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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1981 – C-106/80
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:234
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 15. Oktober 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit dieser Klage macht Herr Bernard Fournier, ein Beamter der Kommission, zwei Forderungen geltend. Die erste betrifft den Schaden, der ihm aus der Art und Weise entstanden ist, in der er während seiner Berufslaufbahn behandelt wurde. Mit der zweiten wird die Feststellung begehrt, daß seine Dientsverträge mit der Kommission ab 1. September 1964 bzw. 1. September 1965 im wesentlichen Verträge waren, mit denen er als Bediensteter auf Zeit eingestellt wurde und die als solche für die Berechnung seines Ruhegehalts und seiner Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Beamtenstatuts berücksichtigt werden müssen.
Der Sachverhalt in dieser Rechtssache ist lang und kompliziert; er läßt sich aber für unsere Zwecke wie folgt zusammenfassen: Herr Fournier wurde zunächst von der damaligen EWG-Kommission in GDI (Auswärtige Beziehungen) als Hilfskraft für sechs Monate mit Wirkung vom 1. September 1964 eingestellt. Sein Dienstvertrag wurde um weitere sechs Monate bis zum 31. August 1965 verlängert. Es scheint, daß die Kommission zu jener Zeit der Ansicht war, daß seine Einstellung als Hilfskraft nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden könne, weil sein Beschäftigungsverhältnis nach Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Beschäftigungsbedingungen) ein Jahr nicht überschreiten durfte, soweit er nicht zur Vertretung eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt war, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben konnte. Dies scheint nicht der Fall gewesen zu sein. Die GD I bat jedoch ein drittes Mal um Verlängerung seines Vertrages, diesmal bis zum 28. Februar 1966. Der Grund hierfür war offenbar der, daß die Tätigkeit, für die Herr Fournier ursprünglich eingestellt worden war, noch nicht beendet war. Nach einigen internen Erörterungen wurde sein Vertrag bis zum 30. September 1965 verlängert, während die Verhandlungen über seine Neueinstellung weitergingen. Schließlich beschloß die Kommission, seinen Vertrag bis zum 31. Dezember 1965 und dann bis zum 28. Februar 1966 zu verlängern. Am 11. Januar 1966 schrieb der Generaldirektor für Personal und Verwaltung an Herrn Fournier, um ihm mitzuteilen, daß sein Vertrag nicht über den 28. Februar hinaus verlängert werden würde, und um ihm für seine Dienste zu danken.
Es scheint, daß Herr Fournier seine Tätigkeit in der GD I tatsächlich Ende Dezember 1965 abschloß, und es wurde eine Vereinbarung zwischen der GD I und der GD III (Binnenmarkt) getroffen, wonach er mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in die GD III umgesetzt werden sollte, um einige vorbereitende Arbeiten für eine Tagung zu erledigen, die die Kommission im Juni abhaluSK wollte. Aufgrund eines Ersuchens der GD III wurde der Hilfskraftvertrag des Herrn Fournier bis zum 31. März 1966 und sodann, durch sechs weitere Verlängerungen, bis zum 31. Dezember 1968 verlängert. Es scheint, daß die Kommission zu jener Zeit beschlossen hatte, das Beschäftigungsverhältnis aller Hilfskräfte zu beenden und sie als Bedienstete auf Zeit neu einzustellen, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu Beamten ernannt zu werden (s. Rechtssache 18/69, Fournier/Kommission, Slg. 1970, 249). Herrn Fournier wurde demgemäß ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit in der GD II (Wirtschaft und Finanzen) für drei Monate mit Wirkung vom 11. Januar 1969 bis zu einer Entscheidung über (seine) Ernennung zum Beamten angeboten. Dieser Vertrag wurde nacheinander in sechsmonatigen Abständen bis zum 31. Dezember 1971 verlängert. Ihm wurde dann ein Vertrag als Hilfskraft in der GD VIII (Entwicklung) angeboten. Der Vertrag galt ursprünglich für drei Monate, wurde aber mehrmals, schließlich bis Ende 1972, verlängert. Am 21. Februar 1973 beschloß die Kommission, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wieder als Bediensteten auf Zeit für vier Monate einzustellen. Herr Fournier scheint hierüber am 9. März informiert worden zu sein. Er wurde dann mit Wirkung vom 1. Mai zum Beamten auf Probe und schließlich mit Wirkung vom 1. April 1974 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 30. März 1979 reichte Herr Fournier einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts auf Ersatz des Schadens ein, der ihm durch die rechtswidrigen Handlungen der Kommission entstanden war, die im wesentlichen iri den Schritten, die die Kommission im Zusammenhang mit seiner Einstellung während der Zeit vom 1. September 1965 bis 31. März 1974 unternommen oder unterlassen hatte, bestanden. Der erlittene Schaden und die verlangten Beträge sind die gleichen wie in der Klageschrift im vorliegenden Verfahren. Abgesehen von den Geldforderungen wurde auch eine Forderung auf Neuberechnung seiner Versorgungsansprüche erhoben. Dies ergab sich deshalb, weil zwar nach Artikel 40 der Beschäftigungsbedingungen jede als Bediensteter auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre eines Beamten zu berücksichtigen ist, aber eine ähnliche Bestimmung offenbar für die als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeiten nicht besteht. Herr Fournier meint, er sei während der fraglichen Zeit zu Unrecht als Hilfskraft behandelt worden. Der Antrag wurde am 1. August abgelehnt. Am 25. Oktober legte Herr Fournier innerhalb der hierfür im Beamtenstatut festgesetzten Dreimonatsfrist Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags ein. Die Kommission antwortete nicht innerhalb von vier Monaten, und am 28. März 1980 hat Herr Fournier das Verfahren vor dem Gerichtshof eingeleitet. Die Kommission wies die Beschwerde mit Schreiben vom 22. Mai 1980 ausdrücklich zurück, erkannte aber, auch wenn sie der Schadensersatzforderung nicht stattgab, an, daß die Hilfskraftverträge des Herrn Fournier ab 31. Dezember 1965 als Verträge für einen Bediensteten auf Zeit anzusehen seien, weil er Daueraufgaben wahrgenommen habe und nicht die vorübergehenden Aufgaben einer Hilfskraft im eigentlichen Sinne. Demgemäß war die gesamte Laufbahn des Herrn Fournier nach diesem Zeitpunkt bei der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen.
Die Kommission, die die Forderungen für unbegründet hält, trägt vor, die Schadensersatzforderung sei auf jeden Fall unzulässig. Die. Parteien sind sich darüber einig, daß der Gerichtshof in diesem Stadium 1. über die Begründetheit der Forderung in bezug auf die Versorgung und 2. über die Zulässigkeit der Schadensersatzforderung entscheiden solle. Falls die letztgenannte Forderung für zulässig gehalten wird, ist man übereingekommen, daß das schriftliche und das mündliche Verfahren wiedereröffnet werden sollen.
Die Forderung des Herrn Fournier, daß die Zeit vor dem 31. Dezember 1965 als im wesentlichen in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegt betrachtet wird, stützt sich auf die Rechtssache 17/78 (Deshormes/Kotmnission, Slg. 1979, 189), in der entschieden worden ist, daß die Qualifizierung einer Beschäftigungszeit von den wahrgenommenen Aufgaben und den Bedingungen, unter denen diese wahrgenommen worden sind, und nicht von der formalen Natur des Beschäftigungsvertrags abhängt. In dem Urteil wird ausgeführt, daß das Merkmal dieses Vertrages [für eine Hilfskraft]... in seiner zeitlichen Begrenztheit [liegt], denn er kann nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind ... Das Merkmal der Unterscheidung zwischen Hilfskraft und Bedienstetem auf Zeit ist darin zu sehen, daß der Bedienstete auf Zeit eine in dem Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle besetzt, während die Hilfskraft — mit Ausnahme des Falls einer vorübergehenden Stellenbesetzung — eine dienstliche Tätigkeit ausübt, ohne in eine in dem Stellenplan aufgeführte Planstelle eingewiesen zu sein (S. 201 f.). In jenem Fall hatte die Betroffene achtzehn Jahre lang die gleichen Aufgaben wahrgenommen, und diese Aufgaben entsprachen der Beschreibung einer Planstelle, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für die Kommission beigefügten Stellenplan ausgewiesen war. Der Gerichshof hat deshalb entschieden, daß sie so zu behandeln war, als sei sie de facto als Bedienstete auf Zeit beschäftigt worden.
Der Anwalt des Herrn Fournier hat aus dieser Rechtssache geschlossen, daß, wenn die wahrgenommenen Aufgaben dauerhaft, klar umrissen und Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft seien, die Beschäftigungszeit die eines Bediensteten auf Zeit und nicht einer Hilfskraft sei. Hierbei wird jedoch außer acht gelassen (oder nicht genügend Gewicht darauf gelegt), was mir ein Umstand zu sein scheint, den der Gerichtshof in der Rechtssache Desbormes hervorgehoben hat, nämlich daß eine Planstelle vorhanden sein muß. Es genügt nicht, daß Aufgaben der gleichen allgemeinen Art häufig oder sogar immer von anderen als Hilfskräften erledigt werden. Sonst könnten alle Hilfskräfte behaupten, Bedienstete auf Zeit zu sein. Das wahre Kriterium liegt meines Erachtens im Vorhandensein einer Planstelle mit den gleichen Aufgaben wie die, die von der Hilfskraft wahrgenommen werden. Dies ist der Beweis dafür, daß die Aufgaben der Hilfskraft tatsächlich dauerhaft, klar umrissen und Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft sind.
Es gibt wenig Informationen über die Aufgaben, die Herr Fournier nach dem 1. September 1964 zu erledigen hatte, und die Kommission war aufgrund des Zeitablaufs nicht imstande, die Dinge aufzuklären. Herr Fournier seinerseits setzt erhebliches Vertrauen auf eine Note, die 1972 von einem anderen Beamten der Kommission an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung gerichtet wurde, um die Versuche des Herrn Fournier, zum Beamten ernannt zu werden, zu unterstützen. Aus gleichzeitigen Dokumenten ergibt sich, daß Herr Fournier eine von sechs Personen war, die als Hilfskräfte in der Kategorie A eingestellt und der Direktion der GD I, die sich mit allgemeiner Handelspolitik befaßte, zugewiesen wurden. Der Grund für ihre Einstellung war, daß diese Direktion Personalmangel hatte und mit den Aufgaben, die ihr 1964 übertragen worden waren, nicht fertig wurde. Im Dienstvertrag des Herrn Fournier war sein Verantwortungsbereich als la fonction de collaborateur scientifique beschrieben. In einem Schreiben des Generaldirektors der GD I vom 22. Juli 1965 heißt es, daß er zunächst pour une étude importante eingestellt worden sei, und es scheint, daß seine Arbeit mit Forschungen über den Außenhandel der Gemeinschaft zusammenhing.
In einer von Herrn Fournier selbst geschriebenen Note vom 9. Juli 1965 wird gesagt, daß er im Herbst 1964 mit einem Bericht über den Außenhandel der Gemeinschaft zwischen 1958 und 1963 sowie einem weiteren Bericht über den Handel im dritten Quartal 1964 befaßt gewesen sei. Im folgenden Jahr arbeitete er an der Einleitung zum achten allgemeinen Bericht über die Außenhandelstätigkeit der Gemeinschaft im Jahr 1964 und an einem Bericht über den Handel im vierten Quartal 1964. Dies wird bis zu einem gewissen Grad durch die Note vom 30. Mai 1972 bestätigt, auf die er sich nun beruft und die offenbar von einem Abteilungsleiter der damaligen GD XI (Außenhandel) geschrieben war; darin heißt es, daß er den ersten Bericht über den Außenhandel der Gemeinschaft (zusammen mit einer revidierten Fassung für das folgende Jahr), vierteljährliche Berichte über den Gemeinschaftshandel und ein Forschungsprogramm über den Außenhandel der Gemeinschaft abgefaßt habe. Herr Fournier hatte außerdem, wie es scheint, die GD I in einer Sachverständigengruppe, die mit mittelfristigen Vorausschätzungen befaßt war, vertreten. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Inhalt dieser Note offensichtlich auf Ermittlungen ihres Verfassers und auf Auskünften beruhte, die ihm andere gegeben hatten; es scheint nicht, daß er irgendeine persönliche oder unmittelbare Kenntnis der Ereignisse hatte, die, wie er sagt, stattfanden, bevor er die Szene betrat.
Der Anwalt des Herrn Fournier hat darauf aufmerksam gemacht, daß die Berichte, die Herr Fournier abfaßte oder an deren Abfassung er beteiligt war, in regelmäßigen Abständen erstellt wurden. Es muß aber nachgewiesen werden, daß Herr Fournier in jeder Hinsicht das tat, was ein Bediensteter auf Zeit tun würde. Hierfür ist wesentlich, daß seine Aufgaben einer bestimmten Planstelle zugewiesen werden können. Es wäre zweifellos ausreichend, wenn nachgewiesen werden könnte, daß, nachdem Herr Fournier die GD I verlassen hatte, die von ihm wahrgenommenen Aufgaben auf einer bestehenden oder neuen Planstelle erledigt wurden. Es ist jedoch nicht vorgetragen worden, daß seine Aufgaben, soweit sie bestimmt werden können, zu irgendeinem Zeitpunkt unter die Beschreibung einer bestimmten Planstelle der Kommission fielen. Sie scheinen. vielmehr zum Gesamtverantwortungsbereich der Direktion, der er zugeteilt war, gehört zu haben. Außerdem spricht die Tatsache, daß er in der GD I beschäftigt wurde, um bei der erhöhten Arbeitsbelastung des Jahres 1964 zu helfen, und umgesetzt wurde, sobald diese Arbeit beendet war, dafür, daß die von ihm wahrgenommenen Aufgaben einem dringenden, aber vorübergehenden Bedürfnis entsprachen und deshalb nicht als Daueraufgaben angesehen werden können. Der Umstand, daß ihm am 22. Juli 1965 mitgeteilt wurde, daß sein Beschäftigungsverhältnis nicht über den 28. Februar 1966 hinaus verlängert werden könne und daß er die Arbeit, für die er eingestellt worden war, beenden müsse, betont den Ad-hoc-Cha-rakter seiner Tätigkeit.
Es ist vorgetragen worden, daß die Entscheidung der Kommission, mit der sie anerkannte, daß die Zeit nach dem 31. Dezember 1965 im wesentlichen als Bediensteter auf Zeit zurückgelegt worden war, notwendigerweise bedeute, daß die Zeit davor in gleicher Weise zu betrachten sei. Das Zugeständnis der Kommission geht anscheinend auf eine von ihr im Lichte der Rechtssache Deshormes eingeführte Faustregel zurück, wonach in Ermangelung klarer Beweise in bezug auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben vermutet wird, daß die betreffende Person zumindest im ersten Jahr ihrer Anstellung wirklich die Eigenschaft einer Hilfskraft hatte, daß sie dies danach aber nur noch formal war. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Ansicht vertreten, daß erwiesen sei, daß Herr Fournier während seiner Zeit in der GD I im wesentlichen die Aufgaben einer Hilfskraft erledigt habe. Demgegenüber waren die Informationen über seine Aufgaben nach seiner Umsetzung in die GD III am 1. Januar 1966 so dürftig, daß zu seinen Gunsten vermutet wurde, daß er de facto Bediensteter auf Zeit war. Ob dieses Zugeständnis nun berechtigt war oder nicht, ich halte es in Anbetracht der Beweislage nicht für richtig, es auf die Zeit vor dem 31. Dezember 1965 zu erstrecken. Der Anwalt des Herrn Fournier hat gemeint, dieser habe vor und nach diesem Zeitpunkt die gleichen Aufgaben wahrgenommen; dies scheint aber nicht so zu sein. Zum einen war er nicht in derselben Generaldirektion, und zum andern wurde er ursprünglich in der GD III beschäftigt, um bei der Vorbereitung einer bevorstehenden Tagung zu helfen.
Der Grund, weshalb einer Hilfskraft keine Versorgungsansprüche zugebilligt werden, ist gut verständlich. Das Ergebnis des Ausschlusses von Jahren, die als Hilfskraft zurückgelegt worden sind, ist weniger attraktiv, wenn eine Hilfskraft als Arbeitnehmer mit Versorgungsansprüchen übernommen wird und ihr gesamtes Berufsleben bei einem Arbeitgeber verbringt. Hier scheint mir, daß sich die Kommission fair, vielleicht auch großzügig, verhalten hat, als sie die Zeit nach dem 31. Dezember 1965 als ruhegehaltsfähig betrachtete. Sie war aufgrund des Urteils Deshormes berechtigt, die Zeit davor auszunehmen.
Im Ergebnis muß diese Forderung nach meiner Ansicht zurückgewiesen werden.
In seiner Klageschrift macht Herr Fournier sechs Gesichtspunkte geltend, unter denen die Kommission unrechtmäßig gehandelt habe: 1. Seine Laufbahn bei der Kommission sei unsicher und unklar gewesen; 2. seine Einstufung als Hilfskraft und Bediensteter auf Zeit; 3. seine Einstufung als Beamter; 4. seine Einstellung als Hilfskraft sei rechtswidrig und mißbräuchlich verlängert worden; 5. Schikanen, Einschüchterung und die Tatsache, das er seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis mit geringwertigen Aufgaben betraut worden sei; 6. die Kommission habe Warnungen in bezug auf sein gesundheitliches Wohlergehen mißachtet. Es werden ebenfalls sechs Schadensposten aufgezählt: 1. Krankheit; 2. seelisches Leid infolge der Krankheit seiner Familie; 3. seelisches Leid infolge der fehlenden normalen Berufslaufbahn; 4. Gehaltseinbuße, Kürzung der Versorgungsansprüche und unterbliebene Beförderung; 5. Verbeamtung in Besoldungsgruppe A 6 anstatt in A4; 6. seelisches Leid infolge Geringwertigkeit der ihm zugewiesenen Aufgaben.
Die Kommission wendet ein, die gesamte Schadensersatzklage sei unzulässig, weil Herr Fournier versuche, im Wege des Schadensersatzes den gleichen Rechtsschutz zu erlangen, der ihm entweder bei einer Anfechtungsklage im Jahr 1969 versagt worden sei oder den er rechtzeitig durch andere Klagen auf Aufhebung der Handlungen der Kommission hätte erlangen können. Die Kommission verweist auf die Rechtssache 18/69 (Fournier/Kommission, Slg. 1970, 249). In jener Rechtssache begehrte er die Aufhebung einer stillschweigenden Entscheidung, mit der sein Antrag auf Ernennung zum Beamten in Besoldungsgruppe A 4 anstelle seines bestehenden Dienstpostens als Bediensteter auf Zeit in Besoldungsgruppe B 1 abgelehnt wurde. Er bean: tragte die Feststellung, daß er in Besoldungsgruppe A 4 zum Beamten zu ernennen sei. Seine Klage wurde abgewiesen, da er von der Kommission verlangte, von den Erfordernissen und Verfahren des Beamtenstatuts abzuweichen. Am 4. Dezember 1972 stellte er einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts auf Ernennung für einen Dienstposten entsprechend seinen Qualifikationen. Die Kommission scheint diesen Antrag nicht beschiederi zu haben. Er legte keine Beschwerde gegen eine Ablehnung des Antrags ein. Die Kommission verweist außerdem auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 114 bis 117/79 (Fournier/Kommission, Slg. 1980, 1529), in denen die Ehefrau und die Kinder des Herrn Fournier geltend machten, daß sie durch das fahrlässige Verhalten der Kommission ihm gegenüber einen persönlichen Schaden erlitten hätten. Der Gerichtshof hat diese Klagen als unzulässig abgewiesen. Er hat ausgeführt, daß die Klagen auf die Wiedergutmachung der Schäden gerichtet [sind], die angeblich durch das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans im Zusammenhang mit der Laufbahn eines ihrer Beamten oder Bediensteten verursacht worden sind, obgleich der Betroffene in der Lage war, von den ihm nach dem Vertrag eröffneten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um jede Entscheidung des betreffenden Organs anzufechten, die den Zweck oder die Wirkung hat, seine Beschäftigungsbedingungen irregulär zu gestalten oder ihn in einer solchen Situation zu belassen, und um gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen (S. 1531).
Nach Artikel 179 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Beamtenstatut oder in den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten festgelegt sind. In der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß ein derartiger Prozeß, der im Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Organ wurzelt, im Rahmen des Artikels 179 des Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts [liegt]; er fällt insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit weder in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 des Vertrages noch in den des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG (vgl. Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417).
Wie in der Entscheidung Meyer-Burckhardt selbst erläutert ist, sind, auch wenn die einzuschlagenden Verfahren beide in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts vorgesehen sind, zwei unterschiedliche Klagearten möglich, nämlich eine Klage auf Aufhebung einer angeblich rechtswidrigen Handlung und eine Schadensersatzklage. Der Kläger hat zu entscheiden, ob er das eine oder das andere oder aber beides verlangt, solange er die vorgeschriebenen Fristen nach der Zurückweisung seiner Beschwerde beachtet.
Eine Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf... Sie hat nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursacht hat... Die Klage ist nur begründet, wenn dargetan ist, daß die Beklagte für einen Amtsfehler haftet, durch den der Kläger mit Sicherheit einen Schaden erlitten hat. Schadensersatz kann auch zuerkannt werden, wenn er keine andere finanzielle Folge als die darstellt, die sich aus der Aufhebung der Handlung ergeben hätte (Rechtssache 79/71, Heinemann/Kommission, Slg. 1972, 579, 589).
Obgleich die beiden Klagearten unterschiedlich sind, kann es Umstände geben, unter denen eine unterbliebene Klage oder — nach Klageerhebung — eine unterbliebene Entscheidung über die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung das Recht auf eine Schadensersatzklage beeinträchtigt. So hat zum Beispiel in der Rechtssache 4/67 (Müller/Kommission, Slg. 1967, 487) eine Klägerin nach Fristablauf versucht, die Aufhebung der Ernennung einer anderen Person zu erreichen, und zusätzlich als Schadensersatz Zahlung des Verdienstausfalls infolge der Nichtemennung für die fragliche Planstelle verlangt. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Unzulässigkeit der ersten Forderung die Unzulässigkeit der zweiten nach sich zog. Grundlage der Entscheidung scheint zu sein, daß sich der behauptete Schaden tatsächlich daraus ergab, daß nicht rechtzeitig die Aufhebung verlangt worden war. Die Klägerin hätte diesen Schaden abwenden können, wenn sie die Maßnahmen, um die es sich handelt, rechtzeitig angefochten hätte. ... ergibt sich, daß sie dies unterlassen hat. Bei dieser Sachlage kann sie ihre Unterlassung nicht ungeschehen machen und sich gewissermaßen auf dem Weg über einen Schadensersatzanspruch eine neue Klagemöglichkeit verschaffen (S. 499).
In der Rechtssache 59/65 (Scbreckenberg/Kommission, Slg. 1966, 815, 827) hat der Gerichtshof ausgeführt: Eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen will, wird zwar durch keine Vorschrift gezwungen, die Aufhebung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die den Schaden verursacht hat. Sie kann aber auf diesem Wege nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen. Eine ähnliche Auffassung ist in anderen Rechtssachen vertreten worden, wie in der Rechtssache 15/73 u. a. (Scbots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177) und in der Rechtssache 33/80 (Albini/Rat und Kommission, Urteil vom 16. Juli 1981, noch nicht veröffentlicht).
In den verbundenen Rechtssachen 4 und 30/74 (Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919, 938) hat Generalanwalt Trabucchi ausgeführt: Nach meiner Auffassung tut die Unzulässigkeit der Klage auf Aufhebung der schadenverursachenden Maßnahme der Zulässigkeit der Schadensersatzklage keinen Abbruch. Er meinte, daß, wenn die Schadensersatzklage nicht nur ein Mittel zur Umgehung des Fristablaufs sei, der die Anfechtungsklage ausschließe, oder wenn nicht gesagt werden könne, daß aus der Maßnahme kein Schaden entstanden sei, oder wenn die Schadensersatzklage tatsächlich als eigenständig betrachtet werden könne, eine Schadensersatzklage erhoben werden könne, auch wenn die Anfechtungsklage unzulässig sei. Generalanwalt Capotorti hat in der Rechtssache 153/79 u. a. (Bowden/Kommission u. a., Urteil vom 14. Mai 1981, noch nicht veröffentlicht) die Ansicht vertreten, daß dann, wenn zwei Klagen eng zusammenhingen, der Kläger nicht die Vorschriften über den Ausschluß der Anfechtungsklage durch eine Schadensersatzklage umgehen dürfe.
Diese und andere Rechtssachen, wie die Rechtssache 53/70 (Vinck/Kommission, Slg. 1971, 601), die Rechtssachen 126/75 u. a. (Giry/Kommission, Slg. 1977, 1937) und die Rechtssache 23/69 (Fiebn/Kommission, Slg. 1970, 547, in der ausgeführt ist, daß, selbst wenn die finanziellen Folgen die gleichen wären, die Schadensersatzklage nicht auf die Rechtswidrigkeit der mit der Anfechtungsklage angegriffenen Entscheidung gestützt war), scheinen zu der Schlußfolgerung zu führen, a) daß eine Schadensersatzklage nicht als Ersatz für eine unzulässige Anfechtungsklage verwendet werden kann, b) daß das Unterlassen der Anfechtungsklage zeigen kann, daß nicht aus den beanstandeten Handlungen ein Schaden entstanden ist, sondern nur daraus, daß nicht rechtzeitig ein Anfechtungsverfahren eingeleitet wurde, c) daß eine Schadensersatzklage eigenständig, sein kann und mit anderen Überlegungen als denen verbunden sein kann, die in einer Anfechtungsklage stecken, auch wenn dieselben Tatsachen geltend gemacht werden, d) daß eine Schadensersatzklage in einer Weise erhoben werden kann, die ganz unabhängig ist von der Anfechtungsklage.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache scheint mir, daß beim gegenwärtigen Verfahrensstand die zweite, dritte und vierte Forderung unzulässig sind, soweit mit ihnen nur Schadensersatz für Handlungen der Kommission verlangt wird, die rechtzeitig Gegenstand einer Anfechtungsklage hätten sein können (oder die im Jahr 1969 zurückgewiesen wurden). Die übrigen Forderungen (und möglicherweise Umstände, die mit der zweiten, dritten und vierten Forderung zusammenhängen können) haben eine andere Grundlage. Sie werfen die unabhängige Frage auf, ob die Kommission in bezug auf die Art und Weise, in der Herr Fournier während seiner Laufbahn behandelt wurde, ihm gegenüber eine Pflichtverletzung begangen hat, wodurch ihm ein Schaden entstanden ist. Sie hängen nicht nur davon ab, ob bestimmte Ernennungen oder unterbliebene Ernennungen rechtswidrig waren, und der behauptete Schaden unterscheidet sich von dem, der sich aus einer unabhängigen rechtswidrigen Handlung ergeben würde.
Ich bin daher folgender Ansicht:
1. Während ich mich nicht dazu äußere, ob die Forderungen des Herrn Fournier letztlich begründet sind oder ob er seinen Schaden auf ein Mindestmaß hätte reduzieren können, meine ich, daß die Forderungen in dem von mir genannten Umfang nicht als unzulässig zurückgewiesen werden sollten. Meines Erachtens sollte das schriftliche Verfahren nunmehr wiedereröffnet werden, so daß weitere Ausführungen zu den Schadensersatzforderungen, soweit sie zulässig sind, gemacht werden können, wenn die Parteien dies wünschen. Herr Fournier sollte insbesondere weitere Einzelheiten über den behaupteten Schaden und die Art und Weise, in der er zu den geforderten Beträgen gelangt ist, angeben.
2. Die Forderung, daß die Zeit vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 nicht als in der Eigenschaft einer Hilfskraft zurückgelegte Beschäftigungszeit betrachtet wird, sollte zurückgewiesen werden.