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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1981 – C-270/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:286

Schlussanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 1. Dezember 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie sind hier mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal befaßt, bei dem es um die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts am künstlerischen Eigentum im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht und die Bestimmungen des Abkommens EWG—Portugal vom 22. Juli 1972 geht.

Der Sachverhalt ist folgender:

Das unter dem Namen The Bee Gees bekannte Trio trat seine Rechte an dem Lied Spirits having flown an RSO Records Inc. ab. Diese Firma trat ihrerseits die Rechte für das Vereinigte Königreich, Mitgliedstaat der Gemeinschaft, an Polydor Ltd. weiter ab, und letztere stellt Aufnahmen dieses Werks in diesem Staat her und vertreibt sie dort.

Aufnahmen desselben Werks werden auch in Portugal, einem Drittland, von den Firmen britischen Rechts Phonogram und Polygram Discos, die Inhaber der Rechte von RSO an diesem Lied in Portugal sind, hergestellt und verkauft. Diese Firmen gehören zur gleichen Gruppe wie Polydor Ltd.

Es wurden Schallplatten mit der betreffenden Aufnahme aus Portugal von Simons Records Ltd. in das Vereinigte Königreich importiert und von Harlequin Record Shops Ltd. ohne Genehmigung von Polydor oder RSO in den Verkehr gebracht.

Diese beiden Firmen sind daraufhin gegen Harlequin vor der Chancery Division des High Court of Justice wegen Verletzung ihrer Urheberrechte im Vereinigten Königreich gemäß Section 16 § 2 des Gesetzes von 1956 über das Urheberrecht vorgegangen. Harlequin und die Firma Simons, die auf deren Seite dem Verfahren beigetreten ist, haben zu ihrer Verteidigung geltend gemacht, diese Klage stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des mit der Verordnung Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik geschlossenen internationalen Abkommens dar.

Nachdem die Chancery Division Simons und Harlequin untersagt hatte, die betreffende Aufnahme im Vereinigten Königreich zu vertreiben, wurde die Sache von diesen Firmen vor den Court of Appeal gebracht, der Ihnen vier Fragen vorgelegt hat, die dahin gehen, ob die Rechtsprechung, die Sie im Rahmen des Vertrages von Rom zum freien Verkehr von Schallplatten und zum Urheberrecht entwickelt haben, auf die Beziehungen zwischen der EWG und Portugal übertragen werden kann.

In Anbetracht der möglichen Interferenzen mit einer ganzen Reihe von Abkommen mit dritten Ländern ist die Bedeutung des Problems den fünf Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, nicht entgangen. Der Begriff der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen ist nämlich auch in Artikel XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, in Artikel 10 des Gründungsabkommens der EFTA sowie in sechs weiteren Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Staaten, die noch zu dieser Vereinigung gehören, enthalten.

I —

Damit die Firmen Simons und Harlequin mit ihrer Verteidigung Erfolg haben können, muß jede der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein :

1. Die Bestimmungen der Artikel 14 Absatz 2 und 23 des Abkommens EWG—Portugal sowie der Verordnung Nr. 2844/72 verleihen den Rechtsbürgern der Gemeinschaft Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, in dem Sinne, den Ihre Rechtsprechung diesem Ausdruck beilegt (Urteile vom 12. Dezember 1972, International Fruit, Slg. S. 1219; vom 24. Oktober 1973, Schlüter, Slg. S. 1135; vom 5. Februar 1976, Bresciani, Slg. S. 129).

2. Die von Polydor und RSO erhobene Klage stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige EinfuhrBeschränkungen im Sinne von Artikel 14 des Abkommens dar, die nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 23 des Abkommens gerechtfertigt ist.

3. Schließlich ist, falls die Maßnahme in dieser Weise gerechtfertigt ist, erforderlich, daß sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien im Sinne derselben Vorschrift darstellt.

II —

Die Verordnung Nr. 2844/72 des Rates bezieht sich in ihren Begründungserwägungen insbesondere auf Artikel 113 des Vertrages, der im Kapitel über die Handelspolitik enthalten ist.

Ihr Artikel 1 bestimmt:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik, dessen Anhänge und die Protokolle sowie die Erklärungen im Anhang zur Schlußakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt. In Artikel 5 heißt es :

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Verordnungsform ist das Instrument, das im allgemeinen für den Abschluß der in Artikel 113 des Vertrages erwähnten Handelsabkommen mit Drittländern benutzt wird, und die Schlußformel der Verordnung Nr. 2844/72 gibt nur den Wortlaut von Artikel 189 des Vertrages wieder.

Zwar gilt die Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; daraus folgt aber nicht zwangsläufig, daß die Artikel 14 und 23 des Abkommens unmittelbare Wirkung haben, d. h. daß sie den Gemeinschaftsangehörigen Rechte verleihen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu schützen haben.

Die Verordnung Nr. 2844/72 billigt nur das Abkommen, das vom Rat geschlossen wurde, also von dem einzigen Organ, das gemäß Artikel 113 des Vertrages beschließen kann. Sie bewirkt eine Übertragung der Bestimmungen des Abkommens auf die Gemeinschaftsrechtsordnung, ändert aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieser Bestimmungen. Sie hat also nur eine instrumentale Bedeutung. Fünf Mitgliedstaaten haben Wert darauf gelegt, sich an dem vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Der Rat selbst hat keine Erklärungen eingereicht.

Gemäß Ihrer Rechtsprechung müssen über den Wortlaut dieser Bestimmungen hinaus Sinn und Aufbau des Abkommens insgesamt betrachtet werden.

III —

Die Gründe, auf denen Ihre Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages — sowie sämtlicher Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung — beruht, gehen von der Prämisse aus, daß der Vertrag einen gemeinsamen oder einheitlichen Markt geschaffen hat.

1. Die Firmen Harlequin und Simons leiten aus der Unterzeichnung des Abkommens am 22. Juli 1972, also nach dem Urteil Deutsche Grammophon vom 8. Juni 1971 (Slg. S. 487) das Argument ab, daß sich die Fassung des Artikels 14 des Abkommens von der ziemlich ähnlichen Fassung des Artikels 30 des Vertrages unterschieden hätte, wenn die Verfasser die Absicht gehabt hätten, die Ausübung des Urheberrechts, die zu einer Handelsbeschränkung führe, nicht darunter fallen zu lassen. Diese Überlegung erscheint mir wenig überzeugend: Man könnte im Gegenteil geltend machen, daß die laufenden Verhandlungen über den Beitritt Portugals zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor allem auch bezwecken, die Gemeinschaftsregelung über den freien Warenverkehr auf dieses Land zu erstrecken, und daß, wenn den Firmen Harlequin und Simons das Recht zuerkannt wird, sich auf die unmittelbare Wirkung der fraglichen Bestimmungen des Abkommens zu berufen, dies die laufenden Verhandlungen über den Beitritt Portugals zur EWG beeinträchtigen würde.

2. Artikel 234 Absatz 3 des Vertrages lautet:

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte [die vor Inkrafttreten des Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren dritten Ländern geschlossen wurden und von denen es in Absatz 1 heißt, daß die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten durch den Vertrag nicht berührt werden] tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.

Dieser Grundsatz gilt auch für die nach Inkrafttreten des Vertrages im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossenen Übereinkünfte.

Aber während der Vertrag von Rom eine Wirtschafts-Gemeinschaft geschaffen hat, wollten die Vertragsparteien des Abkommens die Entwicklung ihres Handels sicherstellen und die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise beseitigen. Zwar ist auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs die Struktur des Abkommens tatsächlich mit der des Vertrages vergleichbar; doch enthält der Vertrag noch ganz andere Aspekte als diesen freien Verkehr.

Außer dem in Artikel 32 Absatz 1 des Abkommens erwähnten Gemischten Ausschuß ist kein gemeinsames Organ geschaffen worden; bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, oder wenn eine Vertragspartei der Auffassung [ist], daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, ist nur die Möglichkeit vorgesehen, geeignete Maßnahmen zu treffen (Artikel 25 bis 29), und zwar nach einem Konsultations-Verfahren im Gemischten Ausschuß (Artikel 30 und 32 Absatz 2). Die Durchführungsmodalitäten der in den Artikeln 25 bis 30 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und vorsorglichen Maßnahmen sind mit der Verordnung Nr. 2845/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 festgelegt worden.

3. Es wäre erforderlich, daß der von den Firmen Harlequin und Simons beanspruchte Vorteil den Einfuhren solcher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nach Portugal gewährt würde, die in diesem Land durch gewerbliche und kommerzielle Eigentumsrechte geschützt sind, die denen gleichwertig sind, die für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft gelten. Nun, wir wissen, daß die Gerichte einiger Mitgliedsländer der EFTA (Schweizer Bundesgericht, 25. Januar 1979, Sunlight; österreichischer Oberster Gerichtshof, 10. Juli 1979, Austro-Mechana, wobei es um eine Paralleleinfuhr von Schallplatten ging) den Inhabern gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte in diesen Ländern erlauben, sich auf diese Rechte zu berufen, um sich Einfuhren aus der Gemeinschaft zu widersetzen; die Gegenseitigkeit ist also nicht gewahrt.

4. Die von den Firmen Harlequin und Simons herangezogenen Präjudizien halte ich nicht für entscheidend.

Das Jaunde-Abkommen von 1963, um das es in der Rechtssache Bresciani ging, beruhte nicht auf Gegenseitigkeit: Im Gegenteil, die Gemeinschaft übernahm durch dieses Abkommen einseitig eine Reihe von Verpflichtungen gegenüber bestimmten afrikanischen Staaten und Madagaskar. Dieses Ungleichgewicht stand also der Anerkennung einer unmittelbaren Wirkung bestimmter Vorschriften des Abkommens nicht entgegen.

Außerdem betraf diese Rechtssache die Auslegung der Wendung Abgaben zollgleicher Wirkung in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens im Vergleich zu der Wendung in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages, und nicht den Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Insoweit verwies jene Bestimmung des Abkommens ausdrücklich auf Artikel 13 des Vertrages von Rom. Mit anderen Worten, die Mitgliedstaaten wollten gegenüber den afrikanischen Staaten und Madagaskar die gleichen Verpflichtungen übernehmen wie die, die sie untereinander übernommen hatten, und wegen dieser Verweisung war es Ihnen möglich festzustellen, daß die Bestimmung subjektive Rechte der einzelnen begründete.

Dagegen haben Sie in Ihrem Urteil International Fruit vom 12. Dezember 1972 entschieden, daß Artikel XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens — der sich auch auf die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen bezieht — nicht geeignet ist, ein Recht der Gemeinschaftsangehörigen zu begründen, sich vor Gericht auf ihn zu berufen.

Im Unterschied zu jener Rechtssache handelt es sich im vorliegenden Fall nicht darum, ob — so wie das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich dem nationalen Recht vorgeht — die von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen schwerer wiegen als die Handlungen ihrer Organe (als eine Verordnung des Ministerrats zum Beispiel), sondern ob die von der Gemeinschaft gegenüber Drittländern eingegangenen Verpflichtungen von gleicher Art sind und für die nationalen Gerichte die gleiche Tragweite haben wie die der Mitgliedstaaten untereinander, mit anderen Worten, ob die klassische Völkerrechtsordnung mit der internen Gemeinschaftsrechtsordnung identisch ist. Die tägliche Realität zeigt, daß dies unglücklicherweise nicht der Fall ist.

Auf dem benachbarten Gebiet des Schutzes des Warenzeichenrechts enthält Ihre Rechtsprechung Hinweise, die unzweideutig sind.

Im Urteil Emi, das Sie am 15. Juni 1976 auf das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice erlassen haben (Slg. S. 811, 847 f., Randnrn. 8/11 der Entscheidungsgründe), haben Sie entschieden, daß die Artikel 30 ff. des Vertrages innerhalb des Gemeinsamen Marktes gelten, aber nicht auf die Beziehungen zu Drittländern erstreckt werden dürfen. Die Ausübung des Warenzeichenrechts mit dem Ziel, den Vertrieb von Erzeugnissen aus diesen Ländern einzuschränken, ist also unerheblich für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und fällt daher nicht unter die Verbote der Artikel 30 ff., denn die Einheit des Gemeinsamen Marktes wird nicht in Frage gestellt. Die Klage des Inhabers eines Warenzeichenrechts in einem Staat der Gemeinschaft gegen die Paralleleinfuhr von Erzeugnissen, die aus einem Drittland stammen und mit dem gleichen Warenzeichen versehen sind, verstößt nicht gegen den Vertrag.

Sie haben entschieden (31. Oktober 1974, Centrafarm, Slg. S. 1147), daß sich im Bereich des Patentrechts ... der spezifische Gegenstand des gewerblichen Eigentums namentlich dahin kennzeichnen [läßt], daß der Inhaber zum Ausgleich für seine schöpferische Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und [als erster] in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selber oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und daß er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (S. 1163, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe).

Diese Rechtsprechung will verhindern, daß sich ein Hindernis für den freien Warenverkehr aus der Existenz nationaler Bestimmungen ergeben kann, nach denen das Recht des Inhabers des gewerblichen oder kommerziellen Eigentumsrechts durch den Vertrieb des geschützten Erzeugnisses nicht erschöpft ist, so daß sich dieser Inhaber der Einfuhr des anderweitig vertriebenen Erzeugnisses widersetzen könnte.

Auf den vorliegenden Fall übertragen könnte diese Argumentation zu der Annahme führen, daß, wenn die in das Vereinigte Königreich eingeführten Aufnahmen in Portugal mit Zustimmung der Komponisten und ihrer Lizenznehmer rechtmäßig hergestellt und vertrieben worden sind, die als Preis für die Einräumung des Rechts des ersten Inverkehrbringens der Aufnahmen entrichtete Gebühr den angemessenen Ausgleich für die schöpferische Tätigkeit der Autoren und die Gegenleistung für die gewährte Ausschließlichkeit darstellt. Die rechtmäßige Ausübung des Urheberrechts wäre daher mit dem Inverkehrbringen in Portugal erschöpft, und die Substanz dieses Rechts würde durch die freie Vermarktung im Vereinigten Königreich nicht beeinträchtigt.

Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch Sinn und Wesen der Verträge über die ausschließliche Lizenz für das gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrecht völlig verkehren.

Die von Phonogram und Polygram Discos an RSO gezahlte Gebühr entspricht der Verwertung der Wiedergaberechte auf dem portugiesischen Markt. Hätte RSO in voller Sachkenntnis gewußt, daß die mit ihrer Zustimmung in Portugal vermarkteten Aufnahmen frei in das Vereinigte Königreich und in andere Mitgliedstaaten eingeführt werden sollten, so hätte diese Firma sicher eine viel höhere Gegenleistung verlangt. Ebenso hätte der englische Lizenznehmer Polydor, hätte er voraussehen können, daß das ausschließliche Recht, das musikalische Werk im Vereinigten Königreich kommerziell zu verwerten, durch dessen Inverkehrbringen auf dem portugiesischen Markt erschöpft ist, niemals darin eingewilligt, eine neue Gebühr zu zahlen, um diese Aufnahme im Vereinigten Königreich herstellen und zum Verkauf anbieten zu können.

Die Bewertung eines gewerblichen oder kommerziellen Eigentumsrechts und die Bedeutung des Ausgleichs für die Tätigkeit des Erfinders sowie desjenigen, der das aufgrund der Erfindung hergestellte Erzeugnis als erster in den Verkehr bringt (beides gehört zum spezifischen Gegenstand oder zur Substanz dieses Rechts), hängen von der Größe und der Art des Marktes ab, auf dem das Erzeugnis abgesetzt werden kann.

Die Theorie von der Erschöpfung ist nur in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten entwickelt worden, um den freien Warenverkehr zu vervollständigen. Sie setzt unter anderem voraus, daß gleichzeitig der freie Dienstleistungsverkehr (Randnr. 25 der Entscheidungsgründe des Urteils Musik-Vertrieb membran vom 20. Januar 1981) und, ich möchte hinzufügen, die Niederlassungsfreiheit verwirklicht sind. Es braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß die im Abkommen EWG—Portugal vorgesehene Liberalisierung des Handels nicht mit der Verwirklichung dieser anderen Freiheiten, die die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes voraussetzt, einhergeht.

Auch wenn der Vertrieb oder die Herstellung der betreffenden Aufnahmen — sowohl im Gemeinsamen Markt als auch in dem Drittland — das Ergebnis der Tätigkeit von Unternehmen ist, die alle Tochtergesellschaften eines einzigen, sogar in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens sind, so hätte diese Ursprungsgemeinschaft doch nur dann Bedeutung, wenn die fraglichen Urheberrechte im Gebiet des Gemeinsamen Marktes nebeneinander bestünden, denn in diesem Fall könnte die Ausübung der Rechte diesen Markt abschotten. Zwar besteht der Grundsatz der Gebietsbezogenheit des Urheberrechts auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht mehr; er existiert aber in den Beziehungen der Gemeinschaft zu den Drittländern weiter.

5. Die Firma Polydor hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß es am Ende der Präambel des Abkommens EWG—Portugal heißt, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet. Die internationalen Verträge über das gewerbliche und kommerzielle Eigentum (z. B. die 1883 in Paris unterzeichnete und zuletzt 1967 in Stockholm revidierte Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst von 1886) gehen aber nicht von der Erschöpfung des Rechts aus. Das internationale Abkommen EWG—Portugal kann also nicht anders ausgelegt werden als die internationalen Übereinkünfte zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

Auf dem benachbarten Gebiet der Patente erstreckt sich die Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent nur auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht worden ist (Artikel 32 des Gemeinschaftspatentübereinkommens). Außerdem ist das Recht aus einem nationalen Patent in einem Mitgliedstaat nur dann erschöpft, wenn das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist (Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens). Es gibt also keine Erschöpfung, wenn das Erzeugnis in einem Drittstaat in Verkehr gebracht worden ist, der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Freihandelszone bildet. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich dieser Staat an dem Übereinkommen beteiligt (Artikel 96 des Übereinkommens).

Aus all diesen Gründen ist die Ein-heits-Theorie der Erschöpfung der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte im Rahmen der Gemeinschaft, wie sie sich namentlich aus dem Urteil Deutsche Grammophon vom 8. Juni 1971 über Tonträger ergibt, nicht auf Handlungen übertragbar, die ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk betreffen und im Hoheitsgebiet eines Drittlandes vorgenommen werden, auch wenn das Werk dort vom Rechtsinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.

IV —

Unter diesen Umständen braucht meines Erachtens nicht geprüft zu werden, ob sich der Inhalt von Artikel 14 des Abkommens (die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen werden beseitigt) von dem des Artikels 30 des Vertrages (mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind verboten) unterscheidet und ob die Anordnung des Verbots der Einfuhr und des Verkaufs der fraglichen Schallplatten im Vereinigten Königreich ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels im Sinne von Artikel 23 des Abkommens darstellt.

Ich schlage Ihnen vor, als Antwort auf die Vorlagefragen für Recht zu erkennen, daß sich eine Firma, die rechtmäßig in Portugal in den Verkehr gebrachte Aufnahmen in einen Mitgliedstaat einführt, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2844/77 des Rates vom 19. Dezember 1972 berufen kann, um sich dem Alleinvertrieb zu widersetzen, den der ausschließliche Lizenznehmer für die Verwertung der Urheberrechte an den gleichen Aufnahmen in diesem Mitgliedstaat geltend macht.