Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1987 – C-186/85
ECLI:EU:C:1987:208
In der Rechtssache 186/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und durch Marie Wolfcarius vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Außenministerium Robert Hoebaer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Belgien, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Beamtenstatuts, aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, aus Artikel 5 EWG-Vertrag und aus den Artikeln 15 und 19 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat, indem es eine Regelung erlassen hat, nach der die nach dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschuldeten Familienzulagen von den nach belgischem Recht zu zahlenden Familienbeihilfen abgezogen wurden, und indem es ein System der Familienleistungen aufrechterhält, das dem ergänzenden Charakter der von den Gemeinschaften gezahlten Zulagen zuwiderläuft,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling und R. Joliét,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 17 April 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15 Mai 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut), aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BSB), aus Artikel 5 EWG-Vertrag und aus den Artikeln 15 und 19 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (Protokoll) verstoßen hat, indem es die Kürzung der nach den belgischen Rechtsvorschriften geschuldeten Familienleistungen um den Betrag der Familienzulagen, die nach dem Statut oder den BSB zu gewähren sind, vorgeschrieben und dadurch den ergänzenden Charakter dieser Zulagen beeinträchtigt hat.
2 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Artikel 67 Absatz 2 des Statuts lautet:
Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
Bei den in dieser Vorschrift genannten Zulagen handelt es sich um die Haushaltszulage, die Kinderzulage und die Erziehungszulage.
4 Artikel 68 Absatz 2 des Statuts enthält eine inhaltsgleiche Regelung für Beamte, die sich im einstweiligen Ruhestand befinden, aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben worden sind oder eine Vergütung nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der EGKS erhalten.
5 Nach Artikel 20 BSB gilt Artikel 67 Absatz 2 des Statuts für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften entsprechend.
6 Die Vorschrift gilt ferner entsprechend für Personen, die von den Gemeinschaften Ruhegehalt wegen Alters, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung erhalten und denen aufgrund von Artikel 81 des Statuts nach Maßgabe des Anhangs VII Familienzulagen nach Artikel 67 zustehen.
7 Ausweislich der Akten zahlte das Königreich Belgien seit Inkrafttreten des Statuts und der BSB die nach belgischem Recht geschuldeten Familienbeihilfen vorrangig vor den nach dem Statut oder den BSB geschuldeten gleichartigen Zulagen.
8 Dagegen bestimmt die Königliche Verordnung Nr. 54 vom 15. Juli 1982 (Monitem belge vom 20. 7. 1982, S. 8393), die die früheren einschlägigen Rechtsvorschriften abändert (Artikel 60 der durch die Königliche Verordnung vom 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer), daß in Zukunft der Betrag der Familienleistungen ... auch dann um den Betrag der gleichartigen Leistungen gekürzt [wird], auf die nach anderen ausländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach den für die Bediensteten einer völkerrechtlichen Einrichtung geltenden Vorschriften ein Anspruch zugunsten eines leistungsberechtigten Kindes besteht, wenn in jenen Vorschriften bestimmt ist, daß diese Leistungen als Ergänzung zu den nach diesen Gesetzen gewährten Familienleistungen gewährt werden.
9 Artikel 29 der Königlichen Verordnung vom 8. April 1976 über die Familienleistungen für Selbständige wurde durch die Königliche Verordnung vom 19. November 1982 {Moniteur belge vom 17. 12. 1982, S. 14773) im gleichen Sinne geändert.
10 Die Kommission hält die Königlichen Verordnungen vom 15. Juli und vom 19. November 1982 für unvereinbar mit den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts sowie Artikel 20 BSB und sieht durch ihre Durchführung Artikel 5 EWG-Vertrag und die Artikel 15 und 19 des Protokolls verletzt; mit Schreiben vom 15. Februar 1983 gab sie daher der belgischen Regierung Gelegenheit zur Äußerung. Da die belgische Regierung den ihr vorgeworfenen Vertragsverstoß bestritt, übersandte ihr die Kommission am 29. November 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag. Angesichts der Erklärungen der belgischen Regierung, sie erhalte ihren Standpunkt aufrecht, hat die Kommission die vorliegende Klage vor dem Gerichtshof erhoben.
11 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhebt die Kommission drei Rügen, nämlich erstens Verletzung der Artikel 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts und des Artikels 20 BSB, zweitens Verletzung der Artikel 15 und 19 des Protokolls sowie des Artikels 5 EWG-Vertrag und drittens Verletzung des Diskriminierungsverbots.
12 Die dritte Rüge ist, wie die Kommission selbst in ihrer Erwiderung eingeräumt hat, im Rahmen der vorliegenden Klage und nicht im vorprozessualen Verfahren erhoben worden.
13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459) wird der Gegenstand der Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verwaltungsverfahren eingegrenzt; die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein. Somit kann der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen.
14 Die dritte von der Kommission erhobene Rüge ist somit unzulässig.
Zur Definition der in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Fälle
15 Vor der Prüfung der übrigen von der Kommission gegenüber Belgien erhobenen Rügen ist zu bemerken, daß das in den Königlichen Verordnungen vom 15. Juli und vom 19. November 1982 geregelte System der Familienbeihilfen nur denjenigen Personen einen Anspruch auf derartige Beihilfen verleiht, die diesem System insbesondere aufgrund der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit angeschlossen sind und Beiträge dazu entrichten.
16 Somit betrifft das vorliegende Verfahren, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Wirklichkeit nur den Fall des Beamten oder Bediensteten der Gemeinschaften, dessen Ehegatte in Belgien eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und deshalb dem vorgenannten belgischen Familienbeihilfesystem angeschlossen ist, sowie den Fall des Beamten oder Bediensteten, der selbst in Belgien außerhalb der Gemeinschaftsorgane eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, aufgrund deren er diesem System angeschlossen ist. Die Kommission wirft Belgien also vor, in sein Recht Vorschriften aufgenommen zu haben, die bewirken, daß die belgischen Familienbeihilfen in den vorgenannten Fällen nur in Ergänzung der nach den Bestimmungen des Statuts geschuldeten gleichartigen Zulagen gezahlt werden.
17 Der Gerichtshof hat somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur über diese Fälle zu entscheiden.
Zur ersten Rüge (Verletzung der Artikel 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts und des Artikels 20 BSB)
18 Die Kommission trägt vor, Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sei eine Antikumulierungsvorschrift für Familienzulagen, die in Artikel 68 Absatz 2 des Statuts wiederholt und durch Artikel 20 BSB für auf die sonstigen Bediensteten entsprechend anwendbar erklärt werde. Aufgrund dieser Antikumulierungsvorschrift hätten die Beamten anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art anzugeben, damit diese von den aufgrund des Statuts gewährten Zulagen abgezogen werden könnten. Mit Artikel 67 Absatz 2 habe der Verordnungsgeber der Gemeinschaften den im Statut und in den BSB vorgesehenen Zulagen den Charakter von ergänzenden Leistungen verleihen wollen, die zu den nach den verschiedenen nationalen Regelungen zu zahlenden Leistungen gleicher Art hinzuträten. Die Vorschrift solle somit unter anderem die finanzielle Belastung der Gemeinschaften begrenzen.
19 Die Kommission macht geltend, die von Belgien erlassene Antikumulierungsvorschrift verkenne den ergänzenden Charakter der im Statut vorgesehenen Leistungen und führe zu einer Erhöhung der finanziellen Belastung der Gemeinschaften durch die Familienzulagen.
20 Die belgische Regierung bestreitet dagegen, daß Artikel 67 Absatz 2 den Mitgliedstaaten irgendeine Verpflichtung auferlege. Es handele sich um eine bloße Antikumuherungsvorschrift, die verhindern solle, daß ein und dieselbe Person zweimal Beihilfen der gleichen Art beziehe, und somit um eine Vorschrift, die lediglich intern für die Gemeinschaftsverwaltung gelte. Die sich aus der Anwendung dieser Antikumulierungsvorschrift ergebende Begrenzung der finanziellen Belastung für die Gemeinschaften sei eine indirekte Wirkung des Artikels 67 Absatz 2, nicht dagegen sein Ziel.
21 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß das Statut und die BSB durch die Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) festgelegt wurden und daß diese Verordnung nach Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Das Statut und die BSB verpflichten somit, wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 (Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393) festgestellt hat, abgesehen von ihren Wirkungen innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung auch die Mitgliedstaaten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung notwendig ist. Daher stellt sich die Frage, ob Artikel 67 Absatz 2 des Statuts von den Mitgliedstaaten zu beachtende Verpflichtungen begründet.
22 Hierzu ist festzustellen, daß die Gewährung der hier in Rede stehenden Familienbeihilfen von den familiären Verhältnissen des Beamten abhängt. Mangels besonderer Vorschriften könnte die gleichzeitige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen und einer nationalen Regelung somit in dem Sinn zu Konflikten führen, daß bei Vorliegen derselben familiären Verhältnisse nach beiden Regelungen ein Anspruch auf die Gewährung der vollen Beihilfe bestünde. Artikel 67 Absatz 2 des Statuts soll gerade derartige Konflikte regeln.
23 Würden nämlich die fraglichen Konflikte durch Vorschriften des nationalen Rechts geregelt, so könnte es für die verschiedenen Beamten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der Beamte oder sein Ehegatte berufstätig ist oder sich aufhält, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Artikel 67 Absatz 2 des Statuts ermöglicht einen Ausgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, daß die Familienzulagen nach dem Statut den Berechtigten nur insoweit gezahlt werden, als sie vergleichbare Zulagen, die aufgrund einer Regelung eines Mitgliedstaats gewährt werden, übersteigen. Da der ergänzende Charakter der Zulagen nach dem Statut auf Artikel 67 Absatz 2 des Statuts beruht, d. h. auf einer Vorschrift, die in einer Verordnung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag enthalten ist, ist er für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht verkannt werden.
24 Die belgischen Bestimmungen, um die es im vorliegenden Verfahren geht, verkennen diesen ergänzenden Charakter. Nach dem Wortlaut des Artikels 60 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 15. Juli 1982 muß nämlich der Betrag der Familienleistungen, die nach den für die Bediensteten einer völkerrechtlichen Einrichtung geltenden Vorschriften gezahlt werden, auch dann von den gleichartigen belgischen Leistungen abgezogen werden, wenn in jenen Vorschriften bestimmt ist, daß diese Leistungen als Ergänzung zu den nach diesen Gesetzen gewährten Familienleistungen gewährt werden.
25 Nachdem festgestellt ist, daß die Mitgliedstaaten zur Beachtung des ergänzenden Charakters der im Statut und in den BSB vorgesehenen Familienzulagen verpflichtet sind, ist weiter zu prüfen, bei welchen Sachverhalten dieser ergänzende Charakter zum Tragen kommt und wann sich somit daraus Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben.
26 Insoweit ist festzuhalten, daß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts Teil der allgemeinen Regelung über die Dienstbezüge ist, die die Gemeinschaften ihren Beamten nach Artikel 62 des Statuts zu zahlen haben. Nach dieser Vorschrift umfassen nämlich die Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hat, auch die Familienzulagen. Aus eben diesem Grund steht Artikel 67 auch in Abschnitt 1 des Titels V Kapitel 1 des Statuts, der die Überschrift Dienstbezüge trägt. In gleicher Weise verleihen die Artikel 19 und 61 BSB den Familienzulagen für die sonstigen Bediensteten den Charakter von Bezügen.
27 Innerhalb des Gesamtgefüges der Regelung über die Dienstbezüge sieht Artikel 67 Absatz 2 des Statuts insofern eine Ausnahme von Artikel 62 des Statuts vor, als er die Anrechnung von dritter Seite gezahlter Zulagen gleicher Art auf die von den Gemeinschaften geschuldeten Zulagen vorschreibt. Als Ausnahmebestimmung darf diese Vorschrift nicht extensiv ausgelegt werden.
28 Wenn sie auch eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Gemeinschaften hinsichtlich der Familienzulagen bewirkt, so darf sie doch in all den Fällen; in denen ein Mitgliedstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen zugunsten des Kindes eines Beamten, eines ehemaligen Beamten im Ruhestand oder eines sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anerkennt, die Verpflichtung der Gemeinschaften zur Gewährung dieser Zulage nicht gegenstandslos machen.
29 Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Familienzulagen als Bestandteile der Dienstbezüge nach der Konzeption des Statuts im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder — allgemein — mit einer unselbständigen Berufstätigkeit stehen.
30 Folglich ist davon auszugehen, daß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nur dann gilt, wenn in dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht an sich ein Anspruch auf Zahlung von nationalen Beihilfen für ein Kind gegeben wäre, für das Zulagen nach dem Statut gewährt werden können, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind.
31 Nur wenn der Ehegatte eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten in einem Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, untersagen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts und die anderen entsprechenden Vorschriften diesem Mitgliedstaat somit, ihm die Zahlung von in seinem eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Möglichkeit zu verweigern, daß für dasselbe Kind Zulagen nach dem Statut in Anspruch genommen werden können.
32 Ebenso verbieten es Artikel 67 Absatz 2 und die entsprechenden Vorschriften einem Mitgliedstaat, die Zahlung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienbeihilfen in Fällen wie den in der Klage der Kommission angesprochenen zu verweigern, in denen der Beamte selbst außerhalb der Gemeinschaftsorgane im Hoheitsgebiet dieses Staates eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung ausübt und deshalb dem nationalen System der Familienbeihilfen angeschlossen ist.
33 Dagegen ist Artikel 67 Absatz 2 nicht auf die ebenfalls in der Klage der Kommission angesprochenen Fälle anwendbar, in denen der Ehegatte des Beamten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, selbst wenn diese den Anschluß an das nationale System der Familienbeihilfen bewirkt und dadurch grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung dieser Beihilfen durch diesen Mitgliedstaat eröffnet. Unter Zulagen gleicher Art, die nach dieser Vorschrift von den im Statut vorgesehenen Zulagen abgezogen werden müssen und folglich die Gemeinschaftsorgane insoweit von ihrer Zahlungspflicht entbinden, sind nämlich nur solche Zulagen zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezahlt werden.
34 Folglich ergeben sich aus Artikel 67 Absatz 2 und den entsprechenden Vorschriften des Statuts und der BSB in Fällen, in denen der Ehegatte eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen bezüglich der Familienbeihilfen.
35 Somit hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, indem es in den Fällen, in denen der Ehegatte eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im belgischen Hoheitsgebiet eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder in denen der Beamte selbst außerhalb der Gemeinschaftsorgane einer unselbständigen Teilzeitbeschäftigung nachgeht, aufgrund deren er dem nationalen System der Familienbeihilfen angeschlossen ist, die Kürzung der Familienleistungen, die aufgrund der im vorliegenden Verfahren streitigen belgischen Rechtsvorschriften geschuldet werden, um den Betrag der im Beamtenstatut oder in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen gleichartigen Zulagen vorgeschrieben und dadurch den ergänzenden Charakter dieser Zulagen beeinträchtigt hat.
Zur zweiten Rüge (Verletzung des Artikels 5 EWG-Vertrag und der Artikel 15 und 19 des Protokolls)
36 Mit der zweiten Rüge wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, die Königlichen Verordnungen vom 15. Juli und 19. November 1982 erlassen zu haben, ohne sie zu konsultieren.
37 Eine solche Verpflichtung ergebe sich für die belgische Regierung aus Artikel 19 des Protokolls, der wie folgt laute: Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen. Die Kommission beruft sich ferner auf Artikel 15 des Protokolls, wonach der Rat... auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften festliegt], und auf Artikel 5 EWG-Vertrag.
38 Nach Auffassung der belgischen Regierung ergibt sich aus keiner der von der Kommission genannten Vorschriften eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung des Zusammentreffens von nach den verschiedenen nationalen Systemen geschuldeten Familienbeihilfen mit nach den Statutsbestimmungen geschuldeten Zulagen gleicher Art.
39 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Artikel 15 und 19 des Protokolls den Mitgliedstaaten in dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Bereich Verpflichtungen auferlegen; jedenfalls ist festzustellen, daß ein Mitgliedstaat Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Anwendung des Statuts haben und eine frühere ständige Praxis dieses Mitgliedstaats ändern, nicht ohne vorherige Konsultation der betreffenden Gemeinschaftsorgane erlassen darf, wie es Belgien im vorliegenden Fall getan hat. Damit hat die belgische Regierung die Verpflichtung zur Zusammenarbeit, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bestimmen muß, verletzt und gegen Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen.
40 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Kommission nicht vor dem beabsichtigten Erlaß von Bestimmungen über das Zusammentreffen von nach belgischem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen mit den gleichartigen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Familienzulagen konsultiert hat.
Kosten
41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission nur mit einem Teil ihrer Anträge obsiegt hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 67 Absatz 2 und 68 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, indem es in den Fällen, in denen der Ehegatte eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten oder eines sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im belgischen Hoheitsgebiet eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder in denen der Beamte selbst außerhalb der Gemeinschaftsorgane einer unselbständigen Teilzeitbeschäftigung nachgeht, aufgrund deren er dem nationalen System der Familienbeihilfen angeschlossen ist, die Kürzung der Familienleistungen, die aufgrund der im vorliegenden Verfahren streitigen belgischen Rechtsvorschriften geschuldet werden, um den Betrag der im Beamtenstatut oder in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen gleichartigen Zulagen vorgeschrieben und dadurch den ergänzenden Charakter dieser Zulagen beeinträchtigt hat.
2) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, daß es die Kommission nicht vor dem beabsichtigten Erlaß von Bestimmungen über das Zusammentreffen von nach belgischem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen mit den gleichartigen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Familienzulagen konsultiert hat.
3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.