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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.12.1981 – C-277/80
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1981:289
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 3. Dezember 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Erste Zivilkammer des Tribunale Mailand den Gerichtshof um Vorabentscheidung über eine Frage der Auslegung des Artikels 35 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 (ABl. 1969, L 77, S. 1) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1079/71 des Rates (ABl. 1971, L 116, S. 7). Die Verordnung Nr 542/69 galt im entscheidungserheblichem Zeitraum; an ihre Stelle ist nunmehr die Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977, L 38, S. 1) getreten.
Durch die Verordnung Nr. 542/69 wurde ein gemeinschaftliches Versandverfahren für Waren eingeführt, das aus zwei Teilen besteht: dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren und dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Das erstere ist unter anderem auf die Beförderung von Waren anzuwenden, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 542/69) — z. B. auf Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Gemeinschaft haben und von den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt wurden, noch nicht verzollt worden sind. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache offensichtlich der Fall.
Waren, die nach dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 542/69 mit einer Versandanmeldung T 1 auf einem Vordruck T 1 zum Versand anzumelden. Dieser Vordruck, der aus drei Exemplaren besteht, ist auszufüllen und der Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt (der Abgangszollstelle), vorzulegen. Dort wird er eingetragen. Ein Exemplar des Vordrucks wird einbehalten und die anderen beiden werden demjenigen, der die Beförderung der Waren beantragt hat, ausgehändigt. Dieser hat sicherzustellen, daß diese beiden Exemplare die Waren bei der Beförderung begleiten: Nachdem die Zollstelle, der die Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind (die Bestimmungszollstelle) diese erhalten hat, vermerkt sie darauf das Ergebnis ihrer Prüfung, behält ein Exemplar und sendet das andere an die Abgangszollstelle zurück (vgl. Artikel 1, 12, 17, 19 und 26 der Verordnung).
Die Person, die die Beförderung der Waren beantragt, hat normalerweise eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen Versandverfahren berühren. Soweit nicht Ausnahmen vorliegen — die hier nicht in Betracht kommen — muß von einer Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, eine Mitbürgschaft in Form einer Urkunde nach einem der im Anhang der Verordnung enthaltenen Muster geleistet werden. Der Mitbürge muß sich selbstschuldnerisch zur Zahlung der geschuldeten Zölle und anderen Abgaben verpflichten (Artikel 27 und 28).
Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 lautete ursprünglich wie folgt:
Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.
Der Begriff der Erledigung wird nicht definiert. Er ist nach allgemeiner Auffassung aber wohl anwendbar, wenn ein Beamter der Abgangszollstelle nach Prüfung des dieser Zollstelle von der Bestimmungszollstelle übersandten Vordrucks T 1 feststellt, daß die Waren entsprechend den darin enthaltenen Angaben versandt worden sind, und dies in einer ihm angemessenen erscheinenden Weise vermerkt.
Dieser Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 1079/71 ein zweiter Absatz angefügt:
Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 unterrichtet worden ist.
Nach den Ermittlungen des Tribunale entnahm die Firma Alimentari Moltani di Ambrogio Paolo Molteni ihrem privaten Zollager am 21. November 1975, 21. Dezember 1975 und 2. Januar 1976 drei Lieferungen von gefrorenem Rindfleisch. Für jede Lieferung wurden die Vordrucke T 1 ausgefüllt und eingetragen, wobei für alle als Bestimmungsland die Schweiz angegeben wurde. Die Società italiana Cauzioni — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni S.p.A. (im folgenden: S.I.C.) bürgte für sie gemäß einer Versicherungspolice vom 5. Mai 1970. Später erhielt die Zollstelle in Mailand (die Abgangszollstelle) von der Zollstelle in Genf (der Bestimmungszollstelle) das dritte Exemplar des Vordrucks T 1, das, wie es schien, den Stempel der Genfer Zollstelle trug und die Ankunft der Waren in der Schweiz bescheinigte. Diese drei Versandpapiere wurden am 13. Dezember 1975, 30. Dezember 1975 und 21. Januar 1976 erledigt. Spätere Ermittlungen ergaben, daß die angeblichen Einfuhren in die Schweiz vorgetäuscht waren und daß das Fleisch Italien nicht verlassen hatte. Darüber wurde die S.I.C. am 20. Januar 1977 unterrichtet. Am 6. September 1977 verlangten die Mailänder Zolldienststellen die Zahlung von Zoll, Zinsen und Kosten. Die S.I.C. erhob gegen diesen Zahlungsbescheid Klage vor dem Tribunale Mailand und machte geltend, die Firma sei gemäß Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 von ihrer Haftung befreit, da zwischen dem Datum der Erledigung des letzten der drei Vordrucke T 1 und dem Zeitpunkt, zu dem ihr die angebliche Fälschung der Versandpapiere mitgeteilt worden sei, mehr als 12 Monate verstrichen seien. Die Zollstellen trugen vor, die S.I.C. könne sich nicht auf Artikel 35 stützen, und ihre Verpflichtung als Sicherungsgeberin bestehe fort.
Das Tribunale hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969, ergänzt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/71 vom 21. Mai 1971, dahin auszulegen, daß die Finanzverwaltung in jedem Fall verpflichtet ist, den Sicherungsgeber binnen 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, über die Nichterledigung dieses Versandscheins zu unterrichten, um die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherheit zu behalten?
Die italienische Zollverwaltung ist der Auffassung, daß eine Täuschungshandlung, die zur Erledigung des Versandpapiers T 1 führe, alles darauf Folgende ungültig mache. Die Frage, ob eine Täuschung tatsächlich die Erledigung selbst ungültig macht, so daß ein Sicherungsgeber sich in einem derartigen Fall nicht auf Artikel 35 Absatz 1 berufen kann, ist vom Tribunale nicht gestellt worden, und ich halte es nicht für angebracht, mich dazu zu äußern. Die entscheidende Frage ist, ob eine Täuschung, die zu einer Erledigung führt, den Sicherungsgeber hindert, sich auf Absatz 2 zu berufen.
Nach Auffassung der Zollbehörden kann in einem Fall, in dem eine Prüfung des Versandscheins T 1 erfolgt ist und auf den ersten Blick ergeben hat, daß die Waren entsprechend der Erklärung versandt worden sind, keine Verpflichtung zur Unterrichtung über die Nichterledigung bestehen. Es müsse gefragt werden, wie die Behörden die Nichterledigung mitteilen sollten, wenn sie nach ordnungsgemäßer Prüfung die Erledigung vorgenommen hätten, da es geschienen habe, als seien die Versandpapiere gültig. Dementsprechend beginne die 12-Mo-nats-Frist nicht zu laufen, wenn eine Prüfung des Versandpapiers stattfinde, die keine Unrichtigkeit ergebe. Von den Zollstellen könne nicht verlangt werden, daß sie detaillierte Ermittlungen über die Gültigkeit des dritten Exemplars des Versandpapiers anstellten, da sonst endlose Verzögerungen eintreten würden. Die 12-Monats-Frist werde nur in Gang gesetzt, wenn die Fälschung bekannt sei und nichts getan werde, um den Sicherungsgeber darüber zu unterrichten, oder wenn überhaupt keine Prüfung vorgenommen werde.
Dieses Vorbringen geht meines Erachtens von einer falschen Vorstellung aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 35 Absatz 2 ist der Sicherungsgeber nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 (und zwar durch die Abgangszollstelle) an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, es sei denn, die Abgangszollstelle unterrichtet ihn während dieser Zeit darüber, daß das Versandpapier nicht erledigt worden ist. Dieses Verfahren dient dem Schutz des Sicherungsgebers, denn es erfordert keine Untersuchung darüber, ob der Abgangszollstelle ein Versehen, Nachlässigkeit oder Untätigbleiben vorzuwerfen ist. Es besteht keine Verpflichtung zur Unterrichtung über die Erledigung. Die frage ist rein tatsächlicher Natur: Ist innerhalb der Frist eine Unterrichtung über die Nichterledigung seitens der Abgangszollstelle erfolgt? Falls nicht, kann vom Sicherungsgeber nicht länger Zahlung verlangt werden. Dieser klare Wortlaut dient meines Erachtens der Erreichung des in den Begründungserwägungen dargelegten Zwecks der Änderung, nämlich Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, daß den Personen, die eine Bürgschaft übernommen haben, die Gewißheit gegeben wird, daß sie nach Ablauf einer bestimmten Frist, nämlich nach 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers des gemeinschaftlichen Versandverfahrens an gerechnet, von ihren Verpflichtungen befreit sind.
Eine derartige Zielsetzung fördert den freien Warenverkehr im Rahmen der Regelung des EWG-Vertrages, da sie es ermöglicht, die Sicherheit oder die dafür bereitgestellten Mittel auf andere Versandverfahren zu übertragen. Die Dauer der Haftung wird unabhängig davon beendet, ob der Sicherungsgeber darüber unterrichtet worden ist, daß eine Erledigung stattgefunden hat: Die Haftung besteht nur dann fort, wenn Mitteilung über die Nichterledigung gemacht wird. Das Argument, daß Ermittlungen möglicherweise nicht zur Aufdeckung der Täuschung führen oder schwierig und zeitraubend sind, spricht nicht für das gegenteilige Ergebnis. Wenn nachträglich Zweifel an der Erledigung auftauchen, kann sie unter Umständen aufgehoben und die Nichterledigung mitgeteilt werden. Jedenfalls ist immer noch der Rückgriff gegen den Hauptverpflichteten möglich.
Im vorliegenden Fall ist ein betrügerisches Verhalten der S.I.C. nicht vorgetragen worden. Wenn die Umstände eines besonderen Falles ergäben, daß der Sicherungsgeber betrügerisch vorgegangen ist, indem er die Abgangszollstelle dahingehend beeinflußt hat, keine Mitteilung über die Nichterledigung zu machen, wären andere Überlegungen anzustellen, die aufgrund des dem Gerichtshof vorgetragenen Sachverhalts zu berücksichtigen wären.
Unter den gegebenen Umständen ist die vom Tribunale im vorliegenden Fall gestellte Frage meines Erachtens wie folgt zu beantworten :
Abgesehen von einem Fall betrügerischen Verhaltens eines Sicherungsgebers, der die Zollbehörden veranlaßt, keine Mitteilung über die Nichterledigung im Sinne von Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 vom 18. März 1969 in der Fassung des Artikels 1 der Verordung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 zu machen, ist der Sicherungsgeber nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, von der Registrierung des betreffenden Versandpapiers T 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, es sei denn, er wird während dieses Zeitraums von der Abgangszollstelle über die Nichterledigung des Versandpapiers T 1 unterrichtet.