Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.09.1981 – C-252/80
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:195
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 15. September 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dies ist eine Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen die ihr nach dem EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um insgesamt sieben Richtlinien innerhalb der darin vorgeschriebenen Fristen nachzukommen. Diese Richtlinien (76/765 und 76/766 vom 27. Juli 1976, 76/891 vom 4. November 1976, 77/95 vom 21. Dezember 1976, 77/313 vom 5. April 1977, 78/365 vom 31. März 1978 und 78/629 vom 19. Juni 1978) betrafen bestimmte Maßeinheiten und Meßgeräte.
Die Italienische Republik hat nicht bestritten, daß sie diesen Richtlinien nicht nachgekommen ist. Sie hat erklärt, warum es zu diesen Verzögerungen kam. An erster Stelle hat sie die Belastung genannt, der das nationale Parlament dadurch ausgesetzt ist, daß es die vielen Richtlinien umzusetzen hat, die erlassen worden sind. Sie weist auch darauf hin, daß die italienische Regierung ein Verfahren in Gang gesetzt habe, um zu ermöglichen, daß den Richtlinien mehr durch Erlaß von Verordnungen als durch Tätigwerden des Parlaments nachgekommen werden könne. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in einer Richtlinie festgelegt sind (vergleiche zum Beispiel Rechtsache 171/80, Kommission/Italien, Urteil vom 17. Februar 1981, noch nicht veröffentlicht).
Aufgrund dieser Entscheidungen des Gerichtshofes sollte meiner Meinung nach dem Feststellungsantrag der Kommission entsprochen und die Italienische Republik dazu verurteilt werden, die Kosten des Verfahrens zu tragen.