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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1981 – C-250/80
ECLI:EU:C:1981:246
In der Rechtssache 250/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Byret Kopenhagen in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren
Anklagemyndigheden (Staatsanwaltschaft)
gegen
Hans Ulrich Schumacher,
Peter Hans Gerth,
Johannes Heinrich Gothmann,
Alfred C. Töpfer, Hamburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30, S. 73) in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 (ABl. L 146, S. 13) geänderten Fassung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, Α. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Zur Zeit der ersten Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 1973 bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den in den ursprünglichen Mitgliedstaaten geltenden Preisen und denjenigen, die in den neuen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Diese Unterschiede wurden jedoch nur schrittweise während einer in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit von fünf Jahren beseitigt. In der Zwischenzeit wurden sogenannte Beitrittsausgleichsbeträge eingeführt, um eine Verzerrung der Bedingungen, unter denen ein Erzeugnis aus einem Mitgliedstaat im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vermarktet werden konnte, zu verhindern. Die stufenweise Annäherung zwischen den Preisen für jeden neuen Mitgliedstaat und den gemeinsamen Preisen führte zu einer parallelen Kürzung dieser Beträge, bis sie am Ende der Übergangszeit völlig verschwunden waren.
Vorschriften über die Anwendung der erwähnten Ausgleichsbeträge sind in der Beitrittsakte (Artikel 55 bis 58) aufgestellt. Nach den Artikeln 73, 51 und 55 der Akte waren diese Vorschriften auch auf Getreide anwendbar. Sie wurden später im Getreidesektor mit der Verordnung (EWG) Nr. 229/73 des Rates vom 31. Januar 1973 (ABl. L 27, S. 25) festgelegt, die bis zum 1. November 1975 in Kraft blieb, als sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 2757/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 281, S. 104) ersetzt wurde.
Im Rahmen des durch diese Bestimmungen errichteten Systems waren die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und dritten Ländern anwendbaren Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied zwischen den für den betreffenden neuen Mitgliedstaat festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen.
In bezug auf den Handel zwischen zwei neuen Mitgliedstaaten waren die Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied zwischen den Beträgen, die im Handel zwischen jedem dieser neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbar waren.
Um die Gemeinschaftspräferenz zu sichern, wurden diese Ausgleichsbeträge immer wieder so geändert, daß sie — vorbehaltlich einer Ausnahme durch den Rat — die Abschöpfungen bei der Einfuhr im Handel mit Drittländern nicht übersteigen konnten.
Artikel 6 der Verordnung Nr. 299/73 erlaubte, erforderlichenfalls eine Regelung zur Vorausfestsetzung des Ausgleichsbetrags einzuführen. Die hierfür notwendigen Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3280/73 der Kommission vom 4. Dezember 1973 (ABl. L 337, S. 11) erlassen. Diese Verordnung sah unter anderem vor, daß bei der Vorausfestsetzung des Ausgleichsbetrags eine Kaution von 3 RE je t zu stellen war, die beim Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten und im Falle der Ausfuhr beim zusätzlichen Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hatte, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt worden waren, freigegeben wurde.
Die Beitrittsausgleichsbeträge wurden im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander oder mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten von demjenigen der beiden betreffenden Mitgliedstaaten erhoben oder gewährt, dessen Preisniveau, das zur Bestimmung dieser Beträge diente, am höchsten war.
Die Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Beitrittsausgleichsbeträge wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 erlassen.
Nach Artikel 5 dieser Verordnung in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 geänderten Fassung war die Zahlung des Ausgleichsbetrags durch den Ausfuhrstaat von der Erbringung des Nachweises abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden waren, das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hatte, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt worden waren.
In bestimmten Fällen, unter anderem auch dann, wenn der Ausgleichsbetrag für ein Erzeugnis galt, für das keine Erstattung festgesetzt wurde, wie es bei dem im vorliegenden Fall ausgeführten Erzeugnis zutrifft, war die Zahlung jedoch außerdem von dem Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten und der Erhebung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung abhängig.
Dieser Nachweis mußte durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren genannten Kontrollexemplars (T 5) erbracht werden. Wie sich aus Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 269/73 in seiner durch die Verordnung Nr. 1466/73 geänderten Fassung ergab, mußte unter den besonderen Angaben dieses Exemplars das Feld 104 von dem Betreffenden unter Streichung des Nichtzutreffenden und unter Hinzufügung einer bestimmten Angabe ausgefüllt werden, die der Artikel in den Sprachen der verschiedenen Mitgliedstaaten wiedergab. In einigen sprachlichen Fassungen entsprach diese Angabe dem französischen Ausdruck destiné à être mis à la consommation [zum Verbrauch bestimmt], während sie in anderen Fassungen dem Ausdruck destiné à être mis en libre pratique [zum freien Verkehr bestimmt] entsprach. Dieser Unterschied in der Formulierung liegt der vorliegenden Rechtssache zugrunde, die auf folgendem Sachverhalt beruht:
Am 29. Juli 1975 erteilten die dänischen Behörden der Firma Alfred C. Töpfer, Hamburg, (nachstehend: Töpfer), die sich mit dem internationalen Getreidehandel befaßt, eine Bescheinigung über die Vorausfestsetzung des für die Ausfuhr von 5000 t Weizen aus Dänemark nach dem Vereinigten Königreich zu gewährenden Beitrittsausgleichsbetrags zum Satz von 24,05 RE je t (der anschließend auf 20,62 RE je t herabgesetzt wurde), nachdem eine Kaution von 3 RE je t gestellt worden war. Die Bescheinigung galt bis zum 26. September 1975.
Am 27. August 1975 erhielt Töpfer von den belgischen Behörden die Vorausfestsetzung von Beitrittsausgleichsbeträgen für die Einfuhr von Weizen aus Dänemark und aus dem Vereinigten Königreich in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung. Der vom Importeur zu zahlende Ausgleichsbetrag belief sich auf 2 RE je t; eine Kaution von 3 RE je t war gestellt worden. Die Bescheinigung galt bis zum 25. Oktober 1975 für sämtliche früheren Mitgliedstaaten.
Am 4. September 1975 schloß Töpfer einen Vertrag über den Verkauf von 1800 t dänischen Weizen an die Firma Bremer Rolandmühle in Bremen. Am 15. September verkaufte sie 1800 t dänischen Weizen an eine englische Firma, Dalgety Franklin Ltd., der sie sie am folgenden Tag wieder abkaufte.
Am 17., 23. und 25. September 1975 verließen drei von Töpfer gecharterte Schiffe Dänemark, die insgesamt 1800 t Weizen mit Bremen als endgültigem Bestimmungsort beförderten. Im Vereinigten Königreich angelangt, wurde der Weizen von diesen Schiffen in die Silos einer englischen Firma entladen, die dem erwähnten englischen Käufer und Töpfer gemeinsam gehörten. Sobald die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt waren, wurden die 1800 t Weizen wieder auf dieselben Schiffe geladen und nach Bremen weiterexportiert, wo die einzelnen Partien am 26. September, 1. und 13. Oktober 1975 eintrafen.
Da Töpfer in der Erklärung T 5, auf der die englischen Behörden später ihren Sichtvermerk anbrachten, angegeben hatte, Bestimmungsort der Ware sei England (das Vereinigte Königreich) und die Ware sei Bestemt til afsætning til forbrug (Für den Absatz zum Verbrauch bestimmt), erhielt sie in Dänemark einen Beitrittsausgleichsbetrag von 287501,21 DKR (20,62 RE je t), und die von ihr in diesem Land gestellte Kaution wurde freigegeben.
Bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland entrichtete Töpfer einen Beitrittsausgleichsbetrag von 11611 DM (2 RE je t) aufgrund der am 27. August in Belgien erhaltenen Bescheinigung.
Mit Anklageschrift vom 14. November 1979 leitete der statsadvocat for særlig økonomisk kriminalitet (Staatsanwalt für besondere Wirtschaftskriminalität) vor dem Byret Kopenhagen ein Verfahren gegen Töpfer und drei Angestellte dieser Firma ein, die sich mit den erwähnten Ausfuhren befaßt hatten. Der Staatsanwalt legte den Angeklagten zur Last, gegen bestimmte Vorschriften des Gesetzes Nr. 595 vom 22. Dezember 1972 zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen über die Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen zu haben, und beantragte, sie zur Erstattung der in Dänemark erhaltenen Beitrittsausgleichsbeträge sowie zur Rückzahlung der Kaution zu verurteilen. Er begründete dies damit, daß sie bereits vor der Ausfuhr der Ware aus Dänemark beabsichtigt hätten, diese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, und vorsätzlich, um die Zahlung der dänischen Beitrittsausgleichsbeträge für die Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich ohne Verlust der Kaution zu erhalten, den dänischen Zollbehörden auf dem zu verwendenden Formular T 5 unrichtig und irreführend angegeben hätten, daß die Ware für den Absatz zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt sei.
In einer vorbereitenden Sitzung vor der Verhandlung räumten die Angeklagten am 12. August 1980 ein, von Anfang an die Absicht gehabt zu haben, die Ware nach der Bundesrepublik Deutschland auszuführen; sie vertraten jedoch die Ansicht, ihr Verhalten habe nicht gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstoßen. Sie machten geltend, daß in ihrer Erklärung auf die Abfertigung der Ware im Vereinigten Königreich hingewiesen worden sei, die tatsächlich stattgefunden habe, und daß die erwähnten Vorschriften keineswegs untersagt hätten, diese abgefertigte Ware nach einem anderen Mitgliedstaat weiterauszuführen.
Mit Beschluß vom 17. Oktober 1980 hat das Byret Kopenhagen dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Kann ein Mitgliedstaat (A) für den Fall, daß er eine Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Beitrittsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Weizen nach einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellt hat, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission in seiner durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 geänderten Fassung die Zahlung der Beträge an den Berechtigten ablehnen, wenn der Weizen zolltechnisch in Β in den freien Verkehr gebracht worden ist und der Berechtigte das in Β ausgestellte Kontrolldokument im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission unter anderem mit der Angabe Besternt til afsætning til forbrugoder Für den freien Verkehr bestimmtvorlegt, der Weizen aber in Β ausschließlich im Hinblick auf die unmittelbar danach erfolgende Wiederausfuhr nach einem dritten Mitgliedstaat (C) in den freien Verkehr gebracht worden ist? Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Vorschriften über die Beitrittsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Β nach C beachtet werden.
Der Vorlagebeschluß ist am 13. November 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt H. Viltoft, Kopenhagen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes R. Wainwright und H. P. Hartvig, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens bestreiten, gegenüber den dänischen Zollbehörden unrichtige und irreführende Angaben gemacht zu haben.
Sie erklären, keinem von ihnen sei bewußt gewesen, daß ein Unterschied zwischen der in ihrem Land, Deutschland, verwendeten Angabe Für den freien Verkehr bestimmt und der Angabe Besternt til afsætning til forbrug, die das Formular Τ 5 in Dänemark enthalten müsse, habe bestehen können.
Sie hätten zu keinem Zeitpunkt versucht zu verbergen, was in Wirklichkeit passiert sei, sondern den zuständigen Behörden stets alle verlangten Auskünfte erteilt. Im übrigen meinen sie, daß die Art und Weise, in der sich die Dinge in dieser Sache abgespielt hätten, überhaupt nicht gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoße.
Zur Frage des Vorlagegerichts tragen die Angeklagten vor, die Entscheidung des Gerichtshofes müsse auf rein objektiven Kriterien und nicht auf solchen Kriterien beruhen, die mit den subjektiven Absichten der Ausfuhrfirmen zu tun hätten. Zur Stützung dieser Ansicht verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH, Slg. 1976, 771), in dem folgendes ausgeführt sei: Die Frage, ob die Ware den Markt des Bestimmungsgebietes erreicht hat, läßt sich nur unter Berücksichtigung objektiver Kriterien beantworten, so daß es unerheblich ist, ob der Exporteur, der seinen Antrag gestellt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt gewußt hat, daß die Ware schließlich in ein anderes Land verbracht werden würde.
Nach ihrer Auffassung muß dieses Prinzip auch für den vorliegenden Fall gelten.
Ausschlaggebend müsse sein, daß der Exporteur die tatsächlichen Handlungen vornehme, von denen die Gewährung des Ausgleichsbetrags abhänge. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt, da die betreffenden Waren tatsächlich im Vereinigten Königreich in den freien Verkehr gebracht worden seien.
Zwar bestehe ein sprachlicher Unterschied zwischen der deutschen Fassung der Erklärung Τ 5, auf die sich die Angeklagten berufen hätten, und der entsprechenden dänischen Fassung. Doch sei auch klar, daß der Gerichtshof eine Auslegung der Kriterien für die Gewährung der Beitrittsausgleichsbeträge geben müsse, die für die Mitgliedstaaten einheitlich sei, da eine unterschiedliche Auslegung unter Verstoß gegen die Ziele des Vertrages von Rom Verzerrungen bewirke.
Im Hinblick auf diese Auslegung halten es die Angeklagten für nützlich hervorzuheben, daß die Import-Export-Firmen, die im Rahmen der europäischen Marktorganisationen tätig würden, dem Beitrittsausgleichsbetrag, dem Verlust der Kaution und etwaigen Abgaben und Erstattungen in völlig gleicher Weise Rechnung tragen müßten und daß es daher wichtig sei, daß man sich auf den Wortlaut der Bestimmungen verlassen könne. Nach Ansicht der Angeklagten ist der Umstand, daß klare und feste Richtlinien in bezug auf die Kriterien für die Gewährung des Beitrittsausgleichsbetrags angewandt würden, weit wichtiger und wesentlicher als das Bestreben zu verhindern, daß in ganz vereinzelten Fällen — aufgrund unerwarteter Änderungen der Marktlage — ein Beitrittsausgleichsbetrag gezahlt werde, der nicht oder nur teilweise den Zwecken diene, die allgemein mit den gemeinsamen Agrarmarktorganisationen verfolgt würden.
Dieser Aspekt sei aus Gründen der Rechtssicherheit noch gewichtiger, wenn die ungerechtfertigte Zahlung eines Beitrittsausgleichsbetrags für den Exporteur, der den Betrag erhalten habe, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehe.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt zunächst fest, daß in einem Fall wie dem vorliegenden sowohl die Zahlung der Beitrittsausgleichsbeträge als auch die Freistellung der Kaution nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 269/73 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 3280/73 unter anderem davon abhingen, daß das von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats abgezeichnete Kontrollexemplar (T 5) des gemeinschaftlichen Versandpapiers vorgelegt werde.
Wenn dieser Nachweis sowie die anderen in den genannten Verordnungen verlangten Nachweise erbracht seien, werde davon ausgegangen, daß der Betroffene die formellen Voraussetzungen für die Zahlung der Ausgleichsbeträge und die Freistellung der Kaution erfüllt habe.
Nach Ansicht der Kommission hat der Umstand, daß die Angabe, die das Feld 104 des Kontrolldokuments enthalten müsse, in den sprachlichen Versionen der Verordnung Nr. 269/73 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1466/73 geänderten Fassung differiere, keine Bedeutung. Diese Diskrepanz stelle ein rein sprachliches Problem dar, das damit zusammenhänge, daß damals auf Gemeinschaftsebene keine gemeinsame Terminologie in Zollangelegenheiten bestanden habe. Man sei daher gezwungen gewesen, weitgehend auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Ausdrücke zurückzugreifen, was jedoch in der Praxis nicht zu Schwierigkeiten geführt habe. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, daß die erwähnte Angabe nur den Zweck habe, der Behörde, die die Zahlung der Ausgleichsbeträge vorzunehmen habe, den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 269/73 erfüllt sei. Diese Angabe stelle daher keine zusätzliche Voraussetzung zu der Voraussetzung der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten und der Erhebung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Abgaben und Zölle gleicher Wirkung dar, die in der erwähnten Bestimmung aufgestellt sei.
Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß die Erfüllung der formellen Voraussetzungen für die Zahlung des Ausgleichsbetrags und die Freistellung der Kaution nicht entscheidend sei für die Frage, ob die Ausfuhr von einem Mitgliedstaat nach einem anderen zu einem Ausgleichsbetrag berechtige. Es handele sich nämlich um Beweisregeln, die nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers normalerweise ausreichende Hinweise dafür geben müßten, daß der Betroffene einen Anspruch auf den Ausgleichsbetrag erworben habe, die aber keinen solchen Anspruch begründeten.
Die Kommission meint dagegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf einen Ausgleichsbetrag aufgrund des Wortlauts sämtlicher Bestimmungen über die Ausgleichsbeträge, ihres Zusammenhangs und ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung zu bestimmen seien. Sie bemerkt in dieser Hinsicht, da die Beitrittsausgleichsbeträge insbesondere dazu dienten, den Austausch der Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Preisniveau unter zufriedenstellenden Bedingungen zu ermöglichen, entspreche eine Ausfuhr von einem Mitgliedstaat nach einem anderen, in dem das Preisniveau niedriger sei als in dem ersten Staat, diesem Zweck nur dann, wenn die betreffende Ware auf den Markt des Einfuhrlandes gebracht werde. Erst in diesem Stadium trete das eingeführte Erzeugnis in Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen auf der Grundlage des niedrigeren Preisniveaus im Einfuhrland. Ein Ausgleich der Preisunterschiede werde hingegen nicht erreicht, wenn die Ware nur im Transitverkehr durch das Bestimmungsland befördert werde oder wenn sie unmittelbar nach der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten wieder ausgeführt werde. Es sei also für die Entstehung des Anspruchs auf einen Ausgleichsbetrag erforderlich, daß das eingeführte Erzeugnis im Bestimmungsland verarbeitet und/oder verbraucht werde, es sei denn, daß eine spätere Wiederausfuhr der Ware in unverarbeitetem Zustand objektiv mit einer Änderung der Marktbedingungen begründet werden könne.
Im Anschluß an diese Überlegungen verweist die Kommission auf eine Reihe von Urteilen, die der Gerichtshof in Rechtssachen betreffend Ausfuhrerstattungen erlassen hat und die sie analog auf die Ausgleichsbeträge anwendet; sie gelangt zu der Schlußfolgerung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden kein Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag und damit auch kein Anspruch auf Freigabe der Kaution entstanden sein könnten.
Die Kommission ist außerdem der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, wenn ein Mißbrauch oder eine Umgehung der Gemeinschaftsregelung über die Beitrittsausgleichsbeträge vorliege.
Unter den verschiedenen Spekulationen, zu denen die Ausgleichsbeträge veranlassen könnten, sei die, daß ein Unternehmen durch Geschäfte ohne jede wirtschaftliche Zielsetzung von den Unterschieden zwischen den Sätzen dieser Beträge profitieren könne, bedeutend schwerwiegender als die übrigen. Die Gemeinschaft könne diese Geschäfte jedoch nicht verhindern oder erschweren, ohne zu riskieren, daß die Abwicklung seriöser Handelsgeschäfte unnötigerweise beeinträchtigt werde. Für Unternehmen, die nicht an spekulativen Geschäften teilgenommen hätten, könne eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen für den Fall, daß ein Mißbrauch festgestellt werde, eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bedeuten.
Angesichts dieser Schwierigkeit, Umgehungen der Gemeinschaftsvorschriften zu verhindern, müsse es möglich sein, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags zu verweigern, wenn nachgewiesen sei, daß ein bestimmtes Geschäft, auch wenn die formellen Voraussetzungen für den Anspruch auf diesen Betrag erfüllt seien, keinerlei wirtschaftliche Zielsetzung habe und damit ausschließlich bezweckt werde, einen Gewinn aufgrund der Unterschiede zwischen den von der Gemeinschaft festgesetzten Sätzen der Ausgleichsbeträge zu erzielen.
Zur Stützung ihrer Ansicht legt die Kommission als Anlage zu ihren Erklärungen eine Übersicht über die Bestimmungen vor, die in den meisten Mitgliedstaaten den Mißbrauch und die Umgehung von Rechtsvorschriften ahnden.
Sie meint, daß ähnliche Bestimmungen im Hinblick auf das Gemeinschaftrecht anwendbar sein müßten, und erwähnt in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1977 in der Rechtssache 125/76 (Cremer, Slg. 1977, 1593) aus dem sich unter anderem ergebe, daß die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen keinesfalls so weit ausgedeht werden darf, daß sie mißbräuchliche Praktiken eines Exporteurs ... deckt.
Nachdem die Kommission ausgeführt hat, daß die Anwendung einer Vorschrift, nach der die Zahlung eines Ausgleichsbetrags verweigert werden könne, wenn ein Mißbrauch oder eine Umgehung des Gemeinschaftsrechts vorliege, aus Gründen der Rechtssicherheit natürlich auf die Fälle zu beschränken sei, in denen der rein spekulative Charakter eines Handelsgeschäfts erwiesen sei, schlägt sei vor, die Frage des Byret Kopenhagen wie folgt zu beantworten :
1. Die Vorschriften über die Beitrittsausgleichsbeträge einschließlich der Verordnung Nr. 269/73 sind dahin auszulegen, daß der Anspruch auf den Beitrittsausgleichsbetrag und die Freigabe der Kaution im Falle der Vorausfestsetzung davon abhängt, daß die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat nach einem anderen der Zielsetzung des errichteten Systems, nämlich dem Ausgleich der Unterschiede im Preisniveau dieser Mitgliedstaaten, entspricht. Hierzu ist es erforderlich, daß die eingeführte Ware tatsächlich auf den Markt des Einfuhrlandes gebracht wird.
2. Eine Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat nach einem anderen, von der nachgewiesen ist, daß sie keinerlei wirtschaftliche Zielsetzung hat, weil mit ihr nur bezweckt wird, von den Unterschieden zwischen den von der Gemeinschaft festgesetzten Ausgleichsbeträgen zu profitieren, stellt einen Mißbrauch oder eine Umgehung der Gemeinschaftsregelung dar und berechtigt weder zur Gewährung eines Ausgleichsbetrags noch zur Freigabe einer im Falle der.Vorausfestsetzung gestellten Kaution.
III — Mündliche Verhandlung
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt H. Vilthoft, Kopenhagen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. P. Hartvig als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 30. Juni 1981 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. September 1981 vorgetragen.
Entsche dungsgründe
1 Das Byret Kopenhagen hat mit Beschluß vom 17. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30, S. 73) in seiner durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 (ABl. L 146, S. 13) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines vom statsadvokat for særlig økonomisk kriminalitet (Staatsanwalt für besondere Wirtschaftskriminalität) gegen einen internationalen Weizenhändler und drei seiner Angestellten eingeleiteten Verfahrens. Der Staatsanwalt hat den Betroffenen zur Last gelegt, bei einer Weizenausfuhr aus Dänemark nach der Bundesrepublik Deutschland gegen bestimmte Vorschriften des dänischen Gesetzes zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verstoßen zu haben, und beantragt, sie zur Rückzahlung der für diese Ausfuhr gezahlten Beitrittsausgleichsbeträge und der zu Unrecht freigestellten Kaution zu verurteilen.
3 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission, um deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, ist die Zahlung des Ausgleichsbetrags von der Erbringung des Nachweises abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hat, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt wurden. Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fügt hinzu, daß, wenn der Ausgleichsbetrag für ein Erzeugnis [gilt], für das keine Erstattung festgesetzt wird, ... seine Zahlung außerdem von dem Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten und der Erhebung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Abgaben und Zölle gleicher Wirkung ab[hängt].
4 Absatz 2 letzter Unterabsatz in seiner durch die Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission geänderten Fassung bestimmt außerdem, daß der erwähnte Nachweis durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 genannten Kontrollexemplars erbracht [wird], also durch Vorlage des gemeinschaftlichen Versandpapiers mit der Bezeichnung Τ 5. Dieser Unterabsatz sieht schließlich in Buchstabe b vor, daß unter den besonderen Angaben des Kontrollexemplars das Feld 104 unter Streichung des Nichtzutreffenden und unter Hinzufügung einer der folgenden Angaben ausgefüllt werden muß:
Für den freien Verkehr bestimmt
Bestemt til afsætning til forbrug
intended for entry for home use
Destine à être mis à la consommation
destinato ad essere immesso in consumo
Bestemd om in het vrije verkeer te worden gebracht
5 Wie sich aus den Akten und dem Vorlagebeschluß ergibt, erhielt der im Ausgangsverfahren angeklagte Weizenhändler gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 229/73 des Rates vom 31. Januar 1973 (ABl. L 27, S. 25) mit am 29. Juli 1975 ausgestellter Bescheinigung die Vorausfestsetzung eines Beitrittsausgleichsbetrags für die Ausfuhr von 5000 t Weizen aus Dänemark nach dem Vereinigten Königreich zum Satz von 24,05 RE je t — der dann nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3280/73 (ABl. L 337, S. 11) auf 20,62 RE herabgesetzt wurde — und stellte hierfür eine Kaution von 3 RE je t.
6 Am 27. August 1975 erhielt er außerdem von den belgischen Behörden die Vorausfestsetzung von Beitrittsausgleichsbeträgen, die er für die Einfuhr von Weizen aus Dänemark und aus dem Vereinigten Königreich nach einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung zu zahlen hatte. Dieser Ausgleichsbetrag belief sich im Fall des Vereinigten Königreichs auf 2 RE je t, und die zu stellende Kaution betrug 3 RE je t. Die entsprechende Vorausfestsetzungsbescheinigung war bis zum 25. Oktober 1975 gültig.
7 Am 4. September 1975 schloß der Händler einen Vertrag über den Verkauf von 1800 t dänischen Weizen an ein Unternehmen in Bremen, Bundesrepublik Deutschland. Am 15. September 1975 verkaufte er die gleiche Menge dieses Erzeugnisses an eine englische Firma, und am folgenden Tag kaufte er dieser Firma die genannte Menge zu einem um 3,35 £ je Bruttotonne erhöhten Preis wieder ab. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens mit Fernschreiben vom 15. und 19. September 1975 drei Schiffe bei einem englischen Reeder gechartert und folgende Anweisungen erteilt: for destination Lowestoft — discharging and reloading into the same vessel — final destination: Bremen.
8 Diese Schiffe verließen Dänemark am 17., 23. und 25. September 1975 und beförderten so die dem betreffenden Exporteur gehörenden 1800 t Weizen nach Lowestoft im Vereinigten Königreich, wo sie entladen wurden. Nachdem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt worden waren, wurden sie wieder beladen, und die Ware wurde nach Bremen weiterexportiert, wo sie am 26. September, 1. und 13. Oktober 1975 eintraf.
9 Da es sich um einen Beitrittsausgleichsbetrag für ein Erzeugnis handelte, für das keine Erstattung festgesetzt war, mußte der Exporteur — gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 — das Kontrollexemplar T 5 ausfüllen. Auf diesem Dokument gab er als Bestimmung des Erzeugnisses das Vereinigte Königreich an und erklärte in Feld 104, das Erzeugnis sei Besternt til afsætning til forbrug (für den Absatz zum Verbrauch bestimmt). Aufgrund dieses Exemplars, das von den britischen Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, erhielt der Exporteur in Dänemark einen Ausgleichsbetrag von 20,62 RE je t, und seine Kaution wurde freigegeben. Bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland zahlte er dagegen aufgrund der in Belgien ausgestellten Einfuhrlizenz einen Beitrittsausgleichsbetrag von 2 RE je t, und die entsprechende Kaution wurde freigegeben.
10 Wegen der Besonderheiten dieser Ausfuhr und in Anbetracht der Erklärungen in dem den dänischen Behörden vorgelegten Kontrollexemplar T 5 warf der Staatsanwalt für besondere Wirtschaftskriminalität dem Exporteur und dreien seiner Angestellten mit Anklageschrift vom 14. November 1979 vor, diesen Behörden unrichtig und irreführend auf dem Kontrollexemplar angegeben zu haben, daß es sich um eine Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich handele, obgleich die Ware unmittelbar nach Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten aus diesem Mitgliedstaat wieder ausgeführt worden sei.
1 Die Angeklagten räumten ein, daß bereits vor der Ausfuhr aus Dänemark nach dem Vereinigten Königreich beabsichtigt gewesen sei, die Ware an einen Kunden in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern; sie waren jedoch der Ansicht, daß ein solcher Vorgang nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Zur Stützung ihres Vorbringens beriefen sie sich auf den deutschen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 269/73 in seiner durch die Verordnung Nr. 1466/73 geänderten Fassung, insbesondere auf diesen Feld 104 des Kontrollexemplars T 5 hinzuzufügende Angabe. Nach ihrer Auffassung ergibt sich hieraus, daß der in Absatz 2 zweiter Unterabsatz verlangte Nachweis der der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten und der Erhebung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Abgaben und Zölle gleicher Wirkung sei, eine Voraussetzung, die sie durch die Abfertigung im Vereinigten Königreich erfüllt hätten.
2 Im Hinblick auf dieses Vorbringen und angesichts der in dem genannten Punkt voneinander abweichenden sprachlichen Fassungen des Artikels 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz und der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 269/73 hat das Byret Kopenhagen in der Erwägung, daß die Entscheidung über das Verfahren von der Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts abhänge, dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Kann ein Mitgliedstaat (A) für den Fall, daß er eine Vorausfestsetzungsbescheinigung über die. Beitrittsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Weizen nach einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellt hat, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission in seiner durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 geänderten Fassung die Zahlung der Beträge an den Berechtigten ablehnen, wenn der Weizen zolltechnisch in B in den freien Verkehr gebracht worden ist und der Berechtigte das in B ausgestellte Kontrolldokument im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission unter anderem mit der Angabe Bestemt til afsaetning til forbrugoder Für den freien Verkehr bestimmt vorlegt, der Weizen aber in B ausschließlich im Hinblick auf die unmittelbar danach erfolgende Wiederausfuhr nach einem dritten Mitgliedstaat (C) in den freien Verkehr gebracht worden ist? Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Vorschriften über die Beitrittsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Β nach C beachtet werden.
13 Angesichts der Diskrepanz zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen der vorerwähnten Bestimmungen der 13 Verordnung Nr. 269/73 sind diese Bestimmungen und die Verordnung, in der sie enthalten sind, für die Antwort an das vorlegende Gericht im Gesamtrahmen der Gemeinschaftsvorschriften über die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge zu betrachten und insbesondere im Hinblick auf die Ziele dieser Regelung auszulegen.
14 Die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge findet ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 55 bis 58 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge. Aus Artikel 55 Absatz 1 ergibt sich, daß diese Regelung bezweckt, die Preisunterschiede im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung auszugleichen; hierzu ist die Zahlung von Ausgleichsbeträgen vorgesehen, die vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt werden. Artikel 55 der Beitrittsakte läßt damit erkennen, daß die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge nur dann anwendbar ist, wenn zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrstaat tatsächlich ein Handel mit den betreffenden Erzeugnissen stattfindet.
15 Außerdem heißt es in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 229/73 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung der genannten Regelung für Getreide und andere Erzeugnisse, daß die Beitrittsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Warenverkehr dazu dienen, den Austausch der Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Preisniveau unter zufriedenstellenden Bedingungen zu ermöglichen. Hiermit wird bestätigt, daß diese Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Ware tatsächlich zwischen diesen beiden Staaten verkehrt und wenn infolge ihrer Vermarktung innerhalb des als Einfuhrstaat bezeichneten Staates der etwaige Preisunterschied zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Ausfuhrmitgliedstaat zu einem wirtschaftlichen Faktor wird, der für den Handel zwischen den beiden Staaten wirklich Bedeutung hat.
16 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich also, daß die bloße Tatsache, daß ein Erzeugnis aus einem neuen Mitgliedstaat oder aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung sich nur zum Zweck und für die Dauer der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Gebiet des als Einfuhrstaat bezeichneten Mitgliedstaats befunden hat und, ohne in diesem Staat vermarktet worden zu sein, unmittelbar weiterausgeführt worden ist, um in einem dritten Mitgliedstaat vermarktet zu werden, nicht genügt, um die Anwendung eines Beitrittsausgleichsbetrages zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrstaat zu rechtfertigen. Da der Zweck des Preisausgleichs in einem solchen Fall nicht erreicht wird, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung eines Beitrittsausgleichsbetrags nicht erfüllt.
17 In Anbetracht all dieser Umstände kann die Diskrepanz zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen des in Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 269/73 erwähnten Kontrollexemplars nicht als maßgebend dafür angesehen werden, die Ansicht zu vertreten, daß der Nachweis, den dieses Kontrollexemplar für die Zahlung des Beitrittsausgleichsbetrags erbringen soll, auf die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Bestimmungsmitgliedstaat beschränkt ist, unabhängig davon, ob das betreffende Erzeugnis in diesem Staat tatsächlich in den Handel gebracht worden ist. Vielmehr ergibt sich bereits daraus, daß die Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission den ursprünglichen Text dieses Artikels durch eine Bestimmung über die Vorlage des mit den Angaben in Feld 104 versehenen Kontrollexemplars Τ 5 ergänzt hat, daß dieser Nachweis über die bloße Erfüllung der in dem nicht geänderten Text der Bestimmung erwähnten Zollförmlichkeiten hinausgeht und im Hinblick auf die Ziele und das System der Vorschriften über die in Rede stehende Regelung so zu verstehen ist, daß er die Vermarktung des Erzeugnisses in dem als Bestimmungsstaat bezeichneten Mitgliedstaat einschließt.
18 Aus diesen Gründen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 in seiner durch die Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, daß der Exporteur, der landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat mit höherem Preisniveau in einen neuen Mitgliedstaat befördert, nicht die Zahlung von Beitrittsausgleichsbeträgen verlangen kann, wenn die Erzeugnisse nicht nach der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in dem den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats als Bestimmungsstaat angegebenen Mitgliedstaat auf dem Markt dieses letztgenannten Staates tatsächlich in den Handel gebracht worden sind.
Kosten
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Byret Kopenhagen mit Beschluß vom 17. Oktober 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 in seiner durch die Verordnung Nr. 1466/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß der Exporteur, der landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat mit höherem Preisniveau in einen neuen Mitgliedstaat befördert, nicht die Zahlung von Beitrittsausgleichsbeträgen verlangen kann, wenn die Erzeugnisse nicht nach der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in dem den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats als Bestimmungsstaat angegebenen Mitgliedstaat auf dem Markt dieses letztgenannten Staates tatsächlich in den Handel gebracht worden sind.