Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1981 – C-4/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:280
In der Rechtssache 4/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Hauptzollamt Flensburg
gegen
Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG, Flensburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Anwendung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und A. Chloros,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. Á. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG (nachstehend: Andresen) mit Sitz in Flensburg beantragte am 12. Januar 1976, 201711 Branntweinverschnitt, sog. Goldbranntwein, aus Belgien zur Einlagerung in ihr Branntweineigenlager abzufertigen. Bei diesem Erzeugnis handelt es sich um eine Mischung aus 90 % Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und aus 10 % Weindestillat oder Branntwein aus Wein.
Nach dem mehrfach geänderten deutschen Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 unterliegt Branntwein einer Verbrauchsteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird.
a) Im Inland hergestellter Branntwein ist gemäß § 58 des Gesetzes grundsätzlich an die Bundesmonopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis abzuliefern, der nach dem Branntweingrundpreis berechnet wird; gemäß § 65 des Gesetzes wird dieser Grundpreis nach den Herstellungskosten einer Kartoffelbrennerei mit einer Jahreserzeugung von 500 hl Weingeist von der Monopolverwaltung festgesetzt. Monopol-Branntwein unterliegt nach § 84 des Gesetzes der Branntweinsteuer. Er wird von der Bundesmonopolverwaltung zu einem Preis, dem regelmäßigen Verkaufspreis, verkauft, der sich aus dem Branntweinübernahmepreis, der Branntweinsteuer sowie den Monopolverwaltungsund -betriebskosten zusammensetzt; die Kosten stellen die sog. Preisspitze dar. Während des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums betrugen der regelmäßige Verkaufspreis für Monopolbranntwein 1833 DM pro hl Weingeist, die Branntweinsteuer 1500 DM und der Branntweingrundpreis 253 DM; der Branntweinübernahmepreis war von den jeweiligen Zuschlägen zum oder Abzügen vom Branntweingrundpreis abhängig
b) Branntwein, der gemäß § 76 des Gesetzes von der Ablieferungspflicht gegenüber der Bundesmonopolverwaltung ausgenommen ist oder entgegen dieser Pflicht der Verwaltung nicht abgeliefert wird, unterliegt nach § 78 dem Branntweinaufschlag. Dieser Aufschlag bestand früher in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzten Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins ersparte. Zu der im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit betrugen der regelmäßige Branntweinverkaufspreis 1833 DM pro hl Weingeist, der Branntweingrundpreis 253 DM und die Kostenersparnis 31 DM; der Branntweinaufschlag belief sich mithin auf 1549 DM pro hl Weingeist.
In § 79 Branntweinmonopolgesetz war für bestimmte Branntweinarten oder Herstellungsmethoden eine Verminderung und in bestimmten Fällen auch eine Erhöhung des Branntweinaufschlags vorgesehen.
Der Unterschied zwischen dem Branntweinaufschlag und der Branntweinsteuer stellte die Branntweinaufschlagspitze dar; zu der im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit betrugen der allgemeine Satz des Branntweinaufschlags 1549 DM pro hl Weingeist, die Branntweinsteuer 1500 DM, die Branntweinaufschlagspitze also 49 DM.
c) Eingeführter Branntwein unterliegt gemäß § 151 Absatz 1 Branntweinmonopolgesetz dem Monopolausgleich. Dieser Monopolausgleich, der in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis für Monopolbranntwein (damals: 1833 DM) und dem Branntweingrundpreis (damals: 253 DM) besteht, belief sich zu der im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit auf 1580 DM pro hl Weingeist.
Die Differenz zwischen Monopolausgleich (1580 DM) und Branntweinsteuer (1500 DM) stellte die sogenannte Monopolausgleichspitze dar; diese Spitze entsprach angeblich den von der Bundesmonopolverwaltung zu tragenden Verkaufskosten, mit denen inländische vom Monopol verkaufte Erzeugnisse belastet wurden; sie sollte diese Kosten ausgleichen.
Durch Bescheid vom 16. Februar 1976 erhob das Hauptzollamt Flensburg entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften von Andresen die Monopolausgleichspitze in Höhe von 80 DM pro hl Weingeist, d. h. 5172,56 DM.
Gegen diese Besteuerung legte Andresen am 20. Februar 1976 Einspruch ein, den das Hauptzollamt Flensburg mit Entscheidung vom 12. November 1976 zurückwies.
Andresen erhob am 30. November 1976 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Dieses gab der Klage statt und entschied, von der Monopolverwaltung für Branntwein abgesetzter Äthylalkohol sei nicht mit einem die Branntweinsteuer übersteigenden abgabengleichen Element belastet; durch die Erhebung des Monopolausgleichs werde das eingeführte Erzeugnis daher im Ergebnis mit einer um 80 DM pro hl Weingeist höheren Abgabe als gleichartige inländische Erzeugnisse belastet; die Erhebung verstoße gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbar anwendbar sei und dem nationalen Recht vorgehe.
Das Hauptzollamt Flensburg legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Revision zum Bundesfinanzhof ein, die es im wesentlichen damit begründete, daß zum einen die §§151 Absatz 1 und 152 Absatz 1 des deutschen Branhtweinmonopolgesetzes verkannt worden seien, zum anderen die Erhebung der Monopolausgleichspitze im Einklang mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag stehe.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs geht es im wesentlichen um die Frage, ob in einem inländischen dem von Andresen eingeführten Branntweinverschnitt gleichartigen Erzeugnis zu 90 % enthaltener Mönopolsprit einer inländischen Abgabenbelastung unterworfen ist, die der Monopolausgleichspitze entspricht. Der Bundesfinanzhof hat deshalb durch Beschluß seines 7. Senats vom 2. Dezember 1980 in Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen ausgesetzt:
Ist im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung anzusehen, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für den bei der Herstellung dieser Ware verwendeten Monopolalkohol ergibt?
Ist eine solche Belastung nur dann als eine Abgabe im genannten Sinne anzusehen, wenn es sich um den Teil des Verkaufspreises handelt, den nach gesetzlicher Anordnung die Monopolverwaltung dem Staatshaushalt als Branntweinsteuer zuführen muß, oder ist eine solche Abgabe auch der Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung ihrer Kosten von der Monopolverwaltung einbehalten wird?
Der Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs ist am 12. Januar 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann, am 17. März 1981, die Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG, Revisionsbeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt P. Müller-Kemler aus Hannover, am 2. April 1981 und am selben Tage das Hauptzollamt Flensburg, Revisionskläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch den Oberregierungsrat bei der Oberfinanzdirektion Kiel Gerhard Schulte, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, vor der Sitzung zu den gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen in dem mit der Revision an den Bundesfinanzhof angegriffenen Urteil des Finanzgerichts Hamburg schriftlich Stellung zu nehmen; dieser Aufforderung ist innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen worden.
Mit Beschluß vom 17. Juni 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Das Hatiptzollamt Flensburg, Revisionskläger im Ausgangsverfahren, hebt hervor, bei der nach Artikel 95 EWG-Vertrag zu beurteilenden Frage des Bundesfinanzhofs gehe es darum, ob der bei der Einfuhr auf Branntwein erhobenen Monopolausgleichspitze eine äquivalente Belastung im regelmäßigen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung gegenüberstehe.
Zur fiskalischen Funktion des Monopols und seiner Verkaufspreise
a) Als Finanzmonopol diene das Branntweinmonopol des Bundes der Erzielung von Einnahmen für die Bundeskasse, in erster Linie der Erwirtschaftung der Branntweinsteuer; zugleich verfolge es wirtschafts-, insbesondere agrarpolitische Ziele. Seine Erträge erziele das Branntweinmonopol über seine Verkaufspreise, vor allem den regelmäßigen Verkaufspreis; diese Erträge stünden nach Artikel 106 Grundgesetz dem Bund zu. Die Erträge des Monopols umfaßten solche aus der Branntweinsteuer sowie den Reingewinn, d. h. den die Branntweinsteuer übersteigenden Betrag des Verkaufspreises.
b) Das Branntweinmonopol habe eine öffentlichrechtliche Struktur: Es werde durch die Bundesmonopolverwaltung betrieben, die gemäß § 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz eine Bundesfinanzbehörde sei; es falle in die Zuständigkeit der Finanzgerichte; seine Verkaufspreise würden hoheitlich festgesetzt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht; seine Kaufpreisforderungen hätten im Konkursfall den gleichen Rang wie Abgabenforderungen und würden wie Steuern vollstreckt; ein Betrug zum Nachteil der Monopolverwaltung (Monopolhinterziehung) werde wie ein Steuerbetrug bestraft: Die Gleichstellung der Kaufpreisforderungen des Monopols mit Steuerforderungen erstrecke sich auf den reinen Warenverkaufspreis ohne Steuer.
Zum Vergleich zwischen der Monopolausgleichspitze und dem regelmäßigen Verkaufspreis
a) Durch den auf eingeführte Branntweine erhobenen Monopolausgleich seien unter den Bestandteilen des regelmäßigen Verkaufspreises für Monopolbranntwein die Branntweinsteuer sowie die Differenz zwischen dem reinen Verkaufspreis und dem Grundpreis ausgeglichen worden. Diesem zweiten Bestandteil, der für das Monopol die. Hauptgrundlage für dje Deckung seiner Kosten und gegebenenfalls die Erzielung eines Reingewinns gewesen sei, entspreche die Monopolausgleichspitze; man könne sie auch als den über die Branntweinsteuer hinausgehenden Teil des Monopolausgleichs definieren. Die Monopolausgleichspitze sei gesondert erhoben worden, wenn das eingeführte Erzeugnis in ein Branntweinsteuerlager verbracht worden sei; in einem solchen Lager habe nämlich nur Branntwein, der in Höhe des Branntweinsteuersatzes belastet worden sei, gelagert werden können.
b) Vergleiche man die Monopolausgleichspitze und das ihr entsprechende Element im Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung, so sei in mehreren Punkten Übereinstimmung festzustellen.
Es gebe Übereinstimmung in der Berechnungsformel. Für die Monopolausgleichspitze laute die Formel: Monopolausgleichspitze = Regelmäßiger Verkaufspreis — Branntweingrundpreis — Branntweinsteuer; das im Verkaufspreis enthaltene abgabengleiche Element errechne sich nach der gleichen Formel.
In der funktionellen Darstellung gebe es ebenfalls Übereinstimmung. Die Monopolausgleichspitze sei ein Teilelement des Monopolausgleichs, das abgabengleiche Element ein Teil des regelmäßigen Verkaufspreises. Die Monopolausgleichspitze müsse aus vorgegebenen Größen errechnet werden; das gleiche gelte für das entsprechende Element im Verkaufspreis.
Schließlich gebe es Übereinstimmung in der hoheitlichen Ausgestaltung. Die Monopolausgleichspitze habe als Teil einer Abgabe Abgabencharakter; das gleiche gelte auch für das entsprechende Element im Verkaufspreis. Es sei Teil und Relation hoheitlich festgesetzter Größen: Regelmäßiger Verkaufspreis, Grundpreis, Branntweinsteuer; es werde über den Verkaufspreis nach den besonderen Verhältnissen eines Finanzmonopols auf dessen Benutzer übergewälzt.
Zur Natur des Abgabenelements im regelmäßigen Verkaufspreis
Es sei einzuräumen, daß das aus der Differenz zwischen dem reinen Verkaufspreis und dem Grundpreis bestehende Element im regelmäßigen Verkaufspreis keine Abgabe im klassischen Sinne sei. Vor dem Hintergrund des Finanzmonopols handele es sich jedoch unbestreitbar um eine hoheitlich eingeführte, durch hoheitlich festgesetzte Eckwerte bestimmte Belastungsform, die der klassischen Abgabe durch besondere und separate steuerliche Festsetzung äquivalent sei. Eine solche auf den Käufer kraft Finanzmonopols abgewälzte Belastung könne nicht als eine Gebühr für eine wirtschaftliche Leistung angesehen werden. Der kraft Ablieferungspflicht übernommene Alkohol sei bereits als körperliche Einnahme des Finanzmonopols anzusehen; der anschließende Verkauf des Branntweins sei eine Umwandlung und zusätzliche Aufstockung der Einnahme um die Betriebskosten und den Reingewinn (die durch die Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Übernahmepreis abgedeckt seien). Die Abwälzung der Betriebskosten und des Reingewinns sei einem Finanzmonopol wesensimmanent.
Man hätte ähnliches auch durch Schaffung einer Zusatzabgabe zum inländischen Verkaufspreis erreichen können.
Bei dem Finanzmonopol, um das es in dem Ausgangsverfahren gehe, handele es sich um eine der Erhebung von Abgaben äquivalente hoheitlich fiskalische Belastungsform, die nach Artikel 95 EWG-Vertrag zu beurteilen sei. Ein Vergleich zwischen der Monopolausgleichspitze und der inländischen Monopolbelastung ergebe Belastungsgleicheit.
Die Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG, Revisionsbeklagte im Ausgangsverfahren, ist der Auffassung, das Vorabentscheidungsersuchen enthalte im Kern die Frage, ob das im regelmäßigen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung außer dem Einkaufspreis und der Branntweinsteuer enthaltene Element Kosten der Monopolverwaltung als Abgabe im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen sei.
Zur Charakterisierimg des regelmäßigen Verkaufspreises
a) Die Frage, ob das deutsche Branntweinmonopol ein Finanzmonopol sei, brauche im Rahmen des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden: Zur entscheidungserheblichen Zeit seien nach § 5 des Gesetzes Grundlage des monopolistischen Handelns unbestreitbar kaufmännische Grundsätze gewesen; unbeschadet seiner hoheitlichen Ausgestaltung habe das Monopol im Rahmen der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten kaufmännische und nicht fiskalische Grundsätze anwenden müssen. Dies habe seine konkrete Ausgestaltung in der Festsetzung der Verkaufspreise und des Branntweinaufschlags auf ablieferungsfreien Branntwein gefunden.
Bei der Gestaltung des regelmäßigen Verkaufspreises habe die Bundesmonopolverwaltung kaufmännische Grundsätze angewandt; bei der Kalkulation des Verkaufspreises einer Ware setze der Kaufmann den Einkaufspreis, die steuerliche Belastung, die eigenen Kosten (Verwaltung, Vertrieb, Gemeinkosten, Personalkosten, Abschreibungen etc.) und, wenn möglich, einen angemessenen Gewinn an, um so zum Verkaufspreis zu gelangen; wenn ein Kaufmann mehrere Waren zu verschiedenen Preisen einkaufe und diese miteinander zu anderen, unterschiedlichen Waren verarbeite, berechne er den in den Verkaufspreisen enthaltenen Anteil an den ihm selbst entstandenen Kosten pauschal mit Durchschnittssätzen. Die Monopolverwaltung habe Alkohol zu verschiedensten Preisen eingekauft, zum Teil miteinander vermischt, verarbeitet und zu verschiedensten Preisen verkauft. Insbesondere habe sie dabei ihre eigenen Kosten in einem solchen Umfang berücksichtigt, daß bei der Endabrechnung stets ein nach einer kaufmännischen Bilanz zu ermittelnder Gewinn — wenn auch kein hoher — erwirtschaftet worden sei, den sie an die Bundeskasse abgeführt habe, und zwar getrennt von der Branntweinsteuer.
b) Der Gesetzgeber habe im Sinne einer möglichst gleichen Behandlung der Abnehmer von Monopolwaren einerseits und von ablieferungsfreiem Branntwein andererseits berücksichtigt, daß die Monopolkosten auch den Hersteller ablieferungsfreien Branntweins belasteten; dies ergebe sich aus § 79 des Gesetzes, wo- nach der Branntweinaufschlag vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Bundesmonopolverwaltung durch die NichtÜbernahme des Branntweins erspare, errechnet werde.
c) Sicherlich könne die Monopolverwaltung nicht völlig frei handeln; sie unterliege im Rahmen der von ihr selbst jedes Jahr nach dem voraussichtlichen Bedarf festgesetzten Jahresbrennrechte dem Kontrahierungszwang zu kostendeckenden Preisen; ebenso bestehe der Kontrahierungszwang gegenüber den Abnehmern. Dies seien primär keine Ausflüsse der hoheitlichen Stellung, sondern der Funktion als Monopol.
d) Der Käufer von Monopolsprit müsse mit der Monopolverwaltung einen privatrechtlichen Kaufvertrag nach § 433 BGB abschließen: Für die Leistung des Monopols (Lieferung und Übereignung der Ware) habe er die Gegenleistung, den Kaufpreis, zu erbringen; dieser werde ihm in einem Betrag, lediglich unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, berechnet; die Bestandteile Einkaufspreis, Steuern, eigene Kosten des Monopols würden nicht gesondert ausgewiesen; auf Kaufpreiszahlung müsse gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geklagt werden, ohne Rücksicht darauf, ob der nicht gezahlte Teil des Preises gerade dem Betrag der Steuern entspreche.
e) Mit allem befinde sich die Monopolverwaltuhg in keiner anderen Situation als der Inhaber einer ablieferungsfreien Brennerei, der Rohstoffe beziehe, aus diesen im Rahmen seines Brennrechts unter Aufsicht der Zollbehörden ein Destillat herstelle, hierauf die Steuern belastet erhalte und nunmehr unter Einbeziehung des Einstandspreises für die Rohstoffe, der Steuern und seiner eigenen Kosten den Verkaufspreis nach kaufmännischen Grundsätzen kalkuliere.
f) Die Tatsache, daß die Monopolverwaltung kein privatwirtschaftliches Unternehmen, sondern eine Bundesbehörde sei, sei irrelevant. Die Staatsgewalt werde in zahlreichen Fällen kraft Gesetzes als Wirtschaftssubjekt nach kaufmännischen Grundsätzen und gegen Entgelt tätig. Der von der Staatsanwaltschaft verlangte Preis erhalte deshalb nicht den Charakter einer Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag.
Dasselbe gelte im Hinblick auf den regelmäßigen Verkaufspreis der Verwaltung des Branntweinmonopols. Diese şei beim Absatz von Monopolsprit Schuldner der Branntweinsteuer; sie gebe die von ihr geschuldete Steuer als Bestandteil des Kaufpreises an den Abnehmer weiter. Der Abnehmer zahle der Monopolverwaltung also nicht etwa ein Entgelt, das aufgespalten sei in eine von ihm als Abnehmer der Monopolverwaltung geschuldete Abgabe und einen zivilrechtlichen Kaufpreisteil; er zahle einen einheitlichen, vom Verkäufer nach kaufmännischen Grundsätzen kalkulierten zivilrechtlichen Kaufpreis, innerhalb dessen nur eine Abgabe, nämlich die Umsatzsteuer, kraft gesetzlicher Vorschrift gesondert ausgewiesen sei.
Zum Belastungsvergleich
a) Kein einziger Teil des regelmäßigen Verkaufspreises der Monopolverwaltung habe Abgabencharakter. Gleichwohl sei es notwendig, im Rahmen der Anwendung des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag den Belastungsvergleich vorzunehmen, denn in diesen seien nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar zu tragende Abgaben ęinzubeziehen.
b) Der deutsche Hersteller eines dem eingeführten Erzeugnis gleichartigen Branntweinverschnitts beziehe den Monopolsprit von der Monopolverwaltung zum regelmäßigen Verkaufspreis; in diesen sei die von der Monopolverwaltung geschuldete Branntweinsteuer einkalkuliert, so daß der Käufer mit dieser Abgabe über den entsprechenden Bestandteil des regelmäßigen Verkaufspreises mittelbar belastet sei (wenn der Bezug im Begleitschein- oder Lagerverkehr erfolge, sei der Bezieher sogar als neuer Steuerschuldner unmittelbar belastet).
Der Importeur werde durch den der Branntweinsteuer entsprechenden Teil des Monopolausgleichs in gleicher Höhe, also insoweit nicht diskriminierend belastet.
c) Gefragt werde nur nach einer Diskriminierung des eingeführten Erzeugnisses. Auf jeden Fall könne es zu einer Diskriminierung des inländischen Erzeugnisses bei ordnungsgemäßer Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen kaufmännischen Grundsätze nicht kommen: Auch der Lieferant des Importeurs habe bei der Kalkulation seines Preises nicht nur den Gestehungspreis, sondern ebenso wie das Monopol seine Kosten nach kaufmännischen Grundsätzen zu kalkulieren; die mit der streitigen Preisspitze nach kaufmännischen Grundsätzen kalkulierten Kosten des Monopols fänden ihre Entsprechung in dem Teil des Einkaufspreises des Importeurs, der den von seinem Lieferanten nach kaufmännischen Grundsätzen kalkulierten eigenen Kosten entspreche, die den Gestehungskosten aufgeschlagen würden.
d) In Wahrheit würde das eingeführte Erzeugnis mit der der Preisspitze entsprechenden Handelsspanne doppelt belastet, wenn diese einerseits in den Kaufpreis seines Lieferanten einkalkuliert, andererseits aber in der Form einer Abgabe nochmals zum Ausgleich der im Verkaufspreis des Monopols enthaltenen Handelsspanne zu zahlen wäre. Dabei sei es unerheblich, daß der die Kosten deckende Teil sowohl des Verkaufspreises des Monopols als auch des Verkaufspreises des Lieferanten des Importeurs im Wege einer pauschalierten Berechnung ermittelt werde.
Zur Antwort auf die Vorlagefiage
Die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:
Im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag ist als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, nicht eine Belastung anzusehen, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für die Monopolware ergibt, ausgenommen eine in diesem Verkaufspreis auf den Käufer überwälzte Verbrauchsteuer. Insbesondere ist derjenige Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung der Kosten des Monopols zu dienen bestimmt ist, keine Abgabe im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag.
Die Kommission verweist zum Sachverhalt auf das im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 (Rewe, 45/75, Slg. S. 181, und Miritz, 91/75, Slg. S. 217) verabschiedete Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976; seit Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprächen der Branntweinaufschlag für nicht ablieferungspflichtigen Alkohol und der Monopolausgleich für eingeführten Alkohol der Branntweinsteuer, die auf von der Monopolverwaltung abgesetzten Alkohol erhoben werde; die in der vorliegenden Sache aufgeworfene Frage könne sich daher seit dieser Neuregelung des Monopols nicht mehr stellen.
In rechtlicher Hinsicht gehe es darum, ob im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag als Abgabe, die ein gleichartiges inländisches Erzeugnis zu tragen habe, auch eine Belastung anzusehen sei, die sich aus dem von der Monopolverwaltung festgesetzten Verkaufspreis für den Monopolalkohol ergebe; genauer gesagt gehe es um die Frage, ob die Erhebung der Monopolausgleichspitze (80 DM) auf eingeführten Äthylalkohol mit Artikel 95 Absatz 1 vereinbar sei.
An der Existenz eines dem von Andresen eingeführten Branntweinverschnitt gleichartigen inländischen Erzeugnisses in Deutschland gebe es keinen Zweifel; die Abgabenbelastung des gleichartigen inländischen Branntweinverschnitts bestehe aus der entsprechenden Belastung der beiden Anteile (90 % von der Bundesmonopolverwaltung bezogener Monopolsprit und 10 % Weinbrand).
Zum regelmäßigen Verkaufspreis
Der von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzte Verkaufspreis als solcher könne nicht als Abgabe angesehen werden. Zwar sei nicht schon deshalb der Charakter einer Abgabe zu verneinen, weil Bezieher von Monopolsprit nur eine Kaufpreisforderung zu begleichen hätten, es könne auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß in dem Verkaufspreis des Monopols Bestandteile enthalten seien, die Abgabencharakter hätten; der gesamte Verkaufspreis könne jedoch nicht als Abgabe angesehen werden: Er enthalte jedenfalls auch den Gegenwert für die Lieferung der Ware. Daran ändere nichts, daß das Branntweinmonopol ein Finanzmonopol sei und seine Einnahmen aus dem Verkauf der dem Monopol unterliegenden Erzeugnisse ziehe.
Zu den Komponenten des regelmäßigen Verkaufspreises
a) Im Hinblick auf die einzelnen Komponenten, aus denen der regelmäßige Verkaufspreis für Monopolbranntwein sich zusammensetze, könne nur fraglich sein, ob die Preisspitze als Abgabe anzusehen sei.
Dabei müsse berücksichtigt werden, daß der Übernahmepreis durch den Branntweingrundpreis bestimmt werde, der wiederum durch die vorgesehenen Zu- und Abschläge modifiziert werde; er sei daher keine konstante Größe. Der pauschale Übernahmepreis entspreche nicht unbedingt der Wirklichkeit und stelle lediglich eine rechnerische Größe dar. Aus diesem Grund sei die Komponente Preisspitze des Verkaufspreises für Monopolbranntwein kein feststehender Betrag, der bei allen Geschäften der Monopolverwaltung anfalle und der in dieser Höhe dazu bestimmt sei, die Betriebs- und Verwaltungskosten der Monopolverwaltung zu decken.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne im Rahmen des nach Artikel 95 Absatz 1 anzustellenden Belastungsvergleichs als Abgabe nur eine Belastung in Betracht gezogen werden, die hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt ist. In dem damaligen Verkaufspreis des deutschen Branntweinmonopols sei aber keine der Höhe nach genau bestimmte Belastung für inländischen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten gewesen, die der Monopolausgleichspitze entsprochen hätte. Um eine Belastung als Abgabe im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu qualifizieren, müsse sie der Höhe nach bestimmt sein; andernfalls sei ein genauer Belastungsvergleich zwischen inländischem und eingeführtem Erzeugnis nicht möglich.
b) Jedenfalls wäre es nicht gerechtfertigt, eingeführten Alkohol in gleicher Höhe mit einer Abgabe zu belasten wie inländische Erzeugnisse, die von der Monopolverwaltung abgesetzt würden. Dieser entstünden für Monopolsprit Kosten, die bei eingeführten Erzeugnissen nicht anfielen, insbesondere Transport-, Reinigungs- und Vergällungskosten sowie Kosten für die Lagerung des Monopolsprits. Kosten für diese Leistungen fielen weder bei eingeführtem Äthylalkohol noch bei Alkohol inländischer Brennereien an, die nicht der Ablieferungspflicht gegenüber der Monopolverwaltung unterlägen: Für den letztgenannten Alkohol habe der deutsche Gesetzgeber die Branntweinaufschlagspitze um einen Betrag ermäßigt, der der Kosteneinsparung der Monopolverwaltung entspreche. Um diesen Betrag müsse auch die für eingeführten Äthylalkohol erhobene Monopolausgleichspitze ermäßigt werden.
c) Es werde argumentiert, wenn man bei dem nach Artikel 95 Absatz 1 erforderlichen Belastungsvergleich die Belastung des vergleichbaren inländischen Erzeugnisses mit den Monopolkosten völlig außer Betracht lasse, würden die inländischen Erzeugnisse diskriminiert; demgegenüber lasse sich anführen, daß es nach Artikel 95 den Mitgliedstaaten unbenommen sei, ihre inländischen Erzeugnisse einer höheren Steuerlast zu unterwerfen, als eingeführte Erzeugnisse zu tragen hätten.
Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, daß Monopolsprit der Monopolverwaltung, der zur Herstellung von Branntweinverschnitt verwandt werde, über die in dem Verkaufspreis enthaltene Preisspitze zu den Kosten der Monopolverwaltung in nicht genau bekanntem Umfang beitrage. Gegenüber der Monopolverwaltung nicht ablieferungspflichtiger Branntwein sei von einem Teil der in der Preisspitze enthaltenen Kosten entlastet, weil er nicht von der Monopolverwaltung vertrieben werde. In der gleichen Lage befinde sich auch der eingeführte Äthylalkohol, da er auch nicht von dem Monopol erworben und vertrieben werde. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, eingeführten Äthylalkohol nur mit einer Abgabe in Höhe des Betrages zu belasten, der der Branntweinaufschlagspitze für nicht ablieferungspflichtigen Branntwein entspreche; es erscheine sachgerecht, daß ein Mitgliedstaat, der ein Branntweinmonopol betreibe, bei dem er die Kostenbelastung für die Tätigkeit dieses Monopols in den Verkaufspreisen des Monopols nicht klar ausweise, hinsichtlich der eingeführten Erzeugnisse die Regelung anwende, die er für die andere Kategorie von ebenfalls nicht durch die Monopolverwaltung vertriebenen Branntwein getroffen habe. Der nach Artikel 95 Absatz 1 gebotene Belastungsvergleich habe in diesem Fall auszugehen von der steuerlichen Belastung für eingeführten Alkohol, die in Beziehung zu setzen sei zu der Belastung für nicht ablieferungspflichtigen Alkohol.
Zur Antwort auf die Vorlagefrage
Die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:
Im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages kann als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, nicht eine Belastung angesehen werden, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für den bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Monopolalkohol ergibt, wenn diese Belastung nicht der Höhe nach eindeutig bestimmt ist.
Eine solche Belastung ist dann als Abgabe im genannten Sinn anzusehen, wenn es sich um den Teil des Verkaufspreises handelt, den nach gesetzlicher Anordnung die Monopolverwaltung dem Staatshaushalt als Branntweinsteuer zuführen muß. Als eine solche Abgabe ist nicht anzusehen der Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung ihrer Kosten von der Monopolverwaltung einbehalten wird, sofern dieser Teil nicht der Höhe nach eindeutig bestimmt ist.
Ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die steuerliche Belastung inländischer Waren, daß Waren, die nicht von der Monopolverwaltung erworben und vertrieben werden, eine der Höhe nach bestimmte Abgabe zu tragen haben, die zur Deckung der Kosten der Monopolverwaltung bestimmt ist, so kann das eingeführte Erzeugnis in gleicher Höhe mit einer Abgabe belastet werden.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. September 1981 haben die Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG, Revisionsbeklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Müller-Kemler, und die Kommission, vertreten durch Herrn Zimmermann, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Firma Andresen hat geltend gemacht, bei dem Belastungsvergleich könne nicht auf die Branntweinaufschlagspitze abgestellt werden, mit der inländischer Alkohol, der nicht an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern sei, belastet werde; vielmehr müsse die Belastung des eingeführten Branntweins mit dem regelmäßigen Verkaufspreis für Monopolbranntwein verglichen werden.
Die Kommission hat vorgetragen, entgegen der in ihren schriftlichen Erklärungen geäußerten Auffassung gebe es im Hinblick auf die Qualifikation als Abgabe im Sinne des Artikesl 95 EWG-Vertrag keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Branntweinaufschlagspitze, mit der nicht an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernder Branntwein belastet sei, und der Preisspitze des regelmäßigen Verkaufspreises für Monopolbranntwein; insoweit sei die Auffassung, daß die Preisspitze des regelmäßigen Verkaufspreises keine Abgabe darstelle, zu korrigieren. Um eine Doppelbelastung des eingeführten Erzeugnisses zu vermeiden, müsse dieses gleichwohl ebenso wie inländischer Alkohol, der nicht an die Monopolverwaltung abgeliefert werde, von den Kosten entlastet werden, die die Monopolverwaltung durch die Nichtübernahme dieses Alkohols einspare; die auf eingeführten Branntwein erhobene Monopolausgleichsspitze sei deshalb um den durchschnittlichen Betrag (31 DM) dieser Kostenersparnis zu vermindern.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob es mit dieser Bestimmung vereinbar war, daß nach dem Abgabenrecht, wie es in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 in Kraft war, ein als Monopolausgleichspitze bezeichnetes Abgabenelement auf eingeführten Branntwein erhoben wurde.
2 Ausweislich des Vorlagebeschlusses und der Akten, beantragte die Revisionsklage, die Firma Andresen, am 12. Januar 1976, eine Partie Branntweinverschnitt aus Belgien, der zu 90 % aus neutralem, dem deutschen Monopolsprit vergleichbaren Alkohol und zu 10 % aus Branntwein aus Wein bestand, zum freien Verkehr abzufertigen. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist die. Abgabenbelastung des letztgenannten Bestandteils außer Streit; es geht allein um die Belastung des Bestandteils, der inländischem Monopolsprit entspricht.
3 Zur Zeit der fraglichen Einfuhr wurde auf eingeführten Branntwein eine Abgabe, der sogenannte Monopolausgleich, erhoben, die sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzte: einem der Branntweinsteuer entsprechenden Betrag (1500 DM/hl) und der Monopolausgleichspitze (80 DM/hl). Das letztgenannte Abgabenelement entsprach dem Betrag der Preisspitze in der Kalkulation des Verkaufspreises für Monopolbranntwein; dieser Betrag wurde durch Abzug der Branntweinsteuer und des von der Verwaltung auf 253 DM/hl festgesetzten Branntweingrundpreises von dem regelmäßigen Verkaufspreis des Monopols (1833 DM/hl) ermittelt.
4 Andresen hält die Erhebung der Monopolausgleichspitze auf eingeführten Branntwein für unvereinbar mit Artikel 95 EWG-Vertrag, weil diese Belastung einem Bestandteil des Verkaufspreises des Monopols, der Preisspitze, entspreche, der in Wirklichkeit keinen Abgabencharakter habe, sondern die Verwaltungskosten des Monopols sowie andere Belastungen wirtschaftlicher Art decke.
5 Andresen erhob Klage zum Finanzgericht Hamburg, der mit Urteil vom 26. Januar 1978 stattgegeben wurde. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils führt das Finanzgericht aus, die Monopolausgleichspitze, deren Abgabencharakter unbestreitbar sei, und der im Verkaufspreis des Monopols enthaltene Betrag, der die Summe von Branntweingrundpreis und Branntweinsteuer übersteige, seien nicht miteinander vergleichbar. Dieser Betrag decke, obwohl hoheitlich festgesetzt, in Wirklichkeit die wirtschaftliche Belastung des Monopols; eine solche Belastung könne nicht durch eine steuerliche Belastung eingeführten Branntweins ausgeglichen werden.
6 Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt Revision zum Bundesfinanzhof ein; es machte im wesentlichen geltend, die der Monopolausgleichspitze entsprechende Komponente des Verkaufspreises des Monopols sei Teil und Relation hoheitlich festgesetzter Größen und werde über den Verkaufspreis des Monopols nach den besonderen Verhältnissen eines Finanzmonopols auf dessen Benutzer übergewälzt. Die Monopolausgleichspitze entspreche deshalb unbestreitbar Komponenten des Verkaufspreises des Monopols, die eindeutig Abgabencharakter hätten, so daß eingeführter Branntwein in keiner Weise diskriminierend belastet werde.
7 In den Gründen seines Vorlagebeschlusses sieht es der Bundesfinanzhof als fraglich an, ob inländischer Monopolsprit im betreffenden Zeitraum tatsächlich einer inländischen Abgabenbelastung unterlag, die der auf eingeführten Alkohol erhobenen Monopolausgleichspitze entsprach. Im Hinblick auf die verschiedenen zur Festsetzung des Verkaufspreises des Monopols herangezogenen Elemente, nämlich — neben der Branntweinsteuer — den Branntweinübernahmepreis sowie die Verwaltungs- und Absatzkosten des Monopols, bleibe zweifelhaft, ob das Element Preisspitze, dem bei eingeführtem Alkohol die Monopolausgleichspitze entspreche, ganz oder teilweise als Abgabenelement angesehen werden könne.
8 Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, daß nach den Vorschriften über inländischen ablieferungsfreien, mit dem sogenannten Branntweinaufschlag besteuerten Branntwein der Branntweinaufschlag um einen Durchschnittsbetrag (seinerzeit 31 DM/hl) vermindert werde, um der Kostenersparnis des Monopols bei ablieferungsfreiem Branntwein Rechnung zu tragen. Der Bundesfinanzhof schließt es nicht aus, daß auf diese Regelung bei der Entscheidung über die rechtliche Behandlung eingeführten Branntweins zurückgegriffen werden könne.
9 Zur Lösung dieser Probleme hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof zwei Fragen gestellt, die wie folgt lauten:
Ist im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung anzusehen, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für den bei der Herstellung dieser Ware verwendeten Monopolalkohol ergibt?
Ist eine solche Belastung nur dann als eine Abgabe im genannten Sinne anzusehen, wenn es sich um den Teil des Verkaufspreises handelt, den nach gesetzlicher Anordnung die Monopolverwaltung dem Staatshaushalt als Branntweinsteuer zuführen muß, oder ist eine solche Abgabe auch der Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung ihrer Kosten von der Monopolverwaltung einbehalten wird?
10 In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Revisionsbeklagte vorgetragen, die in die Kalkulation des Verkaufspreises des Monopols eingegangene Preisspitze habe keinen Abgabencharakter; deshalb sei die Erhebung der Monopolausgleichspitze auf eingeführten Branntwein in ihrer Gesamtheit diskriminierend. Die Preisspitze stelle keineswegs eine Abgabe auf im Inland hergestellten Branntwein dar, sondern entspreche in Wirklichkeit den Verwaltungs- und Abgabekosten des Monopols; darüber hinaus diene sie dazu, Beihilfen für inländische Hersteller über die — stark variierenden — Übernahmepreise zu finanzieren, die das Monopol an die verschiedenen Brennereien zahle.
11 Die Kommission ist zunächst der Auffassung der Revisionsbeklagten beigetreten und hat ausgeführt, daß man bei dem Belastungsvergleich zwischen dem inländischen und dem eingeführten Erzeugnis nur solche Elemente berücksichtigen könne, die eindeutig Abgabencharakter hätten. Während der Abgabencharakter des Monopolausgleichs einschließlich der Monopolausgleichspitze unbestreitbar sei, sei die Kalkulation des Gesamtverkaufspreises des Monopols nicht transparent. Unter den Komponenten dieses Preises habe allein die eigentliche Steuer zweifelsfrei Abgabencharakter. In der Preisspitze seien dagegen Elemente, die in der Wirtschaftsführung des Monopols ihre Grundlage hätten, mit etwaigen Abgabenelementen vermischt. In diesem Verfahrensstadium war die Kommission der Ansicht, im Interesse der für die Anwendung der Vertragsbestimmungen erforderlichen Klarheit könne bei dem Belastungsvergleich gemäß Artikel 95 eine Abgabenbelastung nicht einer Komponente des Monopolpreises gegenübergestellt werden, bei der sich nicht mit Sicherheit ermitteln lasse, ob sie Abgabencharakter habe.
12 In ihren mündlichen Ausführungen hat die Kommission ihre Auffassung in diesem Punkt geändert. Unter Bezugnahme auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs hat sie vorgetragen, es sei angemessener, die Abgabe auf eingeführten Branntwein und diejenige auf inländischen ablieferungsfreien Branntwein zueinander in Beziehung zu setzen. Sie schlägt deshalb vor, die Vorlagefragen dahin zu beantworten, daß dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 95 Genüge getan werde, wenn eingeführter Branntwein rechtlich wie monopolfreier Branntwein behandelt werde, d. h. wenn die Monopolausgleichspitze um denselben Durchschnittsbetrag wie der Branntweinaufschlag vermindert werde. Diese Lösung habe den Vorteil, eine Wettbewerbsverfälschung zugunsten eingeführten Branntweins gegenüber inländischem monopolfreiem Branntwein zu verhindern. Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission diesen Standpunkt mit der Begründung bekräftigt, die von ihr zuerst vertretene Ansicht sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rewe/Hauptzollamt Landau, Rechtssache 45/75, Slg. 181) nicht zu vereinbaren.
13 Die von der Kommission zuerst dargelegte Auffassung entspricht am ehesten den Erfordernissen des Artikels 95; diese Lösung steht im übrigen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17. Februar 1976,
14 Dazu ist vorab zu bemerken, daß es sich bei dem eingeführten Erzeugnis um Branntwein handelt, der in der Bundesrepublik Deutschland dem Monopolbranntwein entspricht, und daß sich deshalb der Vergleich zwischen den Abgabenbelastungen gemäß Artikel 95 auf die Abgabenregelung für Monopolbranntwein und nicht auf diejenige für monopolfreien Branntwein beziehen muß. In dieser Rechtssache geht es nämlich nicht um die Frage der Gleichartigkeit zweier Erzeugnisse, sondern vielmehr um die Struktur zweier Abgabensysteme, nach denen gleiche Erzeugnisse unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie vom Monopol abgesetzt oder ob sie eingeführt werden.
15 Bei diesem Vergleich muß die Struktur des auf den deutschen Rechtsvorschriften beruhenden Verkaufspreises des Monopols untersucht werden. Aus diesen Vorschriften folgt, daß von den Preisbestandteilen allein die Branntweinsteuer eindeutig Abgabencharakter hat. Die beiden übrigen Preiskomponenten, d. h. den Branntweingrundpreis und die Preisspitze, setzt die Monopolverwaltung nach ihrem Ermessen fest. Bei dieser Kalkulationsweise stellt der Gesamtverkaufspreis die Basisgröße dar: Die Preisspitze wird dann in der Weise festgestellt, daß von diesem Gesamtpreis die Summe aus Branntweinsteuer und Branntweingrundpreis abgezogen wird. Damit wird deutlich, daß es sich bei der Preisspitze in Wirklichkeit nur um einen Restbetrag handelt, der mit der Festsetzung des Gesamtverkaufspreises und des Branntweingrundpreises durch das Monopol untrennbar zusammenhängt. Der Branntweingrundpreis ist seinerseits ein auf einer pauschalen Schätzung beruhender Durchschnittspreis.
16 Die Preisspitze ist somit zwangsläufig eine variable Größe mit einem unbestimmten Inhalt, in der alle Gegebenheiten der Wirtschaftsführung des Monopols ihren Niederschlag finden, ohne daß sich erkennen läßt, inwieweit es sich um einen Ausgleich für die an die Hersteller gezahlten Preise, die Verwaltungs-, Betriebs- und Absatzkosten des Monopols oder um einen etwaigen Gewinn handelt, der allein Abgabencharakter haben könnte, da er an die Staatskasse abgeführt wird.
17 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Februar 1976 entschieden, daß der Anwendungsbereich des Artikels 95 nicht dahin ausgedehnt werden [darf], daß [diese Norm] einen Ausgleich zuließe zwischen einer steuerlichen Belastung, die ein eingeführtes Erzeugnis treffen soll, und einer Belastung anderer, etwa wirtschaftlicher Art, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat. Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, daß es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben könne, allerdings nur dann, wenn auf das eingeführte und auf das gleichartige inländische Erzeugnis eine öffentliche Abgabe in gleicher Höhe erhoben werde, die hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt ist. Wie jedoch die vorstehende Untersuchung deutlich macht, ist das Abgabenelement, das möglicherweise in der Preisspitze enthalten ist, angesichts dessen, daß Branntweingrundpreis und Preisspitze aufgrund der Kalkulation des Verkaufspreises des Monopols ineinander übergehen, so unbestimmt, daß es dem Erfordernis einer der Höhe nach festgesetzten öffentlichen Abgabe nicht entspricht.
18 Deshalb kann bei dem Vergleich der Abgabenbelastungen gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag allein der Betrag der in dem Branntweinverkaufspreis des Monopols enthaltenen Branntweinsteuer berücksichtigt werden. Alle anderen Komponenten des Monopolpreises sind dagegen von diesem Vergleich auszuschließen, da sie nicht den Charakter einer der Höhe nach bestimmten Abgabe haben. In der Tat entspricht die Preisspitze ebenso wie der Branntweingrundpreis in einer nicht bezifferbaren Größenordnung wirtschaftlichen Belastungen, die jeder Importeur von Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten zu tragen hat. Die Erhebung der Monopolausgleichspitze auf eingeführten Branntwein stellt somit eine Diskriminierung dar.
19 Da die Monopolpreise nach freiem Ermessen festgesetzt werden, kann allein diese Lösung gewährleisten, daß der Artikel 95 zugrunde liegende Vergleich der Abgabenbelastungen nicht zum Nachteil eingeführter Erzeugnisse dadurch verfälscht wird, daß bei der Festsetzung der Abgaben für diese Erzeugnisse Belastungen des Monopols, die keinen Abgabencharakter haben, insbesondere solche wirtschaftlicher Art, weitergegeben werden.
20 Die Fragen des Bundesfinanzhofs sind also dahin zu beantworten, daß bei dem von einem staatlichen Monopol festgesetzten Branntweinverkaufspreis als Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag nur der Preisbestandteil anzusehen ist, den das Monopol aufgrund gesetzlicher Regelung als der Höhe nach bestimmte Branntweinsteuer an die Staatskasse abzuführen hat, während alle übrigen in die Kalkulation des Monopolpreises einbezogenen Komponenten oder Belastungen wirtschaftlicher oder anderer Art außer Betracht bleiben.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenbericht in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 2. Dezember 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Bei dem von einem staatlichen Monopol festgesetzten Branntweinverkaufspreis ist als Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag nur der Preisbestandteil anzusehen, den das Monopol aufgrund gesetzlicher Regelung als der Höhe nach bestimmte Branntweinsteuer an die Staatskasse abzuführen hat; alle übrigen in die Kalkulation des Monopolpreises einbezogenen Komponenten oder Belastungen wirtschaftlicher oder anderer Art bleiben außer Betracht.