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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.1981 – C-7/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:242
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 22. Oktober 1981
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
Die Ihnen vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung von Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
Sie ist also wegen des Zusammenspiels der verschiedenen Vorschriften, aufgrund deren der Betrag der geschuldeten Leistungen schließlich bestimmt werden kann, komplex.
Ich rufe den Sachverhalt kurz in Erinnerung.
Antonino Sinatra, italienischer Staatsangehöriger, verheiratet, war zunächst von 1948 bis 1956 als Arbeitnehmer in Italien und sodann von 1957 bis 1970, also mehr als zehn Jahre, als Grubenarbeiter in Belgien beschäftigt.
Aufgrund dieser Tätigkeiten bezieht er eine italienische und eine belgische Invaliditätsrente; außerdem erhält er allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften eine Rente wegen einer Berufskrankheit, die er sich in Belgien zuzgezogen hat.
Die Beträge dieser Leistungen erfuhren seit 1970 Änderungen, die teils auf objektiven Anpassungen, teils auf der familiären Situation des Betroffenen und teils auf der Entscheidung des Fonds national de retraite des ouvriers mineurs beruhten. Dieser verlangte nach einer erneuten Prüfung der gesamten Situation des Herrn Antonino Sinatra von diesem für den Zeitraum von Januar 1976 bis Januar 1979 Zahlung eines nicht geschuldeten Betrags von 38000 belgischen Franken. Dies ist der Grund für die Klage des Herrn Sinatra vor dem Tribunal du travail Charleroi und später vor der Cour du travail Mons sowie für die Fragen, die dieses Gericht Ihnen vorgelegt hat.
I — Es erscheint mir zum Verständnis dieses schwierigen Falles, in dem es um die Auslegung von Antikumulierungsvorschriften geht, nützlich, der Entwicklung der gewährten Leistungen chronologisch nachzugehen.
1. Antonino Sinatra bezog seit dem 1. Dezember 1970 eine italienische Rente gemäß Artikel 46 der Verordnung des Rates. Der Betrag dieser Rente richtet sich nach der Dauer der Versicherungszeiten.
Diese Leistung wurde mehrmals angepaßt, um der Inflation und den wegen der Schwankungen der italienischen Währung ergangenen Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung führte diese Änderung nicht zu einer Neuberechnung nach Artikel 46..
2. Seit dem 1. April 1971 bezog der Betroffene zusätzlich gemäß den Vorschriften des belgischen Arrêté royal vom 19. November 1970 (Artikel 1 und 4 — Versorgungsordnung für Bergarbeiter) eine autonome belgische Invaliditätsrente zum Verheiratetensatz.
Nach diesen Vorschriften hängt der Betrag nicht von der Dauer der Versicherungszeiten ab, mit der Einschränkung, daß diese mindestens fünf oder zehn Jahre betragen muß.
Am 10. Mai 1971 kürzte der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs die gewährte Rente aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen Berufskrankheit.
Hinsichtlich der Auslegung dieser Rechtsvorschriften beziehe ich mich auf die Ausführungen von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Manzoni, Mura und Greco (Slg. 1977, 1672 f.) und erneut in der Rechtssache Mura (Sig. 1979, 1830 f.), die Sie durch Urteile vom 13. Oktober 1977 (Slg. 1977, 1647, 1699, 1711) und vom 16. Mai 1979 (Slg. 1979, 1819) entschieden haben.
3. Ab Januar 1976 wurde die belgische Invaliditätsrente wegen der Änderung der familiären Einkünfte des Antonino Sinatra gekürzt, da seine Ehefrau zu arbeiten begonnen hatte und somit nicht mehr von ihm unterhalten wurde. An die Stelle des Verheiratetensatzes trat der weit weniger günstige Alleinstehenden-satz. Es ist zu bemerken, daß der Übergang von einer Gruppe zur anderen keinen Einfluß auf den Betrag der italienischen Rente haben konnte.
4. Nunmehr nahm der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs eine Prüfung der gesamten Akte im Hinblick auf die europäischen Verordnungen vor und gelangte zu dem Ergebnis, daß Antonino Sinatra 38000 belgische Franken zuviel gezahlt worden seien.
In Wirklichkeit war zwischen dem 1. April 1971 und dem 1. Juli 1975 die italienische Rente von der belgischen Leistung abgezogen worden, und zwar gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates (an deren Stelle Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 getreten ist), der Leistungen gleicher Art behandelt, die von dem Träger zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 der Verordnung festgestellt werden, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Arrêté royal.
Auf diese Kürzung selbst wurde der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehene Koeffizient angewendet (Entscheidungen des Fonds national de retraite des ouvriers mineurs vom 5. August 1975). Die Kommission führt in ihren Erklärungen aus, daß mit diesem Vorgehen Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 angewendet werden sollte. Die Anwendung dieses Koeffizienten scheint jedoch dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache Giuliani (Slg. 1977, 1865) zu widersprechen, in dem Sie, meine Herren Richter, entschieden haben, daß diese Vorschrift nur Anwendung finden kann, wenn für den Erwerb des Leistungsanspruchs im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a des Vertrages auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zurückgegriffen werden muß.
Der Fonds selbst vertrat in dem Schriftsatz, den er am 25. April 1979 beim nationalen Gericht eingereicht hat, die Auffassung, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, der eine Ergänzung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 darstelle, nicht mehr anwendbar sei, wenn dieser letztere nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Deshalb hat er eine Überprüfung der belgischen Leistung und eine Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 1. Januar 1975 an vorgenommen, bei der er die verschiedenen Änderungen — auch die Änderungen zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten — berücksichtigt und den Zuschlag für Ehegatten gestrichen hat.
Auf diese Weise hat der Fonds im Gegensatz zu den oben erwähnten Rechtssachen, wo er die nationalen Antikumulierungsvorschriften angewendet hat, um den nach dem belgischen System geschuldeten Betrag um die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Leistung zu kürzen, in der vorliegenden Rechtssache Gemeinschaftsvorschriften über die Neuberechnung angewendet, um die Verhältnismäßigkeit einer allein nach belgischem Recht erworbenen Rente wiederherzustellen und um den vom italienischen Träger geschuldeten Betrag von dem nach dem belgischen System geschuldeten Betrag abzuziehen.
II — Antonino Sinatra erhob vor dem Tribunal du travail Charleroi Klage, mit der er sich im wesentlichen gegen die Berücksichtigung der italienischen Rente seit dem 1. Januar 1976 wandte.
Dieses Gericht hat seine Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Es kommt nicht darauf an, daß die italienische Leistung im vorliegenden Fall nicht geändert wurde. Es genügt, daß sie hätte geändert werden können, wie dies in allen Rentensystemen bei einer Änderung des Familienstands häufig vorkommt.
Der Betroffene hat Berufung eingelegt und die Cour du travail Mons ersucht, dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen :
Sind in dem Fall, daß nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die zum Verheiratetensatz gewährte Rente in eine Rente zum Alleinstehendensatz umgewandelt wird, alle Leistungen nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 neu zu berechnen, selbst wenn die vom Träger des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommene Umwandlung die in einem anderen Staat festgestellte Leistung unberührt läßt?
Die Ihnen vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin,
1. ob Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 nur bei einer Änderung in Form einer Erhöhung der Leistungen anwendbar ist,
2. ob eine Änderung der persönlichen Situation des Berechtigten nach Artikel 51 Absatz 2 eine Neuberechnung aller ihm zustehenden Leistungen gemäß Artikel 46 nach sich zieht.
III — Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Kapitel 3 Alter und Tod (Renten) steht, aber analog auf Abschnitt 2 des Kapitels 2 Invalidität anwendbar ist, trägt den Titel: Anpassung und Neuberechnung der Leistungen. Er lautet wie folgt:
1.Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten [das heißt, die nach Artikel 45 und 46 erworbenen und festgestellten Leistungen] geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.
2.Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.
Diese Bestimmung unterscheidet somit deutlich zwei Fälle, die einander gegenübergestellt sind, nämlich den der Anpassung, bei der keine Neuberechnung vorzunehmen ist, und den der durch Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistung notwendig gewordenen Neufestsetzung, bei der eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist. Ihr erster Absatz betrifft Schwankungen, die sich auf die Leistungen, ohne sie grundlegend zu ändern, im Sinne einer Erhöhung auswirken, da die Lebenshaltungskosten und das Lohnniveau im allgemeinen eher ansteigen.
Die Umwandlung einer nach dem Satz für verheiratete Männer gewährten Rente in eine Rente nach dem Allein-stehendensatz, das heißt im Falle der belgischen Rechtsvorschriften, in eine Rente für einen Mann, der kein unterhaltsberechtigtes Kind unter 16 Jahren hat und dessen Ehefrau berufliche Einkünfte oder Sozialleistungen bezieht, die die zulässige Höchstgrenze übersteigen, bedeutet eine Veränderung im Sinne einer Verringerung der Leistung und fällt unter Artikel 2, selbst wenn diese Änderung auf der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts über den Betrag der Rente beruht und die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Art der Festsetzung der Leistungen sich als solche nicht geändert haben.
Somit ist klar, daß, um es mit den Worten des nationalen Gerichts auszudrükken, die in der Überschrift von Artikel 51 genannte Anpassung den normalen Rahmen für die Anwendung des Absatzes 1 dieser Vorschrift bildet, so daß Absatz 2 unter anderem auch für den Fall gilt, daß die Neuberechnung der Leistungen zu einer Verschlechterung führt.
Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen — dies scheint hier der Fall zu sein — ist eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen, so wie ihn der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 13. Oktober 1977 (Greco, Slg. 1977, 1711) und vom 16. Mai 1979 (Mura, Slg. 1979, 1819) ausgelegt hat. Insoweit spielt es keine, Rolle, daß die Änderung die in einem Mitgliedstaat gewährte anteilige Rente betrifft: Gegenstand der Neuberechnung müssen die Leistungen aller betroffenen Mitgliedstaaten sein.
Damit Sie jedoch dem vorlegenden Gericht eine praktisch verwertbare Antwort geben können, möchte ich noch folgendes hinzufügen: Zwar hindern die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Antikumulierungsbestimmungen (hier Artikel 23 Absatz 3 des Arrêté royal vom 19. November 1970) auf einen Rentner in der Lage des Klägers. Es ist aber nicht zulässig, in angeblicher Anwendung von Artikel 52 Absatz 2 dieser Verordnung die nach Artikel 51 Absatz 1 vorgenommenen Erhöhungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Rente zum Zweck der Kürzung der autonomen nationalen Leistung zu berücksichtigen, ebensowenig wie Artikel 46 Absatz 3 und seine Ergänzung, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72. Ein solches Vorgehen geht über das in Artikel 51 EWG-Vertrag gesteckte Ziel der Koordinierung hinaus und gehört in den Bereich der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften.
Anders ausgedrückt: Wenn eine (allein aufgrund des belgischen Rechts erworbene) nach dem Verheiratetensatz gewährte Invaliditätsrente gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (Belgien) in eine Rente nach dem Al-leinstehendendensatz umgewandelt wird und diese Umwandlung eine andere (aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 in Italien erworbene) Invaliditätsrente unberührt läßt, so dürfen die Anpassungen der einen (italienischen) Rente bei der Neuberechnung, die in derartigen Fällen nach den belgischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Kumulierung vorgeschrieben ist, nicht berücksichtigt werden.
Es ist unzulässig, die (allein aufgrund des belgischen Rechts geschuldete) belgische Leistung unter Berücksichtigung der Rente zu kürzen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts (und der Verbesserungen, die sie seither erfahren hat) in Italien festgestellt worden ist.
In Anbetracht dieser Überlegungen schlage ich Ihnen vor, auf die Ihnen von der Cour du travail Mons vorgelegten Fragen für Recht zu erkennen:
1. Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nur auf eine Leistung anwendbar, zu deren Feststellung auf die Zusammenrechnung und Proratisierung zurückgegriffen werden mußte. Beruht die Kürzung einer nationalen Rente nur auf der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung, so ist Artikel 51 Absatz 2 nicht anwendbar.
2. Artikel 51 Absatz 2 ist in dem Fall, daß die Ausübung einer Berufstätigkeit durch den Ehegatten eines Rentners eine Änderung des Satzes bewirkt, zu dem ein Mitgliedstaat eine Leistung nach Artikel 46 dieser Verordnung gewährt, dahin auszulegen, daß die zuständigen Träger aller betroffenen Mitgliedstaaten eine Neuberechnung der von ihnen geschuldeten Leistungen nach Artikel 46 und 47 der Verordnung vorzunehmen haben.