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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.1981 – C-250/80
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:212
Schlußanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 29. September 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In diesem Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Auslegung einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts, die durch die Verordnung Nr. 1466/73 vom 30. Mai 1973 geändert wurde. Bekanntlich wurden die Ausgleichsbeträge der hier in Rede stehenden Art durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften eingeführt. Die Artikel 51 und 52 dieser Akte ließen es zu, daß in den neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse von den Gemeinschaftsbehörden auf einem von dem der gemeinsamen Preise abweichenden Niveau festgesetzt wurden. Nach Artikel 55 Absatz 1 der Akte sollten diese Unterschiede durch ein System von Ausgleichsbeträgen ausgeglichen werden, die im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung vom einführenden Staat zu erheben oder vom ausführenden Staat zu gewähren waren.
Diese Beträge sind dann während der fünfjährigen Übergangszeit im gleichen Rhythmus wie die jährliche Angleichung zwischen den für die neuen Mitgliedstaaten festgesetzten Agrarpreisen und den zu Beginn jedes Wirtschaftsjahrs bestimmten gemeinsamen Preisen schrittweise herabgesetzt worden.
Die Begründung der Verordnung Nr. 229/73 des Rates vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge im Sektor Getreide stellte unter anderem klar, daß es Zweck dieser Verordnung war, den Austausch der Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Preisniveau unter zufriedenstellenden Bedingungen zu ermöglichen. Hierzu sah die Verordnung vor, daß der Exporteur von Getreide aus einem Mitgliedstaat mit höherem Preisniveau Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichsbetrags hatte und der Importeur aus einem Mitgliedstaat mit niedrigerem Preisniveau zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichtet war. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 6/78, Union française de céréales, (Sig. 1978, 1686) ausgeführt habe, war bei Exporten aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten nach den neuen Mitgliedstaaten (wo die Getreidepreise niedriger waren) die Funktion der Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im wesentlichen mit der der Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern identisch. In beiden Fällen wollte man nämlich durch Gewährung einer Beihilfe an die Exporteure das Hindernis bei der Ausfuhr überwinden, das darin bestand, daß die Preise im Gemeinschaftsgebiet höher waren als in den Drittländern oder in dem alten Gemeinschaftsgebiet höher als in den neuen Mitgliedstaaten. Die gleiche Funktion hatten dann natürlich die den Exporteuren im Handel zwischen zwei neuen MitgliedStaaten gezahlten Ausgleichsbeträge aufgrund der Tatsache, daß in einem dieser Staaten (dem Ausfuhrland) ein höheres Preisniveau bestand als im Einfuhrland.
Was die Höhe der Ausgleichsbeträge betrifft, so waren die Beträge, die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und einem der neuen Mitgliedstaaten anzuwenden waren, gleich dem Unterschied zwischen den von den zuständigen Gemeinschaftsorganen für den betreffenden neuen Mitgliedstaat festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen (Artikel 55 Absatz 2 der Beitrittsakte und Artikel 1 der Verordnung Nr. 229/73 des Rates). Im Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten waren die Ausgleichsbeträge dagegen gleich dem Unterschied zwischen den Ausgleichsbeträgen, die im Handel zwischen jedem der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbar waren (Artikel 55 Absatz 3 der Beitrittsakte und Artikel 3 der Verordnung Nr. 229/73).
Ein Punkt, den man sich für die Zwecke dieser Rechtssache vergegenwärtigen muß, ist, daß Artikel 6 der Verordnung Nr. 229/73 die Einführung einer Regelung zur Vorausfestsetzung des Ausgleichsbetrags erlaubte, ähnlich derjenigen, die im Rahmen des Systems der Abschöpfungen bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr im Handel mit den Drittländern bestand. Die Verordnung Nr. 3280/73 der Kommission vom 4. Dezember 1973 führte diese Regelung ein und bestimmte unter anderem, daß der Ausgleichsbetrag zu dem Satz berechnet wurde, der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigung galt. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung war beschränkt; außerdem war eine in einem der ursprünglichen Mitgliedstaaten ausgestellte Bescheinigung auch in einem anderen dieser Staaten verwendbar. Für Getreide war die obligatorische Stellung einer Kaution von 3 RE je t vorgesehen; die Kaution wurde freigegeben, wenn die Erfüllung der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3280/73 erwähnten Zollförmlichkeiten nachgewiesen war oder im Falle der Ausfuhr, wenn außerdem nachgewiesen war, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hatte, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt worden waren.
Schließlich ist hervorzuheben, daß aufgrund von Artikel 5 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1466/73 die Zahlung des Ausgleichsbetrags an den Exporteur ebenfalls von dem Nachweis abhängig war, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hatte, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden waren. Dieser Nachweis mußte durch Vorlage des sogenannten Kontrollexemplars T 5 erbracht werden, das von den Behörden des Bestimmungsstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen war und unter anderem folgende Erklärung des Exporteurs enthielt: Für den freien Verkehr bestimmt. Wir werden jedoch sehen, daß die verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Bestimmung nicht übereinstimmen und daß gerade hieraus die Zweifel des Vorlagegerichts entstanden sind.
2. Ich werde nun den Sachverhalt kurz schildern. Aufgrund einer am 29. Juli 1975 von den dänischen Behörden ausgestellten und bis zum 26. September 1975 geltenden Bescheinigung hatte die Firma Töpfer, Hamburg — die sich mit dem internationalen Getreidehandel befaßt —, die Vorausfestsetzung eines Beitrittsausgleichsbetrags für die Ausfuhr von 5000 t Weizen aus Dänemark nach dem Vereinigten Königreich zum Satz von 24,05 RE je t (zugunsten der Ausfuhrfirma) erhalten und hierfür die vorgeschriebene Kaution gestellt. Am 27. August 1975 hatte die Firma Töpfer außerdem von den belgischen Behörden die Vorausfestsetzung eines Beitrittsausgleichsbetrags für die Einfuhr von Weizen aus Dänemark und aus dem Vereinigten Königreich in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erhalten. Dieser Betrag belief sich auf 2 RE je t (zu Lasten der Einfuhrfirma). Auch diesmal war die Kaution gezahlt worden.
Am 4. September 1975 schloß Töpfer mit der Firma Bremer Rolandmühle, Bremen, einen Vertrag über den Verkauf von 1800 t dänischen Weizen. Am 15. September verkaufte Töpfer 1800 t dänischen Weizen zum Preis von 63 £ je t an die englische Firma Dalgety Franklin Ltd., Norwich, kaufte aber am folgenden Tag (16. September) die verkaufte Ware von dieser Firma zum Preis von 66,35 £ je t zurück. In der Zwischenzeit, mit Fernschreiben vom 15. und 19. September, charterte Töpfer bei einem englischen Reeder drei Schiffe, um die genannte Menge Weizen aus Dänemark zu transportieren, und erteilte folgende Anweisungen: For destination Lowestoft — discharging and reloading into the same vessel — final destination: Bremen. Die 1800 t dänischer Weizen wurden somit nach Lowestoft im Vereinigten Königreich befördert, wo sie — zumindest teilweise — auf Kosten der erwähnten Firma Dalgety Franklin in eine Siloanlage der Firma Lowestoft Storage Shipping Co. entladen wurden. Gleich nach der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten wurden sie wieder auf dieselben Schiffe verladen und nach Bremen ausgeführt.
Die Firma Töpfer erhielt in Dänemark auf Vorlage der Vorausfestsetzungsbescheinigung vom 29. Juli einen Ausgleichsbetrag von 287500 DKR (was etwa 20,62 RE je t entsprach), und die gezahlte Kaution wurde freigegeben. Nachdem die Firma anschließend die Einfuhrförmlichkeiten in Deutschland erfüllt hatte, zahlte sie aufgrund der am 27. August in Belgien erhaltenen Bescheinigung den Ausgleichsbetrag von 2 RE je t. In dem als Kontrollexemplar T 5 bezeichneten Muster, das von den britischen Behörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen und den dänischen Behörden vorgelegt worden war, hatte die Firma jedoch erklärt, daß die Ware dazu bestimmt sei, in Großbritannien in den Verkehr gebracht zu werden. Im Lichte der beschriebenen Tatsachen erwies sich diese Erklärung als falsch, weshalb der zuständige dänische Staatsanwalt für Wirtschaftsstrafsachen den Verantwortlichen der Firma Töpfer mit Anklageschrift vom 14. November 1979 eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz Nr. 595 vom 22. Dezember 1972 zur Durchführung der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorwarf und die Verurteilung der Angeklagten zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Ausgleichsbeträge beantragte.
Im Laufe des Strafverfahrens haben die Angeklagten eingeräumt, daß man, bereits bevor diese Ware nach Dänemark ausgeführt wurde, gedacht hatte, daß sie letztlich — gemäß dem erwähnten Vertrag vom 4. September 1975 — an einen Kunden der Firma Töpfer in der Bundesrepublik geliefert werden sollte. Sie haben jedoch die Ansicht vertreten, daß nach den Gemeinschaftsvorschriften kein Hindernis dafür bestanden habe, daß die Ware, nachdem sie in Großbritannien in den freien Verkehr gebracht worden sei, wieder nach der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werde. Das Byret Kopenhagen hat es in einem Beschluß vom 17. Oktober 1980 für erforderlich gehalten, die Bedeutung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 1466/73 klarzustellen, und zwar in Anbetracht der Unterschiede zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen sowie im Hinblick darauf, daß nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft diese Vorschrift in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt werde. Das Gericht hat daher den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Kann ein Mitgliedstaat (A) für den Fall, daß er eine Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Beitrittsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Weizen nach einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellt hat, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission in seiner durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 geänderten Fassung die Zahlung der Beträge an den Berechtigten ablehnen, wenn der Weizen zolltechnisch in Β in den freien Verkehr gebracht worden ist und der Berechtigte das in Β ausgestellte Kontrolldokument im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission unter anderem mit der Angabe Besternt til afsætning til forbrug oder Für den freien Verkehr bestimmt vorlegt, der Weizen aber in Β ausschließlich im Hinblick auf die unmittelbar danach erfolgende Wiederausfuhr nach einem dritten Mitgliedstaat (C) in den freien Verkehr gebracht worden ist? Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Vorschriften über die Beitrittsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Β nach C beachtet werden.
3. Im Mittelpunkt des vom Vorlagegericht aufgeworfenen Problems steht also Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission in seiner durch Artikel 1 (nicht erst durch Artikel 2, wie es in der Frage irrtümlich heißt) der Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission geänderten Fassung. Ich habe bereits gesagt, daß sich dieser Artikel auf den Nachweis bezieht, den der Betreffende erbringen muß, um die Zahlung des Beitrittsausgleichsbetrags zu erhalten; ist er hierzu nicht imstande, kann die Zahlung nicht erfolgen. Mir scheint daher, daß diese Vorschrift mit der Bestimmung des Beweismittels, von dem die Zahlung abhängt, wirkliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung des Ausgleichsbetrags aufstellt (weitere Voraussetzungen sind in anderen Artikeln derselben Verordnung enthalten, z. B. in Artikel 7).
Absatz 2 sieht einen weiter gehenden Nachweis als Absatz 1 für den Fall vor, daß der Ausgleichsbetrag um die Zollbelastung berichtigt wird oder über der auf das betreffende Erzeugnis am Tag der Ausfuhr anwendbaren niedrigsten Erstattung liegt oder schließlich für ein Erzeugnis gilt, für das keine Erstattung festgesetzt wird. Insbesondere bestimmt der letzte Unterabsatz, welches Dokument vorzulegen ist, um nachzuweisen, daß im Bestimmungsmitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind. In der durch die Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission geänderten Fassung schreibt dieser Unterabsatz vor: Der im vorstehenden Absatz genannte Nachweis wird durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 genannten Kontrollexemplars erbracht. In Artikel 1 derselben Verordnung ist angegeben, welche Felder des Kontrollexemplars unter den besonderen Angaben ausgefüllt werden müssen, und es heißt dort (in Buchstabe b) genauer: das Feld 104 unter Streichung des Nichtzutreffenden und unter Hinzufügung einer der folgenden Angaben: Für den freien Verkehr bestimmt, Bestemt til afsætning til forbrug, intended for entry for home use, destiné à être mis à la consommation, destinate ad essere immesso in consumo, Bestemd om in het vrije verkeer te worden gebracht . Schließlich sieht Artikel 1 vor, daß die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats das Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung ausfüllt und es durch Eintragung des Betrages der bei der Einfuhr tatsächlich erhobenen Zölle vervollständigt.
Der Zweifel, der das Byret Kopenhagen dazu veranlaßt hat, sich an den Gerichtshof zu wenden, betrifft speziell die Angabe, die in Feld 104 des Kontrollexemplars hinzuzufügen ist. Denn die französische Angabe destiné à être mis à la consommation, die genau dem dänischen, englischen und italienischen Wortlaut entspricht, bedeutet, daß nach der Erklärung des Exporteurs die Ware dazu bestimmt ist, im Einfuhrland vermarktet, das heißt, so auf den Markt dieses Landes gebracht zu werden, daß sie die einheimischen Verbraucher erreicht. Dagegen ist die deutsche Angabe Für den freien Verkehr bestimmt, die ähnlich ist wie der niederländische Text, von den Angeklagten in dem dänischen Strafverfahren im Sinne von [italienisch:] destinato ad essere messo in libera pratica, also im wesentlichen: zur Abfertigung im Einfuhrland bestimmt, ausgelegt worden. Die Auswirkungen jeder dieser beiden unterschiedlichen Formulierungen, werden sie so ausgelegt, wie ich gesagt habe, sind klar: Die erste hindert den Exporteur daran, die Zahlung des Ausgleichsbetrags zu verlangen, wenn die Ware auf einem anderen Markt als dem des ersten Abfertigungslandes in den Verkehr gebracht werden soll; die zweite erlaubt dagegen die Zahlung unter der einzigen Voraussetzung, daß die Ware in dem ersten Land, nach dem sie ausgeführt worden ist, abgefertigt wird.
4. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens haben in ihrer Verteidigung die Notwendigkeit hervorgehoben, daß die umstrittene Vorschrift einheitlich und aufgrund objektiver Kriterien ausgelegt wird. Diese Notwendigkeit kann nicht bezweifelt werden; sie führt aber zu einem anderen Ergebnis, als die beteiligten Privatpersonen wünschen.
Das erste Argument gegen ihre Ansicht ergibt sich aus einer genaueren Betrachtung des deutschen Textes (und des entsprechenden niederländischen Textes) von Artikel 5 Absatz 2. Das Erfordernis, daß ein Erzeugnis dazu bestimmt ist, im Einfuhrstaat in den freien Verkehr gebracht zu werden (Für den freien Verkehr bestimmt) — die Bedingung für die Vorausfestsetzung des Ausgleichsbetrags —, wird nicht ipso facto durch die Erledigung der Abfertigungsformalitäten erfüllt, die nur eine notwendige Voraussetzung dafür darstellen, daß das Erzeugnis auf den Markt des betreffenden Staates gebracht wird. Fehlt eine weitere Voraussetzung — das Angebot auf dem Markt, das Angebot an die potentiellen Käufer des Bestimmungsstaats oder das Vorhandensein eines Käufers, dem die Ware geliefert werden soll —, ist die Vorstellung des Handels nicht verwirklicht. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß auf den Verkauf an die englische Firma Dalgety Franklin Ltd. (der am 15. September 1975 stattfand) am nächsten Tag der Rückerwerb durch die Firma Töpfer folgte; als daher die Ware im englischen Hafen von Lowestoft anlangte, gehörte sie der Ausfuhrfirma.
In allgemeiner Hinsicht ist jedenfalls hervorzuheben, daß die Möglichkeit besteht, den deutschen und den niederländischen Text so auszulegen, daß sie mit den Texten in den anderen Gemeinschaftssprachen in Einklang stehen. Das gemeinsame Kriterium ist das des Marktes des Einfuhrstaats: Nach meiner Ansicht kommt der Gedanke der Bestimmung für den einheimischen Markt in allen sprachlichen Fassungen zum Ausdruck, weshalb mit einer Auslegung der Wendung Für den freien Verkehr bestimmt im engen und formalen Sinne der Überführung in den freien Verkehr (das heißt also der Abfertigung) die deutsche Fassung mißverstanden würde. Außerdem ist klar, daß, wenn zwei Auslegungen eines Textes in einer bestimmten Sprache abstrakt möglich sind, diejenige vorzuziehen ist, die sich den Paralleltexten in anderen Sprachen eher annähert. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das bereits erwähnte Erfordernis der einheitlichen Auslegung hier noch deutlicher wird dadurch, daß der betreffende Artikel die Angaben über die Bestimmung des Erzeugnisses in sämtlichen Gemeinschaftssprachen anführt, unabhängig von der sprachlichen Fassung der Verordnung Nr. 1466/73. Dies mußte die Beteiligten vorsichtiger machen; sie behaupten jedoch, sie hätten ihr Verhalten nur an der deutschen Fassung ausgerichtet, wobei sie diese entsprechend den eigenen Interessen ausgelegt haben.
Für die Möglichkeit, die verschiedenen Fassungen in der gleichen Weise zu verstehen, gibt es noch ein weiteres Argument. Die Begründung der in Rede stehenden Vorschrift ist in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 269/73 enthalten (Liegt der von dem ausführenden Mitgliedstaat gewährte Ausgleichsbetrag über der Ausfuhrerstattung nach Drittländern oder wird er um die dem einführenden Mitgliedstaat auferlegte Zollbelastung berichtigt, so muß, um Mißbrauch zu verhindern bzw. um den angemessenen Ausgleichsbetrag zu gewähren, der Nachweis über das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in dem Bestimmungsmitgliedstaat gefordert werden.). [Italienische Fassung: immissione al consumo.] Nun wird in der dänischen Fassung der Verordnung Nr. 269/73 im letzten Satz dieser Begründungserwägung der Begriff der Überführung in den freien Verkehr des Bestimmungsmitgliedstaats verwendet, während Artikel 1 der Verordnung Nr. 1466/73 in der dänischen Fassung, worauf ich vorher hingewiesen habe, von afsætning til forbrug [Absatz zum Verbrauch] spricht. Die Koexistenz der beiden Ausdrücke im Rahmen einer und derselben sprachlichen Fassung läßt klar erkennen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Ausdrücken dieselbe Bedeutung beigemessen hat. Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten dies berücksichtigen müssen, da ihr Antrag auf Vorausfestsetzung des Ausgleichsbetrags an die dänischen Behörden gerichtet war.
5. Neben den aus dem Wortlaut hergeleiteten Argumenten, die ich bisher angeführt habe, gibt es jedoch, und dies hat entscheidende Bedeutung, noch ein systematisches Argument. Die gesamte Gemeinschaftsregelung über die Beitrittsausgleichsbeträge beruhte auf der Tatsache, daß es während eines bestimmten Zeitraums Niveauunterschiede zwischen den Preisen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Beziehungen zwischen dem Komplex der ursprünglichen Mitgliedstaaten und jedem neuen Mitgliedstaat sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten gab. Der Zweck dieser Regelung bestand, wie wir gesehen haben, darin, den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft durch einen Ausgleich dieser Niveauunterschiede zu erreichen. Das System führte daher jedesmal zu einem Vergleich zwischen zwei Märkten (Ausfuhrstaat, Bestimmungsstaat), und aufgrund dieses Vergleichs wurde die Höhe des Ausgleichsbetrags bestimmt. Unter diesen Umständen kann man es nicht für zulässig halten, daß ein Erzeugnis, für das wegen des niedrigeren Preisniveaus in einem anderen Mitgliedstaat ein bestimmter Ausgleichsbetrag gewährt wurde, nur zum Zweck der Erledigung der Abfertigungsvorgänge in jenen Staat befördert und gleich danach von demselben Exporteur in einen dritten Mitgliedstaat weiter befördert wurde, ohne jemals auf den Markt des ersten Bestimmungsstaats gebracht zu werden. Eine solche Möglichkeit (die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hat) widerspricht offenkundig dem Sinn und Zweck der den Exporteuren in Form von Ausgleichsbeträgen bewilligten Beihilfemaßnahmen, da diese Maßnahmen damit zusammenhängen, daß die Erzeugnisse auf den Markt des Bestimmungsstaats gebracht werden, sowie mit der Schwierigkeit, der Konkurrenz der örtlichen Händler — die durch die niedrigen Preise begünstigt sind — ohne Unterstützung durch die Gemeinschaft standzuhalten.
Vereinfacht man diese Darstellung, so läßt sich sagen, daß die Ausgleichsbeträge ein Korrektiv des Handels zwischen zwei Mitgliedstaaten sind, deren Marktpreise unterschiedliche Höhe haben. Wenn aber ein Mitgliedstaat vom Exporteur als Durchgangsstation und kurzer Aufenthalt der Ware gewählt wird, ist es ein Mißbrauch der Sprache, ihn als Be-stimmungs-Staat zu betrachten; denn er hat nichts mit den konkreten Handelsvorgängen zu tun, die sich in Wirklichkeit zwischen dem Abgangsstaat und dem Staat der endgültigen Bestimmung abspielen.
6. Schließlich darf die eigentliche Zielsetzung der auszulegenden Vorschrift nicht übersehen werden. Ich habe bereits den Wortlaut der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 269/73 zitiert, in der von den Zielen der Verhinderung von Mißbräuchen und der Gewährung eines angemessenen Ausgleichsbetrags die Rede ist. Der Nachweis des Inverkehrbringens im Bestimmungsstaat ist im Hinblick auf diese Ziele vorgeschrieben. Nun liegt aber in einem Fall wie dem vorliegenden ein offensichtlicher Mißbrauch vor: Für eine Lieferung von dänischem Weizen, der für Deutschland bestimmt war (wie sowohl der Vertrag vom 4. September 1975 zwischen den Firmen Töpfer und Bremer Rolandmühle als auch die Anweisungen zeigen, die den Kapitänen der für die Beförderung eingesetzten Schiffe gegeben wurden), ordnete der Exporteur vorher einen Aufenthalt in England nur zu dem Zweck an, den Ausgleichsbetrag zu erhalten. Allgemein gesagt besteht kein Zweifel daran, daß ein vom Exporteur vorgenommenes rein spekulatives Geschäft, bei dem die Überführung in den freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem die Ware Halt macht, auf die Formalitäten der Zollabfertigung reduziert ist, einen Mißbrauch darstellt. Es läßt sich hinzufügen, daß ein aufgrund des Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat (hier: dem Vereinigten Königreich) berechneter Ausgleichsbetrag wegen Rechtsmißbrauchs absolut unangemessen ist, wenn er demjenigen gezahlt wird, der das Erzeugnis in Wirklichkeit nach einem anderen Mitgliedstaat (hier: der Bundesrepublik) ausführt.
Der Verteidiger der beteiligten Privatpersonen hat eingewandt, die späteren Grenzübertritte der ausgeführten Ware hätten nichts mit dem Handelsgeschäft zu tun, für das der Ausgleichsbetrag gewährt werde, und dem Umstand, daß der Exporteur gewußt habe, daß die Ware für die Wiederausfuhr nach einem anderen Mitgliedstaat bestimmt gewesen sei, dürfe man keine Bedeutung beimessen; er hat außerdem erklärt, daß die Absichten des Exporteurs oder seine subjektiven Beweggründe die Anwendung des Systems nicht beeinflussen dürften. Diese Ausführungen sind eindeutig unhaltbar in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dieser Exporteur im Rahmen eines im wesentlichen einheitlichen Handelsgeschäfts die Ware nur zum Zweck der Abfertigung in einen Mitgliedstaat weiterbefördert hat, wobei er bereits einen Kaufvertrag mit der Firma eines anderen Mitgliedstaats geschlossen und die Fortsetzung des Transports in diesen letztgenannten Staat angeordnet hat. Ich meine aber, daß, auch wenn die Spekulation anders aussehen würde — wenn zum Beispiel ein Käufer im Land der ersten Bestimmung als Zwischenperson für Rechnung des Exporteurs verwendet würde —, die Gemeinschaftsregelung über die Ausgleichsbeträge es erlaubt hätte, die Existenz eines Mißbrauchs von Seiten des Exporteurs festzustellen. Denn wenn es zutrifft, daß die Vermarktung des Erzeugnisses im Bestimmungsstaat spätere Handelsvorgänge auch auf den Märkten verschiedener Staaten nicht ausschließen kann, so trifft es doch auch zu, daß der Exporteur, der die Ausgleichsbeträge erhält, tatsächlich außerhalb der späteren Grenzübertritte der von ihm ausgeführten Ware nach anderen Mitgliedstaaten bleiben muß. Seine bloße Kenntnis dieser Grenzübertritte spielt natürlich keine Rolle, aber seine Absicht, von den technischen Fehlern des Beihilfesystems bei dessen Anwendung zu profitieren, verstößt zweifellos gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben und führt zu einem rechtswidrigen Mißbrauch.
Schließlich sei mir erlaubt, in bezug auf die technischen Fehler des Systems zu bemerken, daß schwer zu verstehen ist, wie ein so großer Unterschied bestehen konnte zwischen dem Ausgleichsbetrag, den der Exporteur dadurch erlangt hat, daß er mit dem dänischen Weizen in Großbritannien Halt machte, bevor er ihn in die Bundesrepublik beförderte, und demjenigen, den er hätte erhalten können, wenn er diese Ware unmittelbar von Dänemark in die Bundesrepublik befördert hätte. Man muß sich fragen, ob derartige technische Fehler wirklich unvermeidlich sind! Sicher ist aber, daß eine größere Sorgfalt bei der Abfassung der Verordnung Nr. 1466/73 und bei der Koordinierung ihrer verschiedenen sprachlichen Fassungen zumindest einen anderen Fehler (technisch-rechtlicher Art) verhindert und so die Aufgabe der auslegenden Stellen erleichtert hätte.
7. Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Byret Kopenhagen mit Beschluß vom 17. Oktober 1980 vorgelegte Vorabentscheidungsfrage für Recht zu erkennen, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1466/73 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, daß der Exporteur, der in einen neuen Mitgliedstaat landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat mit einem höheren Preisniveau versendet, nicht die Zahlung von Beitrittsausgleichsbeträgen verlangen kann, wenn die Ware nicht im Anschluß an die Abfertigung tatsächlich auf den Markt des Einfuhrstaats gebracht wird, sondern gleich nach der Abfertigung von demselben Wirtschaftsteilnehmer weiter nach einem dritten Mitgliedstaat ausgeführt wird.