklären. Um die Lage dieser Händler zu berücksichtigen, würden Parallelmaßnahmen ergriffen.

Diese Maßnahmen haben sich in der Verordnung Nr. 2239/81 der Kommission vom selben Tag (ABl. L 218, S. 28) niedergeschlagen, mit der dieselben Mengen erneut ausgeschrieben wurden. Der Verkauf war zunächst denjenigen Unternehmen vorbehalten, denen die Partien zuvor zugeteilt worden waren. Er sollte nicht mehr zu einem Festpreis, sondern an den Meistbietenden unter Festsetzung eines Mindestverkaufspreises erfolgen. Das Olivenöl sollte spätestens am 10. September verkauft und am 15. September 1981 zur Übernahme bereitgestellt werden.

Die Klägerinnen der Rechtssache 232/81 haben am 10. August 1981 und Klägerin der Rechtssache 264/81 hat am 2. Oktober 1981 Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag auf Nichtigerklärung der beiden Verordnungen vom 3. August 1981 erhoben.

Für den Fall der Klageabweisung oder einer nur teilweisen Nichtigerklärung dieser Verordnungen hat die Klägerin der Rechtssache 264/81 ergänzend beziehungsweise hilfsweise eine Schadensersatzklage erhoben, hinsichtlich deren Einzelheiten ich auf den Sitzungsbericht verweisen darf.

Zusammen mit der Klage haben die Klägerinnen der Rechtssache 232/81 gleichzeitig beantragt, den Vollzug der genannten Verordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Der Präsident des Gerichtshofes hat diesem Antrag teilweise stattgegeben und unter anderem den Vollzug der Verordnung Nr. 2239/81 in dem Sinne ausgesetzt, daß die Antragstellerinnen für die ihnen aufgrund ihres Angebots zugeteilte Partie nur den Teil des angebotenen Preises zahlen mußten, der dem Betrag entspricht, den sie in Abwicklung des auf der Grundlage der Verordnung Nr. 71/81 erfolgten Verkaufs hätten entrichten müssen. Die Zahlung des überschießenden Betrags wurde bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

B —

Zu diesen Klagen nehme ich wie folgt Stellung:

I — Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklagen

Die Beklagte hält, ohne allerdings ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, die Klagen für unzulässig, da die Klägerinnen von den beiden Verordnungen nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen seien. Die Verordnung Nr. 2238/81 habe die Verordnung Nr. 71/81 aufgehoben, die allgemeine Geltung beansprucht habe. Die Verordnung Nr. 2238/81 sei eine marktlenkende Maßnahme, die ihren Verordnungscharakter nicht dadurch verliere, daß sich die ausgelosten Unternehmen der Zahl nach und namentlich hätten bestimmen lassen.

Mit den Klägerinnen vermag ich diese Bedenken jedoch nicht zu teilen. Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag macht die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnähme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Vorschrift besteht, wie der Gerichtshof unter anderem in der Rechtssache Alusuisseunterstrichen hat, insbesondere darin, zu verhindern, daß Gemeinschaftsorgane, indem sie die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können. Mit anderen Worten, der Rechtsschutz soll, wie der Gerichtshof jüngst in der Rechtssache Differdange festgestellt hat, auch denjenigen gewährt werden, die, ohne Adressat eines Rechtsakts zu sein, durch diesen in entsprechender Weise wie ein Adressat betroffen werden. Demnach kommt es nicht entscheidend auf die Form der angefochtenen Maßnahme, sondern auf deren Inhalt und insbesondere auf die Rechtswirkungen an, die diese erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt.

Aus den Begründungserwägungen der fraglichen Verordnungen geht aber eindeutig hervor, daß der Zweck dieser Rechtsakte allein und ausschließlich darin bestand, die rechtlichen Wirkungen des Verkaufs bestimmter Mengen Olivenöl, die den Klägerinnen aufgrund der gemäß der Verordnung Nr. 71/81 durchgeführten Verlosung zugeteilt worden waren, aufzuheben. In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2238/81 heißt es hierzu, daß ... von diesen Händlern Mengen zu Preisen vermarktet werden [könnten], die den Ausschluß der anderen Händler vom Markt zur Folge hätten. Folglich müsse ... der betreffende Verkauf für ungültig erklärt werden. Um die Lage dieser Händler zu berücksichtigen, ... [würden] Parallelmaßnahmen ergriffen .... Daß die Klägerinnen durch die fraglichen Verordnungen individuell betroffen sind, ergibt sich schließlich auch aus der Verordnung Nr. 2239/81, die den Verkauf der fraglichen Mengen ausdrücklich den Bietern vorbehält, die durch die aufgrund der Verordnung Nr. 71/81 vorgenommene Verlosung individualisiert worden sind.

Da demnach meines Erachtens kein Zweifel daran bestehen kann, daß die Klägerinnen durch die angefochtenen Rechtsakte unmittelbar und individuell betroffen sind, müssen ihre Klagen auch für zulässig erachtet werden.

II — Zur Begründetheit der Nichtigkeitsklagen

Wie bereits gesagt, handelt es sich bei den angefochtenen Verordnungen um konkrete und individuelle Regelungen, also in Wahrheit um Einzelakte, die lediglich in Verordnungsform gekleidet sind und deren Ziel es ist, wie aus der Begründungserwägung zu der Verordnung Nr. 2238/81 hervorgeht, die Durchführung des Verkaufs zu den in der Verordnung Nr. 71/81 vorgesehenen Bedingungen wegen befürchteter Marktstörungen rückgängig zu machen. Nach Auffassung der Klägerinnen müssen diese Rechtsakte im wesentlichen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung allgemeiner Rechtsprinzipien sowie wegen fehlerhafter Ermessensausübung für nichtig erklärt werden.

Ich halte es für angebracht, mich bei der Prüfung dieser Klagegründe im einzelnen zunächst der materiellrechtlichen Kritik zuzuwenden, um im Anschluß daran die angeblichen Form- und Verfahrensfehler zu behandeln.

1. Zum Vorwurf der fehlerhaften Ermessensausübung und der unzureichenden Begründung

a) Die Klägerinnen erheben den Vorwurf, die Kommission habe mit Erlaß der fraglichen Verordnungen das ihr durch den EWG-Vertrag und das sekundäre Marktordnungsrecht eingeräumte Ermessen überschritten. Sowohl aus den Vertragsvorschriften, insbesondere aus Artikel 42, als auch aus der Verordnung Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (Marktorganisation für Fette) ergebe sich, daß die Kommission nur zum Schutze des Wettbewerbs auf der Erzeuger-, nicht aber auf der Handelsstufe tätig werden könne. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Verordnung Nr. 71/81 ausschließlich aus Gründen des Schutzes der Konkurrenten der Klägerinnen, die ebenso wie diese selbst im Ölhandel tätig sind, aufgehoben.

Dieses Argument vermag meines Erachtens aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. So folgt insbesondere aus Artikel 42 des Vertrages, daß, wie auch der Rat in der Begründungserwägung der Verordnung Nr. 26/62 (ABl. 1962, S. 993) hervorgehoben hat, die Anwendung der im Vertrag vorgesehenen Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zum Wesen der gemeinsamen Agrarpolitik gehört. Was die Schaffung der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen anbelangt, bestimmt Artikel 40 Absatz 2 ausdrücklich, daß diese Organisationsform unter anderem aus gemeinsamen Wettbewerbsregeln besteht, die demnach gleichermaßen die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen schützen sollen. Im Lichte dieser Bestimmungen ist auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht auszulegen.

Der Olivenmarkt zeichnet sich aber, wie wir insbesondere von dem Zeugen Guida gehört haben, dadurch aus, daß zwischen dem Anbau der Oliven und der Belieferung der Verbraucher mit Olivenöl durch den Handel in der Regel mehrere Verarbeitungs- und Vermarktungsprozesse zwischengeschaltet sind. Offensichtlich kann auch keine allgemeingültige Feststellung getroffen werden, ob und in welchem Maße Anbau, Weiterverarbeitung und Belieferung der Verbraucher miteinander verknüpft sind. Unter Berücksichtigung dieser speziellen Marktbedingungen ist es a fortiori angebracht, den gemeinsamen Wettbewerbsregeln auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen Geltung zu verschaffen.

Demzufolge finden auch die von der Marktorganisation für Olivenöl vorgesehenen Interventionsmechanismen, wie aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 (ABl. L 185, S. 1), die zu einer Änderung der Marktorganisation für Fette geführt hat, hervorgeht, grundsätzlich sowohl auf die Erzeugung als auch auf den Absatz Anwendung.

Als Mittel zur Regulierung des Marktes, um eine angemessene Lebenshaltung der Erzeuger und die Sicherung angemessener Verbraucherpreise zu gewährleisten, sieht diese Verordnung in Artikel 12 vor, daß die Interventionsstellen der Erzeugermitgliedstaaten zu den dort im einzelnen genannten Bedingungen verpflichtet sind, das angebotene Olivenöl aufzukaufen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift verkaufen die Interventionsstellen das angekaufte Olivenöl in der Gemeinschaft zu solchen Bedingungen, daß der Markt auf der Erzeugerstufe nicht gestört wird.

Da sogenanntes Lampant-Öl, wenn es als Speiseöl Verwendung finden soll, immer einem Raffinierungsprozeß unterzogen werden muß, ist der Handel mit diesem Zwischenprodukt auch aus diesem Grund der Erzeugerstufe zuzurechnen mit der Folge, daß die Kommission bereits nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gehalten war, entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht, beim Verkauf von Lampant-Öl grundsätzlich auf die Einhaltung der gemeinsamen Wettbewerbsregeln zu achten.

Daß die Kommission zum Schutz des Wettbewerbs nicht nur auf der Erzeugerstufe, sondern auch auf der Vermarktungsstufe tätig werden kann, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus der Verordnung Nr. 2754/78 des Rates (ABl. L 331 vom 28. 11. 1978, S. 13) und der Verordnung Nr. 2960/77 der Kommission (ABl. L 348 vom 30. 12. 1977, S. 46), die die Bedingungen des Verkaufs von Olivenöl und dessen Durchführung regeln. In den Begründungserwägungen beider Rechtsakte heißt es, daß der Verkauf des Olivenöls aus Beständen der Interventionsstelle erstens ohne Diskriminierung zwischen den Käufern der Gemeinschaft und zweitens zu den bestmöglichen Wirtschaftsbedingungen durchgeführt werden muß. Hierfür sei das Ausschreibungsverfahren am besten geeignet.

Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände kann gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2754/78 der Verkauf in einem anderen Verfahren durchgeführt werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind die Bedingungen der Ausschreibung oder irgendeines anderen Verkaufsverfahrens aber so auszugestalten, daß die Gleichbehandlung aller Interessenten gewährleistet ist.

Aus diesen Bestimmungen folgt demnach, daß die Kommission, wenn sie sich für eine Ausschreibung zu Festpreisen entschieden hat und dieses Verfahren dazu führte, daß entweder einige Interessenten ungerechtfertigt bevorzugt werden oder aber der Verkauf nicht zu den bestmöglichen Wirtschaftsbedingungen durchgeführt wird, grundsätzlich gehalten war, die Verkaufsbedingungen diesen Erfordernissen anzupassen. Die Rüge, die Kommission habe das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, indem sie auf der Vermarktungs- und nicht auf der Erzeugungsstufe tätig geworden sei, erweist sich daher als unbegründet.

b) Als weiteren Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe, indem sie die Durchführung des Verkaufs wegen der angeblich zu erwartenden schweren Störungen des Marktes rückgängig gemacht hat, das ihr eingeräumte Ermessen außerdem fehlerhaft ausgeübt. Einerseits hätten sich die Marktbedingungen nicht unvorhersehbar entwikkelt, und zum anderen sei es in tatsächlicher Hinsicht nach dem zweiten Ausschreibungsverfahren nicht zu den befürchteten Störungen gekommen. Selbst wenn man annehme, daß die Durchführung des Verkaufs aufgrund der Verordnung Nr. 71/81 zu Marktstörungen geführt hätte, seien die angefochtenen Maßnahmen ungeeignet gewesen, solche Störungen zu beseitigen, und hätten im Widerspruch zu früheren Feststellungen der Kommission gestanden. Die Klägerinnen vertreten deshalb die Auffassung, daß der betreffende Verkauf nicht, wie in den Erwägungsgründen ausgeführt, aus übergeordneten öffentlichen Interessen für ungültig erklärt worden sei, sondern lediglich deshalb, um ihre Gewinnmarge zu kürzen.

aa) Die Kommission verharrt demgegenüber auf ihrem Standpunkt, beim Erlaß der Verordnung Nr. 71/81 sei die Entwicklung der Marktbedingungen für Olivenöl nicht voraussehbar gewesen. Infolge der gestiegenen Preise hätten die Klägerinnen, die zu den größten Unternehmen auf dem Olivenölmarkt zählten, astronomische Gewinne zu Lasten des Steuerzahlers erzielen und infolge der zugeteilten großen Partien ihre Konkurrenten auf dem Markt ausschalten können. Es sei daher ihre Pflicht gewesen, im Rahmen ihrer Marktregelungsbefugnis in das Verfahren einzugreifen und den Verkauf für ungültig zu erklären.

Zu dieser Kontroverse ist zunächst zu bemerken, daß, auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer marktüberwachenden und marktlenkenden Tätigkeit über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, die sach- und pflichtgemäße Ausübung dieses Ermessens gerichtlich nachprüfbar sein muß. Die Ausübung des Ermessens ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn eine Maßnahme zwar unter anderen Umständen oder aus anderen Gründen, nicht aber unter den tatsächlich vorliegenden Umständen, aufgrund der tatsächlich angestellten Erwägungen oder der tatsächlichen Motive hätte ergriffen werden dürfen. Folglich ist zunächst zu untersuchen, ob sich die Marktbedingungen für Olivenöl, wie die Kommission vorträgt, tatsächlich und unvorhersehbar so entwickelt hatten, daß bei Durchführung des Verkaufs mit einer schweren Störung des Marktes gerechnet werden mußte.

Im einzelnen trägt die Kommission hierzu vor, daß noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 71/81 im Januar mit einer überdurchschnittlichen Olivenernte und damit auch mit einem relativ hohen Anfall an Lampant-Öl gerechnet werden konnte. Die Ernte sei jedoch geringer als erwartet ausgefallen. Die damit verbundene geringere Produktion von Lampant-Öl, die verhältnismäßige Knappheit dieser Ölsorte auf dem Weltmarkt sowie die Abwertung der grünen Lira hätten schließlich zu einem unvorhergesehenen Preisanstieg geführt.

Entgegen diesem Vorbringen hat uns der Zeuge Guida aber erklärt, daß der Preis für Lampant-Öl im Wirtschaftsjahr 1980/81 lediglich um zirka 15 % gestiegen sei. Dieser Anstieg erkläre sich unter anderem durch die monatlichen Erhöhungen des Interventionspreises, durch die Abwertung der grünen Lira sowie die Geldentwertung in Italien. Die Preiserhöhung sei schließlich auch mit der üblicherweise im Sommer vergrößerten Nachfrage nach Olivenöl zu erklären. Die Preisentwicklung sei deshalb im fraglichen Zeitraum als normal zu bezeichnen. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, daß während der fraglichen Zeit, entgegen dem Vortrag der Kommission, kein Mangel an Lampaht-Öl in dem Sinne bestanden habe, daß die Bedürfnisse der Raffinerien oder der Verbraucher nicht hätten gedeckt werden können. Der Umstand, daß nur wenig Lampant-Öl bei den Interventionsstellen angeliefert worden sei, beweise lediglich, daß es den Erzeugern möglich gewesen sei, diese Ware auf dem Markt abzusetzen.

Aufgrund dieser Feststellungen steht fest, daß die Kommission bereits bei Verabschiedung der Verordnung Nr. 71/81 am 12. Januar 1981 die Entwicklung der Marktbedingungen und den normalen Preisanstieg bei Anwendung der üblichen Sorgfaltspflicht hätte vorhersehen können. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß offensichtlich in richtiger Einschätzung der Marktlage bereits am erstmöglichen Tag 60 Unternehmen, die zum Teil erst unmittelbar vorher gegründet worden waren, Kaufangebote jedenfalls für sämtliche angebotenen Partien abgegeben hatten.

In diesem Zusammenhang ist auch, was die Ertragserwartung und den angeblichen Mangel an Lampant-Öl anbelangt, daran zu erinnern, daß nach den Angaben der Kommission die Olivenölernte in Italien zwischen November und April stattfindet. Der Hauptteil wird in den

Monaten Dezember, Januar und Februar geerntet und mehr oder weniger unmittelbar anschließend zu Olivenöl verarbeitet. Demnach hätte die Kommission sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 71/81 am 12. Januar 1981, spätestens jedoch Ende Februar, Gewißheit über den tatsächlichen Olivenvertrag und die zu erwartende Menge an Lampant-Öl verschaffen können.

Selbst wenn dies nicht möglich gewesen sein sollte, hätte die Kommission spätestens aus dem wöchentlichen Bericht über das Olivenöl (Nr. 323) des Beratenden Ausschusses für die Zeit vom 9. bis 14. Februar 1981 entnehmen können, daß mit einer geringeren Olivenölerzeugung als der erwartenden Menge von 640000 t gerechnet werden müsse. Aus dem Telex des italienischen Landwirtschaftsministeriums vom 4. April 1981 geht schließlich hervor, daß nach den Angaben des italienischen Statistischen Amtes Istat mit einer Olivenölproduktion in Italien von 610000 t Öl zu rechnen sei.

Inzwischen hatte die AIMA mit Telex vom 12. Februar 1981 darum gebeten, die Durchführug des Verkaufs auszusetzen, um die Ordnungsmäßigkeit der Kaufangebote überprüfen zu können. Mit Telex vom 18. Februar 1981 erklärte der zuständige Direktor bei der Kommission sein Einverständnis mit der vorgesehenen Aussetzung und wies ausdrücklich darauf hin, daß es hierzu nicht einer Änderung der fraglichen Verordnung Nr. 71/81 bedürfe.

bb) Mit Schreiben vom 16. Mai 1981 teilte die AIMA dem Präsidenten der Kommission und dem zuständigen Kommissionsmitglied Poul Dalsager mit, daß sie die Untersuchungen abgeschlossen habe. Sie wies gleichzeitig darauf hin, daß sich nach Verabschiedung der fraglichen Verordnung die Situation auf dem Olivenmarkt grundlegend in dem Sinne verändert habe, daß ein starker Anstieg des Preises, der zwischenzeitlich 250250 LIT pro 100 kg erreicht habe, zu verzeichnen sei. Da der in der Verordnung Nr. 71/81 enthaltene Festpreis von 210000 LIT pro 100 kg deshalb unzureichend sei, müsse der in dieser Verordnung vorgesehene Verkauf annulliert werden und eine neue marktgerechte Ausschreibung erfolgen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte demnach die Kommission definitiv von den veränderten Marktbedingungen und hätte deshalb die Verkaufsaktion unverzüglich unterbrechen müssen. Eine solche Maßnahme ist jedoch nicht erfolgt, sondern es kam, wie aus einem Telex des italienischen Landwirtschaftsministers vom 5. Juni 1981 hervorgeht, zu der Auswahl der Käufer durch Verlosung. Der Minister wies in diesem Telex erneut auf die zu befürchtenden politischen und wirtschaftlichen Folgen der Verkäufe hin und forderte die Kommission auf, die Durchführung des Verkaufs rückgängig zu machen.

Mit der Durchführung der Verlosung wurden die Käufer jedoch individualisiert. Indem die Kommission in voller Kenntnis der Marktlage die Verlosung nicht unterbunden hat, hat sie gegenüber den Beteiligten zum Ausdruck gebracht, daß sie zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlaß sah, wegen der veränderten Matktbedingungen die Durchführung des Verkaufs aufzuhalten.

Infolge der Verlosung haben die Käufer aber eine verfestigte Anspruchsposition im Sinne eines Vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechts erlangt. Ihre Vermögenswerte Rechtsposition ergibt sich daraus, daß sich nach der Verordnung Nr. 71/81 im Anschluß an die Verlosung für die Kommission keine Möglichkeit mehr bestanden hat, ohne Zutun der Klägerinnen die Zuteilung rückgängig zu machen. Ganz offensichtlieh ist auch die Kommission, wie die Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 2238/81 und 2239/81 zeigen, von einer derartigen verdichteten Vermögensposition der Klägerinnen ausgegangen. Unter anderem heißt es dort, daß die angebotenen Partien gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 71/81 einigen Bietern der Verlosung zugeteilt worden sind und daß aus den bekannten Gründen der betreffende Verkauf unter Berücksichtigung der Lage dieser Händler für ungültig erklärt werden muß.

Diese durch die Verlosung bewirkte verfestigte öffentlichrechtliche Anspruchsposition der Klägerinnen hängt insbesondere nicht davon ab, ob zwischen der Interventionsstelle und den ausgelosten Unternehmen im Anschluß an die Verlosung ein zivilrechtlicher Kaufvertrag geschlossen worden ist oder gar ein dinglicher Übereignungsakt stattgefunden hat. Folglich ist, entgegen der Meinung der Kommission, auch dem Umstand keine Bedeutung beizumessen, daß die Interventionsstelle nicht, wie in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2960/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 883/79 (ABl. L 111 vom 4. 5. 1979, S. 6) vorgesehen, die Bieter unmittelbar durch Einschreiben mit Rückschein von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung in Kenntnis gesetzt hat. Der Interventionsstelle ist nämlich, wie die Klägerinnen zu Recht hervorheben, insbesondere kein Ermessen dahin eingeräumt, ob die Ware verkauft werden soll, sondern sie hat lediglich die rechtmäßige Durchführung und Abwicklung des Verkaufs zu überwachen.

Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß nicht die veränderten Marktbedingungen eine Gefahr schwerer Störungen des Marktes hervorgerufen haben, sondern allenfalls das ermessensfehlerhafte verspätete Eingreifen der Kommission in das auch durch die Verordnung Nr. 71/81 vorgesehene Ausschreibungsverfahren.

cc) Darüber hinaus bleibt festzustellen, daß es der Kommission nicht gelungen ist, überzeugend darzulegen, daß die Durchführung des Verkaufs zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen tatsächlich zu schweren Störungen des Marktes geführt hätte. Ganz allgemein ist es schwer einleuchtend, inwieweit bei einer Marktlage, die nach Angaben der Kommission durch einen gewissen Mangel und steigende Preise gekennzeichnet gewesen sein soll, die Vermarktung einiger größerer Partien Öl zu relativ günstigen Preisen zu einer unmittelbaren Störung des Marktes hätte führen sollen.

Wie aus den Begründungserwägungen herausgelesen werden kann, befürchtete die Kommission vielmehr, daß die sechs Unternehmen infolge der hohen Gewinne eine wirtschaftliche Machtstellung erreichen könnten, die es ihnen ermöglichte, den Markt durch den allein von ihnen festzusetzenden Verkaufspreis zu stören. Die Kommission sah mit anderen Worten nicht die Gefahr einer direkten, sondern eine möglicherweise mittelbare Marktstörung.

Die Aussagen des Zeugen Guida sind aber nicht geeignet, die These der Kommission zu erhärten, daß derartige schwere Störungen zu befürchten beziehungsweise der Ausschluß der anderen Marktteilnehmer zu erwarten gewesen wären. Nicht zuletzt hängt die tatsächliche Möglichkeit einer solchen Marktbeeinflussung auch von einer Reihe schwer verifizierbarer Hypothesen ab. Eine solche Möglichkeit ist zum Beispiel nur dann gegeben, wenn die betreffenden Unternehmen mit dem Kauf eine dominierende Marktstellung erworben hätten. Infolge des schwer zu durchschauenden Olivenölmarkts wissen wir aber nicht genau, wie hoch der Anteil der verkauften Menge im Verhältnis zu der auf dem italienischen Markt befindlichen Gesamtmenge an Lampant-Öl war. Nach Angaben der Klägerinnen hat dieser Anteil lediglich 8 % betragen, während die Kommission von einem 30prozentigen Anteil spricht. Nicht zu übersehen ist schließlich auch, daß die Kommission die aus einer solchen dominierenden Stellung eventuell herrührende Gefahr, falls hiervon gesprochen werden kann, durch den in der Verordnung Nr. 71/81 vorgesehenen Verkauf ziemlich großer Partien zu Festpreisen selbst begründet hatte. Den Klägerinnen ist insofern auch zuzustimmen, daß die in der Verordnung Nr. 2239/81 enthaltene Regelung, wonach dieselben Partien densselben Bietern nur zu einem etwas höheren, aber immer noch günstigen Preis vorbehalten waren, insofern nicht ganz widerspruchsfrei zu dem ursprünglich eingeschlagenen Verfahren war, als auch dadurch die mit einer dominierenden Stellung verbundene Gefahr der Marktbeeinflussung nicht ohne weiteres ausgeräumt worden ist.

Zum Beweis der angeblich zu erwartenden Marktstörung hat uns die Kommission lediglich einige Fernschreiben von konkurrierenden Unternehmen vorgelegt, in denen diese, nach der Verlosung, auf eine solche Gefahr hingewiesen haben.

Die Kommission konnte uns aber nicht sagen, wie viele Unternehmen und welche Sparten unter den Wirtschaftsteilnehmern — Genossenschaften, Raffinierungsindustrien, Ausrüstungsindustrien, Grossisten, Einzelhändler — durch den Verkauf zu den ursprünglichen Konditionen gefährdet worden wären. Offensichtlich hat sie sich vor Erlaß der angefochtenen Verordnungen auch nicht über die Lagerhaltung der einzelnen Unternehmen imformiert.

Nicht zuletzt konnte die Kommission auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß die betroffenen Unternehmen, um die Konkurrenten auszuschalten, auf ihre Gewinnmarge verzichten oder daß sie die Gewinne zu Störungen des Marktes einsetzen würden.

Deshalb bleibt festzustellen, daß die Kommission sich bei der Rückgängigmachung der Verkäufe nur von einer abstrakten, hypothetischen Gefahr einer Marktstörung hat leiten lassen, die zudem nur aufgrund ihres eigenen pflichtwidrigen Verhaltens geschaffen worden ist. Eine derartige Gefahr vermag, wie anschließend noch zu zeigen sein wird, einen Entzug der Vermögenswerten Rechtsposition der Klägerinnen aber nicht zu rechtfertigen.

c) Da demnach keine konkrete Gefahr einer unmittelbaren Störung des Marktes durch die Klägerinnen bestanden hat, muß weiter, den Klägerinnen folgend, angenommen werden, daß die Kommission das ihr eingeräumte Ermessen auch insoweit mißbraucht hat im Sinne eines détournement de pouvoir, als sie mit den angefochtenen Verordnungen nicht das Ziel verfolgt hat, den Markt zu schützen, sondern in erster Linie die von den Klägerinnen zu erwartenden, zugegebenermaßen beträchtlichen Gewinne zu beschneiden.

d) Selbst wenn man schließlich eine derartige Gefahr für ausreichend erachten wollte, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen, bleibt festzuhalten, daß die fragliche Verordnung in formeller Flinsicht jedenfalls nicht hinreichend begründet worden ist. Der Gerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. stellvertretend für viele Urteile die Rechtssache 166/78) für Recht erkannt, daß bei Rechtsakten mit allgemeinem AnWendungsbereich den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag Genüge getan ist, wenn die angeführten Gründe eine Erläuterung der wesentlichen Züge der betreffenden Maßnahmen enthalten. Wie eingangs gezeigt, handelt es sich bei den angefochtenen Rechtsakten trotz der gewählten Verordnungsform nicht um generelle und abstrakte Regelungen, sondern in Wahrheit um ein Bündel von Einzelakten. Diese Einzelakte hätten aber einer ausführlichen Begründung bedurft, um die Betroffenen und den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. Den Klägerinnen ist deshalb zuzustimmen, daß die angefochtenen Rechtsakte nicht zuletzt auch wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht fehlerhaft sind.

2. Zum Vorwurf des Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze

a) Der Erlaß der Verordnung Nr. 2238/81 verstößt schließlich auch gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Wie ich bereits ausgeführt habe, wurden die Klägerinnen mit der Verlosung individualisiert und haben eine Vermögenswerte Rechtsposition erlangt. Die Verordnung Nr. 71/81 ist daher als eine Regelung anzusehen, die für einen bestimmten Personenkreis begünstigende Wirkungen zeitigte. Sie stellt insofern, was ihre Wirkung anbelangt, eine begünstigende Allgemeinverfügung, das heißt ein Bündel von begünstigenden, subjektive Rechte verleihenden Einzelakten, dar. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind demnach auf ihre Aufhebung entsprechend anzuwenden, deren erklärtes Ziel es war, die betreffenden Verkäufe für ungültig zu erklären.

Insofern ist grundsätzlich zwischen dem öffentlichen Interesse und den im Spiel stehenden Privatinteressen abzuwägen und festzustellen, welchem Grundsatz im Einzelfall der Vorrang zukommt. Rechtswidrige Verwaltungsakte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich immer zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Rücksicht auf wohlerworbene Rechte in bestimmten Fällen einen Widerruf ausschließt (vgl. Urteil in der Rechtssache 15/60). Auch der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte mag zulässig sein, wenn die Betroffenen sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können. Ist es zum Beispiel einem umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer möglich, den Erlaß einer einschneidenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er, wie der Gerichtshof unter anderem in der Rechtssache Lührs festgestellt hat, sich im Falle ihres Erlasses nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Rechtssache 42 und 49/59, Rechtssache 159/82) festgestellt hat, verstößt der rückwirkende Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts aber immer gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Wenn wir die angefochtene Verordnung Nr. 2238/81 am Maßstab dieser Prinzipien prüfen, ist zunächst feszustellen, daß es sich um einen rückwirkenden Widerruf einer die betroffenen Unternehmen begünstigenden Regelung handelt.

Diese Regelung war nach der Einlassung der Kommission und auch nach der Antwort des zuständigen Mitglieds der Kommission, Herrn Dalsager, vom 22. Juni 1981 zumindest zum Zeitpunkt ihres Erlasses im Januar 1981 rechtmäßig. Dagegen ließe sich allenfalls einwenden, daß diese Regelung infolge der veränderten Marktbedingungen quasi schleichend rechtswidrig geworden sei und die beteiligten Wirtschaftssubjekte dies hätten erkennen können.

Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht jedoch bereits die allgemeine Überlegung, daß eine ursprünglich rechtmäßige Regelung, solange sie besteht, die Vermutung der fortbestehenden Rechtmäßigkeit für sich hat. Die beteiligten Wirtschaftskreise mußten um so mehr von der Rechtmäßigkeit des Verkaufs ausgehen, als die Kommission trotz der Verzögerung von mehreren Monaten und der inzwischen erfolgten Warnungen der AIMA die Durchführung der Verlosung nicht aufgehalten, sondern ihren regelmäßigen Lauf hat gehen lassen. Die Verzögerung ist also nicht dem Verantwortungsbereich der Unternehmen zuzurechnen, die, wenn die Durchführung des Verkaufs vorschriftsgemäß stattgefunden hätte, wie vorgesehen am 12. Februar ausgelost worden wären und die gekaufte Menge zu den ursprünglichen Konditionen hätten übernehmen können.

Schließlich muß bei der Frage, ob das von den Klägerinnen in die Gültigkeit der ursprünglichen Regelung gesetzte Vertrauen und ihre wohlerworbenen Rechte schützenswert sind, auch berücksichtigt werden, daß diese Marktteilnehmer nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 71/81 sich einseitig und unwiderruflich unter Stellung einer Kaution zur Erfüllung des eventuell abzuschließenden Vertrages verpflichten mußten. Wären die Preise nicht gestiegen, sondern gefallen, hätten sie im Rahmen ihres unternehmerischen Risikos den Verlust tragen müssen. Dementsprechend ist es nicht mehr als recht und billig, wenn bei einer solchen Bindung auch ihr berechtigtes Vertrauen in einen möglichen Gewinn geschützt wird.

b) Mit dem Schutz der wohlerworbenen Rechte hängt schließlich auch der weitere, von den Klägerinnen geltend gemachte Klagegrund zusammen, die angefochtenen Verordnungen stellten einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Klägerinnen tragen vor, insbesondere nach der italienischen Rechtsordnung, aber auch nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten, sei ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nur zum Wohle der Allgemeinheit gegen eine Entschädigung zulässig. Alle drei Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Demgegenüber steht die Kommision auf dem Standpunkt, es handele sich nicht um eine enteignende Maßnahme, sondern lediglich um eine Regelung, die im Rahmen der ihr anvertrauten Marktlenkung ergriffen worden sei. Falls man aber trotzdem in der Verordnung Nr. 2238/81 eine enteignende Maßnahme sehen wollte, stelle jedenfalls die Regelung der Verordnung Nr. 2239/81 eine angemessene Entschädigung dar. Die sechs Unternehmen hätten nach dieser Verordnung nämlich die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Partien Öl zu einem äußerst günstigen Preis zu erwerben, und seien insofern angemessen entschädigt.

Nach dem bisher Gesagten braucht auf diese Enteignungsproblematik nicht weiter eingegangen zu werden, da die angefochtenen Verordnungen bereits aus den dargestellten Gründen für nichtig zu erklären sind. Ich begnüge mich daher damit, nur hilfsweise und in aller Kürze zu den mit dieser Argumentation aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

Das Eigentumsrecht zählt, wie der Gerichtshof unter anderem in den Rechtssachen Hauer und Testa für Recht erkannt hat, zu den Grundrechten, deren Schutz die Gemeinschaftsrechtsordnung, ausgehend unter anderem von den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten, gewährleistet. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Klägerinnen bereits Eigentum an den ausgeschriebenen Ölmengen erworben haben, da auch bereits Vermögenswerte subjektive Rechte des öffentlichen Rechts als Eigentum anzusehen sind, wenn dadurch Rechtspositionen geschaffen sind, die denjenigen von Eigentümern nahekommen. Dies dürfte im vorliegenden Fall, wie gezeigt, zu bejahen sein. Ein Entzug solcher vermögenswerter Rechtspositionen bewegt sich nicht mehr im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, sondern ist als enteignender beziehungsweise enteignungsgleicher Eingriff zu bewerten.

Ein solcher Eingriff bedarf aber, wenn ich es recht sehe, nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten einer gesetzlichen Grundlage und darf grundsätzlich nur zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen werden. Nicht zuletzt ergibt sich dies auch aus den im Gemeinschaftsrecht geltenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Kommission konnte uns aber auf ausdrückliches Befragen keine Rechtsgrundlage nennen, die sie im Rahmen ihrer Marktlenkungsbefugnis zum Entzug bereits erworbener vermögenswerter Rechte ermächtigt. Ein entsprechender Eingriff dürfte daher schon aus diesem Gund, ganz unabhängig von der mehr als zweifelhaften Frage, ob er aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgt ist, rechtswidrig sein.

c) Fraglich ist dann allerdings, wie die Entschädigung bemessen sein muß, das heißt, ob lediglich eine angemessene Entschädigung gewährleistet sein muß oder ob, wie die Klägerinnen meinen, ein Anspruch auf Totalentschädigung besteht.

Diese Frage wirft eine Reihe heikler Probleme auf, die meines Erachtens im Wege der Rechtsvergleichung nicht einfach zu lösen sind. Ich will diesen Weg aber nicht begehen, da ich letztlich mit den Klägerinnen der Auffassung bin, daß es mit dem Schutz des Eigentums nicht zu vereinbaren ist, den betroffenen Unternehmen zunächst ihre erworbenen Rechte zu entziehen, um ihnen anschließend im Wege der Entschädigung die Möglichkeit einzuräumen, dieselben Rechte zu einem anderen Preis wieder zu erwerben. In einem solchen Fall könnte meines Erachtens nur ein vollständiger Ausgleich des Wertes der entzogenen Rechte als angemessen angesehen werden.

Eine andere Auffassung wäre nur dann vertretbar, wenn sich die Kommission eine Anpassung des Verkaufspreises an die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Verordnung Nr. 71/81 ausdrücklich vorbehalten hätte.

Selbst wenn man aber die von der Kommission vorgeschlagene Lösung akzeptieren wollte, ist zudem logisch schwer erklärbar, inwieweit die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich ein Recht auf Übertragung der betreffenden Partien Ol zu einem einheitlichen Festpreis hatten, nunmehr im Rahmen einer angeblich angemessenen Entschädigung für die einzelnen Partien unterschiedliche Preise zwischen 235000 LIT pro 100 kg und 239000 LIT pro 100 kg bezahlen sollen.

Demnach wären die Verordnungen auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig anzusehen. Sollte der Gerichtshof die Absicht haben, die Verordnungen aus den letztgenannten Gründen aufzuheben, wäre es meines Erachtens jedoch angebracht, daß das Plenum und nicht eine Kammer zu diesen bislang noch nicht von der Rechtsprechung entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nimmt.

3. Zum Vorwurf der Verfahrensfehler

Nachdem sich die materiellen Rügen als begründet erweisen, kann ich mich abschließend bei der Prüfung des weiteren von den Klägerinnen erhobenen Vorwurfs eines Verfahrensfehlers kurz fassen. Die Klägerinnen stehen auf dem Standpunkt, die fraglichen Vorschriften seien auch wegen Verletzung wesentlicher Formvorschrifien für nichtig zu erklären, da das in Artikel 38 der Marktorganisation Fette vorgesehene Verwaltungsausschußverfahren nicht beachtet worden sei. Diese Vorschrift verlange die vorhergehende Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette. Im Fall einer Nichteinigung sei die Maßnahme dem Rat mitzuteilen.

Dieser Vorwurf beruht jedoch, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, auf einer irrtümlichen Auslegung der fraglichen Vorschrift. Daß der Verwaltungsausschuß befaßt war, ergibt sich aus den jeweils letzten Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnungen, in denen es heißt, daß der Verwaltungsausschuß für Fette nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen hat. Das wiederum bedeutet, daß weder eine Mehrheit für noch gegen die Verordnung zustande gekommen ist.

Nach Artikel 38 der Marktorganisation Fette sind aber nur solche Maßnahmen der Kommission dem Rat mitzuteilen, die nicht der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Das Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses beeinträchtigt, wie der Gerichtshof in den Rechtssachen Schouten und Dulciora im Hinblick auf die gleichlautende Vorschrift in der Getreidemarktverordnung festgestellt hat, die Gültigkeit der von der Kommission getroffenen Maßnahmen in keiner Weise. Demnach ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

4. Zu den Folgen der Rechtswidrigkeit

Da sich die Klage insgesamt als begründet erweist, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 174 EWG-Vertrag die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären. Die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2239/81 ergibt sich dabei insbesondere aus dem engen Sachzusammenhang mit der fehlerhaften Verordnung Nr. 2238/81.

Die Kommission regt für diesen Fall an, gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag wenigstens den Teil der angefochtenen Verordnungen als fortgeltend zu betrachten, der zu einer Abschaffung der Zahlungserleichterungen geführt hat. Diese in der Verordnung Nr. 71/81 vorgesehenen Zahlungserleichterungen hätten nämlich bewirkt, daß die betroffenen Unternehmen nicht 210000 LIT pro 100 kg Olivenöl, sondern in Wahrheit nur 189000 LIT pro 100 kg hätten bezahlen müssen.

Unter Berücksichtigung des bisher Gesagten besteht meines Erachtens jedoch keine Notwendigkeit, die Fortgeltung der angefochtenen Verordnungen insoweit anzuordnen, als sie auch zu einer Abschaffung der in der Verordnung Nr. 71/81 enthaltenen Zahlungserleichterungen geführt haben. Diese Zahlungserleichterungen sind nämlich Bestandteil der von den Klägerinnen mit der Verlosung erworbenen Vermögenswerten subjektiven Rechte, und ihre Abschaffung würde demnach einen Eingriff in diese wohlerworbenen Rechte darstellen.

Artikel 174 Absatz 2 ist darüber hinaus als Sonderregelung für Verordnungen anzusehen, die es ermöglicht, den normativen Wirkungen solcher Rechtsakte Rechnung zu tragen. Die angefochtenen Verordnungen haben dagegen, wie gezeigt, die Wirkungen von Einzelakten, so daß auch aus diesem Grund kein Anlaß besteht, einzelne Teile als fortgeltend zu betrachten.

III — Zu den Anträgen auf Schadensersatz der Klägerin in der Rechtssache 264/81

Die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2238/81 und 2239/81 bewirkt, daß die Verordnung Nr. 71/81 weiterbesteht und die Durchführung der Verkäufe auf der Grundlage dieser Verordnung weiter abzuwickeln sind.

Die hilfsweise für den Fall, daß den Nichtigkeitsklagen nicht stattgegeben wird, von der Klägerin in der Rechtssache 264/81 erhobene Schadensersatzklage ist damit gegenstandlos.

Zu der von dieser Klägerin in Ergänzung zur Nichtigkeitsklage erhobenen Schadensersatzklage hat diese in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichtshofes ausdrücklich erklärt, daß dieser Antrag nur fürsorglich für den Fall gestellt worden sei, daß die Urteilsfolgen in der Nichtigkeitsklage nicht zu ihrer Schadlosstellung führen würden. Sie hat klargestellt, daß der Antrag lediglich bezwecken sollte, insofern die Möglichkeit einer Schadensersatzklage offenzuhalten. Über diesen aufschiebend bedingten Antrag kann und braucht demnach im gegenwärtigen Stadium nicht entschieden zu werden.

C —

Abschließend schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Verordnungen (EWG) Nr. 2238/81 und Nr. 2239/81 der Kommission vom 3. August 1981 für nichtig zu erklären und den in der Rechtssache 264/81 ergänzend gestellten Schadensersatzantrag abzuweisen. Bei diesem Prozeßausgang ist die Kommission weiterhin antragsgemäß zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da die Kommission auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung im wesentlichen unterlegen ist, hat sie auch die Kosten dieses Verfahrens sowie der Streithilfe zu tragen.