Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.1981 – C-30/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:287
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 2. Dezember 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beim Gerichtshof fünf Vertragsverletzungsklagen gegen die Italienische Republik erhoben, da dieser Staat es unterlassen habe, innerhalb der gesetzten Zweijahresfrist die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um fünf zum Umweltschutzprogramm gehörenden Richtlinien nachzukommen.
Diese fünf Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1981 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Es handelt sich um Richtlinien, die aufgrund der Artikel 100 und 235 EWGVertrag erlassen wurden und die Beseitigung von schädlichen (Altöl, Abfälle) und nicht abbaubaren Stoffen (polychlorierte Biphenyle und Terphenyle PCB) sowie den Schutz der Qualität der Oberflächenwässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten und derjenigen der Badegewässer bezwecken. Sie zielen also auf einen einheitlichen Schutz der menschlichen Gesundheit und einen einheitlichen Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft ab und bezwecken ferner, Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen können.
Wie gesagt, setzten diese Richtlinien eine Zweijahresfrist für den Erlaß der internen Durchführungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten. Die italienische Regierung hat sich jedoch gegenüber der Kommission nicht geäußert. Diese gab nach Ablauf der Fristen ordnungsgemäß fünf mit Gründen versehene Stellungnahmen ab, in denen sie feststellte, daß die italienischen Behörden gegen ihre Verpflichtung verstoßen hatten, den Richtlinien nachzukommen.
Die Italienische Republik hat die Notwendigkeit des Erlasses der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zu dem sie verpflichtet ist, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten. Sie hat vorgetragen, sie habe im Januar 1979 den Entwurf eines Gesetzes im Parlament eingebracht, durch das der Regierung die Befugnis übertragen werden sollte, die zur Durchführung einer Reihe von Gemeinschaftsrichtlinien notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen; das Gesetzgebungsverfahren sei aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Kammern noch nicht abgeschlossen.
Zwar bezeugt dieses Vorbringen, das auf die Besonderheiten des parlamentarischen Lebens abstellt, die feste Absicht der italienischen Regierung, die Gemeinschaftsvorschriften so bald wfe möglich durchzuführen; in den vorliegenden Fällen greift es jedoch wegen des zwingenden Charakters der Richtlinien, den der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben hat, nicht durch (Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1976, 277; vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1976, 1359; vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 163/78, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1979, 771, und vom 2. Dezember 1980 in der Rechtssache 42/80, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 3635).
Ich beantrage deshalb, den Anträgen der Kommission stattzugeben und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.