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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-618/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:250

In der Rechtssache 618/79 A,

Helmut Knoeppel, Beamter der Kommission der EG in der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra, Italien, wohnhaft in Cadrezzate (Varese), Italien, via Matteotti 116, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Potthast und H.-J. Rüber, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung und Forderung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.

Mit Beschluß vom 17. Juni 1971, veröffentlicht im Personalkurier Nr. 170bis vom 8. Juli 1971, erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere

Artikel 9:

Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, daß die vom darlehensnehmenden Beamten geschuldeten Zinsen und Tilgungsraten aufgrund eines der Kommission zu erteilenden entsprechenden Auftrags von den Dienstbezügen einzubehalten sind. Artikel 11 Absatz 2 bestimmt, daß eine Änderung der Durchführungsbestimmungen die Rechte der Beamten, die bereits ein Darlehen erhalten haben, nicht beeinträchtigen darf.

Demgemäß enthalten die mit der Kommission geschlossenen Darlehensverträge zusätzlich die folgende Klausel:

Artikel 15

Jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten hat in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet, und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in BFR erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

Bis zum 31. März 1979 wurde bei der Umrechnung des belgischen Franken in die übrigen Währungen der Wechselkurs zugrunde gelegt, den die Mitgliedstaaten 1965 beim Internationalen Währungsfonds (IWF) angemeldet hatten (im vorliegenden Fall: 1 BFR = 12,50 Lire). Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte demnach (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) in der Weise, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.

Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR χ Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.

Durch Beschluß vom 25. Juli 1975, veröffentlicht im Personalkurier vom 15. September 1975 (Special Interinstitutions), änderte die Kommission Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 wie folgt:

Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt und ausgezahlt. Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Abzüge und Zahlungen sowie die Rückzahlung des Darlehens an die Kommission erfolgen in belgischen Franken.

Im Personalkurier hieß es weiter:

An die Darlehensnehmer laufender Verträge ergeht eine gesonderte Mitteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die Neuanpassung dieser Darlehen.

Dieser Beschluß der Kommission wurde dem Kläger durch Schreiben des Chefs der Abteilung Baudarlehen vom 21. August 1975 mitgeteilt; dem Kläger wurde angeboten, seine Darlehens-Kapitalschuld herabzusetzen und dafür alle späteren Rückzahlungen in BFR zu leisten.

Im Personalkurier Nr. 136 vom 7. Februar 1977 veröffentlichte die Kommission folgende Mitteilung:

Die Kommission hat am 25. Juli 1975 beschlossen, daß die Zahlung der von ihr gewährten Baudarlehen sowie die Abzüge von den Dienstbezügen zur Rückzahlung dieser Darlehen nicht mehr in der Währung des Landes vorgenommen werden, in dem das finanzierte Wohneigentum gelegen ist, sondern in belgischen Franken. Bisher wurden bei allen Abzügen in den in Betracht kommenden Fällen die am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten zugrunde gelegt. Durch Beschluß des Generaldirektors für Personal und Verwaltung wird die Umrechnung künftig auf der Grundlage des jeweiligen Tageskurses erfolgen. Die Beamten und Bediensteten können jedoch beantragen, daß die Abzüge nach den beim Internationalen Währungsfonds geltenden Paritäten berechnet werden, und zwar im Rahmen und innerhalb der Grenzen von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut (Überweisung eines Teils der Dienstbezüge durch die Kommission).

Am 23. Dezember 1971 hatte der Kläger mit der Kommission einen Darlehensvertrag über 787500 BFR geschlossen, wobei ihm der Gegenwert dieses Betrags gemäß Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 in italienischen Lire ausbezahlt wurde (insgesamt 9843750 Lire).

Auf Antrag des Klägers gemäß Kommissionsbeschluß vom 25. Juli 1975 wurde seine Kapitalschuld um 150694 BFR verringert.

Laut Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat März 1979 betrug die Rate zur Rückzahlung des Darlehens 3402 BFR mit einem Gegenwert von 42525 Lire. Derselbe Betrag in BFR hatte im April 1979 einen Gegenwert von 62454 Lire und im September 1979 von 65170 Lire.

Am 21. Dezember 1978 hatte der Rat nämlich zwei Verordnungen erlassen: Die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6) sowie die Verordnung Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). Der Rat änderte dadurch insbesondere Artikel 63 des Beamtenstatuts und aktualisierte die Wechselkurse. Die Bezugnahme auf die IWF-Parität wurde aufgegeben, und bei Überweisungen in einer anderen Währung als derjenigen, in der die Dienstbezüge gezahlt wurden, wurde der für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandte (jeweils fortgeschriebene) Wechselkurs (d. h. 26,11 Lire für 1 BFR) zugrunde gelegt, der gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts durch einen Berichtigungskoeffizienten korrigiert wurde, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt. Durch diese Korrektur sollte erreicht werden, daß jeder Beamte für den in ein anderes Land als dasjenige seiner dienstlichen Verwendung überwiesenen Teil seiner Dienstbezüge durch Ausrichtung dieses Teils auf den dort geltenden Berichtigungskoeffizienten die gleiche Kaufkraft erhielt wie ein dort beschäftigter Beamter für den entsprechenden Teil seiner Dienstbezüge. Der IWF-Kurs 1 BFR = 12,50 Lire wurde also durch den Kurs 1 BFR = 18,35 Lire ersetzt; letzterer wurde bis zum 31. Januar 1980 angewandt. Seit dem 1. Februar gilt der Kurs von 19,80 Lire pro BFR.

Die Betroffenen wurden von den neuen Bestimmungen durch das Rundschreiben Nr. 19/C-2/79 vom 1. März 1979 und durch die Verwaltungsmitteilungen Nr. 230 vom 9. April 1979 unterrichtet (diese enthielten Einzelheiten der neuen Kurse für Zahlungen in BFR zur Tilgung der von der Kommission gewährten Baudarlehen).

Gegen die Auswirkungen der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf die Tilgung des Baudarlehens legte der Kläger am 27. März 1979 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1979 beschied die Kommission diese Beschwerde abschlägig.

Der Kläger legte am 11. Juli 1979 eine neue Beschwerde (vgl. Rechtssachen 530 bis 729 und 781/79, Al und andere) gegen die Anwendung dieser Verordnungen auf die Berechnung der Bezüge für den Monat April 1979 ein.

Die Kommission wies diese zweite Beschwerde mit Schreiben vom 28. September 1979 zurück.

Mit Klageschriften vom 17. Dezember 1979, die am 24. Dezember 1979 beim Gerichtshof eingegangen sind, haben 13 Beamte (aus der Gruppe 530 bis 729 und 781/79), darunter der Kläger, ihre Klagen dahin erweitert, daß auch die von der Kommission seit April 1979 aufgrund der angefochtenen Ratsverordnungen geänderten Rückzahlungsmodalitäten der von der Kommission gewährten Baudarlehen angegriffen werden.

Mit Schriftsatz vom 9. April 1980 hat die Kommission beantragt, die Klageerweiterungen als unzulässig zurückzuweisen und die diesbezüglichen Schriftsätze als selbständige Klageschriften zu behandeln.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1981 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Kommission von der Entscheidung des Gerichtshofes (Erste Kammer) unterrichtet, die Klageerweiterungen als neue Klagen anzusehen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Durch Beschluß vom 14. Oktober 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Klage, soweit sie gegen den Rat gerichtet war, als unzulässig abgewiesen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

I. 10.die Vergütungsmitteilung der Beklagten für April 1979 und deren Beschwerdeentscheidungen vom 28. September 1979 auch insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Einbehalte zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens betroffen sind, die über die Lire-Beträge für diesen Posten bei einer Umrechnung der Rückzahlungsbeträge nach dem Kurs der Auszahlung des Darlehens hinausgehen;11.hilfsweise für den Kläger, der seinen Baudarlehensvertrag mit der Beklagten im Jahre 1975 aktualisiert hat, die Vergütungsmitteilung der Beklagten für April 1979 und deren Beschwerdeentscheidung vom 28. September 1979 auch insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Einbehalte zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens betroffen sind, die über die Lire-Beträge für diesen Zweck bis einschließlich März 1979 unter Zugrundelegung eines erhöhten Auszahlungskurses zum Zeitpunkt der Vertragsänderung (Aktualisierung) hinausgehen;12.festzustellen, daß die Tilgungsraten des Baudarlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrages weiterhin dem Stand vor dem 1. April 1979 entsprechen;13.hilfsweise für den Kläger, dessen Vertrag 1975 aktualisiert wurde, festzustellen, daß den Tilgungsraten des Baudarlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrages ein Wechselkurs zugrunde gelegt wird, der dem Wechselkurs der Auszahlung bei der Aktualisierung des Vertrages entspricht;14.äußerst hilfsweise festzustellen, daß dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit einzuräumen ist, sein Baudarlehen vorzeitig unter Zugrundelegung des Auszahlungskurses zurückzuzahlen;15.die Beklagte anzuweisen, daß sie unter Berücksichtigung der Anträge I 10 bis 13 das Baudarlehenskonto des Klägers berichtigt;16.die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag in italienischen Lire an den Kläger auszuzahlen, der sich aus der Berechnung gemäß Antrag 115 ergibt;

III. 1.die Beklagte zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens des Klägers zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Betrag der geschuldeten Rückstände vom jeweiligen Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag festsetzen möge;2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht in erster Linie die Verletzung von Vertragsrecht geltend. Die Parteien hätten bei Vertragsschluß die Rückzahlung des Darlehens zum Kurs der Auszahlung, d. h. von 12,5 Lire zu 1 BFR, festgelegt. Eine einseitige Vertragsänderung durch die Kommission zum Nachteil des Klägers sei unmöglich. In Kenntnis einer solchen Belastung hätte der Kläger den Darlehensvertrag nicht unterschrieben, denn das langfristige Risiko eines Währungsverfalls der italienischen Lira sei für ihn nicht kalkulierbar. Außerdem habe er auch nicht den damaligen Realgegenwert in Lire für sein in belgischen Franken festgesetztes Darlehen erhalten, sondern eben den besonderen, intern geltenden Kurs.

Sowohl das Gehalt als auch das Darlehen des Klägers seien in BFR festgesetzt, aber in der Währung des Aufenthaltslandes ausgezahlt worden, wie es auch heute noch der Fall sei. Wenn nun das Darlehen in BFR zurückzuzahlen sei, könnte die Kommission Einbehalte von dem in BFR festgesetzten Gehalt vornehmen und dann den in BFR ausgedrückten Restbetrag in Lire umrechnen und diesen Lire-Betrag an den Kläger auszahlen. Genau das wolle die Kommission jedoch vermeiden, weil sie formal das Darlehen und die Gehaltszahlung trenne und dann bei der Darlehensrückzahlung einen ganz erheblichen Gewinn einstreiche. Die Betrachtung der Darlehensvergabe als Gehaltszahlung widerspreche indes den Artikeln 62 ff. des Statuts.

Im übrigen widerspreche das Vorgehen der Kommission auch deren Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber. Wenn diesem für eine Zeit, die sich aufgrund der Erhöhung des zurückzuzahlenden Betrags nunmehr über seine Versetzung in den Ruhestand hinaus erstrecke, ein Währungsrisiko hätte auferlegt werden sollen, so hätte das in den Vertragsbestimmungen ausdrücklich niedergelegt werden müssen.

Wenn die Kommission schon 1975, als sie die Beamten gedrängt habe, einen Antrag auf Aktualisierung zu stellen, die jetzigen Maßnahmen im Auge gehabt haben sollte, so müsse man ihr arglistiges Verhalten vorwerfen.

Der Beamte habe einmalig 1975 eine Ermäßigung des Darlehensbetrags erhalten. Zuzugeben sei, daß diejenigen Beamten, die damals von der Aktualisierung ihrer Verträge Gebrauch gemacht hätten, durch die Herabsetzung des Darlehenskapitals letztendlich einen erhöhten Auszahlungskurs für ihre in BFR festgelegten Darlehen erhalten hätten. Da der Kläger weder aus seinem Gehalt noch aus seinem Darlehen einen ungerechtfertigten Vorteil ziehen wolle, sei er selbstverständlich bereit, sein Darlehen unter Zugrundelegung dieses erhöhten Auszahlungskurses auch zu tilgen. Darüber hinaus aber könnten ihm Belastungen, wie sie die Kommission nachfolgend beschlossen und seit April 1979 realisiert habe, nicht auferlegt werden.

Die Kommission trägt vor, die klägerische Auffassung beruhe auf der Rechtsansicht, daß der Darlehensvertrag dem Kläger die Rückzahlung der in BFR ausgedrückten Tilgungsraten zum gleichen Kurs wie dem für die Auszahlung des Baudarlehens verwendeten Kurs garantiere. Diese Rechtsansicht finde weder in den Vertragsbestimmungen noch in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971, nach denen das Darlehen und die vom Kläger geschuldeten Ratenzahlungen in BFR festgesetzt seien, eine Stütze.

Die vom Kläger geschuldeten Leistungen hätten keinen rechtlichen Bezug mehr zur italienischen Lira, nachdem seine Kapitalschuld verringert und die Tilgungstabelle neu festgesetzt worden sei.

Die Beibehaltung des Kurses von 12,50 Lire pro 1 BFR sei niemals zur stillschweigenden Vertragsgrundlage geworden, die von der Beklagten nicht einseitig beseitigt werden dürfe. Die Parteien hätten vielmehr dem Vertrag bei dessen Ausführung die Paritäten des IWF zugrunde gelegt, dabei aber ausdrücklich vorausgesetzt, daß diese Paritäten geändert werden könnten (vgl. dazu die vertraglichen Regelungen und das Kriterium Parität am Tage der Auszahlung oder Überweisung).

Nach der Aufhebung der Goldeinlösungsverpflichtung des Dollars (15. August 1971) habe niemand ernsthaft von gleichbleibenden Paritäten ausgehen können. Das Übereinkommen von Kingston (Jamaika) vom Januar 1976 habe förmlich die dem IWF gemeldeten Währungsparitäten abgeschafft, die seit März 1973 de facto frei geschwankt hätten. Spätestens ab 1. Januar 1978 sei demnach eine Neufassung des Artikels 63 des Beamtenstatuts und des Artikels 17 des Anhangs VII nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ein rechtliches Gebot gewesen.

Wäre die Auffassung des Klägers über den Fortbestand der vereinbarten Parität von 12,50 Lire zutreffend, dann wäre die Herabsetzung seiner Darlehensschuld um 150694 BFR ein vor den Haushaltsbehörden der Gemeinschaft nicht zu vertretendes Geschenk. Es wäre dann nämlich dem Kläger möglich gewesen, das empfangene Darlehen von 787500 BFR mit dem empfangenen Betrag von 9843750 Lire ohne Einbuße abzugelten; eine Aktualisierung des Vertrags wäre nicht notwendig gewesen. Daß die Kommission und der Kläger 1975 eine Aktualisierung vereinbart hätten, sei in Wirklichkeit nur vor dem Hintergrund der beiderseitigen Erwartung zu verstehen, daß der für die Rückzahlung des Darlehens geltende obsolete IWF-Kurs alsbald ebenfalls aktualisiert werde.

Die Kommission meint, es entspreche dem Gebot des Gleichheitsgrundsatzes, die vom Kläger zu erbringende Ratenzahlung ebenso zu behandeln wie die Überweisung in BFR, die ein außerhalb Belgiens tätiger Beamter an ein belgisches Kreditinstitut vornehmen lasse. Die Überweisung an das Kreditinstitut im Rahmen der Regelung des Artikels 17 des Anhangs VII führe zu einer Ausrichtung des überwiesenen Betrags auf den in Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten und damit zu einem gegenüber dem marktüblichen Devisenkurs weitaus günstigeren Kurs (18,35 Lire pro 1 BFR gegenüber mehr als 26 Lire pro BFR im April 1979),

Der auf ihre Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten gestützten Argumentation hält die Kommission entgegen, sie sei nach dem Beamtenstatut nicht allgemein verpflichtet, den Beamten das Währungsrisiko abzunehmen (Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 75/70, Bode, Sig. 1971, 549, 557). Sie sei deshalb auch nicht verpflichtet, dieses Risiko im Rahmen des vorliegenden zinsbegünstigten Darlehensvertrags abzunehmen.

Die Aktualisierung der. Parität zwischen Lira und belgischem Franken sei kein unvorhergesehenes, eine Anpassung des Vertrages rechtfertigendes Ereignis, sondern Grundlage für die Aktualisierung der Darlehensschuld gewesen. Der im September 1975 aktualisierte Vertrag trage der zugunsten des Klägers erheblich verspätet (nämlich 1979) eingetretenen Aktualisierung der Parität Rechnung.

Im übrigen stehe es dem Kläger frei, seine Darlehensschuld vorzeitig in italienischen Lire zurückzuzahlen, wobei die Zahlung zum bei Überweisung geltenden Kurs in BFR umgerechnet würde.

Schließlich bestehe, da die Kommission ihre Vertragspflichten korrekt erfüllt habe, für eine vertragliche oder gar für eine außervertragliche Schadensersatzpflicht kein Raum.

Der Kläger erwidert, aus dem Text des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 1975 gehe hervor, daß der Auszahlungsmodus für die Darlehen geändert werden sollte, und zwar für neuabzuschließende Verträge durch Auszahlung in BFR, für bereits früher in Landeswährung ausgezahlte Verträge durch Umrechnung und daher Herabsetzung der gewährten Baudarlehenssumme in BFR zu dem am Tage der Auszahlung, also dem Tag der Überweisung geltenden Devisenkurs. Das Problem der Darlehensauszahlung sei in der Tat dem Personal bekannt gewesen und bilde einen Teil der schriftlichen Anfrage Nr. 26/72 des Abgeordneten Bermani vom 13. April 1972.

Aus Artikel 2 der Bestimmungen vom 25. Juli 1975 gehe eindeutig hervor, daß die Abzüge und Zahlungen in bezug auf bestehende Verträge nicht geändert würden; für diese Verträge sei lediglich die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung geändert worden. In dem Begleitschreiben zum Beschluß vom 25. Juli 1975 heiße es, daß ... alle später vorgenommenen Rückzahlungen in belgischen Franken erfolgen müssen. Sie können also dann keine vorzeitige Rückzahlung mehr in der Währung, in der das Darlehen ausgezahlt wurde, vornehmen. Die monatlichen Abzüge erfolgten wie bei den nicht aktualisierten Verträgen weiterhin nach Artikel 15 des Vertrages (in BFR oder in der Währung des Landes, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind), d. h. auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung des Darlehens.

Der Kläger macht geltend, in Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 sei festgelegt, daß es sich bei Bauvorhaben außerhalb Belgiens mit Beginn der Auszahlung um Darlehen in der jeweiligen Landeswährung handele, also in diesem Fall um ein Darlehen in Lire und nicht um ein Darlehen in BFR. Die Bedeutung dieser Bestimmung gehe sogar noch weiter: Da über Währungskurse und Rückzahlungen an anderen Stellen nicht mehr gesprochen werde, könne es als selbstverständlich gelten, daß die entsprechenden Zahlungen nicht nur die Auszahlung (vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer), sondern auch die Zahlungen zur Verzinsung und Tilgung der Darlehen (vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber nach dem Grundsatz, daß der Darlehensbetrag in derjenigen Währung geschuldet und demgemäß verzinst und zurückgezahlt werde, in der er als Darlehen ausgezahlt worden sei) umfaßten. Der Grundgedanke der Darlehensge-'währung in den jeweiligen Dienst- oder Herkunftsländern der Beamten im Rahmen einer Wohnungsbaupolitik sei dann auch in den Text des Darlehensvertrags, und zwar in Artikel 15, eingearbeitet worden. Der Ausdruck Parität am Tage der Überweisung in Absatz 2 dieses Artikels bedeute offenbar Parität am Tage der Überweisungen, genau in dem Sinne, wie schon in Artikel 1 und Artikel 5 des Darlehensvertrags der Ausdruck Überweisung verwendet und definiert worden sei.

Die Darlehensvergabe zu Wohnungsbauzwecken an Beamte zu einem günstigen Zinssatz (4 %) werde völlig ihres sozialen Sinnes beraubt, wenn sieben Jahre nach Abschluß des Vertrages die Rückzahlungsbedingungen durch einseitige Abwälzung des Problems der sich ändernden Währungsparitäten auf die Darlehensnehmer verändert würden. Schon allein kaufmännischer Anstand sollte die Kommission daran hindern, auf Kosten ihrer Beamten spekulative Währungsgewinne zu machen. Eine Änderung des Wechselkurses komme einer effektiven Änderung des Zinssatzes oder der Kapitalschuld gleich, die nach Artikel 4 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen untersagt sei.

Der Kläger legt dar, obwohl er 1972 nur 9843750 Lire erhalten habe, habe seine Restschuld am 15. April 1979 (trotz der von ihm seit 1973 geleisteten Rückzahlungen) 10335509 Lire und im März 1981 trotz weiterer zweijähriger Rückzahlung 10943614 Lire betragen.

Im Jahr 1971 sei deutlich gewesen, daß die festen Wechselkurse nicht immer so fest bleiben müßten. Beide Parteien hätten das Risiko gekannt und die Wechselkurse für die Hergabe des Darlehens und die Rückzahlung fest vereinbart, die bei der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt worden seien. In ihrer Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Bermani habe die Kommission erklärt: Die korrekte Anwendung von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Baudarlehen an Beamte der Europäischen Gemeinschaften setzt feste amtliche Paritäten voraus. Daraus sei zu folgern, daß Artikel 9, wenn keine festen amtlichen Paritäten vorhanden seien, nicht mehr korrekt angewendet werden könne. Die Kommission habe weiter ausgeführt. Das Recht, selbst zu bestimmen, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt wird, bietet dem Darlehensnehmer einen Schutz gegen in der Zwischenzeit mögliche Schwankungen der Wechselkurse. Das bedeute, daß der Darlehensnehmer erhaltene Lire in Lire zurückbezahlen könne und nicht verpflichtet sei, sie in BFR zurückzuzahlen. Die Wahl der Rückzahlungswährung biete ja nur dann einen Schutz gegen Wechselkursschwankungen, wenn eben nicht die am Tage der Rückzahlung geltenden Kurse verwendet würden, sondern wenn man den am Tage der Auszahlung geltenden Kurs beibehalte.

Die Verordnung Nr. 3085/78 ändere lediglich die Bestimmungen des Statuts über die anzuwendenden Währungsparitäten, die bei der Anwendung des Statuts und den Einzelheiten der Überweisungen eines Teils der Bezüge eines Beamten in ein anderes als das Dienstland zu verwenden sind. Mithin habe die Verordnung Nr. 3085/78 an der im Darlehensvertrag genannten Parität am Tage der Überweisung, also der Auszahlung, nichts geändert. Das einseitige Handeln der Verwaltung sei so weit gegangen, daß der Kläger über den ab 1. April 1979 angewandten Einziehungsmodus nicht informiert worden sei, geschweige denn, daß man ihm eine Begründung gegeben oder um sein Einverständnis gebeten habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Parität am Tage der Überweisung nicht identisch mit der in Artikel 63 des Statuts in der Fassung vor der Verordnung Nr. 3085/78 genannten Parität vom 1. Januar 1965 gewesen sei.

Hilfsweise werde die Unanwendbarkeit der Vertragsänderung aus dem Jahre 1975 geltend gemacht. Sollte es die Absicht der Kommission gewesen sein, anläßlich der Umstellung des Darlehensvertrags nicht nur die vorzeitigen Rückzahlungen, sondern auch die monatlichen Zahlungen oder Gehaltseinbehalte zu ändern, so hätte sie dies dem Darlehensnehmer klar und unmißverständlich mitteilen müssen. Wenn sie ihn über den Zweck der Änderung in die Irre geführt habe, so stehe dem Darlehensnehmer ein Anfechtungsrecht zu, dessen Ausübung er ankündige. Stelle sich erst nach der Vertragsänderung, hier vier Jahre später, heraus, daß durch diese Änderung doch Rechte beeinträchtigt worden seien, so sei die Änderung als ungültig anzusehen. Wenn die alten Verträge 1975 überhaupt hätten umgestellt werden müssen, so wäre es ehrlicher gewesen, sie auf Antrag des Beamten durch eine Rückzahlung in Lire zu beenden.

Der Antrag auf vorzeitige Rückzahlung für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils unter Zugrundelegung des Auszahlungskurses finde seihe Begründung in dem möglichen rechtlichen Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der durch ein solches Urteil geschaffen und aufgegriffen würde. Sollte der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Geschäftsgrundlage für die alten Modalitäten des Darlehensvertrags entfallen sei, so könne er diese Rechtsbeziehung umgestalten und eine solche Abwicklung des alten Vertrages vorschreiben. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf die Vertragsartikel, die eine spekulative Verwendung des Darlehens ausschließen.

In den Vertragsbestimmungen sei die Überweisung als Auszahlung des Darlehens definiert. Sonst werde im Vertrag der Ausdruck Rückzahlung verwendet. Mit dem Ausdruck die entsprechenden Zahlungen in Artikel 9 seien auch die monatlich zu leistenden Raten für Tilgung und Verzinsung gemeint, die in Lire zu erfolgen hätten und zum Auszahlungskurs in BFR umgerechnet würden.

Die Annahme des Kommissionsvorschlags vom 25. Juli 1975 habe lediglich für vorzeitige Rückzahlungen die geschuldeten Leistungen von Lire auf BFR umgestellt. Die Gehaltseinbehalte seien daher nach wie vor wie diejenigen der nicht aktualisierten Verträge zu behandeln.

Es treffe nicht zu, daß die Beibehaltung des nach Artikel 63 des Statuts geltenden IWF-Kurses dem Vertrag zugrunde gelegt sei. Auf diese Paritäten des Artikels 63 sei nirgendwo Bezug genommen worden. In Wirklichkeit seien die 1971 und 1972 gültigen IWF-Paritäten angewandt worden, ohne ausdrücklich als solche genannt zu sein. Es sei unrichtig zu behaupten, daß diese Paritäten geändert werden könnten und daß hierfür vertragliche Regelungen getroffen worden seien.

Die zwischen Lira und BFR anzuwendende Parität sei als feste Größe in den Vertrag eingegangen, denn Artikel 15 des Vertrags sei für bestehende Verträge nicht geändert worden. Auf diese habe auch die Verordnung Nr. 3085/78 keinen Einfluß gehabt.

Die Herabsetzung der Darlehensschuld des Klägers sei keineswegs ein nicht zu vertretendes Geschenk. Sie stelle nur die Gegenleistung dafür dar, daß er vorzeitige Rückzahlungen auf das Darlehen nicht mehr in Lire erbringen könne, sondern sie in BFR leisten müsse. Da die Überweisungsregelung eine Obergrenze der möglichen Überweisungen von 35 % des Nettogehalts vorsehe, verringere die Einbeziehung der Gehaltseinbehalte in die Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII tatsächlich den Gesamtbetrag, den der Beamte kaufkraftgerecht überweisen könne.

Die Parteien hätten 1975 eine Aktualisierung nicht im Hinblick auf eine alsbaldige Aktualisierung des IWF-Kurses vereinbart. 1975 sei nämlich von aktualisierten Wechselkursen keine Rede gewesen, oder die Kommission habe schon damals die Absicht gehabt, die monatlichen Rückzahlungsraten mit dem Währungsrisiko zu behaften.

Die Gemeinschaft sei zwar — von abweichenden Vereinbarungen abgesehen — nicht verpflichtet, den Beamten das Währungsrisiko abzunehmen. Hier gebe es jedoch den Darlehensvertrag sowie die Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Bermani (Das Recht, selbst zu ber stimmen, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt wird, bietet dem Darlehensnehmer einen Schutz gegen in der Zwischenzeit mögliche Schwankungen der Wechselkurse).

Das von der Kommission aufgeführte vertragliche Rückzahlungsrecht nutze dem Kläger wenig, wenn die Parteien gerade über diesen Punkt, nämlich die Rückzahlung, stritten.

Die Beklagte hält dem entgegen, die hier fragliche Bestimmung in Artikel 2 I Buchstabe c des Beschlusses vom 25. Juli 1975 (Jede nach dem Beschluß über die Verringerung der Schuld vorgenommene Rückzahlung muß in belgischen Franken erfolgen) beziehe sich nicht nur auf vorzeitige Rückzahlungen des Darlehens, sondern auf alle in Artikel 15 Absatz 1 des Darlehensvertrags angeführten Rückzahlungsmodalitäten einschließlich der Zahlung der monatlichen Tilgungsraten. Diese Auslegung werde durch die Systematik der Regelung über die Rückzahlung des Darlehens bestätigt. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des Darlehens unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie von ihm selbst durch vorzeitige Zahlungen erfüllt werde oder ob sie im Wege der Aufrechnung durch Einbehaltung der monatlichen Tilgungsraten von den Dienstbezügen erlösche. Allein diese Auslegung gebe dem Beschluß einen interessengerechten Sinn. Könnte nämlich der Kläger weiterhin das empfangene Darlehen von 787500 BFR im Wege der Einbehaltung der Dienstbezüge zum Kurs von 12,50 Lire pro 1 BFR zurückzahlen, so brauchte er nur den tatsächlich empfangenen Betrag von 9843750 Lire (zuzüglich Zinsen) aufzuwenden. Die Aktualisierung der Darlehensschuld wäre dann ein vor der Haushaltsbehörde nicht zu vertretendes Geschenk aus Haushaltsmitteln gewesen.

Träfe die Auffassung des Klägers zu, daß die Darlehensschuld durch die monatliche Einbehaltung von Tilgungsraten bis zu 9843750 Lire (zuzüglich Zinsen) erlösche, dann wäre überhaupt nicht ersichtlich, wieso die Kommission ausgerechnet auf eine Möglichkeit des Schutzes vor einem Kursverfall der Lira gegenüber dem belgischen Franken, nämlich die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, verzichtet haben sollte und hierfür dem Kläger noch eine Reduzierung der Darlehensschuld angeboten hätte.

Die Klage wäre aber auch unbegründet, wenn der ursprüngliche Darlehensvertrag weiterhin anwendbar wäre, denn die Möglichkeit, das Darlehen in Lire zurückzuzahlen, bedeute nicht, daß die jeweilige Rückzahlung in Lire auf die in BFR ausgedrückte Darlehensschuld zum selben Kurs angerechnet werden müsse wie bei Auszahlung des Darlehens. Nur wenn der Gerichtshof in der gleich gelagerten Rechtssache Flamm (567/79 A) der Auffassung der Kommission nicht folgen sollte, hätte die Anfechtung der Aktualisierung des Baudarlehens, die der Kläger jetzt geltend machen wolle, für ihn einen Sinn; anderenfalls würde sie ihm nur wirtschaftliche Nachteile bringen. Die Kommission weise diese Anfechtung zurück, denn das diesbezügliche Vorbringen sei im vorliegenden Verfahren in jedem Fall verspätet.

Die Rückzahlung des Darlehens in BFR bedeute für den Kläger keine soziale Härte, denn sie sei durch die Ausrichtung des hierfür aufzuwendenden Teils der Dienstbezüge auf den Berichtigungskoeffizienten in Belgien im Rahmen der für Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts geltenden Regelung für den Kläger nicht aufwendiger als für einen in Brüssel beschäftigten Beamten.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. Dezember 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Knoeppel, ein in Ispra (Italien) tätiger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) eine Klage erhoben, mit der er im wesentlichen begehrt, die Entscheidung der Kommission über die Änderung der Berechnungsweise für die Monatsraten aufzuheben, die er zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens aufzubringen hat.

2 Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.

3 Mit Beschluß vom 17. Juni 1971 erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen; in Artikel 9 war insbesondere vorgesehen: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.

4 Im Dezember 1972 hatte der Kläger mit der Kommission einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen er von der Kommission 787500 BFR als Darlehen zum Bau eines Wohnhauses erhielt.

5 In Artikel 4 des Vertrags verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Darlehenssumme in Monatsraten jeweils am 15. eines jeden Monats entsprechend der als Anlage beigefügten Fälligkeitstabelle zurückzuzahlen. Diese in zwei Exemplaren ausgefertigte und von beiden Parteien unterschriebene Tabelle ist Bestandteil des Vertrags.

6 In Artikel 5 des Vertrags heißt es, daß der Darlehensnehmer der Kommission den unwiderruflichen Auftrag erteilt, am 15. eines jeden Monats von seinen monatlichen Bezügen und allen anderen Bezügen die Monatsrate nach der Tilgungstabelle gemäß Artikel 4 einzubehalten oder einbehalten zu lassen und an die Kommission durch das Organ der Gemeinschaft, dem er untersteht, zu überweisen.

7 Nach Artikel 15 des Vertrags hat jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in belgische Franken erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

8 In der in Artikel 4 des Vertrags genannten Tabelle sind die Darlehenssumme, die Monatsrate, der Monatszins, der monatliche Tilgungs- und der Kapitalrestbetrag in belgischen Franken ausgedrückt.

9 Die Umrechnung der Darlehenssumme in italienische Lire erfolgte auf der Grundlage des beim Internationalen Währungsfonds am 1. Januar 1965 angemeldeten Wechselkurses 1 belgischer Franken = 12,50 Lire, welcher damals für die Berechnung der Dienstbezüge der Beamten gemäß Artikel 63 des Statuts zugrunde gelegt wurde. In entsprechender Weise ging die Rückzahlung des Darlehens (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) so vonstatten, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.

10 Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR x Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der monatliche Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.

11 Am 25. Juli 1975 beschloß die Kommission, Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 zu ändern, um die infolge der Wechselkursschwankungen entstandenen Schwierigkeiten zu beheben; danach hatten bei den nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Darlehensverträgen sowohl die Auszahlungen der Darlehen als auch die Rückzahlungen ausschließlich in belgischen Franken zu erfolgen.

12 Artikel 2 I des Beschlusses lautet:

a) Ein Darlehensnehmer, dem der Darlehensbetrag in der Währung des Landes, in dem die Wohnung gelegen ist, zu einem anderen als dem am Tag der Auszahlung auf dem Brüsseler Devisenmarkt geltenden Kurs dieser Devise ausgezahlt worden ist, kann binnen einer Frist von zwei Monaten — vom Zeitpunkt der Mitteilung dieses Beschlusses an gerechnet — eine Verringerung seiner Kapitalschuld beantragen, soweit er einen finanziellen Verlust dadurch erlitten hat, daß die Rückzahlung in belgischen Franken erfolgt.

b) Zur Festsetzung der neuen Kapitalschuld werden die dem Darlehensnehmer in Devisen überwiesenen Beträge in belgische Franken umgerechnet, und zwar zu dem gemäß Buchstabe a ermittelten Kurs. Von dem so ermittelten Betrag werden die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verringerung der Schuld geleisteten Tilgungen abgezogen. Sind diese Tilgungen in der Währung des Landes erfolgt, in dem die Wohnung gelegen ist, so werden auch sie zu dem gemäß Buchstabe a ermittelten Kurs in belgische Franken umgerechnet.

c) Jede nach dem Beschluß über die Verringerung der Schuld vorgenommene Rückzahlung muß in belgischen Franken erfolgen.

13 Dieser Beschluß wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 1975 mitgeteilt. In diesem Schreiben hieß es: Bei einer Verringerung der Kapitalschuld müssen alle später vorgenommenen Rückzahlungen in belgischen Franken erfolgen ... Sie können also dann keine vorzeitige Rückzahlung mehr in der Währung, in der das Darlehen ausgezahlt wurde, vornehmen.

14 Mit Erklärung vom 1. September 1975 beantragte der Kläger die Verringerung seiner Kapitalschuld um 150694 BFR (der Betrag war in dem Schreiben vom 21. August 1975 genannt); die Kommission gewährte ihm diese Verringerung mit der Folge, daß seine auf belgische Franken lautenden monatlichen Rückzahlungsraten herabgesetzt wurden.

15 Nach dieser Verringerung führte die Kommission weiterhin bis zum 31. März 1979 die Überweisungen zur Zahlung der vom Kläger geschuldeten Monatsraten in der Weise durch, daß sie den in Lire überwiesenen Betrag unter Zugrundelegung der Parität gemäß Artikel 63 des Statuts in belgische Franken umrechnete.

16 Nach Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6 und 8), durch welche unter anderem die Vorschriften von Artikel 63 über die Währungsparitäten und von Artikel 17 des Anhangs VII über die Überweisungen geändert wurden, legte die Kommission für die Umrechnung der zur monatlichen Rückzahlung einbehaltenen italienischen Lire in belgische Franken den Kurs zugrunde, der sich aus der Anwendung der aktualisierten Paritäten sowie aus der neuen Fassung von Artikel 17 des Anhangs VII ergab. Laut Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat März 1979 betrug die Rate zur Rückzahlung des Darlehens 3402 BFR mit einem Gegenwert von 42525 Lire. Derselbe Betrag in BFR hatte im April einen Gegenwert von 62454 Lire.

17 Gegen die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf die Darlehensrückzahlungen legte der Kläger am 27. März 1979 Besehwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde am 12. Juli abgelehnt. Am 11. Juli 1979 legte der Kläger eine zweite Beschwerde gegen die Gehaltsabrechnung für den Monat April ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. September 1979 abschlägig beschieden.

18 Der Kläger bringt eine Reihe von Klagegründen vor. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, daß die Umrechnung der zur Darlehensrückzahlung bestimmten Lirebeträge in belgische Franken zu demselben Wechselkurs erfolgen müsse, wie er der Umrechnung des Darlehensbetrags in Lire zugrunde gelegen habe, und daß jede Änderung dieses Kurses unzulässig sei. Mit der einseitigen Änderung der Umrechnungsparität habe die Kommission den Vertrag gebrochen.

19 Der Kläger verweist auf Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971, in dem es heißt: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs. Der Begriff die entsprechenden Zahlungen umfasse nicht nur die Auszahlungen des Kapitals durch die Kommission, sondern auch die vom Darlehensnehmer zu leistenden Rückzahlungen. Daraus folge, daß die Rückzahlungen nach derselben Parität wie bereits die Auszahlung des Darlehens umzurechnen seien.

20 Der Kläger versucht, diese Auffassung zu erhärten, indem er sich auf ein Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission an den Vizepräsidenten der Personalvertretung in Ispra, Herrn R. Lubek, vom 21. März 1977 bezieht. Dort heißt es:

Schließlich teile ich Ihnen mit, daß bei den Rückzahlungen der Darlehen, für die der Darlehensnehmer nicht die in dem Beschluß vom 25. 7. 1975 vorgesehene Schuldverringerung beantragt hat, derselbe Wechselkurs zugrunde gelegt wird wie bei der Auszahlung des Darlehens, nämlich 100 Lire = 8 BFR. In solchen Fällen gelten diese Vorgänge nicht als Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge.

21 Der Kläger verweist außerdem auf die folgende Antwort der Kommission vom 29. Juni 1972 auf eine Anfrage von Herrn Bermani, Mitglied des Europäischen Parlaments:

Die Kommission ist auf das von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfene Problem bereits aufmerksam geworden.

Die korrekte Anwendung von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Baudarlehen an Beamte der Europäischen Gemeinschaften setzt feste amtliche Paritäten voraus. Mit der Festsetzung neuer amtlicher Paritäten, die in naher Zukunft zu erwarten ist, würden übrigens die von dem Herrn Abgeordneten genannten Schwierigkeiten entfallen.

Das Recht, selbst zu bestimmen, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt wird, bietet dem Darlehensnehmer einen Schutz gegen in der Zwischenzeit mögliche Schwankungen der Wechselkurse.

Die Kommission prüft jedoch die besonderen Probleme, die sich in der gegenwärtigen Übergangszeit der internationalen Währungsbeziehungen stellen.

22 Aus den Akten ergibt sich, daß für die Umrechnung des Darlehensbetrags in Lire der beim Internationalen Währungsfonds 1965 angemeldete Wechselkurs verwendet wurde, der zur Zeit der Darlehensvergabe die in Artikel 63 des Statuts festgelegte Referenzparität darstellte. Die Auffassung des Klägers geht dahin, eben dieser Kurs müsse während der gesamten Vertragsdauer bei der Umrechnung der Mittel in belgische Franken zugrunde gelegt werden, die zur Darlehensrückzahlung an die Kommission in den vertraglich vorgesehenen Monatsraten überwiesen würden.

23 Die Kommission hält dem entgegen, auf diese Umrechnung sei der Wechselkurs anzuwenden, der in Artikel 63 des Statuts als Referenzparität festgesetzt sei; die monatlichen Überweisungen könnten in Anwendung von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut vorgenommen werden, der den Beamten gestatte, einen Teil ihrer Bezüge durch das Organ, dem sie unterstünden, regelmäßig in der Währung bestimmter anderer Mitgliedstaaten überweisen zu lassen.

24 Gemäß dieser Auslegung des Vertrages habe die Kommission die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen überwiesenen Lirebeträge in belgische Franken umgerechnet und dabei bis zum Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 die in Artikel 63 des Statuts vorgesehene Parität zugrunde gelegt. Auch ab 1. April 1979 habe sie für die Umrechnung der Monatsraten die in dem durch diese Verordnungen geänderten Statut geregelten Kurse als Berechnungsgrundlage genommen und den geänderten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut angewandt. Diese Behandlung der Überweisungen sei völlig vertragskonform.

25 Die Auffassung des Klägers kann nicht geteilt werden. Sie verkennt, daß schon nach dem Wortlaut des Vertrages die Umrechnung der zur Zahlung der Monatsraten überwiesenen Mittel auf der Grundlage der Parität zu erfolgen hatte, die am Tage der Überweisung, das heißt am Tage jeder einzelnen Überweisung, gilt. In dem Vertrag war keine feste Parität für die gesamte Vertragsdauer vorgesehen, sondern es wurden die unterschiedlichen, während der Vertragsdauer jeweils geltenden Paritäten in Betracht gezogen.

26 Es ist daran zu erinnern, daß alle Empfänger von Darlehen Beamte der Europäischen Gemeinschaften waren und daß der Vertrag vorsah, daß die Rückzahlungen durch das Organ, dem die Beamten angehörten, an die Kommission erfolgen sollten. Dieser Sachlage war es angemessen, unter der in dem Vertrag erwähnten Parität die für die Berechnung der Dienstbezüge des Darlehensnehmers verwendete Parität, nämlich die des Artikels 63 des Statuts, zu verstehen.

27 Im Anschluß an die währungspolitischen Ereignisse seit 1971 verlor die beim Internationalen Währungsfonds für die Lira angemeldete Parität ihre Gültigkeit. Zu einem bestimmten Zeitpunkt schwankte die Lira frei. Schließlich wurde mit Einführung des Europäischen Währungssystems für die Währungen der Mitgliedstaaten, die sich dem System anschlossen, ein neuer, innerhalb bestimmter Bandbreiten veränderlicher Wechselkurs festgelegt.

28 Die Praxis der Kommission, auf die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen getätigten Überweisungen den neugefaßten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut anzuwenden, hat für den Kläger einen im Verhältnis zur einfachen Anwendung der Lira-Parität innerhalb des Europäischen Währungssystems günstigeren Umrechnungskurs zur Folge.

29 Zu dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. März 1977 ist zu bemerken, daß es als Antwort auf einen Antrag von Herrn Lubek verfaßt wurde, der sich auf ein Verhalten der Kommission bezog, das angeblich eine einseitige Vertragsänderung darstellte. Jedenfalls ließ derselbe Generaldirektor dem Kläger einige Monate später die folgende Mitteilung zukommen, die hinsichtlich der Beibehaltung des seinerzeit geltenden Wechselkurses keinerlei Möglichkeit für einen Irrtum zuließ:

Die Darlehensnehmer, deren Vertrag vor dem 25. 7. 1975 unterzeichnet worden ist, hatten die Gelegenheit, zwischen zwei Lösungen zu wählen :

1. Verringerung ihrer Kapitalschuld durch eine der Differenz zwischen der Darlehenssumme zum offiziellen Kurs und derjenigen zum Marktkurs am Tage der Zahlung entsprechende Herabsetzung. Dafür muß jede vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 8 des Darlehensvertrags oder jede monatliche Zahlung (siehe Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz und Absatz 3 des Vertrages) von jetzt ab im Gegensatz zu der in Artikel 15 des Darlehensvertrags getroffenen Vereinbarung ausschließlich in belgischen Franken erfolgen.

2. Beibehaltung ihrer Kapitalschuld, was bei Ihnen der Fall ist. Dafür behalten Sie gemäß Artikel 15 Ihres Darlehensvertrags die Wahl der Währung (belgische Franken oder für die Auszahlung des Darlehens verwendete Währung), von der bei

vorzeitiger Rückzahlung gemäß Artikel 8 des Vertrages oder

Zahlung der Monatsraten gemäß Artikel 6 (Absätze 1 und 3) des Vertrages

Gebrauch zu machen ist.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die etwaige Umrechnung in belgische Franken jedesmal auf der Grundlage der am Tage einer jeden Überweisung geltenden Parität erfolgen wird; diese Parität lautet gegenwärtig wie folgt:

—1 BFR =12,50 LIT—1 FF =9,00 BFR—1 £ =120,00 BFR

Was die Rückzahlung durch Gehaltsabzug (siehe Artikel 5 des Vertrages) anbelangt, so erfolgt sie immer in belgischen Franken, da das Gehalt ebenfalls auf belgische Franken lautet.

3. Bei den Personen, die 1975 keine Herabsetzung erhalten haben (was bei Ihnen der Fall ist), gelten diese Abzüge nicht als Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge.

Gleichwohl wird derselbe Wechselkurs wie bei der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt (siehe oben Nr. 2).

4. Hinsichtlich der Beibehaltung des gegenwärtig von der Kommission angewandten Wechselkurses für die Umrechnung der unter Nr. 2 genannten Überweisungen oder der in Nr. 3 angesprochenen Gehaltsabzüge in belgische Franken kann keinerlei Garantie gegeben werden.

30 Was die Antwort auf die Anfrage von Herrn Bermani betrifft, so ist zu bemerken, daß die Kommission die Festsetzung neuer amtlicher Paritäten in naher Zukunft in Aussicht nahm und daß in keiner Weise die unveränderte Beibehaltung der Paritäten garantiert wurde.

31 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht behauptet, er habe aus diesen Schreiben und der genannten Antwort irgendwelche Konsequenzen gezogen, um seine Situation zu ändern.

32 Der Kläger macht geltend, die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 hätten insoweit rückwirkende Kraft gehabt, als sie die für einen vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag geltende Parität geändert hätten. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Rechtfertigung für eine solche Rückwirkung.

33 Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, daß dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Die Kommission hat immer die Parität gemäß Artikel 63 des Statuts angewandt. Auch ab April hat sie auf die in diesem Artikel in seiner geänderten Fassung genannte Parität zurückgegriffen. Aus Artikel 15 des Vertrags folgt, daß dieser nicht die unveränderte Beibehaltung der Parität für die gesamte Vertragsdauer vorsah. Daher kann nicht gesagt werden, daß die Kommission durch die Anwendung der neuen Parität gegen den Vertrag verstoßen hätte. Die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 hatten keinerlei rückwirkende Kraft; die Kommission hat sie lediglich von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an angewandt.

34 Der Kläger beruft sich weiterhin darauf, daß die Kommission die monatlichen Rückzahlungsraten in belgischen Franken vor der Auszahlung des Restbetrags seiner Dienstbezüge in Lire hätte einbehalten können und daß dies für ihn günstiger gewesen wäre. Da die Kommission so nicht vorgegangen sei, habe sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten verletzt.

35 Diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hat in keiner Weise dargetan, daß das von ihm vorgeschlagene Verfahren, vorausgesetzt, es hätte von der Kommission durchgeführt werden können, günstiger für ihn gewesen wäre. Es hätte im Gegenteil bei Abzug der Monatsraten in belgischen Franken für ihn die Gefahr bestanden, den Vorteil zu verlieren, der für ihn gegenwärtig darin liegt, daß auf die nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut durchgeführten Überweisungen ein Multiplikator angewandt wird; dieser besteht in dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird (im April 1979: 100), geteilt durch den Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten (im April 1979: 70,3). Aufgrund dieses Verfahrens betrug im April 1979 der Gegenwert für die Überweisung von 1 BFR nur 18,35 Lire anstelle von mehr als 26 Lire zum marktüblichen Kurs.

36 Der Kläger beantragt hilfsweise, den monatlichen Tilgungsraten des Darlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrags einen Wechselkurs zugrunde zu legen, der dem Wechselkurs der Auszahlung des Darlehens bei der Aktualisierung entspreche. Er räumt ein, daß die Beamten, die damals von der Möglichkeit, ihre Verträge zu aktualisieren, Gebrauch gemacht hätten, durch die Herabsetzung des Darlehenskapitals einen höheren Auszahlungskurs für das Darlehen erhalten hätten. Daher sei er bereit, sein Darlehen unter Zugrundelegung dieses erhöhten Wechselkurses zu tilgen.

37 Mit diesem Antrag wird verkannt, daß die Kommission nach dem Vertrag das Recht hat, bei der Umrechnung der Monatsraten zur Rückzahlung des Darlehens in belgische Franken die im Zeitpunkt der jeweiligen wiederkehrenden Überweisung geltende Parität des Statuts zugrunde zu legen und daß der klägerische Antrag zur Folge hätte, der Kommission ein Recht zu nehmen, das sie aus dem Vertrag selbst herleitet. Dieser Hilfsantrag ist deshalb abzuweisen.

38 Der Kläger meint schließlich, im Zeitpunkt der Anwendung der sich aus den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ergebenden Parität hätte die Kommission zu seinen Gunsten Übergangsbestimmungen erlassen müssen. Da es solche Bestimmungen nicht gebe sei der für ihn mit der Änderung der Parität verbundene Nachteil so groß, daß es ihm möglich sein müsse, den bestehenden Vertrag zu kündigen und das erhaltene Geld zu dem Kurs, wie er der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt worden sei, zurückzuzahlen, und zwar innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Entscheidung des Gerichtshofes.

39 Es ist verständlich, daß der Kläger, dem viele Jahre lang ein günstiger Wechselkurs berechnet wurde, sich durch die Anwendung der aktualisierten Kurse ab 1979 geschädigt fühlt. Der günstige Kurs, der dem Kläger bis 1979 zugute kam, ist jedoch nur die Folge davon, daß der Rat, anstatt die Paritäten des Statuts den marktüblichen Kursen anzupassen, den Berichtigungskoeffizienten angewandt hat, um die Schwankung bestimmter Währungen auszugleichen.

40 Nach dem Statut erfolgt die Angleichung der Bezüge der Beamten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung auf zwei unterschiedlichen Wegen: Zum einen wird der Berichtigungskoeffizient der Entwicklung der Lebenshaltungskosten an den jeweiligen Orten angepaßt und zum anderen werden die Paritäten gemäß Artikel 63 des Statuts zur Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen geändert. Bei Abwertung der Währung des Dienstorts wären die in belgischen Franken berechneten, jedoch in nationaler Währung ausgezahlten Bezüge des Beamten entsprechend anzuheben. Infolgedessen dürfte der Beamte dadurch, daß die Paritäten des Statuts bei der Umrechnung einer nationalen Währung in belgische Franken angewandt werden, keinen Wechselkursverlust erleiden, der nicht durch eine Erhöhung seiner in nationaler Währung ausgedrückten Bezüge ausgeglichen würde, während die Kommission nur den genauen auf belgische Franken lautenden Betrag der monatlichen Rückzahlungsraten erhielte und daraus keinerlei Gewinn ziehen könnte.

41 Daraus folgt, daß die Aktualisierung der Paritäten ab 1979, selbst wenn sie im Ergebnis dem Kläger den früheren, für ihn günstigen Kurs genommen hat, nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Aufhebung des Vertrages rechtfertigen würde.

42 Aus allen diesen Gründen kann den vom Kläger zur Begründung seiner Klageanträge vorgebrachten Argumenten nicht gefolgt werden. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

44 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.