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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.03.1982 – C-111/81

ECLI:EU:C:1982:77

In der Rechtssache 111/81

Alpha Steel Ltd., London, 2 Raymond Buildings, Gray's Inn, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere als Bevollmächtigten im Beistand von Herrn Frank Benyon vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung einer Einzelfallentscheidung der Kommission über die Festsetzung von Erzeugungsquoten für bestimmte Stahlerzeugnisse (Artikel 33 EGKS-Vertrag)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Menens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Mit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) führte die Kommission ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein.

Nach Artikel 2 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für die vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest, die in dem genannten Artikel 2 aufgeführt und im Anhang I der Entscheidung im einzelnen definiert sind.

Nach Artikel 3 dieser allgemeinen Entscheidung setzt die Kommission die vierteljährlichen Erzeugungsquoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens gemäß Artikel 4 sowie durch Anwendung der prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 5 auf diese Vergleichsproduktionen fest.

Artikel 4 regelt in seinen Nummern 1 und 2 allgemein die Berechnung der vierteljährlichen Vergleichsproduktionen sowohl von Walzerzeugnissen wie von Rohstahl. Die Nummern 1 und 2 des Artikels 4 lauten:

1. Für jeden Monat des betreffenden Quartals wird der gleiche Monat während des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 berücksichtigt, in dem die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war. Die drei auf diese Weise bestimmten Monate, die nicht unbedingt aufeinander zu folgen brauchen, bilden den Vergleichszeitraum.

2. Die Vergleichsproduktionen sind für Rohstahl und für jede der vier Gruppen von Walzerzeugnissen gleich der entsprechenden Produktion während des Vergleichszeitraums.

Die Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4 regeln Sonderfälle, in denen die Vergleichsproduktionen und damit die Erzeugungsquoten erhöht werden. Artikel 4 Nr. 4 sieht eine Anpassung der Vergleichsproduktion von Unternehmen vor, die im Anschluß an ein ordnungsgemäß angemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, nach dem 1. Juli 1980 eine neue Anlage in Betrieb nehmen, durch die die gesamte Produktionskapazität bei allen vier Gruppen von Erzeugnissen auf ein Niveau erhöht wird, das die gesamte Produktionskapazität des Jahres 1979 um mindestens 15 % übersteigt.

Artikel 4 Nr. 3 schreibt eine Erhöhung der Vergleichsproduktionen durch die Kommission mit folgenden Worten vor:

Liegt ... von Juli 1977 bis Juni 1980 der durchschnittliche Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten eines Unternehmens um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft in den Jahren 1977, 1978 und 1979, so erhöht die Kommission die Vergleichsproduktionen für dieses Unternehmen bis auf ein Niveau, das einem Ausnutzungsgrad entspricht, der fünf Prozentpunkte unter dem mittleren Satz der anderen Unternehmen liegt:

wenn das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogrammen beteiligt war, und

wenn das Programm für dieses Unternehmen auf der Grundlage des Jahres 1974 festgelegt worden war, und

wenn die Anlagen des Unternehmens im Jahr 1974 nicht oder nur teilweise in Betrieb genommen waren.

Artikel 6 schließt bestimmte besondere Erzeugnisse von der Quotenregelung aus.

Nach Artikel 14 der Entscheidung können die Unternehmen die Kommission anrufen, wenn sie durch die Beschränkungen in außergewöhnliche Schwierigkeiten geraten. Die Kommission kann dann die Bestimmungen der Entscheidung abändern.

Durch die Entscheidung Nr. 664/81/EGKS vom 13. März 1981 (ABl. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 22) setzte die Kommission die Kürzungssätze für das zweite Quartal 1981 fest.

Durch Einzelfallentscheidung vom 6. April 1981, die der Klägerin mit einem ihr am 9. April 1981 zugegangenen Schreiben bekanntgegeben wurde, setzte die Kommission die Erzeugungsquoten für die Klägerin für das erste Quartal 1981 fest.

Die Quote für die Erzeugnisse der Gruppe I, das heißt für Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzten Bandstahl, wurden nach Anwendung des Kürzungssatzes von 35,62 % auf die Vergleichsproduktion von 80803 t auf 52021 t festgesetzt; die Quote für Rohstahl wurde nach Anwendung desselben Kürzungssatzes auf die Vergleichsproduktion von 53497 t auf 34441 t festgesetzt.

II — Verfahrensablauf

Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 8. Mai 1981 erhoben. Das schriftliche Verfahren hat den normalen Verlauf genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache 14/81 zu verbinden. Die Beklagte hat sich gegen diesen Antrag gewandt.

Auf Bericht des Berichterstauers und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshot den Antrag auf Verbindung abgewiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 6. April 1981 aufzuheben, durch die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Klägerin für das zweite Quartal 1981 die Erzeugungsquoten für Stahl festgesetzt hat, die in der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie vorgesehen sind,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS

a) Unzulänglichkeit der Begründung und Verstoß gegen die Artikel 58 § 1 und 74 EWGS-Vertrag

Die Klägerin macht geltend, schon aus dem Wortlaut der Artikel 58 § 1 und 74 EGKS-Vertrag gehe hervor, daß bei jeder Anwendung von Artikel 58 notwendigerweise die Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Artikel 74 zu prüfen und sodann je nach der auf diese Weise festgestellten Erforderlichkeit über die Anwendung von Artikel 74 zu entscheiden sei.

Da nirgends die Vornahme einer solchen Prüfung festgestellt und auch kein einziger Grund für das daraus abgeleitete Ergebnis angeführt sei, sei die Begründung für die Anwendung von Artikel 58 unzureichend.

Da die Erforderlichkeit unbestreitbar sei, stelle das Absehen von begleitenden Maßnahmen nach Artikel 74 einen Verstoß gegen die beiden genannten Vorschriften dar. Das Ermessen der Kommission unterliege der Überprüfung durch den Gerichtshof.

Die Kommission trägt vor, während in der Begründung für Maßnahmen nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 festgestellt werden müsse, daß die Voraussetzungen des Artikels 58 erfüllt seien, enthalte Artikel 58 keine Verweisung auf die Voraussetzungen des Artikels 74, so daß dieser in der Begründung der nach Artikel 58 erlassenen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS nicht habe erwähnt zu werden brauchen.

Die Kommission weist auf die Maßnahmen hin, die sie in bezug auf die Einfuhren aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern getroffen habe, zu denen zum Beispiel Vorkehrungen gegen Dumping, ein gemeinschaftliches Überwachungssystem und Vereinbarungen mit einer Reihe von Drittländern gehörten.

Die Kommission betont, die Beurteilung der Frage, ob Maßnahmen nach Artikel 74 erforderlich seien, stelle eine politische Entscheidung dar. Die Richtigkeit der von ihr getroffenen Entscheidung werde durch den Rückgang der Einfuhren bestätigt. Der gegen sie erhobene Vorwurf könne nur im Rahmen einer Unterlassungsklage berücksichtigt werden.

Die Klägerin erwidert, die Kommission könne Artikel 58 nicht anwenden, ohne die Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Artikel 74 zu prüfen; wenn sie eine solche Prüfung nicht vornehme, verstoße sie gegen Artikel 58, und wenn sie in ihrer Entscheidung die Vornahme dieser Prüfung nicht erwähne, handele sie ihrer Begründungspflicht zuwider. An diese Begründungspflicht lege der Gerichtshof um so strengere Maßstäbe an, als die Würdigung der Gesamtlage zum Teil auf Ermessensausübung beruhe und daher teilweise der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Die Begründungspflicht bestehe bei negativen Entscheidungen ebenso wie bei einer positiven Anwendung. Die Erläuterungen, die die Kommission in ihrem Schriftsatz gebe, hätten als. Begründung der Entscheidung gegeben werden müssen.

Die Kommission entgegnet, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß der Erlaß noch weiterer als der bereits getroffenen Maßnahmen erforderlich gewesen sei. Selbst wenn sie dies nachgewiesen hätte, könne dieser Umstand nur im Rahmen einer Unterlassungsklage berücksichtigt werden.

Die Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Artikel 74 sei weder eine Voraussetzung, die erfüllt sein müßte, bevor die Kommission nach Artikel 58 vorgehen könne, noch eines der für die rechtliche Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80 unentbehrlichen Tatbestandsmerkmale, noch eine der Erwägungen, die sie zum Erlaß dieser Entscheidung veranlaßt hätten, und brauche daher in der Begründung dieser Entscheidung nicht erwähnt zu werden.

b) Verstoß gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag

Nach Ansicht der Klägerin wurden nicht, wie Artikel 58 § 2 dies vorschreibe, angemessene Quoten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag genannten Grundsätze festgesetzt. Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS sei nämlich diskriminierend, wenn er nicht für Unternehmen gelte, deren Programme für eine freiwillige Produktionsverringerung nicht auf der Grundlage des Jahres 1974 hätten festgelegt werden können, weil ihre Anlagen noch nicht so alt seien (sogenannte neue Unternehmen). Artikel 14 führe auch zu einer Diskriminierung zwischen lebensfähigen und nicht lebensfähigen Unternehmen. Außerdem führe es unausweichlich zu einer Diskriminierung, daß der Quotenfestsetzung statt der Produktionskapazität die tatsächliche Erzeugung im Vergleichszeitraum zugrunde gelegt werde.

Die Kommission macht geltend, die von ihr herangezogene Grundlage für die Festsetzung der Quoten, nämlich die Vergleichsproduktionen der einzelnen Unternehmen, führe zu angemessenen Quoten. Zu dieser Grundregelung träten die Nummern 3, 4 und 5 des Artikels 4, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 14 hinzu.

Artikel 4 Nr. 3, der eine Anpassung der Vergleichsproduktion vorsehe, sei eingeführt worden, um eine Unbilligkeit zu vermeiden, die wegen des in Artikel 4 Nr. 1 herangezogenen Zeitraums von drei Jahren lediglich zum Nachteil bestimmter Unternehmen entstehen könne, die sich an freiwilligen Lieferprogrammen beteiligt hätten und weitere spezifische Voraussetzungen erfüllten.

Da die Klägerin zwar an diesen Programmen teilgenommen habe, aber nicht alle vorgesehenen Voraussetzungen erfülle (was in der ersten Begründungserwägung der Entscheidung vom 24. Februar 1981 bestätigt werde), habe kein Grund bestanden, ihr eine Anpassung nach Artikel 4 Nr. 3 zu bewilligen. Daraus ergebe sich allerdings keinerlei Diskriminierung neuer Unternehmen oder irgendwelcher anderer Unternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 4 Nr. 3 nicht erfüllten, denn eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die sich in gleichartiger Lage befänden, liege nicht vor. Die Behandlung sei nur insoweit verschieden, als die Verhältnisse der Unternehmen verschieden seien; sie sei daher vollauf gerechtfertigt.

Artikel 14 ermögliche eine Verringerung unverhältnismäßiger Belastungen, die bestimmten Unternehmen aus der Anwendung der allgemeinen Regelung der Entscheidung Nr. 2794/80 hätten erwachsen können. Da danach jedem Unternehmen bei dem außergewöhnliche Schwierigkeiten aufträten, eine Anpassung seiner Quoten bewilligt werden könne, sei diese Vorschrift keinesfalls diskriminierend. Wenn sich bei bestimmten Unternehmen, solche Schwierigkeiten nicht zeigten, sie vielmehr lebensfähig blieben, gebe es keinen Grund, ihnen eine Anpassung nach dieser Vorschrift zu bewilligen; auch hier bedeute die Versagung der Anwendung der Vorschrift keine Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle, sondern eine Ungleichbehandlung ungleicher Fälle.

Die Kommission teilt nicht die Ansicht, daß es diskriminierend sei, der Quotenfestsetzung die tatsächliche Erzeugung statt der Produktionskapazität zugrunde zu legen.

Die tatsächliche Erzeugung stelle eine objektive, genaue und meßbare Gegebenheit dar; dagegen sei der Begriff Produktionskapazität weniger präzis. Seine Heranziehung als Kriterium könne im Vergleich zum Kriterium der tatsächlichen Erzeugung Unbilligkeiten hervorrufen.

Außerdem wurde eine Berechnung der Quoten aufgrund der Kapazität der Unternehmen dazu führen, daß die Unternehmen, die dank einer rationellen Geschäftsführung ihre Kapazitäten in hohem Maße auslasteten, zwangsläufig benachteiligt würden und den Unternehmen mit einem niedrigen Auslastungsgrad ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft würde.

Artikel 4 Nr. 3 solle eine Unbilligkeit beseitigen, die zu Lasten der Unternehmen ginge, die einer Beteiligung an den Programmen zur freiwilligen Beschränkung der Lieferungen auf der Grundlage des Jahres 1974 zugestimmt hätten, in diesem Jahr ihre neuen Anlagen aber noch nicht in Betrieb genommen hätten. Den neuen Unternehmen, die wie die Klägerin nicht unter Artikel 4 Nr. 3 fielen, könnten andere Vorschriften der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS zugute kommen, die, wie zum Beispiel Artikel 14, ebenfalls auf ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis abzielten. Die Klägerin sei Opfer eines anderen als des in Artikel 4 Nr. 3 genannten Nachteils, nämlich eines Auslastungsgrads ihrer Kapazität, der so niedrig sei, daß er außergewöhnliche Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 14 nach sich ziehe. Dies sei mit der Entscheidung vom 24. Februar 1981 anerkannt worden. Die Klägerin erwidert, die Quotenregelung erlege den Unternehmen das Opfer auf, ihre Produktionskapazität teilweise nicht auszunutzen. Dieses Opfer müsse in billiger Weise auf der Grundlage der bestehenden Produktionskapazität verteilt werden.

Das Vorbringen der Kommission, Kapazität sei ein unpräziser Begriff, der zu beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung führe, halte der Überprüfung nicht stand.

Die Kommission habe diesen Begriff selbst für ihre eigenen Programme verwendet, wie zum Beispiel für die vierteljährlichen Vorausschätzungsprogramme und für die Anwendung des Systems der Selbstbeschränkungsprogramme auf Unternehmen, die 1974 noch nicht produziert hätten. Die Ermittlung der Produktionskapazität dürfte nicht schwieriger als die Ermittlung der tatsächlichen Erzeugung sein.

Außerdem arbeiteten nicht die modernen und effizient geführten Anlagen mit hoher Kapazität, sondern die veralteten Anlagen mit hohem Personalbestand, die von den Regierungen subventioniert würden. Diese Unternehmen, die von der Kommission als die Musterschüler hingestellt würden, seien in Wirklichkeit die Ursache für die Verschlechterung der Lage der Stahlindustrie.

Die Klägerin erhebt den Vorwurf, das Referenzsystem führe zu Unbilligkeiten, wie sich am deutlichsten an der Benachteiligung der Unternehmen zeige, die ihre Kapazität in sehr geringem Maß auslasteten.

Artikel 4 Nr. 3 wäre geeignet gewesen, diese Unbilligkeit auszugleichen; er enthalte aber drei Voraussetzungen, deren ausschließlicher Zweck es sei, bestimmte Unternehmen zu begünstigen, für die die Vorschrift buchstäblich maßgeschneidert worden sei.

Alle Voraussetzungen zusammengenommen wiesen eine besonders gravierende Lücke hinsichtlich der Unternehmen auf, die nach 1974, jedoch vor dem 1. Juli 1978, schrittweise neue Anlagen in Betrieb genommen hätten, deren Vergleichszeitraum außerdem deshalb kürzer sei und die nicht den Monat mit der höchsten Erzeugung auswählen könnten.

Die Kommission beharrt darauf, daß die Belastung, zu der die Quotenregelung führe, darin bestehe, daß die Erzeugung des einzelnen Unternehmens im Vergleich zu seiner vorherigen Erzeugung verringert werde, um die Erzeugung der Gemeinschaft der verminderten Nachfrage anzupassen. Die tatsächliche Erzeugung, die sich in greifbaren Gegebenheiten niederschlage, sei weniger schwer zu ermitteln als die Produktionskapazität.

Die Kommission führt aus, in welcher Weise sie in der Vergangenheit den Begriff Kapazität in begrenzten Fällen verwendet hat. Soweit Zahlen über die tatsächlichen Produktions- oder Liefermengen vorlägen, seien sie vorzugsweise zu verwenden.

Den Lieferprogrammen der Klägerin habe die Annahme zugrunde gelegen, daß der Auslastungsgrad ihrer Kapazitäten allmählich bis zu der für Ende 1979 erwarteten vollständigen Auslastung zunehme. Die Liefermengen der Klägerin im Jahr 1979 und bis Juni 1980 hätten nicht mehr als etwa 50 % dessen betragen, was sie hätte liefern können.

Was die mit einem hohen Auslastungsgrad arbeitenden Unternehmen betrifft, vertritt die Kommission die Ansicht, sie befänden sich wohl eher deshalb in dieser Lage, weil sie ein Produktionsprogramm anzubieten hätten, das breit genug gefächert sei, aufgrund seiner Qualität den Bedürfnissen der Abnehmer gerecht werden könne und rechtzeitig der Marktentwicklung angepaßt worden sei.

c) Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 4 und 5 EGKS-Vertrag und gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz sowie Ermessensmißbrauch

Die Klägerin rügt, daß die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 von der Beteiligung des Unternehmens an einem Selbstbeschränkungsprogramm abhängig sei. Dadurch werde letztlich rückwirkend Maßnahmen Verbindlichkeit verliehen, die nicht verbindlich gewesen seien und nicht verbindlich hätten sein können, und so gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen.

Die Kommission entgegnet, daß die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 auf bestimmte Unternehmen, zu deren Lasten eine Unbilligkeit vorgelegen habe, beschränkt worden sei, stelle keine Sanktion für die anderen Unternehmen dar. Da es an einer Sanktion fehle, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege vor. Sie könne nicht erkennen, weshalb die angeführte Bestimmung gegen die Absätze 4 und 5 des Artikels 14 EGKS-Vertrag verstoßen solle.

Die Klägerin erwidert, der Verstoß bestehe darin, daß Maßnahmen Bindungswirkung verliehen worden sei, die nicht verbindlich gewesen seien. Entgegen den Vorschriften, wonach Stellungnahmen nicht verbindlich seien und Rechtsakte, durch die eine rechtliche Verpflichtung begründet werde, in einer ganz bestimmten Form zu erlassen seien, habe die Kommission nicht verbindliche Handlungen, nämlich die negative Stellungnahme (Artikel 4 Nr. 4 der Entscheidung Nr. 2794/80) und das Lieferprogramm (Nr. 3 desselben-Artikels), nachträglich in verbindliche Entscheidungen umgewandelt.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Der einzelne könne nicht damit rechnen, daß die Verwaltung nachträglich Sanktionen für die Nichtbeachtung einer Regelung verhänge, die als unverbindlich hingestellt worden sei.

Die Kommission vertritt die Ansicht, die Rüge eines Verstoßes gegen den fundamentalen Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht begründet. Die Lieferprogramme seien nicht verbindlich gewesen. Wenn ein Unternehmen sich über eine ablehnende Stellungnahme der Kommission zu einer Investition habe hinwegsetzen wollen, so habe es die Risiken in Kauf genommen, die sich mittelbar aus einer Situation hätten ergeben können, die es selbst mit herbeigeführt habe. Daß die Kommission dem Rechnung trage und beschließe, die daraus resultierende Ausweitung der Kapazität nicht gelten zu lassen, bedeute keineswegs, daß im Zusammenhang mit einem nicht verbindlichen Rechtsakt eine Sanktion verhängt werde.

Zweiter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS, insbesondere gegen deren Artikel 14 und 4 Nr. 3

Die Klägerin vertritt die Ansicht, Artikel 4 Nr. 3 enthalte zwei einander widersprechende und miteinander unvereinbare Voraussetzungen. Diese Vorschrift habe nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgehe, daß das Lieferprogramm für den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1980 bei Unternehmen, deren Anlagen 1974 nicht oder nur teilweise in Betrieb genommen gewesen seien, auf der Grundlage dieses Jahres unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage dieses Industriezweigs in diesem Jahr festgelegt worden sei. Die Kommission könne daher die Versagung der Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 nicht rechtfertigen.

Die Kommission trägt vor, bei der Festlegung der freiwilligen Lieferprogramme auf der Grundlage des Jahres 1974 habe sie bei allen Unternehmen die Liefermengen in diesem Jahr und nicht die Kapazität oder die Produktion der Unternehmen zugrunde gelegt. Jedenfalls sei die Klägerin nicht von Juli 1977 bis Juni 1980, sondern lediglich ab dem 3. Quartal 1978 an den Lieferprogrammen beteiligt gewesen. Demnach sei die Voraussetzung des Artikels 4 Nr. 3 erster Gedankenstrich nicht erfüllt, so daß Artikel 4 Nr. 3 ohnehin nicht habe angewandt werden können.

Die Klägerin erwidert, die aufgestellten Voraussetzungen seien rechtswidrig und diskriminierend und die Kommission müsse Artikel 4 Nr. 3 anwenden, ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu verlangen.

Zu Artikel 14 trägt die Klägerin vor, nach Artikel 58, der die Festsetzung angemessener Quoten vorschreibe, dürfe der Anwendung von Artikel 14 bei Unternehmen mit neuen Anlagen, die die normale Erschließung des Marktes noch nicht abgeschlossen hätten, nicht die tatsächliche Erzeugung zugrunde gelegt werden, sondern es sei ausschließlich auf die Produktionskapazität abzustellen.

Die Kommission trägt vor, sie habe der Klägerin und anderen Unternehmen gegenüber den Auslastungsgrad der Kapazitäten des Unternehmens als Maßstab für deren eventuelle außergewöhnliche Schwierigkeiten berücksichtigt. Da durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS aber die Erzeugung beschränkt werden solle, um sie der verringerten Nachfrage anzupassen, dürften die in Artikel 14 dieser Entscheidung vorgesehenen Anpassungen grundsätzlich nicht zu Quoten führen, die die früheren Produktionsmengen der Unternehmen überstiegen; dieser Grundsatz sei in der Entscheidung vom 24. Februar 1981 beachtet worden. Die Klägerin macht geltend, die Anwendung von Artikel 4 Nr. 3 könne durchaus zur Festsetzung von Quoten führen, die höher als die tatsächlichen früheren Produktionsmengen seien. Dasselbe müsse für die Unternehmen gelten, auf die Artikel 14 angewandt werde und die sich voraussetzungsgemäß in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befänden.

Die Kommission vertritt die Ansicht, mit ihren Erklärungen versuche die Klägerin die Ausführungen der Kommission in einer ganz anderen Rechtssache zu widerlegen. Artikel 14 sei eine Billigkeitsklausel und stelle keine ins einzelne gehenden Regeln auf, wie seine Anwendung auf die Klägerin zeige, der eine Anpassung für das erste Quartal 1981 bewilligt und für das zweite Quartal 1981 versagt worden sei.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Elvinger, und die Kommission, vertreten durch Herrn Michel van Ackere, haben in der Sitzung vom 15. September 1981 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Oktober 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Alpha Steel Ltd., eine Gesellschaft englischen Rechts, hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung vom 6. April 1981, durch die die Kommission in Durchführung der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) die Erzeugungsquoten für die Klägerin für das zweite Quartal 1981 festgesetzt hat.

2 Zur Stützung ihrer Rüge der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80, die sie zunächst vorbringt, macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte gleichzeitig mit der Prüfung der Möglichkeit, eine Quotenregelung zu erlassen, die Erforderlichkeit von handelspolitischen Maßnahmen nach Artikel 74 EGKS-Vertrag prüfen müssen. Sie vertritt ferner die Ansicht, die allgemeine Entscheidung sei nicht mit Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vereinbar, wonach angemessene Quoten festzusetzen sind. Weiter rügt die Klägerin, daß als Vergleichszeitraum in der allgemeinen Entscheidung der Zeitraum von Juli 1977 bis Juni 1980 herangezogen worden sei. Sie beanstandet die Nummer 3 des Artikels 4 dieser Entscheidung; diese Nummer sei so gefaßt, daß sie ganz bestimmte Unternehmen begünstige, und sie diskriminiere die neuen Unternehmen. Schließlich rügt die Klägerin, daß Artikel 4 Nr. 3 der allgemeinen Entscheidung nur auf Unternehmen angewandt worden sei, die sich an einem freiwilligen Lieferprogramm beteiligt hätten; dadurch werde gegen den Grundsatz nulla poena sine lege und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

3 Zweitens trägt die Klägerin zur Einzelfallentscheidung vom 6. April 1981 vor, die Kommission hätte auf sie die Nummer 3 des Artikels 4 der allgemeinen Entscheidung anwenden müssen, die verlangt, daß das Unternehmen von Juli 1977 bis Juni 1980 an den von der Kommission aufgestellten Lieferprogrammen beteiligt war und daß das Programm für dieses Unternehmen auf der Grundlage des Jahres 1974 festgelegt worden war. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, die Kommission hätte bei der Anwendung von Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung die Produktionskapazität und nicht die tatsächliche Erzeugung zugrunde legen und ihr eine höhere Quote zuteilen müssen.

4 Das vorstehend wiedergegebene Vorbringen deckt sich im wesentlichen mit dem, was die Klägerin in der Rechtssache 14/81 bezüglich eines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vorgetragen hat, durch die die Quoten der Klägerin für das erste Quartal 1981 festgesetzt worden waren. Die im Rahmen der Rechtssache 14/81 erörterten Rechtsfragen sind mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen identisch.

5 Der Gerichtshof hat sich mit Urteil vom heutigen Tage mit diesem Vorbringen befaßt und es als unbegründet zurückgewiesen. Aus denselben Gründen ist auch die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

7 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Ihr sind deshalb die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.