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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1981 – C-28/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:169
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 9. Juli 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im vorliegenden Rechtsstreit stehen sich die Kommission und einer ihrer ehemaligen Beamten, Herr Jean Leclercq, gegenüber.
I — Herr Leclercq trat am 15. März 1958 in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft ein. Seit 1962 übte er die Aufgaben eines Abteilungsleiters bei dieser Kommission, danach bei der gemeinsamen Kommission der Gemeinschaften aus. Im Jahr 1973 wurde auf ihn entsprechend seinem Antrag eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst angewandt.
Wie Sie wissen, sah Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zugunsten der Beamten, die von diesen Maßnahmen betroffen wurden, beachtliche monatliche Vergütungen, vor, die bis zu deren Ruhestand, für Herrn Leclercq also bis zum 31. Januar 1984, zu zahlen sind.
Am 6. September 1973 gründeten drei Beamte der Kommission, die in Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 aus dem Dienst ausgeschieden waren, nämlich die Herren Brinck, Siebker und Valette, unter dem Namen SCIENCE (Société de Consultants indépendants et neutres de la Communauté européenne) eine Beratungsfirma, die auf die Zukunft ausgerichtete technische, wirtschaftliche und soziologische Untersuchungen durchführt, namentlich auf dem Gebiet der Energie- und Industriepolitik. Zu ihrem Geschäftsführer wurde Herr Valette ernannt, der noch heute diese Tätigkeit ausübt. Der Kläger seinerseits gehört seit einer Reihe von Jahren zu den Teilhabern dieser Firma.
Die Firma SCIENCE übernahm in der Vergangenheit eine Reihe von Untersuchungsaufträgen von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. Zu Beginn des Jahres 1979 reichte sie ein Angebot für eine Studie aus dem Bereich der Sonnenenergie ein, zu dem ihr telefonisch mitgeteilt wurde, daß es infolge der ablehnenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Untersuchungen nicht angenommen werden könne. Als Antwort auf das Schreiben, das Herr Valette daraufhin an den Vorsitzenden dieses Ausschusses gerichtet hatte, wurde ihm, wie er dargelegt hat, erneut telefonisch mitgeteilt, daß die Ablehnung auf die koordinierten Richtlinien über die Verwaltung der Untersuchungsmittel gestützt sei, wonach von Ausnahmefällen und einer ausdrücklichen Ausnahmebewilligung abgesehen, Untersuchungsaufträge nicht an ehemalige Beamte erteilt werden sollten, die finanzielle Ansprüche gegenüber der Kommission erheben könnten.
In diesem Zusammenhang bat Herr Leclercq, von Herrn Valette über diese Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt, mit Schreiben vom 12. Juli 1979 Herrn Baichère, den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, etwas zu unternehmen, um die Chancen für eine gütliche Beilegung des Problems zu verbessern. In seiner Antwort vom 19. Oktober 1979 konnte der Generaldirektor lediglich bestätigen, daß gemäß einer im November des letzten Jahres getroffenen neuen Entscheidung der Kommission die Generaldirektion Haushalt künftig nicht mehr ermächtigt sei, Untersuchungsaufträge an Firmen oder Vereinigungen zu vergeben, an denen frühere Beamte, die noch aufgrund des Statuts und wegen finanzieller Ansprüche mit dem Gemeinschaftsorgan in Verbindung stünden, unmittelbar oder mittelbar beteiligt seien.
Herr Leclercq entschloß sich daraufhin, vor Gericht zu gehen, was die Frage nach der rechtlichen Wertung des Schreibens vom 12. Juli und der im Schreiben vom 19. Oktober enthaltenen Antwort aufwarf. Für den Fall, daß man in seinem Schreiben eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und in der Antwort des Generaldirektors deren ausdrückliche Ablehnung sehen könne, erhob er vorsorglich die am 18. Januar 1980 unter der Nummer 28/80 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage.
Falls in dem Schreiben lediglich ein Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut zu sehen war, reichte der Kläger ebenfalls am 18. Januar 1980 beim Generalsekretariat der Kommission eine förmliche Beschwerde unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 90 Absatz 2 ein. Diese Beschwerde war auf die Rücknahme und, soweit erforderlich, die Aufhebung der allgemeinen Entscheidung von November 1980 über die Weigerung, Untersuchungsaufträge künftig an Firmen oder Vereinigungen zu erteilen, an denen ehemalige Beamte der Kommission beteiligt sind, sowie der Einzelfallentscheidung, der Firma SCIENCE keinen Untersuchungsauftrag über die Sonnenenergie zu erteilen, gerichtet. Da die Kommission auf diese Beschwerde nicht antwortete, erhob Herr Leclercq eine zweite Klage, die am 14. Juli 1980 unter der Nummer 165/80 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde.
Im Hinblick auf jede dieser beiden Klagen hat die Kommission mit besonderem, gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eingereichtem Schriftsatz eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit beantragt. Der Gerichtshof hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung auf die Frage der Zulässigkeit dieser beiden Rechtssachen zu beschränken, die er im übrigen mit Beschluß vom 26. März 1981 verbunden hat.
II — Meine Schlußanträge beschränken sich somit auf die Prüfung der Gründe, die die Kommission für die Unzulässigkeit der Klagen vorgetragen hat. Einer dieser Gründe, der sich auf das Fehlen des Rechtsschutzinteresses oder einer beschwerenden Maßnahme stützt, bezieht sich auf beide Rechtssachen. Der andere Grund, der aus dem Fehlen einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde hergeleitet wird, betrifft nur die zuerst erhobene Klage.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien darauf hingewiesen, daß dem letztgenannten Grund nur geringe Bedeutung zukomme. Meines Erachtens stellt er im Vergleich zu dem auf das Fehlen einer beschwerenden Maßnahme gestützten Klagegrund allenfalls ein Hilfsargument dar.
Um zu dieser Auffassung zu gelangen, reicht es ohne Zweifel aus, sich auf den Wortlaut des Artikels 90 Absatz 2 zu beziehen, wonach eine Beschwerde gegen ein den Beschwerdeführer beschwerende Maßnahme gerichtet sein muß, um wirksam zu sein. Mit anderen Worten, beim Fehlen einer beschwerenden Maßnahme ist eine Beschwerde eigentlich gegenstandslos.
Nun, mir scheint, daß sich die von Herrn Leclercq erhobenen Klagen nicht auf eine ihn beschwerende Maßnahme beziehen.
Wie die Beschwerde vom 18. Januar 1980 richten sich die Klagen sowohl ge- gen die von Herrn Baichère mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 mitgeteilte Entscheidung, also gegen die Ablehnung des Angebots der Firma SCIENCE, eine Untersuchung über die Sonnenenergie anzufertigen, als auch gegen die Entscheidung oder die allgemeinen Bestimmungen, die die Kommission im November 1978 erlassen hat und auf die im Schreiben von Herrn Baichère Bezug genommen wurde.
Zu der letztgenannten Maßnahme ist zunächst klarzustellen, daß sie, wie sich in diesem Verfahren herausgestellt hat, am 26. Juni 1974 von der Kommission erlassen wurde. Im Verfahren konnte auch ihr Wortlaut in Erfahrung gebracht werden, der folgendes bestimmt:
Von Ausnahmefällen und einer ausdrücklichen Ausnahmebewilligung der Kommission abgesehen, sollten Untersuchungsaufträge nicht an ehemalige Beamte erteilt werden, die noch in finanzieller Verbindung zur Kommission stehen.
Diese Formulierung zeigt, daß es sich um eine allgemeine und nicht auf eine bestimmte Person bezogene Maßnahme handelt.
Ebenso wie Generalanwalt Capotorti (in seinen kürzlich vorgetragenen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 in den Rechtssachen Bowden u. a., noch nicht veröffentlicht) bin ich der Auffassung, daß eine derartige Maßnahme nicht Gegenstand einer Klage sein kann, die Beamte — und entsprechend ehemalige Beamte — gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag erheben können und deren Einzelheiten in Artikel 90 und 91 Beamtenstatut geregelt sind. Zunächst steht bereits der Wortlaut des Artikels 90 Absatz 2 dem entgegen; er sieht, wie es Generalanwalt Capotorti ausdrückt, vor, daß die Beamten sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Entscheidung der Anstellungbehörde wenden können. Auch meiner Auffassung nach soll die Verwendung des Ausdrucks Entscheidung ... offenkundig bedeuten, daß die Anfechtbarkeit auf Maßnahmen beschränkt ist, die zwingend Einzelfallcharakter haben.
Zu diesem Textargument tritt ein weiteres, grundsätzlicheres Argument, das aus dem Klagesystem des EWG-Vertrags abgeleitet ist, hinzu. Ich brauche Ihnen nicht ins Gedächtnis zu rufen, daß für Einzelpersonen generell die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen allgemeine Maßnahmen eindeutig durch Artikel 173 EWG-Vertrag ausgeschlossen ist. Es liegt meines Erachtens kein Grund dafür vor, daß für Klagen gleicher Art, die von Beamten auf der Grundlage von Artikel 179 erhoben werden, etwas anderes gelten sollte. Deswegen besteht meines Erachtens kein Zweifel, daß die Klagen des Herrn Leclercq, soweit sie sich gegen die Entscheidung vom 26. Juni 1974 richten, unzulässig sind.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, und zwar ebenso eindeutig, soweit die Klagen auf Aufhebung der Entscheidung gerichtet sind, mit der das Angebot einer Untersuchung auf dem Gebiet der Sonnenenergie abgelehnt wurde. Trotz ihres Einzelfallcharakters stellt auch diese Entscheidung keine den Kläger beschwerende Maßnahme dar. In ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich die Auffassung vertreten, daß als beschwerend ... nur die Maßnahmen anzusehen [sind], die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (Urteile vom 1. Juli 1964, Rechtssache 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. S. 759, und Rechtssache 78/63, Huber/Kommission, Slg. S. 807; Urteil vom 10. Dezember 1968, Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. S. 505, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe, und vom 11. Juli 1974, verb. Rechtssachen 177/73 und 5/74, Slg. S. 828, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe). Wenn im vorliegenden Fall die umstrittene Maßnahme eine bestimmte Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt, dann kann dies nur die der Firma sein, an die die Entscheidung gerichtet ist, und nicht die der Teilhaber dieser Firma. Mit anderen Worten, die Firma SCIENCE steht gewissermaßen als Abschirmung zwischen der ihr gegenüber getroffenen Entscheidung und Herrn Leclercq.
Unter diesen Umständen kann ich nur zu dem Ergebnis kommen, daß die am 18. Januar 1980 (Rechtssache 28/80) und am 14. Juli 1980 (Rechtssache 165/80) erhobenen Klagen des Herrn Leclercq gegen die Kommission voll und ganz unzulässig sind.
Gemäß Artikel 69 § 2 und Artikel 70 der Verfahrensordnung sollte jede Partei ihre eigenen Kosten tragen.