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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1981 – C-4/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:235
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 15. Oktober
Herr Präsident,
meine Herren Richter,
In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es wieder einmal um das deutsche Branntweinmonopol, und zwar um die damit verbundene, Anfang 1976 gültige Einfuhrregelung. Einzelheiten dazu brauche ich jetzt nicht vorweg zu schildern; sie sind aus einer Reihe früherer Verfahren zweifellos bekannt. Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich, werde ich noch darauf zurückkommen.
Im Januar 1976 beantragte die Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Branntweinverschnitt aus Belgien, der zu 90 % aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und zu 10 % aus Branntwein aus Wein bestand, zur Einlagerung in ihr Branntweineigenlager abzufertigen. Dabei erhob das Hauptzollamt eine Abgabe in Höhe von 80 DM pro hl Weingeist, die als Monopolausgleichspitze bezeichnet wurde und sich aus dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis des Monopols (damals 1833 DM) und dem Branntweingrundpreis, dem repräsentativen Einkaufspreis des Monopols (damals 253 DM), errechnete, von dem dann die Branntweinsteuer (damals 1500 DM) abgezogen wurde.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Erfolg haue der Importeur aber mit einer Klage beim Finanzgericht Hamburg, das der Auffassung war, die Erhebung einer Abgabe in Höhe der Monopolausgleichspitze sei mit Artikel 95 des EWG-Vertrags nicht zu vereinbaren. Dabei führte das Gericht eine getrennte Vergleichsrechnung für die Warenbestandteile Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Branntwein aus Wein durch. Ersterer war nämlich, soweit im Inland erzeugt, gemäß § 58 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung von Januar 1976 ablieferungspflichtig und konnte, wenn er für die Spirituosenindustrie bestimmt war, nur gegen den regelmäßigen Verkaufspreis vom Monopol bezogen werden. Branntwein aus Wein dagegen unterlag — wie anderer aus bestimmten Stoffen hergestellter oder von bestimmten Brennereien produzierter Alkohol — nicht der Ablieferungspflicht; er war mit dem sogenannten Branntweinaufschlag belastet. Dieser errechnete sich von einer Erzeugung von 60 hl an grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen dem Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis; hiervon wurde ein Durchschnittsbetrag für die seitens des Monopols durch die Nichtübernahme ersparten Verwaltungskosten abgezogen, der seinerzeit durch Verordnung auf 31 DM festgesetzt war.
Für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs war nach Meinung des Finanzgerichts als vergleichbare inländische Belastung nur die im Verkaufspreis enthaltene Branntweinsteuer in Höhe von damals 1500 DM anzusehen. Dagegen müßten andere Elemente des Kaufpreises, insbesondere der darin enthaltene Pauschalbetrag von 80 DM für die Kosten der Verwaltung des Monopols, außer Betracht bleiben, weil der Branntweinverkaufspreis als eine, wenn auch durch Verwaltungsakt bestimmte privatrechtliche Forderung anzusehen sei und damit nicht als eine der Verbrauchsteuer vergleichbare Steuerforderung gelten könne. So ergebe sich für importierten Äthylalkohol landwirtschaftlichen UrSprungs eine um 80 DM, den Betrag der Monopolausgleichspitze, höhere Belastung.
In bezug auf Branntwein aus Wein, für den bei inländischer Erzeugung der Branntweinaufschlag fällig wird, war für das Finanzgericht maßgebend, daß es nach. der Rechtsprechung unseres Gerichtshofes nicht zulässig ist, importierte Erzeugnisse mit einer höheren pauschalen Abgabe zu belasten, als sie gleichartige inländische Erzeugnisse aufgrund einer progressiven Steuer, wenn auch nur in bestimmten Fällen, zu tragen haben. Berücksichtige man aber, daß der Branntweinaufschlag für Branntwein aus Wein, der von Stoffbesitzern innerhalb einer Erzeugungsmenge von 4 hl Weingeist hergestellt werde, seinerzeit nur 1301 DM pro hl ausgemacht habe, so sei auch dieser Warenbestandteil beim Import jedenfalls um 80 DM höher belastet gewesen als das gleichartige inländische Erzeugnis.
Das Hauptzollamt rief gegen das Urteil des Finanzgerichts im Wege der Revision den Bundesfinanzhof an. Nach seiner Auffassung ist es für den Belastungsvergleich nicht wichtig, daß die Abgabe von Alkohol durch das Monopol im Wege bürgerlichrechtlicher Rechtsgeschäfte erfolge. Entscheidend sei vielmehr, daß das Branntweinmonopol von einer Finanzbehörde hoheitlich betrieben werde und daß es über den regelmäßigen Verkaufspreis, eine vom Finanzminister hoheitlich festgesetzte Größe, Einnahmen für den Bundeshaushalt in Form der Branntweinsteuer sowie Einnahmen zur Finanzierung des Monopols erziele. Letztere könnten nur in generalisierender Form durch Abstellen auf den Grundpreis als den repräsentativen Übernahmepreis des Monopols bestimmt werden. Da für die Monopolausgleichspitze aber ebenfalls die Berechnungsformel — regelmäßiger Verkaufspreis minus Branntweingrundpreis minus Branntweinsteuer — gelte, könne hinsichtlich des Warenbestandteils Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nicht von einer Verletzung des Artikels 95 gesprochen werden. In Ansehung des Warenbestandteils Branntwein aus Wein sei zwar einzuräumen, daß das entsprechende inländische Erzeugnis, halte man sich an den niedrigsten für inländische Weinbrennereien in Frage kommenden Satz, nicht eine Aufschlagspitze in Höhe von 80 DM, sondern nur eine solche in Höhe von 16,05 DM zu tragen habe, was eine entsprechende Berichtigung der für das importierte Erzeugnis festgesetzten Abgabenschuld erforderlich mache. In der zuletzt genannten Höhe sei die Monopolausgleichspitze aber sicher nicht diskriminierend; denn von einem noch geringeren Aufschlagsatz könne nicht ausgegangen werden, einmal weil Branntwein aus Wein, der von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Obstgemeinschaftsbrennereien stamme, nicht auf dem Markt sei und weil für die importierte Ware nicht angenommen werden könne, sie sei von vergleichbaren ausländischen Kleinbrennern oder Kleinbrennereigemeinschaften hergestellt worden.
Der Bundesfinanzhof hat gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags durch Beschluß vom 2. Dezember 1980 das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung anzusehen, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für den bei der Herstellung dieser Ware verwendeten Monopolalkohol ergibt?
Ist eine solche Belastung nur dann als eine Abgabe im genannten Sinne anzusehen, wenn es sich um den Teil des Verkaufspreises handelt, den nach gesetzlicher Anordnung die Monopolverwaltung dem Staatshaushalt als Branntweinsteuer zuführen muß, oder ist eine solche Abgabe auch der Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung ihrer Kosten von der Monopolverwaltung einbehalten wird? Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Wie sich der Formulierung der gestellten Frage und der Begründung des Vorlagebeschlusses entnehmen läßt, untersucht offenbar auch der Bundesfinanzhof die beiden Bestandteile des importieren Branntweinverschnitts (Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Branntwein aus Wein) getrennt und hält für klärungsbedürftig nur die Frage, ob für Ätyhlakohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der in der Bundesrepublik Deutschland seinerzeit nur über das Monopol bezogen werden konnte, von einer der Monopolausgleichspitze zumindest ebenbürtigen hoheitlichen Belastung gesprochen werden konnte. In bezug auf den Warenbestandteil Branntwein aus Wein, für den, weil er im Inland ablieferungsfrei ist, die besondere Belastungsform des Branntweinaufschlags gilt, sieht der Bundesfinanzhof dagegen keine besonderen Probleme. Insoweit sei das Erforderliche in der Rechtsprechung schon geklärt und deshalb eine Auslegungsfrage entbehrlich.
2. Der erste Teil der gestellten Frage — ob als Abgabe, die eine inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung anzusehen ist, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis ergibt — macht, weil hier noch nicht nach den einzelnen Elementen des Verkaufspreises differenziert wird, keine besonderen Schwierigkeiten.
Dabei braucht auch nicht im einzelnen auf die grundsätzlichen Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens eingegangen zu werden. So kommt es nicht darauf an, daß für das Monopol nach dem Gesetz die Anwendung gilt, kaufmännische Grundsätze beim Handel zu beachten, daß das Monopol privatrechtliche Kaufverträge mit seinen Abnehmern abschließt und daß die Kaufpreisforderungen bei den Zivilgerichten einzuklagen sind. Es kommt auch nicht darauf an, daß das Branntweinmonopol — wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt — ein Finanzmonopol und damit eine besondere Form der Abgabenerhebung ist; auch ist nicht entscheidend, daß die Bundesmonopolverwaltung eine Bundesfinanzbehörde ist und sie betreffende Prozesse vor die Finanzgerichte kommen sowie daß die Verkaufspreise wie die Übernahmepreise des Monopols hoheitlich festgesetzt werden, daß die Kaufpreisforderungen im Konkurs wie Abgaben behandelt und wie Steuern vollstreckt werden und daß eine Monopolhinterziehung wie ein Steuerbetrug geahndet wird.
Entscheidend ist nur, daß im Kaufpreis auch die Branntweinsteuer enthalten ist, zu der alle Beteiligten einräumen, es handele sich natürlich um eine für Artikel 95 des EWG-Vertrages relevante Abgabe. Die Tatsache, daß für inländischen Monopolsprit beim Bezug ein Kaufpreis zu entrichten ist, berechtigt also sicher nicht dazu, dieser Leistung jeglichen Abgabencharakter im Sinne des Artikels 95 abzusprechen und die allgemeine Frage zu verneinen, ob als Belastung im Sinne der genannten Bestimmung auch eine solche anzusehen ist, die sich aus dem vom Monopol festgesetzten Verkaufspreis ergibt.
3. Der zweite Teil der gestellten Frage dagegen — er betrifft offensichtlich auch das eigentliche Problem des Verfahrens — macht erheblich mehr Schwierigkeiten. Hier geht es um die Frage, ob außer der Steuer auch der Teil des vom Monopol festgesetzten'Verkaufspreises als Abgabe angesehen werden kann, der zur Deckung der Kosten der Monopolverwaltung dient. Es handelt sich dabei um den eingangs schon erwähnten Betrag von 80 DM, der gelegentlich als Preisspitze bezeichnet wird.
a) Grundsätzlich kann man dazu feststellen, daß der Abgabencharakter dieses Preisbestandteils nicht wegen seiner Zweckbestimmung — Deckung der Verwaltungskosten des Monopols — verneint werden kann. Dabei braucht nicht auf die These der Beklagten des Ausgangsverfahrens eingegangen zu werden, in Wahrheit stelle dieser Teil des Verkaufspreises nichts anderes dar als einen kaufmännisch kalkulierten Preisbestandteil, wie er auch bei privaten Lieferanten anzutreffen sei. Es genügt vielmehr ein Hinweis auf das Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 — Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz — (Slg. 1976, 181), dessen grundsätzliche Feststellungen in Zweifel zu ziehen das Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren keinen Anlaß gibt. Schon damals ging es um die Entrichtung des Branntweinaufschlags für die Einfuhr, dessen Spitze dazu diente, einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Monopolverwaltung zu leisten. Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, es verstoße nicht gegen Artikel 95, wenn auf inländische Erzeugnisse Abgaben erhoben würden, die zum Teil den Finanzmitteln eines Monopols zuflössen, und wenn gleichartigen importierten Erzeugnissen eine entsprechende Belastung auferlegt werde, deren Ertrag freilich in die Staatskasse fließe.
Daraus kann in der Tat nur der Schluß gezogen werden, daß der Spitze im Verkaufspreis des Monopols Abgabencharakter nicht allein deswegen abgesprochen werden kann, weil dieser Preisbestandteil zur Deckung der Verwaltungskosten des Monopols bestimmt ist.
b) Zweifelhaft erscheint indessen, ob es gerechtfertigt ist, die gesamte Preisspitze als Abgabe im Sinne des Artikels 95 anzusehen und dementsprechend für zulässig zu halten, daß auch importierter Alkohol mit der vollen Monopolausgleichspitze belastet wurde.
Um diese Zweifel auszuräumen, reicht es sicherlich nicht aus, auf die Übereinstimmung der Berechnungsformel hinzuweisen, die zeigt, daß sowohl für die Preisspitze als auch für die Monopolausgleichspitze eine bestimmte Relation hoheitlich festgesetzter Größen maßgebend ist.
Dazu muß vielmehr einerseits noch einmal auf das Urteil 45/75 Bezug genommen werden, in dem betont wurde, für Artikel 95 kämen nur Abgaben, die hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt seien, in Betracht, und in dem darüber hinaus festgestellt wurde, Artikel 95 erlaube nicht, daß Belastungen anderer, etwa wirtschaftlicher Art, wie sie für einheimische Erzeugnisse gälten, durch steuerliche Belastungen importierter Erzeugnisse ausgeglichen würden.
Andererseits sind folgende Erwägungen von Bedeutung:
Die Preisspitze ergibt sich, wenn man vom Verkaufspreis des Monopols nicht nur die Steuer, sondern auch den Einkaufspreis abzieht. Letzteres ist im Zusammenhang mit Artikel 95 sicher unerläßlich, weil in Höhe des Warenwertes, der eine Gegenleistung für den Verkaufspreis darstellt, natürlich nicht von einer Abgabe gesprochen werden kann.
Wie wir gehört haben, stellt aber der nach der Berechnungsformel abzuziehende Branntweingrundpreis nur eine pauschale Größe dar. Denn das Branntweinmonopol kauft — aus agrarpolitischen Gründen — zu vielerlei Preisen je nach Größe der Brennereien und den für den Branntwein verwendeten Rohstoffen ein, so daß sich seinerzeit tatsächliche Übernahmepreise von 27,39 DM über 176,38 DM, 231,12 DM, 257,48 DM bis zu 629,32 DM ergaben. Hält man es für angezeigt, den Warenwert korrekt zur Geltung zu bringen, also von den tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Übernahmepreisen des Monopols auszugehen, so müßte für das Jahr 1975/76 — wie die Kommission gezeigt hat — ein durchschnittlicher Übernahmepreis von 257,10 DM berücksichtigt und die Preisspitze folglich um den Differenzbetrag zwischen diesem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis und dem Branntweingrundpreis vermindert werden, es sei denn, man halte — in Anlehnung an Erwägungen, wie sie in verschiedenen Urteilen, etwa im Urteil der Rechtssache 26/80 vom 30. Oktober 1980 — Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz — (Slg. 1980, 3469), anklingen — die Berücksichtigung des Grundpreises als eines durchschnittlichen repräsentativen Einkaufspreises für eine zulässige, weil unvermeidbare Pauschalierung.
Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, daß in den Verwaltungskosten des Monopols auch Kosten für Transport, Lagerung sowie gegebenenfalls Reinigung oder Vergällung des Alkohols enthalten sind. Diese Kosten sind wohl, wenn es darum geht, den Abgabencharakter der Verwaltungskosten des Monopols zu bestimmen, aus der erwähnten Rechnung auszuscheiden, denn hierbei handelt es sich um Faktoren, denen echte wirtschaftliche Leistungen des Monopols entsprechen und die daher mit Recht ausschließlich denen aufgebürdet werden, die in ihren Genuß kommen, also den Käufern von Monopolsprit.
Weil die Abgabepreise des Monopols je nach Verwendungszweck recht unterschiedlich gestaltet sind, könnte schließlich noch die Frage aufgeworfen werden, ob nicht auch der Teil der Verwaltungskosten des Monopols außer Betracht zu bleiben hat, der zum Ausgleich der Verluste dient, die der Monopolverwaltung beim Verkauf einiger zu sonstigen Zwekken bestimmter Branntweinarten unter den Gestehungskosten entstehen (Randnummer 2 der Entscheidungsgründe des Urteils 45/75).
Dies alles muß tatsächlich zu der Schlußfolgerung führen, daß keinesfalls der ganze Betrag der Preisspitze als Abgabe angesehen werden kann, die für einen Belastungsvergleich nach Artikel 95 in Frage kommt. Ferner scheint es nahezuliegen, hinsichtlich des in Betracht kommenden Restes das Vorliegen einer der Höhe nach bestimmten Abgabe zu verneinen mit der Folge, daß die gesamte Preisspitze außer Betracht gelassen werden müßte. Tatsächlich schwankt ja der Umfang der nach den soeben angestellten Erwägungen notwendigen Abzüge, und es kann allenfalls jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, nicht aber zu jedem beliebigen Einfuhrzeitpunkt — wie es für Artikel 95 notwendig erscheint — genau angegeben werden, was von den Verwaltungskosten echte Abgabe ist und was davon unter den genannten verschiedenen Gesichtspunkten abzuziehen ist.
4. An dieser Stelle ist jedoch, ehe endgültige Schlußfolgerungen gezogen werden, auf Erwägungen einzugehen, die sich in der Begründung des Vorlagebeschlusses finden und die auch die Kommission für angebracht hält, nämlich auf die Frage, ob es nicht gerechtfertigt ist, von der Preisspitze, also von den Verwaltungskosten des Monopols, einfach den Betrag abzuziehen, der auch bei der Belastung inländischen ablieferungsfreien Alkohols in Zusammenhang mit der Berechnung des sogenannten Branntweinaufschlags außer Ansatz bleibt. Dies würde bedeuten, daß — weil beim Branntweinaufschlag dem Monopol ersparte Verwaltungskosten in Höhe von 31 DM abgezogen werden — die Monopolausgleichspitze jedenfalls in Höhe von 80 DM minus 31 DM gleich 49 DM zulässig gewesen wäre.
Die Kommission hat dazu auf System und Struktur des deutschen Branntweinmonopols hingewiesen. Wenn, danach zwischen ablieferungspflichtigem und ablieferungsfreiem Alkohol unterschieden werde, liege es nahe, importierte Alkohole den inländischen Erzeugnissen gleichzustellen, die ebenfalls nicht über das Monopol liefen. Außerdem — so meint sie — ließen sich so am ehesten Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, zu denen es andernfalls, wie sie anhand einiger Beispiele demonstriert hat, kommen könnte. Darüber hinaus hat sie zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses einige Erwägungen angestellt, auf die ich nachher noch im einzelnen eingehen werde.
a) Mein Eindruck hierzu ist zunächst der, daß es schwerlich angeht, die Erhebung der Monopolausgleichspitze prinzipiell und generell in der Höhe zu rechtfertigen, die sich nach Abzug der dem Monopol ersparten Verwaltungskosten, wie sie bei Branntweinaufschlag allgemein festgesetzt sind, ergibt.
Mit Recht bezweifelt die Beklagte, daß der genannte gegriffene Betrag ausreiche, um die ersparten Verwaltungskosten wirklich zu erfassen, ganz zu schweigen von den Teilen wie der Abweichung vom tatsächlichen durchschnittlichen Übernahmepreis, den Verlusten bei der Abgabe verbilligten Alkohols sowie den Kosten für Lagerung, Transport und Reinigung. Tatsächlich darf nicht übersehen werden, daß in der Preisspitze auch der an die Bundeskasse abzuführende Gewinn des Monopols enthalten ist und daß es sich dabei, etwa in den Wirtschaftsjahren 1973 und 1975, um beträchtliche Summen (32 Mio DM beziehungsweise 60 Mio DM) gehandelt hat.
Hinweise auf Struktur und System des Branntweinmonopols sowie andernfalls zu befürchtende Wettbewerbsverzerrungen dürften jedenfalls nicht ausreichen, importierten Alkohol bei der Belastung mit Abgaben einfach dem ablieferungsfreien inländischen Alkohol gleichzustellen. Immerhin schließt Artikel 95 — dies bezieht sich auf angebliche Wettbewerbsverzerrungen — eine Diskriminierung einheimischer Erzeugnisse, wie im Verfahren auch mit Recht betont wurde, nicht aus.
b) Das von der Kommission für richtig gehaltene Ergebnis könnte deshalb nur unter der Voraussetzung befürwortet werden, daß sich — und damit komme ich zu den von ihr zusätzlich angestellten Erwägungen — Gleichartigkeit des importierten Erzeugnisses mit ablieferungsfreiem inländischem Alkohol annehmen läßt. Dann braucht der heiklen Frage, in welcher Höhe die Kosten der Verwaltung des Monopols nicht als Abgaben gewertet werden können, nicht weiter nachgegangen zu werden; vielmehr kann man es für angezeigt halten, die für ablieferungsfreien inländischen Alkohol — wegen des Verwaltungskostenabzugs — günstigere Abgabenregelung auf eingeführten Alkohol zu erstrecken.
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, daß nach dem Urteil der Rechtssache 168/78 vom 26. Februar 1980 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik — (Slg. 1980, 347) der Begriff gleichartig flexibel und weit auszulegen ist. Jedenfalls genüge für die Anwendung des Artikels 95 des Vertrages, daß zwischen den in Betracht kommenden Erzeugnissen ein teilweiser, mittelbarer oder potentieller Wettbewerb bestehe und daß sich ein solches Konkurrenzverhältnis bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen feststellen lasse. Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil dementsprechend festgestellt, innerhalb der Branntweine gebe es eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 gelten könnten, und es lasse sich, weil alle Branntweine gemeinsame Züge hätten, die Annahme vertreten, sie stünden wenigstens teilweise oder potentiell miteinander in Wettbewerb, so daß jedenfalls Artikel 95 Absatz 2 zur Anwendung komme (Randnummer 12 der Urteilsgründe, Slg. 1980, 362). Nach dem, was die Kommission im Verfahren ausgeführt hat — daß nämlich bei reinem Alkohol die verwendeten Ausgangsstoffe (Wein, Getreide, Obst, Kartoffeln) nur mit erheblichem Aufwand zu identifizieren seien und daß die Ausgangsstoffe bei der Verwendung des Alkohols zur Herstellung von Spirituosen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, jede Bedeutung verlören —, kann also schwerlich daran gezweifelt werden, daß importierter Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs inländischem ablieferungsfreiem aus Wein und Obst gewonnenem Alkohol gleichartig ist.
Damit erscheint es tatsächlich gerechtfertigt, ihn grundsätzlich einer entsprechenden Belastung zu unterwerfen, also statt der Monopolausgleichspitze in Höhe von 80 DM eine Abgabe in Höhe der Branntweinaufschlagspitze (49 DM) zu erheben. Dabei ergibt sich im übrigen auch kein Problem aus dem Umstand — ich denke jetzt an die im Urteil 45/75 verwendete Formulierung der Höhe nach festgesetzt —, daß die Aufschlagspitze als solche nicht festgelegt ist, sondern aus einer Rechenoperation anhand hoheitlich fixierter Eckwerte folgt.
c) Zu überlegen ist danach nur noch — und dies nicht zuletzt im Hinblick auf vom Hauptzollamt vor dem Bundesfinanzhof gemachte Ausführungen —, ob an die bisher getroffenen Feststellungen Vorbehalte und Ergänzungen deswegen geknüpft werden sollten, weil es sich bei dem Branntweinaufschlag nicht um eine einheitliche Abgabe handelte, sondern — mit Hilfe von Zuschlägen und Abzügen in Form von Prozentsätzen des Grundpreises — nach der Größe der Brennereien und den verwendeten Stoffen differenziert wurde. Dies hatte, wie wir gehört haben, zur Folge, daß seinerzeit Aufschlagsätze zwischen 1149,20 DM und 1599,54 DM, die in Ausnahmefällen noch höher sein konnten, gegolten haben.
Wahrscheinlich besteht dazu kein Anlaß, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei für sie nicht erkennbar, wo der importierte Alkohol erzeugt worden sei, sie sei also nicht in der Lage, zu belegen, daß es sich um ein Produkt handele, das einem ganz bestimmten, von einem begünstigten Kleinbrenner erzeugten inländischen Produkt gleichgestellt werden müsse. Definitiv zu klären ist dies freilich nicht im Vorlageverfahren, sondern gegebenenfalls durch den nationalen Richter.
Der Vollständigkeit halber mag aber mit Rücksicht auf die erwähnte, beim Branntweinaufschlag anzutreffende Differenzierung doch noch ein zusätzlicher Hinweis in die Vorabentscheidung aufgenommen werden. Er kann sich an Feststellungen des Urteils 45/75 orientieren, in dem gesagt wurde, es sei nicht mit Artikel 95 vereinbar, daß importierte Erzeugnisse nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen belastet würden als einheimische — einheitlicher Betrag einerseits und progressive Belastung andererseits —, und in dem auch betont wurde, für einen Verstoß gegen Artikel 95 reiche es aus, daß eine höhere Belastung importierter Erzeugnisse sich nur in einer geringen Anzahl von Fällen ergebe. Zu erinnern wäre auch an das Urteil der Rechtssache 148/77 vom 10. Oktober 1978 — H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg — (Slg. 1978, 1787). Hier wurde unterstrichen, Artikel 95 lasse nicht zu, daß nach sozialen oder anderen Gründen oder nach dem Umfang etwaiger Sonderregelungen im Verhältnis zur normalen Abgabenregelung unterschieden werde, es sei vielmehr notwendig, besondere Vergünstigungen einer nationalen Abgabenregelung auf aus anderen Mitgliedstaaten importierte Erzeugnisse zu erstrecken, wenn die Kriterien des Artikels 95 Absätze 1 und 2 erfüllt seien.
5. Nach alledem schlage ich vor, auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage wie folgt zu antworten:
a) Im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags kann als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung angesehen werden, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für den bei der Herstellung dieser Ware verwendeten Monopolalkonol ergibt. Eine solche Belastung ist aber nur insoweit als Abgabe in dem genannten Sinn anzusprechen, als es sich um den Teil des Verkaufspreises handelt, den die Monopolverwaltung als Branntweinsteuer abzuführen hat, während der Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung ihrer Kosten von der Monopolverwaltung einbehalten wird, deshalb nicht als relevante Abgabe gelten kann, weil er teilweise als wirtschaftliche Belastung anzusehen ist und weil der für einen Belastungsvergleich in Betracht kommende restliche Teil der Höhe nach nicht genau bestimmt ist.
b) Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Alkohol konnte aber nach der Anfang 1976 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelung mit einer Abgabe in Höhe des für ablieferungsfreien Branntwein geltenden Aufschlags belastet werden, wenn es sich um gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Urteils der Rechtssache 168/78 vom 26. Februar 1980 (Slg. 1980, 347) handelte. Zu achten war dabei freilich darauf, daß für inländischen Alkohol geltende Vergünstigungen auf importierten Alkohol erstreckt wurden, der sich in gleicher Lage befand.