Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1981 – C-29/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:225
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
VOM 8. OKTOBER 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache 29/81 klagt die Kommission auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der in Artikel 6 der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 (ABl. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23) festgesetzten Frist die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen erlassen hat.
Die Italienische Republik hat erklärt, es sei in diesem Fall erforderlich gewesen, Konsultationen bei den Beteiligten durchzuführen, und dieses Verfahren habe sich naturgemäß verzögert, weil die Angelegenheit vor die italienischen Gesetzgebungsorgane gebracht worden sei. Ich wiederhole, daß nach meiner Ansicht der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf Verfahren oder Umstände, die sich aus seinem eigenen Rechts- oder Verwaltungssystem ergeben, berufen kann, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus einer Richtlinie zu rechtfertigen.
Auch in diesem Fall ist der Gerichtshof gebeten worden, die beantragte Feststellung auszusetzen und die Frist für die Durchführung der Richtlinie zu verlängern. Obgleich ich die Gründe verstehe, die der Vertreter der Italienischen Republik angeführt hat, bin ich doch aufgrund der Überlegungen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 28/81 angestellt habe, nicht der Auffassung, daß es dem Gerichtshof freisteht, die Frist zu verlängern, oder daß es in diesem Fall richtig wäre, die Entscheidung auszusetzen.
Daher sollte meines Erachtens die von der Kommission begehrte Feststellung auch in diesem Fall ausgesprochen werden, und die Italienische Republik sollte gemäß dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden.