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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1981 – C-21/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:263
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 11. November 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ausgangspunkt für dieses Vorabentscheidungsersuchen eines belgischen Gerichts ist wie in der Rechtssache 269/80 (Strafverfahren gegen Robert Tymen), zu der ich soeben Stellung genommen habe, ein Strafverfahren wegen eines Fischereizwischenfalls, dessen Ausgang davon abhängt, ob die Mitgliedstaaten zum fraglichen Zeitpunkt noch befugt waren, in den ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Gewässern Maßnahmen zur Beschränkung der Fischerei zu erlassen.
Am 7. Mai 1980 wurde das niederländische Fischereifahrzeug K.67 Christina mit einer Tonnage von 67 BRT und mit einem Motor von 300 PS, das dem Fang von Seezunge, Scholle und Kabeljau mit einer Baumkurre nachging, deren mittlere Maschenweite 79 mm betrug, innerhalb der belgischen Küstengewässer aufgebracht und im Hafen von Ostende an die Kette gelegt. Nach Zahlung einer Kaution von 300000 BFR wurde das Schiff wieder freigegeben, während der Fang öffentlich versteigert und die Netze beschlagnahmt wurden.
Der niederländische Kapitän des Schiffes, Herr Daniël Bout, wurde vor der Rechtbank van Eerste Aanleg, Brügge, wegen Verstoßes gegen die belgischen Fischereivorschriften angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, unter Verstoß gegen die Königliche Verordnung vom 23. April 1979 zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes von Schalen-und Weichtieren in der belgischen Fischereizone (houdende maatregelen om de visstand en de schaaldieren-en weekdierenstand in de Belgische visserijzone te beschermen, Belgisch Staatsblad nr. 93 van 15 mei 1979, biz. 5791 e. v.) in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1979 über vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes, des Bestandes an Schalentieren und Weichtieren in der Nordsee (houdende tijdelijke maatregelen om de visstand en de schaaldieren-en weekdierenstand in de Nordzee te beschermen, Belgisch Staatsblad van 29 februari 1980, biz. 2566 e.v.) und gegen das Gesetz vom 10. Oktober 1978 zur Errichtung einer belgischen Fischereizone (houdende vaststelling van een Belgische Visserijzone) in den belgischen Küstengewässern mit einem Fischereifahrzeug von mehr als 50 BRT und mit einer Leistung von mehr als 300 PS gefischt und hierbei Netze aus doppeltem Garn mit einer Mindestmaschenweite von weniger als 80 mm benützt zu haben.
Da die Dritte Kammer der Rechtbank van Eerste Aanleg, Brügge, Zweifel hatte, ob zur Tatzeit das Königreich Belgien zum Erlaß entsprechender Maßnahmen noch zuständig war und da der Angeklagte sich darauf berief, daß die Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258 vom 1. 10. 1980, S. 1) für ihn günstigere Bestimmungen enthalte als die belgische Regelung, hat sie durch Zwischenurteil vom 19. Januar 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Waren im Hinblick auf Artikel 30, 34 und 38 bis 47 des EWG-Vertrags vom 25. März 1957, Artikel 102 der Beitrittsakte und die EWG-Verordnungen Nrn. 100/76 und 101/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse bzw. über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20/1976) die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des dieser Rechtbank zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts noch zuständig, Maßnahmen zur Beschränkung der Fischerei zu erlassen, wie diese in dem Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen-und Weichtieren in der belgischen Fischereizone (Belgisch Staatsblad vom 15. 5. 1979) enthalten sind, und berechtigt, deren Einhaltung auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen?
2. Kann der Verordnung Nr. 2527/80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände oder möglichen späteren Verordnungen über denselben Gegenstand rückwirkende Kraft beigelegt werden?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
1. In der ersten Frage ist expressis verbis nur die Königliche Verordnung vom 23. April 1979 zur Verhinderung der Erschöpfung der Fisch-und Schalentierbestände in der Fischereizone Belgiens erwähnt. Prüft man diese Maßnahme, auf die sich das vorlegende Gericht ausdrücklich bezogen hat, im Lichte der in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 804/79 (Urteil vom 5. Mai 1981 — Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland —, noch nicht veröffentlicht) und 124/80 (Urteil vom 2. Juni 1981 — Strafverfahren gegen Firma Van Dam & Zonen —, noch nicht veröffentlicht) festgestellten Rechtslage, so ergibt sich, wie auch die belgische Regierung und die Kommission, die zu dem Verfahren Stellung genommen haben, mit Recht hervorheben, nichts, was an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zweifeln ließe. Denn die Kommission war rechtzeitig konsultiert worden und hatte, wie sich aus der Mitteilung über einzelstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, die von der Kommission zu genehmigen sind (ABl. C 133 vom 4. 6. 1980, S. 2) ergibt, die Maßnahme ausdrücklich gebilligt.
Dagegen hat die lediglich in der Begründung des Vorlagebeschlusses erwähnte Königliche Verordnung über vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes, des Bestandes an Schalentieren und Weichtieren in der Nordsee vom 20. Dezember 1979, wie die Kommission hervorhebt, ihr nie zur Billigung vorgelegen und konnte deshalb wegen der fehlenden Konsultation auch nicht in angemessener Weise von ihr geprüft werden. Mit dieser Verordnung wurde aber gegenüber der Verordnung vom 23. April 1979 insbesondere die Mindestmaschen-weite von Netzen aus doppeltem Garn von 75 auf 80 mm erhöht.
Durch die Benutzung von Netzen mit einer Maschenweite von 79 mm kann sich demnach der Angeklagte nur eines Verstoßes gegen die Verordnung vom 20. Dezember 1979 schuldig gemacht haben. Da diese Verordnung aber entgegen den formellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erlassen wurde, ist eine auf sie gestützte strafrechtliche Verurteilung, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 269/80 (Strafverfahren gegen Robert Tymen) ausgeführt habe, mit dem Gemeinschaftsrecht gleichfalls unvereinbar.
2. Mit der zweiten trage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nach der Tatzeit ergangene Verordnung Nr. 2527/80 des Rates oder andere entsprechende Regeln des Gemeinschaftsrechts rückwirkende Kraft entfalten.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung vom 30. September 1980 in ihrem Artikel 22 selbst als Tag ihres Inkrafttretens den 1. Oktober 1980 bestimmt und gleichzeitig das Ende ihrer Wirksamkeit festlegt. Nach einem allgemein auch vom Gerichtshof herausgestellten Grundsatz (vgl. Urteil vom 5. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73 — Westzucker GmbH/Einfuhr-und Vorratsstelle für Zucker —, Slg. 1973, 723, und Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 — Société pour l'exportation des sucres SA/Kommission —, Sig. 1977, 709) entfalten normative Regelungen aber, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ihre Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens an nur für die Zukunft. Wie sowohl die belgische Regierung als auch die Kommission zu Recht betonen, ergeben sich überdies aus der Verordnung keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß ihr der Rat vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eine rückwirkende Geltung beilegen wollte. Eine andere, nach dem 30. September 1980 ergangene gemeinschaftsrechtliche Maßnahme zur Erhaltung der Fischbestände, die ihre Kraft rückwirkend zum Zeitpunkt des Fischereizwischenfalls entfalten könnte, ist nicht ersichtlich.
Abschließend schlage ich daher vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :
1. Einzelstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, wie die vom Königreich Belgien für das Jahr 1979 erlassenen Fangbeschränkungsmaßnahmen, sind mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, soweit sie wegen der Untätigkeit des Rates erlassen worden sind, die Kommission Gelegenheit hatte, die Maßnahmen in angemessener Weise zu prüfen, und soweit die Kommission keine Einwände, Vorbehalte oder Bedingungen gegen deren Inkrafttreten formuliert oder diese Maßnahmen ausdrücklich gebilligt hat.
2. Die Prüfung der Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände sowie späterer Gemeinschaftsmaßnahmen hat auf diesem Gebiet nichts ergeben, was den Schluß zuließe, daß der Rat diesen Maßnahmen rückwirkende Kraft beilegen wollte.