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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.11.1981 – C-106/80

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:272

In der Rechtssache 106/80

Bernard Fournier, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte, unterstützt durch Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Verurteilung der Beklagten, den dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen und bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers bestimmte Dienstzeiten als Hilfskraft zu berücksichtigen,

erlaßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Kläger, Herr Bernard Fournier, ist am 1. September 1964 in den Dienst der Kommission getreten. Sein Dienstverhältnis war Gegenstand einer Reihe aufeinanderfolgender Verträge und läßt sich wie folgt schildern:

a) Zeitraum, fiir den eine Reihe von Verträgen als Hilfskraft geschlossen wurde (1. September 1964 bis 31. Dezember 1968)

Herr Fournier wurde aufgrund eines Vertrages vom 12. August 1964 als Hilfskraft für sechs Monate ab 1. September 1964 eingestellt; er wurde in die Kategorie A, Gruppe I, Klasse 2, eingestuft und mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen betraut. Durch Entscheidung der Kommission vom 2. März 1966 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1966 der Generaldirektion Binnenmarkt, Direktion Industrie, Handwerk und Handel, zugewiesen. Sein Vertrag als Hilfskraft wurde mehrmals, zuletzt am 10. Juli 1968 bis zum 31. Dezember 1968, verlängert.

b) Zeitraum, fiir den eine Reihe von Verträgen als Bediensteter auf Zeit geschlossen wurde (1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1971)

Anschließend wurde der Betroffene gemäß Vertrag vom 20. Januar 1969 als Bediensteter auf Zeit für drei Monate ab 1. Januar 1969 in der Laufbahngruppe B, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 3, eingestellt, um die Tätigkeit eines Verwaltungsamtsrats zu verrichten. Er wurde in dieser Eigenschaft der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zugewiesen.

Mit am 21. April 1969 eingereichter Klageschrift erhob der Betroffene beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über seinen Antrag auf planmäßige Anstellung als Beamter der Besoldungsgruppe A 4. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 18/69, B. Fournier/Kommission, Slg. 1970, 249).

Der Vertrag vom 20. Januar 1969 wurde mehrmals, zuletzt am 3. Juni 1971 bis zum 31. Dezember 1971, verlängert.

c) Zeitraum, fiir den eine Reihe von Verträgen als Hilfskraft geschlossen wurde (1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972)

Da eine nochmalige Verlängerung dieses letztgenannten Vertrages nach Artikel 8 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nicht möglich war, wurde Herr Fournier gemäß Vertrag vom 11. Januar 1972 für drei Monate ab 1. Januar 1972 als Hilfskraft in der Kategorie A, Gruppe I, Klasse 2, eingestellt, um die Aufgaben eines mit Untersuchungen betrauten Bediensteten wahrzunehmen. In dieser Eigenschaft wurde er der Generaldirektion Entwicklungshilfe zugewiesen. Der Vertrag wurde zunächst bis zum 30. Juni 1972 und sodann bis zum 31. Dezember 1972 verlängert.

Am 4. Dezember 1972 stellte Herr Fournier bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, um die Bereinigung seines Dienstverhältnisses durch planmäßige Anstellung in einer Laufbahn, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprechend seinen Befähigungsnachweisen, seinen Qualifikationen, seiner Berufserfahrung, seinem Lebens- und seinem Dienstalter zu erreichen.

d) Zeitraum, för den ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit geschlossen wurde (1. Januar 1973 bis 30. April 1973)

Da der Hilfskraftvertrag am 31. Dezember 1972 nicht mehr verlängert werden konnte (Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen), beschloß die Kommission am 21. Februar 1973, den Abschluß eines Vertrages mit Herrn Fournier als Bediensteter auf Zeit mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, für vier Monate ab 1. Januar 1973 zu gestatten. Der Vertrag wurde am 9. März 1973 geschlossen und der Betroffene der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit zugewiesen.

e) Übernahme in das Beamtenverhältnis

Durch Entscheidung vom 19. Juli 1973 wurde Herr Fournier nach Artikel 1, 29 Absatz 2, 31, 32 und 34 des Statuts mit Wirkung vom 1. Mai 1973 als Verwaltungsrat zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, ernannt und der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit, Direktion Programme und Vorhaben des EEF, Abteilung Ausbildung, Praktika und Kolloquien, zugewiesen. Nach Ablauf der Probezeit wurde er durch Entscheidung vom 25. April 1974 mit Wirkung vom 1. April 1974 in seiner Stelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. Juli 1975 wurde er der Abteilung VIII-D-4 Ausbildung zugewiesen.

II — Verfahren und Anträge der Parteien

Mit Schreiben vom 29. März 1979, im Sekretariat der Kommission eingetragen am 30. März 1979, stellte Herr Fournier einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, um Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm angeblich durch das schuldhafte Verhalten der Kommission in bezug auf seine Laufbahn entstanden war. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 1. August 1979 abgelehnt.

Gegen die Ablehnung seines Antrags reichte Herr Fournier nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein, die am 25. Oktober 1979 im Sekretariat eingetragen wurde. Die Beschwerde war auf Ersatz des entstandenen Schadens sowie darauf gerichtet, daß die Kommission bei der Feststellung der Versorgungs anspräche des Klägers die als Hilfskraft verrichtete Tätigkeit berücksichtigen solle.

Bei Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 a. E. vorgesehenen Frist hat Herr Fournier beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben, die am 28. März 1980 eingegangen ist.

In seiner Klageschrift hat Herr Fournier der Kommission vorgeworfen, daß sie ihn in einer Situation der Ungewißheit und Unsicherheit gelassen habe, daß er mit untergeordneten Aufgaben, die nicht einmal seiner anfänglichen Besoldungsgruppe entsprächen, beschäftigt worden sei und derzeit noch beschäftigt werde und daß dieses schuldhafte Verhalten der Kommission seine Gesundheit und die seiner Familie geschädigt habe.

Inzwischen, am 19. Mai 1980, hat die Anstellungsbehörde über die Beschwerde, die der Betroffene bei ihr eingereicht hatte, entschieden und diesem am 22. Mai 1980 ihre Entscheidung mitgeteilt.

Durch diese Entscheidung wurde dem Betroffenen teilweise, nämlich insoweit recht gegeben, als die Kommission beschloß, die von ihm vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeiten bei Anwendung der Versorgungsordnung der Gemeinschaften zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, daß die Kommission für einen Teil des (oben unter a erwähnten) Tätigkeitszeitraums vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1968 und für den gesamten Tätigkeitszeitraum vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 (der oben unter c erwähnt ist) die betreffenden Hilfskraftverträge als Verträge für einen Bediensteten auf Zeit angesehen hat, mit allen rechtlichen Konsequenzen, die sich daraus für die Berechnung der entsprechenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ergeben.

Der Kläger hat demgemäß in seiner am 30. Dezember 1980 eingereichten Erwiderung seine Anträge an diese neue Situation angepaßt.

Im Hinblick auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Mai 1980, mit dem die verbundenen Klagen seiner Ehefrau und seiner Kinder (Rechtssachen 114-117/79) als unzulässig abgewiesen wurden, hat der Kläger in seiner am 30. Dezember 1980 eingereichten Erwiderung beantragt, zunächst über die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags zu entscheiden.

Beim gegenwärtigen Verfahrensstand beantragt Herr Fottmier,

A — soweit sieb die Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens bezieht:

1. über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden und diese für zulässig zu erklären;

2. vor der Entscheidung in der Hauptsache die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens im Hinblick auf die Einreichung von Erwiderung und Gegenerwiderung und auf die mündliche Verhandlung anzuordnen;

B — soweit sich die Klage auf die Versorgungsansprücbe bezieht:

3. für Recht zu erkennen, daß alle Verträge, die die Kommission und der Kläger vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 geschlossen haben, als mit einem Bediensteten auf Zeit geschlossen anzusehen sind;

4. die Kommission zu verurteilen, diesen Zeitraum bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers nach der Versorgungsordnung der Gemeinschaften und bei der Berechnung seiner Dienstjahre gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Statuts zu berücksichtigen;

5. insoweit die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1980, mit der die am 25. Oktober 1979 eingetragene Beschwerde des Klägers beantwortet wurde, und erforderlichenfalls die stillschweigende, sodann ausdrückliche (vom t. August 1979 datierende) ablehnende Entscheidung über den am 29. März 1979 eingetragenen Antrag des Klägers sowie die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die vorerwähnte Beschwerde aufzuheben;

6. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Das Verfahren bezieht sich bei seinem gegenwärtigen Stand auf die Zulässigkeit der Klage, soweit diese auf Schadensersatz und auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers gerichtet ist.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtet ist

Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klage sei unzulässig, da der Kläger am 21. April 1969 eine Klage erhoben habe, mit der er beantragt habe, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über seinen Antrag auf planmäßige Anstellung als Beamter der Besoldungsgruppe A 4 aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß er in dieser Besoldungsgruppe als Beamter anzustellen sei. Diese Klage sei als unzulässig abgewiesen worden. Desgleichen habe der Kläger am 4. Dezember 1972 bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eingereicht, mit dem er die Bereinigung seines Dienstverhältnisses in einer Laufbahn, einer Besoldungsgruppe und einer Dienstaltersstufe entsprechend seinen Vorstellungen begehrt habe. Diesem Antrag sei nicht in der vom Kläger erwarteten Weise stattgegeben worden.

Gegenüber der vorliegenden Klage wendet die Beklagte ein, der Kläger könne nicht durch eine Schadensersatzklage das Äquivalent für Vorteile erlangen, die ihm durch eine Entscheidung verweigert worden seien, gegen die die Anfechtungsklage für unzulässig gehalten worden sei oder gegen die nicht rechtzeitig Klage erhoben worden sei.

Der Kläger entgegnet in seiner Erwiderung, die der Beklagten vorgeworfenen Amtsfehler bildeten eine Gesamtheit und einige Vorwürfe seien noch immer aktuell. Er hebt hervor, daß der bedeutendste Schaden, nämlich der in bezug auf seinen Gesundheitszustand, nicht zu den Schäden gehöre, die durch ein Urteil über die Aufhebung dieser oder jener Entscheidung ersetzt werden könnten.

b) Zu den Versorgungsansprüchen

Der Kläger stellt in seiner Erwiderung zunächst klar, daß sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Versorgungsansprüche nunmehr, wegen der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1980, auf den Zeitraum seiner Tätigkeit als Hilfskraft vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 beschränke.

Er wirft der Kommission vor, daß sie es abgelehnt habe, bei der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und bei der Berechnung seiner Dienstjahre im Sinne von Artikel II Absatz 1 des Statuts den Tätigkeitszeitraum vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 zu berücksichtigen.

Er begründet sein Vorbringen mit der Verletzung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 2 Buchstabe b, 3, 40 Absatz 2 und 52 Buchstabe b, mit der Verletzung des Grundsatzes, wonach die rechtliche Qualifizierung eines Vertrages der von den Parteien vorgenommenen Qualifizierung vorgehen müsse, sowie mit der Verletzung der Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der zuteilenden Gerechtigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Der Kläger macht geltend, auch während dieses Zeitraums seiner Tätigkeit als Hilfskraft habe er ständige, klar umrissene Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften wahrgenommen, was zur Folge habe, daß die in diesem Zeitraum mit ihm geschlossenen Verträge als mit einem Bediensteten auf Zeit geschlossen anzusehen seien (Urteil vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189).

Die Kommission trägt vor, sie sei in Anwendung des Urteils Deshormes (aaO) zu Recht der Ansicht gewesen, daß sie die Zeit vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 bei der Berechnung der Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts nicht habe berücksichtigen können. Denn während dieses Zeitraums habe der Kläger, als Hilfskraft unter Vertrag, im wesentlichen vorübergehende Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, der mit Untersuchungen über den Außenhandel der Gemeinschaft betraut gewesen sei, wahrgenommen (Anlagen 8 und 9 zur Klagebeantwortung).

Der Kläger führt in seiner Erwiderung aus, er sei während des fraglichen Zeitraums in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen beschäftigt gewesen, wo er die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters verrichtet, nämlich Untersuchungen über den Außenhandel der Gemeinschaft angestellt, habe.

Zwar sei er seit dem 1. Januar 1966 in der Generaldirektion Binnenmarkt verwendet worden, doch hätten alle späteren Vertragsverlängerungen mit sich gebracht, daß die Arbeitsbedingungen und die übrigen Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages vom 12. August 1964 unverändert geblieben seien. Zu diesen übrigen Bestimmungen gehöre die über die Funktion: wissenschaftlicher Mitarbeiter. Nach Ansicht des Klägers beweist dies, daß die vor dem 1. Januar 1966 verrichteten Tätigkeiten die gleichen gewesen seien wie die, die er nach diesem Zeitpunkt verrichtet habe. Die Kommission habe aber eingeräumt, daß es sich bei den vom Kläger nach dem 1. Januar 1966 wahrgenommenen Aufgaben um ständige, klar umrissene Aufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften gehandelt habe.

Außerdem hätten die während dieses Zeitraums durchgeführten Aufgaben im Jahr 1972 zu den Dienstgeschäften eines Beamten gehört. Nicht nur seien die vom Kläger während des fraglichen Zeitraums wahrgenommenen Aufgaben von einem Beamten übernommen worden, sondern diese Aufgaben seien auch noch im Jahre 1972 wahrgenommen worden (Anlage 74 zur Klageschrift).

Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, sie habe dem Urteil Deshormes (aaO) entnommen, daß im Rahmen der Versorgungsordnung der Gemeinschaften die aufgrund eines Hilfskraftvertrags zurückgelegten Tätigkeitszeiten wie folgt zu berücksichtigen seien:

1. Unabhängig von ihrer Dauer seien alle Hilfskraftverträge derjenigen Beamten, die die vom Gerichtshof in der Rechtssache Deshormes genannten Voraussetzungen genau erfüllten, das heiße,

die sowohl während ihrer Zeit als Hilfskraft als auch nach ihrer AnStellung als Beamter oder ihrer Einstellung als Bediensteter auf Zeit auf einer Dauerplanstelle die gleichen Aufgaben wahrgenommen hätten und

die tatsächlich mit der Ausübung von Tätigkeiten betraut seien, die einer freien Dauerplanstelle in ihrer Verwendüngsdienststelle entsprächen,

als Verträge für Bedienstete auf Zeit zu betrachten.

2. Für die Beamten, die die unter 1 erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllten, die aber länger als 12 Monate als Hilfskraft tätig gewesen seien, gelte folgendes:

Der über 12 Monate hinausgehende Teil der Zeit als Hilfskraft unmittelbar vor der Anstellung als Beamter oder der Einstellung als Bediensteter auf Zeit auf einer Dauerplanstelle, in dem der Bedienstete die gleichen Aufgaben wahrgenommen habe wie nach der Anstellung oder Einstellung als Bediensteter auf Zeit, gelte als nach den Bestimmungen für Bedienstete auf Zeit auf einer Dauerplanstelle zurückgelegter Zeitraum.

Aus einer Untersuchung der verschiedenen Abschnitte der Laufbahn des Klägers ergebe sich, daß nur der Einstellungsvertrag, der für die Zeit vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 geschlossen und sodann verlängert worden sei, in der er die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen ausgeübt habe, mit Recht als Hilfskraftvertrag bezeichnet werden könne.

Die Aufgaben des Klägers während dieser Zeit seien nämlich keine im Organisationsplan eines Gemeinschaftsorgans erwähnte, genau bestimmte Aufgaben des öffentlichen Dienstes, für die eine Planstelle in einem Stellenplan aufgeführt ist, gewesen. Die Kommission habe nur kurzfristig eine Aushilfskraft verwenden wollen, die vorübergehende Verwaltungsaufgaben, insbesondere Arbeiten für eine von der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen durchzuführende wichtige Untersuchung, habe erledigen sollen.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß der Kläger vom 1. September 1964 bis 31. März 1966, jedenfalls aber bis 31. Dezember 1965, dem Zeitpunkt seiner neuen Zuweisung, tatsächlich Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, die von einer Hilfskraft erledigt werden könnten. Da es keine Belege gebe, aus denen die genaue Art der Aufgaben hinreichend deutlich hervorgehe, die der Kläger bei der Generaldirektion Binnenmarkt nach diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Hilfskraft am 31. Dezember 1968 wahrgenommen habe, sei die Kommission davon ausgegangen, daß diese Aufgaben Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften entsprächen, und habe diese Vermutung in weiter Auslegung der Grundsätze des Urteils Deshormes auf den gesamten Tätigkeitszeitraum des Betroffenen bei der Generaldirektion Binnenmarkt ausgedehnt. Die Kommission ist der Ansicht, daß sie vernünftigerweise nicht noch weiter habe gehen können.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Juli 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Oktober 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgriinde

1 Herr Bernard Fournier, Beamter der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 28. März 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag, die Kommission zu verurteilen, ihm 18560000 belgische Franken als Ersatz des ihm durch das schuldhafte Verhalten der Kommission entstandenen Schadens zu zahlen und außerdem bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dientsjahre im Sinne von Artikel 77 des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) die Dienstzeiten zu berücksichtigen, in denen der Kläger die Eigenschaft einer Hilfskraft hatte, nämlich vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972.

2 Der Kläger, der am 1. September 1964 als Hilfskraft in den Dienst der Kommission getreten ist, wurde mit Wirkung vom 1. April 1974 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor seiner Ernennung zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 6 am 19. Juli 1973 war sein Dienstverhältnis Gegenstand von 25 aufeinanderfolgenden Verträgen, von denen einige Verlängerungen früherer Verträge darstellten. So arbeitete er vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen und vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1968 in der Generaldirektion Binnenmarkt als Hilfskraft der Kategorie A, vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1971 als Bediensteter auf Zeit der Laufbahngruppe B in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 als Hilfskraft der Kategorie A in der Generaldirektion Entwicklungshilfe und vom 1. Januar 1973 bis zu seiner Ernennung zum Beamten auf Probe als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 6 in der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit.

3 Diese Laufbahn und die sie begleitenden Umstände haben zu der vorliegenden Klage geführt, deren zwei Teile unterschiedliche Probleme aufwerfen. Zunächst ist der Teil in bezug auf die Versorgungsansprüche des Klägers zu prüfen.

Zu den Versorgungsansprüchen

4 In dem Antrag, den der Kläger nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eingereicht hat, und in der Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags hat der Kläger geltend gemacht, der Zustand der Unsicherheit, in dem die Kommission ihn während der langen Beschäftigungszeit als Hilfskraft gelassen habe, sei rechtswidrig gewesen. Seine Dienstzeiten als Hilfskraft müßten daher als in der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit zurückgelegte Zeiten angesehen und bei der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sowie bei der Berechnung seiner Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 des Statuts berücksichtigt werden.

5 Hierbei hat sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78 (Deshormes, Slg. 1979, 189) gestützt, wonach die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte, deren Zweck es ist, ihrer Natur nach oder wegen des Fehlens eines ordentlichen Bediensteten begrenzte Aufgaben von Zeitpersonal ausführen zu lassen, nicht mißbräuchlich angewandt werden dürfen, um dieses Personal über längere Zeiträume hinweg mit ständigen Aufgaben zu betrauen, weil dies zu einer regelwidrigen Verwendung der Betroffenen um den Preis einer andauernden Ungewißheit führen würde.

6 In der Antwort auf die Beschwerde des Klägers, die nach Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts und nach Einreichung der vorliegenden Klage ergangen istj hat die Kommission anerkannt, daß es sich bei den vom Kläger während der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1968 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972 verrichteten Tätigkeiten nicht um begrenzte Aufgaben im Sinne des vorerwähnten Urteils gehandelt habe. Sie hat deshalb beschlossen, diese Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers zu berücksichtigen.

7 Unter diesen Umständen hat der Kläger in seiner Erwiderung den Gegenstand seines Antrags auf den Zeitraum vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 beschränkt. Es ist also zu prüfen, welcher Art die dem Kläger während dieses Zeitraums übertragenen Aufgaben waren.

8 Nach den Ausführungen der Kommission hat der Kläger in dieser Zeit im wesentlichen befristete Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen wahrgenommen, wo er mit Untersuchungen über den Außenhandel der Gemeinschaft befaßt gewesen sei. Der Kläger trägt jedoch vor, die Aufgaben, die er in dieser Zeit wahrgenommen habe, hätten sich in nichts von denen unterschieden, die ihm nach dem 1. Januar 1966 übertragen worden seien; vor und nach diesem Zeitpunkt habe es sich um Untersuchungsarbeiten gehandelt, bei denen sich nur der Gegenstand geändert habe.

9 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß, wie in dem erwähnten Urteil vom 1. Februar 1979 ausgeführt ist, das Merkmal der Unterscheidung zwischen Hilfskraft und Bedienstetem auf Zeit darin zu sehen ist, daß der Bedienstete auf Zeit eine in dem Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle besetzt, während die Hilfskraft — mit Ausnahme des Falls einer vorübergehenden Stellenbesetzung — eine dienstliche Tätigkeit ausübt, ohne in eine in dem Stellenplan aufgeführte Planstelle eingewiesen zu sein, und daß das Merkmal des Vertrages für eine Hilfskraft in seiner zeitlichen Begrenztheit liegt, denn er kann nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind.

10 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nachweisen können, daß die Aufgaben, die er vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 wahrgenommen hat, die einer im Stellenplan aufgeführten Planstelle waren. Die Kommission hat dagegen mehrere Schreiben und Noten vorgelegt, die der Generaldirektor für Auswärtige Beziehungen während dieser Zeit an den Kläger gerichtet hat und in denen die im wesentlichen vorübergehende Art der dem Kläger zugewiesenen Arbeiten erwähnt war.

11 Dieser Teil der Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zum Schadensersatz

12 Der Kläger macht eine Reihe von rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen der Kommission geltend, die sich auf den gesamten Zeitraum von seinem ersten Beschäftigungsverhältnis bis zum heutigen Tage erstreckten und durch die ihm ein erheblicher Schaden entstanden sei. Dieser Schaden bestehe insbesondere in der Schädigung seiner Gesundheit, in dem immateriellen Schaden wegen der Schädigung der Gesundheit seiner Ehefrau und seiner drei Kinder, in dem immateriellen Schaden, der sich aus dem fehlenden normalen Berufsleben ergebe, in der Gehaltseinbuße infolge des unterbliebenen beruflichen Aufstiegs, in seiner planmäßigen Anstellung in Besoldungsgruppe A 6 anstatt in Besoldungsgruppe A 4 und in dem immateriellen Schaden aufgrund seiner Verwendung für untergeordnete Aufgaben.

13 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung die Zulässigkeit der Klage bestritten. Sie hat geltend gemacht, der Kläger könne nicht durch eine Schadensersatzklage das Äquivalent für Vorteile erlangen, die ihm durch eine Entscheidung, gegen die die Anfechtungsklage für unzulässig gehalten worden sei (Urteil vom 13. Mai 1970 in der Rechtssache 18/69, Fournier, Slg. 1970, 249), oder durch Entscheidungen, gegen die nicht rechtzeitig Klage erhoben worden sei, verweigert worden seien.

14 Da sich der Streit zwischen den Parteien sodann auf das Problem der Zulässigkeit dieses. Teils der Klage beschränkt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, dieses Problem zunächst zu prüfen, ohne über die Begründetheit zu entscheiden.

15 Zu diesem Zweck sind die in der Klageschrift genannten Handlungen und Unterlassungen der Kommission zu untersuchen, die nach dem Vorbringen des Klägers das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten dieses Organs darstellen.

16 In der Klageschrift sind folgende Umstände erwähnt:

a) Die Kommission habe den Kläger in einem Dienstverhältnis belassen, das ein Dauerrekord an Unsicherheit und Unbeständigkeit gewesen sei.

b) Der Kläger habe Unbill in bezug auf seine Einstufung sowie Degradierungen erleiden müssen.

c) Er sei in einer Anfängerbesoldungsgruppe, nämlich in A 6, unterhalb derjenigen, auf die er Anspruch gehabt habe, planmäßig angestellt worden.

d) Die Kommission habe während eines langen Zeitraums die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte mißbräuchlich angewandt.

e) Der Kläger sei Opfer von Schikanen und Einschüchterungsmaßnahmen der Kommission geworden, die ihm außerdem nur untergeordnete Aufgaben übertragen habe.

f) Die Kommission habe die Hinweise über den Gesundheitszustand des Klägers und der Mitglieder seiner Familie nicht beachtet, die ihr von mehreren Ärzten gegeben worden seien.

17 Eine Prüfung dieser Aufzählung läßt erkennen, daß die unter f erwähnten Umstände keine selbständige Klagegrundlage darstellen, sondern nur im Zusammenhang mit den anderen Klagepunkten berücksichtigt werden können. Die unter b, c und d genanten Umstände sollen die Rechtswidrigkeit mehrerer Verfügungen dartun, die die Kommission gegenüber dem Kläger getroffen hat. Insoweit bildet die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen den Anlaß für die Klage, die sich sonach nicht von einer Anfechtungsklage unterscheidet. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß ein Beamter, der eine ihm gegenüber getroffene Verfügung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten hat, nicht die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Verfügung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen kann.

18 Diese Argumente gelten jedoch nicht in bezug auf die unter a und e erhobenen Rügen. Die unter e erwähnten Schikanen können in bloßen tatsächlichen Umständen ohne irgendeinen Zusammenhang mit den angeblich rechtswidrigen Verfügungen bestehen; die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens in der Hauptsache wird dem Kläger Gelegenheit geben, sein Vorbringen insoweit zu präzisieren. Das Belassen des Klägers in einer Situation der Ungewißheit während mehr als zehn Jahren, die unter a erhobene Rüge, fällt auch nicht notwendigerweise mit den Rügen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger getroffenen Verfügungen zusammen. Es läßt sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, daß durch die mißbräuchliche Verwendung von Verträgen für Hilfskräfte ein anderer Schaden entstanden ist als der in bezug auf die Versorgungsansprüche, zu denen in diesem Urteil Stellung genommen worden ist. Auch in dieser Hinsicht sollte der Kläger Gelegenheit haben, seine Rügen während des weiteren Verfahrens in der Hauptsache im einzelnen darzulegen.

19 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der Verfügungen der Kommission gegenüber dem Kläger begründet wird, ob es sich dabei nun um die planmäßige Anstellung, um die Einstufung in einer Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe oder um die Einstellung des Klägers als Hilfskraft oder als Bediensteter auf Zeit handelt; im übrigen ist die Klage unter den angegebenen Vorausetzungen zulässig.

Kosten

20 Die Kostenentscheidung ist bis zu der Entscheidung, die im weiteren Verfahren ergeht, auszusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie die Berücksichtigung der Dienstzeiten des Klägers vom 1. September 1964 bis 31. Dezember 1965 bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Artikel 77 des Beamtenstatuts betrifft.

2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie den Ersatz des Schadens betrifft, der durch die angeblich rechtswidrigen Verfügungen, die die Kommission gegenüber dem Kläger getroffen hat, entstanden ist.

3. Im übrigen ist die Klage zulässig.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.