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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.1981 – C-137/80

ECLI:EU:C:1981:237

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In der Rechtssache 137/80

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Bayens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, 2, rue Quatre-Bras, 1000 Brüssel, dieser vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern Robert Hoebaer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne,

beklagte Partei,

wegen Feststellung gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Gemeinschaften verstoßen hat, indem es sich grundsätzlich weigert, die Modalitäten der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts von zuvor im Rahmen der belgischen Versorgungssysteme erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem festzulegen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, Α. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, T. Koopmans und A. Chloros,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut können Beamte der Gemeinschaften die im Dienst der Mitgliedstaaten, internationaler Einrichtungen oder in privaten Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen lassen. Die Vorschrift lautet wie folgt:

Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaft tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beiträge an die Gemeinschaft zahlen lassen:

den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner Innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruch oder

den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.

Diese Möglichkeit entspricht dem Recht des Beamten, seine bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf Versorgungssysteme der nationalen Dienste oder der internationalen Einrichtungen, mit denen die Gemeinschaften gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut ein Abkommen getroffen haben, zu übertragen.

Am 2. Juli 1969 erließ die Kommission die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut, und im November 1978 konnten die Dienststellen der Kommission feststellen, daß zur Durchführung dieser Bestimmungen mit allen Mitgliedstaaten außer den Niederlanden und Belgien ein Grundsatzabkommen über die Übertragung der früheren Ruhegehaltsansprüche abgeschlossen worden war.

Dänemark, das Vereinigte Königreich, Italien, Irland und Luxemburg haben die technischen Modalitäten der Übertragungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut festgelegt und wenden sie an.

Seit dem 15. Juli 1970 machte die Kommission die belgische Regierung wiederholt auf ihre Verpflichtung aufmerksam, die zur Durchführung der streitigen Bestimmung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Da die belgische Regierung nicht konkret in dem von der Kommission gewünschten Sinne tätig wurde und insbesondere das Schreiben vom 12. Mai 1977 nicht beantwortete, in dem die Kommission auf die Möglichkeit einer Klageerhebung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen Belgien hingewiesen hatte, falls es nicht eine Haltung einnehme, die die Lösung des Problems ermögliche, leitete die Kommission mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrags ein und forderte die belgische Regierung auf, sich binnen eines Monats zum Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut zu äußern.

Der Ständige Vertreter Belgiens teilte am 22. März 1978 mit, es werde auf der Grundlage der Schlußfolgerungen, die aus der Untersuchung des Problems durch die belgische Regierung zu ziehen seien, eine ins einzelne gehende Antwort erteilt werden; er gab jedoch nicht die Antwort, deren es im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens bedurft hätte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 1979 übersandte die Kommission dem Königreich Belgien gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. Juli 1979 und forderte es auf, dieser binnen zwei Monaten nachzukommen und seine negative Haltung, die einen Vertragsverstoß im Sinne des Artikels 169 darstelle, aufzugeben.

Mit Schreiben vom 27. September 1979 beantragte das Königreich Belgien eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission um einen Monat; diese wurde mit Fernschreiben vom 17. Oktober 1979 gewährt. Am 27. November 1979 teilte die belgische Regierung mit, sie halte sich nicht für verpflichtet, der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nachzukommen, und sie sei mit der Auslegung der streitigen Vorschrift durch die Kommission und den Folgen dieser Auslegung nicht einverstanden. Daraufhin teilte das Kommissionsmitglied Tugendhat am 23. Januar 1980 mit, die Kommission beabsichtige, den Gerichtshof im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens anzurufen, da die in der Stellungnahme vom 18. Juli 1979 gewährte und auf Antrag der belgischen Regierung verlängerte Frist schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Regierung vom 27. November 1979 abgelaufen gewesen sei.

II — Schriftliches Verfahren

Die Kommission hat den Gerichtshof mit Klageschrift, die am 9. Juni 1980 eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag wegen des dem Königreich Belgien zur Last gelegten Vertragsverstoßes angerufen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

1. Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das durch die zur Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags vom 18. April 1965 erlassene Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt wurde, verstoßen hat, indem es grundsätzlich jede Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts oder des versicherungsmathematischen Gegenwerts der früher in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Beamten der Gemeinschaften ablehnt.

die Kosten dem Königreich Belgien aufzuerlegen.

2. Das Königreich Belgien beantragt,

die Klage der Kommission als unbegründet abzuweisen,

die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Die Kommission trägt vor, mit seiner Weigerung, das den Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingeräumte Recht, den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der zuvor im nationalen Bereich erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen, in die Praxis umzusetzen, bestreite Belgien im wesentlichen jede Verbindlichkeit des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut, dessen derzeit geltende Fassung durch die Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt sei, mit der Begründung, daß diese Übertragung, die fakultativ sei, hinsichtlich der Versorgungssysteme des öffentlichen und privaten Sektors, so wie sie im belgischen Recht ausgestaltet seien, gegenstandslos sei.

Die streitige Vorschrift sei für die Mitgliedstaaten insoweit verbindlich, als durch sie zugunsten der Beamten die Gewähr für eine Versorgungsregelung geboten werden solle, bei der alle während ihrer beruflichen Laufbahn im nationalen oder internationalen Bereich sowie bei den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Dienstzeiten berücksichtigt würden.

Da das Beamtenstatut durch eine Verordnung des Rates festgelegt worden sei, sei es nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag in allen seinen Teilen verbindlich und gelte unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Folglich sei Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut eine zwingende Bestimmung, eine für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Rechtsvorschrift, selbst wenn er insoweit nicht unmittelbar anwendbar sei, als er praktische und konkrete Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erfordere. Er müsse unabhängig von den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und erst recht unabhängig von der Verschiedenheit der in ein und demselben nationalen Bereich bestehenden Versorgungssysteme in der gesamten Gemeinschaft ausgelegt und durchgeführt werden.

Die Kommission ist der Auffassung, der Unterschied zwischen dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 und von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut finde seine Erklärung darin, daß beide Texte nicht gleichzeitig entstanden seien und einen völlig verschiedenen Sinn hätten.

Das Wort kann im zweiten Absatz bedeute nicht, daß es den Mitgliedstaaten freigestellt sei, untätig zu bleiben; den europäischen Beamten werde vielmehr ein Recht gewährt, dessen Ausübung ihnen freistehe.

Das Recht der Beamten, die ihnen so eröffnete Möglichkeit zu nutzen und die Übertragung nach Artikel 11 Absatz 2 zu veranlassen, bringe somit die grundsätzliche Verpflichtung für die verschiedenen nationalen Versorgungssysteme mit sich, diese Übertragung entsprechend den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen seiner Rechtsordnung dafür vorgesehenen technischen oder praktischen Modalitäten durchzuführen. Die Ausübung dieses den Gemeinschaftsbeamten eingeräumten subjektiven Rechts sprenge keineswegs den Rahmen der internen Rechtsordnung des Königreichs Belgien und könne durchaus als Einzelheit innerhalb der Regelung der Arbeitsweise des belgischen Systems (oder der belgischen Systeme) der sozialen Sicherheit vorgesehen und ausgestaltet werden. Wollten die Mitgliedstaaten den Anspruch der Beamten der Gemeinschaften auf Anrechnung der aufeinanderfolgenden außerhalb der Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeiten und auf Übertragung der so erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem vom Stand ihrer Rechtssetzung abhängig machen, so wäre die streitige Bestimmung völlig wirkungslos.

Die Kommission verweist insoweit zum Vergleich auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (i.V.m. der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern (kodifizierte Fassung im ABl. C 138 vom 9. 6. 1980), die gerade die negativen Auswirkungen habe vermindern oder sogar beseitigen sollen, die sich aus der Nichtanrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit ergäben, die unter der Geltung der Rechtsvorschriften verschiedener Staaten, insbesondere solcher über die Feststellung der Versorgungsleistungen, zurückgelegt worden seien.

In praktischer Hinsicht habe der Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 11 Absatz 2 in anderen Mitgliedstaaten keineswegs zu Änderungen ihrer auf dem Umlagedeckungsverfahren beruhenden Versorgungssysteme in Richtung auf ein Kapitaldeckungsverfahren geführt. Es genüge, Art und Dauer der Berufstätigkeit festzustellen und die im Rahmen der verschiedenen belgischen Versorgungssystème zurückgelegten anrechenbaren Jahre zu berechnen, um den Wen der bereits erworbenen Versorgungsansprüche zu ermitteln. Wenn das Königreich Belgien keine derartigen Maßnahmen ergreife, sei nicht gewährleistet, daß ein europäischer Beamter, der nicht genug anrechenbare Jahre zurückgelegt habe, um in den Genuß eines normalen Ruhegehalts zu kommen, dieses durch eine aufgrund der Berufsjahre vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften in Belgien erworbene Altersrente ergänzen könne.

Die Kommission bemerkt abschließend, die Weigerung Belgiens, die notwendigen technischen Modalitäten für die Übertragung von nach den nationalen Systemen erworbenen Versorgungsansprüchen festzusetzen, während die anderen Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllt hätten oder dabei seien, sie zu erfüllen, führe zu einer krassen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ohne daß es sich, wie das Königreich Belgien behaupte, um eine Ausnahmesituation handele, die den europäischen Beamten ein Pivileg verschaffe.

2. Das Königreich Belgien hält dem eine Reihe von Erwägungen zum belgischen Versorgungssystem, zur rechtlichen Tragweite der streitigen Vorschrift und zu den Konsequenzen der Auslegung der streitigen Vorschrift durch die Kommission entgegen.

Zunächst umfasse die Versorgung im Rahmen des belgischen Versorgungssystems Leistungen, die von der öffentlichen Hand in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt gewährt würden. Folglich hingen sowohl das Ob als auch das Wie der Gewährung vom Willen der staatlichen Behörden ab.

Weiterhin unterliege die Ausübung des Versorgungsanspruchs mehreren, von dem jeweiligen Versorgungssystem abhängigen Voraussetzungen, zu denen unter anderem das Älter, die Aufgabe jeder beruflichen Tätigkeit (abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen), eine Mindestdauer der Berufstätigkeit und der Verzicht auf bestimmte Sozialleistungen gehörten. Auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entstehen eines Versorgungsanspruchs folge eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die Gewährung der Versorgung. Das Versorgungssystem des öffentlichen Sektors sei bisher ausschließlich aus dem Staatshaushalt finanziert worden, während dasjenige der Arbeitnehmer und das der selbständigen Erwerbstätigen durch Beiträge der Betroffenen finanziert werde, zu denen für die Arbeitnehmer noch Arbeitgeberbeiträge sowie ein Staatszuschuß hinzukämen. Zwischen dem Betrag der Rente und dem des Beitrags bestehe keine Beziehung. Es finde das Umlagedeckungsverfahren, nicht das Kapitaldeckungsverfahren Anwendung, da die Leistungsempfänger mit den Beitragszahlenden nicht identisch seien.

Eine Person, die ihre berufliche Tätigkeit in Belgien aufgebe, um in den Dienst der Gemeinschaften zu treten, besitze somit keinen Anspruch, dessen Übertragung in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts sie verlangen könnte. Der Versorgungsanspruch sei nur ein zukünftiger eventueller Anspruch, der widerruflich sei und nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Versorgungsleistung wirksam werde; erst dann könne deren Höhe bestimmt werden.

Ein belgischer Staatsangehöriger, der in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften trete, befinde sich in folgender Situation: Wenn er unter die Regelung für die selbständigen Erwerbstätigen falle, erhalte er im Rentenalter eine Rente, deren Höhe von der Anzahl der Jahre seiner tatsächlichen Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger abhänge. Sei der Betroffene Staatsbediensteter, so gälten für ihn dieselben Rechtsvorschriften wie für die Beamten, die in den Dienst einer internationalen Organisation träten. Diese Vorschriften sähen ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Bandes zwischen der Verwaltung und ihren Bediensteten vor, so daß die nationalen Rechtsvorschriften über die Gewährung und die Berechnung des Altersruhegehalts weithin auf ihn Anwendung fänden (Arrêté royal Nr. 33 vom 20. Juli 1967, geändert durch die Artikel 3 und 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1971). Im Fall des Ausscheidens eines Bediensteten schließlich sei der frühere öffentliche Dienstherr verpflichtet, die diesem gesetzlich zustehenden Beiträge an das private Versorgungssystem abzuführen. Der Betroffene werde dann so angesehen, als habe er während der Dauer seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst dem Versorgungssystem der Arbeitnehmer angehört. Ein Bediensteter, der nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften trete, werde so behandelt, als sei er als Arbeitnehmer tätig gewesen.

Ein belgischer Staatsangehöriger, der in den Dienst der Gemeinschaften trete, gehöre somit weiter dem belgischen Versorgungssystem an und bleibe potentieller Leistungsempfänger dieses Systems, sofern er bei seiner Versetzung in den Ruhestand die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Entgegen den Befürchtungen der Kommission, daß es für einen europäischen Beamten, der nicht genug anrechenbare Jahre zurückgelegt habe, um in den Genuß eines normalen Ruhegehalts zu kommen, keine Absicherung gebe, ermögliche es das belgische Versorgungssystem, die Berufstätigen — gehörten sie nun dem öffentlichen oder dem privaten Sektor in Belgien an — bei ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften ähnlich zu behandeln wie Berufstätige, die innerhalb Belgiens den Beschäftigungssektor wechselten oder die in den Dienst einer anderen internationalen Organisation träten. Die in Belgien zurückgelegten Berufsjahre führen, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt seien, zur Gewährung der Leistungen, die in dem Versorgungssystem vorgesehen seien, dem der Betroffene vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften angehört habe.

Hinsichtlich des zweiten Punktes, der rechtlichen Bedeutung des streitigen Artikels 11 Absatz 2, wirft die belgische Regierung der Kommission vor, sie verwechsele den formellen Charakter dieser Bestimmung, nämlich den Umstand, daß sie Teil einer Verordnung sei, und ihre Tragweite. Es gehe hier weder um die Verbindlichkeit dieser Norm noch um die unmittelbare Wirkung der Verordnung, sondern um die Tragweite der Bestimmung. Diese sei Bestandteil des Beamtenstatuts, das in der Form einer Verordnung erlassen worden sei. Wie jede andere Vorschrift dieser Art sei sie verbindlich; es sei jedoch zu prüfen, wem gegenüber ihr diese Verbindlichkeit zukomme. Da das Beamtenstatut die Arbeitsweise einer Organisation regele, könne es nur die Rechtsbeziehungen betreffen, die innerhalb einer Gemeinschaft zur Entstehung gelangten; als Beamtenstatut wolle es nur die Vorschriften zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und seinen Bediensteten, den einzigen Beteiligten niederlegen. Gerade wegen seines Zwekkes könne es keine Bestimmungen enthalten, die Dritten wie etwa den früheren Arbeitgebern der Gemeinschaftsbeamten gegenüber verbindlich seien, seien diese nun ein privates Unternehmen, ein Staat oder eine internationale Einrichtung.

Das Beamtenstatut, das seine Rechtsgrundlage in Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften finde, habe eine ganz bestimmte und begrenzte Tragweite und könne nicht die Angleichung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zum Ziel haben. Artikel 11 Absatz 2 könne nicht, indem er zwischen dem Arbeitgeber und seinen Bediensteten eine besondere Rechtsbeziehung schaffe (Übertragung von Geldern), frühere Rechtsbeziehungen, hier das von einem Mitgliedstaat zugunsten seiner Bediensteten geschaffene Versorgungssystem, rückwirkend regeln.

Wollte man dem Vorbringen der Kommission folgen, so würde man damit dem Begriff Statut eine vom allgemeinen Recht abweichende Bedeutung beilegen.

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften regele die Beziehung zwischen den Bediensteten und ihrem Dienstherrn, habe jedoch nichts mit den in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geregelten Sachverhalten — im vorliegenden Fall der Arbeitsweise der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit — zu tun. Der Umstand, daß andere Mitgliedstaaten die in Rede stehende Übertragung vorgenommen hätten, bedeute keineswegs, daß sie damit eine sich aus der streitigen Vorschrift ergebende rechtliche Verpflichtung hätten erfüllen wollen.

Daß die streitige Bestimmung des Beamtenstatuts nicht verbindlich sei, ergebe sich ferner aus der Auslegung ihres Wortlauts sowie ihrer Einordnung in den Gesamttext des Artikls 11 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut.

Die wörtliche Auslegung ergebe, daß es lediglich um die den Gemeinschaftsbeamten gewährte Möglichkeit gehe, die Zahlung an die Gemeinschaften zu verlangen, die sich ihrerseits als Dienstherr verpflichteten, diese Zahlung, deren Gegenstand entweder der versicherungsmathematische Gegenwert der von dem Beamten erworbenen Sorgungsansprüche oder der dem Beamten zustehende pauschale Rückkaufwert sei, anzunehmen. Dieser Vorgang setze also voraus, daß schon vorher ein Anspruch gegen den nationalen Träger bestanden habe, der sich nur aus der Berufstätigkeit des Beamten vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften ergeben könne.

Wenn also der Beamte aufgrund seiner Berufstätigkeit vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften keinen Anspruch erworben habe, so könne er die Übertragung aus dem einfachen Grund nicht verlangen, daß er diesen Anspruch nicht besitze. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber den früheren Arbeitgebern des Beamten eine Verpflichtung hätte auferlegen wollen, so hätte er sie ausdrücklich als Adressaten dieser Verpflichtung genannt, allerdings mit Ausnahme der internationalen Einrichtungen, die nicht einer zwingenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts unterworfen werden könnten.

Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 beweise somit, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, Dritte, darunter die Mitgliedstaaten, insoweit durch die Vorschriften des Beamtenstatuts zu binden; die Auslegung dieser Vorschrift durch die Kommission gehe über die Grenzen einer logischen und juristisch kohärenten Auslegung des Beamtenstatuts hinaus.

Die Bezugnahme der Klägerin auf die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates gehe fehl, da es sich dabei um eine Grundverordnung handele, durch die für die Mitgliedstaaten verbindliche Normen gesetzt würden, also um eine Rechtsquelle, die man mit der statutarischen Vorschrift des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut, deren Zweck, Tragweite und Regelungsgegenstand völlig verschieden seien, nicht vergleichen könne. Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut behandele die Übertragung, während die Artikel 44 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 nicht eine Übertragung, sondern eine Art und Weise der Feststellung beträfen, die eine Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfordere. Zudem sei es widersinnig, aus einem Statut der europäischen Beamten eine Verpflichtung zur Übertragung herzuleiten, während die Gemeinschaftsverordnungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Mitgliedstaaten nur eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten begründeten.

Die Einfügung des Absatzes 2 in Artikel 11 bestätige dieses Ergebnis. Dieser sei nur aus Gründen der Symmetrie eingefügt worden, weil das EGKS-Statut nur den ersten Absatz enthalten habe.

Die beiden Absätze seien von analoger Tragweite und enthielten eine vollständige Regelung der Übertragungen von den Gemeinschaften und auf die Gemeinschaften, der eine Verpflichtung der Gemeinschaften als Dienstherr und eine Wahlmöglichkeit der Gemeinschaftsbeamten entsprächen.

In beiden Fällen setze die Umsetzung dieser Möglichkeit in die Praxis eine Willenserklärung des neuen oder des früheren Arbeitgebers voraus, wie sich ausdrücklich aus Artikel 11 Absatz 1 ergebe (die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat).

Wenn es also in diesem Bereich eine Verpflichtung gebe, so nur für die Gemeinschaften, die sich verpflichteten, dem Beamten eine Möglichkeit zu eröffnen, die er in dem Maße verwirklichen könne, wie das Statut der internationalen Einrichtungen, die internen Regelungen der Privatunternehmen oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ihm die Möglichkeit dazu böten. Ohne die in Artikel 11 Absatz 2 enthaltene Regelung besäße der Bedienstete keine Wahlmöglichkeit, und der europäische Dienstherr hätte keine Verpflichtung. Die belgische Regierung meint, diese Auslegung enge die Bedeutung der Vorschrift keineswegs ein, und ihre Weigerung, sich der Auslegung der Kommission anzuschließen, führe durchaus nicht, wie die Kommission ihr vorwerfe, dazu, der Vorschrift jeden wirklichen Sinn zu nehmen. Eine ähnliche Vorschrift sei in der Versorgungsordnung der koordinierten Organisationen enthalten, ohne daß man sagen könne, daß diese Vorschrift des Statuts inhaltslos sei, weil die Übertragung nur insoweit stattfinden könne, als die nationalen Rechtsvorschriften dies zuließen. Was im Statut der koordinierten Organisationen einen Sinn habe, müsse auch im Statut der europäischen Beamten sinnvoll sein.

Schließlich weist die belgische Regierung das Vorbringen der Kommission unter Hinweis auf die sich daraus ergebenden Folgen zurück.

Dem Vorbringen, alle Mitgliedstaaten müßten ihre Versorgungssysteme so ausgestalten, daß die in Artikel 11 vorgesehenen Übertragungen möglich würden, um eine Ungleichbehandlung der europäischen Beamten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu verhindern, sei entgegenzuhalten, daß diese Ungleichbehandlung ohnehin eine feststehende Tatsache und unvermeidlich sei. Diese Ungleichheit beruhe auf dem Fortbestehen hier bedeutsamer Gegebenheiten wie der unterschiedlichen Höhe der Renten in den Mitgliedstaaten, der Unterschiede zwischen den verschiedenen Versorgungssystemen innerhalb jedes Mitgliedstaats selbst oder der Auswirkung der Wechselkurse bei der Übertragung von in nationaler Währung kapitalisierten Beträgen auf das Gemeinschaftssystem.

So gesehen seien nationale Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 nicht nur nutzlos, sondern hätten unannehmbare Auswirkungen auf die interne Rechtsordnung Belgiens, da die belgische Regierung dann entweder auf die Beamten, die in den Dienst der Gemeinschaft träten, eine vom allgemeinen Versorgungssystem abweichende Sonderregelung anwenden oder aber die Grundsätze und Einzelbestimmungen des belgischen Versorgungssystems mit Wirkung für und gegen alle abändern müßte.

Im ersten Fall würden nationale Beamte, die in den Dienst der Gemeinschaft träten, bevorzugt, da der zukünftige europäische Bedienstete bei gleichen Beitragsleistungen eine privilegierte Sonderstellung erhielte. Diese Vorzugsstellung widerspreche dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger im Bereich der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes. Entgegen den Ausführungen der Kommission werfe die Übertragung nicht nur ein einfaches buchhalterisches Problem auf: Die Übertragung auf die Gemeinschaften stelle eine Abweichung von den belgischen Rechtsvorschriften dar und führe zu einer Diskriminierung.

Hinsichtlich der Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen trägt die belgische Regierung vor, im Falle einer Übertragung auf die Gemeinschaften seien die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden; nach der belgischen Versorgungsregelung könne der Betroffene jedoch nur die Rente verlangen, die sich nach den bei der tatsächlichen Entstehung des Rentenanspruchs geltenden gesetzlichen Vorschriften ergebe. Der Bedienstete besitze während seiner Laufbahn keine wohlerworbenen Ansprüche auf eine bestimmte Rente. Die Übertragung auf die Gemeinschaften stelle somit eine Abweichung von einem grundlegenden Prinzip des belgischen Versorgungssystems dar. Es gehe nicht an, die Ansprüche eines Berechtigten im Zuge seiner Laufbahn zu bewerten, wo diese Ansprüche doch erst gegen Ende seiner Laufbahn entstünden. Diese Lösung führe zu einer Diskriminierung, mit der ein Privileg einhergehe. Das Kapital, das als versicherungsmathematischer Gegenwert eines nach der Versorgungsregelung des öffentlichen Sektors berechneten theoretischen Ruhegehalts einzuzahlen sei, sei nämlich wesentlich höher als die Beträge, die für einen in den Dienst einer anderen Einrichtung als der Europäischen Gemeinschaften überwechselnden Beamten an das Versorgungssystem der Arbeitnehmer zu zahlen seien. Auf diese Weise koste ein belgischer Beamter, der aus dem Dienst ausscheide und zur EWG überwechsle, den belgischen Staat fast dreimal mehr, als wenn er in den Dienst eines anderen Arbeitgebers, selbst einer internationalen Einrichtung wie Nato, OECD oder Eurocontrol, träte. Diese Diskriminierung schlage sich in der Höhe der dem Betroffenen später aufgrund dieser Zahlungen gewährten Leistungen nieder. Denn im Falle des Beamten, der aus dem Dienst ausscheide und zu den Gemeinschaften überwechsle, würden die gezahlten Beträge in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgewandelt, die dem europäischen Beamten eine auf der Grundlage des bei der EWG erzielten Endgehalts berechnete Rente verschafften. Im Fall eines Beamten, der aus dem Dienst ausscheide und in eine andere Einrichtung überwechsle, verschafften die an das System der sozialen Sicherheit überwiesenen Beträge dem Bediensteten dagegen eine Rente, die den Bezügen entspreche, aufgrund deren die Sozialversicherungsbeiträge berechnet worden seien und die natürlich geringer seien, da es sich um die Eingangsbezüge der Laufbahn handele.

Dieser Unterschied bedeute somit für den Staat eine zusätzliche Belastung und für den europäischen Beamten ein Privileg. Es sei nicht einzusehen, daß zwei aus dem belgischen öffentlichen Dienst ausscheidende Beamte bei gleicher Laufbahn völlig verschiedene Versorgungsleistungen beziehen sollten.

Einen Staat, wie die Kommission dies tue, unter Berufung auf die streitige Vorschrift des Statuts verpflichten zu wollen, eine derartige Diskriminierung einzuführen, heiße in rechtlicher Hinsicht, die genaue Bedeutung der Vorschrift zu verkennen. Im Hinblick auf die soziale Wirklichkeit bedeute es mangelndes Verständnis der berechtigten Gründe für die Weigerung der belgischen Regierung, zu einem Zeitpunkt, wo Einschränkungen der Sozialleistungen, insbesondere im Bereich der Versorgung, unbedingt notwendig seien, eine privilegienbegründende Sonderregelung einzuführen.

Die zweite Lösung impliziere eine grundlegende Änderung der Prinzipien und der Arbeitsweise des belgischen Versorgungssystems. Sie würde dazu führen, daß ein Anspruch, dessen Geltendmachung an den Eintritt von Bedingungen geknüpft sei, sofort geltend gemacht werden könne und daß hinsichtlich der Finanzierung das Kapitaldeckungsverfahren an die Stelle des Umlageverfahrens trete. Insoweit sei zu prüfen, ob Artikel 11 Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften, der verschiedenen Mitgliedstaaten durch eine einfache Maßnahme technischer Art durchgeführt werden könne, ohne, wie dies in Belgien der Fall wäre, das grundlegende System des betreffenden Staates zu ändern.

Schließlich trägt die Beklagte vor, die Auslegung der Kommission widerspreche den Erfordernissen des Grundsatzes, daß die zur Erreichung eines Ziels geeignete rechtliche Regelung in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen müsse.

Die Benutzung der Vorschriften des Beamtenstatuts zu dem Zweck, die Mitgliedstaaten zu so grundlegenden Änderungen ihrer Rechtsordnung zu veranlassen, obwohl der Vertrag von Rom besondere Verfahren für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehe, stelle einen Rechtsmißbrauch dar, der einem Ermessensmißbrauch gleichkomme. Die im nationalen Bereich zu treffenden gesetzgeberischen Maßnahmen stünden außer Verhältnis zu dem Ziel, das die Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut erreichen wolle.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 13. Mai 1981 haben die Kommission, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten in Begleitung von Verwaltungsrat Wolfgang Eisner als Sachverständigen, und das Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten R. Hoebaer als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Juni 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es es unterlassen hat, die Modalitäten der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut (Verordnung (EWG, EAG, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, ABl. L 56) vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts von im Rahmen der belgischen Versorgungssysteme erworbenen Versorgungsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften festzulegen.

2 Diese Vorschrift bestimmt:

Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaften zahlen lassen:

den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder

den pauschalen Rückkaufswert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.

3 Nach Auffassung der Kommission stellt Artikel 11 Absatz 2 eine zwingende Bestimmung dar, durch die zugunsten der Beamten die Gewähr für eine Versorgungsregelung geboten werden solle, bei der alle während ihrer beruflichen Laufbahn im nationalen, internationalen oder Gemeinschaftsbereich zurückgelegten Dienstzeiten berücksichtigt würden. Er müsse daher unabhängig von den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und der Verschiedenheit der in ein und demselben nationalen Bereich bestehenden Versorgungssysteme in der gesamten Gemeinschaft ausgelegt und durchgeführt werden. Folglich verpflichte diese Vorschrift alle Mitgliedstaaten, die Übertragung zu ermöglichen und sie vorzunehmen, sobald der betroffene Beamte dies beantrage.

4 Die belgische Regierung hält dieser Auslegung eine Reihe von Erwägungen entgegen, die sie aus der allgemeinen Rechtsnatur des Beamtenstatuts sowie aus Wortlaut, Zweck und systematischem Zusammenhang der streitigen Vorschrift herleitet.

5 Das Beamtenstatut habe nicht die Wirkung, den Mitgliedstaaten als früheren Dienstherrn mancher Beamten Verpflichtungen aufzuerlegen. Wie jedes Statut einer nationalen oder internationalen Einrichtung stelle es eine Norm dar, die innerhalb eines Organs lediglich die Rechtsstellung des Dienstherrn und seiner Bediensteten, hier der Gemeinschaften und ihrer Beamten, regele. Als Statut könne es keine rechtlichen Verpflichtungen von außerhalb dieser Rechtsbeziehungen stehenden Dritten begründen.

6 Der gegenteiligen Auffassung folgen zu wollen, bedeute darüber hinaus, der streitigen Vorschrift insofern eine vom allgemeinen Recht abweichende Bedeutung beizulegen, als sie dann rückwirkend eine Rechtsbeziehung regele, die vor den durch das Beamtenstatut geschaffenen Rechtsbeziehungen entstanden sei und nichts mit diesen zu tun habe.

7 Wie die Kommission hervorgehoben hat, ist das Beamtenstatut durch die Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt worden, die alle in Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag niedergelegten Merkmale aufweist. Nach dieser Vorschrift hat die Verordnung allgemeine Geltung, sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

8 Das Beamtenstatut verpflichtet somit abgesehen von seinen Wirkungen innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung auch die Mitgliedstaaten, soweit ihre Mitwirkung jeweils zu seiner Durchführung notwendig ist.

9 Wenn eine Vorschrift des Beamtenstatuts Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten demnach gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen.

10 Die belgische Regierung macht ferner geltend, ihre Auslegung des Beamtenstatuts finde in dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 selbst eine Stütze. Aus dem Umstand, daß die Übertragung danach für den Beamten eine Wahlmöglichkeit darstelle, ergebe sich, daß dieser Wahlmöglichkeit keine andere Verpflichtung gegenüberstehen könne als die der Europäischen Gemeinschaften, als Dienstherr des Betroffenen die fragliche Zahlung anzunehmen, sofern eine derartige Zahlung in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staats vorgesehen sei.

11 Dem ist entgegenzuhalten, daß der Zweck der Einführung eines Systems der Übertragung von Versorgungsansprüchen zugunsten der Beamten durch Artikel 11 Absatz 2 darin bestand, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen.

12 Durch Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut, der eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem bezweckt, soll ferner erreicht werden, daß die Ansprüche, die die Gemeinschaftsbeamten in ihren Herkunftsstaaten erworben haben, ihnen auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um begrenzte oder sogar bedingte oder zukünftige Ansprüche oder aber um solche Ansprüche handelt, die für die sof ortige, Gewährung einer Altersrente nicht ausreichen, und daß diese Ansprüche im Rahmen des Versorgungssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen Laufbahn angehört, hier dem Gemeinschaftssystem, berücksichtigt werden.

13 Daraus folgt, daß den Beamten durch die Verwendung des Wortes kann in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut ein Recht gewährt werden soll, dessen Ausübung nur von ihrer eigenen Entscheidung abhängt. Die Ausübung dieses Rechts würde in Frage gestellt, wenn den Mitgliedstaaten, wie die belgische Regierung behauptet, das Recht verbliebe, für die Durchführung dieser Vorschrift notwendige Maßnahmen nicht zu ergreifen. Durch die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Übertragung zu regeln, würden den Beamten der Gemeinschaften nämlich letztlich die ihnen durch das Beamtenstatut eingeräumte Wahlmöglichkeit genommen.

14 Auch die auf einen Vergleich zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Artikels 11 gestützte Argumentation der belgischen Regierung ist zurückzuweisen. Bereits der verschiedene Wortlaut dieser beiden Absätze weist auf ihre unterschiedliche Tragweite hin. Auch findet der Umstand, daß die Übertragung im einen Fall nicht zwingend, im anderen dagegen zwingend ist, eine Rechtfertigung darin, daß im Rahmen des Artikels 11 Absatz 1 sicherzustellen ist, daß die Übertragung von bei den Gemeinschaften erworbenen Ansprüchen auf das System einer anderen Einrichtung eingeholt wird, an die die Gelder im Gegenwert der bei den Gemeinschaften erworbenen Versorgungsansprüche überwiesen werden. Im Fall des Artikels 11 Absatz 2 hängt dagegen die Wirksamkeit der Übertragung auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem allein davon ab, daß die Gemeinschaften — im Interesse ihrer Beamten und in ihrem eigenen Interesse — tätig werden.

15 Der Abschluß eines Abkommens als vertragliche Grundlage für die Übertragung auf das Gemeinschaftssystem könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Herkunftsdienststelle des Beamten einem außerhalb der Gemeinschaft stehenden Träger angehört, wie zum Beispiel den internationalen Einrichtungen, für die das Gemeinschaftsrecht nicht gilt. Ist der frühere Dienstherr des Beamten ein Mitgliedstaat, für den die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften gelten, so ist dies weder notwendig noch gerechtfertigt. Dies gilt in einem weiteren Rahmen auch für eine öffentliche oder private Einrichtung, deren Versorgungssystem dem durch die öffentliche Gewalt dieses Staates gesetzten Recht unterliegt.

16 Schließlich beruft sich die belgische Regierung auf technische Schwierigkeiten, die die Berechnung der nach der nationalen Regelung erworbenen Versorgungsansprüche vor dem endgültigen Eintritt des Betroffenen in den Ruhestand praktisch unmöglich machten.

17 Die Schwierigkeiten, die ein Mitgliedstaat zu überwinden hat, um die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut zu treffen, insbesondere diejenigen technischer Natur, wie die angebliche Unmöglichkeit, den Wert des vom Beamten in nationalen Diensten erworbenen Anspruchs vor dem endgültigen Eintritt in den Ruhestand zu ermitteln, oder der Umstand, daß der Gesetzgeber den Versorgungsanspruch erhöhen oder vermindern kann, vermögen die gerügte Vertragsverletzung nicht zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in einer Gemeinschaftsverordnung festgelegt sind.

18 Der Belgische Staat ist demnach verpflichtet, die konkreten Mittel zu wählen und in die Praxis umzusetzen, die den Beamten die Ausübung des ihnen gewährten Rechts, die im nationalen Rahmen erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen, ermöglichen. Dazu ist im übrigen zu bemerken, daß nach dem gegenwärtigen Stand der belgischen Rechtsvorschriften Übertragungen von Ruhegehaltsansprüchen beim Überwechseln eines Staatsbeamten in den Privatsektor und, allgemeiner gesprochen, Übertragungen von einem Versorgungssystem auf das andere im nationalen belgischen Rahmen nicht unmöglich sind.

19 Die Weigerung der belgischen Regierung, die Übertragung der Versorgungsansprüche auf das Gemeinschaftssystem zu ermöglichen, während andere Mitgliedstaaten dies bereits getan haben, beseitigt die Gleichheit zwischen den Gemeinschaftsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten und den Beamten aus Belgien und führt zu einer Diskriminierung der letzteren. Diese Weigerung könnte auch die Einstellung von Beamten belgischer Staatsangehörigkeit mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften erschweren, da das Überwechseln vom nationalen Dienst in den Gemeinschaftsdienst zu einem Verlust derjenigen Versorgungsansprüche führen würde, die ihnen zustünden, wenn sie nicht in den Dienst der Gemeinschaft träten.

20 Das Königreich Belgien hat demnach gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es sich geweigert hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im Rahmen des belgischen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Königreich Belgien ist mit seinem Vorbringen unterlegen und hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es sich geweigert hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die zu der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im Rahmen des belgischen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem notwendig sind.

2. Das Königreich Belgien wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.