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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.02.1982 – C-21/81

ECLI:EU:C:1982:47

In der Rechtssache 21/81 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen

1. Daniël Bout,

2. Bout en Zonen BVI, Kortgene, Niederlande,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1) sowie über die Frage, ob die Maßnahmen, die durch den belgischen Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 über Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren in der belgischen Fischereizone in der Fassung des vorläufige ähnliche Maßnahmen für die Nordsee enthaltenden Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1979 getroffen werden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

Am 20. Oktober 1970 erließ der Rat der Gemeinschaften in Durchführung unter anderem der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag die Verordnung Nr. 2141/70 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 236, S. 1) und die Verordnung Nr. 2142/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 236, S. 5).

Die dem sogenannten Beitrittsvertrag vom 22. Januar 1972 beigefügte Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge enthält in den Artikeln 98 bis 103 Bestimmungen über die Fischerei. Im besonderen sieht Artikel 102 vor, daß der Rat spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres festlegt.

Am 19. Januar 1976 erließ der Rat die Verordnung Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 20, S. 1) und die Verordnung Nr. 101/76 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19). Durch die erste dieser Verordnungen wird die Verordnung Nr. 2142/70, durch die zweite der Verordnung Nr. 2141/70 aufgehoben.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 101/76 lautet:

Besteht die Gefahr, daß aufgrund der Fischereitätigkeit eines Mitgliedstaats in den in Artikel 2 genannten Meeresgewässern bestimmte Fischbestände dieser Gewässer allzu intensiv ausgebeutet werden, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Fischbestände treffen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Beschränkungen für den Fang einzelner Arten, Fanggebiete, Fangzeiten, Fangmethoden und Fanggeräte umfassen.

Der Rat billigte in seiner am 30. Oktober 1976 in Den Haag abgehaltenen Sitzung eine dann am 3. November 1976 förmlich angenommene Entschließung, in der er übereinkam, daß die Mitgliedstaaten durch eine abgestimmte Maßnahme die Grenzen ihrer Fischereizonen vor ihren Küsten an der Nordsee und am Nordatlantik vom 1. Januar 1977 an auf 200 Meilen ausdehnen.

Bei dieser Gelegenheit stimmte der Rat einer Erklärung der Kommission mit folgendem Wortlaut zu (Anhang VI zur Entschließung; im folgenden: Haager Entschließung) :

Bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, die derzeit ausgearbeitet werden, treffen die Mitgliedstaaten keine einseitigen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände.

Sollte jedoch im Rahmen der internationalen Fischereikommissionen kein Einvernehmen für das Jahr 1977 erzielt werden und sollte es im Anschluß daran nicht möglich sein, unverzüglich autonome gemeinschaftliche Maßnahmen zu treffen, so könnten die Mitgliedstaaten vorsorglich in nicht diskriminierender Weise geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände in den Fischereizonen treffen, die an ihre Küste grenzen.

Vor Ergreifen dieser Maßnahmen bemüht sich der betreffende Mitgliedstaat, die Billigung der Kommission zu erhalten, die in allen Phasen dieser Verfahren zu konsultieren ist.

Etwaige Maßnahmen dieser Art präjudizieren nicht die Leitlinien, die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände festgelegt werden.

Am 18. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 350/77 zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände (ABl. L 48, S. 28); dennoch wurde es für das Jahr 1978 erforderlich, von der im zweiten Absatz des Anhangs VI zur Haager Entschließung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, wonach die Staaten bei Fehlen autonomer gemeinschaftlicher Maßnahmen ermächtigt sind, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Als der Rat im Dezember 1978, d. h. am Ende der in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit, erkannte, daß er die für das Jahr 1979 erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht rechtzeitig werde erlassen können, beschloß er am 19. Dezember 1978 folgendes:

1. ...

2. Auf dem Gebiet der technischen Maßnahmen zur Erhaltung und Überwachung der Fischbestände werden die Mitgliedstaaten dieselben Maßnahmen anwenden wie am 3. November 1976 sowie andere entsprechend den Verfahren und Kriterien des Anhangs VI zur Entschließung des Rates vom 3. November 1976 eingeführte Maßnahmen.

Die damit erlassene Regelung wurde vom Rat mit Beschlüssen vom 9. April 1979 (ABl. L 93, S. 40), vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161, S. 46), vom 29. Oktober 1979 (ABl. L 277, S. 10), vom 3. Dezember 1979 (ABl. L 312, S. 31) und vom 26. März 1980 (ABl. L 84, S. 41) jeweils um drei Monate verlängert.

In Anwendung dieser Beschlüsse des Rates traf die belgische Regierung durch Koninklijk Besluit (königliche Verordnung) vom 23. April 1979 Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren in der belgischen Fischereizone. Diese Maßnahmen, die, soweit sie für die vorliegende Rechtssache von Belang sind, in dem Verbot bestehen, mit einem Fahrzeug, das eine Tonnage von mehr als 50 Bruttoregistertonnen (BRT) hat, in den Küstengewässern mit einer Baumkurre Fischfang zu betreiben oder — auch mit anderen Fanggeräten — nach Seezungen oder Schollen zu fischen, wurden von der Kommission am 12. Juli 1979 genehmigt (ABl. 1980, C 133, S. 2). Durch Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1979 traf die belgische Regierung vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen-und Weichtieren in der Nordsee, durch die der Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 insofern geändert wurde, als die Mindestmaschenweite von Netzen aus doppeltem Garn von 75 auf 80 mm erhöht wurde. Diese Verordnung wurde der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt.

Schließlich wurde durch die am 1. Oktober 1980 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1), die Grenze für die Tonnage auf 70 BRT angehoben und die Mindestmaschenweite für Netze aus doppeltem Garn auf 75 mm festgesetzt.

Am 7. Mai 1980 fischte das die niederländische Flagge führende Fischereifahrzeug Christina, das eine Tonnage von 67 BRT hat, in den belgischen Küstengewässern mit einem Netz aus doppeltem Garn, dessen Maschen eine durchschnittliche Weite von 79 mm aufwiesen, nach Seezunge, Scholle und Kabeljau.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kapitän und den Eigentümer des Schiffes hat die Rechtsbank van eerste aanleg Brügge den Gerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 1981 um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Waren die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Artikel 30, 34, und 38 bis 47 des EWG-Vertrags vom 25. März 1957, auf Artikel 102 der Beitrittsakte und auf die EWG-Verordnungen Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Nr. 101/76 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. 1976, L 20) zum Zeitpunkt des diesem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts noch befugt, Maßnahmen zur Beschränkung der Fischerei zu erlassen, wie sie in dem Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 über Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren in der belgischen Fischereizone (Belgisch Staatsblad vom 15. 5. 1979) enthalten sind, und waren sie berechtigt, die Einhaltung dieser Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen?

2. Kann der Verordnung Nr. 2527/80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände oder eventuellen späteren Verordnungen über denselben Gegenstand Rückwirkung zugeschrieben werden?

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die belgische Regierung, vertreten durch den Verwaltungsdirektor im Außenministerium W. Collins, und die Kommission, vertreten durch H. Bronkhorst vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten, Erklärungen eingereicht.

II — Schriftliche Erklärungen

A — Zur ersten Frage

Die belgische Regierung vertritt die Ansicht, zum Zeitpunkt des Sachverhalts seien die Mitgliedstaaten befugt gewesen, Maßnahmen zu treffen, wie sie im Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 enthalten seien. Sie stützt sich insoweit auf den genannten Beschluß 79/383 des Rates vom 9. April 1979 und hebt außerdem hervor, daß die Kommission durch ihre Genehmigung vom 12. Juli 1979 festgestellt habe, daß die Maßnahme diesem Beschluß entspreche, der in der Fassung des Beschlusses 80/365 des Rates vom 26. März 1980 zur Zeit des Sachverhalts, d. h. am 7. Mai 1980, noch weitergegolten habe.

Die Kommission trägt vor, seit Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte vorgesehenen Frist (31. Dezember 1978) seien die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, Erhaltungsmaßnahmen zu treffen; sie könnten jedoch von ihr selbst dazu ermächtigt werden. Daher genüge der Koninklijk Besluit vom 23. April 1979, der ihr vorgelegt und von ihr genehmigt worden sei, den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts, während der Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1979, der nicht vorgelegt worden sei, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

B — Zur zweiten Frage

Die belgische Regierung und die Kommission sind sich darüber einig, daß eine Verordnung nicht rückwirkend angewandt werden kann, wenn in ihr selbst als Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten der 1. Oktober 1980 festgelegt ist und sie keine andere diesbezügliche Vorschrift enthält.

III — Mündliche Verhandlung

Der Gerichtshof hat den Parteien anheimgestellt, in der Sitzung ihre Erklärungen im Lichte seines Urteils vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) auf den neuesten Stand zu bringen.

In der Sitzung vom 29. September 1981 hat die Kommission, vertreten durch J.-F. Verstrynge vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Rechtbank van eerste aanleg Brügge hat gemäß 177 EWG-Vertrag mit Urteil vom 19. Januar 1981 zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 102 der Akte vom 22. Januar 1972 über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sowie nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2527/80 vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1) im Hinblick auf belgische Maßnahmen auf dem Gebiet der Fischerei zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den Kapitän des niederländischen Fischereifahrzeugs Christina, Daniël Bout, wegen Verstoßes unter anderem gegen den belgischen Koninklijk Besluit (königliche Verordnung) vom 23. April 1979 über Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren in der belgischen Fischereizone (Belgisch Staatsblad vom 15. 5. 1979, S. 5791) in der Fassung des ähnliche vorläufige Maßnahmen für die Nordsee enthaltenden Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1979 (Belgisch Staatsblad vom 29. 2. 1980, S. 2566). Durch die erste dieser Verordnungen, den Koninklijk Besluit vom 23. April 1979, wurde es unter anderem untersagt, mit einem Fahrzeug, das eine Tonnage von mehr als 50 Bruttoregistertonnen (BRT) hat, in den belgischen Küstengewässern nach Seezunge oder Scholle zu fischen oder Netze aus doppeltem Garn zu verwenden, deren Maschenweite weniger als 75 mm beträgt. Durch die zweite Verordnung, den Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1979, wurde die Mįndestmaschenweite von 75 auf 80 mm erhöht.

3 Am 7. Mai 1980 fischte das Fischereifahrzeug Christina, das eine Tonnage von 67 BRT hat, in den belgischen Küstengewässern mit einem Netz aus doppeltem Garn, dessen Maschen eine Weite von mehr als 75 mm, jedoch weniger als 80 mm hatten, nach Seezunge und Scholle.

4 Im Strafverfahren machte der Angeklagte geltend, die am 1. Oktober 1980 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2527/80 des Rates enthalte insofern für ihn günstigere Bestimmungen, als durch sie die Grenze für die Tonnage auf 70 BRT erhöht und die Mindestmaschenweite für Netze aus doppeltem Garn auf 75 mm festgesetzt worden sei. Da die Rechtbank eine Entscheidung des Gerichtshofes nicht nur für erforderlich hielt, um über dieses Verteidigungsvprbringen zu befinden, sondern auch und vor allem, um die Vereinbarkeit der genannten belgischen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können, hat sie den Gerichtshof um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Waren die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Artikel 30, 34 und 38 bis 47 des EWG-Vertrags vom 25. März 1957, auf Artikel 102 der Beitrittsakte und auf die EWG-Verordnungen Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Nr. 101/76 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. 1976, L 20) zum Zeitpunkt des diesem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts noch befugt, Maßnahmen zur Beschränkung der Fischerei zu erlassen, wie sie in dem Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 über Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren in der belgischen Fischereizone (Belgisch Staatsblad vom 15. 5. 1979) enthalten sind, und waren sie berechtigt, die Einhaltung dieser Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen?

2. Kann der Verordnung Nr. 2527/80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände oder eventuellen späteren Verordnungen über denselben Gegenstand Rückwirkung zugeschrieben werden?

Zur ersten Frage

5 Die erste Frage geht dahin, ob die Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 1978 noch befugt waren, solche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu treffen, wie sie in den fraglichen belgischen Verordnungen enthalten sind.

6 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) festgestellt hat, liegt die Zuständigkeit für den Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik seit dem Ablauf der in Artikel 102 der Beitrittsakte festgelegten Übergangszeit am 1. Januar 1979 vollständig und endgültig bei der Gemeinschaft, so daß die Mitgliedstaaten seitdem nicht mehr berechtigt sind, eine eigene Zuständigkeit auf diesem Gebiet auszuüben und fortan mangels eines geeigneten Vorgehens des Rates nur noch als Sachwalter des gemeinsamen Interesses tätig werden können.

7 Daher sind die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof festgestellt hat, in einer Situation, die durch die Untätigkeit des Rates und die grundsätzliche Beibehaltung der in Kraft befindlichen Erhaltungsmaßnahmen gekennzeichnet ist, nicht nur verpflichtet, die Kommission eingehend zu konsultieren und sich redlich um ihre Billigung zu bemühen, sondern haben auch die Pflicht, keine nationalen Erhaltungsmaßnahmen entgegen Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen zu erlassen, die von der Kommission formuliert werden könnten.

8 Was den belgischen Koninklijk Besluit vom 23. April 1979 anbelangt, so geht aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 133 vom 4. Juni 1980, S. 2, veröffentlichten Mitteilung der Kommission hervor, daß die Kommission über diese Verordnung am 12. Januar und am 6. Februar 1979 unterrichtet worden ist und sie am 12. Juli 1979 genehmigt hat. Diese Verordnung ist also unter Einhaltung der oben umschriebenen mitgliedstaatlichen Verpflichtungen erlassen worden.

9 Bezüglich des Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1979 hat hingegen nach den Angaben der Kommission keinerlei Konsultation stattgefunden. Eine unter solchen Umständen erlassene nationale Maßnahme steht mit den genannten Verpflichtungen nicht im Einklang.

10 Das nationale Gericht stellt weiter die Frage, ob die Mitgliedstaaten berechtigt waren, die Einhaltung derartiger nationaler Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

11 Hierzu hat der Gerichtshof, zuletzt in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 269/80 (Tymen, noch nicht veröffentlicht) bereits festgestellt, daß eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift, die für gemeinschaftsrechtswidrig erkannt worden ist, ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die sie unter Beachtung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen erlassen haben, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet hingegen durchsetzen.

12 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, nach Ablauf des in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Zeitraums ohne angemessene vorherige Konsultation der Kommission oder trotz von dieser formulierter Einwände, Vorbehalte oder Bedingungen solche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu erlassen, wie sie in den belgischen Koninklijke Besluiten vom 23. April und vom 20. Dezember 1979 über Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren enthalten sind, und daß die Mitgliedstaaten auch nicht mehr berechtigt sind, die Einhaltung solcher Maßnahmen in-ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen, wenn diese nicht unter Beachtung der genannten Verpflichtungen getroffen worden sind.

Zur zweiten Frage

13 Die zweite Frage geht dahin, ob der Verordnung Nr. 2527/80 Rückwirkung zuzuschreiben ist. Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt bestätigt durch das Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212 bis 217/80 (Salumi u. a., noch nicht veröffentlicht), die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen sind, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.

14 Die Verordnung Nr. 2527/80 ist laut ihrem Artikel 22 am 1. Oktober 1980 in Kraft getreten. Weder der Inhalt dieser Verordnung noch der der späteren ihre Geltungsdauer verlängernden Verordnungen läßt in irgendeiner Weise den Schluß zu, daß durch sie vor diesem Zeitpunkt liegende Sachverhalte geregelt werden sollten.

15 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß weder die Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände noch die späteren ihre Geltungsdauer verlängernden Verordnungen Rückwirkung entfalten.

Kosten

16 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Brügge mit Urteil vom 19. Januar 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, nach Ablauf des in Artikel 102 der Beitrittsakte genannten Zeitraums ohne angemessene vorherige Konsultation der Kommission oder trotz von dieser formulierter Einwände, Vorbehalte oder Bedingungen solche Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu erlassen, wie sie in den belgischen Koninklijke Besluiten vom 23. April und vom 20. Dezember 1979 über Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes und des Bestandes an Schalen- und Weichtieren enthalten sind; die Mitgliedstaaten sind auch nicht mehr berechtigt, die Einhaltung solcher Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen, wenn diese nicht unter Beachtung der genannten Verpflichtungen getroffen worden sind.

2. Weder die Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahme zur Erhaltung der Fischbestände noch die späteren ihre Geltungsdauer verlängernden Verordnungen entfalten Rückwirkung.