Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-30/81
ECLI:EU:C:1981:317
In den verbundenen Rechtssachen 30 bis 34/81
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. P. Alessi als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr O. Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Squillante, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, trattati e affari legislativi, Beistand : Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Botschaft der Italienischen Republik,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie fünf zum Umweltprogramm gehörende Richtlinien nicht rechtzeitig durchgeführt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter A. O'Keeffe, T. Koopmans, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Es geht um folgende fünf Richtlinien :
a) Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31);
b) Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34);
c) Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47);
d) Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31, S. 1);
e) Richtlinie 76/403 des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41).
Diese Richtlinien stellen eine Reihe von Handlungen der Gemeinschaft dar, die auf die Artikel 100 und -235 EWG-Vertrag gestützt sind. Sie wurden im Rahmen der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Umweltschutzes erlassen und bezwecken einerseits die Beseitigung einiger Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben, indem sie unter anderem zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; andererseits dienen sie im Rahmen einer umfassenderen Gemeinschaftsregelung der Verwirklichung bestimmter Ziele im Bereich des Umweltschutzes und der Gesundheit.
In allen fünf Richtlinien wird den Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, in der sie den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen haben. Die Fristen sind hinsichtlich der beiden ersten Richtlinien (75/439 und 75/440) am 18. Juni 1977 und hinsichtlich der übrigen Richtlinien (75/442, 76/160 und 76/403) am 18. Juli 1977, am 11. Dezember 1977 bzw. am 9. April 1978 abgelaufen.
Da die Italienische Republik die Durchführungsmaßnahmen nicht innerhalb dieser Fristen erließ, beschloß die Kommission, gegen sie das Verfahren zur Feststellung eines Vertragsverstoßes gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 9. Januar und 3. Juli 1979 gab die Kommission der italienischen Regierung gemäß Artikel 169 Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung.
Drei dieser Schreiben blieben unbeantwortet; die Antworten auf die beiden übrigen Schreiben waren nach Auffassung der Kommission unzulänglich. Aus diesem Grund und nachdem sie festgestellt hatte, daß immer noch keine internen Rechtsvorschriften zur Durchführung der genannten Richtlinien ergangen waren, gab die Kommission am 19. Mai bzw. 23. Juli 1980 fünf mit Gründen versehene Stellungnahmen ab, in denen sie feststellte, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
Auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden gleichlautende Antworten erteilt, in denen auf gesetzgeberische Schwierigkeiten hingewiesen wurde. Als die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften immer noch nicht erlassen worden waren, hat die Kommission mit den am 16. und 17. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschriften den Gerichtshof angerufen.
Die Beklagte hat keine Gegenerwiderung eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 30. September 1981 beschlossen, die fünf Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
a) Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31);
b) Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34);
c) Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47);
d) Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31, S. 1);
e) Richtlinie 76/403 des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41).
2. Die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin trägt vor, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes folge aus dem zwingenden Charakter der Richtlinien die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die darin gesetzten Fristen für den Erlaß der innerstaatlichen Durchführungsvorschriften zu wahren.
Eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat liege unabhängig davon vor, welches das Staatsorgan sei, auf dessen Handlungen oder Unterlassungen die mangelnde Durchführung beruhe. Diese könne nicht mit internen Bestimmungen oder Übungen oder besonderen tatsächlichen Gegebenheiten im nationalen Bereich gerechtfertigt werden.
Die Beklagte führt aus, sie sei sich der Bedeutung einer raschen Umsetzung der Richtlinien in die innerstaatlichen Rechtsordnungen für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele bewußt. Das besonders schnelle Voranschreiten der Harmonisierung bringe jedoch für die Mitgliedstaaten zahlreiche Verpflichtungen zur Anpassung ihrer internen Rechtsordnungen mit sich. Dadurch werde häufig die Einschaltung des Gesetzgebungsverfahrens notwendig, dessen Dauer und Ablauf von den Erfordernissen und Ereignissen des parlamentarischen Lebens bestimmt würden.
Die italienische Regierung habe, um die Anpassungsfristen abzukürzen, das Parlament um eine Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen ersucht, die bereits vom Senat gewährt sei und der Abgeordnetenkammer vorliege.
Dieses Tätigwerden bestätige die feste Absicht der italienischen Regierung, den Gemeinschaftsverpflichtungen im Hinblick auf die Richtlinien so wirksam wie möglich nachzukommen.
Die Klägerin nimmt in ihrer Erwiderung von den Erklärungen der italienischen Regierung Kenntnis, hält ihre Anträge jedoch aufrecht.
IV — Durchführung der Richtlinien in den Mitgliedstaaten
Die Kommission hat folgendes mitgeteilt:
Griechenland hat keine der fünf Richtlinien durchgeführt, jedoch ist derzeit eine umfassende Lösung in Vorbereitung. Die Lage in den anderen Mitgliedstaaten stellt sich wie folgt dar:
a) Die Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung wurde von sieben Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission hat eine Vertragsverletzungsklage gegen Belgien erhoben.
b) Die Richtlinie 75/440 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten wurde von fünf Mitgliedstaaten durchgeführt. Belgien und die Niederlande haben sie nur teilweise durchgeführt; ein Vertragsverletzungsverfahren ist gegen sie eingeleitet worden. Luxemburg ist dabei, die Richtlinie durchzuführen.
c) Die Richtlinie 75/442 über Abfälle wurde von sieben Mitgliedstaaten durchgeführt. Belgien hat sie nur teilweise durchgeführt; eine Vertragsverletzungsklage ist anhängig.
d) Die Richtlinie 76/160 über die Qualität der Badegewässer wurde in sieben Mitgliedstaaten durchgeführt; Belgien und die Niederlande haben sie dagegen nur teilweise durchgeführt. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist gegen sie eingeleitet worden.
e) Die Richtlinie 76/403 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle wurde von sieben Mitgliedstaaten durchgeführt. Belgien hat sie nur unvollständig durchgeführt; die Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 11. November 1981 haben die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato P. G. Ferri als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. P. Alessi als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 2. Dezember 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 16. und 17. Februar sowie am 24. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag fünf Klagen auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
a) Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31);
b) Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34);
c) Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47);
d) Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31, S. 1);
e) Richtlinie 76/403 des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41).
2 Nach allen Richtlinien hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um ihnen binnen zwei Jahren nachzukommen. Die Fristen sind hinsichtlich der beiden ersten Richtlinien (75/439 und 75/440) am 18. Juni 1977 und hinsichtlich der übrigen Richtlinien (75/442, 76/160 und 76/403) am 18. Juli 1977, am 11. Dezember 1977 bzw. am 9. April 1978 abgelaufen.
3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie trägt vor, die verspätete Durchführung der Richtlinien beruhe auf der Notwendigkeit, das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, wodurch sich Verzögerungen ergäben, die durch die Erfordernisse und Ereignisse des parlamentarischen Verfahrens verursacht würden. Angesichts dieser Schwierigkeiten hat die italienische Regierung das Parlament um eine Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen ersucht; diese wurde vom Senat bereits gewährt, liegt aber der Abgeordnetenkammer noch zur Prüfung vor.
4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.
5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien des Rates 75/439 und 75/440 vom 16. Juni 1975, 75/442 vom 15. Juli 1975, 76/160 vom 8. Dezember 1975 und 76/403 vom 6. April 1976 nachzukommen.
Kosten
6 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.
7 Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
a) Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31);
b) Richtlinie 75/440 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34);
c) Richtlinie 75/442 des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47);
d) Richtlinie 76/160 des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31, S. 1);
e) Richtlinie 76/403 des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (ABl. L 108, S. 41).
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.