Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1981 – C-252/80
ECLI:EU:C:1981:226
In der Rechtssache 252/80
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft der Italienischen Republik,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie sieben Richtlinien über Meßgeräte nicht rechtzeitig durchgeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten: J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, Α. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, T. Koopmans und A. Chloros,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Klagegründe und Argumente der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Es handelt sich um folgende sieben Richtlinien :
a) Richtlinie 76/765 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholmeter und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262, S. 143),
b) Richtline 76/766 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262, S. 149),
c) Richtlinie 76/891 des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. L 336, S. 30),
d) Richtlinie 77/95 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. L 26,s. 59),
e) Richtlinie 77/313 des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105, S. 18),
f) Richtlinie 78/365 der Kommission vom 31. März 1978 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 71/318 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt (ABl. L 104, S. 26),
g) Richtlinie 78/629 des Rates vom 19. Juni 1978 zur Anpassung der Richtlinie 73/362 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße an den technischen Fortschritt (ABl. L 206, S. 8).
Diese Rechtsakte gehören zu einer Reihe von Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Meßgeräte, das ausdrücklich in dem vom Rat am 28. Mai 1969 beschlossenen „Allgemeinen Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, vorgesehen ist (ABl. C 76, S. 1).
Sämtliche Richtlinien über Meßgeräte stützen sich auf die Rahmenrichtlinie 71/316 des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. L 202, S. 1), geändert durch die Richtlinie 72/427 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 156) und durch Anhang I der Beitrittsakte. Diese Rahmenrichtlinie sieht eine EWG-Bauartzulassung sowie eine EWG-Ersteichung für jedes neue oder erneuerte Gerät vor. Diese Geräte sind mit einem EWG-Zeichen oder -Stempel versehen, aus dem hervorgeht, daß sie den Kontrollen unterzogen worden sind und den auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen Vorschriften entsprechen. Die Richtlinie sieht außerdem den Erlaß von Einzelrichtlinien — wie den sieben in Frage stehenden Richtlinien — vor, die die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise von bestimmten Meßgeräten festlegen und die Voraussetzungen aufstellen, unter denen diese Meßgeräte den gemeinschaftlichen Kontrollen — EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung — oder nur einer dieser Kontrollen unterliegen.
Die Mitgliedstaaten dürfen sich dem Vertrieb von Geräten, die den in der Richtlinie festgelegten technischen Voraussetzungen entsprechen, weder widersetzen noch diese Geräte neuen Kontrollen an den Grenzen unterwerfen.
Die Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den Richtlinien nachzukommen und die erforderlichen Vorschriften zu ihrer Durchführung zu erlassen hatten, sind was die ersten fünf (76/765, 76/766, 76/891, 77/95, 77/313) angeht, zwischen dem 9. Mai und dem 2. Oktober 1978 und, was die letzten beiden (78/365 und 78/629) betrifft, am 11. April und am 22. Juni 1979 abgelaufen.
Da die Italienische Republik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen innerhalb der ihr vorgeschriebenen Fristen weder erlassen noch in Kraft gesetzt hatte, beschloß die Kommission, das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren gegen sie einzuleiten. Sie forderte die italienische Regierung mit einem ersten Schreiben vom 23. Mai 1979 — das sich auf die ersten fünf genannten Richtlinien bezog — und mit einem zweiten Schreiben vom 30. Oktober 1979 — das sich auf die letzten beiden genannten Richlinien bezog — nach Artikel 169 Absatz 1 auf, sich zu äußern.
Da diese beiden Schreiben unbeantwortet blieben, gab die Kommission, nachdem sie das fortdauernde Ausbleiben innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Durchführung der in Frage stehenden Richtlinien festgestellt hatte, am 8. April 1980 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der es heißt,
daß Italien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in der Anlage genannten Richtlinien nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.
Da die mit Gründen versehene Stellungnahme die italienische Regierung zu keinerlei Reaktion veranlaßt hatte und die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen innerstaatlichen Bestimmungen immer noch nicht erlassen waren, hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage eingereicht, die bei der Kanzlei am 17. November 1980 eingegangen ist.
Die Beklagte hat keine Gegenerwiderung eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterließ, innerhalb der vorgesehenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
a) Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholmeter und Aräometer für Alkohol,
b) Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln,
c) Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler,
d) Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter,
e) Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser),
f) Richtlinie 78/365/EWG der Kommission vom 31. März 1978 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 71/318/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt,
g) Richtlinie 78/629/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zur Anpassung der Richtlinie 73/362/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße an den technischen Fortschritt;
2. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte hat keine förmlichen Anträge gestellt.
III — Vorbringen der Parteien
Die Klägerin macht geltend, es sei unstreitig, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den Gemeinschaftsrichtlinien unter Beachtung der hierfür vorgesehenen Fristen nachzukommen, und erinnert daran, daß der Gerichtshof mehrmals Fälle entschieden habe, in denen ein Mitgliedstaat den Richtlinien innerhalb der gesetzten Durchführungsfristen nicht nachgekommen sei.
Die Beklagte erklärt, es sei ihr bewußt, welche Bedeutung die rasche Umsetzung der Richtlinien in den innerstaatlichen Rechtsordnungen für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften habe.
Diese — zahlreichen — Richtlinien erlegten den Mitgliedstaaten jedoch eine große Zahl von Verpflichtungen zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung auf, die oft die Anwendung des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich mache, dessen Fristen durch dem parlamentarischen Verfahren eigene Erfordernisse und Ereignisse bestimmt würden.
Angesichts dieser Schwierigkeiten und um die Anpassung der innerstaatlichen Rechtsordnung an die Gemeinschaftsrichtlinien zu beschleunigen, habe die italienische Regierung das Parlament um die Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen ersucht, der der Senat bereits zugestimmt habe und die gegenwärtig in der Abgeordnetenkammer behandelt werde.
Dieses Ersuchen stelle den Beweis für die feste Absicht der italienischen Regierung dar, den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die Richtlinien in der wirkungsvollsten Weise zu entsprechen.
Die Klägerin nimmt in ihrer Erwiderung sowohl von dieser festen Absicht als auch von der Initiative der italienischen Regierung, mit der diese das Parlament um die Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen ersucht hat, Kenntnis.
Sie wünscht dieser Initiative zwar einen schnellen Erfolg, vertritt aber die Auffassung, daß sie nicht umhinkönne, daran zu erinnern, daß die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die italienische Regierung nicht durch Gründe gerechtfertigt werden könne, die sich auf innerstaatliche Bestimmungen oder Verfahren oder aber auf besondere, auf nationaler Ebene liegende Sachverhalte bezögen, und hält infolgedessen ihre Anträge aufrecht.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Juni 1981 haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco als Bevollmächtigten, und die Italienische Republik, vertreten durch P. G. Ferri als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. September 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit am 17. November 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift nach Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um folgenden sieben Richtlinien über Meßgeräte nachzukommen:
a) Richtlinie 76/765 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholmeter und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262, S. 143),
b) Richtlinie 76/766 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262, S. 149),
c) Richtlinie 76/891 des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. L 336, S. 30),
d) Richtlinie 77/95 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. L 26, S. 59),
e) Richtlinie 77/313 des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105, S. 18),
f) Richtlinie 78/365 der Kommission vom 31. März 1978 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 71/318 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt (ABl. L 104, S. 26),
g) Richtlinie 78/629 des Rates vom 19. Juni 1978 zur Anpassung der Richtlinie 73/362 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße an den technischen Fortschritt (ABl. L 206, S. 8).
2 Jede Richtlinie sah vor, daß die Mitgliedstaaten die zur Anpassung an die Richtlinien erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Kraft zu setzen hatten, der zwischen einem Jahr und 24 Monaten — von der Bekanntgabe der Richtlinie an gerechnet — betrug; die letzte der vorgesehenen Fristen ist am 22. Juni 1979 abgelaufen.
3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie trägt vor, die Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinien beruhe auf der Notwendigkeit, das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien anzuwenden, was Verzögerungen mit sich bringe, die durch dem parlamentarischen Verfahren eigene Erfordernisse und Vorgänge bestimmt würden; angesichts dieser Schwierigkeiten habe die italienische Regierung das Parlament um eine vom Senat bereits gebilligte Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen ersucht, die aber noch der Abgeordnetenkammer zur Prüfung vorliege.
4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen oder Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Richtlinien der Gemeinschaft ergeben.
5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien nachzukommen.
Kosten
6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
a) Richtlinie 76/765 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholmeter und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262, S. 143),
b) Richtlinie 76/766 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262, S. 149),
c) Richtlinie 76/891 des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, über Elektrizitätszähler (ABl. L 336, S. 30),
d) Richtlinie 77/95 des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. L 26, S. 59),
e) Richtlinie 77/313 des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. L 105, S. 18),
f) Richtlinie 78/365 der Kommission vom 31. März 1978 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 71/318 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt (ABl. L 104, S. 26),
g) Richtlinie 78/629 des Rates vom 19. Juni 1978 zur Anpassung der Richtlinie 73/362 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße an den technischen Fortschritt (ABl. L 206, S. 8).
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.