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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1982 – C-277/80

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:64

In der Rechtssache 277/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Mailand, Erste Zivilkammer, in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

S.I.C. — Società Italiana Cauzioni — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni S.p.A. mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alfredo Cutrera und Gregorio Leone, Viale Elvezia 12, Mailand,

gegen

Staatliche Finanzverwaltung, vertreten durch die Avvocatura Distrettuale dello Stato, via Freguglia, Mailand,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1079/71 des Rates vom 25. Mai 1971,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Kommanditgesellschaft s.a.s. Alimentari Molteni dì Ambrogio Paolo.

Molteni & C. führte am 21. November 1975, 21. Dezember 1975 und 2. Januar 1976 drei Verfahren des indirekten Versands von gefrorenem Rindfleisch durch, das sie ihrem privaten Zollager Nr. 173 entnahm. Als Bestimmungsland gab sie die Schweiz an.

Die drei Verfahren wurden mit Zollvordrucken nach dem Muster T 1 Nr. 69/FD, Nr. 183/FD und Nr. 3/FD CME durchgeführt. Die S.I.C. — Società Italiana Cauzioni — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni S.p.A. bürgte für sie aufgrund der bei der Zollverwaltung Turin eingereichten und von dieser am 5. Juni 1970 angenommenen Versicherungspolice Nr. 271011972 vom 5. Mai 1970.

Das dritte Exemplar dieser Vordrucke wurde jedesmal mit den Sichtvermerken des Zollamts Genf zurückgesandt, wodurch die Ankunft der Waren an ihrem Bestimmungsort bescheinigt wurde, so daß die Verfahren als am 13. Dezember 1975, 30. Dezember 1975 und 21. Januar 1976 erledigt angesehen wurden.

Ermittlungen, die der regionale Steuerfahndungsdienst der Guardia di Finanza Mailand gemeinsam mit der entsprechenden Dienststelle in Como und in Verbindung mit den schweizerischen Zollämtern Como und Genf von Amts wegen anstellte, ergaben, daß das dritte Exemplar der Vordrucke gefälscht war. Es bestanden Gründe für die Annahme, daß das gefrorene Fleisch das italienische Hoheitsgebiet nicht verlassen hatte, sondern unter Zollhinterziehung in Italien verbraucht worden war. Daraufhin stellte das Zollamt Mailand der S.I.C. am 6. September 1977 einen Zahlungsbescheid über 310481170 LIT (11306200 LIT fällige Zinsen und 299174970 LIT Zoll) zuzüglich noch nicht fälliger Zinsen und der Kosten zu.

2. Die S.I.C. erhob gegen diesen Zahlungsbescheid mit am 19. September 1977 zugestelltem Schriftsatz Klage beim Tribunale Mailand. Darin berief sie sich auf Verjährung (richtiger: Verlust) des Anspruchs der Zollverwaltung auf Zahlung der Zölle durch den Sicherungsgeber.

Dieser Einwand wurde auf Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 ergänzten Fassung gestützt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist.

Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 unterrichtet worden ist.

Die S.I.C, Klägerin im Ausgangsverfahren, machte geltend, aufgrund dieser Bestimmung habe sie mangels einer Unterrichtung durch die Zollstelle über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 davon ausgehen können, daß sie von ihrer Verpflichtung als Sicherungsgeberin in dem Verfahren, das zu dem Zahlungsbescheid vom 2. Januar 1977 geführt habe, befreit sei, denn die erste Mitteilung, die ihr von den Zollbehörden zugegangen sei, trage das Datum des 20. Januar 1977, das nach der in Artikel 35 Absatz 2 der genannten Verordnung gesetzten Jahresfrist liege.

Die Staatliche italienische Finanzverwaltung, Beklagte im Ausgangsverfahren, bestritt, daß Artikel 35 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Was Absatz 1 betreffe, so seien die Erledigungsbescheinigungen zwar vorhanden gewesen; sie hätten sich aber nachträglich als ungültig erwiesen. Was Absatz 2 angehe, so seien diese Bescheinigungen zwar innerhalb der Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, ausgestellt worden; sie besäßen aber keine Gültigkeit und keine Wirkung. Somit habe der Verlust des in Rede stehenden Anspruchs nicht eintreten können.

3. Diesen vor dem Tribunale Mailand vertretenen Standpunkten liegt eine unterschiedliche Auslegung von Artikel 35 Absatz 2 der genannten EWG-Verordnung zugrunde. Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren ist die Mitteilung der Nichterledigung innerhalb der Ausschlußfrist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, auf jeden Fall notwendig, um den Verlust des Anspruchs gegenüber dem Sicherungsgeber zu verhindern. Nach Auffassung der Beklagten reicht es dagegen für die Erhaltung der Sicherheit aus, wenn der Abgangszollstelle ermöglicht werde, die Versandscheine durch eine bloße förmliche Prüfung des dritten Exemplars nach der Rücksendung zu erledigen, wobei die Zollstelle jedoch die Erledigungsbescheinigung nachträglich für nichtig und unwirksam erklären könne, wenn spätere Ermittlungen — wie im vorliegenden Fall — ergäben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erledigung nicht vorgelegen hätten.

4. Das Tribunale Mailand, Erste Zivilkammer, hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. Oktober 1980, der am 12. Dezember 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969, ergänzt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971, dahin auszulegen, daß die Finanzverwaltung in jedem Fall verpflichtet ist, den Sicherungsgeber binnen 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, über die Nichterledigung dieses Versandscheins zu unterrichten, um die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherheit zu behalten?

Die Parteien, des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die S.I.C., Società Italiana Cauzioni S.p.A., erinnert in ihren Erklärungen zunächst daran, daß das gemeinschaftliche Versandverfahren geschaffen worden sei, um a) die Warenbeförderung durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Überschreitung der Binnengrenzen zu erleichtern und b) während des Zeitraums der Beförderung die Verzollung der Waren durch die Sicherheitsleistung eines Hauptverpflichteten sicherzustellen, der die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens übernehme und verpflichtet sei, Sicherheit dadurch zu leisten, daß er für die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben bürge.

Der Rat habe Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69, wonach der Sicherungsgeber von seinen Verpflichtungen befreit sei, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist, durch die Verordnung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 einen zweiten Absatz angefügt, um die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, daß der Sicherungsgeber nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit werde, wenn er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung dieses Papiers unterrichtet worden sei.

Nach Auffassung der S.I.C. folgt sowohl aus dem Zweck als auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß die S.I.C. im vorliegenden Fall am 21. November 1976, 20. Dezember 1976 bzw. 2. Januar 1977 von ihren Verpflichtungen als Sicherungsgeberin befreit gewesen sein müsse, da die von der Firma Molteni ausgestellten und von ihr mit Bürgschaftsurkunden garantierten gemeinschaftlichen Versandpapiere T 1 am 21. November 1975, 20. Dezember 1975 bzw. 2. Januar 1976 eingetragen worden seien und ihr innerhalb eines Jahres seit Registrierung jedes dieser drei Papiere keine Mitteilung über die Nichterledigung zugegangen sei.

Der Auffassung der italienischen Regierung, die S.I.C. sei von ihren Verpflichtungen als Sicherungsgeberin nicht befreit, und ein Rechtsverlust könne der Zollverwaltung nicht entgegengehalten werden, da im Hinblick auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 1079/71 die Erledigungen binnen 12 Monaten vom Zeitpunkt der Registrierung an erfolgt seien und im Hinblick auf Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 die Erledigungen, auch wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, sich nachträglich als ungültig erwiesen hätten, hält die Klägerin im Ausgangsverfahren folgendes entgegen: Die Verordnung Nr. 1079/71 lasse die Frist, innerhalb deren die nationalen Zollbehörden die Erledigung vornehmen könnten, und die Gründe, aus denen die Zölle nicht gezahlt würden, unberücksichtigt. Einzige Voraussetzung für die Befreiung des Sicherungsgebers sei der Umstand, daß ihm binnen 12 Monaten seit der Registrierung des Versandpapiers T 1 keine Mitteilung über die Nichterledigung zugegangen sei. Bei dieser Vorschrift, die entsprechend dem Prinzip der Rechtssicherheit — das den Grund für die Änderung von Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 durch die Verordnung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 bilde -nur zum Schutz des Sicherungsgebers ergangen sei, handle es sich um eine. Sanktion gegenüber den Zollbehörden in Form des Rechtsverlusts und nicht um eine Verjährungsfrist.

Somit könne nur die Mitteilung der Nichterledigung den Lauf der 12-Mo-nats-Frist unterbrechen oder hemmen und damit den Rechtsverlust der Behörden verhindern und die Verpflichtung des Sicherungsgebers, die ihm in dieser Eigenschaft obliegende Leistung zu erbringen, aufrechterhalten, ohne daß es darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Zollbehörde die Erledigung vornehme oder aber den Scheincharakter der Ausfuhren feststelle.

Im Hinblick auf den Sicherungsgeber sei allein der Zugang der Mitteilung über die Nichterledigung binnen 12 Monaten vom Zeitpunkt der Registrierung an entscheidend. Erfolge keine Mitteilung, so sei der Sicherungsgeber befreit, nicht jedoch der Hauptverpflichtete, der als die Durchfuhr vornehmender Wirtschaftsteilnehmer oder als Eigentümer der Waren weiterhin für die Zahlung der Abgaben hafte.

Das Vorbringen der italienischen Regierung, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1079/71 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Versandscheine aufgrund betrügerischer Machenschaften vor Ablauf eines Jahres erledigt worden seien, so daß die Zollbehörden die S.I.C. nicht von der Nichterledigung hätten unterrichten können, sei ein Trugschluß, der gegen Wortlaut und Sinn der Gemeinschaftsregelung verstoße.

Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren ist das Rechtsinstitut der Sicherheitsleistung ein grundlegender Bestandteil der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe zwar das Zollverfahren vereinfacht und den Wirtschaftsteilnehmern dabei größeres Vertrauen entgegengebracht; er habe dadurch den Erfordernissen des Handels und der Notwendigkeit einer Beschleunigung des Warenaustauschs Rechnung getragen, sich jedoch durch die Einführung der Sicherheitsleistung gegen die Möglichkeit eines Mißbrauchs oder Betrugs geschützt. Die Sicherung des Versands wirke nämlich nur der Abgabenhinterziehung entgegen, die die Zolldienststellen möglicherweise beim Transport von zollpflichtigen Waren aufgrund der unterlassenen Gestellung dieser Waren oder der Fälschung der Versandpapiere feststellten. Die Behauptung, Anikei 1 der Verordnung Nr. 1079/71 sei nicht anwendbar, wenn Betrug vorliege, laufe unter diesen Umständen darauf hinaus, die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Gemeinschaftsbestimmungen in allen Fällen schlicht und einfach zu leugnen.

Die S.I.C. hält auch das Vorbringen der italienischen Zollverwaltung, der Scheincharakter der Warenausfuhren und der Erledigungen habe zur Folge, daß die Erledigungsbescheinigungen zwar rechtlich existierten, aber nichtig und ex tunc unwirksam seien, für unzutreffend.

Der Scheincharakter der Erledigungen begründe den Tatbestand des Schmuggels, der strafbar und im übrigen dank der gegenseitigen Zollhilfe aufgrund des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens leicht nachweisbar sei.

Deshalb reicht es nach Auffassung der S.I.C. aus, wenn das Ergebnis des Erledigungsvorgangs dem Sicherungsgeber binnen zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Registrierung an mitgeteilt wird, da die betreffende Gemeinschaftsbestimmung nicht auf die Gültigkeit der Erledigungsbescheinigung abstelle, sondern nur verlange, daß der Sicherungsgeber über die Nichterledigung unterrichtet werde.

Wollte man der Gegenmeinung folgen, so würde dies in der Praxis zur Unanwendbarkeit der Gemeinschaftsregelung führen, da einerseits die Berufung auf die Sicherheit in jedem Fall streng an die Begehung einer strafbaren Handlung geknüpft sei und andererseits der Scheincharakter der in den Versandpapieren bescheinigten Ausfuhren eine conditio sine qua non dieser strafbaren Handlung bilde.

Die S.I.C. hält auch das Vorbringen der Finanzverwaltung für völlig unbegründet, wonach bei wörtlicher Auslegung der Verordnung, die sie selbst befürwortet habe, die Haftung des Sicherungsgebers immer dann zum Tragen komme, wenn es nicht möglich sei, der Abgangszollstelle irgendeine Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Mit der in der Verordnung Nr. 1079/71 enthaltenen Gemeinschaftsregelung sei nicht bezweckt worden, die Zollbehörden für möglicherweise von ihnen begangene Unterlassungen oder wegen ihnen nicht anzulastender Schwierigkeiten bei der Feststellung strafbarer Handlungen zu bestrafen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe sich darauf beschränkt, die Berufung auf die Sicherheit objektiv auszuschließen, wenn die Mitteilung nicht innerhalb einer Frist erfolge, in der die zuständigen Behörden vernünftigerweise Kontrollen durchführen könnten, ohne daß es auf die Gründe ankäme, aus denen die Mitteilung nicht erfolgt sei.

Es handele sich letztlich nicht darum, die Zollbehörden zu bestrafen oder die Unternehmen, die eine Sicherheit zu leisten hätten, zu belohnen, falls man nach Ablauf eines Jahres feststelle, daß eine Erledigung auf einer unerlaubten Handlung beruhe. Denn in einem derartigen Fall werde der Sicherungsgeber durch den Gemeinschaftsgesetzgeber von der Garantieverpflichtung freigestellt, um sicher zu sein, daß er im Rahmen seines verfügbaren Vermögens die mit der Übernahme weiterer Garantien verbundenen Risiken auf sich nehmen könne.

Die S.I.C. gelangt somit zu dem Ergebnis, daß jede von ihrer Auslegung abweichende limitative oder restriktive Auslegung das Gemeinschaftsrecht verletze und der Präamel der in Rede stehenden Verordnung offensichtlich widerspreche. Sie schlägt vor, die vom Tribunale Mailand vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

I. Nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren, ergänzt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971, hat die Zollverwaltung immer dann, wenn sie die Sicherheit des Sicherungsgebers behalten will, diesen auf jeden Fall binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, über die Nichterledigung dieses Dokuments zu unterrichten.

II. Mangels einer solchen Unterrichtung binnen der genannten 12-Mo-nats-Frist ist der Sicherungsgeber unabhängig davon, aus welchem Grunde die Unterrichtung des Erklärungsempfängers unterblieben ist, von seinen Verpflichtungen befreit.

2. Die italienische Regierung trägt vor, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage könne nur voll erfaßt werden, wenn man folgenden Gegebenheiten des vorliegenden Falles Rechnung trage:

Die Erledigung der Versandpapiere T 1 im Sinne einer bloßen Kontrollmaßnahme aufgrund des an die Abgangszollstelle zurückgesandten Scheins sei binnen eines Monats nach der Registrierung der jeweiligen Erklärung erfolgt;

die Abgangszollstelle sei — selbst wenn man das Datum der letzten Registrierung als Fristbeginn ansehe — nach Ablauf von 12 Monaten über die Feststellung der Fälschung des an sie zurückgesandten Exemplars der Vordrucke T 1 unterrichtet worden.

Somit enthalte die Frage, die das nationale Gericht zu lösen habe, im wesentlichen einen zweifachen Aspekt, der sich wie folgt zusammenfassen lasse:

a) Wird der Sicherungsgeber nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 auch dann von seinen Verpflichtungen befreit, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Erledigung des Versandscheins T 1 ungültig ist, da der erledigte Schein gefälscht ist und somit nicht existiert?

b) Verneinendenfalls: Muß die Abgangszollstelle, um die Sicherheit zu behalten, den Sicherungsgeber auf jeden Fall darüber unterrichten, daß der Versandschein T 1 binnen 12 Monaten seit der Registrierung nicht erledigt worden ist?

Nach Auffassung der italienischen Regierung sind beide Teilfragen zu verneinen.

Der Begriff Erledigung in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69 habe eine doppelte Bedeutung:

Einerseits bezeichne er den tatsächlichen Vorgang der Kontrolle, die die Abgangszollstelle vornehme, indem sie das Exemplar des Versandscheins, das (gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung) in ihrem Besitz verbleibe, mit dem ihr von der Bestimmungszollstelle zurückgesandten Exemplar vergleiche (Artikel 26);

andererseits bezeichne er den Prüfungsvermerk, an den die Befreiung des Sicherungsgebers als Rechtsfolge anknüpfe.

Der materielle Vorgang der Kontrolle sei eine Tatsache, die wirklich stattgefunden habe und nicht mehr ungeschehen gemacht werden könne. Der Prüfungsvermerk hingegen bestehe zwar rechtlich fort, könne sich jedoch nachträglich als ungültig und wirkungslos erweisen.

Ferner bestehe die Erledigung als materieller Kontrollvorgang auch dann weiter, wenn sie aufgrund gefälschter Dokumente erfolgt sei; der auf gefälschte Dokumente gestützte Prüfungsvermerk sei dagegen eine unwirksame Bescheinigung, die nicht zur Befreiung des Sicherungsgebers führen könne.

Diese Wirkung berühre den Kern des Anspruchs, das heißt das Erlöschen der Garantieverpflichtung, und könne nur aufgrund eines Vermerks eintreten, der selbst gültig und geeignet sei, Wirkungen hervorzubringen. Ein Prüfungsvermerk, der sich auf ein nicht vorhandenes, nämlich gefälschtes Versandpapier stütze, erfülle diese Merkmale nicht.

Deshalb ist nach Auffassung der italienischen Regierung davon auszugehen, daß sich die Befreiung des Sicherungsgebers nach Artikel 35 Absatz 1 nur aus einem gültigen Prüfungsvermerk ergeben kann, der geeignet ist, Wirkungen hervorzurufen, und der das Ergebnis einer positiv verlaufenen Kontrolle der Übereinstimmung des Versandscheins der Abgangszollstelle mit dem der Bestimmungszollstelle ist. Da der Versandschein der Bestimmungszollstelle offensichtlich gefälscht worden sei, habe kein gültiger Prüfungsvermerk vorgelegen, der Wirkungen hervorrufen könne; der Sicherungsgeber könne damit nicht als von seinen Verpflichtungen befreit angesehen werden.

Ferner sei zu untersuchen, ob der Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 angefügte Absatz 2 auch dann anwendbar sei, wenn die Abgangszollstelle den Versandschein T 1 in dem Sinne rechtzeitig erledigt habe, daß sie das in ihrem Besitz verbliebene Exemplar des Scheins tatsächlich mit dem ihr von der Bestimmungszollstelle zurückgesandten Exemplar verglichen habe.

Diese Frage sei zu verneinen, denn wenn die Abgangszollstelle diesen Vergleich tatsächlich vorgenommen habe und wenn es zu diesem Zeitpunkt geschienen habe, als sei alles in Ordnung, so sei nicht einzusehen, weshalb die Zollstelle gleichwohl den Sicherungsgeber über die Nichterledigung unterrichten sollte, um ihr Recht, die Garantie geltend zu machen, nicht zu verlieren.

Man könne darüber streiten, ob die Abgangszollstelle beim Vergleich der Versandpapiere nachlässig vorgegangen sei; man könne diese Stelle jedoch nicht verpflichten, sich in Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen zu setzen und nach Erledigung des Versandpapiers dem Sicherungsgeber innerhalb der vorgesehenen Frist mitzuteilen, daß die Erledigung nicht erfolgt sei.

Das Ausgangsverfahren sei insoweit bezeichnend. Der Vergleich der Exemplare des Versandpapiers T 1 sei anhand geschickt gefälschter Dokumente vorgenommen worden, und die Abgangszollstelle sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Versandscheine T 1 erledigt seien. Da die Fälschung der Versandpapiere mehr als 12 Monate nach der Registrierung der Anmeldungen entdeckt worden sei, bezweifelt die italienische Regierung, daß die Abgangszollstelle verpflichtet gewesen sei, den Sicherungsgeber innerhalb dieser Frist über die Nichterledigung der Versandscheine T 1 zu unterrichten.

Hinsichtlich des Vorbringens der S.I.C. zur zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1079/71, die Frist des Artikels 35 Absatz 2 sei in dem Bestreben eingeführt worden, die Stellung des Sicherungsgebers sicher und unangreifbar zu machen, nachdem die Frist von 12 Monaten, von der Registrierung der Anmeldungen an gerechnet, verstrichen sei, ohne daß eine Mitteilung erfolgt sei, räumt die italienische Regierung ein, dies sei tatsächlich der Zweck des Absatzes 2, und der Gemeinschaftsgesetzgeber habe gerade wegen des Erfordernisses der Rechtssicherheit verhindern wollen, daß die Abgangszollstelle die Erledigung der Versandpapiere T 1 beliebig verzögern könne.

Der Rechtsverlust, der nur unter der Voraussetzung eintrete, daß der Sicherungsgeber nicht über die Nichterledigung unterrichtet worden sei, sei somit als Sanktion für das Untätigbleiben der Zollstelle vorgesehen worden, die die Erledigung nicht rechtzeitig vornehme und es darüber hinaus versäume, den Sicherungsgeber darüber zu unterrichten, daß die Erledigung noch nicht erfolgt sei.

Man könne jedoch nicht davon ausgehen, daß Artikel 35 Absatz 2 bezwecke, der Abgangszollstelle die Verpflichtung aufzuerlegen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine gültige und rechtswirksame Erledigung der Versandpapiere erfüllt seien, selbst wenn dies wünschenswert sei.

Nach dem gegnerischen Vorbringen müßten alle Abgangszollstellen vor Erledigung der Versandpapiere T 1 bei jedem Versandverfahren eine Untersuchung einleiten, um sich zu vergewissern, daß die jeweiligen Versandpapiere nicht gefälscht seien.

Dies hätte zur Folge, daß keine Erledigung rechtzeitig erfolgen könne, daß die Mitteilungen über die Nichterledigung an die Sicherungsgeber zahlreicher würden, daß durch die Verlängerung der Verpflichtung des Sicherungsgebers eine Situation einträte, die im Widerspruch zu dem in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1079/71 ausgedrückten Ziel stehe, und daß die Erledigung der Gesamtheit der Versandverfahren entgegen dem Zweck der Verordnung Nr. 542/69 verzögert würde.

Wenn der Sicherungsgeber im Fall eines Betrugs nicht befreit werden solle, müsse man gelten lassen, daß die Abgangszollstelle die Erledigung rechtzeitig vornehmen könne, indem sie einen bloßen Vergleich der Versandpapiere vornehme, ohne die Voraussetzungen ihrer Gültigkeit (zum Beispiel die Fälschung der Papiere) zu prüfen, und daß, wenn dieser Vergleich rechtzeitig vorgenommen worden sei, Artikel 35 Absatz 2 nicht anwendbar sei und der dort vorgesehene Rechtsverlust nicht eintrete.

In diesem Zusammenhang müsse man auch zugeben, daß die Befreiung des Sicherungsgebers nach Artikel 35 Absatz 1 nur aufgrund eines gültigen Prüfungsvermerks erfolgen könne, der geeignet sei, Rechtswirkungen hervorzubringen und aufgrund eines positiv verlaufenen Vergleichs zwischen dem Versandpapier T 1 der Abgangszollstelle mit dem der Bestimmungszollstelle erteilt worden sei.

Dagegen könne nicht eingewandt werden, daß nach dieser Auslegung die Verpflichtung des Sicherungsgebers, abgesehen von den geltenden Verjährungsfristen, zeitlich unbegrenzt sei. Diese Wirkung trete auch im gegenteiligen Fall ein, indem die Abgangszollstellen den Sicherungsgeber immer wieder über die Nichterledigung des Versandpapiers T 1 unterrichteten; dazu hätten sie aufgrund des nach Artikel 35 Absatz 2 eintretenden Rechtsverlusts so lange Veranlassung, bis sie die Gewißheit erlangt hätten, daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines positiven Prüfungsvermerks erfüllt seien. Auch könnte nicht eingewandt werden, daß die vorgeschlagene Auslegung für den Sicherungsgeber eine Härte bedeute.

Der der ursprünglichen Fassung des Artikels 35 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 angefügte Absatz habe weder den Umfang oder den Inhalt der Sicherheitsleistung verändert, noch ihre Dauer eingeschränkt. Dieser Absatz, durch den der ursprüngliche Text ergänzt worden sei, bezwecke lediglich, das Untätigbleiben der Abgangszollstelle zu bestrafen; diese Strafe könne jedoch durch eine bloße Mitteilung über die Nichterledigung, die nicht einmal begründet zu werden brauche, vermieden werden.

Die italienische Regierung wiederholt, daß die Folgen einer eventuellen Anwendbarkeit von Artikel 35 Absatz 2 in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens für den Sicherungsgeber wesentlich härter wären. Seine Verpflichtung würde dann aufgrund der bis zum positiven Ergebnis der Ermittlungen der Zollbehörden erfolgenden Mitteilungen lange Zeit in vollem Umfang fortbestehen.

Abschließend schlägt die italienische Regierung vor, die vom Tribunale Mailand gestellte Frage zu verneinen und folgendes klarzustellen:

Eine Bescheinigung über die Erledigung, die sich nachträglich als ungültig und wirkungslos erweist, weil sie auf gefälschten Versandpapieren beruht, ist nicht geeignet, zu einer Befreiung des Sicherungsgebers nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 zu führen.

Sofern die Erledigung rechtzeitig in Form einer tatsächlich vorgenommenen Prüfung erfolgt ist, kann der Verfall des Anspruchs der Abgangszollstelle nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung nicht mehr eintreten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, beide Voraussetzungen für das Erlöschen der Verpflichtung des Sicherungsgebers nach Artikel 35 n. F. der Verordnung Nr. 542/69 seien im vorliegenden Fall gegeben.

Die Versandpapiere T 1 seien erledigt worden, und es seien mehr als 12 Monate seit der Registrierung verstrichen gewesen, als die Zollstelle Mailand die S.I.C. zur Zahlung der Zölle aufgefordert habe.

Die dem Gerichtshof vom Tribunale Mailand gestellte Frage beziehe sich nicht auf die möglichen Folgen einer Ungültigkeitserklärung der Erledigung für den Sicherungsgeber. Die Kommission geht deshalb nur auf die zweite Voraussetzung für das Erlöschen der Verpflichtung, nämlich den Rechtsverlust wegen Fristversäumnis, ein und erinnert daran, daß diese Vorschrift nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1079/71 aus Gründen der Rechtssicherheit erlassen worden sei, indem auch den Personen, die eine Bürgschaft übernommen haben, die Gewißheit gegeben [wird], daß sie von ihren Verpflichtungen nach Ablauf einer bestimmten Frist befreit sind, die zweckmäßigerweise auf 12 Monate vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers des gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgesetzt wird.

Der Inhalt der Vorschrift sei somit klar. Der Sicherungsgeber werde von seinen Verpflichtungen nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Registrierung an befreit, wenn er nicht über die Nichterledigung des Versandpapiers T 1 unterrichtet worden sei. Der Zweck dieser Vorschrift werde in der Weise erreicht, daß die Zollbehörden, wenn sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Versands hätten, dies dem Sicherungsgeber mitteilen müßten; anderenfalls trete der Rechtsverlust ein.

Das im Vorlagebeschluß wiedergegebene Vorbringen der Finanzverwaltung im vorliegenden Fall, wonach diese Bescheinigungen zwar ungültig und wirkungslos [waren], aber gleichwohl innerhalb der Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, ausgestellt worden [sind], so daß der Rechtsverlust verhindert wurde, sei nicht klar. Die Zollverwaltung räume selbst ein, daß es notwendig sei, innerhalb der 12 Monate ab Registrierung einen Rechtsakt vorzunehmen, um den Verlust zu verhindern. Die Kommission meint dazu, dieser Rechtsakt könne nicht ein beliebiger Akt sein und erst recht nicht eine Erledigungsbescheinigung, die möglicherweise eine gegenteilige Wirkung habe. Es könne sich somit nur um die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung Nr. 542/69 vorgesehene Mitteilung handeln.

Die Kommission erinnert daran, daß das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 (TIR-Übereinkommen; genehmigt durch die Verordnung Nr. 2112/78/EWG des Rates vom 25. Juli 1978) in Artikel 11 eine entsprechende Vorschrift enthalte, die allerdings für das Erlöschen der Verpflichtung des Sicherungsgebers im Fall eines Betrugs eine Frist von zwei Jahren (statt eines Jahres) vorsehe; diese Vorschrift sei in die Gemeinschaftsregelung über das Versandverfahren nicht übernommen worden.

Abschließend schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale Mailand gestellte Frage wie folgt zu beantworten :

Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 ist dahin auszulegen, daß der Sicherungsgeber von seinen Verpflichtungen befreit ist, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 unterrichtet worden ist.

III — Mündliche Verhandlung

Die Società Italiana Cauzioni, vertreten durch Rechtsanwalt Gregorio Leone, Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn I. M. Braguglia als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Ruah, Sachverständiger, haben in der Sitzung vom 8. Oktober 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Dezember 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Mailand (Erste Zivilkammer) hat mit Beschluß vom 9. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1), ergänzt durch die Verordnung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 (ABl. L 116, S. 7) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Verordnung Nr. 542/69 des Rates in der ergänzten Fassung, die auf den dem Rechtsstreit vor dem Tribunale Mailand zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbar ist, sieht zur Erleichterung der Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft und vor allem zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Überschreitung der Binnengrenzen ein gemeinschaftliches Versandverfahren vor, das für Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 EWG-Vertrag erfüllen, das in den Artikeln 12 bis 38 der Verordnung geregelte externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist.

3 Nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung sind Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, mit einer Versandanmeldung nach einem Vordruck T 1 entsprechend dem Anhang A der Verordnung anzumelden; diese ist von demjenigen, der die Abfertigung zum Versandverfahren beantragt, nämlich vom Hauptverpflichteten, der nach der Definition des Artikels 11 Buchstabe a der Verordnung gegenüber den zuständigen Behörden die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens übernimmt, zu unterzeichnen.

4 Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt nach Artikel 17 der Verordnung mit der Registrierung der Versandanmeldung T 1 durch die Abgangszollstelle und endet nach Artikel 26 damit, daß die Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle ein Exemplar dieser Anmeldung zurücksendet.

5 Ferner heißt es in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung: Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Mitgliedstaat für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim gemeinschaftlichen Versandverfahren berühren. Nach Artikel 27 Absatz 2 kann die Sicherheit ... für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes gemeinschaftliche Versandverfahren einzeln geleistet werden. Nach Absatz 3 besteht vorbehaltlich des Artikels 33 Absatz 2 ... die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die in dem Mitgliedstaat ansässig und als Steuerbürger zugelassen ist, in dem die Sicherheit geleistet wird.

6 Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung bestimmt: Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedstaaten, deren Gebiet bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wurde, befreit, wenn der Versandschein T 1 bei der Abgangszollstelle erledigt worden ist. Dieser Bestimmung wurde durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1079/71 des Rates vom 25. Mai 1971 ein zweiter Absatz hinzugefügt, der wie folgt lautet:

Der Sicherungsgeber wird auch nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von der Abgangszollstelle nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 unterrichtet worden ist.

7 Nach dem Vorlagebeschluß erhob die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Società Italiana Cauzioni, Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni S.p.A. (im folgenden: S.I.C.), Klage gegen den Zahlungsbescheid, mit dem die Zollverwaltung sie aufforderte, ihre Verpflichtungen als Sicherungsgeberin für drei am 21. November 1975, 21. Dezember 1975 und 2. Januar 1976 erfolgte Verfahren des Versands von gefrorenem Rindfleisch zu erfüllen. Diese Versandverfahren waren mit Hilfe von Zollvordrucken T 1 vorgenommen worden, deren drittes Exemplar, wie die Steuerfahndung Mailand nachträglich feststellte, gefälscht worden war, um wahrheitswidrig den Eindruck zu erwecken, daß die fragliche Ware das italienische Hoheitsgebiet verlassen hatte.

8 Die S.I.C. macht geltend, der von der Zollverwaltung gegen sie als Sicherungsgeberin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Zolls für die in betrügerischer Weise durchgeführten Versandverfahren sei verfallen. Sie sei sowohl infolge der Erledigung des Versandscheins T 1, über die sie von den zuständigen Zolldienststellen am 13. Dezember 1975, 30. Dezember 1975 und 21. Januar 1976 ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, als auch aufgrund des Umstandes, daß die Abgangszollstelle sie nicht innerhalb der Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, über die Nichterledigung dieses Dokuments unterrichtet habe, von ihrer Bürgschaftsverpflichtung befreit.

9 Die italienischen Behörden tragen vor, die Erledigungsbescheinigung, die auf gefälschten Dokumenten beruhe, sei als ungültig und wirkungslos anzusehen und führe folglich nicht zur Befreiung des Sicherungsgebers im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung Nr. 542/69; diese könne nur aufgrund eines gültigen Prüfungsvermerks eintreten, durch den die Übereinstimmung des bei der Abgangszollstelle verbliebenen Exemplars des Versandpapiers T 1 mit dem Exemplar der Bestimmungszollstelle positiv festgestellt werde.

10 Zur Befreiung des Sicherungsgebers nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung Nr. 542/69 bemerken die italienischen Behörden, wenn die Erledigung des Versandscheins T 1 rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Frist von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung dieses Dokuments an gerechnet, in Form einer tatsächlichen Prüfung erfolgt sei, sich jedoch nachträglich herausstelle, daß deren Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, so dürfe der in dieser Vorschrift vorgesehene Verlust des Anspruchs der Zollverwaltung nicht mehr eintreten.

11 Nach Auffassung der italienischen Behörden kann eine Erledigungsbescheinigung, die sich nachträglich als ungültig erweist, nicht zur Befreiung des Sicherungsgebers führen, und Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung Nr. 542/69 ist auf diesen Fall nicht anwendbar, denn anderenfalls wären die Zollbehörden gezwungen, langwierige Kontrollen und Ermittlungen vorzunehmen und entgegen dem mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1079/71 verfolgten Zweck den Sicherungsgeber systematisch über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 zu unterrichten.

12 Im Hinblick auf die Lösung dieses Problems hat das Tribunale Mailand dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 vom 18. März 1969, ergänzt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971, dahin auszulegen, daß die Finanzverwaltung in jedem Fall verpflichtet ist, den Sicherungsgeber binnen 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, über die Nichterledigung dieses Versandscheins zu unterrichten, um die in dieser Verordnung vorgesehene Sicherheit zu behalten?

13 Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1079/71 des Rates ergänzten Fassung bezweckt, Personen, die entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung eine Bürgschaft für Versandverfahren übernommen haben, Rechtssicherheit insbesondere dadurch zu gewährleisten, daß sie nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren an gerechnet, deren Befreiung vorsehen, sofern sie nicht von der Abgangszollstelle über die Nichterledigung des Versandpapiers T 1 unterrichtet worden sind. Diese an den Ablauf der genannten Frist anknüpfende befreiende Wirkung unterliegt wie diejenige, die sich aus der Mitteilung über die Erledigung ergibt, keiner weiteren Bedingung.

14 Ferner geht aus dem Wortlaut des Artikels 35 der Verordnung Nr. 542/69 in der durch die Verordnung Nr. 1079/71 des Rates ergänzten Fassung hervor, daß die Zustellung der Mitteilung über die Erledigung im Rahmen der Funktion, die ihr im Regelungszusammenhang des Artikels 35 der Verordnung Nr. 542/69 zugewiesen ist, weder die Befreiung des Sicherungsgebers verhindern noch die Mitteilung über die Nichterledigung des Versandscheins T 1 ersetzen und auf diese Weise das Gegenteil dessen bewirken kann, wozu diese Förmlichkeit nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift dienen soll.

15 Daraus folgt, daß — unbeschadet der Auswirkungen eines betrügerischen Verhaltens des Sicherungsgebers selbst auf seine Befreiung von seinen Verpflichtungen, ein Fall, auf den sich die dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht erstreckt — der Sicherungsgeber durch den bloßen Ablauf der 12-Mo-nats-Frist ohne Zustellung der Mitteilung über die Nichterledigung automatisch befreit wird.

16 Die Frage des Tribunale Mailand ist somit dahin zu beantworten, daß Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1079/71 vom 25. Mai 1971 ergänzten Fassung dahin auszulegen ist, daß der Sicherungsgeber, falls die Zollverwaltung ihm nicht binnen 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, die Mitteilung über die Nichterledigung zustellt, auf jeden Fall von seinen Verpflichtungen befreit ist, wenn er sich keines betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht hat.

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Mailand mit beschluß vom 9. Oktober 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 35 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1079/71 des Rates vom 25. Mai 1971 ergänzten Fassung ist dahin auszulegen, daß der Sicherungsgeber, falls die Zollverwaltung ihm nicht binnen 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Registrierung des Versandpapiers T 1 an gerechnet, die Mitteilung über die Nichterledigung zustellt, auf jeden Fall von seinen Verpflichtungen befreit ist, wenn er sich keines betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht hat.