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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1981 – C-122/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:219

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 8. Oktober 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In diesem Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Auslegung einiger Punkte der Vorschrift 5 B zu Kapitel 85 des Gemeinsamen Zolltarifs über elektronische Mikroschaltungen (zusammengesetzte Mikroschaltungen und integrierte Schaltungen). Diese Vorschrift soll die Anwendung der Tarifstelle 85.21 D des Zolltarifs erleichtern, zu der die elektronischen Mikroschaltungen gehören.

Ich fasse den Sachverhalt kurz zusammen.

In der Zeit von 1971 bis 1973 und im Jahr 1977 führte die Firma Analog Devices, München, in die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Module (elektronische Schaltungen) ein, die für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und andere Geräte bestimmt waren. Die deutschen Zollbehörden beschlossen nach einer Überprüfung der zum Zeitpunkt jeder Einfuhr vorgenommenen Tarifierung, auf die 1971 eingeführten Waren die Tarifstelle 85.21 C des damals geltenden gemeinsamen Zolltarifs, die Transistoren und ähnlich gefaßte oder montierte Halbleiter betraf, und auf die danach eingeführten Waren die erwähnte Tarifstelle 85.21 D des seit dem 1. Januar 1972 geltenden Geraeinsamen Zolltarifs anzuwenden.

Die Einfuhrfirma, die diese Tarifierung nicht für richtig hielt, legte Einspruch gegen die Entscheidung der Zollbehörde ein, der jedoch zurückgwiesen wurde. Die Firma befaßte dann das Finanzgericht München mit der Streitigkeit. Dieses Gericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 10. April 1980 ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt, die sich alle auf die Auslegung der erwähnten Vorschrift 5 B zu Kapitel 85 des Gemeinsamen Zolltarifs beziehen.

2. Zunächst müssen wir uns mit den Tarifbestimmungen befassen, die für die Zwecke dieser Rechtssache von unmittelbarem Interesse sind.

Die Tarifnummer 85.21 des Gemeinsamen Zolltarifs, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971, umfaßt in Buchstabe D Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter sowie — und dies ist der uns hier interessierende Punkt — elektronische Mikroschaltungen. Für die unter diese Tarifstelle fallenden Waren ist ein höherer Zollsatz vorgesehen. Die Vorschrift 5 zu Kapitel 85 (das die Überschrift trägt: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren) stellt in Buchstabe B klar, welche Gegenstände unter den Begriff der elektronischen Mikroschaltungen fallen. Es gibt davon drei Gruppen. Die erste, die unter a aufgeführt ist, umfaßt zusammengesetzte Mikroschaltungen, bestehend aus miniaturisierten Einzelbauelementen, die vereinigt und elektrisch verbunden sind. Zu der zweiten, mit b bezeichnet, gehören monolithische integrierte Schaltungen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Schaltungselemente im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden. In der dritten Gruppe schließlich, die unter c erwähnt ist, sind hybride integrierte Schaltungen zusammengefaßt, d. h. solche Schaltungen, bei denen Bauelemente, die in verschiedenen Techniken hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger vereinigt sind und die gegebenenfalls auch miniaturisierte Einzelbauelemente enthalten.

3. Die erste Frage des Finanzgerichts München betrifft den Begriff des miniaturisierten Einzelbauelements, der an zwei Stellen der Vorchrift 5 B verwendet wird, genauer gesagt, in Buchstabe a und in Buchstabe c letzter Satz. Der Vorlagebeschluß erläutert näher, was das deutsche Gericht über den Begriff des Einzelbauelements wissen möchte, nämlich ob dazu nur Bauelemente gehören, die als solche einzeln gefaßt (und mit elektrischen Anschlüssen versehen) sind, oder welche sonstigen Kriterien dafür maßgebend sind, und ob außer den Bauelementen, die aus einem einzigen elektrischen Schaltungselement bestehen, auch aus mehreren Elementen bestehende Schaltungen unter diesen Begriff fallen können, wie monolithische integrierte Schaltkreise oder Keramikplatten mit aufgedrucktem Widerstandsnetzwerk.

In der Fachsprache wird der Ausdruck componente discreto (französisch: composant discret, englisch: discrete component und deutsch: Einzelbauelement) zur Angabe einer Einheit verwendet, die Teil eines komplexeren Gefüges ist, aber ihre eigene körperliche Individualität besitzt. Wir können daher bei erster Betrachtung sagen, daß die Einzelbauelemente eines bestimmten Moduls (elektronische Schaltung) Grundeinheiten sind, die zur Herstellung dieses Moduls verwendet werden.

Über die Auslegung des Begriffs Einzelbauelemente im Kontext der Vorschrift 5 B gehen jedoch die Standpunkte der Kommission und der Klägerin des Ausgangsverfahrens eindeutig auseinander. Der Vertreter der Klägerin ist der Ansicht, Einzelbauelemente seien Einheiten der elektronischen Schaltung (nämlich Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren u. a.), die nicht nur durch ihre ursprüngliche körperliche Selbständigkeit, sondern auch dadurch gekennzeichnet seien, daß jede von ihnen nur eine Funktion habe. Nach Auffassung der Kommission ist dagegen unter Einzelbauelement jedes Schaltungselement zu verstehen, das eine unteilbare körperliche Einheit darstellt. Jede dieser Auslegungen führt zu einer anderen Antwort auf die Frage des deutschen Gerichts. Folgt man nämlich der Ansicht der Kommission, so kann eine monolithische integrierte Schaltung ein Bauelement einer elektronischen Schaltung sein, da sie körperlich eine Einheit darstellt, auch wenn sie ihrerseits aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist, und zwar unabhängig davon, ob sie nur eine Funktion hat. Folgt man dagegen der Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, so ist diese Möglichkeit in Anbetracht der Tatsache ausgeschlossen, daß eine monolithische integrierte Schaltung nicht immer nur eine Funktion besitzt, sondern mehrere Funktionen haben kann, berücksichtigt man vor allem ihre Verwendbarkeit im Rahmen verschiedener Apparaturen.

Ich sage gleich, daß mir die Auslegung der Kommission überzeugender erscheint, und zwar in erster Linie deshalb, weil sie mit den Kriterien im Einklang steht, die dem Gemeinsamen Zolltarif zugrunde liegen. Um die Tarifstellen richtig anwenden zu können, müssen die von ihnen erfaßten Waren bekanntlich anhand klarer, objektiver Kriterien individualisiert werden. Dies ermöglicht den Zollbehörden, rasch die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, und garantiert gleichzeitig den Importeuren ein angemessenes Maß an Sicherheit in den Rechtsbeziehungen. Der Gerichtshof hat kürzlich diese letztere Auffassung bestätigt und ausgeführt: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß eine den Abgabepflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Zollverwaltung gegen Gondrand und Garancini, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe). Wenn nun die Tarifierung der elektronischen Schaltungen durch deren wechselnde Zweckbestimmung beeinflußt würde, träte damit ein schwer zu beurteilendes Kriterium zu den Kriterien hinzu, die die Zollbehörden bei der Bestimmung der anwendbaren Tarifstelle berücksichtigen müssen, und dies würde außerdem die Vornahme der erforderlichen Verwaltungskontrollen komplizieren.

Dieses Argument entspricht der Vorschrift 5 letzter Satz, wo es heißt: Für die in dieser Vorschrift definierten Waren hat die Tarifnr. 85.21 Vorrang vor jeder anderen Tarifnummer, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte. Dies bedeutet, daß zumindest hinsichtlich der Waren der Tarifnummer 85.21 der funktionellen Aspekte für die Tarifierung keine Bedeutung hat.

Eine weitere Bestätigung der Auslegung, die ich für richtig halte, läßt sich den Erläuterungen zur Nomenklatur des durch das Brüsseler Abkommen errichteten Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) entnehmen. Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß diese Erläuterungen zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs herangezogen werden können, aber nur innerhalb bestimmter Grenzen. Der Gerichtshof hat ausgeführt: ... solange zu den Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs noch keine gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen ergangen sind, [ist] die Beachtung dieser Erläuterngen und Avise [des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens] ein brauchbares Mittel, um sicherzustellen, daß der gemeinsame Außenzolltarif an allen Grenzen des Gemeinsamen Marktes einheitlich ausgelegt und angewandt wird (Urteil vom 8. Dezember 1970 in der Rechtssache 14/70, Bakels, Slg. 1970, 1001, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe). Wenn also — wie im vorliegenden Fall — gemeinschaftsrechtliche Erläuterungen ergangen sind, ist die Bedeutung der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zwangsläufig geringer als in den Fällen, in denen Gemeinschaftserläuterungen gänzlich fehlen; jedenfalls müssen die Erläuterungen der Gemeinschaft Vorrang haben. Nach dieser Klarstellung ist zu bemerken, daß gemäß der Erläuterung unter F zweiter Absatz zu Nr. 85.21 des Abschnitts XVI elektronische Mikroschaltungeri ... im Hinblick auf die unterschiedliche Art ihrer Herstellung in zwei Gruppen eingeteilt [werden]; in zusammengesetzte Mikroschaltungen ... und in integrierte Schaltungen. Die Wendung im Hinblick auf die unterschiedliche Art ihrer Herstellung — die eindeutig einen Hinweis auf das Fabrikationsverfahren enthält — gibt zu verstehen, daß die Einordnung der Mikroschaltungen in Gruppen nach materiellen Kriterien erfolgt ist. In diesem Fall läßt sich meines Erachtens nicht bezweifeln, daß der Rückgriff auf die Erläuterungen zur NRZZ für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs berechtigt ist, da die in der Vorschrift 5 B enu haltene Einteilung der elektronischen Mikroschaltungen in zusammengesetzte Mikroschaltungen und integrierte Schaltungen unverändert der identischen Einteilung nachgebildet ist, die bei der Tarifierung durch den erwähnten Rat vorgenommen wird.

Es gibt mehr als ein Argument, das für die Ansicht der Kommission spricht, wonach die Schaltungen (monolithische und hybride), die integriert sind und daher unteilbare körperliche Einheiten darstellen, unter den Begriff der Einzelbauelemente fallen und somit Teile einer zusammengesetzten Mikroschaltung, wie sie in Buchstabe a der Vorschrift 5 B definiert ist, bilden können.

Demgegenüber führt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor allem ein Argument an, das aus dem Wortlaut der Vorschrift 5 B des Gemeinsamen Zolltarifs hergeleitet ist. In Buchstabe c heißt es dort, daß hybride integrierte Schaltungen auch Bauelemente enthalten können, die in der Hableitertechnik hergestellt worden sind; unter anderem werden hier monolithische integrierte Schaltungen erwähnt. Hieraus soll abzuleiten sein, daß mangels einer ähnlichen ausdrücklichen Bestimmung die monolithischen integrierten Schaltungen keine Einzelbauelemente der in Buchstabe a dieser Vorschrift genannten zusammengesetzten Mikroschaltungen sein können. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, daß eine derart marginale Besonderheit des Wortlauts im Hinblick auf die Auslegung Bedeutung haben kann. Es gnügt der Hinweis, daß in Buchstabe a bei der Definition der zusammengesetzten Mikroschaltungen lediglich gesagt wird, daß diese aus aktiven oder aktiven und passiven Einzelbauelementen gebildet sind, daß diese Bauelemente aber nicht angegeben werden, wie es indessen, wenn auch nur in Klammern und beispielhalber, bei dem nachfolgenden Buchstaben c in bezug auf die Bauelemente der hybriden integrierten Schaltungen der Fall ist. Es ist daher meines Erachtens aus dem Wortlaut kein Hindernis dafür abzuleiten, daß eine monolithische integrierte Schaltung in einer Zusammengesetzen Mikroschaltung als Einzelbauelement betrachtet wird.

Die Klägerin beruft sich außerdem auf die Erläuterungen zur NRZZ: Unter FI (Zusammengesetzte Mikroschaltungen) Nr. 1 der Erläuterungen zu Nr. 85.21 des Abschnittes XVI sind die Einzelbauelemente (Dioden, Transistoren, Kondensatoren, Induktionsspulen und Widerstände) aufgeführt, darunter aber weder die monolithischen noch die hybriden integrierten Schaltungen erwähnt. Aus dieser Auslassung will man herleiten, daß die integrierten Schaltungen nicht zu den Einzelbauelemtenten gezählt werden können. Das Argument erscheint mir von geringem Gewicht für die Erläuterung des Begriffs des Einzelbauelements. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Aufzählung in dieser Bestimmung sich nicht auf Einzelbauelemente im allgemeinen bezieht, sondern in den Zusammenhang der Nr. 1 gestellt ist, die nur eine besondere Art von Modulen (Cordwood- oder Bündeltechnik) betrifft.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist auch nocht unter einem anderen Gesichtspunkt auf die Erläuterungen zur NRZZ. Sie bemerkt, daß unter FII2 vierter Absatz der Erläuterungen zu Nr. 85.21 des Abschnitts XVI eine Ausnahme enthalten ist, wonach elektronische Mikroschaltungen in Form solcher Baugruppen nicht zu dieser Nummer gehören, bei denen eine elektronische Mikroschaltung mit anderen Bauelementen bestückt oder mit anderen elektronischen Mikroschaltungen der gleichen Art oder einer anderen Art verbunden ist, abgesehen von den hybriden integrierten Schaltungen, die praktisch untrennbare Verbindungen darstellen. Nach Auffassung der Klägerin führt der Einbau einer integrierten Schaltung als Bauelement einer Zusammengesetzen Mikroschaltung zu einer Baugruppe im Sinne des soeben zitierten Textes. Diese Baugruppe sei daher nicht als zusammengesetzte Mikroschaltung aus Einzelbauelementen einzuordnen. Ziehe man den Inhalt der wiedergegebenen Erläuterung insoweit zur Auslegung des Begriffs der elektronischen Mikroschaltung in der Tarifstelle 85.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs heran, so müsse man zu der Schlußfolgerung gelangen, daß eine zusammengesetzte Mikroschaltung, zu deren Bauelementen eine integrierte Schaltung gehöre, nicht als elektronische Mikroschaltung dieser Tarifstelle zugeordnet werden könne.

Auch dieses Argument bietet Anlaß zur Kritik. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Ausnahme, von der in der erwähnten Erläuterung die Rede ist, nur für Baugruppen gilt, die vollständige Maschinen und Apparate oder einzelne Maschinenteile bilden. Denn im fünften Absatz des Teils F ist klargestellt, daß die Baugruppen, die nicht als elektronische Mikroschaltungen definiert werden können, als Maschinen oder einzelne Maschinenteile einzuordnen sind. Es handelt sich daher um Waren die — im Unterschied zu den elektronischen Mikroschaltungen — im wesentlichen unter dem funktionellen Gesichtspunkt bestimmt werden. Wir haben aber gesehen, daß nach der Vorschrift 5 letzter Absatz des Gemeinsamen Zolltarifs die Tarifnummer 85.21 Vorrang vor jeder anderen Nummer hat, die auf dieselbe Ware angewandt werden könnte, wenn man ihre Zweckbestimmung berücksichtigt. Und ich bin der Ansicht, daß dieser Grundsatz des Vorrangs wegen seines allgemeinen Charakters im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs auch im Hinblick auf jene Verbindungen gelten muß, die nicht als Mikroschaltungen tarifiert werden könnten, wenn die erwähnten Erläuterungen (FII 2 vierter Absatz zu Nr. 85.21 des Abschnitts XVI) herangezogen würden. Mit anderen Worten, der in der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift niedergelegte Grundsatz des Vorrangs erlaubt es nicht, daß der sich aus den Erläuterungen zur NRZZ ergebenden Auffassung über die Baugruppen Rechnung getragen wird, da sie der Zweckbestimmung der betreffenden Waren Bedeutung beimißt.

4. Ich habe vorhin bereits gesagt, daß die erste Frage des Vorlagegerichts den Begriff der miniaturisierten Einzelbauelemente betrifft. Es ist daher noch zu prüfen, wie das Erfordernis der Miniaturisierung auszulegen ist, das in Buchstaben a und c der Vorschrift 5 B ausdrücklich aufgestellt ist. Hierzu möchte das Gericht insbesondere wissen, ob die Miniaturisierung nur die Verkleinerung der einzelnen Bauelemente oder auch die Anordnung dieser Elemente in einer bestimmten Dichte voraussetzt, ob die Verkleinerung und die Dichte nach absoluten Worten zu bestimmen sind und schließlich ob der Grad der Miniaturisierung, der in der elektronischen Industrie üblich ist, einen Einfluß hat.

Ich möchte vor allem bemerken, daß die Vorschrift 5 B das Erfordernis der Miniaturisierung auf die Einzelbauelemente bezieht. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß, wenn in dieser Vorschrift in der Überschrift des Teils B von elektronischen Mikroschaltungen und in Buchstabe a von zusammengesetzten Mikroschaltungen die Rede ist, damit stillschweigend auf das erwähnte Erfordernis verwiesen wird, aber in bezug auf die Schaltung insgesamt.

Hinsichtlich der Bedeutung, die der Miniaturisierung beizumessen ist, stimmen die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission darin überein, daß es sich um einen relativen Begriff handelt, der an den zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr stattfindet, erreichten Entwicklungsstand der Technik anknüpft. Ich halte diesen Gedanken für vernünftig und begründet. Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn die Miniaturisierung nach absoluten Werten bestimmt würde, berücksichtigt man die Schnelligkeit des technischen Fortschritts insbesondere auf dem Elektroniksektor. Die Ansichten der Beteiligten gehen jedoch bezüglich der Festlegung des Vergleichsmaßstabs auseinander, der anzuwenden ist, um bestimmen zu können, ob ein Einzelteil miniaturisiert ist. Der Vertreter der Klägerin hat erklärt, es müsse die Größe der zum Zeitpunkt der Einfuhr normalerweise hergestellten Bauelemente des gleichen Typs berücksichtigt werden. Nach diesem Kriterium könnte man die Bauelemente, die im Vergleich zum mittleren Standard der Produktion des Sektors kleinere Maße haben, als miniaturisiert betrachten. Die Kommission trägt dagegen vor, es sei nur der Umstand beachtlich, daß die Bauelemente nach den zum Zeitpunkt der Herstellung gegebenen technischen Möglichkeiten der vorhandenen Tendenz zur Kleinstbauweise folgend ausgeführt worden seien.

Diese letzte Auffassung ist, wie mir scheint, vorzuziehen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß — wie wir auch in der informellen Sitzung durch die Sachverständigen erfahren haben — die Herstellung immer kleinerer Bauteile eine allgemeine Tendenz auf dem Gebiet der elektronischen Schaltungen darstellt. Wenn man also als Vergleichsmaßstab den mittleren Produktionsstandard zum Zeitpunkt der Einfuhr zugrunde legt, so wäre es wahrscheinlich sehr schwierig, elektronische Schaltungen, deren Maße unter dem Durchschnitt liegen, zu ermitteln, und die Anwendung der in Rede stehenden Tarifnummer würde folglich zur Ausnahme werden. Mir erscheint daher die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung logischer und eher im Einklang mit der Funktion des Zolltarifs; sie hat den Vorzug, dem relativen Charakter des Begriffs der Miniaturisierung Rechnung zu tragen, läßt aber gleichzeitig der Tarifnummer, zu der die elektronischen Mikroschaltungen gehören, einen ausreichenden Anwendungsspielraum.

Was sodann die Bedeutung betrifft, die der Anordnung der verschiedenen Bauelemente in einem bestimmten Dichtegrad beizumessen ist, so handelt es sich offensichtlich um ein Erfordernis, das den Schaltkreis insgesamt betrifft. Somit ist davon auszugehen, daß dem Dichtefaktor neben dem Faktor der Verkleinerung der einzelnen Bauteile Rechnung zu tragen ist. Außerdem behalten die allgemeinen Bemerkungen ihre Gültigkeit, die ich über den Begriff der Miniaturisierung gemacht habe: Auch die Dichte hat demnach, ebenso wie die Größe der Bauelemente, einen relativen Charakter und muß daher unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Einfuhr erreichten Entwicklungsstands der Technik bestimmt werden.

5. Die zweite Frage betrifft einige Ausdrücke in Buchstabe a der Vorschrift 5 B, die sich auf die zusammengesetzten Mikroschaltungen (Gießblocktechnik, ähnliche Bauweise) und auf die Einzelbauelemente (die vereinigt sind) beziehen. Es handelt sich im wesentlichen um Techniken, in denen die verschiedenen Teile verbunden werden, um eine elektronische Mikroschaltung zu bilden. Das deutsche Gericht möchte vor allem wissen, was unter Gießblocktechnik zu verstehen ist: nur ein Verfahren, bei dem die Einzelbauteile in einen Block gegossen und sodann untereinander elektrisch verbunden werden, oder auch Techniken, bei denen die Bauelemente auf eine mit einer gedruckten Schaltung versehene Platte montiert werden und die Schaltung in ein Gehäuse eingelegt wird? Im Vorlagebeschluß wird außerdem das Problem aufgeworfen, welche Rolle die Maße der Bauteile, ihre Anordnung auf der Trägerplatte, die Art, in der die Schaltung eingebaut ist und die Bauteile miteinander verbunden sind, spielen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, der Ausdruck Gießblock beziehe sich nur auf Module, die in der besonderen Simiblocktechnik hergestellt worden seien. Bei dieser Technik würden die Bauteile des Moduls in das in einer Form enthaltene Harz eingegossen. Später werde die Form entfernt, und die Flächen des Blocks würden abgeschliffen, bis die Anschlußdrähte frei lägen. Durch Überzug mit Kupfer und Ätzen der Leiterbahnen erfolge die elektrische Verbindung. Unter den Begriff Gießblock fielen jedoch nicht solche Module, die aus Trägerplatten und gedruckten Schaltungen bestünden, auch wenn sie nach der Verbindung in ein Gehäuse mit Harz eingegossen würden. Die Kommission trägt dagegen vor, die in diesen beiden Techniken hergestellten Module fielen unter den Begriff des Gießblocks. Diese Ansicht erscheint mir eher zutreffend.

In den Erläuterungen zur NRZZ (F 12 zu Nr. 85.21 des Abschnitts XVI) wird erklärt, was unter Gießblock zu verstehen ist, und ich meine, daß man sich mangels anderslautender Angaben in den Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif auf diese Erläuterungen als gültiges Auslegungsinstrument beziehen kann. Nach ihrer Definition sind bei den Gießblökken die Einzelbauelemente in einen, in der Regel aus Kunstharz bestehenden (z. B. würfelförmigen, quaderförmigen ober halbkugeligen) Block eingegossen. Diese Definition paßt also sowohl auf die Simiblock-Herstellungstechnik, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Harzmasse nicht nur als Schutzmateriäl, sondern auch als Träger für die einzelnen Teile verwendet wird, als auch auf die Technik, bei der eine bereits auf einem eigenen Träger geformte Mikroschaltung in einen Behälter mit Harz eingegossen wird.

Der Umstand, den die beiden Techniken gemeinsam haben, ist die Nichttrennbarkeit des Moduls nach dem Eingießen. Dieses Charakteristikum finden wir auch bei den beiden anderen Arten von Modulen, die in Buchstabe a der Vorschrift 5 B erwähnt sind: bei denen in der Bündel- und in der Mikromodultechnik, die auch in den Erläuterungen zur NRZ2 definiert werden. Es ist hinzuzufügen, daß die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung eher jenem Erfordernis der Rechtssicherheit entspricht, das ich bereits hervorgehoben habe, weil sie es den Zollbehörden ermöglicht, die Merkmale der Ware zum Zwecke der Tarifierung aufgrund objektiver, leicht wahrnehmbarer Faktoren zu identifizieren.

Was sodann die Bedeutung betrifft, die dem Ausdruck ähnliche Bauweise beizumessen ist, so bin ich der Ansicht, daß das wesentliche Merkmal für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammengesetzte Schaltung, verglichen mit in spezifischen Techniken gebauten Modulen, in einer ähnlichen Bauweise hergestellt worden ist, in der Untrennbarkeit der Teile gegenüber dem Ganzen liegt. Wir haben bereits gesehen, daß dieses Kriterium den drei in der Vorschrift ausdrücklich genannten Mikroschaltungen gemeinsam ist. Mir erscheint es daher vernünftig, daß diesem Kriterium auch für die Feststellung der ähnlichen Bauweise eine wesentliche Bedeutung zukommt. Natürlich muß man sich über den Begriff der Untrennbarkeit verständigen: Mir würde es nicht richtig erscheinen, sich auf eine Untrennbarkeit vom technischen Standpunkt im engeren Sinne aus zu beschränken; denn einige zusammengesetzte Mikroschaltungen können theoretisch repariert werden, indem die beschädigten Bauteile entfernt und ersetzt werden. Es handelt sich jedoch um sehr kostspielige Vorgänge, die spezialisiertes Personal erfordern und daher wirtschaftlich gesehen von Nachteil sind, da die Ersetzung des gesamten Moduls rascher ginge und weniger kostspielig wäre. Mir scheint daher, daß man eher auf das Merkmal der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit abstellen sollte, um festzustellen, ob ein Modul untrennbar ist und somit unter die in Frage stehende Tarifnummer fällt. Nach diesem Kriterium können auch Module, die zum Schutz in ein Kunststoffgehäuse eingebaut sind, für die Zwecke der Tarifierung zusammengesetzte Mikroschaltungen ähnlicher Bauweise darstellen. Damit dies der Fall ist, genügt es, daß die Trennung einzelner Bauteile wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Was schließlich den Ausdruck die vereinigt sind angeht, der in dem erwähnten Buchstaben unter Bezugnahme auf die Einzelbauelemente verwendet wird, die die zusammengesetzten Mikroschaltungen bilden, so halté ich es nicht für gerechtfertigt, dem Adjektiv accoppiati (réunis) [vereinigt] eigenständige Bedeutung zuzumessen, ohne das danebenstehende Adjektiv collegati (connectés) [elektrisch verbunden] zu beachten. Beide Adjektive dienen jedenfalls eindeutig dazu, die Vorstellung eines technischen Verfahrens zum Ausdruck zu bringen, bei dem unter Verwendung einzelner Bauteile mit diesen Teilen ein Ganzes gebildet wird. Auf diese Weise wird jenes Kriterium der Untrennbarkeit bestätigt, das ich in bezug auf die zusammengesetzten Mikroschaltungen für bezeichnend gehalten habe.

6. Die dritte Frage betrifft die in Buchstabe c der Vorschrift 5 B erwähnten hybriden integrierten Schaltungen, genauer gesagt, den Satz: bei denen ... Bauelemente, die ... teils in der Halbleitertechnik ... hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise ... vereinigt sind. Hierbei geht der erste Zweifel des Vorlagegerichts dahin, ob die in der Halbleitertechnik hergestellten Bauelemente in der Hauptsache nichtdiskrete Bauelemente sein müssen oder ob die hybriden Schaltungen neben den in der Dick- oder Dünnfilmtechnik hergestellten passiven Bauelementen auch ausschließlich diskrete (Einzel-) Bauelemente enthalten dürfen.

Ich möchte darauf hinweisen, daß die hybriden integrierten Schaltungen dadurch gekennzeichnet sind, daß die passiven Bauelemente in der Dünnfilm- oder Dickfilmtechnik auf den Träger aufgedampft sind. Bei diesem besonderen Verfahren muß als Träger der einzelnen Bauelemente Glas, Keramik oder ein anderes Material mit ähnlichen Eigenschaften verwendet werden. In bezug auf die aktiven Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen) bestimmt die Vorschrift nur allgemein, daß sie in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind. Die Vorschrift stellt außerdem im letzten Satz des Buchstabens c klar, daß die betreffenden Schaltungen auch miniaturisierte Einzelbauelemente enthalten [können]. Da dieser Satz die Verwendung von Einzelbauelementen ohne irgendeine Einschränkung zuläßt, bin ich der Ansicht, daß diese Bauelemente als Halbleiter verwendet werden können und daß die fraglichen Schaltungen (natürlich außer den auf Glas oder Keramik befestigten passiven Bauelementen) auch nur Einzelbauelemente enthalten können.

Der zweite Zweifel, den das deutsche Gericht äußert, betrifft die untrennbare Vereinigung der Bauelemente der Schaltung: Wird sie durch eine elektrische Verbindung hergestellt, oder genügt ein Gehäuse, das die Schaltung umschließt? Und muß die Verbindung so fest sein, daß sie nicht ohne Zerstörung der Bauteile gelöst werden kann, oder reicht es aus, daß das Gehäuse infolge der Trennung der einzelnen Bauteile zerstört wird? Gilt schließlich das Erfordernis der untrennbaren Vereinigung auch für die Einzelbauelemente der hybriden Schaltung? Der äußerst minuziöse und technische Charakter dieser Probleme erschwert das Verständnis ihrer rechtlichen Bedeutung. Ich möchte jedoch bemerken, daß es hinsichtlich der passiven Bauelemente ein logisches Argument gibt, das die Antwort nahelegt: Da diese Elemente in den hybriden integrierten Schaltungen so zusammengefügt sind, daß sie mit der Glas- oder Keramikplatte ein Ganzes bilden, können sie nicht ohne Beschädigung vom Träger getrennt werden. Was also die passiven Bauelemente angeht, so besteht die Untrennbarkeit darin, daß sie körperlich nicht vom Ganzen gelöst werden können. Die übrigen Bauteile (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen) dagegen sind nur auf die Leiterplatten aufgelötet, so daß man sie zumindest im Prinzip herauslösen kann, ohne sie zu beschädigen und ohne den Träger anzugreifen. Es ist richtig, daß auch diese — in der Halbleitertechnik hergestellten — Bauelemente häufig durch einen Harzfilm geschützt sind, so daß sich die Trennung eines Elements, die die Zerstörung dieser Schutzschicht zur Folge hat, auf die Unversehrtheit des als körperliche Einheit anzusehenden Moduls auswirkt.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß eine zufriedenstellende Gesamtlösung auf diesem Begriff der Untrennbarkeit beruhen muß, den ich in bezug auf Buchstabe a der Vorschrift 5 B beschrieben habe. Verwendet man diesen Begriff, so läßt sich feststellen, daß die Untrennbarkeit der einzelnen Bauelemente einer hybriden integrierten Schaltung sowohl dann besteht, wenn die Trennung einzelner Teile nicht ohne Beeinträchtigung der körperlichen Einheit des Ganzen möglich ist, als auch dann, wenn die Trennung wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

7. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 10. April 1980 gestellten Fragen zu antworten, daß die Vorschrift 5 B zu Kapitel 85 des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt auszulegen ist:

1. Der in Buchstaben a und c verwendete Ausdruck Einzelbauelemente bezeichnet jedes Bauelement einer zusammengesetzten Mikroschaltung, das eine untrennbare körperliche Einheit darstellt. Die in Buchstaben b und c erwähnten monolithischen oder hybriden integrierten Schaltungen können Einzelbauelemente einer zusammengesetzten Mikroschaltung darstellen, da sie untrennbare oder praktisch untrennbare Einheiten bilden.

2. Das in Buchstaben a und c für die Einzelbauelemente aufgestellte Erfordernis der Miniaturisierung ist unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Einfuhr erreichten Entwicklungsstands der Technik als Vergleichsmaßstab zu bestimmen. Daher sind diejenigen Bauelemente als miniaturisiert anzusehen, die der vorhandenen Tendenz zur Kleinstbauweise folgend ausgeführt worden sind und die in einer Dichte angeordnet sind, die dem im Zeitpunkt der Einfuhr erreichten Stand der Technik entspricht.

3. Der in Buchstabe a enthaltene Ausdruck Gießblock bezeichnet sowohl die zusammengesetzten Mikroschaltungen, die in der Simiblocktechnik hergestellt worden sind, bei der der Harzblock als Träger und als Schutzhülle der verschiedenen Bauelemente verwendet wird, als auch diejenigen, deren Herstellungstechnik darin besteht, daß eine bereits auf einem eigenen Träger geformte Mikroschaltung in einen Behälter mit Harz oder einem anderen Schutzmaterial eingegossen wird. Der in diesem Buchstaben a enthaltene Ausdruck ähnliche Bauweise bezieht sich auf eine Mikroschaltung, die in anderen Techniken als der Gießblock-, Mikromoduloder Bündeltechnik hergestellt worden ist, die aber ebenso wie diese drei Arten von zusammengesetzten Mikroschaltungen dadurch gekennzeichnet ist, daß sie eine einzige körperliche Einheit darstellt, die aus Gründen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzweckmäßigkeit untrennbar ist. Der Ausdruck die vereinigt sind gibt die Vorstellung einer Verbindung zwischen den Einzelbauteilen wieder, die so gestaltet ist, daß diese Bauteile im oben angegebenen Sinn untrennbar sind.

4. Die in Buchstabe c erwähnten hybriden integrierten Schaltungen können gebildet werden, indem auch oder ausschließlich miniaturisierte Einzelbauelemente verwendet werden. Der in Buchstabe c enthaltene Satz die ... auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger ... vereinigt sind bedeutet, daß eine Untrennbarkeit der Einzelbauelemente vorliegt, wenn die Trennung einzelner Teile nicht ohne Beeinträchtigung der körperlichen Einheit des Ganzen möglich oder wenn sie wirtschaftlich unzweckmäßig ist.