Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1982 – C-7/81
ECLI:EU:C:1982:24
der Rechtssache 7/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons (7. Kammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Antonino Sinatra
gegen
Fonds national de retraite des ouvriers mineurs
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten A. Touffait und O. Due, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans und U. Everling,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Antonino Sinatra bezieht aufgrund des Arrêté royal vom 19. November 1970 eine belgische Invaliditätsrente für verheiratete Grubenarbeiter.
Seit dem 1. November 1970 bezieht Herr Sinatra zusätzlich eine Rente zu Lasten eines italienischen Trägers. Die belgische Rente ist um den Betrag dieser Rente gekürzt.
Mit Entscheidung vom 15. Juni 1976 beschloß der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, die belgische Invaliditätsrente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 des Arrêté royal vom 19. November 1970 zu kürzen, da die Ehefrau des Herrn Sinatra eine Berufstätigkeit ausübte, aus der sie Einkünfte erzielte, die die in der Regelung zugelassene Höchstgrenze überschritten. In diesem Zusammenhang vertrat der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs die Auffassung, die Umstellung der belgischen Rente vom Verheiratetensatz auf den Alleinste-hendensatz rechtfertige eine Neuberechnung der Herrn Sinatra geschuldeten Leistungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Deswegen ließ sich der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs von dem zuständigen italienischen Träger die Höhe der italienischen Rente, die Herrn Sinatra zum 1. Januar 1976 unter Berücksichtigung der verschiedenen bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen gezahlt worden war, mitteilen und zog diesen Betrag von der Herrn Sinatra vom 1. Januar 1976 an gewährten belgischen Rente ab.
Herr Sinatra wandte sich vor den zuständigen belgischen Gerichten dagegen, daß Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser Weise angewandt wurde. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat die Cour du travail Mons mit Urteil vom 7. Januar 1981 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt die Anpassung, von der die Überschrift des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 spricht, den allgemeinen Rahmen für dieAnwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dar, so daß Absatz 2 nur Fälle erfaßt, in denen eine Anpassung oder Erhöhung der Leistungen vorliegt, obgleich unter den Ausdruck Änderungen in Artikel 51 Absatz 2 seinem üblichen Sinne nach sowohl die Verbesserung wie die Verschlechterung fällt?
2. Liegen Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bereits dann vor, wenn die bloße Änderung der Situation des Sozialversicherten es erforderlich macht, daß der belgische Träger auf seinen Fall eine andere Vorschrift des belgischen Rechts über den Betrag der ihm gewährten belgischen Invaliditätsrente für Grubenarbeiter im Sinne einer Kürzung der Rente anwendet (Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 des Arrêté royal vom 19. November 1970), ohne daß in diesem Zeitpunkt die belgischen Rechtsvorschriften über die Art der Festsetzung der Leistungen oder über die Berechnungsmethode für diese Leistungen als solche geändert werden?
3. Ist Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die bloße Änderung des Betrags der dem Sozialversicherten vom zuständigen belgischen Träger gewährten Invaliditätsrente im Sinne einer Kürzung dieses Betrags aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 4 des Arrêté royal vom 19. November 1970 eine Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71 nach sich zieht?
Das Vorlageurteil ist am 14. Januar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn D. Rossini, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens
Nach Auffassung des Herrn Sinatra ist die genaue Tragweite des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates anhand der Zielsetzungen des Vertrages zu ermitteln. Der Gerichtshof habe wiederholt festgestellt, daß die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag dazu bestimmt seien, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern und den Verlust von Leistungsansprüchen zu verhindern, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen erworben worden seien, die für den Wanderarbeitnehmer gegolten hätten. Auf diese Zielsetzungen werde in der Präambel der Verordnung Nr. 1408/71 hingewiesen.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält es für anomal und dem Sinn des Vertrages widersprechend, wenn der zuständige Träger eines Mitgliedstaats eine Änderung seiner eigenen Rechtsvorschriften als Vorwand benutze, um den Betrag der von ihm geschuldeten Leistung in doppelter Weise zu kürzen: ein erstes Mal in Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und ein zweites Mal in Anwendung des Gemeinschaftsrechts wegen der Rentenerhöhungen seitens des Trägers eines anderen Staates. Eine derartige Auslegung des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stelle eine Strafmaßnahme für den Wanderarbeitnehmer dar, wenn sich die Neuberechnung der Rente für diesen nachteilig auswirke. Die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen seien offensichtlich nicht erlassen worden, um es den Leistungsträgern zu ermöglichen, sich ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Renten, die allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschuldet würden, zu entziehen oder Einsparungen auf Kosten der Wanderarbeitnehmer zu erzielen.
Die eventuelle Berechnung aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen müsse die Lage der Wanderarbeitnehmer verbessern und dürfe nicht die Ansprüche verringern, über die diese bereits aufgrund von Artikel 46 verfügten.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens schlägt dem Gerichtshof somit die folgende Antwort auf die vorgelegten Fragen vor:
Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist dahin gehend auszulegen, daß eine Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 46 nicht vorzunehmen ist, wenn sie zu einer Kürzung der früher gewährten Leistungen führen kann.
B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission vertritt die Auffassung, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müßten zur Aufhellung von Sinn und Tragweite einer Gemeinschaftsnorm der Regclungszusammenhang, in den die Norm gehöre, und ihr Zweck berücksichtigt werden.
Was Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 angehe, stelle sich die in Absatz 1 dieser Bestimmung geregelte Befreiung von der Pflicht, eine Neuberechnung der Leistungen vorzunehmen, nicht als Ausdruck eines Grundsatzes, sondern vielmehr als Ausnahme dar. Grundsätzlich müsse jede Änderung des Betrags der von einem Mitgliedstaat geschuldeten Rente automatisch die Änderung der von den anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Renten nach sich ziehen. Artikel 51 Absatz 1 schränke jedoch wegen der Schwierigkeiten, die der Verwaltung aus einer derartigen Lage entstünden, die Fälle ein, in denen eine Neuberechnung der Leistungen vorzunehmen sei. Artikel 51 Absatz 1 beziehe sich insbesondere auf die periodischen Anpassungen, die mit einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und mit der Änderung des Lohnniveaus sowie mit anderen Anpassungsgründen zusammenhingen, bei denen es sich jedoch nur um solche von allgemeiner Tragweite handele. Änderungen der Leistungen hingegen, die auf besonderen, beim Betroffenen vorliegenden Gründen beruhten, gehörten nicht zu den Anwendungsfällen des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71.
Artikel 51 Absatz 2 lege seinerseits die Fälle fest, in denen eine Neuberechnung vorzunehmen sei. Er beziehe sich zunächst auf die Änderungen, die sich aus dem Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften ergäben; man könne jedoch nicht davon ausgehen, daß der Rat die Neuberechnung der Leistungen auf diese Fälle habe beschränken wollen. Dieser Absatz sei allgemeiner gehalten, und man müsse annehmen, daß eine Änderung des Rentenbetrags, die erfolge, weil die Ehefrau eine Berufstätigkeit ausübe, einen Fall der Änderung des Feststellungsverfahrens für die fragliche Leistung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 darstelle.
Würde ein derartiger Fall nicht von Artikel 51 Absatz 2 erfaßt, müßte man darüber hinaus annehmen, daß das Problem der Änderungen von Leistungen, die auf persönlichen Umständen der Leistungsempfänger beruhten, nicht unter ausdrückliche Bestimmungen von Gemeinschaftsverordnungen falle und anhand von ungeschriebenen Bestimmungen gelöst werden müsse, die aus der Gesamtanlage dieser Verordnung zu ermitteln seien. Danach müßte eine Neuberechnung der Leistungen bei jeder Änderung vorgenommen werden, die auf persönlichen Umständen beim Leistungsberechtigten beruhe. Da diese Änderungen nicht ebenso allgemein und häufig seien wie Änderungen aus den in Artikel 51 Absatz 1 genannten Gründen, könne man der Notwendigkeit einer Neuberechnung der Leistungen nicht das Gebot der Vereinfachung von Verwaltungsmaßnahmen entgegenhalten, das Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liege.
Die Kommission wirft danach die Frage auf, ob Artikel 51 Absatz 2 unabhängig davon anzuwenden sei, ob seine Anwendung zu einer Erhöhung oder zu einer Kürzung der betreffenden Leistungssätze führe.
Daß die Anwendung von Artikel 51 Absatz 2 auf eine Kürzung der fraglichen Leistungen hinauslaufen könne, sei ohne Bedeutung. Das einzige, was man für die gegenteilige Auffassung heranziehen könne, sei die Formulierung der Überschrift zu Artikel 51: Anpassung und Neuberechnung der Leistungen. Es stehe jedoch fest, daß die Überschriften zu den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 für sich allein keine rechtliche Tragweite hätten und daß überdies der Ausdruck Anpassung sich lediglich auf Artikel 51 Absatz 1 beziehe, während der Ausdruck Neuberechnung der Leistungen sich auf Artikel 51 Absatz 2 beziehe.
Die Kommission trägt schließlich noch vor, ihrer Auffassung nach spreche nichts dafür, daß eine Neufestsetzung der nach Artikel 46 geschuldeten Leistungen notwendigerweise als für den Sozialleistungsempfänger nachteilig anzusehen sei, wenn die Änderung, die die Neuberechnung rechtfertige, auf eine Kürzung einer dieser Leistungen hinauslaufe. Zum einen könne die Neuberechnung sowohl zu einer Erhöhung von Sozialleistungen wie zu einem nachteiligen Ergebnis führen, und zum anderen könne diese Neuberechnung, die nach Artikel 46 nicht nur dem Träger obliege, der die gekürzte nationale Leistung schulde, sondern auch den Träger der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, zu einer Anhebung der Leistung der anderen Mitgliedstaaten führen.
Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof die folgende Antwort auf die vorgelegten Fragen vor:
Die Artikel 46 und 51 der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die einem Versicherten gewährten Leistungen, die sich aus einer Änderung der Lage des Berechtigten ergeben, den zuständigen Trägern Veranlassung geben, eine Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 46 unabhängig davon vorzunehmen, ob die Änderung zu einer Erhöhung oder zu einer Kürzung der fraglichen Leistung führt.
Dies gilt insbesondere, wenn die Ausübung einer Berufstätigkeit durch den Versicherten oder seinen Ehegatten dazu führt, daß die von einem der verpflichteten Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährte Leistung aufgrund eines anderen Satzes zu berechnen ist.
III — Mündliche Verhandlung
Herr Sinatra, vertreten durch Herrn D. Rossini, der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, vertreten durch Rechtsanwalt Stein, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 14. Juli 1981 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 7. Januar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem italienischen Staatsangehörigen A. Sinatra und dem Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (im folgenden: FNROM), einem belgischen Sozialversicherungsträger. Herr Sinatra bezieht seit dem 1. April 1971 allein aufgrund belgischer Rechtsvorschriften eine Invaliditätsrente zu Lasten des FNROM. Dieser Träger zieht gemäß den nationalen Antikumulierungsvorschriften den Betrag der von den italienischen Behörden nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften seit dem 1. November 1970 gezahlten Rente von der belgischen Rente ab. Die belgische Rente wurde aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau von Herrn Sinatra ab 1. Januar 1976 auf den Satz für Alleinstehende herabgesetzt. Nach Auffassung des FNROM machte diese Änderung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 dieser Verordnung notwendig. Er ließ sich am 2. November 1978 den Betrag der zum 1. Januar 1976 gezahlten italienischen Leistungen mitteilen und verlangte von Herrn Sinatra nach den belgischen Antikumulierungsvorschriften unter Berücksichtigung dieses aktualisierten Betrags für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1979 die Rückzahlung eines nicht geschuldeten Betrags von 38800 belgischen Franken.
3 Die Cour du travail Mons war der Auffassung, daß die Entscheidung über das Ausgangsverfahren von der Auslegung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates abhänge. Sie hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt die Anpassung, von der die Überschrift des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 spricht, den allgemeinen Rahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dar, so daß Absatz 2 nur Fälle erfaßt, in denen eine Anpassung oder Erhöhung der Leistungen vorliegt, obgleich unter den Ausdruck Änderungen in Artikel 51 Absatz 2 seinem üblichen Sinne nach sowohl die Verbesserung wie die Verschlechterung fällt?
2. Liegen Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bereits dann vor, wenn die bloße Änderung der Situation des Sozialversicherten es erforderlich macht, daß der belgische Träger auf seinen Fall eine andere Vorschrift des belgischen Rechts über den Betrag der ihm gewährten belgischen Invaliditätsrente für Grubenarbeiter im Sinne einer Kürzung der Rente anwendet (Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 des Arrêté royal vom 19. November 1970), ohne daß in diesem Zeitpunkt die belgischen Rechtsvorschriften über die Art der Festsetzung der Leistungen oder über die Berechnungsmethode für diese Leistungen als solche geändert werden?
3. Ist Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die bloße Änderung des Betrags der dem Sozialversicherten vom zuständigen belgischen Träger gewährten Invaliditätsrente im Sinne einer Kürzung dieses Betrages aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 4 des Arrêté royal vom 19. November 1970 eine Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71 nach sich zieht?
4 Eine Prüfung dieser Fragen ergibt, daß das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen möchte, ob nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Neuberechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 dieser Verordnung vorzunehmen ist, wenn eine Änderung der persönlichen Lage des Sozialversicherten zu einer Herabsetzung der ihm gewährten Leistungen führt.
5 Die in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Regelung der Zusammenrechnung und Proratisierung, die ihre Grundlage in Artikel 51 EWG-Vertrag hat, soll in solchen Fällen Abhilfe schaffen, in denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder in denen sie ihm eine niedrigere als die Höchstleistung einräumen.
6 Diese Regelung ist somit nicht anwendbar, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führt, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein aufgrund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen.
7 Dagegen ist nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 die Regelung der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn ihre Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.
8 Der dem Wanderarbeitnehmer damit gewährte Anspruch auf Anwendung des günstigsten Systems der sozialen Sicherheit führt grundsätzlich dazu, daß bei jeder Änderung der nach diesem System gewährten Leistungen erneut ein Vergleich gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem nationalen System und dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzustellen ist, um zu ermitteln, welches nach der erfolgten Änderung das günstigste ist.
9 Um jedoch den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Sozialversicherten bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde, unterscheidet Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen Änderungen der Leistungen um einen Prozentsatz oder Betrag ... bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen und Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen. Nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nämlich die Änderungen der erstgenannten Art unmittelbar für die gewährten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung, wie sie Absatz 2 für die Änderungen der zweitgenannten Art ausdrücklich vorsieht, vorzunehmen ist.
10 Die Verordnung wollte also für den Fall eine Neuberechnung ausschließen, daß die Leistungsanpassungen auf Ereignissen beruhen, die mit der persönlichen Situation des Versicherten nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind.
11 Diese Ausnahme kann jedoch mangels dahin gehender besonderer Vorschriften nicht auf Leistungsänderungen erstreckt werden, die auf einer Änderung der persönlichen Lage des Sozialversicherten beruhen, etwa auf seinem Wechsel von der Gruppe der Verheirateten zu der der Alleinstehenden. Dies gilt um so mehr, als eine analoge Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 auf derartige Fälle deshalb nicht in Betracht kommt, weil Änderungen der persönlichen Lage der Sozialversicherten im Gegensatz zu den dort aufgeführten Anpassungsgründen nicht allgemeiner Natur sind.
12 Somit sind die Fragen der Cour du travail Mons dahin zu beantworten, daß bei jeder Änderung der von einem Mitgliedstaat gewährten Leistungen eine Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen ist, außer wenn diese Änderung auf einem der in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Anpassungsgründe beruht, die jedoch Änderungen der persönlichen Lage des Sozialversicherten nicht einschließen.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 7. Januar 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Bei jeder Anderung der von einem Mitgliedstaat gewährten Leistungen ist eine Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen, außer wenn diese Änderung auf einem der in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Anpassungsgründe beruht, die jedoch Änderungen der persönlichen Lage des Sozialversicherten nicht einschließen.