Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.1981 – C-29/81
ECLI:EU:C:1981:258
In der Rechtssache 29/81
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gian Piero Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, Trattati ed Affari Legislativi, dieser vertreten und unterstützt durch Herrn Guido Fienga, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 23) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco und Ai Touffait, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Richtlinie 74/562 soll zur Organisation des Verkehrsmarktes beitragen, der eine notwendige Voraussetzung für die in den Artikeln 75 ff. des Vertrages vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik darstellt. Die Regelung auf Gemeinschaftsebene und demgemäß die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sind außerdem der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich. Ferner strebt die Richtlinie dadurch, daß das Niveau der Qualifikationen der Verkehrsunternehmer verbessert wird, die Gesundung des Marktes und die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen sowie die Sicherheit im Straßenverkehr an.
Im Sinne der Richtlinie gilt als Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit der Personen, die eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung ausfuhren, und zwar mit Kraftfahrzeugen, die geeignet sind, mehr als neun Personen zu befördern (Artikel 1 Absatz 2).
Artikel 1 Absatz 3 sieht Abweichungen hinsichtlich des Geltungsbereichs der Richtlinie für die Beförderungen mit nur geringer Auswirkung auf den Markt vor, die von Personen durchgeführt werden, die nicht Reisende zu kommerziellen Zwecken befördern oder deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht.
Anikei 2, dessen Inhalt im System der Richtlinie grundlegende Bedeutung hat, nennt die für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers geforderten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen umfassen
a) die Zuverlässigkeit,
b) die finanzielle Leistungsfähigkeit, die gegeben ist, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind,
c) die fachliche Eignung.
Während die Regelung der Voraussetzungen unter a und b vorübergehend, bis zu einer späteren Koordinierung auf Gemeinschaftsebene, den Mitgliedstaaten überlassen ist, regelt Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit dem Anhang die Voraussetzung der fachlichen Eignung unmittelbar.
In bezug auf die Durchführung der Richtlinie bestimmt Artikel 6:
1. Die Mitgliedstaaten erlassen, nach Anhörung der Kommission, vor dem 1. Januar 1977 die zur Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 4 notwendigen Maßnahmen.
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Feststellung der Kenntnisse nach Artikel 2 Absatz 4 zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1978 erfolgt.
Am 1. Januar 1977 hatte die Italienische Republik nicht, wozu sie nach diesem Artikel 6 verpflichtet war, die zur Durchführung notwendigen Maßnahmen erlassen.
Mit Schreiben vom 26. März 1979 rechtfertigte die Ständige Vertretung Italiens die festgelegte Verzögerung durch die Notwendigkeit, die Umsetzung der fraglichen Richtlinie von der der Richtlinie 74/561 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers (deren Nichtdurchführung Gegenstand der Rechtssache 28/81 ist) zu trennen. Es sei nämlich wegen der unvorhergesehenen Schwierigkeiten, zu denen die Durchführung der Richtlinie 74/561 geführt habe, nicht möglich, die Umsetzung der beiden Richtlinien vorzunehmen, wie ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Die Kommission wurde jedenfalls darüber informiert, daß die zuständigen italienischen Behörden beschlossen hätten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einleitung des parlamentarischen Verfahrens in bezug auf den Gesetzentwurf über die Umsetzung der Richtlinie 74/562 kurzfristig zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1979 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung darüber, daß sie der Ansicht sei, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen habe, und gab ihr Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
Da die italienische Regierung schwieg und die Kommission feststellte, daß noch immer keine innerstaatlichen Anpassungsbestimmungen ergangen waren, sandte die Kommission Italien am 15. April 1980 eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages und forderte das Land auf, innerhalb von zwei Monaten die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die italienische Regierung beschränkte sich darauf, den Empfang der begründeten Stellungnahme zu bestätigen. Es scheint, daß die innerstaatlichen Anpassungsmaßnahmen bis heute noch nicht erlassen worden sind.
Die vorliegende Klage vom 12. Februar 1980 ist am 16. Februar 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Die italienische Regierung hat telefonisch mitgeteilt, daß sie keine Gegenerwiderung einreiche.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, innerhalb der festgesetzten Frist die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr nachzukommen;
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Italienische Republik hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, der zwingende Charakter der Richtlinien impliziere für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Ín den Richtlinien für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen gesetzten Fristen zu beachten.
Die Verletzung des Vertrages durch einen Mitgliedstaat bestehe unabhängig von demjenigen Organ dieses Staates, dessen Handlungen oder Unterlassungen die unterbliebene Durchführung zur Folge gehabt hätten. Der betreffende Mitgliedstaat könne sich nicht zu seiner Rechtfertigung auf Gründe berufen, die mit innerstaatlichen Bestimmungen oder Verfahren oder mit besonderen tatsächlichen Umständen auf nationaler Ebene zusammenhingen.
Diese Grundsätze seien in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt worden (vgl. unter anderem die Rechtssachen 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277; 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359; 163/78, Kommission/Italien, Slg. 1979, 771; 42, 43, 44 und 45/80, Kommission/Italien, noch nicht veröffentlicht).
In ihrer Klagebeantwortung bemerkt die italienische Regierung, die fragliche Richtlinie sei zum Zwecke ihrer Durchführung in einen besonderen Gesetzentwurf aufgenommen worden, der den betroffenen nationalen Verwaltungen übermittelt worden sei, um ihre notwendige Billigung vor der Einbringung dieses Gesetzentwurfs beim Parlament zu erhalten. Während dieser Billigungsphase hätten jedoch einige Verwaltungen inhaltliche Bemerkungen zu bestimmten Vorschriften gemacht und verlangt, daß die Formulierung des Wortlauts des Gesetzentwurfs noch weiter durchdacht werde. Dies habe natürlich eine Verzögerung des Verfahrens zur Billigung des Entwurfs zur Folge gehabt.
Die italienische Regierung habe sich bereits bei den zuständigen Behörden eingeschaltet, um die Prüfung des Gesetzentwurfs soweit wie möglich zu beschleunigen. Sie hoffe daher, diesen Entwurf in kürzester Zeit beim Parlament einzubringen, um dessen Billigung sowie den Erlaß des entsprechenden Gesetzes zu erhalten, so daß der Streitgegenstand im wesentlichen als erledigt betrachtet werden könne.
In ihrer Erwiderung hebt die Kommission hervor, in der Klagebeantwortung sei nichts Konkretes über die Fristen gesagt, innerhalb deren das Gesetz erlassen werden könne.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 8. Oktober 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Die Italienische Republik hat insbesondere den Gerichtshof gebeten, ihr eine Verlängerung der Frist zu gewähren, die ihr die Kommission nach Artikel 169 des Vertrages gesetzt hat, um den Verpflichtungen aus der fraglichen Richtlinie nachzukommen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 23) nachzukommen.
2 Nach Artikel 6 der Richtlinie 74/562 des Rates mußten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen in Kraft setzen, um der Richtlinie innerhalb einer Frist, die am 1. Januar 1977 ablief, nachzukommen.
3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, diese Verpflichtung nicht erfüllt zu haben. Sie führt aus, daß die Richtlinie zum Zwecke ihrer Durchführung in einen besonderen Gesetzentwurf aufgenommen worden sei, der den betroffenen nationalen Verwaltungen übermittelt worden ist, um ihre notwendige Billigung vor der Einbringung dieses Gesetzentwurfs beim Parlament zu erhalten. Einige dieser Verwaltungen hätten Bemerkungen gemacht, die eine gründlichere Formulierung des Gesetzentwurfs erfordert hätten. Dieser Umstand habe das Verfahren zur Billigung des Entwurfs verzögert. Die italienische Regierung erklärt, sie habe sich bei den zuständigen Behörden eingeschaltet, um die Prüfung des Gesetzentwurfs zu beschleunigen, damit sie ihn in kürzester Zeit einbringen und billigen lassen könne. Nach Ansicht der italienischen Regierung ergibt sich aus diesen Ausführungen, daß der Streitgegenstand im wesentlichen als erledigt betrachtet werden könne, so daß die Klage gegenstandslos geworden sei.
4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsrichtlinien zu rechtfertigen.
5 Die italienische Regierung hat den Gerichtshof in der Sitzung gebeten, ihr eine Verlängerung der Frist zu gewähren, die ihr die Kommission nach Artikel 169 des Vertrages gesetzt hat, um den Verpflichtungen aus der fraglichen Richtlinie nachzukommen.
6 Die Aufgaben des Gerichtshofes im Rahmen des Artikels 169 des Vertrages umfassen vorbehaltlich der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht die Befugnis, die von der Kommission nach diesem Artikel in der genannten Stellungnahme festgesetzte Frist durch eine andere Frist zu ersetzen. Es ist — unter dem gleichen Vorbehalt — Sache der Kommission zu beurteilen, ob einem dahin gehenden Antrag eines Mitgliedstaats stattgegeben werden soll.
7 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 nachzukommen.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
9 Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 308, S. 23) nachzukommen.
2. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.