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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.09.1981 – C-28/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:208
In den verbundenen Rechtssachen 28 und 165/80
Jean Leclercq, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt J. C. Denoncin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
beim gegenwärtigen Verfahrensstand wegen Zulässigkeit der beiden nach Artikel 90 des Beamtenstatuts eingereichten Klagen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: Frau S. Rozès
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Jean Leclercq trat im Jahre 1958 in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft ein. Im Jahr 1963 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Abteilungsleiter ernannt. Zuletzt war er, und zwar seit dem 1. April 1971, als Leiter der Abteilung Energiepolitik im Rahmen der Generaldirektion Energie tätig.
Auf seinen gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 gestellten Antrag wurde Herr Leclercq aus dem Dienst entlassen, und vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Januar 1984 erhält er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 vorgesehenen Vergütungen.
2. Mit Schreiben vom 13. Juli 1979, bei der Kommission eingegangenen am 19. Juli 1979, legte Herr Leclercq dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung Pierre Baichère dar, er habe als Teilhaber an der Gründung einer Gesellschaft unabhängiger Berater namens SCIENCE mitgewirkt und dieser Gesellschaft sei ein Untersuchungsauftrag, für den sie von der zuständigen Dienststelle, der Generaldirektion Energie, vorgeschlagen gewesen sei, nicht erteilt worden. Diese Ablehnung, die auf einer Empfehlung des Beratenden Ausschusses für Untersuchungen beruhe, habe für die Gesellschaft SCIENCE einen unmittelbaren Schaden zur Folge. Diesem Schreiben war als Anlage die Kopie eines Schreibens vom 22. Juni 1979 beigefügt, das der Geschäftsführer der Sprl SCIENCE, Herr Léon Valette, an den Generaldirektor für Haushalt gerichtet hatte.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 antwortete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, daß gemäß einer im November des letzten Jahres getroffenen neuen Entscheidung der Kommission die Generaldirektion Haushalt künftig nicht mehr ermächtigt sei, Untersuchungsaufträge an Firmen oder Vereinigungen zu vergeben, an denen frühere Beamte, die noch aufgrund des Statuts und wegen finanzieller Ansprüche mit dem Gemeinschaftsorgan in Verbindung stünden, unmittelbar oder mittelbar beteiligt seien. Es handele sich somit im vorliegenden Fall um eine generelle Durchführungsmaßnahme, die weder die fragliche Firma noch die ehemaligen Beamten, die an ihr beteiligt seien, persönlich betreffe.
3. Am 18. Januar 1980 legte Herr Leclercq Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die von Herrn Baichère in dessen Schreiben vom 19. Oktober 1979 mitgeteilten Entscheidungen ein und beantragte, 1. die im November 1978 erlassene allgemeine Entscheidung über die Weigerung, Untersuchungsaufträge künftig an Firmen oder Vereinigungen zu erteilen, an denen ehemalige Beamte der Kommission beteiligt sind, und 2. die Entscheidung, der Sprl SCIENCE, an der der Beschwerdeführer aktiv beteiligt sei, keinen Untersuchungsauftrag über die Sonnenenergie zu erteilen, zurückzunehmen, sowie, soweit erforderlich, diese Entscheidung aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1980, der am 18. Januar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat Herr Leclercq die Klage in der Rechtssache 28/80 erhoben.
Da Herr Leclercq keine ausdrückliche Antwort auf seine am 18. Januar 1980 eingelegte Beschwerde erhielt, hat er mit Schriftsatz vom 10. Juli 1980, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 14. Juli 1980, die Klage in der Rechtssache 165/80 eingereicht, die den gleichen Gegenstand hat wie die Klage in der Rechtssache 28/80.
Gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung hat die Kommission beantragt, vorab über die Zulässigkeit der beiden Klagen zu entscheiden.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit einzutreten.
Mit Beschluß vom 26. März 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Rechtssachen 28/80 und 165/80 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II — Anträge der Parteien
In beiden Rechtssachen beantragt der Kläger beim gegenwärtigen Verfahrensstand,
die prozeßhindernde Einrede als unbegründet zurückzuweisen,
der Beklagten eine Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung zu setzen,
die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Die Kommission beantragt,
in der Rechtssache 28/80:
die Klage als unzulässig abzuweisen,
den Kläger seine eigenen Kosten tragen zu lassen,
in der Rechtssache 165/80:
die Klage als unzulässig abzuweisen,
dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission trägt zunächst vor, die Sprl SCIENCE (Société de Consultants Indépendants et Neutres de la Communauté Européenne) mit Sitz in Brüssel sei am 6. September 1973 gegründet worden. Bei den Gründungsmitgliedern handele es sich um drei Beamte der Kommission, die gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 aus dem Dienst ausgeschieden seien.
Die Klagen in beiden Rechtssachen seien unzulässig, da weder ein Rechtsschutzinteresse noch eine beschwerende Maßnahme gegeben sei. Im vorliegenden Fall bestehe nämlich keine persönliche, konkrete oder unmittelbare Beziehung zwischen dem Kläger und den allgemeinen Entscheidungen der Kommission über die Verwaltung von Untersuchungsmitteln, die hier auf die Sprl SCIENCE, einer vom Kläger unabhängigen juristischen Person, angewandt worden seien. Die allgemeinen Entscheidungen seien am 26. Juni 1974 (und nicht im Jahr 1978) erlassen worden und lauteten wie folgt: Von Ausnahmefällen und einer ausdrücklichen Ausnahmebewilligung der Kommission abgesehen, sollen Untersuchungsaufträge nicht an ehemalige Beamte erteilt werden, die mit der Kommission noch in finanzieller Verbindung stehen.
Die Klage in der Rechtssache 28/80 sei außerdem deswegen unzulässig, weil vor ihrer Erhebung kein Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnungsentscheidung stattgefunden habe.
In der Rechtssache 165/80 trägt die Kommission vor, der Kläger habe im Auftrag der Generaldirektion IX, Direktion C, Abteilung Koordinierung und Vorbereitung der Veröffentlichungen, und vor allem der Generaldirektion X Sprechergruppe und Generaldirektion Information einige Broschüren oder Artikel verfaßt. Die Kosten hätten sich in den einzelnen Fällen auf 5000 BFR, 15000 BFR, 35000 BFR und 55000 BFR belaufen und seien unter den Posten 2720 (Unterrichtung der Öffentlichkeit, Verbreitung von Informationen) und 2730 (Unterrichtung der Jugend) des Gesamthaushaltsplans, Einzelplan III: Kommission, Titel 2, Kapitel 2.7 (Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit) verbucht worden.
Hinsichtlich des Sachverhalts entgegnet der Kläger, es bestehe kein Unterschied zwischen den Verträgen, die mit der Sprl SCIENCE vor dem 26. Juni 1974, also am 19. Dezember 1973 (Vertrag 084-73-12 EC I-B), und denen, die mit ihr später (Verträge vom 19. Januar 1977 und vom 18. Juni 1978) geschlossen worden seien. Insbesondere bestehe kein Unterschied zwischen Untersuchungsaufträgen, Auftragserteilungen für Untersuchungen und spezifischen Forschungsaufträgen.
Außerdem gebe es Unternehmen, die gegenwärtig Untersuchungsaufträge erhielten und bei denen ehemalige Beamte mitarbeiteten.
Der Kläger wendet sich gegen das Vorbringen, daß die beiden Klagen 28/80 und 165/80 unzulässig seien, weil das Rechtsschutzinteresse oder die beschwerende Maßnahme fehle.
Das Rechtsschutzinteresse variiere von Fall zu Fall und hänge von der Verbindung, die zwischen dem Kläger und der angegriffenen Maßnahme bestehe, ab. Die nicht veröffentlichte allgemeine Maßnahme und ihre Anwendung auf die Sprl SCIENCE hätten Auswirkungen auf die Lage des Klägers, dessen Aussichten, von der Firma Dividenden zu erhalten, von dem Gewinn der Firma abhingen. Dem Kläger sei außerdem die Möglichkeit genommen, Arbeiten im Namen der Firma durchzuführen.
In der Rechtssache 28/80 sei das Schreiben, das der Kläger am 13. Juli 1979 an Herrn Baichère gesandt habe, als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts anzusehen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 4. Juni 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Jean Leclercq, ein ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Schriftsätzen, die am 18. Januar und 14. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei auf die Bestimmungen des Beamtenstatuts gestützte Klagen erhoben,, die auf die Aufhebung der Entscheidung, die der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission, Herr P. Baichère, dem Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 mitgeteilt haben soll, sowie der Entscheidung der Kommission vom November 1978, auf die sich das genannte Schreiben angeblich bezieht, gerichtet sind.
2 Bei dem Schreiben des Herrn Baichère, auf das sich die beiden Klagen beziehen, handelt es sich um die Antwort auf ein Schreiben des Klägers vom 13. Juli 1979, in dem dieser darlegte, daß er kurze Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission im Juli 1973 bei der Gründung einer Gesellschaft unabhängiger Berater namens SCIENCE mitgewirkt habe, deren Anteile auf ehemalige Beamte der Kommission und andere Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit verteilt seien. Er selbst sei zwar kein aktiver Teilhaber, doch sei er hinsichtlich der Tätigkeiten der Gesellschaft auf dem laufenden gehalten worden. Dieser Gesellschaft sei ein Untersuchungsauftrag nicht erteilt worden, für den sie von der zuständigen Dienststelle, der Generaldirektion Energie, vorgeschlagen worden sei. Gemäß den von der Gesellschaft telefonisch eingeholten Auskünften beruhe diese Weigerung darauf, daß an der Gesellschaft ehemalige Beamte beteiligt seien, die weiterhin in finanziellen Beziehungen zur Kommission stünden. Der Kläger wies in seinem Schreiben darauf hin, daß er diesen Grund für überraschend halte, und bat Herrn Baichère, etwas zu unternehmen, um eine Auseinandersetzung zu verhindern, da die Weigerung für die Gesellschaft einen unmittelbaren Schaden zur Folge habe.
3 In seiner Antwort vom 19. Oktober 1979 drückte Herr Baichère sein Bedauern aus, keine günstige Antwort erteilen zu können. Er wies darauf hin, daß gemäß einer im November des letzten Jahres getroffenen neuen Entscheidung der Kommission die Generaldirektion Haushalt nicht mehr ermächtigt sei, Untersuchungsaufträge an Firmen oder Vereinigungen zu vergeben, an denen ehemalige Beamte, die noch aufgrund des Statuts und wegen finanzieller Ansprüche mit dem Gemeinschaftsorgan in Verbindung stünden, unmittelbar oder mittelbar beteiligt seien.
4 Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien klargestellt, daß es sich bei der neuen Entscheidung, die in dem Schreiben des Herrn Baichère erwähnt ist, in Wirklichkeit um eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1974 handelte. Der Gerichtshof geht davon aus, daß sich die Klagen gegen diese Entscheidung sowie gegen deren Anwendung auf die Gesellschaft SCIENCE, wie sie sich aus dem Schreiben des Herrn Baichère ergibt, richten.
5 Mit zwei gesonderten Schriftsätzen, die am 14. März und 29. September 1980 eingegangen sind, hat die Kommission eine prozeßhindernde Einrede erhoben und beantragt, hierüber vorab zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit
6 Aus den von der Kommission erteilten Auskünften, die vom Kläger nicht bestritten worden sind, ergibt sich, daß die Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1974 die Verwaltung von Forschungsmitteln betraf und wie folgt lautete: Von Ausnahmefällen und einer ausdrücklichen Ausnahmebewilligung der Kommission abgesehen, sollen Untersuchungsaufträge nicht an ehemalige Beamte erteilt werden, die mit der Kommission noch in finanzieller Verbindung stehen.
7 Eine derartige Entscheidung, die sich allgemein auf die Verwaltung der Mittel für die Erteilung von Untersuchungsaufträgen an Personen oder Gesellschaften außerhalb der Dienststellen der Kommission bezieht, kann nicht als eine einen ehemaligen Beamten beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Statuts angesehen werden.
8 Soweit das Schreiben des Herrn Baichère vom 14. Oktober 1979 nicht als bloße Mitteilung eines Beamten der Kommission an einen früheren Kollegen anzusehen wäre, sondern eine Entscheidung über die Nichterteilung eines Untersuchungsauftrags aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1974 enthielte, wäre diese Nichterteilung der Gesellschaft SCIENCE und nicht dem Kläger gegenüber erfolgt; sie beträfe somit den Kläger weder unmittelbar noch individuell.
9 Die beiden Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen, ohne daß das Vorbringen der Kommission, wonach die Klage in der Rechtssache 28/80 wegen fehlender vorheriger Beschwerde unzulässig ist, geprüft zu werden braucht.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.