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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.1981 – C-111/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:255
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 29. Oktober 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit dieser Klage wendet sich die Firma Alpha Steel Ltd. gegen die auf die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Korimission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291 vom 31.10.1980, S. 1) und die Entscheidung Nr. 664/81/EGKS gestützte Quotenregelung für das zweite Quartal 1981.
Für dieses Quartal hatte die Kommission mit Entscheidung vom 6. April 1981, die der Klägerin am 9. April 1981 zuging, ausgehend von einer Vergleichsproduktion von 80803 t für Erzeugnisse der Gruppe 1, das heißt Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl, die Quoten unter Anwendung eines Kürzungssatzes von 35,62% auf 52021 t festgesetzt. Die Quote für Rohstahl war, ausgehend von 53497 t, unter Anwendung desselben Kürzungssatzes auf 34441 t festgelegt worden. Wie es in der fraglichen Mitteilung weiter heißt, waren die Quoten gemäß Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßt worden.
Am 8. Mai 1981 wandte sich die Klägerin an den Gerichtshof und beantragte, die Entscheidung vom 6. April 1981 für nichtig zu erklären und die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Kommission dagegen beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und demgemäß die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
I —
Entsprechend der Klage in der Rechtssache 14/81, die sich gegen die Quotenfestsetzung für das erste Quartal richtete, macht die Klägerin auch in diesem Verfahren die Nichtigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften in Form der unzureichenden Begründung und Verletzung der Artikel 58 Absätze 1 und 2, Artikel 74 sowie Artikel 14 des EGKS-Vertrags geltend. Sie bestreitet gleichfalls die Vereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung insbesondere mit Artikel 4 Nummer 3 und Artikel 14 der zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung.
Da im Hinblick auf diese Angriffsmittel das Parteivorbringen im wesentlichen identisch ist mit dem in der Rechtssache 14/81 vorgetragenen, kann ich insofern auf meine Schlußanträge zu dieser Rechtssache verweisen, in denen ich diese Argumente eingehend gewürdigt habe.
Eine ergänzende Stellungnahme ist lediglich insofern notwendig, als die Klägerin wiederum die Unvereinbarkeit der individuellen Entscheidung mit Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 rügt. Die Kommission hatte dieses Mal nämlich bei der Festsetzung der Quoten für das zweite Quartal 1981, wie aus der Mitteilung vom 6. April 1981 hervorgeht, keinen Gebrauch von Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung gemacht. Mit Schreiben vom 21. April 1981 stellte daraufhin die Klägerin unter Hinweis auf die spezifischen Gegebenheiten ihres Unternehmens den Antrag, die Quoten gemäß Artikel 14 der Entscheidung anzupassen. Die Kommission lehnte es aber mit Schreiben vom 30. Juni 1981, also nach Klageerhebung, ab, Artikel 14 auf die Klägerin anzuwenden, da es unter Berücksichtigung des geringen Ausnutzungsgrades der zugeteilten Quoten in den bisherigen Quartalen sowie im laufenden Quartal höchst unwahrscheinlich sei, daß die Klägerin die ihr zur Verfügung stehende Gesamtquote noch ausschöpfe.
Von der Klägerin wird nunmehr geltend gemacht, die Kommission habe, indem sie Artikel 14 für das erste Quartal angewandt habe, zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen. Deshalb müsse Artikel 14 auch für das zweite Quartal 1981 in der Form angewandt werden, daß mit Hilfe dieser Vorschrift die Quoten über die Vergleichsproduktion hinaus erhöht würden.
Mit der Kommission bin ich aber der Meinung, daß auch dieses Angriffsmittel keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung der auf die Entscheidung Nr. 2794/80 gestützten individuellen Entscheidung vom 6. April 1981, die, da kein Antrag gestellt worden war, keinen Hinweis auf Artikel 14 enthält. Der nach Erlaß der Quotenfestsetzung für das zweite Quartal von der Klägerin gestellte Antrag auf Anwendung von Artikel 14 wurde jedoch erst unter dem Datum vom 30. Juni 1981 negativ beschieden. Daraus ergibt sich, daß diese Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand der Klage gerechnet werden kann.
Selbst wenn dies aber entgegen der hier vertretenen Meinung angenommen werden sollte — soviel sei abschließend noch gesagt —, wäre unter Berücksichtigung meiner Ausführungen in der Rechtssache 14/81 der Kommission ein Ermessensfehlgebrauch nicht vorzuwerfen, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendung von Artikel 14 abgelehnt hat. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur daran, daß die Klägerin nach Ablauf von zwei Monaten des zweiten Quartals lediglich ca. 16 % der ihr für die Erzeugnisse der Gruppe 1 eingeräumten Quotenmenge und 0 % der ihr für Rohstahl zur Verfügung stehenden Quote ausgenutzt hatte und somit keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten nachweisen konnte, die infolge der Produktionsbeschränkungen entstanden sind.
II —
Ich kann demnach nur vorschlagen, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.