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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.1981 – C-280/80

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:290

In der Rechtssache 280/80

Anne-Lise Bakke-d'Aloya, Beamtin des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Avenue des Mésanges 16, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates John Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Douglas Fontaine, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung einer die Wiederaufnahme eines Beförderungsverfahrens ablehnenden Entscheidung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Im Beschluß vom 7. Oktober 1963 zur Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Beamten des Generalsekretariats der Räte der Europäischen Gemeinschaften, der auf Artikel 5 Absatz 4 sowie Anhang I des Beamtenstatuts gestützt ist und durch die Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 1973 und vom 21. März 1974 geändert wurde, werden die Tätigkeiten der Beamten der Besoldungsgruppen C 4 und C 5 (Büroassistenten) als die eines Beamten, der mit Schreibarbeiten beauftragt ist, und die Tätigkeiten der Beamten der Besoldungsgruppen C 3 und C 2 (Bürosekretäre) als die eines Beamten, der mit Schreibarbeiten (Kurzschrift, Schreibmaschine) und Sekretariatsarbeiten beauftragt ist, beschrieben. Die Beförderung eines Beamten, der Büroassistent in der Besoldungsgruppe C 4 ist, in die Besoldungsgruppe C 3 der nächsthöheren Laufbahn setzt daher voraus, daß dieser Beamte seine Fähigkeiten im Stenografieren nachweist.

In der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 vom 26. September 1979 wurde den Beamten des Rates mit den im folgenden wiedergegebenen Worten mitgeteilt, auf welche Weise sie den Nachweis für diese Fähigkeiten erbringen können:

— entweder durch erfolgreiche Ablegung eines von der Dienststelle Berufliche Fortbildung veranstalteten Kurzschrift-Tests (Geschwindigkeit 150 Silben/Minute bei einer Diktatdauer von 3 Minuten);

— oder durch erfolgreiche Ablegung einer freiwilligen Kurzschrift-Prüfung, die beim Einstellungsauswahlverfahren unter den gleichen Bedingungen stattfindet;

— oder durch Vorlage eines Kurzschrift-Zeugnisses oder einer Kurzschrift-Bescheinigung eines Instituts außerhalb der Gemeinschaftsorgane, sofern aus diesen Unterlagen eindeutig die bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten hervorgehen und insbesondere die Geschwindigkeit (die 150 Silben/Minute bei einer Diktatdauer von 3 Minuten betragen muß) und gegebenenfalls die Zahl der erzielten Punkte erwähnt werden.

Aufgrund der Verfügung Nr. 184/78 des Generalsekretärs des Rates vom 12. Mai 1978 wurde ein Beratender Beförderungsausschuß geschaffen, der aus einem Vorsitzenden sowie vier von der Anstellungsbehörde und vier von der Personalvertretung benannten Mitgliedern zusammengesetzt ist. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, zu beraten. Er erstellt alljährlich anhand aller einschlägigen Unterlagen, aufgrund deren ihre Verdienste beurteilt werden können, ein Verzeichnis der Beamten, die seines Erachtens in die nächsthöhere Besoldungsgruppe befördert werden können. Dieses Verzeichnis wird veröffentlicht. Die Anstellungsbehörde trifft ihre Entscheidung über die im jeweiligen Jahr auszusprechenden Beförderungen auf der Grundlage des Berichtes dieses Ausschusses.

Die Klägerin, Frau Bakke-d'Aloya, ist Beamtin des Rates, und zwar Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4. Sie ist norwegische Staatsanghörige, und ihre Muttersprache ist Norwegisch. Sie wurde weder im Jahre 1979 (Beförderungszeitraum 1978) noch im Jahre 1980 (Beförderungszeitraum 1979) in die Besoldungsgruppe C 3 befördert.

Sie war am 1. September 1972 als Hilfskraft bei der Schreibzentrale, norwegische Abteilung, der Generaldirektion A des Rates eingestellt und anschließend als Büroassistentin in der Besoldungsgruppe C 4 zur Bediensteten auf Zeit ernannt und, nachdem Norwegen der Europäischen Gemeinschaft nicht beigetreten war, der englischen Abteilung der Schreibzentrale zugewiesen worden. Im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren des Rates zur Einstellung von Büroassistenten englischer Sprache wurde die Klägerin zum 1. August 1973 zur Beamtin auf Probe und zum 1. Februar 1974 zur Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe C 4 ernannt. Wegen ihrer norwegischen Staatsangehörigkeit hatte die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 28 Buchstabe a des Beamtenstatuts von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften abgesehen.

In ihrer Laufbahn bekleidete die Klägerin verschiedene Dienstposten als Büroassistentin englischer Sprache.

Die Personalakte der Klägerin enthält eine Bescheinigung einer norwegischen Schule, der St. Olav Videregäende Skole in Stavanger, vom 29. März 1979, aus der hervorgeht, daß die Klägerin im Jahr 1971 eine Kurzschriftprüfung abgelegt hat, und zwar in norwegischer und in englischer Sprache; dabei war im Norwegischen ein Diktat von 500 Wörtern, nämlich ein mit einer Geschwindigkeit von 50 Wörtern pro Minute diktierter Text und ein mit einer Geschwindigkeit von 60 Wörtern pro Minute diktiertes Schreiben, und im Englischen ein Diktat von 400 Wörtern, das zwei mit einer Geschwindigkeit von 50 Wörtern pro Minute diktierte Schreiben und ein mit einer Geschwindigkeit von 60 Wörtern pro Minute diktiertes Schreiben umfaßte, in Kurzschrift aufzunehmen. Nach den vom Rat nicht bestrittenen Ausführungen der Klägerin entsprechen diese Geschwindigkeiten einer Geschwindigkeit von 150 Silben pro Minute in norwegischer Sprache und einer Geschwindigkeit von 120 Silben pro Minute in englischer Sprache.

Da die Klägerin nicht in das veröffentlichte Verzeichnis der vom Beratenden Beförderungsausschuß für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe C 3 für das Jahr 1979 vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden war, wandte sie sich mit einem Schreiben vom 15. Februar 1980 an die Anstellungsbehörde des Rates und ersuchte unter Hinweis auf ihre nachgewiesenen Kurzschriftkenntnisse um Berichtigung ihrer laufbahnmäßigen Stellung. In diesem Schreiben machte die Klägerin insbesondere geltend, die Bescheinigung der St. Olav Videregående Skole über ihre Kenntnisse in Kurzschrift sei dem Beratenden Beförderungsausschuß nicht vorgelegt worden.

Der Generalsekretär des Rates sah dieses Schreiben als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an. Mit einem Schreiben vom 27. März 1980 teilte er der Klägerin mit, er könne diesem Antrag nicht stattgeben, da die norwegische Sprache nicht berücksichtigt werden könne und die bescheinigte Geschwindigkeit im Stenografieren in englischer Sprache niedriger als die erforderliche Geschwindigkeit sei.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1980, eingegangen am 12. Juni 1980, legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein.

Die Klägerin erhielt auf diese Beschwerde keine Antwort.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde, hat die Klägerin eine Klage gegen den Rat erhoben, mit der sie beantragt,

das Schreiben des Rates vom 27. März 1980, mit dem ihr Antrag vom 15. Februar 1980 abgelehnt wurde, und die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde vom 29. Mai 1980 aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, in bezug auf sie das Verfahren der Beförderungen in die Besoldungsgruppe C 3 — Bürosekretäre — für den Beförderungszeitraum 1978 oder zumindest für den Beförderungszeitraum 1979 wiederaufzunehmen;

den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Rat beantragt, die Klageanträge abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteienm

Die Klage stützt sich auf die Verletzung des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 5 Absatz 3 und 45 Absatz 1, die Überschreitung von Befugnissen und die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der Grundsätze der Gleichheit, des Vertrauensschutzes und der austeilenden Gerechtigkeit, des Grundsatzes, daß alle Handlungen der Verwaltung mit einer Begündung zu versehen seien und diese weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein dürfe und rechtlich zulässig sein müsse, sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Klägerin bringt insoweit drei Klagegründe vor.

Erster Klagegrund

Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, daß der Rat die Auffassung vertrete, bei der Anwendung des Statuts auf die Klägerin könnten nicht ihre Kurzschriftkenntnisse in norwegischer Sprache berücksichtigt werden, sowie daß er ihre Kurzschriftkenntnisse nur in bezug auf ihre zweite Sprache, nämlich das Englische, prüfe und dabei den für die erste Sprache festgesetzten Maßstab anlege.

Die Klägerin macht geltend, bei der Feststellung, ob die für eine Beförderung auf einen Dienstposten als Bürosekretär(in) erforderlichen Fähigkeiten im Stenografieren bestünden, komme es auf die erste Sprache des Betreffenden, mit anderen Worten auf seine Muttersprache an. In ihrer Muttersprache besitze sie unbestreitbar diese Fähigkeiten. Die Entscheidung des Rates versetze sie in eine ungünstigere Lage als die anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe und schaffe für sie unterschiedliche Laufbahnvoraussetzungen. Sie werde für immer in der Besoldungsgruppe C 4 blokkiért, allein weil ihre Muttersprache Norwegisch und diese Sprache weder eine Amtssprache noch eine Arbeitssprache der Gemeinschaftsorgane sei.

Sie befinde sich seit mehr als acht Jahren in der Besoldungsgruppe C 4, obwohl das durchschnittliche Dienstalter bei der Beförderung in die Besoldungsgruppe C 328,9 Monate betrage und obwohl die Beurteilungen ihrer Arbeit durch ihre Vorgesetzten hervorragend seien. Sie mache keinen Anspruch auf Beförderung geltend, sondern fordere gleiche Beförderungschancen.

Auch gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts sei verstoßen worden, weil die Bescheinigung über ihre Kurzschriftkenntnisse in norwegischer Sprache dem Beratenden Beförderungsausschuß nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser Ausschuß seine Entscheidung nicht auf der Grundlage einer vollständigen Personalakte gefällt habe. Mehrere Mitglieder dieses Ausschusses, die die Klägerin benannt hat, seien bereit, dies zu bezeugen. Der Umstand, daß Norwegisch weder eine Amtssprache der Gemeinschaft noch eine Arbeitssprache der Organe sei, könne keine negativen Auswirkungen auf die Gestaltung ihrer Laufbahn haben, denn sie sei zu einem Zeitpunkt, als der Beitritt Norwegens zur Gemeinschaft beabsichtigt gewesen sei, als Norwegerin eingestellt worden und sei seitdem ohne Unterbrechung im Dienst des Rates verblieben. Es dürfe nicht allein deshalb, weil sie im Anschluß an ein Auswahlverfahren für Sekretäre und Sekretärinnen englischer Sprache zur Beamtin ernannt worden sei, unberücksichtigt bleiben, daß ihre erste Sprache Norwegisch sei.

Der Rat macht geltend, es liege keine Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts vor und die Laufbahn der Klägerin gestalte sich ordnungsgemäß, denn sie steige jeweils automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe auf. Es liege auch keine Verletzung von Artikel 45 Absatz 1 vor, denn der Beförderungsausschuß habe Kenntnis von ihrer vollständigen Personalakte erhalten, und das Statut gewährleiste keinem Beamten ein Recht auf Beförderung.

Die Bescheinigung der St. Olav Videregående Skole lasse nicht erkennen, daß die Klägerin wie in der Mitteilung an das Personal Nr. 184/79 gefordert, bei der Aufnahme eines Stenogramms die angegebene Geschwindigkeit drei Minuten lang aufrechterhalten könne. Die Bescheinigung sei daher unvollständig, jedenfalls habe der Beratende Beförderungsausschuß sie nicht als ausreichend ansehen können. Der Rat könne nicht bestätigen, daß diese das Datum 29. März 1979 tragende Bescheinigung vor der am 24. April 1979 abgehaltenen letzten Sitzung des Beratenden Beförderungsausschusses für den Beförderungszeitraum 1978 bei der Verwaltung eingegangen sei; wenn sie aber eingegangen gewesen sei, so sei sie in die Personalakte der Betroffenen aufgenommen worden. In bezug auf den Beförderungszeitraum 1979 sei der für die Führung der Personalakten der Beamten verantwortliche Sekretär des Beratenden Beförderungsausschusses bereit zu bezeugen, daß sich die Bescheinigung in der Personalakte befunden habe, die dem Beförderungsausschuß zu Beginn des Beförderungszeitraums übermittelt worden sei, und dem Ausschuß zur Kenntnis gebracht worden sei.

Von Anfang an habe zwischen der Situation der Klägerin und der der überwiegenden Mehrheit der Beamten ein Unterschied bestanden, denn Norwegisch sei weder eine Amtssprache noch eine Arbeitssprache des Rates. Es sei nicht möglich, die Sprachenregelung der Gemeinschaften durch eine bloße Ausnahme gemäß Artikel 28 Buchstabe a des Statuts zu ändern, und eine Ausnahme von Buchstabe f des Artikels 28 des Statuts sei nicht möglich. Als sich gezeigt habe, daß Norwegen der Gemeinschaft nicht beitreten würde, habe man eine Fortsetzung der Beschäftigung der Klägerin ins Auge gefaßt, weil ihre Leistungen als Büroassistentin in den Sprachen der Gemeinschaft zufriedenstellend gewesen seien. Die Klägerin habe bei ihrer Ernennung gründliche Kenntnisse im Englischen besessen. Da sie im Anschluß an ein Auswahlverfahren für Büroassistentinnen englischer Sprache ernannt worden sei, könne die Klägerin dem Rat nicht vorwerfen, ihr berechtigtes Vertrauen dadurch zu verletzen, daß er das Norwegische nicht als ihre erste Sprache anerkenne. Die Klägerin sei im übrigen nicht für immer in der Besoldungsgruppe C 4 blockiert, denn sie komme von dem Zeitpunkt an für eine Beförderung in Betracht, an dem sie beim Stenografieren in einer der sieben Amts- und Arbeitssprachen der Gemeinschaft die Geschwindigkeit von 150 Silben pro Minute erreiche.

Zweiter Klagegrtmd

Als zweiten Klagegrund macht die Klägerin hilfsweise geltend, aus den Handlungen des Rates ergebe sich notwendig, wenn auch stillschweigend, daß der Rat der Auffassung sei, das dienstliche Interesse erfordere es, die Fähigkeiten im Stenografieren in der Muttersprache nicht zu berücksichtigen, wenn diese Sprache weder eine Amtssprache noch eine Arbeitssprache der Gemeinschaftsorgane sei.

Die Klägerin trägt vor, der Verzicht auf das Erfordernis des Artikels 28 Buchstabe a des Beamtenstatuts schließe die Feststellung ein, daß es dem dienstlichen Interesse nicht widersprochen habe, sie auf ihrem Dienstposten zu belassen, selbst als es festgestanden habe, daß Norwegisch weder eine Amtssprache noch eine Arbeitssprache der Gemeinschaftsorgane werden würde. Daher dürfe ihr weder daraus, daß ihre Muttersprache weder eine Amts- noch eine Arbeitssprache der Gemeinschaftsorgane sei, irgendein Nachteil in ihrer dienstlichen Laufbahn erwachsen, noch könne ihr dieser Umstand entgegengehalten werden. Es sei widersprüchlich und unzulässig, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Entscheidung über ihre dienstliche Laufbahn davon auszugehen, daß das dienstliche Interesse der Berücksichtigung der Kurzschriftkenntnisse in norwegischer Sprache entgegenstehe.

Sie führe bereits Kurzschriftarbeiten in Englisch und Französisch aus, die von ihren Vorgesetzten als beachtlich beurteilt worden seien. Soweit die Kurzschrift noch verwendet werde, sei dies vor allem in französischer Sprache der Fall. Ihre Fähigkeiten in dieser Sprache kämen denen der anderen Sekretärinnen der Laufbahn C 3/C 2, deren Muttersprache nicht Französisch sei, mindestens gleich. Die nachteiligen Auswirkungen der Weigerung, die Kurzschriftkenntnisse im Norwegischen zu berücksichtigen, für sie stünden somit offensichtlich außer Verhältnis zum wirklichen dienstlichen Interesse.

Im vorliegenden Falle bestehe eine offensichtliche Unausgewogenheit zwischen dem Anspruch der Klägerin auf gleiche Behandlung und der Blockierung ihrer Laufbahn einerseits und dem dienstlichen Interesse auf dem Gebiet der Kurzschrift andererseits. Dieses Interesse sei geringfügig, da die Verwendung der Kurzschrift in der Praxis in der italienischen und deutschen Abteilung nur sporadisch oder am Rande und in der niederländischen und dänischen Abteilung nur in unbedeutendem Maße gefordert werde. Die Personalvertretung des Ratssekretariats habe vorgeschlagen, dieses nur noch formale Kriterium durch funktionelle Kriterien zu ersetzen. Das Mißverhältnis zwischen dem dienstlichen Interesse einerseits und ihrer Diskriminierung und schweren Benachteiligung andererseits trete um so deutlicher hervor, als sie bereits tatsächlich Kurzschriftarbeiten in englischer und französischer Sprache ausführe, wo die Kurzschrift noch verhältnismäßig häufig verwendet werde, und als ihre Fähigkeiten im Stenografieren in diesen Sprachen durch die Beurteilungen ihrer Vorgesetzten nachgewiesen seien.

Der Rat macht geltend, die Klägerin sei im Anschluß an ein Auswahlverfahren für Büroassistentinnen englischer Sprache zur Beamtin ernannt worden, weil sie die für die Arbeit in Englisch und in einer anderen Sprache der Gemeinschaft erforderlichen Fähigkeiten nachgewiesen habe. Wenn der Rat seinem Personal mitgeteilt habe, daß der Nachweis von Kurzschriftkenntnissen für den Übergang von der Besoldungsgruppe C 4 in die Besoldungsgruppe C 3 erforderlich sei, so sei dies gerade wegen der Bedeutung der Kurzschrift geschehen.

Die norwegische Sprache und erst recht die norwegische Kurzschrift seien für die Arbeit des Rates nicht erforderlich. Die Kenntnis der norwegischen Kurzschrift könne daher nicht als ein vorrangiges Kriterium für die Abwägung der Verdienste verschiedener Beamter im Hinblick auf ihre Beförderung angesehen werden.

Der Rat wendet sich gegen die Auffassung der Klägerin über das dienstliche Interesse an den Kurzschriftkenntnissen. Die Kurzschrift sei in der geltenden und von der zuständigen Stelle erlassenen Beschreibung der Tätigkeiten vorgesehen, und nur diese Stelle könne die Beschreibung ändern.

Um die Beamten und Bediensteten bei der Erreichung des Ziels zu unterstützen, die Voraussetzungen für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe C 3 zu erfüllen, organisiere das Generalsekretariat des Rates Kurzschriftlehrgänge.

Dritter Klagegrund

Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die Klägerin hilfsweise zu den beiden vorhergehenden, daß der Rat Zwar ihre Kurzschriftfähigkeiten in englischer Sprache berücksichtige, dabei aber nicht von der Norm für die zweite Sprache (120 Silben pro Minute), sondern von der Norm für die erste Sprache (150 Silben pro Minute) ausgehe.

Die Klägerin macht geltend, sofern nur ihre Kurzschriftfähigkeiten in englischer Sprache berücksichtigt würden, müsse dabei natürlich die Norm für die zweite Sprache angewandt werden. Diese Norm werde von ihr unbestreitbar mit einer Leistung von 120 Silben pro Minute erfüllt. Darüber hinaus sei die vom Rat für die erste Sprache aufgestellte Norm sehr hoch, und man könne eine Sprache sehr korrekt stenografieren, ohne diese Norm zu erreichen. Bei der Kommission liege diese Norm bei 120 Silben pro Minute, also bei einer Leistung, die von ihr in englischer Sprache erreicht werde.

Es gehe nicht darum zu berücksichtigen, daß sie bessere Kenntnisse in der norwegischen Sprache habe, sondern darum, daß Englisch nur ihre zweite Sprache sei. Die anderen Sekretärinnen englischer Sprache seien nicht benachteiligt, denn die englische Sprache werde bei ihr als das angesehen, was sie sei, nämlich ihre zweite Sprache. Ein Vergleich ihrer eigenen Situation mit der einer Sekretärin, deren Muttersprache eine Amtssprache der Gemeinschaft sei, zeige, wie formalistisch und ungerecht die Haltung des Rates sei: Obwohl von einer Bürosekretärin normalerweise keine Kurzschriftfähigkeiten in einer zweiten Sprache verlangt würden, besitze die Klägerin außer ihren Fähigkeiten im Norwegischen noch die Fähigkeit, 120 Silben pro Minute in Englisch zu stenografieren, und eine nicht in Zahlen ausgedrückte, aber von ihren Vorgesetzten durchaus geschätzte Fähigkeit im Französischen. Diese Fähigkeiten im Englischen und Französischen würden in der Praxis tatsächlich angewandt. Angesichts der wirklichen dienstlichen Erfordernisse müsse man einräumen, daß keine objektiven Gründe bestünden, ihr die Fähigkeiten im Stenografieren abzusprechen, die ihr die Möglichkeit einer Beförderung in die Besoldungsgruppe C 3 eröffneten.

Der Rat erwidert, da die Klägerin im Anschluß an ein Auswahlverfahren für Büroassistent(inn)en englischer Sprache ernannt worden sei, wäre es eine Diskriminierung gegenüber den anderen Sekretärinnen englischer Sprache, sie dadurch zu bevorzugen, daß ihre besseren Kenntnisse der norwegischen Sprache berücksichtigt würden. Würde er der Forderung der Klägerin entsprechen, müßte er die gleiche Behandlung jedem anderen Beamten zukommen lassen, dessen Muttersprache nicht eine Amtssprache der Gemeinschaft sei. Auf die Anforderungen, die die Kommission in bezug auf die Geschwindigkeit im Stenografieren stelle, komme es nicht an, da jedes Organ nach eigenem Ermessen über die Organisation seiner Dienststellen entscheiden könne. Im übrigen entspreche die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung keinesfalls seinen Normen, da selbst für eine zweite Sprache aus ihr hervorgehen müßte, daß die erforderliche Geschwindigkeit 3 Minuten lang aufrechterhalten worden sei. Obwohl die Klägerin an Kurzschriftlehrgängen sowie an zwei Kurzschriftprüfungen in englischer Sprache teilgenommen habe, die vom Generalsekretariat des Rates durchgeführt worden seien, habe sich gezeigt, daß sie nicht die Geschwindigkeit von 150 Silben pro Minute habe erreichen können.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 2. Juli 1981 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lebrun, Brüssel, und der Rat, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates John Carbery, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Oktober 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Anne-Lise Bakke-d'Aloya, Beamtin des Rates in der Besoldungsgruppe C 4, hat mit Klageschrift, die am 30. Dezember 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung, mit der ihr Antrag abgelehnt wurde, in bezug auf sie das Verfahren der Beförderungen in die Besoldungsgruppe C 3 (Bürosekretäre) für den Beförderungszeitraum 1978 oder zumindest für den Beförderungszeitraum 1979 wiederaufzunehmen.

2 Die den Besoldungsgruppen C 3/C 2 (Bürosekretäre) entsprechenden Tätigkeiten werden in einem auf Artikel 5 Absatz 4 und Anhang I des Beamtenstatuts gestützten Beschluß des Rates als die eines Beamten, der mit Schreibarbeiten (Kurzschrift, Schreibmaschine) und Sekretariatsarbeiten beauftragt ist, beschrieben. Die Bediensteten des Rates wurden durch die Mitteilung für das Personal Nr. 7/79 vom 17. Januar 1979 darüber unterrichtet, daß ein Beamter, der Büroassistent in der Besoldungsgruppe C 4 ist, nur dann in die Besoldungsgruppe C 3 der nächsthöheren Laufbahn befördert werden kann, wenn er zuvor die Beherrschung der Stenografie nachgewiesen hat. In der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 vom 26. September 1979 wurde dies dahin gehend präzisiert, daß die Betroffenen den Nachweis für diese Fähigkeiten erbringen können, indem sie entweder eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung oder beim Einstellungsauswahlverfahren veranstaltete Kurzschriftprüfung erfolgreich ablegen, bei der sie bei einer Diktatdauer von drei Minuten eine Geschwindigkeit von 150 Silben in der Minute erreichen müssen, oder indem sie ein Kurzschriftzeugnis oder eine Kurzschriftbescheinigung eines Instituts außerhalb der Gemeinschaftsorgane vorlegen, sofern aus diesen Unterlagen eindeutig die bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich der genannten Geschwindigkeit, hervorgehen.

3 Die Klägerin ist norwegische Staatsangehörige, und ihre Muttersprache ist Norwegisch. Sie trat am 1. September 1972 als Hilfsschreibkraft norwegischer Sprache in den Dienst des Rates; nachdem sie an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Büroassistenten englischer Sprache teilgenommen hatte, wurde sie zum 1. August 1973 zur Beamtin auf Probe und später zur Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe C 4 ernannt. Aus ihrer dienstlichen Beurteilung geht hervor, daß sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kurzschriftarbeiten in englischer und französischer Sprache ausführt und gelegentlich in dänischer, deutscher und italienischer Sprache arbeitet. Sie wird in dieser Beurteilung von ihren Vorgesetzten als besonders begabte Sekretärin mit beachtlichen Kenntnissen und Fähigkeiten bezeichnet.

4 Die Klägerin legte im Jahre 1979 eine Bescheinigung einer norwegischen Schule vom 29. März 1979 vor, aus der hervorgeht, daß sie 1971 eine Kurzschriftprüfung in norwegischer und in englischer Sprache abgelegt hat, bei der die Geschwindigkeit nach ihren Angaben im Norwegischen 150 Silben pro Minute und im Englischen 120 Silben pro Minute betrug.

5 In dem am 16. Mai 1979 und am 17. Januar 1980 vom Beratenden Beförderungsausschuß erstellten und veröffentlichten Verzeichnis der für die Jahre 1978 und 1979 vorgeschlagenen Beförderungen war der Name der Klägerin nicht enthalten. Da über Beförderungen auf der Grundlage des Berichtes des Beratenden Beförderungsausschusses entschieden wird, wurde die Klägerin nicht befördert.

6 Am 15. Februar 1980 wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben an die Anstellungsbehörde des Rates und ersuchte unter Hinweis auf ihre Kurzschriftkenntnisse im Norwegischen um erneute Prüfung ihrer Verdienste im Hinblick auf eine Beförderung zum 1. Januar 1978. Der Generalsekretär des Rates sah dieses Schreiben als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an und teilte der Klägerin am 27. März 1980 mit, daß er diesem Antrag nicht stattgeben könne, da die norwegische Sprache nicht berücksichtigt werden könne und die bescheinigte Geschwindigkeit im Stenografieren in englischer Sprache niedriger als die erforderliche Geschwindigkeit sei.

7 Nachdem sie auf eine Beschwerde, die sie am 29. Mai 1980 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt hatte, keine Antwort erhalten hatte, erhob die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Ziel, die Wiederaufnahme des Beförderungsverfahrens zu erreichen.

8 Mit den drei von ihr vorgebrachten Klagegründen macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der Rat hätte ihre Kurzschriftkenntnisse in ihrer Muttersprache, in der sie eine Geschwindigkeit von 150 Silben pro Minute erreiche, oder zumindest im Englischen, wo sie die Geschwindigkeit von 120 Silben in der Minute erreiche, die in den vom Rat im Rahmen der beruflichen Fortbildung veranstalteten Kurzschriftprüfungen bei einer Fremdsprache gefordert werde, als für eine Beförderung ausreichend ansehen müssen. Es sei unverhältnismäßig, ihre Laufbahn für immer wegen eines Erfordernisses zu blockieren, das kaum einen Bezug zum dienstlichen Interesse und zu der tatsächlich von vielen Sekretärinnen verlangten Arbeit aufweise, da die Kurzschrift in der Praxis im wesentlichen im Englischen und im Französischen verwendet werde. Außerdem verlangten andere Organe nur eine Geschwindigkeit von 120 Silben pro Minute in der Muttersprache, also eine Geschwindigkeit, die sie im Englischen erreiche. Die Klägerin benennt schließlich mehrere Zeugen zum Beweis dafür, daß die Bescheinigung der norwegischen Schule über ihre Kurzschriftkenntnisse sich, weder was den Beförderungszeitraum 1978, noch was den Beförderungszeitraum 1979 angeht, in der vom Beratenden Beförderungsausschuß geprüften Akte befunden hat.

9 Der Rat macht geltend, der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Sprachenregelung der Gemeinschaftsorgane schlössen es für ihn aus, die Kurzschriftkenntnisse der Klägerin im Norwegischen zu berücksichtigen, zumal die Klägerin im Anschluß an ein Auswahlverfahren in englischer Sprache ernannt worden und das Norwegische weder Amts- noch Arbeitssprache der Gemeinschaft sei. Im Englischen habe die Klägerin nicht das Erfordernis von 150 Silben pro Minute erfüllt, zu dessen Aufstellung die Einstellungsbehörde berechtigt gewesen sei. In seiner Gegenerwiderung und insbesondere in der mündlichen Verhandlung trug der Rat außerdem vor, die Bescheinigung der norwegischen Schule über die Kurzschriftkenntnisse der Klägerin im Englischen könne nicht einmal als Nachweis dafür angesehen werden, daß die Fähigkeiten der Klägerin auch nur den von ihm hinsichtlich einer Fremdsprache gestellten Anforderungen gerecht würden. Der Rat behauptet ferner, diese Bescheinigung, die die Klägerin erst vorgelegt habe, nachdem der Beratende Beförderungsausschuß seine Arbeit für das Jahr 1978 aufgenommen habe, habe sich zumindest in der Akte befunden, die der Ausschuß bei der Beratung über seinen Bericht für das Jahr 1979 geprüft habe.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des öffentlichen Interesses und der im Rahmen der Entscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigenden Verdienste über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und daß sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken hat, ob die Anstellungsbehörde, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist.

11 In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, daß für Dienstposten der Besoldungsgruppen C 3/C 2, die im Anhang I zum Statut als Bürosekretärsposten bezeichnet werden, grundsätzlich Kurzschriftkenntnisse verlangt werden.

12 In dem Teil der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 vom 26. September 1979, der den Übergang von der Besoldungsgruppe C 4 zur Besoldungsgruppe C 3 betrifft, wird als Geschwindigkeit im Stenografieren 150 Silben pro Minute verlangt und die Möglichkeit der Wahl zwischen drei verschiedenen Arten und Weisen des Nachweises dieser Fähigkeit eingeräumt. Dieser Nachweis, der eine zwingende Voraussetzung für eine Beförderung darstellt, kann gemäß dieser Mitteilung nur so, wie dort dargelegt, erbracht werden, so daß jeder andere Nachweis der verlangten Fähigkeit ausgeschlossen ist.

13 In der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 ist nicht ausgeführt, für welche Sprache die Beamten ihre Fähigkeiten im Stenografieren nachweisen können oder müssen. Zwar ist in einer anderen Mitteilung für das Personal, nämlich der Nr. 114/79 vom 29. Mai 1979, über im Rahmen der beruflichen Fortbildung durchgeführte Kurzschriftprüfungen für die Prüfungen in der Muttersprache ausdrücklich eine Geschwindigkeit von 150 Silben pro Minute vorgesehen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß in der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 diese Anforderung bei der Muttersprache des Beamten im Hinblick auf die Beförderung unabhängig von der Sprache, in der dieser Beamte vor seiner Ernennung an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und die in der Beschreibung der von ihm eingenommenen Stelle als seine erste Arbeitssprache vorgesehen ist, und sogar unabhängig davon gestellt worden ist, ob diese Sprache eine Amtssprache der Gemeinscfiaften und eine Arbeitssprache des Rates ist. Sofern ein beamteter Büroassistent, insbesondere ein solcher, der eine andere Staatsangehörigkeit als die eines Mitgliedstaats besitzt, der Ernennung auf einen Dienstposten zugestimmt hat, für den als erste Arbeitssprache eine andere Sprache als seine Muttersprache vorgesehen ist, kann er nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verlangen, daß seine Muttersprache anstelle dieser ersten Arbeitssprache bei der in der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 vorgesehenen Bewertung seiner Fähigkeiten im Stenografieren berücksichtigt wird.

14 Der Inhalt der Personalakte der Klägerin ermöglichte nicht die Feststellung, daß sie den Beweis für ihre Fähigkeiten im Stenografieren in ihrer ersten Sprache im Sinne der obigen Ausführungen erbracht hatte. Insbesondere konnte die Bescheinigung der norwegischen Schule, die die Klägerin besucht hatte, insoweit nicht berücksichtigt werden, da aus ihr nicht hervorgeht, daß die Klägerin in ihrer ersten Arbeitssprache, dem Englischen, mit einer Geschwindigkeit von 150 Silben in der Minute stenografieren kann. Für die vorliegende Entscheidung kommt es daher nicht darauf an, ob diese Bescheinigung sich in der Akte befand, die der Beratende Beförderungsausschuß im Rahmen seiner Arbeiten für die Jahre 1978 und 1979 prüfte; denn es steht fest, daß sie keinen Einfluß darauf haben konnte, zu welchem Urteil dieser Ausschuß hinsichtlich der in der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 genannten Kriterien gelangen würde.

15 Der Beratende Beförderungsausschuß und die Anstellungsbehörde haben somit die Fähigkeiten der Klägerin im Stenografieren anhand der in der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 festgelegten Kriterien zutreffend bewertet.

16 Allerdings erscheinen diese Kriterien möglicherweise in gewisser Hinsicht als starr, und sie weisen, zumindest für einige Beamte, wenig Bezüge zur tatsächlichen Arbeit und zu den Verdiensten der Betroffenen auf. Insbesondere ist in der Mitteilung nicht vorgesehen, daß der fehlende Nachweis der Fähigkeit, in der ersten Arbeitssprache mit der verlangten Geschwindigkeit zu stenografieren, durch andere Verdienste ausgeglichen werden kann; ebensowenig lassen sie die Berücksichtigung von Kurzschriftkenntnissen in anderen Sprachen zu, selbst wenn diese Kenntnisse tatsächlich in der Praxis angewandt und durch dienstliche Beurteilungen nachgewiesen werden.

17 Dennoch hat die Anstellungsbehörde bei Erlaß der Mitteilung für das Personal Nr. 184/79 nicht die Grenzen des Ermessensspielraums überschritten, über den sie auf diesem Gebiet verfügte. Es ist Sache der Verwaltung, ihre Auswahlkriterien aufgrund ihres Ermessens unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Organisation und der Rationalisierung der Dienststellen zu bestimmen; dabei steht es ihr frei, strengere Kriterien als andere Gemeinschaftsorgane festzulegen. Der Gerichtshof darf seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung, der Verwaltung setzen und somit insbesondere nicht die in der Mitteilung für das Personal'Nr. 184/79 festgelegten Kriterien abändern oder ergänzen.

18 Die Anstellungsbehörde unterlag bei der Ausübung ihres Ermessens also nicht etwa deshalb einem offensichtlichen Irrtum, weil sie die so festgesetzten Kriterien auf die Klägerin anwandte und davon ausging, daß sie diese bei den Beförderungen für die Jahre 1978 und 1979 nicht berücksichtigen könne.

19 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Gemeinschaftsorgane in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Beamten ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.