Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1982 – C-270/80
ECLI:EU:C:1982:43
In der Rechtssache 270/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Court of Appeal of England and Wales in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Polydor Limited und RSO Records Inc.
gegen
Harlequin Record Shops Limited und Simons Records Limited
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 14 und 23 des am 22. Juli 1972 zwsichen der EWG und der Portugiesischen Republik geschlossenen Abkommens (ABl. 1972, L 301)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Diese Rechtssache betrifft die Einfuhr von Schallplatten aus Portugal in das Vereinigte Königreich.
1. Die Rechtsmittelgegner im Ausgangsverfahren sind die Firmen Polydor Limited und RSO Records Inc. Die Firma RSO Records Inc. (im folgenden: RSO) ist Inhaberin der Urheberrechte für eine bestimmte Anzahl von Tonaufnahmen mit der Gesamtbezeichnung Spirits Having Flown, zu denen Darbietungen der unter dem Namen The Bee Gees bekannten Künstler gehören.
Die Firma Polydor Limited (im folgenden: Polydor) ist ausschließliche Lizenznehmerin von RSO im Vereinigten Königreich für diese Urheberrechte. Aufgrund ihrer ausschließlichen Lizenz stellt sie Schallplatten und Kassetten mit Wiedergaben der genannten Aufnahmen her und verkauft und vertreibt sie im Vereinigten Königreich.
In Portugal werden Schallplatten und Kassetten mit Wiedergaben der gleichen Aufnahmen von den Gesellschaften portugiesischen Rechts Phonogram und Polygram Discos, den Lizenznehmern von RSO für Portugal, hergestellt und in Verkehr gebracht. Diese beiden Gesellschaften gehören zur gleichen Firmengruppe wie RSO und Polydor.
Die Firma Harlequin Record Shops Limited (im folgenden: Harlequin), Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren, betreibt im Vereinigten Königreich den Einzelhandel mit Schallplatten. Die Firma Simons Records Limited (im folgenden: Simons), Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren, betreibt im Vereinigten Königreich ein Importgeschäft mit Schallplatten, die sie en gros an Wiederverkäufer im Vereinigten Königreich verkauft und vertreibt.
2. Seit Mai 1979 führte Simons aus Portugal Schallplatten in das Vereinigte Königreich ein, die in Portugal von Phonogram und Polygram unter Verwendung der dem Urheberrecht unterliegenden Aufnahmen hergestellt worden waren. Einige dieser Schallplatten wurden von Simons an Harlequin verkauft, die sie in einem Einzelhandelsgeschäft an Verbraucher weiterverkaufte.
Die Einfuhr und der Verkauf durch Simons wie auch der Verkauf durch Harlequin fanden ohne Genehmigung von Polydor oder RSO statt.
Am 17. Juli 1979 erhoben RSO und Polydor bei der Chancery Division des High Court of Justice Klage, mit der sie unter anderem beantragten, es Harlequin zu untersagen, diese Schallplatten und Kassetten zu verkaufen und zu vertreiben. Am gleichen Tag wurde ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, durch die bis zum Erlaß des Endurteils die bezeichneten Handlungen verboten werden sollten. Am 20. Juli 1979 trat Simons freiwillig dem Verfahren als Beklagte bei und beantragte, das Verfahren auszusetzen und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften drei Fragen vorzulegen.
Harlequin und Simons machten geltend, die von Simons eingeführten Schallplatten seien in Portugal in einer portugiesischen Schallplattenpresse für Rechnung von Polygram hergestellt und von Polygram an den Lieferanten von Simons verkauft worden.
Mit Zwischenurteil vom 21. Dezember 1979 lehnte es der High Court of Justice, Chancery Division, ab, eine Vorlage gemäß Artikel 177 anzuordnen, und erließ unter anderem ein einstweiliges Verbot gegen Simons, die betreffenden Schallplatten aus Portugal einzuführen, sowie gegen Simons und Harlequin, diese Schallplatten im Vereinigten Königreich zu verkaufen und zu vertreiben.
Gegen dieses Urteil legten Harlequin und Simons Rechtsmittel beim Court of Appeal ein. Sie machten geltend, nach dem Gemeinschaftsrecht sei Polydor nicht befugt, ihre Rechte aus Section 16 § 2 des Copyright Act 1956 (Urheberrechtsgesetz von 1956) geltend zu machen.
Dieses Vorbringen stützt sich auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik (im folgenden: das Abkommen). Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 301, S. 164) gebilligt. Die Durchführungsmodalitäten der im Abkommen vorgesehenen Schutzklauseln wurden durch die Verordnung Nr. 2845/72 des Rates vom gleichen Tage (ABl. L 301, S. 368) festgelegt.
Harlequin und Simons beriefen sich auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens. Artikel 14 Absatz 2 lautet wie folgt:
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.
Artikel 23 hat folgenden Wortlaut:
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -be-schränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Harlequin und Simons machten unter anderem geltend, nach dem Urteil vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Conceria Daniele Bresciani/Italienische Finanzverwaltung, Slg. S. 129) hätten die Artikel 14 und 23 des Abkommens unmittelbare Wirkung. Sie beriefen sich außerdem darauf, daß auch im Rahmen des Abkommens die Rechtsprechung des Gerichtshofes gelte, nach der es die Vorschriften des EWG-Vetrags über den freien Warenverkehr, insbesondere die Artikel 30 und 36, dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts verböten, sich unter Berufung auf dieses Recht der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sei. Die Artikel 14 und 23 des Abkommens beruhten nämlich auf den gleichen Grundsätzen wie die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag.
3. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat es der Court of Appeal abgelehnt, die von Polydor beantragten einstweiligen Maßnahmen zu erlassen.
Er hat den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Stellt die Tatsache, daß eine Firma A ihre im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechte hinsichtlich einer Schallplatte geltend macht, die in der Portugiesischen Republik von Lizenznehmern aufgrund der entsprechenden portugiesischen Urheberrechte rechtmäßig hergestellt und verbreitet worden ist, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des genannten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 dar?
2. Falls die erste Frage bejaht wird:
a) Ist dieses Vorgehen der Firma A zum Schutz der im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechte im Rahmen des Artikels 23 des genannten Abkommens vom 22. Juli 1972 gerechtfertigt?
b) Stellt dieses Vorgehen der Firma A ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen der Portugiesischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar?
3. Kann sich der einzelne Marktbürger in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die genannte Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 19. Dezember 1972, die das Abkommen in Kraft gesetzt hat, auf Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens vom 22. Juli 1972 unmittelbar berufen?
4. Kann ein Importeur, der die in Frage 1 genannten Schallplatten in das Vereinigte Königreich einführt, sich zu seiner Verteidigung auf Artikel 14 Absatz 2 des genannten Abkommens vom 22. Juli 1972 berufen, wenn er von der Firma A wegen Verstoßes gegen deren erwähnte Urheberrechte im Vereinigten Königreich belangt wird?
Der Vorlagebeschluß vom 15. Mai 1980 ist am 8. Dezember 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
4. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: Polydor und RSO, Rechtsmittelgegner im Ausgangsverfahren, vertreten durch R. A. Morritt, Q.C., Lincoln's Inn, beauftragt von Joynson-Hicks & Co., unterstützt durch die Rechtsanwälte J. van Bael und J.-F. Bellis, Brüssel, Harlequin und Simons, Rechtsmittelführer im Ausgangsverfahren, vertreten durch A. Wilson, Bar of England and Wales, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Französischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Jean Groux und Jacques Bourgeois, unterstützt durch D. A. O. Edward, Q.C., Scots Bar.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Nach Auffassung von Harlequin und Simons verleiht Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens den Marktbürgern Rechte, die die Gerichte der Mitgliedstaaten beachten müßten.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 301, S. 164) sei das Abkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt worden. Nach Artikel 5 sei diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Folglich sei das Abkommen gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag in den Mitgliedstaaten der EWG unmittelbar anwendbar.
Bei der Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestimmungen eines Vertrages den Bürgern Rechte verliehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten beachten müßten, stelle der Gerichtshof auf Sinn, Aufbau und Wortlaut des Vertrages ab (Urteil vom 5. Februar 1976, Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129, 140). Prüfe man Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens an diesem Kriterium, so zeige sich, daß er tatsächlich geeignet sei, solche Rechte zu verleihen. Im übrigen sei der Wortlaut von Artikel 14 Absatz 2 eindeutig und zwingend.
Harlequin und Simons stützen ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf die Urteile vom 5. Februar 1976 (Bresciani, a.a.O.), vom 11. Oktober 1979 (Rechtssache 225/78, Bouhelier, Slg. S. 3151), vom 30. November 1977 (Rechtssache 52/77, Cayrol, Slg. S. 2261) und vom 15. Juni 1976 (Rechtssache 51/75, EMI/CBS, Slg. S. 811) sowie auf bestimmte Meinungen in der Literatur (March Hunnings, Enforceability of the EEC-EFTA Free Trade Agreements, European Law Review 1977, 2, S. 163, 180 bis 184; Waelbroeck, Enforceability of the EEC-EFTA Free Trade Agreements: A reply, European Law Review 1978, 3, S. 27, 29 und 30).
Zu Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens führen Harlequin und Simons aus, diese Vorschrift müsse wie Artikel 30 EWG-Vertrag dahin ausgelegt werden, daß er Maßnahmen wie gerichtliche Anordnungen umfasse, die die Einfuhr von Waren aufgrund eines im Einfuhrland bestehenden gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts behinderten (vgl. Urteil vom 8. Juni 1971, Rechtssache 78/70, Deutsehe Grammophon/Metro, Sig. S. 487). Denn die in dieser Vorschrift enthaltenen Begriffe mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung seien ihrem Wesen nach mit den Begriffen des Artikels 30 EWG-Vertrag identisch. Sie seien also dahin auszulegen, daß sie die gleiche Wirkung hätten, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Die Struktur des Abkommens sei mit der des EWG-Vertrages in der Weise vergleichbar, wie das Abkommen die Vorschriften über den freien Warenverkehr behandele;
b) das Abkommen enthalte Artikel 23, der Artikel 36 des EWG-Vertrags ähnele und ausdrücklich den Schutz des gewerblichen Eigentums erwähne, was nicht erforderlich wäre, wenn gerichtliche Anordnungen, die die Einfuhr von Waren unter Verstoß gegen das Schutzrecht verböten, nicht unter Artikel 14 fielen;
c) das Abkommen sei nach dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutsche Grammophon (a.a.O.) unterzeichnet worden; hätte man gewollt, daß Artikel 14 sich nicht auf gerichtliche Anordnungen beziehe, durch die die rechtswidrige ¿infuhr von Waren verboten würde, so wäre es einfach gewesen, dies durch eine entsprechende Fassung des Abkommens klarzustellen;
d) gerichtliche Anordnungen, durch die die rechtswidrige Einfuhr von Waren vollständig untersagt werde, stellten eine sehr strenge Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dar, und es wäre überraschend, wenn die Unterhändler des Abkommens ihren Ausschluß beabsichtigt hätten;
e) die Auslegung der Worte Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Abkommen von Jaunde II durch den Gerichtshof in der Rechtssache Bresciani (a.a.O.) sei mit derjenigen identisch, die der Gerichtshof in der gleichen Rechtssache der entsprechenden Formulierung in Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag gegeben habe.
Zu Artikel 23 des Abkommens führen Harlequin und Simons aus, diese Vorschrift müsse in der gleichen Weise ausgelegt und wirksam werden wie Artikel 36 EWG-Vertrag. Dies ergebe sich daraus, daß die beiden Artikel fast wörtlich übereinstimmten, sowie aus dem ähnlichen Zusammenhang, in dem sie in den beiden Texten stünden.
Auf jeden Fall sei aufgrund der vorliegenden Umstände die beantragte gerichtliche Anordnung nicht gerechtfertigt im Sinne von Artikel 23 des Abkommens, und sie stelle ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Portugal und der EWG dar.
Bei der Darlegung ihrer Auffassung gehen Harlequin und Simons von folgendem Sachverhalt aus:
a) Die betreffenden Schallplatten seien in Portugal rechtmäßig hergestellt worden;
b) die Schallplatten seien in Portugal durch Schwesterfirmen von Polydor hergestellt und vertrieben worden, die aufgrund einer Parallellizenz von RSO tätig würden.
Abschließend schlagen Harlequin und Simons dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Geltendmachung von im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechten hinsichtlich der Einfuhr von Schallplatten in das Vereinigte Königreich, die in Portugal von einem Lizenznehmer aufgrund des entsprechenden portugiesischen Urheberrechts rechtmäßig hergestellt und verbreitet worden sind, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens dar.
2. Eine solche Geltendmachung ist nicht im Sinne des Artikels 23 dieses Abkommens gerechtfertigt und stellt ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Portugal und der EWG dar.
3. Die Artikel 14 Absatz 2 und 23 dieses Abkommens verleihen dem Marktbürger Rechte, die die Gerichte der Mitgliedstaaten beachten müssen.
4. Folglich kann sich ein Importeur, der solche Schallplatten in das Vereinigte Königreich einführt, zu seiner Verteidigung auf diesen Artikel 14 Absatz 2 berufen, wenn er von den Inhabern der Urheberrechte im Vereinigten Königreich wegen Verstoßes gegen diese Rechte belangt wird.
Nach Auffassung von Polydor und RSO, den Rechtsmittelgegnern im Ausgangsverfahren (im folgenden: Polydor), werfen die vier dem Gerichtshof vorgelegten Fragen in Wirklichkeit zwei Probleme auf und können daher auf die folgenden zwei Fragen reduziert werden :
1. Ist Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 des Abkommens dahin auszulegen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erschöpfung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte in der Gemeinschaft auch auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und Portugal anwendbar ist?
2. Ergeben sich aus Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens Rechte, die vor den innerstaatlichen Gerichten in der Gemeinschaft geltend gemacht werden können?
Nach Auffassung von Polydor sind diese zwei Fragen zu verneinen.
Polydor betont zunächst, die Regeln für die Auslegung des EWG-Vertrags seien von denen für die Auslegung klassischer völkerrechtlicher Verträge grundsätzlich verschieden.
Der grundsätzliche Unterschied zwischen dem klassischen Völkerrecht und dem Gemeinschaftsrecht bei der Behandlung der unmittelbaren Wirkung sei vom Gerichtshof in der Rechtssache Van Gend en Loos (Urteil vom 5. Februar 1963, Rechtssache 26/62, Slg. S. 1) klargestellt worden. Die Unterscheidung zwischen dem klassischen Völkerrecht und dem Gemeinschaftsrecht sei in der Rechtssache Costa/ENEL (Urteil vom 15. Juli 1964, Rechtssache 6/64, Slg. S. 1251) bestätigt worden.
Nicht nur in bezug auf die unmittelbare Wirkung, sondern auch bei der Ermittlung des materiellen Gehalts eines Vertrages unterscheiden sich die Auslegungsmethoden des Gemeinschaftsrechts und des Völkerrechts voneinander. Im Unterschied zum traditionellen Ansatz des Völkerrechts habe der Gerichtshof bei der Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags dynamische Auslegungsmethoden angewandt, die man als teleologisch bezeichnet habe.
Dementsprechend könne die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung einer bestimmten Vorschrift im Rahmen des EWG-Vertrags, durch die gegebenenfalls die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschrift anerkannt werde, nicht ohne weiteres auf ähnlich gefaßte Vorschriften übertragen werden, die in die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen internationalen Abkommen aufgenommen worden seien. Dieser Grundsatz sei vom Gerichtshof in der Rechtssache International Fruit (Urteil vom 12. Dezember 1972, verbundene Rechtssachen 21 bis 24/72, Sig. S. 1219) und in der Rechtssache Bouhelier (Urteil vom 11. Oktober 1979, a.a.O.) aufgestellt worden.
Ein Vergleich zwischen dem Abkommen und dem EWG-Vertrag zeige, daß zwischen den beiden Verträgen ein grundsätzlicher Unterschied bestehe. Hieraus ergebe sich, daß das Abkommen zu den klassischen internationalen Abkommen zähle. Es erlege den vertragschließenden Parteien nur gegenseitige Verpflichtungen auf und sehe keinerlei Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf gemeinsame Einrichtungen vor. Folglich sei das Abkommen nach den völkerrechtlichen Auslegungsregeln auszulegen.
In bezug auf die Auslegung von Artikel 14 Absatz 2 und von Artikel 23 des Abkommens macht Polydor geltend, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erschöpfung von gewerblichen Schutz-und Urheberrechten in der Gemeinschaft könne nicht auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und Portugal ausgedehnt werden.
Die ratio der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Ausübung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte im Rahmen der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag bestehe darin, den Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt zu fördern und die Aufteilung des Gemeinsamen Marktes zu verhindern (Urteil vom 8. Juni 1971, Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon/Metro Großmärkte, a. a. O.; Urteil vom 31. Oktober 1974, Rechtssache 15/74, Centrafarm/Sterling Drug, Sig. S. 1147; Urteil vom 31. Oktober 1974, Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. S. 1183; Urteil vom 3. Juli 1974, Rechtssache 192/73, Van Zuylen Frères/Hag, Slg. S. 731; Urteil vom 20. Januar 1981, verbundene Rechtssachen 55 und 57/80, Musikvertrieb membran GmbH und K-tel/GEMA, Slg. S. 147). Diese ratio könne nicht auf das Abkommen übertragen werden, das allein die Schaffung einer Freihandelszone zwischen den vertragschließenden Parteien bezwecke.
Außerdem sei im Text des Abkommens nichts dafür ersichtlich, daß der in Artikel 14 Absatz 2 verwendete Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung [wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen] genauso auszulegen sei wie Artikel 30 EWG-Vertrag. Insoweit bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen der Fassung von Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens und der von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens von Jaunde aus dem Jahr 1963, das Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Bresciani (a. a. O.) gewesen sei. Dieser Artikel verweise nämlich ausdrücklich auf die Artikel 12, 13, 14 und 17 EWG-Vertrag. Dies sei der Grund für die Folgerung des Gerichtshofes, daß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens von Jaunde die gleiche Bedeutung haben müsse wie Artikel 13 EWG-Vertrag. Dagegen enthalte die Fassung von Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens nichts Vergleichbares.
Außerdem sei der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung [wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen] nicht nur in Artikel 30 EWG-Vertrag, sondern auch in Artikel 10 des EFTA-Ab kommens und in Artikel XI des GATT enthalten. Weder im Rahmen der EFTA noch des GATT werde dieser Begriff dahin ausgelegt, daß er die Theorie von der Erschöpfung der Schutzrechte umfasse. Es bestehe daher kein Grund dafür, diese Theorie in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens hineinzulesen, zumal dieses Abkommen das gleiche Ziel wie das EFTA-Abkommen verfolge, nämlich die Schaffung einer Freihandelszone. Es sei daher wahrscheinlicher, daß die Bedeutung von Artikel 14 Absatz 2 des Portugal-Abkommens eher der von Artikel 10 des EFTA-Abkommens als der von Artikel 30 EWG-Vertrag gleiche.
In der letzten Begründungserwägung in der Präambel des Abkommens heiße es, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet. Angesichts dessen müsse Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens im Lichte der internationalen Abkommen zum Schutz der Urheberrechte ausgelegt werden.
Die Tatsache, daß die beiden vertragschließenden Parteien niemals die Absicht gehabt hätten, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens in bezug auf die Ausübung gewerblicher Schutz-und Urheberrechte die gleiche Bedeutung beizumessen wie den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag, werde durch ihre später bei der Durchführung des Abkommens eingenommene Haltung bestätigt.
Weder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten noch Portugal und die Mitgliedstaaten der EFTA hätten Maßnahmen zur Änderung ihrer Vorschriften über das Urheberrecht und die anderen Rechte des gewerblichen und geistigen Eigentums erlassen.
Außerdem sei die von den Rechtsmittelführern im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung von einigen Obergerichten der EFTA-Staaten zurückgewiesen worden (österreichischer Oberster Gerichtshof, Urteil vom 10. Juli 1979, Revue Internationale du Droit d'Auteur 1980 Nr. 104, Rechtssache Austro-Mechana/Gramola Winter und Co.; Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 25. Januar 1979, Common Market Law Report 1980, 3, S. 664, Sunlight AG/Bosshard Partners Intertrading, auch als Rechtssache Omo bekannt).
In bezug auf die unmittelbare Wirkung macht Polydor geltend, die Artikel 14 Absatz 2 und 23 des Abkommens könnten keine Rechte erzeugen, die unmittelbar vor den Gerichten geltend gemacht werden könnten.
Zunächst spreche nichts in der Fassung des Abkommens dafür, daß die vertragschließenden Parteien eine dahin gehende Absicht gehabt hätten, daß die einzelnen unmittelbar betroffen sein könnten. Vielmehr bedeute die Verwendung des Verbs beseitigen in Artikel 14 Absatz 2, daß für die Durchführung der Vorschrift weitere Maßnahmen der vertragschließenden Parteien erforderlich seien. Folglich bestehe in der Formulierung ein deutlicher Unterschied zu Artikel 30 EWG-Vertrag, nach dem mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verboten seien (Urteil vom 22. März 1977, Ianelli und Volpi/Meroni, Slg. S. 557, insb. 576).
Weiterhin könnten im institutionellen Kontext des Abkommens die Vorschriften über die Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung [wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen] (Artikel 14 Absatz 2) und der verschleierten Beschränkungen des Handels (Artikel 23) als solche von den Gerichten der vertragschließenden Parteien nicht ohne weiteres angewandt werden.
Bestünden keine gemeinsamen Organe, die die Aufgabe hätten, eine einheitliche, für alle vertragschließenden Parteien verbindliche Auslegung zu gewährleisten, so seien diese Begriffe zu vage, um vor den innerstaatlichen Gerichten der vertragschließenden Parteien geltend gemacht werden zu können.
Polydor hält die Auffassung, daß eine Berufung auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vor den innerstaatlichen Gerichten nicht möglich sei, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der unmittelbaren Wirkung internationaler Abkommen für vereinbar (Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit, a. a. O.; Urteil vom 24. Oktober 1973, Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. S. 1135; Urteil vom 5. Februar 1976, Bresciani, a. a. O.).
Außerdem habe das Schweizer Bundesgericht bestimmten, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens entsprechenden Vorschriften keine unmittelbare Wirkung beigemessen (Urteil vom 25. Januar 1977, Sunlight, a. a. O.).
Schließlich sei die Tatsache, daß das Abkommen im Namen der Gemeinschaft in Form einer Verordnung geschlossen worden sei, für die Entscheidung, ob Artikel 14 Absatz 2 vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden könne, unerheblich.
Obwohl der Vertrag auf diesem Gebiet kein besonderes Verfahren vorsehe, zeige eine Untersuchung der Praxis der Gemeinschaft, daß jede internationale Vereinbarung, bei der die Gemeinschaft Partei sei, Gegenstand eines Rechtsakts des Rates über den Abschluß der betreffenden Vereinbarung sei. Der Rechtsakt, dem der Text des Abkommens beigefügt sei, werde im Amtsblatt veröffentlicht. Der Rechtsakt über den Abschluß des Abkommens könne entweder eine Verordnung oder ein Beschluß sein.
Die Form des Rechtsakts über den Abschluß des Abkommens sei ohne jeden Einfluß auf das Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens. Wesentliches Ziel dieses Rechtsakts sei vor allem die Billigung des Abkommens im Namen der Gemeinschaft. Weiterhin habe er das damit verbundene Ziel, den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, den anderen vertragschließenden Parteien mitzuteilen, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren von der Gemeinschaft abgeschlossen worden seien, oder, bei Abkommen in vereinfachter Form, den Präsidenten zu ermächtigen, eine Person mit der Unterzeichnung des Abkommens zu betrauen. In manchen Fällen sehe der Rechtsakt über den Abschluß des Abkommens auch Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens vor.
Auch die Betrachtungsweise des Gerichtshofes in früheren, diese Frage betreffenden Rechtssachen zeige, daß die Form des Rechtsakts — gleichgültig, ob Verordnung oder Beschluß — über den Abschluß eines internationalen Abkommens im Namen der Gemeinschaft für die Entscheidung über die unmittelbare Anwendbarkeit unwichtig sei. In keiner dieser Rechtssachen habe der Gerichtshof auf die Form des Rechtsakts über den Abschluß des Abkommens abgestellt. In allen Fällen habe der Gerichtshof seine Prüfung auf Sinn, Aufbau und Wortlaut des betreffenden Abkommens beschränkt (Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit, a. a. O.; Urteil vom 24. Oktober 1973, Schlüter, a. a. O.; Urteil vom 5. Februar 1976, Bresciani, a. a. O.).
Polydor führt aus, die Ausdehnung der gemeinschaftsrechtlichen Erschöp-fungs-Theorie im Rahmen der Freihandelsabkommen verschaffe den Herstellern in Drittländern einseitig einen Vorteil zum Nachteil der Gemeinschaftsindustrie. Den Inhabern von Patenten, Urheberrechten und anderen gewerblichen und geistigen Eigentumsrechten in der Gemeinschaft würde es dadurch unmöglich gemacht, gegenüber Einfuhren aus EFTA-Ländern ihre Rechte geltend zu machen, ohne daß ihnen in diesen Ländern die gleiche Behandlung zuteil werde.
Im Ergebnis sind nach Auffassung von Polydor die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die erste Frage ist zu verneinen. Es stellt keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens dar, wenn eine Firma A ihre im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechte hinsichtlich einer Schallplatte geltend macht, die in der Portugiesischen Republik von Lizenznehmern aufgrund der entsprechenden portugiesischen Urheberrechte rechtmäßig hergestellt und verbreitet worden ist.
2. Nach der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos, da sie sich nur im Fall der Bejahung der ersten Frage stellt.
3. Die dritte und die vierte Frage sind zu verneinen. Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens verleiht den Marktbürgern keine Rechte, die sie unmittelbar vor den innerstaatlichen Gerichten innerhalb der Gemeinschaft geltend machen können.
Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik sowie des Königreichs der Niederlande machen geltend, es sei nicht zulässig, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens in dem Sinne auszulegen, daß
1. sie es ausschlössen, daß der Inhaber eines im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechts oder sein Lizenznehmer ihre Rechte geltend machten, um die Einfuhr von Schallplatten zu verhindern, die in Portugal von einem Lizenznehmer nach portugiesischem Recht rechtmäßig hergestellt und verbreitet worden seien;
2. sie Rechte erzeugten, auf die sich der einzelne Marktbürger vor den innerstaatlichen Gerichten innerhalb der Gemeinschaft berufen könne.
Ihre Ausführungen decken sich mit den von Polydor vorgebrachten Argumenten.
Sie betonen, nach der Struktur des Abkommens und nach dem Willen seiner Verfasser müsse die Verletzung einer Vorschrift des Abkommens zu Konsultationen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien, der Gemeinschaft und Portugal, oder möglicherweise zur Anwendung von Schutzmaßnahmen durch eine der beiden Parteien führen. Ein solcher Wille ergebe sich eindeutig unter anderem aus Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens. Unter diesen Umständen wäre es mit dem allgemeinen Aufbau des Abkommens unvereinbar, derartigen Vorschriften unmittelbare Wirkung beizumessen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs fügt insoweit hinzu, das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sei nicht nur in den sieben mit den EFTA-Mitgliedstaaten geschlossenen Freihandelsabkommen enthalten, sondern auch, praktisch mit dem gleichen Wortlaut in allen von der Gemeinschaft mit den Mittelmeerländern geschlossenen Abkommen (zum Beispiel im Maghreb- und im Maschrik-Abkommen, in den Handelsabkommen mit Zypern, Israel, Malta und Spanien sowie in den Abkommen mit der Türkei und Jugoslawien). Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen selbst enthalte einen gleichlautenden Text (GATT, Artikel XI und XX).
Die Kommission führt aus, unabhängig davon, ob die betreffenden Formulierungen des Abkommens und des EWG-Vertrags übereinstimmten, seien ihr Sinn und ihr Aufbau unterschiedlich. Folglich könnten aus der bloßen Übereinstimmung der Ausdrucksweise weder zwingende Schlüsse über die Art oder den Inhalt der eingegangenen Verpflichtungen noch über die Tragweite und die rechtlichen Wirkungen der fraglichen Vorschriften gezogen werden.
In bezug auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens bemerkt die Kommission, wenn das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber Beschränkungen geltend gemacht werde, die im Zusammenhang mit dem Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums stünden, könne man die Tragweite und die Wirkung des Verbots schwer von der Tragweite und der Wirkung der Rechtfertigungsgründe trennen.
Insoweit sei bezeichnend, daß in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum innergemeinschaftlichen Handel ein enger Zusammenhang zwischen den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag hergestellt werde und daß der Gerichtshof bei der Beantwortung der ihm auf diesem Gebiet vorgelegten Auslegungsfragen die beiden Vorschriften im Zusammenhang prüfe.
Bei der Entscheidung, inwieweit eine auf dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums beruhende Beschränkung angesichts des Gebots der Herstellung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sei, seien zwei gegensätzliche Interessen gegeneinander abzuwägen. Bei von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen sei die Abwägung dieser Interessen sehr eng mit der Beurteilung der mit diesen Abkommen verfolgten Ziele verbunden.
Die Ziele des Abkommens — nämlich die schrittweise Beseitigung der Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel und die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen — seien sowohl weniger hochgesteckt als auch unbestimmter als die Ziele des EWG-Vertrags. Sie machten eine Wertung erforderlich, bei der Zweckmäßigkeitserwägungen eine große Bedeutung zukomme.
Hieraus ergibt sich, daß die Kommission Zweifel an der unmittelbaren Wirkung von Artikel 14 Absatz 2 hat, insbesondere was die Maßnahmen betrifft, die im innergemeinschaftlichen Handel als unterschiedslos anwendbar bezeichnet werden könnten. Nach ihrer Auffassung hat Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 des Abkommens keine unmittelbare Wirkung in bezug auf Maßnahmen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.
Zur Auslegung der Artikel 14 Absatz 2 und 23 des Abkommens führt die Kommission aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag könne nicht ohne weiteres auf die Auslegung der fraglichen Vorschriften übertragen werden. Die Motivation, die diesen Entscheidungen des Gerichtshofes zugrunde liege, beruhe auf der fundamentalen Voraussetzung, daß der EWG-Vertrag einen Gemeinsamen Markt oder einen einheitlichen Markt habe schaffen sollen und geschaffen habe. Der vom EWG-Vertrag geschaffene Gemeinsame Markt sei außerdem dadurch gekennzeichnet, daß der Vertrag auch den institutionellen Rahmen und die institutionellen Mechanismen geschaffen habe, die es der Gemeinschaft ermöglichten, als solche zu handeln und die Ungleichheiten zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beseitigen oder die festgestellten Verschiedenheiten der nationalen Politiken zu neutralisieren.
Die Kommission bezweifelt, daß eine Verpflichtung zur Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung [wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen] im Völkerrecht dahin interpretiert werden könne, daß sie es den Inhabern von Urheberrechten und den Lizenznehmern, denen die Nutzung dieser Rechte eingeräumt worden sei, innerhalb der Gemeinschaft unmöglich mache, ihre Rechte hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen geltend zu machen, die in Portugal in Lizenz hergestellt worden seien.
Das System zum Schutz solcher Rechte auf internationaler Ebene basiere auf dem Schutz, den das innerstaatliche Recht souveräner Staaten gewähre. Die Beschränkung der Rechte auf das Hoheitsgebiet des schutzgewährenden Staates (oder auf seine Staatsangehörigen) sei integraler Teil des internationalen. Schutzsystems. Außerdem schaffe das bestehende internationale Schutzsystem in den Inhabern eines Vermögensrechts wie des Urheberrechts ein berechtigtes Vertrauen darauf, daß ihre Rechte anerkannt würden.
In einem solchen Zusammenhang sei es unwahrscheinlich, daß das Völkerrecht es gestatte, einem zweiseitigen Freihandelsabkommen im Wege der Auslegung eine nicht ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der Ausübung derartiger Rechte zu entnehmen, wenn allgemein anerkannt sei, daß diese Ausübung rechtmäßig sei und den berechtigten Erwartungen der Inhaber dieser Rechte entspreche.
Da außerdem das internationale System des Urheberrechtsschutzes selbst auf internationalen Übereinkommen beruhe, die aus komplizierten und langwierigen Verhandlungen hervorgegangen seien, sei es unwahrscheinlich, daß das Völkerrecht eine stillschweigende Ausnahme von den Grundsätzen enthalte, die in diesen Übereinkommen aufgestellt seien.
Im Ergebnis neigt die Kommission zu der Auffassung, daß die von der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 und 23 des Abkommens übernommene Verpflichtung es nicht erforderlich mache, daß das Recht der Mitgliedstaaten den innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Inhabern von Urheberrechten und Lizenznehmern für diese Rechte untersage, ihre Rechte in einer Weise geltend zu machen, die die Einfuhr von in Portugal in Lizenz hergestellten Erzeugnissen in die Gemeinschaft verhindere.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 13. Oktober 1981 haben mündliche Ausführungen gemacht: Polydor, vertreten durch R. A. Morritt, Q.C., Lincoln's Inn, unterstützt durch die Rechtsanwälte Ivo Van Bael und Jean-François Bellis, Brüssel, Harlequin und Simons, vertreten durch A. Wilson, Bar of England and Wales, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou als Bevollmächtigte, unterstützt durch Robin Jacob, Q.C., Gray's Inn, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Seidl als Bevollmächtigten, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch G. Guillaume als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. D. Ehlermann, Generaldirektor des Juristischen Dienstes, und durch J. Bourgeois, Rechtsberater der Kommission, als Bevollmächtigte, unterstützt durch D. A. O. Edward, Q.C., Scots Bar.
Die Kommission hat in der Sitzung ihren Standpunkt wie folgt näher dargelegt:
Nach dem Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72 (International Fruit Company NV u. a./Produktschap voor Groenten en Fruit, Slg. S. 1219) könne sich ein einzelner auf eine Bestimmung des Völkerrechts berufen, um die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft in Frage zu stellen, erstens wenn die Bestimmung die Gemeinschaft binde und zweitens soweit diese Bestimmung unmittelbare Wirkung habe. Unter diesen Umständen sei die Frage der unmittelbaren Wirkung von grundlegender Bedeutung für die Stellung der Gemeinschaft innerhalb ihrer internationalen Beziehungen, für ihre Autonomie, ihre Identität und ihre Möglichkeit, ihre Interessen sowie die Interessen der Mitgliedstaaten, für die sie Verantwortung übernommen habe, zu schützen. Unter einem anderen Gesichtspunkt werfe die Frage der unmittelbaren Wirkung das Problem der richtigen Verteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten zwischen dem Gesetzgeber und der Exekutive auf der einen und der Judikative auf der anderen Seite im Rahmen der Rechtsordnung der Gemeinschaft auf.
Die Kommission ist der Ansicht, daß der Begriff der unmittelbaren Wirkung, wie er im Gemeinschaftsrecht entwickelt worden sei, nicht als solcher auf die internationalen Beziehungen der Gemeinschaft übertragen werden dürfe, und zwar aus zwei Gründen. Der erste beruhe auf der unterschiedlichen Natur und den Zielen der internationalen Abkommen. Der zweite Grund sei der, daß es erforderlich sei, ein Gleichgewicht zwischen den Vor- und Nachteilen, die für die Parteien eines internationalen Vertrages bestehen könnten, im Rahmen dieser Freihandelsabkommen aufrechtzuerhalten.
In bezug auf die unterschiedliche Natur und die Ziele der internationalen Abkommen hebt die Kommission hervor, daß diese Abkommen keine Harmonisierung des Rechts oder der gemeinsamen Politik vorsähen. Sie sähen auch kein System vor, das die Regelung von Streitigkeiten ermögliche, aufgrund deren die Bestimmungen dieser Verträge in einer für die vertragschließenden Parteien verbindlichen Weise ausgelegt würden.
Was das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Vor- und Nachteilen für die Parteien eines Abkommens betreffe, so unterscheide sich dieses Gleichgewicht wesentlich, je nachdem, ob einzelne ein internationales Abkommen innerhalb der Gemeinschaft geltend machen könnten, während sie dies in den übrigen vertragschließenden Staaten nicht tun könnten. Man könne nämlich zu einer Stufe gelangen, auf der Drittstaaten alle Rechte des Beitritts erlangen könnten, ohne gleichzeitig den entsprechenden Pflichten zu unterliegen. Dies sei namentlich bei den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den früheren EFTA-Ländern der Fall.
Bei einem Gegenseitigkeitsabkommen wie dem vorliegenden dürfe der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung nur anerkennen, soweit die Bestimmungen für sämtliche Parteien absolut klar gefaßt seien oder soweit diejenigen Bestimmungen, die der Auslegung einen gewissen Raum ließen, von den vertragschließenden Parteien klargestellt worden seien.
Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung von Bestimmungen, die sich auf staatliche Beihilfen bezögen, nur insoweit anerkannt habe, als Artikel 92 EWG-Vertrag gemäß Artikel 93 Absatz 2 angewandt worden sei. Außerdem habe der Gerichtshof in der zweiten Rechtssache Defrenne (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, G. Defrenne/Sabena, Sig. S. 455) die Ansicht vertreten, daß für die Feststellung der unmittelbaren Wirkung zwischen dem Kerngehalt des Artikels 119, der unmittelbare Wirkung habe, und dem, was man als die umgebende Grauzone bezeichne, in der ein vorheriges gesetzgeberisches Vorgehen erforderlich sei, unterschieden werden müsse.
Die Kommission gelangt aufgrund dieser Unterscheidung erstens zu der Schlußfolgerung, daß Artikel 14 des Abkommens keine unmittelbare Wirkung habe, mit Ausnahme vielleicht des Kerngehalts, und zweitens, daß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 23 sicher keine unmittelbare Wirkung habe. Denn eine Auslegung dieser Bestimmungen, die sich auf die Ausübung gewerblicher und kommerzieller Eigentumsrechte beziehe, gehöre, auch wenn sie zulässig wäre, sicher nicht zum Kerngehalt des Artikels 14. Im übrigen sei es vorzuziehen, die mögliche Entwicklung einer solchen Auslegung den vertragschließenden Parteien im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontakte zu überlassen, als diese Auslegung nur einer der Parteien, nämlich der Gemeinschaft, im Gerichtswege aufzuzwingen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Court of Appeal of England and Wales hat mit Beschluß vom 15. Mai 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Dezember 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 14 Absatz 2 und 23 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik, das mit der Verordnung Nr. 2844/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 301, S. 165) im Namen der Gemeinschaft geschlossen und gebilligt wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Im Ausgangsverfahren geht es um eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts gegen zwei britische Unternehmen, Harlequin und Simons, die in der Einfuhr und dem Verkauf von Schallplatten spezialisiert sind; diese Unternehmen haben aus Portugal Schallplatten mit populärer Musik der Gruppe The Bee Gees eingeführt und im Vereinigten Königreich zum Verkauf angeboten, ohne die Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte oder seines ausschließlichen Lizenznehmers im Vereinigten Königreich erhalten zu haben.
3 Die Inhaberin der Urheberrechte an den betreffenden Aufnahmen, RSO, hat einer ihrer Tochtergesellschaften, Polydor, die ausschließliche Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb von Schallplatten und Kassetten mit Wiedergaben dieser Aufnahmen im Vereinigten Königreich erteilt. Schallplatten und Kassetten mit Wiedergaben der gleichen Aufnahmen wurden in Portugal von zwei Gesellschaften portugiesischen Rechts, die Lizenznehmerinnen von RSO in Portugal waren, hergestellt und zum Verkauf angeboten. Simons kaufte Schallplatten mit diesen Aufnahmen in Portugal, um sie im Hinblick auf ihren Verkauf in das Vereinigte Königreich einzuführen. Harlequin kaufte ihr einen Teil dieser Schallplatten ab, um sie im Einzelhandel zu verkaufen.
4 Der Court of Appeal stellte fest, daß Harlequin und Simons dadurch nach englischem Recht gegen Section 16 § 2 des Copyright Act von 1956 verstoßen hätten. Nach dieser Bestimmung wird ein Urheberrecht von demjenigen verletzt, der ohne die Lizenz des Inhabers des Urheberrechts einen Gegenstand in das Vereinigte Königreich einführt, wenn er weiß, daß die Herstellung dieses Gegenstands eine Verletzung des Urheberrechts darstellte oder dargestellt hätte, falls der Gegenstand in dem Land, in das er eingeführt wurde, hergestellt worden wäre.
5 Harlequin und Simons machten jedoch geltend, der Inhaber eines Urheberrechts könne sich auf dieses Recht nicht berufen, um die Einfuhr eines Erzeugnisses in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu verhindern, wenn dieses Erzeugnis in Portugal von ihm oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei. Sie stützten sich dabei auf die Artikel 14 Absatz 2 und 23 des Abkommens zwischen der EWG und Portugal von 1972 (im folgenden: das Abkommen) und trugen vor, diese Vorschriften beruhten auf den gleichen Grundsätzen wie die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und seien daher in gleicher Weise auszulegen.
6 Um dieses Verteidigungsmittel beurteilen zu können, hat der Court of Appeal folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt die Tatsache, daß eine Firma A ihre im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechte hinsichtlich einer Schallplatte geltend macht, die in der Portugiesischen Republik von Lizenznehmern aufgrund der entsprechenden portugiesischen Urhebérrechte rechtmäßig hergestellt und verbreitet worden ist, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des genannten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 dar?
2. Falls die erste Frage bejaht wird:
a) Ist dieses Vorgehen der Firma A zum Schutz der im Vereinigten Königreich bestehenden Urheberrechte im Rahmen des Artikels 23 des genannten Abkommens vom 22. Juli 1972 gerechtfertigt?
b) Stellt dieses Vorgehen der Firma A ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen der Portugiesischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar?
3. Kann sich der einzelne Marktbürger in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die genannte Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 19. Dezember 1972, die das Abkommen in Kraft gesetzt hat, auf Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens vom 22. Juli 1972 unmittelbar berufen?
4. Kann ein Importeur, der die in Frage 1 genannten Schallplatten in das Vereinigte Königreich einführt, sich zu seiner Verteidigung auf Artikel 14 Absatz 2 des genannten Abkommens vom 22. Juli 1972 berufen, wenn er von der Firma A wegen Verstoßes gegen deren erwähnte Urheberrechte im Vereinigten Königreich belangt wird?
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausübung eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts durch seinen Inhaber — die die kommerzielle Verwertung eines Urheberrechts umfaßt —, um die Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis von diesem Inhaber oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat zu verhindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung gemäß Artikel 30 des Vertrages dar, die nicht zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt ist.
8 Die ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob die gleiche Auslegung auch für die Artikel 14 Absatz 2 und 23 des Abkommens gilt. Um dies zu beantworten, sind diese Vorschriften sowohl im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens als auch auf seinen Zusammenhang zu untersuchen.
9 Das Abkommen bewirkt nach Artikel 228 des Vertrages, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in gleicher Weise gebunden sind. Die einschlägigen Vorschriften des Abkommens lauten wie folgt:
Artikel 14 Absatz 2: Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.
Artikel 23: Dieses Abkommen steht Einfuhr-... verboten oder -beschrän-kungen nicht entgegen, die... zum Schutz... des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;... Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
10 Nach seiner Präambel zielt das Abkommen darauf ab, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Portugal zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Aufbau Europas beizutragen. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien beschlossen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen.
11 Nach Artikel XXIV Absatz 8 dieses Allgemeinen Abkommens wird unter Freihandelszone eine Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten [verstanden], zwischen denen die Zölle und die anderen den Außenhandel beschränkenden Bestimmungen... für den Hauptteil des Außenhandels mit den Erzeugnissen, die aus den die Freihandelszonen bildenden Gebieten stammen, beseitigt sind.
12 Im Hinblick auf das oben erwähnte Ziel ist das Abkommen auf eine Liberalisierung des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Portugal ausgerichtet. Nach seinem Artikel 2 gilt das Abkommen vorbehaltlich der für bestimmte Erzeugnisse vorgesehenen Sonderregelungen für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Portugals, die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen.
13 In diesem Rahmen sehen die Artikel 3 bis 7 des Abkommens die Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Portugal vor. Der gleiche Grundsatz gilt nach Artikel 14 für die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Diese Bestimmungen werden in Artikel 21 durch das Verbot von steuerlichen Maßnahmen und Praktiken diskriminierender Art und in Artikel 22 durch die Beseitigung aller Beschränkungen der mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen ergänzt. Außerdem enthält das Abkommen in den Artikeln 26 und 28 bestimmte Vorschriften über den Wettbewerb, über staatliche Beihilfen und über Dumping-Praktiken. Nach Artikel 32 wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt.
14 Die Bestimmungen des Abkommens über die Beseitigung der Beschränkungen des Handels zwischen der Gemeinschaft und Portugal sind unter mehreren Gesichtspunkten in vergleichbarer Weise wie die des EWG-Vertrages über die Abschaffung der Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs konzipiert. Die Gesellschaften Harlequin und Simons haben insbesondere die Ähnlichkeit des Wortlauts der Artikel 14 Absatz 2 und 23 des Abkommens einerseits und der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag andererseits hervorgehoben.
15 Diese Ähnlichkeit des Wortlauts ist jedoch kein ausreichender Grund dafür, die oben erwähnte Rechtsprechung, die das Verhältnis zwischen dem Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und den Vorschriften über den freien Warenverkehr im Rahmen der Gemeinschaft bestimmt, auf das System des Abkommens zu übertragen.
16 Die Tragweite dieser Rechtsprechung ist nämlich aus der Sicht der Ziele und der Tätigkeit der Gemeinschaft, wie sie in den Artikeln 2 und 3 EWG-Vertrag definiert sind, zu beurteilen. Wie der Gerichtshof in verschiedenem Zusammenhang betont hat, zielt der Vertrag mit der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und der schrittweisen Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auf den Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt ab, der die Merkmale eines Binnenmarktes aufweist.
17 Im Hinblick auf diese Ziele hat der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75 (Terrapin, Slg. S. 1039) die Artikel 30 und 36 des Vertrages dahin ausgelegt, daß der territoriale Schutz, der sich aus nationalen Rechtsvorschriften über das gewerbliche und kommerzielle Eigentum ergibt, nicht dazu führen darf, die Isolierung der nationalen Märkte zu vertiefen und eine künstliche Abschottung der Märkte zu schaffen, und daß sicher der Inhaber eines gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, daher nicht auf diese Vorschriften berufen kann, um sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist.
18 Die Überlegungen, die zu dieser Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages geführt haben, gelten nicht im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Portugal, wie sie durch das Abkommen festgelegt worden sind. Eine Prüfung des Abkommens läßt nämlich erkennen, daß dessen Bestimmungen, obgleich sie die unbedingte Beseitigung bestimmter Beschränkungen des Handels zwischen der Gemeinschaft und Portugal — wie der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung — vorsehreiben, nicht die gleiche Zielsetzung haben wie der EWG-Vertrag, da dieser, wie oben bemerkt, auf die Schaffung eines einheitlichen Marktes abzielt, dessen Bedingungen denjenigen eines Binnenmarktes möglichst nahekommen.
19 Hieraus folgt, daß im Rahmen des Abkommens Beschränkungen des Warenverkehrs in einer Situation als zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt angesehen werden können, in der ihre Rechtfertigung innerhalb der Gemeinschaft nicht möglich wäre.
20 Im vorliegenden Fall ist eine solche Unterscheidung um so mehr geboten, als die Instrumente, über die die Gemeinschaft verfügt, um innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zur schrittweisen Abschaffung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften zu gelangen, im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Portugal kein Äquivalent finden.
21 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß ein Verbot der Einfuhr eines Erzeugnisses aus Portugal in die Gemeinschaft, das auf dem Schutz des Urheberrechts beruht, im Rahmen der mit dem Abkommen errichteten Freihandelsregelung gemäß Artikel 23 Satz 1 des Abkommens gerechtfertigt ist. Die Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergeben keinen Anhaltspunkt, der es erlauben würde, die Ausübung des Urheberrechts in einem Fall wie dem vorliegenden als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder als verschleierte Handelsbeschränkung im Sinne von Satz 2 dieses Artikels zu qualifizieren.
22 Aus all diesen Gründen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, daß die Ausübung der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Urheberrechte durch den Inhaber oder seine Rechtsnachfolger gegen die Einfuhr und den Vertrieb von Schallplatten, die in der Portugiesischen Republik von Lizenznehmern des Inhabers rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 23 des Abkommens gerechtfertigt ist und daher keine durch Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens verbotene Beschränkung des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Portugal darstellt. Eine solche Ausübung stellte kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Portugal dar.
23 In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen brauchen die dritte und die vierte Frage nicht mehr beantwortet zu werden.
Kosten
24 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Court of Appeal mit Beschluß vom 15. Mai 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Ausübung der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Urheberrechte durch den Inhaber oder seine Rechtsnachfolger gegen die Einfuhr und den Vertrieb von Schallplatten, die in der Portugiesischen Republik von Lizenznehmern des Inhabers rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, ist zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 23 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik vom 22. Juli 1972 (ABl. L 301, S. 165) gerechtfertigt und stellt daher keine durch Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens verbotene Beschränkung des Warenverkehrs dar. Eine solche Ausübung stellt kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Portugal im Sinne des erwähnten Artikels 23 dar.