Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.1981 – C-280/80

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1981:241

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 22. Oktober 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

Die Klage von Frau Bakke wirft die nicht gerade alltägliche Frage auf, welche Kriterien der Rat bei der Entscheidung über die Beförderung einer Büroassistentin (Besoldungsgruppen C 5/C 4) norwegischer Staatsangehörigkeit in die Besoldungsgruppen für Bürosekretärinnen (C 3/C 2) anwenden darf oder muß. Obwohl der konkrete Fall als solcher recht außergewöhnlich ist, wird sich zeigen, daß er auch Aspekte aufweist, die bei der Entscheidung über Beförderungen in einer Reihe von anderen Fällen von Belang sein können. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im wesentlichen um die Frage, für welche Sprache und anhand welcher Geschwindigkeitskriterien die Kurzschriftfähigkeiten der Klägerin zu beurteilen sind.

2. Wesentlicher Sachverhalt

Der erhebliche Sachverhalt und die Argumente, die die Parteien im schriftlichen Verfahren vorgebracht haben, sind im Sitzungsbericht vollständig und in vorzüglicher Weise wiedergegeben. Ich kann daher im wesentlichen auf diesen verweisen. Zum besseren Verständnis meiner Ausführungen halte ich es jedoch für erforderlich, einige Tatsachen von Bedeutung ins Gedächtnis zurückzurufen. Außerdem sind in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Berichterstatters und Fragen von mir noch einige Tatsachen zur Sprache gekommen, die einer Erwähnung wert sind.

Frau Bakke wurde 1972 während der damaligen Verhandlungen über den Beitritt Norwegens und anderer Staaten als Hilfskraft (agent auxiliaire) bei der norwegischen Abteilung der Schreibzentrale des Rates eingestellt. Als Norwegen schließlich den Gemeinschaften nicht beitrat, wurde sie als Bedienstete auf Zeit in der englischen Abteilung der Schreibzentrale eingestellt. Aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Büroassistentinnen englischer Sprache wurde sie zum 1. August 1973 zur Beamtin auf Probe und zum 1. Februar 1974 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Alle Ernennungen erfolgten in der Besoldungsgruppe C 4.

Für ihre Ernennung zur Beamtin bedurfte es einer Ausnahme von Artikel 28 Buchstabe a des Statuts. Diese Ausnahme wurde ihr vom Rat bewilligt.

Die Eignung, zur Bürosekretärin befördert zu werden, kann laut der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 F vom 26. September 1979, was die Fähigkeit im Stenografieren betrifft, u. a. durch die erfolgreiche Ablegung einer Kurzschriftprüfung in einer Sprache nach Wahl oder durch Vorlage eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung nachgewiesen werden. In beiden Fällen muß der Nachweis für eine Geschwindigkeit von 150 Silben pro Minute bei einer Diktatdauer von 3 Minuten erbracht werden. Die Klägerin legte eine derartige Bescheinigung für ihre Fähigkeiten im Stenografieren im Norwegischen vor. In dieser Bescheinigung wurde außerdem eine Stenografiergeschwindigkeit von 60 Wörtern pro Minute im Englischen (die nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung mindestens 6 Minuten lang aufrechterhalten wurde) attestiert.

Eine der wichtigsten Fragen, die in diesem Verfahren eine Rolle spielen, ist die, ob nachgewiesene Fähigkeiten im Stenografieren im Norwegischen ausreichend sind, um die an die Fähigkeiten im Stenografieren gestellten Anforderungen zu erfüllen. Zuvor ist jedoch zu fragen, ob der Rat absolute Anforderungen an die Fähigkeiten im Stenografieren stellen darf. Bevor ich auf diese und andere relevante Fragen näher eingehe, möchte ich jedoch noch einige verdeutlichende Darlegungen zum Sachverhalt wiedergeben, die in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Erstens gehen offenbar nach wie vor die Meinungen darüber auseinander, ob die norwegische Bescheinigung sich bei den Sitzungen des Beratenden Beförderungsausschusses für 1978 und 1979 in der Akte der Betroffenen befand. Zweitens hat der Rat in der Gegenerwiderung, vor allem aber in der mündlichen Verhandlung, bestritten, daß die Klägerin durch die Bescheinigung nachgewiesen habe, daß sie im Englischen die Anforderungen an die Geschwindigkeit (im Stenografieren) für eine zweite Sprache erfülle. Dafür müßten 66 Wörter pro Minute bei einer Diktatdauer von mindestens 3 Minuten in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Geschwindigkeit von 60 Wörtern pro Minute, die laut der norwegischen Bescheinigung bei einer Diktatdauer von mehr als 6 Minuten eingehalten wurde, wäre demnach nicht ausreichend, um die Anforderungen für eine zweite Sprache zu erfüllen.

Wichtiger für die Entscheidung des Rechtsstreits scheinen mir indessen drei weitere Darlegungen zur Praxis des Ratssekretariats zu sein, die in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Erstens sind sich die Parteien darüber einig, daß an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Büroassistentin englischer Sprache nur ausnahmsweise Bewerber mit einer anderen Muttersprache teilnehmen. Der Beginn der Laufbahn der Klägerin stellte daher insoweit eine Ausnahme von der allgemeinen Einstellungspraxis dar. Durch diesen Laufbahnbeginn wurden ihre im übrigen auch laut den Akten anerkannten gründlichen Kenntnisse in einer der Sprachen der Gemeinschaften und ihre ausreichenden Kenntnisse in einer zweiten Gemeinschaftssprache zum Zeitpunkt ihrer Ernennung bestätigt. Dieser Feststellung kommt im Hinblick auf Artikel 28 Buchstabe f des Statuts Bedeutung zu.

Zweitens hat in der mündlichen Verhandlung auch der Rat eingeräumt, daß ein beträchtlicher Teil (une partie considérable) der Kurzschriftarbeiten in einer anderen Sprache als der Mutersprache verrichtet wird und daß namentlich in den Generaldirektionen beim Stenografieren hauptsächlich das Französische und das Englische verwendet werden. Dieser Feststellung kommt im Hinblick auf die geringere Geschwindigkeit Bedeutung zu, die in der Mitteilung Nr. 114/79 vom 29. Mai 1979 für eine andere Sprache als die Muttersprache verlangt wird.

Drittens haben beide Parteien bestätigt, daß Beamte, die gewöhnlich im Französischen oder Englischen Kurzschriftarbeiten verrichten, ungeachtet dessen im allgemeinen im Hinblick auf Beförderungen nach ihrer Stenografiergeschwindigkeit in ihrer Muttersprache beurteilt werden.

Auf sonstige Tatsachen, die für Ihre Entscheidung von Belang sein können, komme ich (soweit erforderlich) noch in meinen Ausführungen zur Begründetheit zurück.

3. Grundlage der Klage

Nachdem ihr Name nicht in die vom beratenden Beförderungsausschuß erstellte Liste aufgenommen worden war, wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 15. Februar 1980 an die Anstellungsbehörde und ersuchte um Abänderung. Nach der abschlägigen Entscheidung über dieses vom Rat als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts angesehene Schreiben der Klägerin legte diese am 29. Mai 1980 gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein, die am 12. Juni 1980 bei der Anstellungsbehörde einging. Auf diese Beschwerde erhielt die Klägerin keine Antwort. Die daraufhin von ihr beim Gerichtshof erhobene Klage vom 30. Dezember 1980 muß nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts als zulässig angesehen werden. Die Zulässigkeit der Klage wird vom Rat auch nicht bestritten.

4. Ziel und Zusammenfassung der vorgebrachten Klagegründe sowie deren Zusammenhang untereinander

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin:

a) die Aufhebung des Schreibens des Rates vom 27. März 1980, durch das ihr Antrag vom 15. Februar 1980 abgewiesen wurde, sowie der stillschweigenden Ablehnung ihrer Beschwerde vom 29. März 1980 durch den Rat,

b) die Verurteilung des Rates zur Wiederaufnahme der Verfahren für Beförderungen in die Besoldungsgruppe C 3 für das Jahr 1978 oder zumindest für das Jahr 1979 in bezug auf die Klägerin und

c) die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.

Wegen der vollständigen Wiedergabe der drei vorgebrachten Klagegründe verweise ich wiederum auf den ausgezeichneten Sitzungsbericht. Ich halte auch hier eine kurze Zusammenfassung der Klagegründe für ein angemessenes Verständnis meiner weiteren Ausführungen für ausreichend. Allgemein wird die Klage auf die Verletzung des Beamtenstatuts, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 1, auf Ermessensüberschreitung und auf Verstoß gegen in der Klageschrift angeführte allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt. Bei den vorgebrachten Klagegründen handelt es sich um folgende:

Mit ihrem ersten Klagegrund wendet sich die Klägerin dagegen, daß a) der Rat ihre Fähigkeiten im Stenografieren in norwegischer Sprache nicht berücksichtigen wolle sowie b) sie nach den Normen für ihre zweite Sprache, das Englische, beurteile und dabei die für die erste Sprache (oder Muttersprache) geltenden Maßstäbe anlege. Tatsächlich gliedert sich dieser erste Klagegrund somit in zwei Teile, die ich mit a) und b) bezeichnet habe.

Der hilfsweise vorgebrachte zweite Klagegrund stellt in Wirklichkeit eine nähere Ausgestaltung von Teil a) des ersten Klagegrunds dar. Die Klägerin wendet sich mit diesem zweiten Klagegrund dagegen, daß der Rat Fähigkeiten im Stenografieren in der Muttersprache nicht berücksichtigen wolle, wenn diese Sprache keine Amts- oder Arbeitssprache der Gemeinschaftsorgane sei. Dieser zweite Klagegrund kann am besten in unmittelbarem Zusammenhang mit Teil a) des ersten Klagegrunds behandelt werden.

Mit dem dritten, weiter hilfsweise vorgebrachten Klagegrund wird gerügt, daß der Rat die Fähigkeiten der Klägerin im Stenografieren im Englischen nicht nach den Maßstäben für eine Zweitsprache, sondern nach den Kriterien für die erste Sprache (oder Muttersprache) beurteile. Tatsächlich stellt dieser Klagegrund somit eine nähere Ausgestaltung von Teil b) des ersten Klagegrunds dar. Er ist damit am besten im Zusammenhang mit diesem zu prüfen.

Zur Verdeutlichung füge ich der obenstehenden Zusammenfassung der Klagegründe hinzu, daß ich bei der Zusammenfassung des ersten und des dritten Klagegrunds nach den Worten erste Sprache in Klammern die Worte oder Muttersprache eingefügt habe. Mit dieser Gleichsetzung trage ich in erster Linie dem Ziel der genannten Klagegründe Rechnung. Jedoch wird diese Gleichsetzung offenbar auch in der Mitteilung für das Personal Nr. 114/79 des Rates vom 29. Mai 1979 vorgenommen.

5. Würdigung der angeführten Klagegründe

In meinen Ausführungen zur Begründetheit werde ich aus Gründen der Logik zunächst kurz auf einen Teil des Vorbringens der Klägerin zu ihrem zweiten Klagegrund eingehen. Die Klägerin äußert Zweifel, ob es zulässig sei, daß der Rat für die Beförderung zur Bürosekretärin Anforderungen an die Fähigkeiten im Stenografieren stelle. In der Praxis sei die Bedeutung von Kurzschriftarbeiten in der dänischen und in der niederländischen Abteilung zu vernachlässigen. Auch in der deutschen und in der italienischen Abteilung sei der Stenografie nur marginale Bedeutung beizumessen. Was diese Vorfrage angeht, so will ich — zumindest in diesem Verfahren — nicht das Recht des Rates in Frage stellen, aus Gründen des dienstlichen Interesses Fähigkeiten im Stenografieren zur Voraussetzung für die Beförderung zur Bürosekretärin zu machen. Auf die Frage, ob diese Voraussetzung — zum Beispiel im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — als conditio sine qua non für die Beförderung auch dann rechtmäßig ist, wenn feststeht, daß mit dem fraglichen Dienstposten niemals Kurzschriftarbeiten verbunden sind, brauche ich hier nicht einzugehen. Es ist jedenfalls unstreitig, daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Insbesondere steht fest, daß von der Klägerin durchaus neben ihren sonstigen, vermutlich wichtigeren andersartigen Tätigkeiten als Sekretärin auch Kurzschriftarbeiten im Englischen und Französischen verlangt wurden.

Im folgenden will ich die drei Klagegründe im Zusammenhang behandeln. Der zweite Klagegrund stellt ja, wie bereits bemerkt, eine nähere Ausgestaltung des ersten Teils des ersten Klagegrunds und der dritte Klagegrund eine nähere Ausgestaltung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes dar. Die Klägerin wendet sich, wie gesagt, in erster Linie dagegen, daß der Rat nicht ihre Fähigkeiten im Stenografieren in norwegischer Sprache berücksichtigen wolle. Mit dem hilfsweise vorgebrachten zweiten Klagegrund wendet sie sich in diesem Zusammenhang dagegen, daß der Rat Fähigkeiten im Stenografieren in der Muttersprache nicht berücksichtigen wolle, wenn diese Sprache keine Amts- oder Arbeitssprache der Gemeinschaftsorgane sei. Mit dem dritten Klagegrund, der hilfsweise zu den beiden ersten Klagegründen vorgebracht worden ist, bestreitet die Klägerin, daß der Rat ihre Fähigkeiten im Stenografieren im Englischen in ihrem Fall nach den für eine erste Sprache und nicht nach den für eine zweite Sprache geltenden Normen beurteilen müsse. Wenngleich dieser Klagegrund sich tatsächlich mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrunds (in meiner Zusammenfassung mit b bezeichnet) deckt, werde ich diesen Teil nur beim dritten Klagegrund behandeln.

Meiner Erörterung der drei vorgebrachten Klagegründe will ich die Feststellung vorausschicken, daß die Abwägung zwischen dem in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz der gleichen Beförderungschancen aller Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn einerseits und dem dienstlichen Interesse andererseits in einem Fall der hier gegebenen Art besondere Probleme aufwirft. Insbesondere stellt sich hier die Frage, wer mit wem und welche Fähigkeiten mit welchen Fähigkeiten verglichen werden müssen, damit von gleichen Beförderungschancen die Rede sein kann; Der Begriff dienstliches Interesse ist hier natürlich mit Rücksicht auf den für Beförderungen einschlägigen Artikel 45 des Statuts auszulegen.

Die grundlegende Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes für die Laufbahn der Beamten hat der Gerichtshof u. a. in den Urteilen in den Rechtssachen 15/63, 97/63, 55-76/71 sowie 86, 87 und 95/71 festgestellt. So hat er bereits in der Rechtssache 97/63 ausgeführt, daß das betroffene Organ, mag [sein] Ermessensspielraum ... auch noch so weit sein, ... jedenfalls nach Artikel 45 Nr. 1 Absatz 1 des Statuts die Verdienste der einzelnen Bewerber nach gleichen Kriterien und aufgrund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften abwägen [muß]. Wie sich aus den weiteren Rechtsausführungen des genannten Urteils ergibt, hat die Verwaltung dabei ihre Beurteilung insbesondere zu stützen auf die Personalakten der Bewerber, in denen insbesondere die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten enthalten sein müssen. Letzteres Erfordernis ist auch für die vorliegende Rechtssache von besonderer Bedeutung. Das Urteil der Dienstvorgesetzten der Betroffenen ist ausweislich der Akte stets überaus positiv, gerade auch was ihre Kurzschriftarbeiten in englischer und französischer Sprache anbelangt.

Der schwerwiegendste Einwand des Rates gegen die Möglichkeit, die Fähigkeiten der Klägerin im Stenografieren im Norwegischen zu berücksichtigen, ist formell-rechtlicher Natur. Nach Ansicht des Rates steht ein derartiges Kriterium im Widerspruch zu Artikel 28 des Statuts, der bei der Ernennung zum Beamten eine Ausnahme lediglich von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten zulasse. Von dem in Artikel 28 Buchstabe f niedergelegten Erfordernis, daß der Betroffene nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften besitzt, könne hingegen nicht befreit werden.

Ich halte dieses fast wörtlich so in die mündlichen Ausführungen des Ratsvertreters übernommene Vorbringen als solches für richtig. Jedoch möchte ich mit aller Deutlichkeit betonen, daß ich dieses Vorbringen als nicht erheblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ansehe. Artikel 28 bezieht sich nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ernennung zum Beamten ausgesprochen werden kann. Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, daß die Klägerin diese Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Ernennung erfüllte, indem sie gründliche Kenntnisse im Englischen und ausreichende Kenntnisse im Französischen nachwies. Was die Anforderungen betrifft, die für eine Beförderung gestellt werden können, ist nicht Artikel 28, sondern Artikel 45 des Statuts maßgeblich.

Dies führt uns wieder zurück zu der allgemeinen Frage der Abwägung zwischen dem dienstlichen Interesse einerseits und dem Erfordernis der gleichen Beförderungschancen für in dieser Hinsicht vergleichbare Beamte andererseits.

Was das dienstliche Interesse anbelangt, so wurde eine Konkretisierung für Fälle der hier gegebenen Art in der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 F vom 26. September 1979 vorgenommen. Die französische Fassung dieser Mitteilung ist der Klageschrift als Anlage 9 beigefügt. Zu dieser Mitteilung möchte ich zunächst bemerken, daß ihr Wortlaut keineswegs ausschließt, die darin verlangte Stenografiergeschwindigkeit in der norwegischen Sprache nachzuweisen. Wie bereits erwähnt spricht die frühere Mitteilung Nr. 114/79 des Rates in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich von Fähigkeiten im Stenografieren in der Muttersprache. Wie ich außerdem bereits vorgetragen habe, kann ein derartiger Ausschluß der Fähigkeiten im Stenografieren im Norwegischen als für die Beförderung relevantes Kriterium auch nicht implizit aus Artikel 28 des Statuts abgeleitet werden. Dem möchte ich nunmehr hinzufügen, daß die Verschärfung des Erfordernisses der Kurzschriftfähigkeiten in der Weise, daß diese Fähigkeiten in einer Gemeinschaftssprache nachgewiesen worden sein müssen, auch in Artikel 45 des Statuts keine eindeutige Grundlage hat.

Zur Entscheidung des Rechtsstreits muß somit insbesondere geprüft werden, ob vielleicht andere im dienstlichen Interesse liegende Gründe einen Nachweis für Kurzschriftfähigkeiten im Norwegischen ausschließen können, ohne daß dadurch der Grundsatz der gleichen Beförderungschancen für alle in einem konkreten Fall vergleichbaren Beamten, die die verlangte Mindestdienstzeit in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben, verletzt wird.

Artikel 45 schreibt vor, daß zu diesem Zweck die Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie die Beurteilungen über diese Beamten gegeneinander abzuwägen sind. Daß die Beurteilungen über Frau Bakke insoweit kein Hindernis darstellen, ist unstreitig. Sie ist offenbar eine sehr gute Sekretärin (une secrétaire particulièrement douée, dont les connaissances et les aptitudes sont remarquables). Ihre gründlichen Kenntnisse im Englischen und im Französischen einschließlich ihrer Fähigkeiten, in diesen Sprachen auch Kurzschriftarbeiten und andere schriftliche Arbeiten zu verrichten, werden ebenfalls durch die vorgelegte Beurteilung bestätigt. Selbst wenn Artikel 28 Buchstabe f auch bei Beförderungen anwendbar sein sollte, bedürfte es somit keiner Befreiung von diesem Erfordernis. Außerdem kann die Klägerin offensichtlich auch in dänischer, deutscher und italienischer Sprache arbeiten. Als Bürosekretärin verfügt sie somit ausweislich der vorgelegten Beurteilung über sehr gute und hinsichtlich ihrer mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit sogar über außerordentliche (outstanding) Qualitäten. Diese positive Beurteilung ist vom Rat auch nicht bestritten worden.

Die Problematik verengt sich somit zu der Frage, wie der Begriff Verdienste in Artikel 45 auszulegen ist. Einschlägige Ausführungen des Gerichtshofes zu diesem Begriff habe ich bei einer erschöpfenden Untersuchung der Rechtsprechung zu diesem Begriff nicht finden können. Aus meinen zuvor gemachten Bemerkungen folgt bereits, daß ich das Recht des Rates, auch diesen Begriff in seinem dienstlichen Interesse näher zu umschreiben, nicht bestreiten will. Jedoch muß die Ausübung dieses Rechts meines Erachtens dem Erfordernis gerecht werden, daß der Rat im Rahmen des Ermessens, das ich ihm insoweit zugestehe, billigerweise zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die beim Vergleich der Verdienste anzulegenden Maßstäbe vom dienstlichen Interesse gefordert werden. Insbesondere muß in diesem Falle eine funktionelle Beziehung zwischen den gestellten Anforderungen und den zu verrichtenden Tätigkeiten bestehen.

Da es auf diese Frage für meine eigene Gedankenführung nicht ankommt, möchte ich nur zur Information die im Verfahren nicht ausdrücklich behandelte Frage erwähnen, ob es nach Artikel 45 zulässig ist, anderen dienstlichen Belangen als den in den Beurteilungen erwähnten und im vorliegenden Fall positiv beurteilten Fähigkeiten eine absolut entscheidende Bedeutung beizumessen, wie der Rat dies hier getan hat. Gerade im Rahmen einer derartigen Fragestellung könnte dem von der Klägerin angeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedeutung zukommen.

Wie bereits bemerkt, hat der Rat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß Kurzschriftarbeiten im allgemeinen zu einem erheblichen Teil und außerhalb der Schreibzentrale sogar überwiegend in französischer und englischer Sprache verlangt werden. Bei der Abwägung des dienstlichen Interesses gegen den Grundsatz der gleichen Beförderungschancen ist somit auch zu berücksichtigen, daß diese Kurzschriftarbeiten in französischer und englischer Sprache vielfach von Stenotypistinnen verrichtet werden, deren Muttersprache nicht Französisch oder Englisch ist. Es ist hier an dänische, deutsche, italienische, niederländische und neuerdings auch griechisehe Stenotypistinnen zu denken.

Von dem Grundsatz ausgehend, daß die gestellten Anforderungen einen angemessenen funktionellen Zusammenhang mit den zu verrichtenden Tätigkeiten aufweisen müssen, meine ich nun, daß der Rat billigerweise der Klägerin gegenüber den in der Mitteilung Nr. 114/79 enthaltenen Geschwindigkeitskriterien für die Muttersprache nicht die Anforderung hinzufügen darf, daß diese Muttersprache eine Gemeinschaftssprache sein muß. Die Muttersprache weist nämlich nicht allein bei der Klägerin, sondern auch bei anderen Beamten, die eine andere Muttersprache als Englisch oder Französisch haben, keinen unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit den in den meisten Fällen zu verrichtenden Tätigkeiten auf. Sie stellt somit eine Art akademisches Kriterium dar, aus dem nur indirekte Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit ausreichender Stenografiergeschwindigkeit in einer zweiten Sprache, die tatsächlich funktionell ist, gezogen werden können. Bei einer solchen akademischen Bedeutung der nachgewiesenen Stenografierfähigkeit sehe ich keinen stichhaltigen Grund dafür, die nachgewiesene Stenografierfähigkeit im Norwegischen nicht zu berücksichtigen. Gerade weil eine derartige Anforderung akademischer oder theoretischer Natur und in den meisten Fällen nicht unmittelbar von Belang für die Arbeit ist, verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, daß Staatsangehörige dritter Länder, die die Schwelle der Ernennung zum Beamten überschritten haben, ebenso wie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten behandelt werden, deren Muttersprache weder Französisch noch Englisch ist. Mit Sicherheit gilt dies in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Betroffene nicht in der Schreibzentrale, sondern in einer der Generaldirektionen tätig ist. Wie bereits vorgetragen, nehmen dort Französisch und Englisch auch nach dem Vorbringen des Rates selbst eine beherrschende Stellung ein.

Bei allen Beamten, die in der Praxis in einer anderen Sprache als in ihrer Muttersprache tätig sind, kann es im übrigen funktionell sein, ihre Leistungen zumindest subsidiär auf der Grundlage dieser anderen Sprache als ihrer Muttersprache zu beurteilen. Meines Wissens ist dies die normale Praxis bei Beförderungen von A- und B-Beamten. Wird die zweite Sprache nicht so perfekt beherrscht wie von Beamten, deren Muttersprache diese zweite Sprache ist, so wird diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es ist nicht einzusehen, warum dies aus Gründen des dienstlichen Interesses nicht auch für die Beförderung zur Bürosekretärin gelten können sollte.

Ich möchte noch weiter gehen und ausdrücklich feststellen, daß der Rat es nicht ablehnen kann, seiner Beurteilung der Kurzschriftfähigkeiten einer Bürosekretärin ersatzweise die Kurzschriftfähigkeiten in der tatsächlichen Arbeitssprache zugrunde zu legen, sofern es sich bei dieser um eine andere Sprache als die Muttersprache der Betroffenen handelt.

Eine angemessene Beherrschung der zweiten Sprache kann dann selbstverständlich verlangt werden. Die Mitteilung Nr. 114/79 des Rates enthält Kriterien hierfür, auf die sich die Klägerin hilfsweise sowohl mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes als auch ausführlicher mit ihrem dritten Klagegrund beruft.

Es ist in der Tat eine Erfahrungstatsache, daß Kurzschriftfähigkeiten, die in der Praxis nicht immer wieder aufgefrischt werden, nachlassen. Unter bestimmten Umständen könnte somit auch dänischen, deutschen, griechischen, italienischen und niederländischen Stenotypistinnen mit einem subsidiären Kriterium für die Beurteilung der Kurzschriftfähigkeiten, wie es in der Mitteilung Nr. 114/79 enthalten und vom Rat im Verfahren nicht in Frage gestellt worden ist, am besten gedient sein. Dann dürfte es im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen, einer anderen Beamtin mit einer anderen Muttersprache als einer Gemeinschaftssprache die Anwendung dieses subsidiären Kriteriums der Mitteilung Nr. 114/79 zu verweigern. Sowohl der Wortlaut der Mitteilung Nr. 114/79 als auch allgemeine Erwägungen bezüglich der Ziele der Artikel 5 und 45 des Statuts führen zu dem Ergebnis, daß bei der Anwendung des Grundsatzes der

Gleichbehandlung all die Fälle als gleich anzusehen sind, bei denen die Beurteilung in einer anderen Sprache als der Muttersprache vorgenommen wird.

Nach diesen eher allgemeinen Betrachtungen komme ich auf den konkreten Fall zurück.

Meinen bisherigen Ausführungen läßt sich wohl entnehmen, daß ich sowohl den ersten als auch den hilfsweise vorgebrachten dritten Klagegrund als stichhaltig ansehe. Die Weigerung des Rates, ein Zeugnis über Kurzschriftfähigkeiten im Norwegischen zu berücksichtigen, findet insbesondere keine Stütze in dem hierfür vom Rat in erster Linie angeführten Artikel 28 des Statuts. Schon wegen des Gewichts, das der Rat offensichtlich diesem Vorbringen beimißt, ist der Klage stattzugeben. Die Weigerung, Fähigkeiten im Stenografieren im Norwegischen zu berücksichtigen, läßt sich auch nicht auf irgendeine andere Vorschrift des Statuts oder auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stutzen. Diese Weigerung steht außerdem im Gegensatz dazu, daß der Rat Kurzschriftfähigkeiten in Gemeinschaftssprachen, die in der Praxis der Berufsausübung ebenfalls keine Verwendung finden, durchaus berücksichtigt. Diese unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit steht meines Erachtens im Widerspruch zum Grundsatz der gleichen Beförderungschancen, zumal die Klägerin bereits Jahre vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit von dem in Artikel 28 Buchstabe a niedergelegten Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten befreit worden war und man damals gleichzeitig davon ausging, daß sie dem in Artikel 28 Buchstabe f niedergelegten Erfordernis genüge. Überzeugende, im dienstlichen Interesse liegende Gründe oder überzeugende allgemeine Rechtsgrundsätze, die eine derartige Abweichung vom Grundsatz der gleichen Beförderungschancen im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden.

Der dritte von der Klägerin hilfsweise vorgebrachte Klagegrund dürfte unter Zugrundelegung meiner bisherigen Ausführungen ebenfalls stichhaltig sein. Die Weigerung des Rates, die Klägerin ersatzweise anhand der für eine zweite Sprache geltenden Anforderungen zu beurteilen, steht ebenfalls im Widerspruch zum Grundsatz der Chancengleichheit. Jedenfalls dann, wenn aie zweite Sprache eine gebräuchliche Arbeitssprache ist, verlangt es der Gleichheitsgrundsatz, daß bei der Anwendung dieser subsidiären Norm zumindest alle Beamten, die eine andere Muttersprache als diese Arbeitssprache haben, nach den Anforderungen für diese zweite Sprache beurteilt werden. Die Klägerin bei der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich dieses subsidiären Kriteriums mit Beamten gleichzustellen, deren Muttersprache Englisch ist, widerspricht überdies dem Wortlaut der Mitteilung Nr. 114/79 des Rates. Über diese Mitteilung hinaus wird nämlich an die Betroffene eine zusätzliche Anforderung gestellt, die mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist.

Meine bisherigen Ausführungen bedeuten selbstverständlich nicht, daß der Gerichtshof dem Rat eine bestimmte Lösung von Problemen der hier gegebenen Art vorschreiben müßte oder auch nur vorschreiben dürfte. Dem Ermessensspielraum des Rates ist auch insoweit Rechnung zu tragen. Ich verweise hierzu auf eine in dieselbe Richtung gehende Bemerkung in den Schlußanträgen von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 24/79.(Oberthür, Slg. 1980, 1761). Entscheidend ist vielmehr, daß die vom Rat zu seiner Verteidigung vorgebrachten Argumente sich bei sorgfältiger Prüfung als nicht haltbar, die Hauptargumente der Klägerin hingegen als zutreffend erweisen.

Die Frage, ob das norwegische Zeugnis sich bei den Akten befand oder nicht, scheint mir letztlich für Ihr Urteil allenfalls von höchst sekundärer Bedeutung zu sein. Für die Sitzung für das Jahr 1978 ist sie meines Erachtens ohne Belang, weil das fragliche Erfordernis der Vorlage eines Zeugnisses erst 1979 eingeführt wurde. Für die Sitzung für das Jahr 1979 ist sie meines Erachtens sekundär, weil den Anträgen der Klägerin insoweit bereits aus anderen Gründen stattzugeben ist. Ebenfalls sekundär scheint mir die Frage zu sein, welche Geschwindigkeit im Maschinenschreiben in englischer Sprache die Klägerin nun letztlich nachgewiesen hat. Um Ihre Entscheidung über diesen Streitpunkt tatsächlicher Art ist nicht nachgesucht worden, und es darf angenommen werden, daß der Rat nach Aufhebung seiner früheren Entscheidungen für diese Tatsachenfrage eine billige Lösung finden wird, wobei im Falle fortbestehender Zweifel auch die positive Bewertung der Sprachbeherrschung in der dienstlichen Beurteilung eine Rolle wird spielen können.

6. Ergebnis

Ich komme somit zu folgendem Ergebnis :

1. Die Klage ist zulässig und begründet.

2. Das Schreiben des Rates vom 27. März 1980, durch das der Antrag der Klägerin vom 15. Februar 1980 abgelehnt wurde, und die stillschweigende ablehnende Entscheidung des Rates über die Beschwerde der Klägerin vom 29. Mai 1980, bei der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates eingegangen am 12. Juni 1980, sind deshalb aufzuheben.

3. Der Rat ist zu verurteilen, das Verfahren für Beförderungen in die Besoldungsgruppe C 3 (Bürosekretärinnen) für die Sitzung für das Jahr 1979 wiederaufzunehmen.

4. Dem Rat sind die Verfahrenskosten einschließlich der für die Klägerin mit dieser Klage verbundenen Kosten aufzuerlegen.