Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.10.1981 – C-618/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:229
Kläger,
gegen
1.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
2.
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater J. Carbery als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Tito Gallas, Zustellungsbevollmächtigter: Herr D. Fontein, Leiter der Rechtsabteilung der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
betreffend einen Antrag, mit dem der Kläger die von der Kommission seit April 1979 aufgrund der Verordnungen Nr. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6 und 8) geänderten Rückzahlungsmodalitäten des ihm von der Kommission gewährten Baudarlehens angreift,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1979 hat der Kläger zusätzlich zu seiner Hauptklage gegen den Rat und die Kommission (vgl. Rechtssachen 530 bis 729/79 und 781/79) eine Klage erhoben, mit der er beantragt,
I. a)die Vergütungsmitteilung der Beklagten zu 1 für April 1979 und deren Beschwerdeentscheidungen vom 28. September 1979 auch insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Einbehalte zur Rückzahlung eines von der Beklagten zu 1 gewährten Baudarlehens betroffen sind, die über die Lire-Beträge für diesen Posten bei einer Umrechnung der Rückzahlungsbeträge nach dem Kurs der Auszahlung des Darlehens hinausgehen;b)hilfsweise für die Kläger, die ihre Baudarlehensverträge mit der Beklagten zu 1 im Jahr 1975 aktualisiert haben, die Vergütungsmitteilung der Beklagten zu 1 für April 1979 und deren Beschwerdeentscheidung vom 28. September 1979 auch insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Einbehalte zur Rückzahlung eines von der Beklagten zu 1 gewährten Baudarlehens betroffen sind, die über die Lire-Beträge für diesen Zweck bis einschließlich März 1979 unter Zugrundelegung eines erhöhten Auszahlungskurses zum Zeitpunkt der Vertragsänderung (Aktualisierung) hinausgehen;c)festzustellen, daß die Tilgungsraten des Baudarlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrages weiterhin dem Stand vor dem 1. April 1979 entsprechen;d)hilfsweise für die Kläger, deren Verträge 1975 aktualisiert wurden, festzustellen, daß den Tilgungsraten des Baudarlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrages ein Wechselkurs zugrunde gelegt wird, der dem Wechselkurs der Auszahlung bei der Aktualisierung des Vertrages entspricht;e)äußerst hilfsweise festzustellen, daß dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit einzuräumen ist, sein Baudarlehen vorzeitig unter Zugrundelegung des Auszahlungskurses zurückzuzahlen;f)die Beklagte zu 1 anzuweisen, daß sie unter Berücksichtigung der Anträge I a bis d das Baudarlehenskonto des Klägers berichtigt;g)die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Differenzbetrag in italienischen Lire an den Kläger auszuzahlen, der sich aus der Berechnung gemäß Antrag I f ergibt;
II. a)die Beklagten zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens des Klägers zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Betrag der geschuldeten Rückstände vom jeweiligen Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag festsetzen möge;b)den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Da die Klageerweiterung nicht unter den Gegenstand des Hauptverfahrens fällt, ist auf Anregung des Klägers und mit Zustimmung der Kommission beschlossen worden, sie als selbständige Klage zu behandeln.
Mit Schriftsatz vom 5. März 1981 hat der Rat nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der er beantragt, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie gegen den Rat gerichtet ist, und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die vorliegende Rechtssache könne nur die Parteien des Darlehensvertrags betreffen. Der Rat sei aber keine solche Vertragspartei und könne deshalb auch nicht Partei in diesem Rechtsstreit sein.
Mit Schriftsatz vom 23. April 1981 hat der Kläger zum Antrag auf Vorabentscheidung über die prozeßhindernde Einrede ausgeführt, der Rat sei in diesem Verfahren im Rubrum mit erwähnt, weil es sich um eine Klageerweiterung handele und der Rat bei der Ursprungsklage einer der Beklagten sei. Da der Rat im vorliegenden Verfahren nicht verklagt sei, erübrige sich eine Stellungnahme zu seinem Antrag auf Vorabentscheidung über die prozeßhindernde Einrede. Sollte der Gerichtshof anderer Auffassung sein, so stellt der Kläger klar, daß er seine Klage gegen den Rat zurücknehmen werde.
Entscheidungsgründe§
Der Rat ist weder die Anstellungsbehörde des Klägers noch Partei des Darlehensvertrags, der sich nur auf die Kommission und den Kläger bezieht. Der Rat ist daher, wie der Kläger selbst annimmt, nicht Prozeßbeteiligter. Der Kläger hat keine Klagerücknahme erklärt.
Unter diesen Umständen beschließt der Gerichtshof (Erste Kammer), daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.
Soweit sich die Klage gegen den Rat richtet, ist sie unzulässig und somit abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Soweit die Klage gegen den Rat gerichtet ist, wird sie als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger und der Rat tragen ihre eigenen Kosten.