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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-791/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:307
In der Rechtssache 791/79,
René Démont, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 113, rue des Palmiers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Gerichtsvollzieher Nickts, 17, Boulevard Royal,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: ihr Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung vom 10. November 1978, mit der die Kommission den Kläger von Santiago de Chile nach Brüssel versetzt und mit Wirkung vom 1. Januar 1979 dem besonderen Dienst I.E.2. Allgemeine Zollpräferenzen zugewiesen hat, sowie der ausdrücklichen Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, war ab 1. August 1973 bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen — Delegation der Kommission in Lateinamerika —, deren Sitz sich damals in Santiago de Chile befand, tätig.
Auf die in Drittländern verwendeten Beamten findet ein Rotationssystem Anwendung, das die Kommission mit Beschlüssen vom 23. Juli 1975 und 24. November 1976 eingeführt hat. Im Rahmen dieses Systems war die Versetzung des Klägers für das Jahr 1979 vorgesehen, wie sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Rotationsausschusses — des zuständigen Gremiums für die Erstellung der Liste der für die Rotation in Betracht kommenden Beamten — vom 5. Dezember 1977 ergibt.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1977 verlegte die Kommission den Sitz ihrer Delegation in Lateinamerika von Santiago nach Caracas, mit der Maßgabe, eine kleine Außenstelle dieser Delegation in Santiago zu belassen. Mit Wirkung vom 15. April 1978 wurde die Verantwortung für diese Außenstelle dem Kläger übertragen, der nach der Verlegung des Delegationssitzes als einziger Beamter der Laufbahngruppe A weiterhin in Santiago seinen Dienst versah.
Am 19. Juni 1978 wurde die Kommission mit einem Bericht des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers befaßt, in dem dessen Diensttätigkeit in verschiedener Hinsicht gerügt wurde. Infolge dieses Berichtes nahm die Kommission Ermittlungen auf, die am 25. September 1978 zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger führten. Dieses Verfahren wurde am 15. Juni 1979 abgeschlossen, als Kommissar Tugendhat gegen den Kläger als Disziplinarstrafe einen Verweis aussprach. Die Entscheidung von Herrn Tugendhat wurde von dem Kläger angefochten; sie ist vor dem Gerichtshof Gegenstand der Rechtssache 115/80.
Mit Fernschreiben vom 29. Juni 1978 teilte Herr Burghardt, Assistent des Generaldirektors der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I), dem Kläger halbamtlich und persönlich mit, daß die GD I dem Rotationsausschuß, der Anfang Juli zu einer Sitzung zusammentrete, vorschlagen werde, seinen Namen in die Liste der für 1978 vorgesehenen Verschiebungen aufzunehmen.
Am 6. Juli 1978 protestierte der Kläger gegen diese Entscheidung, die nach seiner Ansicht der Regelung in bezug auf die Modalitäten der Rotation, nach denen ein in die Rotationsliste eingetragener Beamter ab Juli des folgenden Jahres versetzt wird, widersprach.
Am 20. Juli 1978 übermittelte Herr Burghardt dem Kläger ein Fernschreiben folgenden Inhalts:
1. Der Rotationsausschuß hat in seiner Sitzung vom 11. Juli 1978 von dem Beschluß der Kommission vom 26. April 1978 Kenntnis genommen, durch den die Listen der für 1978 und 1979 vorgesehenen Verschiebungen festgelegt worden sind. In diesem Zusammenhang ist Ihre Rotation Bestandteil der für 1979 vorgesehenen Verschiebungen. Der Ausschuß hat beschlossen, der Kommission keine Sie betreffende Änderung dieses Zeitplans vorzuschlagen.
2. Zur Erleichterung der Rotationsbewegung auch in persönlicher und familiärer Hinsicht werden die Änderungen der Verwendung normalerweise dergestalt vorgesehen, daß sie mit den Sommerferien (am Ende des laufenden Schuljahrs) zusammenfallen. Wegen der diesbezüglichen Abweichungen in Chile fällt dieser Zeitabschnitt bei Ihnen auf den Dezember 1978. Deshalb sollen Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an den Sitz der Kommission zurückgerufen werden ...
Am 4. Dezember 1978 wurde dem Kläger eine Entscheidung der Kommission vom 10. November 1978 mitgeteilt, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1979 von Santiago nach Brüssel umgesetzt wurde.
Nachdem eine gegen diese Versetzungsentscheidung eingelegte Verwaltungsbeschwerde am 24. Juli 1979 von Kommissar Tugendhat ausdrücklich abgelehnt worden war, hat der Kläger am 5. November 1979 beim Gerichtshof Anfechtungsklage erhoben.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, vor dem 14. Mai 1981 ihre Beschlüsse vom 24. November 1976 und 26. Mai 1977 in Abschrift vorzulegen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Gegenpartei vom 10. November 1978, mit der seine Versetzung von Santiago nach Brüssel beschlossen worden ist, aufzuheben,
die am 24. Juli 1979 erfolgte ausdrückliche Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde aufzuheben,
die Gegenpartei zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger vier Rügen vor.
A —
Mit der ersten Rüge wird ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Regelungen geltend gemacht, denen sich die Anstellungsbehörde bei der Durchführung eines Rotationssystems für die bei den Delegationen und Büros in Drittstaaten beschäftigten Beamten unterworfen habe.
Der Kläger trägt vor, bei den von der Kommission erlassenen Vorschriften über die Rotation der in Drittstaaten tätigen Beamten handele es sich um allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut — insbesondere zu Artikel 7 Absatz 1, in dem die Versetzung der Beamten nach dienstlichen Gesichtspunkten geregelt sei —, die in Anwendung von Artikel 110 des Statuts erlassen worden seien und deshalb zwingende, die Kommission bindende Vorschriften darstellten.
Nach Nummer 3.5 des Rotationssystems, wie es in der Sitzung der Kommission vom 23. Juli 1975 festgelegt worden sei, müßten die Entscheidungen über die Personalverschiebungen jährlich vor dem 31. Januar getroffen werden, während die daraus folgenden Verschiebungen im Laufe des dritten Quartals zu erfolgen hätten.
Im vorliegenden Fall sei die Versetzungsentscheidung nicht vor dem 31. Januar 1978 getroffen worden; daraus ergebe sich, daß die Entscheidung, die vor dem 31. Januar 1979 getroffen worden sei, frühestens im dritten Quartal des Jahres 1979 hätte ausgeführt werden können.
Die Beklagte entgegnet, die von ihr erlassenen Richtlinien über die Rotation seien keine zwingenden Rechtsvorschriften; allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut seien sie weder der Form nach, da sie nicht im Rahmen des in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Verfahrens erlassen worden seien, noch in der Sache, da sie von der Kommission im Rahmen ihrer innerdienstlichen Organisationsgewalt festgelegt worden seien.
Aus der Formulierung dieser Bestimmungen lasse sich ersehen, daß sie nur einen allgemeinen, flexiblen Rahmen darstellten, der an die jeweiligen Umstände angepaßt werden könne.
Wenn nun die Leitlinien der Rotationspolitik flexibel gestaltet seien, so gelte das erst recht für die Vorschriften über die Fristen, in denen die Entscheidungen über die Verschiebungen der Beamten zu treffen und anzuwenden seien.
Eine solche Auslegung werde im übrigen durch das Protokoll über die Sitzung der Kommission vom 23. Juli 1975 bestätigt, in dem es heiße, daß die Verschiebungen im Laufe des dritten Quartals erfolgen sollten.
Daraus ergebe sich, daß die am 10. November 1978 getroffene Versetzungsentscheidung am 1. Januar 1979 habe wirksam werden können.
Zwar seien die Listen der für die Rotation vorgesehenen Beamten früh genug festzulegen, damit die betroffenen Beamten die im Hinblick auf ihre neue Verwendung notwendigen Vorkehrungen treffen könnten. Dieser Grundsatz sei jedoch im vorliegenden Fall in vollem Umfang eingehalten worden.
B —
Mit der zweiten Rüge wird geltend gemacht, die streitige Entscheidung sei nicht oder zumindest unzureichend begründet.
Der Kläger trägt vor, die Versetzungsentscheidung sei gegen seinen Willen getroffen worden und stelle deshalb eine ihn beschwerende Maßnahme dar, die folglich gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts mit Gründen versehen werden müsse.
Die Entscheidung enthalte dagegen mit Ausnahme eines Hinweises auf das nicht weiter erläuterte dienstliche Interesse keinerlei Begründung und erwähne nicht eine oder mehrere Vorbereitungsmaßnahmen wie zum Beispiel die etwaige Stellungnahme des Rotationsausschusses.
Der Hinweis auf das dienstliche Interesse sei aber keine Begründung, sondern vielmehr die angebliche Rechtsgrundlage der Entscheidung. Was die Vorbereitungsmaßnahmen anbelange, so könne zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Entscheidung durch Verweisung auf solche Maßnahmen begründet werden, es sei jedoch zumindest erforderlich, daß die Entscheidung selbst einen Hinweis darauf enthalte. Anderenfalls könne der betroffene Beamte niemals wissen, welche dieser Maßnahmen die Anstellungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, und somit niemals die herangezogene Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen, obwohl dem Beamten durch die Begründungspflicht gerade diese Möglichkeit eingeräumt werden solle. Daraus sei zu schließen, daß die angefochtene Entscheidung dem im Statut vorgesehenen Begründungserfordernis nicht genüge.
Hilfsweise macht der Kläger geltend, auch wenn die vorbereitenden Maßnahmen zu berücksichtigen seien, so seien diese im vorliegenden Fall doch widersprüchlich; aus ihnen könne deshalb keine Begründung der Entscheidung hergeleitet werden. Darüber hinaus ergebe sich aus diesen Maßnahmen eindeutig, daß die innere Begründung der Versetzungsentscheidung rechtswidrig sei und eine Kompetenzüberschreitung darstelle.
Die Beklagte trägt vor, die Versetzungsentscheidung habe insoweit keine auf den Einzelfall abgestellte Begründung enthalten können, als sie in Wirklichkeit auf die eine Rotationspolitik rechtfertigenden allgemeinen Gründe, insbesondere auf die Notwendigkeit gestützt worden sei, Immobilität zu verhindern und den in Drittländern tätigen Beamten die Möglichkeit zu einer Umschulung zu geben und ihnen eine Laufbahnentwicklung zu gewährleisten, die der der Beamten am Sitz der Kommission entspreche.
Hilfsweise führt sie aus, es ergebe sich keineswegs aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Begründung einer Maßnahme in der Maßnahme selbst enthalten sein müsse. Eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes gehe vielmehr dahin, daß bei der Entscheidung darüber, ob die Begründungsanforderungen bei einer Entscheidung erfüllt seien, nicht nur die Entscheidung selbst heranzuziehen sei, sondern auch die Umstände, unter denen sie getroffen und den Betroffenen mitgeteilt worden sei, sowie die dienstlichen Vermerke und sonstige ihr zugrundeliegenden Mitteilungen zu berücksichtigen seien.
Im vorliegenden Fall zeige sich deutlich, daß die Begründungspflicht eingehalten worden sei, da die getroffene Maßnahme auf die von der Kommission erlassenen und vom Rotationsausschuß angewandten Rotationsgrundsätze gestützt worden sei und der Kläger den Inhalt dieser Grundsätze, deren Anwendung auf seinen Fall ihm mehrfach angekündigt worden sei, gekannt habe.
C —
Mit der dritten Rüge wird die Verletzung von Artikel 24 des Statuts sowie der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des berechtigten Vertrauens des internationalen Beamten in sein Organ geltend gemacht.
Der Kläger trägt vor, die Kommission habe in schwerwiegender Weise sowohl ihre Fürsorgepflicht gemäß Artikel 24 des Statuts als auch den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung dadurch verkannt, daß sie nicht nur unterlassen habe, alle erforderlichen Maßnahmen zur Nachprüfung der Anschuldigungen gegen den Kläger zu treffen und die bedauerlichen Auswirkungen dieser Anschuldigungen in Grenzen zu halten, sondern sogar entgegengesetzte Maßnahmen getroffen habe; sie habe nämlich noch vor Aufnahme der Ermittlungen mit ihren Vorbereitungen zur Versetzung stillschweigend zu verstehen gegeben, daß diese Anschuldigungen begründet seien.
Die Kommission habe auch den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt, denn sie habe eine Mitteilung von Herrn Burghardt vom 23. Juni 1978, in der man vorgeschlagen habe, den Kläger im Anschluß an die von seinem ehemaligen Vorgesetzten, Herrn L., erhobenen Anschuldigungen unverzüglich nach Brüssel zurückzurufen, in einer Weise verbreitet, wie es nicht unbedingt notwendig gewesen wäre.
Außerdem habe die Kommission ihre Fürsorgepflicht verletzt,
indem sie davon Abstand genommen habe, Ermittlungen über die Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Vorgesetzten sowie über die Beweggründe aufzunehmen, die diesen dazu hätten veranlassen können, die Entfernung seines ehemaligen Untergebenen von dem Sitz Santiago zu wünschen;
indem sie nicht berücksichtigt habe, daß der Sohn des Klägers in einer chilenischen Schule unterrichtet worden sei, aus der er nicht plötzlich ohne rechtzeitige Vorankündigung habe genommen werden können.
Die Funktion als Leiter der Außenstelle, die er seit dem 15. April 1978 ausgeübt habe, habe sein berechtigtes Vertrauen in die Kommission noch verstärkt; letztere habe übrigens mehrfach seine Verdienste anerkannt. Diese Situation hätte die Kommission veranlassen müssen, mit größtmöglicher Sorgfalt bei der Nachprüfung der Ereignisse vorzugehen und jede Entscheidung zu vermeiden, die als Strafe hätte erscheinen können.
Die Beklagte bemerkt zunächst, die Rüge sei insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes stütze. Dieser Grundsatz sei vom Gerichtshof allein im Zusammenhang mit Klagen gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag anerkannt worden; wenn man ihn auf Streitsachen des öffentlichen Dienstes der EG ausdehnen wolle, so müsse erst seine Bedeutung in einem solchen Zusammenhang bestimmt werden.
Durch ihr Verhalten sei weder die Fürsorgepflicht des Organs gegenüber seinen Beamten noch der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung vom 10. November 1978 stelle nur den letzten Akt des im Dezember 1977 begonnenen Rotationsverfahrens dar; diese Entscheidung habe weder mit dem Bericht von Herrn L. vom 19. Juni 1978 noch mit dem am 25. September 1978 eingeleiteten Disziplinarverfahren etwas zu tun, so daß selbst eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht im Falle der Anschuldigungen gegen den Kläger keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Entscheidung haben könne. Gleichwohl führt die Kommission äußerst hilfsweise aus, nachdem sie den Bericht von Herrn L. erhalten habe, habe sie unverzüglich einen Ermittlungsausschuß nach Santiago de Chile geschickt; der Bericht dieses Ausschusses habe zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geführt, in dessen Verlauf der Kläger angehört worden sei, die Gelegenheit gehabt habe, Zeugen vernehmen zu lassen, und hätte deutlich machen können, daß ein Teil der erhobenen Vorwürfe unbegründet gewesen sei.
Sie habe also ihre Fürsorgepflicht angemessen erfüllt, indem sie Ermittlungen durchgeführt habe, bei denen den Beteiligten Gelgenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und die den Zweck gehabt hätten, die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen vollständig aufzuklären.
Was die Mitteilung von Herrn Burghardt vom 23. Juni 1978 anbelange, so könne der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß sie diese Mitteilung zu vielen Personen zur Kenntnis gegeben habe, denn dieses Schriftstück sei nur einer begrenzten Anzahl hoher Beamter sowie den Kabinettchefs der beiden zuständigen Kommissare zugeleitet worden.
Auf den Vorwurf, sie habe nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Begleitumstände der Denunziation von Herrn L. aufzuklären, erwidert die Kommission, zwar müsse die Verwaltung jeden Beamten gegen schwere Anschuldigungen schützen, der Beamte habe jedoch seinerseits der Verwaltung sämtliche Anhaltspunkte zu liefern, die zur Nachprüfung des Sachverhalts dienen könnten. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zwar Andeutungen eines heftigen Briefwechsels gemacht, den er mit Herrn L. in den Monaten Mai und Juni 1978 geführt habe, er habe jedoch niemals diese Briefe vorgelegt, die deshalb von der Kommission nicht hätten berücksichtigt werden können.
Was schließlich die Behauptung des Klägers betreffe, die Versetzungsentscheidung habe die schulischen Belange seines Sohnes beeinträchtigt, so erinnert die Beklagte noch einmal daran, daß die Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Rotation des Klägers schon am 5. Dezember 1977 getroffen und in den Monaten Juni und Juli 1978 bestätigt worden sei; dadurch sei es dem Kläger möglich gewesen, alle Vorkehrungen zu treffen, um die schulischen Interessen seines Sohnes zu wahren. Im übrigen habe Herr Burghardt in seinem Fernschreiben vom 20. Juli 1978 dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, daß die Versetzungsentscheidung zum 1. Januar 1979 wirksam werde, wodurch die mit dem Schulwechsel verbundenen Schwierigkeiten aus dem Weg geräumt werden könnten, da das Schuljahr in Chile im Dezember zu Ende gehe.
D —
Die vierte Rüge bezieht sich auf einen Ermessensmißbrauch.
Nach Ansicht des Klägers ist die Versetzungsentscheidung allein wegen der von Herrn L. gemeldeten Vorfälle ergangen, um das nicht näher festgestellte Verhalten des Klägers, ohne die Beendigung eines gleichzeitiglaufenden Disziplinarverfahrens abzuwarten, mit einer verschleierten Strafe zu ahnden.
Zur Begründung dieser Behauptung trägt er vor:
die Kommission habe dadurch, daß sie dem Kläger mit Entscheidung vom 12. April 1978 die Verantwortung für die Außenstelle in Santiago übertragen habe, gezeigt, daß sie eine Rotation des Klägers für 1979 nicht weiterverfolgen wolle;
am 19. Juni 1978 seien gegen den Kläger von dessen ehemaligem Vorgesetzten, Herrn L., Anschuldigungen in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit erhoben worden;
am 23. Juni, das heißt vier Tage nach dieser Denunziation, habe Herr Burghardt dem Generaldirektor der GDI, Sir Roy Denman, mitgeteilt, nach seiner Ansicht müsse der Kläger wegen des Berichtes von Herrn L. unverzüglich nach Brüssel abberufen werden;
wie sich aus den beiden Fernschreiben von Herrn Burghardt vom 29. Juni und 20. Juli 1978 ergebe, sei dem Rotationsausschuß kurz darauf vorgeschlagen worden, den Kläger in die Liste der für 1978 vorgesehenen Verschiebungen mit Wirkung vom 1. September 1978 aufzunehmen, allerdings habe der Ausschuß die Rotation für 1979 vorgesehen;
schließlich sei am 10. November 1978 eine Versetzungsentscheidung mit Wirkung zum 1. Januar 1979 getroffen worden.
Diesen Vorgängen könne man zahlreiche objektive und überzeugende Indizien dafür entnehmen, daß die Kommission den im vorhinein für schuldig befundenen Kläger habe zermürben und bestrafen wollen. Die von der Verwaltung mehrfach benutzte Formulierung Abberufung sei in diesem Zusammenhang vielsagend.
Nach den Umständen des Falles wäre die einzige mit dem Statut und dem dienstlichen Interesse vereinbare sowie den Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör wahrende Entscheidung eine zeitweilige Amtsenthebung für die Dauer der Ermittlungen und des Disziplinarverfahrens bis zu einer abschließenden Entscheidung gewesen.
Die Beklagte trägt vor, entgegen der klägerischen Auffassung sei gerade der Umstand, daß die Umsetzung erfolgt sei, ohne die Beendigung eines gleichzeitig durchgeführten Disziplinarverfahrens abzuwarten, ein Beweis dafür, daß die Verwaltung das laufende Verfahren und die in Anwendung der Rotationspolitik verfügte Umsetzung nicht miteinander in Zusammenhang gebracht habe.
Der Erlaß der angefochtenen Entscheidung sei im Rahmen des Systems einer periodischen Rotation der in Drittstaaten beschäftigten Beamten bereits am 5. Dezember 1977 für 1979 vorgesehen worden. Die streitige Versetzung könne keineswegs als eine verschleierte Disziplinarstrafe angesehen werden, denn sie sei in ihrem Grundsatz bereits zu einem Zeitpunkt beschlossen worden, in dem die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen nicht bekannt gewesen seien; sie sei im Gegenteil nach dienstlichen Gesichtspunkten getroffen worden und habe sogar die beruflichen Belange des Klägers gefördert.
Im übrigen gebe es keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien dafür, daß mit der getroffenen Entscheidung andere als die dargelegten Ziele verfolgt worden seien.
Die Ereignisse, die nach Meinung des Klägers so aufschlußreiche Indizien für eine verschleierte Disziplinarstrafe darstellten, würden entweder unrichtig interpretiert, oder sie seien unzutreffend oder hätten mit der angefochtenen Entscheidung überhaupt nichts zu tun.
So sei die Entscheidung, mit der dem Kläger die Verantwortung für die Außenstelle in Santiago übertragen worden sei, niemals etwas anderes als provisorisch gewesen. Dies werde sowohl durch den Wortlaut der Entscheidung als auch dadurch bestätigt, daß schon vorher entschieden worden sei, dieser Dienstposten müsse mit einem Beamten der Laufbahngruppe A 5/A 4 besetzt werden, während der Kläger der Besoldungsgruppe A 6 angehört habe.
Weiterhin habe der Rotationsausschuß in seiner Sitzung vom 11. Juli 1978 nicht vorgeschlagen, den Kläger nach Brüssel abzuberufen, sondern lediglich beschlossen, daß eine Ausschreibung durchgeführt wird, um Herrn Démont zu ersetzen.
Da die Rotationsentscheidung in keiner Weise eine Strafe gewesen sei, habe die Verwaltung schließlich keinen Grund gehabt, sie bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu verschieben. Deshalb treffe es nicht zu, daß die Verwaltung gegenüber dem Kläger allein eine zeitweilige Amtsenthebung hätte verfügen dürfen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 21. Mai 1981 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier Leurquin, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr René Démont, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 5. November 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der er begehrt, die Entscheidung der Kommission vom 10. November 1978, durch die eine Änderung seiner Verwendung und seines Dienstortes verfügt worden ist, sowie die Ablehnung der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde durch die Kommission aufzuheben.
2 Ausweislich der Akten wurde der Kläger, der ab 1. August 1973 bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen — Delegation der Kommission in Lateinamerika, Büro Santiago de Chile — tätig war, durch Entscheidung der Kommission vom 10. November 1978 wieder dem besonderen Dienst I.E.2. Allgemeine Zollpräferenzen derselben Generaldirektion zugewiesen.
3 Die Entscheidung über die Wiedereinweisung des Klägers am Sitz der Kommission in Brüssel wurde im Rahmen der Gemeinschaftsregelung des Rotationssystems für die in Drittstaaten tätigen Beamten getroffen. Aufgrund dieser Regelung, die insbesondere auf die Beschlüsse der Kommission vom 23. Juli 1975 und 24. November 1976 zurückgeht, beträgt die normale Dauer der Verwendung dieser Beamten grundsätzlich drei Jahre. Sie kann im dienstlichen Interesse von Jahr zu Jahr bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren verlängert werden. Die Liste der für die geplante Rotationsbewegung in Betracht kommenden Beamten wird von einem Ad-hoc-Ausschuß erstellt, die endgültige Liste der Verschiebungen wird dann von der Kommission festgelegt.
4 Im Rahmen dieses Systems nahm der Rotationsausschuß in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1977 den Namen des Klägers in die Leitliste der für die zweite Rotationsbewegung 1978—1979 in Betracht kommenden Beamten auf und bestimmte, daß die Wiedereinweisung des Klägers erst 1979 erfolgen kann. Nachdem dem Kläger am 12. April 1978 formell die Verantwortung für die Außenstelle Santiago mit Wirkung vom 15. April 1978 anvertraut worden war, legte die Kommission am 26. April 1978 die endgültige Liste der Personalverschiebungen für 1979 fest. Auf dieser Liste befand sich der Name des Klägers.
5 Mit Fernschreiben vom 20. Juli 1978 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen diese Entscheidung dem Kläger mit und wies ihn darauf hin, daß die Änderung der Verwendung in seinem Fall vor allem angesichts der Besonderheiten der Ferienregelung in Chile am 1. Januar 1979 wirksam werde.
6 Der Kläger hält diese Entscheidung insbesondere aus drei Gründen für rechtswidrig.
7 a) Er trägt erstens vor, die Entscheidung verstoße im Hinblick auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens gegen die allgemeinen Vorschriften über das betreffende Rotationssystem: Diese seien aufgrund der Artikel 7 Absatz 1 und 110 des Beamtenstatus (im folgenden: Statut) erlassen worden und seien deshalb für die Kommission verbindlich. Nach Nr. 3.5 des genannten Systems, wie es die Kommission in ihrer Sitzung vom 23. Juli 1975 festgelegt habe, seien die Entscheidungen über die Personalverschiebungen jährlich vor dem 31. Januar zu treffen und sollten dann für die sich daraus ergebenden Verschiebungen im Laufe des dritten Quartals wirksam werden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die streitige Entscheidung über die Wiedereinweisung zwar vor dem 31. Januar 1979 getroffen, jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 1979.
8 Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Sie verkennt die Rechtsnatur und den Verbindlichkeitsgrad der allgemeinen Vorschriften über das in Rede stehende Rotationssystem. Diese Vorschriften beruhen auf der allgemeinen Befugnis jedes Organs, seine Dienststellen im Interesse ihres einwandfreien Funktionierens zu organisieren; sie sind im übrigen außerhalb des in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Verfahrens erlassen worden. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Februar 1981 (Rechtssachen 161 und 162/80, Carbognani, Slg. S. 543) bekräftigt hat, sind die Organe der Gemeinschaft frei in der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und in der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben. Sieht man die von der Kommission mit ihren Beschlüssen vom 23. Juli 1975 und 24. November 1976 erlassenen allgemeinen Vorschriften über das Rotationssystem für die in Drittstaaten tätigen Beamten in diesem Zusammenhang, so wurde mit diesen Vorschriften kein starrer rechtlicher Rahmen, sondern ein System geschaffen, dessen Durchführungsmodalitäten im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Dienstes und im Interesse des Beamten gegebenenfalls den Erfordernissen bestimmter Einzelsituationen angepaßt werden können.
9 Um einen solchen Fall kann es sich namentlich dann handeln, wenn wie hier familiäre Bedürfnisse, die aus den Besonderheiten der Ferienregelung in dem Land der Verwendung herrühren, es nahelegen, eine Entscheidung über die Wiedereinweisung in Brüssel nicht zu dem in der allgemeinen Regelung normalerweise vorgesehenen Zeitpunkt wirksam werden zu lassen, sondern im Interesse des betroffenen Beamten einen anderen — gegebenenfalls vorgezogenen — Wirksamkeitszeitpunkt als sachgerechter erscheinen lassen.
10 Dem vom Kläger erwähnten Protokoll über die Sitzung der Kommission vom 23. Juli 1975 läßt sich nämlich entnehmen, daß aufgrund der Formulierung, die Personalverschiebungen sollten im Laufe des dritten Quartals durchgeführt werden, die fraglichen allgemeinen Vorschriften gerade nicht die Möglichkeit ausschließen sollen, die Entscheidungen über diese Verschiebungen in besonderen Einzelfällen zu einem anderen als dem normalerweise festgelegten Zeitpunkt wirksam werden zu lassen.
11 b) Der Kläger macht weiterhin geltend, die streitige Entscheidung sei wegen fehlender oder zumindest unzureichender Begründung fehlerhaft, soweit in ihr die Wiedereinweisung am Sitz der Kommission in Brüssel verfügt werde.
12 Wie der Gerichtshof vor allem in den Urteilen vom 14. Juli 1977 (Rechtssache 61/76, Geist, Slg. S. 1419) und vom 12. Oktober 1978 (Rechtssache 86/77, Ditterich, Slg. S. 1855) anerkannt hat, ist die Begründungspflicht im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts erfüllt, wenn sich aus den Umständen, unter denen die fragliche Entscheidung erlassen und den Betroffenen mitgeteilt wurde, sowie aus den dienstlichen Vermerken und den übrigen, die Entscheidung begleitenden Mitteilungen die wesentlichen Faktoren erkennen lassen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ.
13 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Überlegungen, daß die Entscheidung über die Rotationsbewegung und die Einweisung des Klägers ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen Regelung dieses Systems und insbesondere in den Beschlüssen vom 23. Juli 1975 und 24. November 1976 hat. Deshalb finden sich die wesentlichen Faktoren ihrer Begründung bereits in dieser Regelung, auf welche die Entscheidung Bezug nimmt; danach ist die Verwendungsdauer eines jeden Beamten in Drittstaaten grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt und somit normalerweise alle drei Jahre eine Rotation und Wiedereinweisung in Brüssel vorgesehen.
14 Außerdem ergibt sich aus den Akten, auf die sich der Kläger selbst bezogen hat, daß es diesem nicht unbekannt sein konnte, daß der Rotationsausschuß bereits am 5. Dezember 1977 im Rahmen einer periodischen Verschiebung des in Drittstaaten tätigen Personals beabsichtigt hatte, die streitige Entscheidung zu treffen.
15 Angesichts dessen ist die zweite Rüge unbegründet.
16 c) Der Kläger beruft sich schließlich darauf, daß die angefochtene Entscheidung eine verschleierte Strafe darstelle; diese sei gegen ihn aufgrund der Vorfälle verhängt worden, die allein von sehen seines ehemaligen Vorgesetzten in Santiago angezeigt worden seien. Durch den Erlaß dieser Entscheidung habe die Kommission nicht nur gegen Artikel 24 des Statuts verstoßen, indem sie die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten verletzt habe, sondern darüber hinaus ihr Ermessen gegenüber dem Kläger mißbraucht.
17 Wie bereits dargelegt, beruht das in Rede stehende Rotationssystem auf dem Grundsatz, daß die normale Dauer der Verwendung in Drittstaaten drei Jahre beträgt und bei Ablauf dieser Frist die Verwendung gegebenenfalls von Jahr zu Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden kann.
18 Es steht fest, daß im vorliegenden Fall der Kläger am 1. August 1973 in Santiago dienstlich tätig geworden ist und der Rotationsausschuß erst am 5. Dezember 1977 beschlossen hat, seinen Namen auf die Liste der für die Rotationsbewegung 1978—1979 in Betracht kommenden Beamten zu setzen. Es steht ebenfalls fest, daß diese dienstliche Tätigkeit am 1. Januar 1979 zu Ende ging. Daraus folgt, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Wiedereinweisung in Brüssel die als normale Verwendungsdauer in Drittstaaten vorgesehenen drei Jahren schon längst zurückgelegt und die maximale Gesamtdauer dieser Verwendung fast ausgeschöpft hatte. Nach den allgemeinen Vorschriften über das in Rede stehende Rotationssystem gehörte seine Wiedereinweisung in Brüssel somit zu den Maßnahmen, die die Kommission gegenüber dem in Drittstaaten tätigen Personal treffen durfte.
19 Im übrigen sind die vom Kläger angeführten Vorfälle kein Beweis dafür, daß die streitige Entscheidung durch das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren beeinflußt worden wäre. Denn es steht fest, daß die Beendigung der Verwendung des Klägers in Santiago und seine Wiedereinweisung in Brüssel bereits seit dem 5. Dezember 1977 — dem Tage, an dem der Rotationsausschuß seinen Namen in die Leitliste der für eine Umsetzung 1978—1979 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen hatte — vorgesehen war, das heißt lange bevor der Vorgesetzte des Klägers in Santiago dem Assistenten des Generaldirektors der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen am 19. Juni 1978 die Mitteilung zusandte, die dazu führte, daß ein Ermittlungsausschuß nach Santiago geschickt und anschließend ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde.
20 Der weitere Umstand, daß die Wiedereinweisung des Klägers in Brüssel von einem Ad-hoc-Gremium, dem Rotationsausschuß, der periodisch die Liste der Verschiebungen des in Drittstaaten tätigen Personals aufzustellen hatte, geplant und vorgeschlagen wurde, nicht aber von der Anstellungsbehörde, die das Disziplinarverfahren eröffnet hat, macht ebenfalls deutlich, daß die streitige Wiedereinweisung nicht mit der Eröffnung dieses Verfahrens zusammenhängt.
21 Auch die dritte Rüge kann mithin keinen Erfolg haben.
22 Aus allen diesen Gründen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
24 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
25 Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.