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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1981 – C-193/80
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:193
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
Vom 15. September 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In diesem, nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahren macht die Kommission geltend, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere aas den Artikeln 30 bis 36, verstoßen habe, indem sie die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht aus Wein gewonnenem Essig unter der Bezeichnung Essig (im italienischen aceto) untersagt hat.
Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Essig fällt in Italien unter das Gesetz Nr. 991 vom 9. Oktober 1964 (Gazzetta Ufficiale Nr. 265 vom 28. Oktober 1964) und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen. Dieses Gesetz ermächtigt die Regierung zum Erlaß von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung unlauterer Praktiken bei der Zubereitung und dem Inverkehrbringen von Most, Wein und Es sig. Nach Artikel 2 Absatz 6 müssen die zu erlassenden Rechtsvorschriften das Verbot enthalten, synthetischen Alkohol und Erzeugnisse, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Gärung des Weines oder des Tresterweines stammt, unmittelbar oder mittelbar für Zwecke der Ernährung zu verwenden.
Aufgrund dieses Gesetzes erließ der Präsident der Republik das Decreto Nr. 162 vom 12. Februar 1965 (Gazzetta Ufficiale Nr. 73 vom 23. März 1965). Die Bezeichnung aceto (Essig) ist nach Artikel 41 des Decreto Nr. 162 Erzeugnissen vorbehalten, die aus der Essigsäuregärung des Weines stammen und die besondere physikalische Eigenschaften haben. Gemäß Artikel 51 (in der Fassung des Gesetzes Nr. 739 vom 9. Oktober 1970, Gazzetta Ufficiale Nr. 270 vom 24. Oktober 1970) ist es verboten, synthetischen Äthylalkohol und Erzeugnisse, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäure des Weines stammt, sowie aus der Essigsäuregärung des Weines gewonnene Erzeugnisse, die nicht nach Artikel 41 als Essig bezeichnet werden können, zu befördern, für den Verkauf zu lagern, in den Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar für Zwecke der Ernährung zu verwenden.
Nach Artikel 60 gelten die Bestimmungen dieses Decreto ... auch für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse.
Verstöße gegen die Artikel 41 und 51 sind strafbar.
Nach Auffassung der Kommission läuft das Decreto Nr. 162 Artikel 30 EWG-Vertrag zuwider. Das Dekreto sei geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel mit Essig und essighaltigen Nahrungsmittelzubereitungen unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Am 14. Dezember 1978 richtete Graf Davignon für die Kommission ein Schreiben an den italienischen Außenminister, in dem der Standpunkt der Kommission in dieser Angelegenheit unter Angabe von Gründen dargelegt wurde. In dem Schreiben hieß es, daß sich diese Stellungnahme nur auf Essig beziehe, dessen Alkoholanteil aus der Essigsäuregärung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stamme. Ausdrücklich und eindeutig wurde festgestellt, daß die Stellungnahme synthetische Essigsäure nicht becreffe.
Die Kommission forderte die italienische Regierung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu der in diesem Schreiben enthaltenen Stellungnahme der Kommission zu äußern, und behielt sich das Recht vor, danach eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne dieses Artikels abzugeben.
Die italienische Regierung äußerte sich erst am 8. November 1979, als sie der Kommission mitteilte, sie bleibe bei ihrer Ansicht, daß sie gute und hinreichende Gründe für die Beibehaltung des Decreto Nr. 162 habe.
Am 19. November gab die Kommission eine Stellungnahme ab, in deren Begründung sie ausführte, warum die italienische Republik ihrer Ansicht nach gegen ihre Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen habe. Die mit Gründen versehene Stellungnahme war nicht ausdrücklich auf aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Essig beschränkt; sie nahm jedoch Bezug auf das Schreiben vom 14. Dezember 1978, ohne den Ausschluß von synthetischer Essigsäure vom Bereich der Untersuchung rückgängig zu machen. Darüber hinaus ist in der Stellungnahme mehrmals von Gärungsessig die Rede.
Am 26. Juni 1980 entschied der Gerichtshof (Zweite Kammer) in der auf ein Strafverfahren gegen Herbert Gilli und Paul Andres zurückgehenden Rechtssache 788/79 (Slg. 1980, 2071) im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag, daß der Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag in dem Sinne zu verstehen ist, daß das durch einen Mitgliedstaat aufgestellte Verbot, Essig, der Essigsäure enthält, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, namentlich Obstessig, einzuführen oder zu vermarkten, unter diese Bestimmung fällt, wenn es sich um in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Essig handelt.
Daraufhin richtete die Kommission am 28. Juli 1980 eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung und wies sie auf einen Abschnitt im Urteil in der Rechtssache 788/79 hin, der sich auf Obstessig bezieht. Darüber hinaus behandelte die Kommission das Schreiben vom 14. Dezember 1978 als den das Verfahren nach Artikel 169 einleitenden Schritt, ohne irgend etwas am Ausschluß synthetischer Essigsäure zu ändern.
In ihrer Klageschrift vom 26. September 1980 hat die Kommission nicht ausdrücklich erklärt, diesen Ausschluß zurückziehen zu wollen.
In kurzen schriftlichen Erklärungen hat die französische Regierung ausgeführt, es gehe ihr in erster Linie darum, den Standpunkt zu vertreten, daß ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von synthetischer Essigsäure verbieten dürfe.
In einem späten Stadium der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, es: sei davon auszugehen, daß dieses Verfahren Syntheseessig ebenso betreffe wie Essig, der aus der Gärung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stamme. Eine möglicherweise in der Klageschrift der Kommission zum Ausdruck gebrachte Beschränkung bewirke keine Begrenzung des nachfolgenden Verfahrens.
Diese Auffassung halte ich für zu weitgehend. Bevor die Kommission gerichtlich gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 169 EWG-Vertrag vorgeht, hat sie zweierlei zu tun: Zunächst muß sie dem betreffenden Staat Gelegenheit zur Äußerung geben; sodann hat sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Förmlichkeiten, sondern um wesentliche Sicherungen, die die Mitglied-Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre Haltung zu verteidigen oder zu ändern, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Daher sollte der Kommission grundsätzlich nicht gestattet werden, einen Gegenstand in eine Klage nach Artikel 169 einzubeziehen, den sie in ihren Schreiben, mit denen sie den Staat zur Äußerung aufgefordert hat, ausdrücklich ausgeschlossen hat. Soll der Bereich der Untersuchung erweitert werden, so muß die Kommission dem betroffenen Staat Gelegenheit zur Äußerung geben.
Die Kommission darf zwar den erhobenen Vorwurf in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme ausdehnen (dies ergibt sich daraus, daß das Schreiben und die Stellungnahme der Kommission zusammen den Bereich des nachfolgenden Verfahrens bestimmen, s. Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1125), doch muß sie dies in einem Fall, in dem sie den erhobenen Vorwurf anfänglich durch eine bestimmte Einschränkung begrenzt hat, ausdrücklich und eindeutig tun. Keine der beiden im vorliegenden Fall abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen genügt diesem Erfordernis. Die in der Stellungnahme vom 19. November 1979 enthaltene Bezugnahme auf Gärungsessig weist vielmehr in die entgegengesetzte Richtung, wenn man davon ausgeht, daß — wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat — einige Essigarten (völlig synthetischer Essig) mittels eines chemischen Verfahrens hergestellt werden, in dessen Verlauf keine Gärung stattfindet.
Wenn man zudem berücksichtigt, daß die Klageschrift den Streitgegenstand bestimmt (Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729), so ist meines Erachtens in den Fällen, in denen im Vorverfahren etwas ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, der Streitgegenstand in der Klageschrift eindeutig zu umschreiben, falls die Kommission insoweit eine Änderung vornehmen will. Dies scheint mir im vorliegenden Fall nicht geschehen zu sein.
Weder das Argument der Kommission, die Antworten der italienischen Regierung seien im Hinblick auf synthetische Essigsäure dieselben, noch der Umstand, daß die italienische Regierung in ihrer Klagebeantwortung auf synthetische Essigsäure eingegangen ist, berühren meiner Ansicht nach die im vorliegenden Fall gegebene Rechtslage.
Für nicht zutreffend halte ich die Auffassung der Kommission, daß sie bei Erhebung einer Klage nach Artikel 169 keinen möglicherweise durch ihr eigenes Schreiben und ihre eigene Stellungnahme gesetzten Beschränkungen unterliege, wofür sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo, noch nicht veröffentlicht) beruft. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe) im Gegenteil festgestellt, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme der Bestimmung des Streitgegenstands dient. Die anschließende Feststellung des Gerichtshofes, daß die Äußerungen und mit Gründen versehenen Mitteilungen der Kommission nach Artikel 169 nicht die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte oder Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festlegen können, widerspricht den Ausführungen in Randnr. 15 der Entscheidungsgründe und dem von mir vertretenen Standpunkt in keiner Weise.
Meiner Ansicht nach ist davon auszugehen, daß die vorliegende Klage synthetische Essigsäure nicht einschließt.
Die Kommission hat — meines Erachtens zu Recht, wenn auch widerstrebend — eingeräumt, sie sei, falls der Gerichtshof dies für angebracht halte, bereit, ihre Klage auf Gärungsessig zu beschränken. Nach meinem Verständnis wollte die Kommission damit ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringen, die vorliegende Klage auf Essig, der aus der Gärung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stammt, unter Ausschluß aller anderen Essigarten zu begrenzen. Aus den bereits genannten Gründen bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof zumindest entscheiden sollte, daß eine Beschränkung der Rechtssache auf Essig, der durch die Gärung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewonnen wird, angebracht ist.
Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen — und dies ist unabhängig davon auch meine Ansicht —, daß den Parteien einschließlich der französischen Regierung für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Ansicht gelangen sollte, Syntheseessig sei von der Klage erfaßt, Gelegenheit zu geben ist, zu diesem Gesichtspunkt des Rechtsstreits weitere Erklärungen abzugeben.
Bei der Prüfung des Klagebegehrens der Kommission gehe ich davon aus, daß die vorliegende Klage Syntheseessig nicht einschließt.
Es ist vorgetragen worden, das Decreto Nr. 162 verstoße in zweifacher Weise gegen den EWG-Vertrag. Der erste dieser Verstöße liege in dem in Artikel 51 des Decreto enthaltenen Verbot der Einfuhr und der Vermarktung von Essig, der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt. Ich halte es für offenkundig, daß der Gerichtshof diesen Gesichtspunkt des Rechtsstreits bereits in der Rechtssache 788/79 (Gilly und Andres) mit der Feststellung behandelt hat, daß ein derartiges Verbot nicht mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse trifft. Ich teile nicht die Ansicht, daß diesem Urteil deshalb begrenzte Wirkung zukomme, weil es sich um eine Vorlage nach Artikel 177 gehandelt habe, während der vorliegenden Rechtssache eine Klage nach Artikel 169 zugrunde liege. Meines Erachtens ist die Entscheidung in jener Rechtssache auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Es ist nichts vorgetragen worden, was den Gerichtshof veranlassen könnte, von seiner früheren Entscheidung abzugehen. Meiner Ansicht nach sollte der Gerichtshof auch im vorliegenden Fall feststellen, daß Artikel 51 des Decreto Nr. 162 und sein Vollzug mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar sind, wenn sie auf Essig (mit Ausnahme von Syntheseessig) angewandt werden, der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist.
Ein zweiter Verstoß gegen den EWG-Vertrag soll darin liegen, daß das Decreto Nr. 162 — in seinem Artikel 41 — das Inverkehrbringen von nicht aus Wein gewonnenem Essig unter der Bezeichnung aceto verbietet. Es wurde vorgetragen, daß mit diesem Verbot der Verkauf von natürlichem Essig, der durch die Gärung anderer Stoffe als Wein gewonnen werde, in Italien wegen mangelnder Attraktivität des Erzeugnisses für die Verbraucher uninteressant werde. Die Kommission hat sogar behauptet, daß dieser Essig dadurch in Italien nahezu unverkäuflich werde. Daher laufe das Verbot auf eine Handelsregelung eines Mitgliedstaats hinaus, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/74 (Procureur du Roi/Dassonville, Slg. 1974, 837) sei es daher als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
Demgegenüber wird geltend gemacht, aceto bedeute für den italienischen Verbraucher Weinessig, da dies das Erzeugnis sei, an dessen Kauf und Verbrauch er von jeher und ausschließlich gewöhnt sei. Demzufolge sei diese Beschränkung gerechtfertigt. Dieses Problem ist weitgehend darauf zurückzuführen, daß trotz der Entschließungen des Rates vom 28. Mai 1969 (ABl. C 76, 1969, S. 5) und vom 17. De-. zember, 1973 (ABl. C 117, 1973, S. 1) keine Maßnahmen zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bezeichnung von Essig erlassen worden sind.
Wie sich früheren Entscheidungen des Gerichtshofes entnehmen läßt, sind zwei verschiedene Grundsätze zu berücksichtigen.
Einerseits kann eine Beschränkung der Verwendung einer Gattungsbezeichnung, unter der Waren in den Verkehr gebracht werden, eine Beschränkung der nach Artikel 30 verbotenen Art darstellen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nationale Rechtsvorschriften der inländischen Erzeugung die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung vorbehalten und dadurch die Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten zwingen, unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zu verwenden (s. Rechtssache 12/74, Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181, 198). Eine solche Beschränkung kann sogar dann wegen Verstoßes gegen Artikel 30 ungültig sein, wenn sie nicht diskriminierend in dem Sinne ist, daß sie der inländischen Erzeugung eine bestimmte Bezeichnung vorbehält. Schreibt das nationale Recht statt dessen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung in einer bestimmten Sprache für alle Erzeugnisse einer bestimmten Art vor, kann hierin deswegen eine Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten liegen, weil dem Importeur die mit einer neuen Etikettierung seines Erzeugnisses verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten auferlegt werden (s. Rechtssache 27/80, Anton Adriaan Fietje, Slg. 1980, 3839, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe; in diesem Fall schrieben die strittigen Rechtsvorschriften die Verwendung eines besonderen Etiketts mit der im Einfuhrland zugelassenen Handelsbezeichnung durch den Importeur vor). Darüber hinaus kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 36 EWG-Vertrag berufen, um geltend zu machen, daß eine solche Beschränkung im Interesse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit im Handelsverkehr rechtmäßig sei. Weder der Verbraucherschutz noch die Lauterkeit im Handelsverkehr gehören zu den in Artikel 36 genannten Ausnahmen. Folglich können diese Gründe nicht als solche im Rahmen von Artikel 36 geltend gemacht werden (s. Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).
Andererseits führt ein Verbot der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für das Inverkehrbringen von Waren dann, wenn es unterschiedslos für inländische und eingeführte Waren gilt, nicht notwendig zu einer Verletzung von Artikel 30 EWG-Vertrag. In seinem Urteil in der Rechtssache 27/80 (Anton Adriaan Fietje, a.a.O., Randnr. 11 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof ausgeführt:
Wenn eine nationale Regelung für ein bestimmtes Erzeugnis die Verpflichtung aufstellt, eine Bezeichnung zu verwenden, die hinreichend genau ist, um es dem Verkäufer zu ermöglichen, die Art des Erzeugnisses zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, kann es für einen wirksamen Schutz der Verbraucher sicherlich erforderlich sein, diese Verpflichtung auch auf die eingeführten Erzeugnisse zu erstrecken ...
Es kann gerechtfertigt sein, die Belange von Erzeugern vor unlauterem Wettbewerb und die Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen (Kommission/Deutschland, a.a.O. S. 194). Ein solches Verbot kann dem Gerichtshof zufolge notwendig [sein], um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen ... der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (s. Rechtssache 120/79, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649, 662; Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, a.a.O., 2078; Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Fabriek voor Hoofwaardige Voedingsprodukten Kelderman B.V., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). Jedes andere Ergebnis wäre nicht nur mit Entscheidungen des Gerichtshofes, sondern auch mit dem in Artikel 5 der Ratsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, 1979, S. 1) aufgestellten Grundsatz unvereinbar. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt.
Selbstverständlich bietet der Umstand, daß eine ähnliche Beschränkung für die inländischen Erzeuger gilt, für sich genommen noch keine Begründung für den Vorwurf, daß ein Staat seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verletzt habe.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so scheint mir die italienische Regierung eingeräumt zu haben, daß aceto sowohl sprachlich gesehen als auch im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif die passende Gattungsbezeichnung für Essig ist. Auf der anderen Seite ist die einzige den meisten Verbrauchern in Italien bekannte Essigart Weines sig. Demgemäß bedeutet das für Importeure bestehende Verbot, die Bezeichnung aceto überhaupt zu verwenden, daß die Käufer nicht wissen, daß es sich bei dem zum Verkauf angebotenen Erzeugnis um Essig handelt. Es ist wohl eindeutig, daß der innergemeinschaftliche Handel mit Essig hierdurch unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert werden kann. Andererseits ist es irreführend, wenn Erzeuger ihr nicht aus Wein gewonnenes Erzeugnis einfach als aceto bezeichnen, da die Käufer in Italien in diesem Fall annehmen würden, daß es sich um Weinessig handelt. Auf der Grundlage des von mir angeführten Abschnitts der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 27/80 (Fietje) sind insoweit Beschränkungen durch den nationalen Gesetzgeber zuläs sig.
Demgemäß verstößt die Italienische Republik meiner Ansicht nach bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, soweit sie die alleinige Verwendung des Begriffs aceto zur Bezeichnung von nicht aus Wein gewonnenem Essig verbietet. Andererseits verstößt sie insoweit gegen ihre Verpflichtungen, als sie die Verwendung des Begriffs aceto in seiner Bedeutung als Gattungsbegriff in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Bezeichnungen verbietet, aus denen hervorgeht, daß das Erzeugnis aus einem anderen Stoff als Wein, etwa aus Apfelwein oder Malz, hergestellt ist. Die Möglichkeit oder vielleicht auch die Tatsache, daß die italienischen Käufer diese Wortverbindung anfänglich als ungewöhnlich oder fremdartig empfinden, genügt meines Erachtens nicht zur Widerlegung dieses Ergebnisses. Falls der Gerichtshof entgegen der meiner Ansicht nach in der mündlichen Verhandlung von den Parteien übereinstimmend vertretenen Ansicht nicht davon überzeugt ist, daß aceto die von mir beschriebene Bedeutung eines Gattungsbegriffs hat, sollte die Italienische Republik angesichts der derzeitigen Rechtslage nach meiner Auffassung nicht wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verurteilt werden.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Italienische Republik hat keinen Antrag hinsichtlich ihrer Kosten gestellt. Folglich sollte insoweit nicht zu ihren Gunsten erkannt werden.
Meiner Ansicht nach sollte daher wie folgt entschieden werden:
(1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, soweit sie die Einfuhr und das anschließende Inverkehrbringen von unmittelbar oder mittelbar für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnissen, die nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammende Essigsäure (ausgenommen synthetische Essigsäure) enthalten, und von Erzeugnissen verbietet, die aus der Essigsäuregärung des Weines stammen und nach Artikel 41 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 162 vom 12. Februar 1965 nicht als Essig eingestuft werden können.
(2) Dadurch, daß die Italienische Republik die alleinige Verwendung des Begriffs aceto zur Bezeichnung von nicht aus der Essigsäuregärung des Weines gewonnenen Erzeugnissen verboten hat, hat sie nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen.
(3) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie die Verwendung des Begriffs aceto in Verbindung mit anderen Begriffen verboten hat, denen sich der Stoff, aus dem das Erzeugnis gewonnen worden ist und bei dem es sich nicht um Wein handelt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt.