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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1981 – C-791/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:233
Schlussanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 15. Oktober 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Beamte René Démont hat zwei Klagen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben.
Obwohl nicht beschlossen worden ist, diese Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens miteinander zu verbinden, möchte ich meine Schlußanträge dazu am selben Tage vortragen, denn die tatsächlichen Ereignisse, die den beiden Rechtssachen zugrunde liegen, stehen miteinander in engem Zusammenhang.
In der Rechtssache 791/79 richtet sich die Klage auf die Aufhebung der am 4. Dezember 1978 mitgeteilten Entscheidung vom 10. November 1978, mit der die Verwendung und der Dienstposten des Klägers innerhalb derselben Generaldirektion sowie der Dienstort (Brüssel anstelle von Santiago de Chile) geändert worden sind.
Gegenstand der Klage in der Rechtssache 115/80 ist die Aufhebung eines am 19. Juni 1979 ausgesprochenen Verweises sowie der am 7. März 1980 erfolgten Ablehnung der am 10. August 1979 gegen diese Disziplinarstrafe eingelegten Beschwerde.
Ich möchte diese beiden Rechtssachen nacheinander untersuchen.
Rechtssache 791/79
I — Zulässigkeit
Bei der Prüfung der Klagezulässigkeit müssen wir zunächst auf die Frage eingehen, ob die Umsetzung des Klägers mit seinem Dienstposten innerhalb derselben Generaldirektion eine Versetzung im Sinne des Statuts darstellt, die nach den in den Artikeln 4 und 29 vorgeschriebenen Formalitäten zu erfolgen hat.
In dem Urteil der Zweiten Kammer vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta, heißt es dazu (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe): Nach dem System des Statuts erfolgt eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle. Daraus folgt, daß jede eigentliche Versetzung den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formalitäten nicht bei einer Wiedereinweisung des Beamten mit seinem Dienstposten, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger mit seinem Dienstposten umgesetzt; die ihm gegenüber getroffene Entscheidung ist deshalb keine Versetzung im Sinne des Statuts.
Gleichwohl unterliegen die Entscheidungen über die Wiedereinweisung ... hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzung den Grundsätzen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, namentlich insoweit, als die Wiedereinweisung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf (Randnr. 21 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils).
Wird die Wiedereinstellung tatsächlich allein auf das dienstliche Interesse (Artikel 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts) gestützt, so kann sie keine Beschwerde begründen: Sie steht im Ermessen der Verwaltung, die ihre Dienststellen einrichten und über ihr Personal verfügen kann, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65, Gutmann, Sig. S. 153).
Nach der neueren Rechtsprechung (Urteil vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 35/72, Kley, Slg. S. 679) kann jedoch eine Versetzungsverfügung, selbst wenn sie die materiellen Belange oder die Rangstellung eines Beamten nicht berührt, mit Rücksicht auf die Art der fraglichen Tätigkeit und die jeweiligen Umstände die immateriellen Belange und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen und in einem derartigen Fall eine Anfechtungsklage eröffnen.
Darüber hinaus macht der Kläger in einem der Klagegründe geltend, die Änderung seiner Verwendung stellte eine verschleierte Disziplinarmaßnahme und einen Ermessensmißbrauch dar; dies läßt sich nur im Wege der Sachprüfung beurteilen.
II — Begriindetheit
Der Kläger bringt verschiedene Klagegründe vor, auf die ich nacheinander eingehen werde.
1. Fehlende Begründung
Nach Auffassung des Klägers stellt die Entscheidung eine ihn beschwerende Maßnahme dar; es ist deshalb zu untersuchen, ob die Entscheidung im Einklang mit Artikel 25 des Statuts steht.
Zu diesem Zweck ist nicht nur die Entscheidung selbst zu berücksichtigen, sondern auch zu prüfen, ob die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Vermerke dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden sind und ihn über die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutige unterrichtet haben. Der Gerichtshof muß überprüfen, ob diese dienstlichen Vermerke alle wesentlichen Faktoren enthalten, von denen sich die Verwaltung hat leiten lassen (Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist, Slg. S. 1420; Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77, Ditterich, Slg. S. 1855).
Wir haben somit zu prüfen, inwieweit diese Anforderungen erfüllt worden sind.
Mit Beschluß vom 23. Juli 1975 hat die Kommission ein Rotationssystem für ihre Delegationen und Büros in Drittstaaten eingeführt. Dieses entspricht dem am 24. November 1976 geschaffenen System für die Rotation des Personals der Pressebüros, das Gegenstand des bereits erwähnten Urteils Carbognani ist.
Nach den bei dieser Gelegenheit erlassenen Vorschriften beträgt die normale Verwendungsdauer für die Außendiens-Beamten grundsätzlich drei Jahre; dieser Zeitraum kann im dienstlichen Interesse jährlich um ein Jahr verlängert werden, und zwar höchstens dreimal, so daß sich die maximale Gesamtdauer auf sechs Jahre beläuft.
Die Rotation muß grundsätzlich im Wege einer allgemeinen Verschiebung vor sich gehen; bei dieser Verschiebung erfolgt die Zuweisung der Beamten mit ihrer im Haushalt ausgewiesenen Planstelle. Die im Rahmen dieses Systems vorgenommene Versetzung der Beamten hat den Zweck, Mobilität innerhalb der Dienststellen herbeizuführen, die Beamten mit unterschiedlichen Gebieten vertraut zu machen und Zusammenarbeit zwischen der Zentralverwaltung und den Außenstellen sowie Ausgewogenheit zwischen den Laufbahnen der betroffenen Beamten herzustellen.
Das System findet in der Regel Anwendung auf die Beamten der Laufbahngruppen A, B und C; diese werden jährlich von den Möglichkeiten einer Verwendung bei den Delegationen unterrichtet und aufgefordert, gegebenenfalls ihre Bewerbung im Rahmen des Rotationssystems einzureichen.
Die Liste der Beamten, die für die geplante Rotationsbewegung in Betracht kommen, wird von einem Ad-hoc-Ausschuß aufgestellt; die endgültige Liste der Verschiebungen legt die Kommission fest.
Die Entscheidungen über die Personalverschiebungen mußten jährlich vor dem 31. Januar getroffen werden; die Verschiebungen waren im dritten Quartal durchzuführen.
Es war vorgesehen, daß die Kommission die Liste der Verschiebungen zum erstenmal Anfang 1976 festlegen sollte.
Der Kläger war in Santiago seit dem 1. August 1973 tätig, das heißt schon über drei Jahre, als die Kommission am 26. Mai 1977 beschloß, ihre Delegation in Lateinamerika nach Caracas zu verlegen und in Santiago aufgrund der Ereignisse in Chile nur eine kleine Außenstelle beizubehalten.
Der Rotationsausschuß trug am 5. Dezember 1977 den Namen des Klägers in die zu überprüfende Leitliste der für die zweite Rotationsbewegung 1978—1979 in Betracht kommenden Beamten ein, und zwar mit der folgenden Bemerkung: Angesichts der Versetzung der Herren L. und Renner kann die Rotation des Betroffenen erst 1979 erfolgen. Es wurde ebenfalls darauf hingewiesen, daß die Stelle des Außenstellenleiters (A 5/A 4) in Santiago für 1978 ausgeschrieben werden solle.
Mit Beschluß vom 12. April 1978 übertrug die Kommission dem Kläger formell die Verantwortung für die Außenstelle Santiago mit Wirkung vom 15. April 1978, und einige Tage später billigte sie in ihrer Sitzung vom 26. April 1978 die Liste der für 1979 vorgesehenen Verschiebungen, auf der sich sein Name befand.
Der Kläger meint, durch den Beschluß vom 12. April 1978 sei seine Verwendung in Santiago für die Dauer eines Jahres verlängert worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll über die Beschlüsse der Kommission geht nämlich hervor, daß der Käger mit der Leitung der in Santiago beibehaltenen Außenstelle nur vorübergehend betraut wurde, mit der gleichen Maßgabe, wie auch die Verantwortung für die Delegation der Kommission in Lateinamerika Herrn L. nur in Erwartung der Ernennung des Delegationsleiters anvertraut wurde; diese Entscheidung ist kein Präjudiz für eine spätere Wiedereinweisung. Bereits im Dezember 1977 hatte der Rotationsausschuß erklärt, daß im Laufe des Jahres 1978 der Dienstposten des Außenstellenleiters in Santiago im Wege der Ausschreibung zu besetzen sei, eine Erklärung, die am 11. Juli 1978 bestätigt wurde.
In der Sitzung hat der klägerische Anwalt einen neuen Klagegrund vorgebracht: Aufgrund des am 23. Juli 1975 eingeführten Rotationssystems (Nr. II 1.3 und 3.1) hätte die Kommission nur als Kollegialorgan die endgültige Liste der Rotationsbewegungen festlegen dürfen; die angefochtene Entscheidung ist dagegen allein von dem für Personalund Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied getroffen worden.
Die Kommission hat die Statthaftigkeit dieses Klagegrunds nicht in Zweifel gezogen; ich halte ihn für ungerechtfertigt.
Seit dem Beschluß der Kommission vom 5. Oktober 1977 (Artikel 3) über die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde war das für Personal- und Verwaltungsfragen zuständige Kommissionsmitglied befugt, die Wiedereinweisung von Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 mit ihrem Dienstposten zu verfügen. Obwohl der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluß der Kommission vom 25. Juli 1974 (der durch den Beschluß vom 5. Oktober 1977 abgelöst worden war) unrichtig ist, konnte die Kommission in ihrer Sitzung vom 26. April 1978 die Liste der für 1979 vorgesehenen Verschiebungen doch nur insoweit, als sie Anstellungsbehörde war, das heißt unbeschadet der Zuständigkeit des für Personalfragen zuständigen Kommissars, billigen.
Im übrigen besteht meines Erachtens dann, wenn der wieder eingewiesene Beamte durch einen anderen Beamten mit seinem Dienstposten ersetzt wird — wie es im Rahmen des Rotationssystems der Fall zu sein scheint —, die Gefahr, daß der Vorgang Auswirkungen auf die Struktur und das einwandfreie Funktionieren der Dienststelle hat, aus der dieser andere Beamte kommt. Gleichwohl will ich mich mit diesem Aspekt der Dinge, der in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage steht, nicht weiter befassen.
2. Ermessensmißbrauch
Eine Versetzungsverfügung kann ermessensmißbräuchlich sein, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie nicht im dienstlichen Interesse, sondern zu anderen Zwecken vorgenommen wurde (so das bereits zitierte Urteil vom 5. Mai 1966, Gutmann).
Gewisse Indizien lassen daran denken, daß dies hier der Fall sein könnte.
Am 19. Juni 1978 führt eine Mitteilung von Herrn L. dazu, daß eine Informationsabordnung vom 12. bis 14. Juli 1978 nach Santiago geschickt wird, um Ermittlungen über die angezeigten, im Disziplinarverfahren zu verfolgenden Machenschaften durchzuführen.
Der Kläger weist darauf hin, daß die Entscheidung über die Änderung seiner Verwendung am 10. November 1978 getroffen worden sei, das heißt im Anschluß an die erwähnte Mitteilung, die Eröffnung des Disziplinarverfahrens (am 25. September 1978) sowie seine Anhörung in Brüssel gemäß Artikel 87 des Statuts (ebenfalls am 25. September 1978). Er schließt daraus, daß es sich bei der Änderung seiner Verwendung um eine Disziplinarmaßnahme handele.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Assistent des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen in einer Mitteilung vom 23. Juni 1978 an seinen Vorgesetzten die Auffassung vertrat, angesichts der vertraulichen Mitteilung vom 19. Juli 1978 sei die unverzügliche Abberufimg von Herrn Demont nach Brüssel (im Original unterstrichen) erforderlich, bevor noch eine Ausschreibung zur Ersetzung des Klägers durchgeführt worden sei. Darüber hinaus unterrichtete dieser Assistent den Kläger am 29. Juni 1978 halbamtlich und persönlich davon, daß die Direktion dem Rotationsausschuß, der Anfang Juli zu einer Sitzung zusammentreten sollte, vorschlagen werde, seinen Namen auf die Liste der für 1978 vorgesehenen Verschiebungen mit aufzunehmen.
So erstaunlich es auch sein mag, daß diese Vorfälle hier zusammengetroffen sind, es muß doch festgestellt werden, daß die Versetzung des Klägers mit dem gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren nichts zu tun hat. Dieses Verfahren hat inzwischen dazu geführt, daß am 15. Juni 1979 ein Verweis ausgesprochen worden ist (gegen den der Kläger Anfechtungsklage erhoben hat, die Gegenstand der Rechtssache 115/80 ist). Wenn man es ablehnt, in der Wiedereinweisung (die nicht unter den möglichen Disziplinarstrafen aufgeführt ist) — etwa wie in der vorläufigen Dienstenthebung — eine dem Verweis vorgreifende und zusätzlich zu diesem getroffene vorsorgliche Disziplinarmaßnahme zu sehen (anderenfalls stünde der Grundsatz ne bis in idem einer Doppelbestrafung ein und desselben Vergehens entgegen, wie sich aus dem Urteil vom 5. Mai 1966, Gutmann, Slg. S. 172, ergibt), dann muß zwischen den beiden Maßnahmen differenziert werden.
3. Verstoß gegen Artikel 24 des Statuts sowie gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des berechtigten Vertrauens des Beamten
Auch wenn die Wiedereinweisung für den Beamten in familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht nachteilig sein kann, so stellt sie doch in seiner Laufbahn weder ein außergewöhnliches noch ein unvorhersehbares Ereignis dar; die Dienstorte, denen der Beamte zugewiesen werden kann, sind auf mehrere Staaten verteilt, und es kann der Fall eintreten, daß die Anstellungsbehörde aufgrund dienstlicher Erfordernisse die Bediensteten umsetzen muß. Dies gilt insbesondere für das Personal der Außenstellen. Im übrigen ist eine Reihe flankierender Maßnahmen vorgesehen, um die Wiedereingliederung des Beamten zu erleichtern; diese sind auch dem Kläger zugute gekommen.
Außerdem hängt der Erlaß der Entscheidung weder von einem Antrag noch vom Einvernehmen des Beamten ab.
In dem Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta, heißt es (Randnr. 23 der Entscheidungsgründe) :
Das Funktionieren der Gemeinschaftsverwaltung bringt ... für jeden europäischen Beamten die Verpflichtung mit sich, jede der Laufbahn- und Besoldungsgruppe seines Dienstpostens entsprechende Verwendung im Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen innerhalb der gesamten Gemeinschaft an jedem Dienstort des Organs, bei dem er seine Tätigkeit ausübt, zu akzeptieren. Die persönlichen und familiären Zwänge, die mit der Ausübung dieses Dienstes unter diesen Bedingungen verbunden sein können, werden durch die Vorteile und Vorrechte ausgeglichen, die sich aus dem Statut des europäischen öffentlichen Dienstes ergeben.
Weiter wird ausgeführt (Randnr. 28 der Entscheidungsgründe) :
Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Organe der Gemeinschaft frei sind in der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und in der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben.
Die Ansicht des Klägers, eine Wiedereinweisung müsse mit Zustimmung des betroffenen Beamten erfolgen, hätte zur Folge, daß die Dispositionsfreiheit der Organe hinsichtlich der Organisation ihrer Dienststellen und der Anpassung dieser Organisation an die Entwicklung der Bedürfnisse in untragbarer Weise beschränkt würde.
Der Kläger macht auch geltend, die Schulausbildung seines Sohnes sei dadurch beeinträchtigt worden, daß die Entscheidung so überstürzt vollzogen worden sei.
Ich meine, daß diese Auffassung zurückgewiesen werden muß. In der Randnr. 37 der Entscheidungsgründe Ihres bereits zitierten Urteils wird dargelegt:
Was insbesondere die schulischen Probleme betrifft, so ist festzustellen, daß ihre Lösung dank der von den Organen und den Regierungen der Mitgliedstaaten getroffenen Bestimmungen für die Familien der europäischen Beamten keine unüberwindlichen Probleme aufwerfen dürfte.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 29. Juni 1978 fernschriftlich davon unterrichtet, daß dem Rotationsausschuß, der Anfang Juli zu einer Sitzung zusammentreten sollte, vorgeschlagen würde, seinen Namen in die Liste der für 1978 vorgesehenen Verschiebungen mit aufzunehmen, und daß er, wenn diesem Vorschlag gefolgt würde, seine Tätigkeit in Brüssel am 1. September aufzunehmen habe.
Obwohl sich der Ausschuß diesem Vorschlag nicht angeschlossen hat, wurde dem Kläger am 20. Juli 1978 mit Fernschreiben mitgeteilt, um dem abweichenden Schuljahresbeginn in Südamerika Rechnung zu tragen, werde er nicht im dritten Quartal, sondern im Dezember 1978 nach Brüssel zurückgerufen.
Es bleibt festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung zwar grundsätzlich gerechtfertigt erscheint, die Art und Weise ihrer Durchführung jedoch durchaus Anlaß zur Kritik bietet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß ihre Durchführung beschleunigt wurde, nachdem beschlossen worden war, gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Die Entscheidung wurde erst im Laufe des ersten Quartals 1979 wirksam, in Wirklichkeit jedoch bereits am 1. Januar 1979; der Kläger mußte also schon vor Ende 1978 nach Brüssel zurückkehren, obwohl er tatsächlich erst am 15. April 1979 durch einen ebenfalls mit seinem Dienstposten eingewiesenen Beamten der Besoldungsgruppe A 4 aus Brüssel ersetzt wurde. Das Büro (die Außenstelle) Santiago war somit fast vier Monate lang ohne Leitung. Ich meine, Sie sollten diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, daß Sie einen Teil der Kosten des Klägers der Kommission auferlegen.
Was schließlich die Prüfung des auf die Verletzung von Artikel 24 des Statuts (Fürsorgepflicht der Verwaltung) gestützten Klagegrunds anbelangt — die Verwaltung soll nicht untersucht haben, ob die Anschuldigungen gegen den Kläger begründet sind —, so hängt diese eng mit der Sachprüfung in der Rechtssache 115/80 zusammen, der ich mich sogleich zuwenden werde.
In bezug auf die erste Klage beantrage ich, den Klageantrag abzuweisen und der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Klägers aufzuerlegen, um den ganz besonderen Umständen Rechnung zu tragen, unter denen die Änderung der Verwendung des Klägers erfolgt ist.
Rechtssache 115/80
Mit seiner zweiten Klage begehrt René Démont die Aufhebung des am 19. Juni 1979 gegen ihn ausgesprochenen Verweises sowie der am 7. März 1980 erfolgten Ablehnung der Beschwerde, die er am 10. August 1979 gegen diese Disziplinarstrafe eingelegt hatte. Bei dieser Klage gibt es kein besonderes Zulässigkeitsproblem; es ist offensichtlich, daß die Aufhebung dieser ausdrücklichen Ablehnung gegenüber der Aufhebung der Disziplinarstrafe selbst nur subsidiär in Betracht kommt.
Zur Begründung seines Klageantrags beruft sich der Kläger zum einen darauf, daß er die ihm zur Last gelegten Dienstvergehen nicht begangen habe — Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts (unrichtige Begründung), zu dem eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Organs gegenüber seinen Bediensteten (Artikel 24) hinzukomme; zum anderen macht er die Verletzung einer Reihe von Rechtsnormen und allgemeinen Grundsätzen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör geltend.
I —
Mit diesem letzten Klagegrund werde ich beginnen. Der Kläger behauptet:
die Kommission habe ihm eine zu kurze Frist eingeräumt, um seine Verteidigung vorzubereiten;
sie habe sich geweigert, sowohl ihm selbst als auch seinem Beistand Zugang zu der ihn belastenden Akte zu gewähren;
er habe nicht sämtliche Aussagen der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Personen abschriftlich erhalten und diese auch nicht einsehen können;
schließlich sei ein Vermerk des von der Behörde bestellten Berichterstatters aus seiner Disziplinarakte entfernt worden. Dieser Punkt ist allerdings im Verfahren aufgeklärt worden, so daß ich darauf nicht zurückkommen werde.
Erinnern wir uns daran, daß unter dem Titel Disziplinarordnung in Artikel 86 des Statuts sieben Maßnahmen aufgeführt sind. Bezüglich der ersten beiden (schriftliche Verwarnung und Verweis), die als weniger schwer angesehen werden, heißt es in Artikel 87 Absatz 1: Die Anstellungsbehörde kann [sie] ... auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beamten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats aussprechen. Der Beamte ist vorher zu hören. Dagegen werden nach Absatz 2 die anderen Strafen ... von der Anstellungsbehörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten Disziplinarverfahrens verhängt....
In diesem Verfahren hat die Anstellungsbehörde einen Bericht abzufassen, der dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Disziplinarrats sowie dem beschuldigten Beamten zu übermitteln ist (Artikel 1). Nach Erhalt des Berichtes ist der beschuldigte Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen (Artikel 2). In der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt der Vorsitzende eines der Mitglieder, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten (Artikel 3). Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschuldigten Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich vor dem Disziplinarrat schriftlich oder mündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Beistands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen (Artikel 4). Der Disziplinarrat kann Ermittlungen anordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Sie sind vom Berichterstatter durchzuführen ... (Artikel 6).
Wie Sie wissen, wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, und zwar ohne die in der Anhörung des Disziplinarrats liegende Absicherung. Dennoch ist klar, daß die Behörde, wenn sie gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe verhängen will, diesem vor seiner Anhörung erklären muß, ob der Erlaß der von ihr beabsichtigten Maßnahme die Einberufung des Disziplinarrats erforderlich macht, denn dem Beschuldigten muß die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls die im Disziplinarverfahren gemäß Anhang IX vorgesehenen Vorkehrungen zu treffen. Außerdem gilt der Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der im Anhang IX — insbesondere in Artikel 4 — nur näher ausgestaltet ist, mutatis mutandis für die Verwarnung und den Verweis.
1. Die Anstellungsbehörde, hier das für Personalfragen zuständige Kommissionsmitglied, ist in Anlehnung an dieses Verfahren vorgegangen: Aufgrund des am 25. Juli 1978 vorgelegten Berichts eines Ausschusses, der nach Santiago geschickt worden war, um Ermittlungen über das Verhalten des Klägers durchzuführen, hat sie beschlossen, gegen diesen gemäß Artikel 87 ein Disziplinarverfahren zu eröffnen; sie hat einen Berichterstatter bestellt, den Direktor in der Generaldirektion Wissenschaftliche und technische Information Lannoy, und dem Kläger schriftlich die Vorwürfe seines Vorgesetzten sowie den Bericht des Ermittlungsausschusses übermittelt. Drei Tage nach dieser Unterrichtung wurde die Anhörung des Klägers durch den Berichterstatter durchgeführt. Der Kläger konnte schriftlich Stellung nehmen und Zeugen benennen, die vernommen wurden. Ihm stand zwar in der Tat nur eine sehr kurze Frist zwischen dem Zeitpunkt, in dem er bei seiner Rückkehr aus Santiago die Mitteilung von Herrn L. und den Bericht des nach Santiago entsandten Ausschusses erhalten hat, und dem Zeitpunkt seiner ersten Anhörung zur Verfügung; auf diese Anhörung folgten aber noch zwei weitere (am 19. Januar und 3. April 1979, und insgesamt gesehen meine ich, daß die Frist ausreichend war, über die er zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügte.
2. Dagegen war dem Anwalt des Klägers, auch wenn der Kläger natürlich dessen Beratung in Anspruch nehmen konnte, niemals die Akte des Klägers zugänglich. Er wandte sich am 2. April 1979 an den Generaldirektor für Personal mit der Bitte, die Akte über das gegen seinen Mandanten eingeleitete Verfahren einsehen zu können, und erinnerte daran mit Schreiben vom 21. Mai 1979; darauf erhielt er am 6. Juni 1979 — die angefochtene Entscheidung ist am 15. Juni ergangen — die Antwort, daß der Kläger niemals beantragt habe, seine Anhörung solle im Beisein eines Verteidigers stattfinden, und daß sich der Betroffene des Beistands eines Verteidigers nur dann bedienen könne, wenn die Behörde die Eröffnung des Disziplinarverfahrens nach Anhang IX beabsichtige. Das scheint mir aber eine Art Wortklauberei zu sein. Der Kläger hat zwar in der Tat nicht darum ersucht, bei seinen Aussagen von einem Beistand unterstützt zu werden; er hatte jedoch bereits am 5. Februar 1979 seinen Anwalt ermächtigt, in den vorliegenden Rechtssachen seine Personalakte sowie die Akte des gegen ihn geführten Verfahrens einzusehen.
Das Schreiben des zuständigen Kommissars vom 25. September 1978 bezieht sich auf den ganzen Artikel 87, und die innerdienstlichen Vermerke in dieser Sache haben folgenden Betreff: Betrifft: Disziplinarverfahren gegen Herrn Démont. Das Schreiben des Generaldirektors für Personal vom 29. Mai 1979, in welchem dem zuständigen Kommissar empfohlen wird, diese Sache ohne Einschaltung des Disziplinarrats zu verhandeln, hat ebenfalls die Überschrift Disziplinarverfahren. Erst am 6. Juni 1979 wurde der Anwalt des Klägers davon unterrichtet, daß das bis dahin gegen den Kläger geführte Verfahren auf Artikel 87 Absatz 1 gestützt wurde.
Die Kommission führt aus, sie sei weder aufgrund der Vorschriften des Anhangs IX noch aufgrund der allgemeinen disziplinarrechtlichen Grundsätze verpflichtet gewesen, dem Beistand des Klägers Einsicht in die seinen Mandanten belastende Akte zu gewähren, denn das Verfahren habe nur zu einer der in Artikel 87 Absatz 1 aufgeführten Disziplinarstrafen geführt. Der Betroffene dürfe sich nur dann des Beistands eines Anwalts bedienen, wenn die Behörde beschließe, das im Anhang IX vorgesehene Disziplinarverfahren zu eröffnen.
Es ist sicher manchmal schwierig, von Anfang an zu wissen, ob das Dienstvergehen so schwer ist, daß es mit einer schärferen Disziplinarstrafe als einem Verweis zu ahnden ist; ich denke jedoch, daß es eine gute Übung darstellen würde, den beschuldigten Beamten vor Verhängung irgendeiner der im Statut vorgesehenen Disziplinarstrafen davon zu unterrichten, wie schwer die beabsichtigte Strafe ungefähr sein wird. Hinzu kommt, daß die Anwesenheit eines Anwalts oder eines Beistands auf Antrag des Betroffenen zwar nur vor dem Disziplinarrat vorgeschrieben ist (Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IX), Artikel 87 Absatz 1 jedoch keineswegs ausschließt, daß der Betroffene sich von einem Beistand unterstützen lassen kann und daß dieser Zugang zu der Akte hat. Es sollte anerkannt werden, daß der beschuldigte Beamte, sobald ein Disziplinarverfahren gemäß Artikel 87 eröffnet ist, unabhängig von dessen Ausgang befugt ist, sich zur Vorbereitung seiner Verteidigung von einem Dritten helfen zu lassen, und daß dieser Dritte Zugang zur Akte haben muß.
3. Es kommt aber noch etwas hinzu. In den Monaten April und Mai 1979 haben andere als der zum Berichterstatter bestellte Beamte bestimmte Zeugen vernommen (Anhörungen der Herren Forwood, Renner, Barberis, Long, Lesseliers, Pendville und Angelini). René Demoni erhielt im Unterschied zu den Protokollen des Berichterstatters über seine Anhörung von keiner dieser Aussagen eine Mitteilung.
Die Kommission bedauert zwar diese Unterlassung, erklärt jedoch, diese Zeugenaussagen hätten die angefochtene Entscheidung in keiner Weise beeinflußt, und dem Kläger sei durch diese Unterlassung kein Schaden zugefügt worden.
Diese bloße Behauptung ist nicht überzeugend. Wenn die genannten Aussagen — die Sie in den Akten vorfinden und die, heben wir es hervor, meistens für den Kläger ungünstig sind — tatsächlich bedeutungslos waren, dann stellt sich die Frage, welchen Nutzen es hatte, in der angefochtenen Entscheidung auf sie in alphabetischer Reihenfolge zu verweisen.
Man kann gewiß aus manchen Ihrer Urteile im Wege des Gegenschlusses herleiten, daß ein Schriftstück nur dann mitgeteilt werden muß, wenn es einen entscheidenden Einfluß auf die endgültige Entscheidung ausüben kann (Urteil vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger, Sig. S. 7, 18).
Diese Rechtsprechung dürfte sich jedoch schwerlich auf Disziplinarangelegenheiten ausdehnen lassen; werden insbesondere ungünstige Zeugenaussagen nicht mitgeteilt, so verstößt dies gegen eine wesentliche Formvorschrift.
4. Schließlich hätte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, auf den die angefochtene Entscheidung zurückgeht, zwar nicht unbedingt mit der von ihm beschuldigten Person konfrontiert zu werden brauchen, er wäre jedoch im Rahmen des Disziplinarverfahrens mindestens anzuhören gewesen. Seit seiner Anhörung während des Aufenthalts des Ermittlungsausschusses in Santiago war er weder dem Kläger gegenübergestellt noch ein einziges Mal befragt worden.
Aus diesen unterschiedlichen Gründen bezweifle ich, daß die getroffene Entscheidung in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen ist.
II —
Ich bin letztlich zu der Auffassung gelangt, daß in der etwas überstürzten Abberufung des Klägers keine verschleierte Disziplinarstrafe zu sehen war, meine allerdings, hinreichend dargetan zu haben, daß die achtseitige vertrauliche Mitteilung, die der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers am 19. Juni 1978 in Santiago zu Händen von Herrn Günter Burghardt, Assistent des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen, verfaßt hat, für den Vorgang nicht ganz bedeutungslos war.
Dagegen liegt diese in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in bezug genommene Mitteilung der Eröffnung des Disziplinarverfahrens und der gegen den Kläger verhängten Disziplinarstrafe unmittelbar zugrunde.
Es ist daher zweckdienlich, auf einige Begleitumstände dieser Mitteilung einzugehen, die ich übrigens den Akten entnehme.
Herr L., Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, zählte zu seinem Aufgabenbereich in Santiago de Chile, dem Sitz der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Lateinamerika, außer Chile 24 andere mittel- und südamerikanische Länder. Er war mit Wirkung vom 1. April 1972 zum Zahlstellenverwalter ernannt worden. René Démont, Beamter der Besoldungsgruppe A 7, war als Verwaltungsrat für die Beziehungen zur Andengruppe zuständig, wie sich aus der Ausschreibung der Planstelle, in die er eingewiesen wurde, ergibt.
Seit der Ankunft des Klägers in Santiago im August 1973 hatte Herr L. das Rechnungswesen der Zahlstelle praktisch auf den Kläger abgewälzt und ihn darüber hinaus für die restliche ihm zur Verfügung stehende Zeit mit der Rechnungsund Kassenführung der Dienststelle Santiago betraut.
Die Beziehungen zwischen den beiden Männern waren nicht gerade hervorragend. Im November 1976 kam es zu einem Zwischenfall, als sich Herr L. weigerte, dem Vorschlag des Klägers zu folgen und den für die Bezahlung der Putzfrauen zuständigen Bediensteten wegen Diebstahls zu entlassen. Sodann kam Herr L. 1978 nicht der Empfehlung des Klägers nach, dem diensthabenden Fahrer, der sich strafbar gemacht hatte, weil er im Zustand der Trunkenheit mit seinem Privatwagen gefahren war, für sechs Monate den Dienstwagen zu entziehen. Schließlich verweigerte Herr L. 1977 und 1978 die Gegenzeichnung der Dienstreiseaufträge und -abrechnungen seines Untergebenen.
Sie erinnern sich ebenfalls daran, daß am 26. Mai 1977 beschlossen wurde, die Delegation der Kommission für Lateinamerika nach Caracas zu verlegen und in Santiago nur eine kleine Außenstelle beizubehalten. Im Rahmen der Rotationsbewegung für den Zeitraum 1977—1978 wurde Herr L. nach Caracas umgesetzt und mit Wirkung vom 15. April 1978 vorübergehend mit den Angelegenheiten der Kommissionsdelegation für Lateinamerika betraut, während sein Untergebener in Santiago als Leiter des Büros verblieb. Diese Entscheidung wurde übrigens trotz der Einwände getroffen, die der Delegationsleiter, Herr Wolfgang Renner, im September 1977 dagegen vorgebracht hatte, den Kläger in Santiago nach der Abreise der übrigen Delegationsbeamten als Leiter des Presseund Informationsdienstes zu belassen.
Ich weiß nicht, ob der Briefwechsel, den diese beiden Personen zwischen dem 19. Mai und 13. Juni 1978 geführt haben, lediglich als banal bezeichnet werden kann, wie es die Kommission behauptet; jedenfalls geht die erwähnte Mitteilung des Herrn L. vom 19. Juni 1978 über das Übliche hinaus. Aber urteilen Sie darüber selbst.
Die Mitteilung wurde auf Bitten des Assistenten des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen im Anschluß an ein Telefongespräch mit Herrn L. verfaßt; eine Kopie davon wurde Herrn Eduardo Volpi, Direktor bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, zugeleitet. Herr L. äußerte zu Beginn Bedenken dagegen, daß der Kläger die unmittelbare Verantwortung für das Büro in Santiago behalten sollte. Er verdächtigte ebenfalls konkret Frau Goetschmann, die rechte Hand von René Démont. Er führte aus, daß (ich) über eine bestimmte Anzahl von Indizien verfüge, die (mich) stark daran zweifeln lassen, daß Herr Démont seine Aufgabe korrekt erfüllt, hob jedoch ebenfalls hervor, daß es schwer ist (sein wird), Beweise vorzulegen, daß andererseits aber diese Liste nicht erschöpfend ist. Er glaubte, behaupten zu können, daß eine Reihe örtlicher Bediensteter bereit ist, das eine oder andere der oben aufgeführten Indizien zu bezeugen (oder auch andere Indizien, die er noch nicht kenne), insbesondere dann, wenn ihnen Zusicherungen gegen Repressalien seitens des Klägers gegeben und einigen von ihnen dem Fifth Amendment entsprechende Garantien eingeräumt würden. Anschließend bezeichnete er auf sechs Seiten im einzelnen die Indizien, die er besaß und welche die von ihm wie folgt bezeichneten Vorfälle belegen sollten:
schlechte Verwaltung der Zahlungsmittel,
schlechte Verwaltung der Personalangelegenheiten,
schließlich Kontakte zu Firmen oder Personen außerhalb der Delegation, die dem Ruf eines Europabeamten nicht zuträglich sind.
Er fügte hinzu: Vor allem im Zeitpunkt meiner Abreise nach Caracas — einer Abreise, die mich unter den gegenwärtigen Umständen nicht von meiner Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Außenstelle Santiago entlastet, andererseits aber meine Eingriffsmöglichkeiten und Mittel einer direkten Kontrolle dieses ordnungsgemäßen Betriebes beträchtlich beschränkt —, bin ich zu der Auffassung gelangt, daß es meine (unangenehme) Verpflichtung sei, Sie über diese Angelegenheit ins Bild zu setzen. Ohne in irgendeiner Weise den Ermittlungen vorgreifen zu wollen, die Sie gegebenenfalls für angezeigt halten (und gegenüber denen ich Sie meiner vollständigen Mitarbeit versichere), bitte ich Sie dringend, sogleich Verbindung mit den Herren Renner und Forwood aufzunehmen, die meine innerste Überzeugung teilen dürften, daß das, was ich Ihnen vorstehend dargelegt habe, nur die Spitze eines Eisbergs ist.
Herr L. hatte zuvor beiläufig erwähnt, daß er zum Beispiel über ein weniger sicheres Indiz dafür verfüge, daß Herr Démont angeblich in den Waffenhandel verwickelt war, und auf Beziehungen zwischen dem Kläger und einigen von diesem unmittelbar eingestellten Aushilfskräften Bezug genommen, die über berufliche Beziehungen hinausgingen, was in der Delegation allgemein (und übrigens auch Frau Démont selbst) bekannt war; man darf sich fragen, woraus denn der Rest des Eisbergs noch bestehen konnte.
Er schloß mit den folgenden Worten: Ich empfehle deshalb die unverzügliche Abberufung von Herrn Démont nach Brüssel; dadurch wird verhindert, daß er — selbst während eines kurzen Zeitraums — unmittelbar für das Büro in Santiago verantwortlich bleibt...
Vier Tage später, am 23. Juni 1978, legte der Assistent des Generaldirektors — mit einem Eifer, der in gewissem Gegensatz zu der Langsamkeit steht, welche die Kommission anläßlich der Festnahme eines Journalisten, von dem noch die Rede sein wird, an den Tag gelegt hat — die Mitteilung von L. seinem Vorgesetzten vor und gab sie abschriftlich an die Herren Caspari, Volpi, Perlot, Baichère, Noël sowie an die Kabinette der Herren Haferkamp und Tugendhat weiter; als Grund gab er an, daß Herr L. das Gefühl hatte, mit seiner eigenen Abreise werde eine unhaltbare Situation geschaffen, wenn Herr Démont dort allein zurückgelassen wird. Zusätzlich zu der unverzüglichen Abberufung von Herrn Demont nach Brüssel, die ich bereits erwähnt habe, seien die folgenden Konsequenzen geboten:
...
b) Entsendung eines Brüsseler Beamten im Wege der Dienstreise nach Santiago mit der Aufgabe:
die Verantwortung für das Büro zu übernehmen; dieser Beamte sollte so früh wie möglich durch einen mit den Verwaltungsangelegenheiten betrauten Beamten der Besoldungsgruppe B unterstützt werden;
in der Zwischenzeit die erforderlichen Sicherungs-Maßnahmen zu treffen;
c) Eröffnung eines offiziellen Ermittlungsverfahrens, das von Herrn L. vor Ort unter Mitarbeit der betroffenen Dienststellen der Direktion durchzuführen ist ...
(Unterstreichung im Original) ;
d) gegebenenfalls Ergreifung der aufgrund der Ermittlungsergebnisse gebotenen Maßnahmen gegenüber Herrn Démont...
Dieses Schreiben des Assistenten des Generaldirektors für Auswärtige Beziehungen wurde erst auf den ausdrücklichen Antrag des Klägers am 27. Februar 1979 in dessen Disziplinarakte aufgenommen. Es befand sich in der dem Kabinettchef von Herrn Tugendhat zugeleiteten Akte, war ihm aber vor diesem Zeitpunkt nicht mit den übrigen Schriftstücken zur Kenntnis gegeben worden, da es sich um ein internes Schreiben der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen handelte.
Ich habe bereits von den darauf folgenden Sicherungs-Maßnahmen gesprochen: Herr Burghardt, Assistent des Generaldirektors, bestätigte Herrn Démont am 29. Juni 1978, daß die Generaldirektion dem Rotationsausschuß vorschlagen werde, seinen Namen in die Liste der für 1979 vorgesehenen Verschiebungen mit aufzunehmen; in diesem Fall werde er aufgefordert, seinen Dienst in Brüssel mit Wirkung vom folgenden 1. September aufzunehmen. Ebenfalls im Anschluß an die Mitteilung des Herrn L. vom 19. Juni 1978 und an dieses Schreiben von Herrn Burghardt wurde beschlossen, nach Santiago einen Ermittlungsausschuß zu entsenden, der sich aus den Herren Volpi, Direktor in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen, Gibbels, Abteilungsleiter in der Generaldirektion Personal, und Lentz, Hauptverwaltungsrat in der Generaldirektion Haushalt, zusammensetzte.
Der Bericht dieses Ausschusses vom 25. Juli 1978 richtet sich genau nach dem gleichen Schema wie die Bemerkungen von Herrn L. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß bei den von diesem Ausschuß durchgeführten Vernehmungen den Beteiligten niemals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und daß insbesondere niemals Herr L. und Herr Demont einander gegenübergestellt wurden. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den Bemerkungen des L., so daß er nicht wußte, was man ihm vorwarf.
Nach Abschluß des von mir erörterten Verfahrens wurde in der angefochtenen Entscheidung unter Rückgriff auf die Bemerkungen des Herrn L. auf die folgenden Verfehlungen verwiesen:
Rückgriff auf Scheinrechnungen einer einem Bekannten des Klägers gehörenden Firma zur Festsetzung des Gehalts einer Leiharbeitskraft, mit der niemals ein Vertrag geschlossen worden sei;
Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung der 1977 und 1978 beschäftigten Putzfrauen;
Anerkennung von Rechtsanwaltshonorarforderungen ohne vorherige Zustimmung der Direktion und ohne Nachprüfung, ob die Höhe der Honorare gerechtfertigt gewesen sei.
Schließlich wird dem Kläger in der Entscheidung vorgeworfen, er habe sich einen Vorschuß von 100 % auf die Kosten seiner Jahresreise 1977 und 1978 anstelle der zulässigen 90 % gewährt.
Wir werden, Ausnahmen vorbehalten, nicht auf den Sachverhalt eingehen, auf den diese Vorwürfe gestützt sind. Es ist grundsätzlich nicht üblich, daß der Richter anstelle der Verwaltung den Sachverhalt feststellt oder die Ermittlungen durchführt (Urteil vom 26. Februar 1981, De Briey, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe: Der Gerichtshof kann nur nachprüfen, ob die Gründe für die Wertung, mit der eine Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen gerechtfertigt wurde, stichhaltig sind, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt oder ein Ermessensmißbrauch nachweisbar ist). In Disziplinarangelegenheiten muß der Richter jedoch nicht nur die Einhaltung der Verfahrensvorschriften überwachen, sondern auch die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung nachprüfen; außerdem hat er zu ermitteln, ob die Gründe, auf die sich die Disziplinarstrafe stützt, nicht rechtsfehlerhaft sind.
1. Der Vorwurf im Zusammenhang mit den Kosten der Jahresreise — erstmals in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt — war von Herrn L. in seiner berüchtigten Mitteilung nicht formuliert worden, denn L. hatte ebenso wie Herr Renner und die übrigen Delegationsmitglieder selbst von dieser Regelung profitiert. Er wurde erhoben, nachdem die Finanzkontrolle im Dezember 1978 ein Aide-mémoire zu den Vorschüssen auf die vom Kläger berechneten Dienstreiseund Jahresreisekosten verfaßt hatte.
Dieses Aide-mémoire, das sich nicht in den Akten befindet, wurde dem Kläger von dem zuständigen Kommissar mit Schreiben vom 16. Januar 1979 übermittelt, das ebenfalls nicht in den Akten ist. Der Kläger wurde dazu von dem berichterstattenden Beamten am 19. Januar 1979 kurz und am 3. April 1979 länger angehört (allein das Protokoll der letzten Anhörung befindet sich in den Akten).
Der nach Santiago entsandte Ermittlungsausschuß erstreckte seine Untersuchungen folglich nicht auf diesen Sachgesichtspunkt, und René Démont wußte bis zum 16. Januar 1979 nicht, daß er in diesem Punkt gegen seine Akte Einwände erheben konnte. Aus diesem Grund handelt es sich nach meinem Dafürhalten um einen verspäteten Vorwurf.
Was die Vorwerfbarkeit dieser Praxis anbelangt, so möchte ich darauf hinweisen, daß weder Herr L. noch Herr Renner insoweit Rechenschaft abzulegen hatten und daß für 1978 die Kommission selbst dem Kläger eine 10%ige Erstattung zurücküberwiesen hat, die er zu Unrecht vorgenommen hatte, um den Vorschriften zu genügen, deren Nichteinhaltung ihm jetzt vorgeworfen wird.
2. Alle dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen haben mit seinem Finanzgebaren zu tun, insbesondere die zweite, die auf das Jahr 1976 zurückgeht. In der angefochtenen Entscheidung wird ihm vorgeworfen, er habe buchhalterische Kunstgriffe angewandt, und das ohne angemessene Unterrichtung der Direktion, wodurch die Kontrolle der tatsächlichen Verwendung der Gemeinschaftsgelder verhindert worden ist, oder in der Sache der Rechtsanwaltshonorare, er habe fahrlässig eine Zahlungsverpflichtung der Kommission ohne vorherige Zustimmung der Direktion und ohne Nachprüfung, ob die Honorare in dieser Höhe gerechtfertigt waren, begründet.
In der Entscheidung heißt es weiter, daß bei René Demont davon auszugehen ist, daß er sich seiner Verantwortung als Leiter der Verwaltung und seit Ende 1973 als Zahlstellenverwalter in vollem Umfang bewußt war und daß er sich von den Dienststellen der Direktion unter anderem bei Sitzungen der Verwaltungschefs der Außenbüros beraten ließ. Die ihm zur Last gelegten Handlungen seien somit nicht auf den Druck außergewöhnlicher Umstände zurückzuführen.
Man ist deshalb etwas überrascht, in der Entscheidung anschließend zu lesen, daß René Démont nach mehreren Zeugen ... weder die Ausbildung noch die Veranlagung zur Erfüllung der Aufgaben eines Zahlstellenverwalters hat und daß ihm seine übrigen Aufgaben nicht die erforderliche Zeit ließen, um sich ordnungsgemäß der Zahlstellenverwaltung zu widmen ... Außerdem sind die Arbeitsbedingungen in Santiago und insbesondere die Entfernung von der Hauptverwaltung zu berücksichtigen ... Es gibt keine Beweise dafür, daß er einen persönlichen Vorteil aus diesen irregulären Tätigkeiten gezogen hätte. Gleichwohl wird der Kläger in der Entscheidung mit einem Verweis bestraft.
Dies macht es erforderlich, die Umstände, unter denen der Kläger seine Rechnungsführung wahrgenommen hat, näher zu untersuchen.
Unterstellt, die dem Kläger insoweit zur Last gelegten Handlungen seien tatsächlich erwiesen, so wäre ein Verweis durchaus gerechtfertigt gewesen. Denn der Zahlstellenverwalter ist disziplinarrechtlich verantwortlich und gegebenenfalls finanziell haftbar, wenn er nicht durch ordnungsgemäße Unterlagen die von ihm getätigten Zahlungen rechtfertigen kann oder wenn er an einen anderen Empfänger als den Bezugsberechtigten zahlt.
Fraglich ist jedoch gerade, ob der Kläger zur Zeit dieser Vorfälle tatsächlich das Amt des Zahlstellenverwalters innehatte.
Obwohl — wie bereits gesagt Herr L., der mit dem Amt des Zahlstellenverwalters seit dem 1. April 1972 betraut war, das Rechnungswesen der Zahlstelle seit der Ankunft des Klägers in Santiago im August 1973 selbst praktisch nicht mehr wahrnahm, verfügte der Generaldirektor für Haushalt erst am 12. August 1977 die Ablösung von Herrn L. (Besoldungsgruppe A 4) als Zahlstellenverwalter durch Herrn Démont (Besoldungsgruppe A 7) : Auch wenn dieser Entscheidung rückwirkende Kraft bis zum 12. Dezember 1973 beigemessen worden sein sollte, könnte dem Kläger dadurch nicht die Verantwortung für die vor dem Datum der Entscheidung ausgeübte Verwaltungstätigkeit aufgebürdet werden: Entweder gilt die Entscheidung nur für die Zukunft, dann kann man den Kläger nicht für den davorliegenden Zeitraum disziplinarrechtlich zur Rechenschaft ziehen, oder sie wirkt zurück bis zum Dezember 1973, dann wird dadurch aber automatisch die Verwaltungstätigkeit von Herrn Démont für die gesamte Zeit vor Erlaß dieser Entscheidung gerechtfertigt. Außerdem darf man, wenn der Kläger die Verantwortung für die Außenstelle Santiago nur vorübergehend übernommen hat — wie sich aus der Antwort vom 24. Juli 1979 auf seine erste Beschwerde vom 9. Februar 1979 ergibt —, an seine Leistungstätigkeit nicht die Anforderungen stellen, die für eine regulär mit dieser Verantwortung betraute Person gelten.
Auf diesem Gebiet ist die Beachtung der Formalien kein überflüssiger Luxus, und es genügt nicht, dagegen einzuwenden — wie es die Kommission tut —, daß man von dem Kläger, wenn er sich den Aufgaben eines Zahlstellenverwalters nicht gewachsen fühlte, hätte erwarten können, die Direktion zu ersuchen, ihn von dieser Verantwortung zu entbinden!
Gleichwohl hatte es nicht an Warnungen gegenüber den zuständigen Behörden gefehlt:
In einem Dienstreisebericht vom 26. November 1976 an die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen wurde bereits die schnellstmögliche Entsendung eines Beamten der Besoldungsgruppe B empfohlen und dazu ausgeführt: Dieser sollte ebenso, wie es in allen Delegationen üblich ist, mit der verantwortlichen Lösung der Verwaltungs- und Finanzprobleme betraut werden. Gegenwärtig wird diese Tätigkeit von René Démont wahrgenommen, der andere Zuständigkeiten in der Delegation hat, die seine häufige Abwesenheit erfordern (1976 war er weniger als 3 Monate in Santiago). Dieser Bericht schlug vor, die verwaltungsmäßige Infrastruktur der Delegation dadurch anzupassen, daß ihr die erforderlichen Personalkräfte zur Verfügung gestellt werden, und zwar durch die Entsendung eines Beamten der Laufbahngruppe B mit der Aufgabe, die Verwaltungs- und Finanzprobleme verantwortlich zu bearbeiten, sowie durch die Einstellung örtlicher Bediensteter zur Erfüllung der Aufgaben ... (es folgt eine Aufzählung von vier Tätigkeitsarten). Aufgrund der Akten wissen wir, daß ein speziell mit den Funktionen des Zahlstellenverwalters betrauter Bediensteter (der Besoldungsgruppe B 4) erst am 30. November 1978. in Santiago — für ein auf eine kleine Außenstelle reduziertes Büro — ernannt worden ist.
Am 1. April 1977 erklärte der Finanzkontrolleur der Kommission, daß es Herrn Démont, Zahlstellenverwalter, zu verantworten hatte, daß eine örtliche Angestellte die von der Post ausgestellten Frankierungsbelege fälschte, indem sie höhere Beträge als die tatsächlich gezahlten eintrug, und die Differenz für sich behielt. Er fügte hinzu: Es bleibt zu prüfen, ob die Feststellung dieser groben Fahrlässigkeit die weitere Verwendung von Herrn Démont als Zahlstellenverwalter gestattet...
Am 8. September 1977 empfahl der zweite Rechnungsführer der Kommission in dem Bericht über seine im vorangegangenen August durchgeführte Prüfung des Büros Santiago, Herrn L. in bezug auf die Mittelbindung in der gleichen Eigenschaft wie Herrn Renner als Mitunterzeichner einzusetzen. Nach seiner Auffassung war das Bankjournal in Ordnung und wurde von dem Assistenten des Klägers hervorragend geführt. Er nahm die Gelegenheit wahr, Herrn Démont für seine Verwaltungstätigkeit zu loben, bemerkte jedoch, es sei natürlich bedauerlich, daß die auf die Bewirtschaftung dieser Verwaltungskredite verwandten Anstrengungen dadurch gefährdet oder hinfällig gemacht wurden, daß es niemanden gab, der für die Anwendung des Grundsatzes verantwortlich war, daß die Mittelbindungsanträge von dem Verwalter vorzulegen sind.
Es ist somit nicht korrekt, dem Kläger vorzuwerfen, seine Vorgehensweise habe eine angemessene Kontrolle der Gemeinschaftsgelder verhindert, während man ihm nur begrenzte Mittel zur Verfügung stellte. Wenn — um den Wortlaut der Aussage von Herrn Lesseliers vom 27. April 1979 aufzugreifen — Santiago die schlechteste Zahlstelle sämtlicher auswärtiger Büros hatte, so hat die Verantwortung dafür in erster Linie die Kommission selbst zu tragen. Nach einer anderen Aussage — derjenigen von Herrn Angelini, seinerzeit Direktor für Grundstücksangelegenheiten, vom 30. Mai 1979 — war es ein Fehler der Kommission, keinen Zahlstellenverwalter in Santiago zu ernennen, und Herr Démont war somit verpflichtet, Aufgaben zu erfüllen, auf die er in keiner Weise vorbereitet war und für die er keinerlei Neigung hatte. Wenn die Verwaltungstätigkeit des Klägers nicht so ordentlich war, wie es erforderlich gewesen wäre, so sind dafür in erster Linie seine Vorgesetzten und insbesondere Herr L. verantwortlich, der bis zum November 1977 das Amt des Zahlstellenverwalters innehatte.
3. Der bei weitem schwerste Vorwurf, der René Démont gemacht wird, geht jedoch dahin, daß er zumindest fahrlässig die Kommission in eine Sache hineingezogen habe, bei der es um Rechtsanwaltshonorare in Höhe von 30000 US-Dollars geht.
Die Einzelheiten dieser Angelegenheit können Sie den Akten entnehmen. Am Samstag, dem 17. Dezember 1977, wurde Herr M., örtlicher Bediensteter und Assistent von Herrn William Forwood (Leiter des Pressebüros in Santiago und beamter der Besoldungsgruppe A 5), nachmittags von der chilenischen Polizei verhört und schließlich unter durchaus traumatisierend zu nennenden Umständen festgenommen. Herr M., ehemaliger Volontär der Vereinigung Journaliste pour l'Europe, war bei der Delegation in Santiago als Journalist tätig. Er war für seine Aktivitäten in der Opposition gegen das Pinochet-Regime bekannt. Unter diesen Umständen hatte das Büro Santiago ihm gegenüber eine echte Beistandspflicht. Nun waren zu diesem Zeitpunkt die Herren Renner und L. auf Dienstreise und Herr Forwood verhindert. René Démont telefonierte also mit dem Sitz der Kommission in Brüssel, konnte jedoch den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Beamten nicht erreichen. Durch Einschaltung eines der Delegation bekannten chilenischen Anwalts gelang es ihm schließlich, Herrn M. am selben Tag freizubekommen. Die politischen Gesichtspunkte dieser Angelegenheit und ihre Auswirkungen auf die Presse und Information in Lateinamerika wurden in einem Schreiben von Herrn Forwood an den Sprecher der Kommission (in Brüssel) vom 23. Dezember 1977 deutlich hervorgehoben; in diesem Schreiben ersuchte er um Stellungnahme dazu, wie die Delegation ... und die Generaldirektion... gegenwärtig vorgehen sollen. Am 4. Januar teilte Herr Volpi dem Kläger — der ihn inzwischen davon unterrichtet hatte, daß zur Regelung der Angelegenheit ... eine Honorarzahlung zu erfolgen hat, deren Höhe er noch nicht wisse — mit, daß er niemals Zweifel an der Wirksamkeit seiner Aktion hatte. Das betreffende Anwaltsbüro hatte bereits von Herrn Démont mit Schreiben vom 27. Dezember 1977 conforme lo que hemos conversado ... por las gestiones realizadas hasta fecha ... einen Betrag von 18000 US-Dollars verlangt.
Am 19. April 1978 wurde Herr M. vor Gericht geladen und lediglich zu einer Geldstrafe von 200 US-Dollars mit Bewährung wegen Verstoßes gegen die Moral verurteilt. Conforme a la convenido con UD ... por la defensa asumida.. en favor de Dn. M. forderte das Anwaltsbüro sodann am 28. April 1978 vom Kläger 12000 US-Dollars. Der Kläger leitete diese beiden Honorarrechnungen am 5. Mai 1978 an Herrn Eduardo Volpi in Brüssel weiter; in der Sitzung haben wir erfahren, daß die Kommission dem betreffenden Büro schließlich nur einen Betrag von zweioder dreitausend Dollars gezahlt hat.
In dem Zeitraum zwischen der Festnahme und der Verurteilung von Herrn M. haben die Brüsseler Behörden praktisch nichts unternommen; daher kann man nicht den Kläger — der mit einer Situation konfrontiert war, die von jedermann übereinstimmend als heikel bezeichnet wurde — vorwerfen, daß er mit einem Anwaltsbüro verhandelt hat, von dessen Mitgliedern ihm eines bekannt war, und nicht, wie sich die Kommission jetzt einläßt, stattdessen einen anderen Delegationsbeamten gebeten hat, sich der Honorarfrage anzunehmen. Dieser andere Beamte hätte gewiß nicht Herr L. sein können: Obwohl ihm der Kläger die Honorarunterlagen übergeben hatte, um darüber anläßlich einer Dienstreise nach Brüssel zu beraten, behandelte Herr L. die Frage nicht mit der Direktion; im Gegenteil, in Erwartung der baldigen Ankunft des Ermittlungsausschusses in Santiago bat er einen in dem Büro dieser Stadt auf Leistungsbasis beschäftigten Journalisten um einen für den Kläger nachteiligen Bericht. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit scheint mir die Würdigung zu sein, die in einem auf Anweisung von Herrn Wolfgang Renner am 19. Dezember 1977 an das fragliche Büro gerichteten Schreiben mit der Geschäftsnummer 77001968 (das sich nicht in den Akten befindet) zum Ausdruck gekommen ist, danach waren seine Dienste sehr positiv im Hinblick darauf, daß die Beziehungen, die auf offizieller Ebene zwischen der (chilenischen) Regierung und den Organen der Europäischen Gemeinschaften bestehen, nicht beeinträchtigt worden sind.
Es ist doch merkwürdig, wenn man gegenüber diesen Vorwürfen feststellen muß, daß der Kläger am 11. April 1975 von Herrn Angelini für die Ergebnisse seiner Bemühungen um die Herrichtung der Räumlichkeiten des Büros in Santiago belobigt wurde. Für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1975 enthält seine Beurteilung mit Unterschrift von Herrn Wolfgang Renner, Leiter der Delegation für Lateinamerika, mit Datum vom 9. Oktober 1975 die folgende allgemeine Beurteilung. Als sehr fähiger Beamter und ausgezeichneter Kollege hat sich Herr Démont sehr gut in die Delegation eingefügt, der er loyal dient. Seine Verwaltungs- und Statistikkenntnisse waren für uns sehr wertvoll. Mit seiner sehr offenen Art konnte er interessante und sehr vielseitige persönliche Kontakte pflegen, die es ihm erlaubt haben, sich in Lateinamerika schnell einzuarbeiten. In der Einzelbeurteilung werden seine Befähigung, seine Leistung und seine dienstliche Führung als übernormal eingestuft.
Am 25. August 1977 bat Herr Angelini selbst Herrn Démont, seine persönliche Dienstreise nach Caracas zu organisieren, selbstverständlich mit dem Fingerspitzengefühl und der Tüchtigkeit, wie sie bei Ihnen üblich sind ...
In der Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, während der die Aufgabe des Rechnungsführers der Delegation zu seinen übrigen Aufgaben hinzugekommen war, werden am 29. November 1977 mit Unterschrift des Delegationsleiters seine Befähigung, seine Leistung und seine dienstliche Führung immer noch als übernormal eingestuft, und die allgemeine Beurteilung lautet wie folgt: Herr Démont stellt in Lateinamerika sehr leicht Kontakte her; aus diesem Grund kann er die Ergebnisse erreichen, die man von ihm erwartet. Bei seiner Arbeit im Bereich der Verwaltung und der Finanzen ist es ihm gelungen, die Lösung von Problemen, wie sie mit den Arbeitsbedingungen in Lateinamerika verbunden sind, mit den verwaltungsmäßigen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Die Personalakte des Betroffenen enthält weder für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 noch für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1981 eine Beurteilung; am 5. April 1978 wurde der Kläger jedoch mit Unterschrift des Kommissionsmitglieds für Personalfragen von der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 6, (rückwirkend zum 1. Januar 1977) befördert! Insgesamt muß man zu der Überzeugung gelangen, daß die Aufgabe des Klägers nicht leicht war, und zwar wegen der Kompetenzaufteilung zwischen Beamten, die mehreren Generaldirektionen — Auswärtige Beziehungen, Verwaltung, Presse und Information — angehören (Aussage von Herrn Pendville vom 17. Mai 1979). Unter diesen besonders unangenehmen Arbeitsbedingungen und obwohl die Kommission bereits 1977 beschlossen hatte, daß der Leiter der Außenstelle Santiago ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4/A 5 sein solle, hat der Kläger in gutem Glauben gehandelt und niemals seinen persönlichen finanziellen Vorteil gesucht. Nach der Aussage von Herrn Long vom 27. April 1979 war ihm Geld gleichgültig, er war jedoch nicht unehrlich. Er war ein verbindlicher Mensch und hatte in seinem Wunsch, behilflich zu sein, die Neigung, das ordnungsgemäße Verfahren zu ignorieren.
Ich teile somit die Auffassung des Berichterstatters, der in bezug auf das Verhalten des Klägers eine. Disziplinarstrafe nicht für erforderlich hielt“. Er ist ein Mensch, dessen Eifer und Fähigkeit, mit schwierigen Situationen zurechtzukommen, der Kommission wahrscheinlich mehr genützt als geschadet haben. Seine Vorgesetzten haben ihm jedoch zu Unrecht eine Handlungsfreiheit gelassen, von der er bisweilen unbedacht Gebrauch gemacht hat und aufgrund deren er sich für allmächtig hielt.“ Er räumt zwar ein, daß die angenommene Unregelmäßigkeit im Falle der beiden ersten Vorwürfe gegen den Kläger erwiesen sei (Vertrag mit der Firma AHNSA und Entgelt der Putzfrauen), stellt jeoch fest, daß die Anschuldigungen von Herrn L. durch nichts bewiesen werden, und wirft die Frage auf: Wenn es zutrifft, daß Herr L. bis 1977 Zahlstellenverwalter war, wieso sind dann der AHNSAFall (1976) und andere, vor der Ernennung von René Démont liegende Vorfälle seiner Kontrolle entgangen?
Im Hinblick auf die Anwaltshonorare erklärt er, es verwundere ihn nicht, daß in einem autoritären Polizeistaat wie Chile Rechtsanwälte oder andere Mittelspersonen versuchen, sich ihre Dienste sehr teuer bezahlen zu lassen, die sie erbracht haben, um die Opfer des Regime vor dem Zuchthaus zu retten.
Man muß wohl davon ausgehen, daß der Generaldirektor angesichts der Denunzierung des Klägers auf den ersten Blick der Auffassung war, der Kläger verdiene eine harte Strafe; das erklärt die Bezugnahme auf den gesamten Artikel 87. Es erklärt auch die Beschleunigung seiner Zurückberufung nach Brüssel, die im Grundsatz bereits beschlossen worden war. Im Verlauf der Ermittlungen schmolz jedoch die Spitze des Eisbergs, von der in der Denunziation die Rede war, wie Schnee in der Sonne, und der Generaldirektor für Verwaltung fragte sich am 23. März 1979, ob eine nicht in die Personalakte aufgenommene bloße schriftliche Verwarnung nicht ausreichend sei. Da der Kläger jedoch inzwischen am 9. Februar 1979 gegen seine Zurückberufung Beschwerde mit der Begründung eingelegt hatte, es handele sich um eine verschleierte Disziplinarstrafe, wurde beschlossen, gegen ihn eine wirkliche, wenn auch relativ milde Disziplinarstrafe zu verhängen, um im Hinblick auf die übrigen Delegationen ein Exempel zu statuieren und unwiderlegbar zu beweisen, daß die Zurückberufung des Klägers nach Brüssel nicht den von diesem ihr beigemessenen Disziplinarcharakter hatte.
Aus allen diesen Gründen hätte die gegen den Kläger getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unter denen sie ergangen ist, nach meinem Dafürhalten allenfalls eine bloße Verwarnung enthalten dürfen. Es ist jedoch nicht sicher, ob Sie in Disziplinarsachen zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung befugt sind und die Entscheidung, deren Aufhebung begehrt wird, ändern können. Eine weitere Überlegung macht aber meines Erachtens deutlich, daß die Entscheidung schlicht und einfach aufzuheben ist.
III —
Daß Herr L. seine Mitteilung verfaßt hat, erklärt sich im wesentlichen aus dem Klima der Feindseligkeit, das fortwährend zwischen ihm und dem Kläger herrschte, und aus dem Gefühl der Frustration, das er bei dem Gedanken verspürte, daß sein Untergebener nach seiner eigenen Abreise in Santiago im Dienst verbleiben sollte. Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens hätte selbst der Anstellungsbehörde deutlich werden können, daß diese Mitteilung verleumderisch war, denn die Behörde hat letztlich selbst dem Kläger nur leichte Verfehlungen zur Last gelegt. Dieser war somit Gegenstand einer Denunzierung, die sich durchaus als diffamierend bezeichnen läßt.
Im Gegensatz zur Behauptung der Kommission handelt es sich hier um einen Musterfall des Artikels 24: Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Sie haben entschieden (am 14. Juni 1979 in der Rechtssache 18/78, V./Kommission, Sig. S. 2093): Obwohl diese Bestimmung in erster Linie dem Schutz des Beamten der Gemeinschaft gegen Angriffe Dritter dienen soll, besteht die darin niedergelegte Beistandspflicht auch dann, wenn die in der Vorschrift bezeichneten Handlungen von einem anderen Beamten der Gemeirtschaften ausgehen (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe). Sie haben hinzugefügt, daß diese Schutzpflicht sogar mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu erfüllen war, da in den Vorfall zwei Beamte verwickelt waren, von denen der eine dem anderen untergeordnet war.
Ich meine, das beste Mittel, den Ruf des Klägers wieder herzustellen und ihm eine Laufbahnentwicklung zu gewährleisten, die der am Sitz der Kommission entspricht, besteht darin, seinem Antrag in vollem Umfang stattzugeben.
Aus allen diesen Gründen beantrage ich, die gegen den Kläger am 15. Juni 1979 verhängte Entscheidung des Verweises aufzuheben und der Kommission die Kosten dieses zweiten Rechtsstreits aufzuerlegen.