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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.1981 – C-35/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:292
In der Rechtssache 35/81
Henri Etienne, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Uccie, Avenue du Vert Chasseur 22, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Delvaux, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Pierre Delahousse als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter:
Herrn Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. November 1980, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die der Kläger am 23. April 1980 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts bei ihr eingelegt und mit der er beantragt hatte, daß die von dem Organ nach seiner eigenen Versorgungsordnung zu berücksichtigende Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre aufgrund seiner Besoldungsgruppe und seines Jahresgrundgehalts zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei der Beklagten berechnet wird,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Am 14. Oktober 1958 benannte die Kommission der EWG Herrn Henri
Etienne, um im Rahmen der Generaldirektion Binnenmarkt die Funktion eines Mitglieds der Abteilung Industrie wahrzunehmen. Es ergibt sich jedoch aus der Mitteilung über den Dienstantritt vom 19. November 1958, die der Personaldienst an den Dienst Gehälter und Zulagen und an andere Dienste richtete, daß der Betroffene am 26. Oktober 1958 als Beamter A (Mitgl. d. Abt.) in der GD III den Dienst antrat.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1958 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Kommission ihn in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft hatte. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, daß in der derzeitigen Phase der Organisation der Gemeinschaft diese Einstellung nur vorläufigen Charakter haben kann. In dem Schreiben hieß es weiter: Diese Situation wird so bald wie möglich durch den Abschluß befristeter Verträge beendet werden. Es ist jedoch selbstverständlich, daß dieses Schreiben den Abschluß derartiger Verträge nicht präjudiziert.
In ihrer 101. Sitzung vom 12. April 1960 ernannte die Kommission den Kläger zum Stellvertretenden Kabinettchef des Kommissionsmitglieds Schaus in der Besoldungsgruppe A3, Dienstaltersstufe 1, mit Wirkung vom 1. Mai 1960. In ihrer 170. Sitzung vom 18. Dezember 1961 beschloß sie, ihn unter Beibehaltung seiner Einstufung in Besoldungsgruppe A 3 in das Sekretariat der Kommission umzusetzen und ihn zum Leiter der Abteilung Beziehungen zu den Organen der Gemeinschaften und zu den Europäischen Versammlungen zu ernennen, erlaubte ihm aber, seine Aufgaben im Kabinett von Herrn Schaus vorübergehend, bis er ersetzt werden würde (was erst am 17. Dezember 1962 geschah), wahrzunehmen.
Gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 7 und 102 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der Gemeinschaften wurde der Kläger durch Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten der EWG auf Lebenszeit in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 1, ernannt. Im Hinblick auf die statutarischen Rechte, die ihm diese Ernennung verlieh, verzichtete er mit Empfangsbestätigung vom 21. Dezember 1962 gemäß Artikel 104 des Statuts auf die Rechtsvorteile aus den Bestimmungen seines früheren Vertrages.
Mit Schreiben vom 23. April 1980 legte der Betroffene nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die im Schreiben der Direktion Personal vom 17. April 1980 enthaltene Enscheidung ein, den 1. Januar 1962 als Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zu betrachten.
Diese Vorschrift bestimmt:
Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaften zahlen lassen:
den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs
oder
den pauschalen Rückkaufswert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.
In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufswerts anrechnet.
Der Kläger, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, war vor seinem Dienstantritt bei der Kommission von Juni 1954 bis Oktober 1958 in Luxemburg beschäftigt gewesen. Er hatte Beiträge zur Luxemburger Caisse de pension des employés privés entrichtet. Nach langen Verhandlungen wurde die Übertragung von in einem auf Beiträgen beruhenden System erworbenen Pensionsansprüchen im Großherzogtum Anfang 1980 möglich. Der Kläger beantragte fristgemäß, ihm die Übertragung seiner Ansprüche zu bewilligen. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 1980 kündigte die erwähnte Kasse dem Betroffenen die Übertragung der für ihn verbuchten Beiträge, die sich, einschließlich Zinsen, auf 129757 Flux beliefen, auf die EWG an.
Zur Begründung seiner Beschwerde vom 23. April 1980 machte der Betroffene hauptsächlich geltend, der Ausdruck Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, auf den sich die vorerwähnte Bestimmung beziehe, bedeute endgültige Einstellung und diese Einstellung könne vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts liegen, und zwar in seinem Fall im Oktober 1958. Nach der Auslegung des Herrn Etienne muß der Zeitpunkt der Einstellung als Bezugszeitpunkt für die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre betrachtet werden, zu der eine Übertragung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts berechtigt.
Die Beschwerde wurde mit Entscheidung der Kommission vom 18. November 1980 zurückgewiesen, die dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 1980 mitgeteilt und von ihm am 4. Dezember 1980 abgezeichnet wurde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, die am 17. Februar 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, soweit es mit der getroffenen Entscheidung abgelehnt wird, den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts des Klägers als Beamter der Kommission für die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 (sie) des Anhangs VII (sic) des Statuts anzuerkennen;
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten gemäß den einschlägigen Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In seiner Klageschrift macht der Kläger zunächst geltend, die Anwendung des Statuts habe keineswegs den Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Ruhegehaltsansprüche der gemäß Artikel 102 des Statuts übergeleiteten Beamten (in seinem Fall: ab 1. Oktober 1958) geändert. Im übrigen sei er als Beamter auf einen Dienstposten des Organisationsplans ernannt worden, und nicht als Hilfskraft, Bediensteter auf Zeit oder Bediensteter. Seine Einstellungsund Beschäftigungsbedingungen hätten die typischen Merkmale des internationalen oder nationalen öffentlichen Dienstes aufgewiesen, die darin bestünden, daß der Beamte seine Tätigkeit ständig den Dienststellen, die ihn beschäftigen, widme und daß er einen Dienstposten innehabe, der Bestandteil einer Verwaltungsorganisation sei.
Das Schreiben der Verwaltung vom 3. Dezember 1958 komme einer formalen Klausel gleich, die mit dem Kündigungsrecht zusammenhänge, aber nichts mit den anderen Merkmalen des öffentlichen Dienstes zu tun habe. Da die Kommission niemals von dieser formalen Klausel Gebrauch gemacht habe, habe sie den Status eines Beamten nicht behindern können, in dessen Genuß der Kläger fristgemäß gelangt sei.
Die Anwendung eines Statuts sei eine Verpflichtung aus dem Vertrag (Artikel 212), und es könne einem Beamten der Gemeinschaften nicht nachträglich der verspätete Zeitpunkt der Überleitung auf dieses Statut hinsichtlich der Ruhegehaltsansprüche entgegengehalten werden.
Der Kläger habe jede Zugehörigkeit zur Regelung der Luxemburger Caisse de pension des employés privés aufgegeben, als er von der Versorgungsordnung der Gemeinschaften übernommen worden sei (im Oktober 1958, dem von der genannten Kasse für seine titularisation zugrundegelegten Zeitpunkt). Es sei willkürlich, ein Laufbahnniveau als Bezugszeitpunkt für die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts zu nehmen, das mehr als drei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Pensionskasse und der Aufnahme in die Versorgungsordnung der Gemeinschaften liege, ohne zu berücksichtigen, daß dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung zwischen Beamten, die gemäß 102 auf das Statut übergeleitet worden seien, und Beamten, die neu eingestellt würden, führe.
Der Kläger macht hilfsweise geltend, die Kommission sei mit dem Vorbringen, am 18. November 1980 sei eine negative Antwort ergangen, ausgeschlossen, da der Antrag des Klägers vom 23. April 1980 durch die Erstellung einer Bescheinigung über die titularisation vom 7. Mai 1980 positiv beschieden worden sei, mit der die Kommission der Luxemburger Pensionskasse bestätigt habe, daß der Betroffene am 1. Oktober 1958 zum Beamten ernannt worden sei und seit diesem Zeitpunkt der Versorgungsordnung der Beamten der Gemeinschaft angehöre. Die Kommission könne sich nicht auf ein Verwaltungsversehen berufen, da der Kläger sie ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen habe. Wenn das Schreiben des Klägers vom 23. April 1980 von der Kommission als Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 ausgelegt worden sei, nehme der Kläger nach Treu und Glauben an, daß die Antwort der Kommission (Bescheinigung über die titularisation) eine positive Antwort gewesen sei, die nicht als stillschweigende ablehnende Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgelegt werden könne, und die Kommission sei daher mit dem Vorbringen, es liege eine ausdrückliche negative Entscheidung vor, ausgeschlossen.
2. In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission vor, der Umstand, daß der Kläger in der Mitteilung über den Dienstantritt als Beamter bezeichnet worden sei, ändere nichts an dem im wesentlichen unsicheren Charakter seiner Einstellung während der vorstatutarischen Zeit. Der Hinweis im Schreiben vom 3. Dezember 1958 auf die Möglichkeit der einseitigen Kündigung, die dem unbefristeten Beschäftigungsvertrag eigen sei, stelle keineswegs eine formale Klausel dar, sondern entspreche dem Willen der Parteien, zwischen ihnen keine endgültige Rechtsbeziehung vor dem Erlaß des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Artikel 212 des Vertrages zu schaffen (vgl. die Urteile vom 15. Juli 1960 in den verbundenen Rechtssachen 43, 45 und 48/59, Lachmüller, Slg. 1960, 965, und vom 14. Dezember 1961 in der Rechtssache 12/61, Gorter, Slg. 1961, 585). Das Statut habe nicht die automatische Übernahme des von den Organen während der vorstatutarischen Phase eingestellten Personals durch diese Organe vorgesehen. Die einfache Lektüre des Artikels 102 des Statuts genüge übrigens, um sich hiervon zu überzeugen. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, von der in diesem Artikel die Rede sei, kennzeichne den Übergang von einer Rechtsstellung zu einer anderen: Der Bedienstete, der vorher vorübergehend im Rahmen von Vertragsbeziehungen angestellt gewesen sei, erwerbe durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und mit diesem Zeitpunkt die Rechtsvorteile aus dem Statut und die Stabilität des Arbeitsplatzes, die sich daraus ergebe. Um diesen Übergang und diesen Bruch mit der Vergangenheit deutlich zu markieren, habe der frühere Artikel 104 des Statuts bestimmt, daß die Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut den Verzicht des Betroffenen auf die Rechtsvorteile aus seinem Vertrag mit sich bringe, wobei dieser Verzicht zum Zeitpunkt der Ernennung zum Lebenszeitbeamten schriftlich habe erklärt werden müssen, wie dies der Kläger übrigens auch getan habe. Wie der Gerichtshof in seinem, Urteil vom 4. April 1973 in der Rechtssache 31/72 (Angelini, Slg. 1973, 410) ausgeführt habe, könne sich ein solcher Verzicht auf die Wirkungen des früheren Vertrages — auch auf erworbene Rechte — erstrecken und sei im übrigen vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen an die Überleitung eines Vertragsverhältnisses in eine statutarische Stellung geknüpft. Dem früheren Vertrag werde nur Rechnung getragen, wenn und soweit das Statut dies ausdrücklich vorsehe. Der Kläger meine also offensichtlich zu Unrecht, daß ihm der Status eines Beamten und demnach die Stabilität des Arbeitsplatzes ohne Unterbrechung zugute gekommen seien.
Die Frage, ob die von den gemäß Artikel 102 des Statuts zu Lebenszeitbeamten Ernannten zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Berechnung der für ihr gemeinschaftsrechtliches Ruhegehalt anzurechnenden Dienstzeiten berücksichtigt werden müßten, sei in einer Übergangsbestimmung ausdrücklich geregelt, nämlich in Artikel 48 des Anhangs VIII des Statuts. So sei es im Fall des Klägers unstreitig, daß die Zeit vom 26. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1961 für die Berechnung seines Ruhegehalts in Betracht komme.
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die die Unterwerfung unter das Statut nach sich ziehe, dürfe nicht mit dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften verwechselt werden. Zum einen liege die Ernennung zum Lebenszeitbeamten immer nach dem Dienstantritt, und sei es nur nach Ablauf der Probezeit (Artikel 34 Absatz 1 des Statuts), und zum anderen könne, während die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dem Betroffenen die Eigenschaft eines endgültig ernannten Beamten verleihe, der Dienstantritt bei den Gemeinschaften in verschiedener Eigenschaft erfolgen, entweder als vertraglicher Bediensteter oder als Beamter auf Probe. Es gebe keinen Grund für die Annahme, daß die Begriffe Beamter und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts eine andere Bedeutung hätten als sonst überall im Statut.
Was die durch die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 bewirkte angebliche Diskriminierung zwischen den Beamten, denen die Rechtsvorteile aus dem Statut gemäß Artikel 102 gewährt worden seien, und den anderen Beamten betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß es in dem Rechtsstreit nicht um die Berücksichtigung der im Dienst der Gemeinschaften während der vorstatutarischen Zeit zurückgelegten Dienstjahre für die Berechnung des gemeinschaftsrechtlichen Ruhegehalts gehe, sondern um die Berücksichtigung der vor dem Dienstantritt liegenden Jahre in Form einer Anzahl zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre als Gegenleistung für den übertragenen Betrag. Die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen sei eine Schöpfung des Statuts und damit ein neuer Vorteil, der den gemäß Artikel 102 zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Bediensteten erst mit dem Inkrafttreten des Statuts zugekommen sei. Die Kommission ist der Ansicht, die Situation dieser Bediensteten sei nicht anders als die der Beamten, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, sie sei sogar besser. Denn bei einem Bediensteten auf Zeit, der zum Beamten auf Probe und sodann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werde, werde die Anzahl der für die Zeit vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften angerechneten zusätzlichen Dienstjahre genau in der gleichen Weise berechnet wie bei den Bediensteten, auf die Artikel 102 anwendbar sei. In beiden Fällen werde der übertragene Betrag in ein theoretisches Ruhegehalt umgewandelt, die selbst nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts der Besoldungsgruppe, in der der Betroffene zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, in ruhegehaltsfähige Dienstjahre nach dem Statut umgewandelt werde. Der Bedienstete auf Zeit könne nicht verlangen, daß für diese Besoldungsgruppe und für dieses Gehalt der Tag seines Dienstantritts als Bediensteter auf Zeit berücksichtigt werde. Wegen der Verpflichtung zur Ableistung der Probezeit (von der die auf das Statut übergeleiteten Bediensteten befreit worden seien) stehe ihm sogar bei sonst gleicher Situation eine etwas geringere Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zu. Die Lage sei kaum anders beim örtlichen
Bediensteten oder bei der Hilfskraft, die zunächst Beamte auf Probe und sodann Beamte auf Lebenszeit würden. Wenn bei beiden die Anzahl der Dienstjahre für das statutarische Ruhegehalt nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts der Besoldungsgruppe, in der sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden seien, bestimmt werde, so sei der Grund hierfür der, daß die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen von dem Moment an keinen Sinn mehr habe, in dem der Bedienstete aufgrund seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Stabilität des Arbeitsplatzes besitze, die die statutarische Regelung kennzeichne. Gehe man davon aus, daß bei den gemäß Artikel 102 zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Bediensteten diese Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre nach Maßgabe des Jahresgrundgehalts am Tag ihres Dienstantritts berechnet werde, so bewirke dies eine unterschiedliche Behandlung zu ihren Gunsten.
Hilfsweise wendet die Beklagte ein, die Angabe des 1. Oktober 1958 als Zeitpunkt der titularisation auf dem Formular Antrag auf Rückkauf der Ruhegehaltsansprüche könne keinesfalls als Entscheidung der Anstellungsbehörde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 letzter Unterabsatz des Statuts betrachtet werden, und zwar aus dem dreifachen Grund, weil diese angebliche Entscheidung nicht von der Anstellungsbehörde, das heißt der Kommission, erlassen worden sei, weil sie nicht mit Gründen versehen sei und weil sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt worden sei, da das Formular von der Verwaltung an seinen Absender, die Luxemburger Pensionskasse, gesandt worden sei. Außerdem sei dieses Formular nicht dazu bestimmt, eine Entscheidung der Kommission auszusprechen, sondern nur dazu, dem luxemburgischen Träger einige nützliche Informationen zu erteilen. Die Angabe des 1. Oktober 1958 auf diesem Formular habe sich in keiner Weise auf die Übertragungsentscheidung oder auf die Entscheidung über die Anrechnung von Jahren für das gemeinschaftsrechtliche Ruhegehalt ausgewirkt. Denn zum einen habe sie keine Änderung des übertragenen Betras gegenüber dem auf der Abrechnung dieses luxemburgischen Trägers vom 26. März 1980 angegebenen mit sich gebracht; und zum anderen habe die Kommission keine Entscheidung erlassen, mit der dem Betroffenen unter Berücksichtigung des 1. Oktober 1958 eine höhere Anzahl Dienstjahre für das statutarische Ruhegehalt angerechnet worden sei, da der dem Schreiben des Personaldirektors an den Betroffenen vom 17. April 1980 beigefügte Vorschlag für eine Anrechnung von Jahren für das gemeinschaftsrechtliche Ruhegehalt nicht aufgehoben und durch einen anderen ersetzt worden sei.
3. In seiner Erwiderung macht der Kläger geltend, die Beklagte stelle die Anwendung des Statuts auf den bereits eingestellten Beamten zu Unrecht als eine im Ermessen liegende Ernennung dar. Artikel 102 des Statuts unterscheide eindeutig den Bediensteten auf Zeit und die Hilfskraft von dem Bediensteten, der eine Dauerplanstelle innehabe. Der Artikel sehe vor, daß dieser in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Statuts, die der ihm vorher zuerkannten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprächen, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden könne. Der Ausdruck könne habe keineswegs den fakultativen Charakter, den ihm die Beklagte beimessen wolle. Denn nur aufgrund der ablehnenden Stellungnahme eines unabhängigen Überleitungsausschusses, der nach genauen negativen Kriterien zu entscheiden habe, könne der bereits eingestellte Beamte von der Anwendung des Statuts und der Beibehaltung der Besoldungsgruppe sowie der Dienstaltersstufe ausgeschlossen werden. Mangels einer ablehnenden Stellungnahme sei der Bedienstete mit einer Dauerplanstelle zwangsläufig in seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Der Kläger sei ebenso wie fast alle seine Kollegen mit einer Dauerplanstelle mangels negativer Stellungnahmen so übernommen worden.
Der Verzicht des übergeleiteten Beamten auf die Bestimmungen seines Vertrages habe sich nicht auf die im Statut erneut aufgeführten Merkmale hinsichtlich der Beamteneigenschaft, wie die Einweisung in eine Dauerplanstelle, die Beibehaltung der ausgeübten Tätigkeit, die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, beziehen können, sondern nur auf spezifische Merkmale, die nicht im Statut auftauchten. Die Beklagte erwähne nicht folgende wesentliche Klarstellung in dem Verzichtschreiben :
Der Beamte behält jedoch das Dienstalter, das er seit seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworben hat. Dieses Dienstalter wird namentlich bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt.
Außerdem hindert der Verzicht nicht die Feststellung seiner Ansprüche für die Zeit vor der Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut.
Artikel 11, Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts gehöre zu Kapitel 2 dieses Anhangs über die Berechnung des Ruhegehalts. Auch wenn Artikel 48 — wie die Beklagte zu verstehen gebe — eine Ausnahme darstelle und sich die eigentliche Streitfrage nicht auf die Berechnung des Ruhegehalts beziehe, so habe die Angabe der Berechnung doch nur Beispielcharakter (Verwendung des Worts namentlich), und der Kläger könne nicht von der Anwendung der Ausnahmeklausel ausgeschlossen werden, die ganz offensichtlich für alle Ruhegehaltsansprüche des Beamten gelte.
Das Argument der Beklagten, daß die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 eine vorher nicht vorgesehene und vom Statut eingeführte Vergünstigung darstelle, könne nicht akzeptiert werden. Die Organe seien verpflichtet gewesen, entweder in der Art vorzugehen, in der ein Versicherungssystem für Wanderarbeitnehmer (frühere Verordnungen Nrn. 3 und 4) arbeite, oder ein System des Rückkaufs oder der Übertragung von Ansprüchen zu schaffen. Der Wille des Klägers, sich dem Versorgungssystem der europäischen Organe anzuschließen, sei um so deutlicher gewesen, als er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, seine ursprüngliche Versicherung durch Zahlung der entsprechenden Beiträge fortzusetzen, die von den an die vorläufige Versorgungseinrichtung der Gemeinschaftsbeamten zu zahlenden Beiträge abzuziehen gewesen seien.
Artikel 11 des Anhangs VIII stelle eine wesentliche Bestimmung des Statuts und der Versorgungsordnung dar. Niemand könne die Tragweite dieser Bestimmung besser beschreiben als die Kommission selbst, die in ihrer Klage gegen das Königreich Belgien vom 4. Juni 1980 (Rechtssache 137/80, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt habe, daß es sich um eine wesentliche Bestimmung des Beamtenstatuts handelt, da sie den Beamten eine Versorgungsordnung gewährleisten soll, die allen im Laufe ihres Berufslebens im nationalen oder internationalen Rahmen sowie bei den Europäischen Gemeinschaften erbrachten Diensten Rechnung trägt. Da der Kläger zu dem Zeitpunkt aus der Pensionskasse ausgeschieden sei, zu dem er als Beamter bei den Gemeinschaften eingetreten sei, ergebe sich daraus nach den Ausführungen der Kommission selbst zwangsläufig, daß bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts auf den Zeitpunkt dieses Dienstantritts abzustellen sei.
Es sei mißbräuchlich, die im Statut vorgesehene vorschriftsmäßige Probezeit der vorstatutarischen Zeit gleichzustellen. Die Dauer der Probezeit sei einheitlich und zwingend durch das Statut festgelegt. Die vorstatutarische Zeit sei dagegen von Beschlüssen der Organe abhängig gewesen. Sobald das Statut erlassen gewesen sei, sei der einzige Zeitpunkt, der habe berücksichtigt werden können, der der Einstellung als Beamter auf Lebenszeit. Bei den während der vorstatutarischen Zeit eingestellten Beamten könne dieser Anfangszeitpunkt mangels spezifischer Bestimmungen über die Probezeit nur der ihres Dienstantritts auf einer Dauerplanstelle sein. Außerdem könne sich in der Probezeit die Laufbahn nicht weiterentwickeln, während in der vorstatutarischen Zeit Änderungen der Tätigkeit und Beförderungen hätten erfolgen können, wie es beim Kläger der Fall gewesen sei. Die Argumentation der Beklagten führe also dazu, daß der während der vorstatutarischen Zeit eingestellte Beamte einen Teil der Rechtsvorteile aus den Beförderungen verliere, die ihm hätten zugute kommen können.
Was das vom Kläger aufgeworfene subsidiäre Problem angehe, so widerspreche der Kläger nicht der Auslegung seines Schreibens vom 23. April 1980 durch die Anstellungsbehörde, sondern er verlange, daß die Kommission diesen Text und den vom 7. Mai 1980 gleichbehandele. Der Text vom 7. Mai verpflichte das Organ, da er die Unterschrift des zuständigen Beamten, beglaubigt durch das Dienstsiegel des Organs, trage. Ferner könne nicht der geringste Zweifel über die Tragweite der gestellten Frage — Zeitpunkt der Ernennung zum Lebenszeitbeamten — bestehen, da dieser Gegenstand der Beschwerde vom 23. April 1980 gewesen sei. Schließlich sei das Formular der Beschwerde vom 23. April 1980 beigefügt worden; es sei aber darauf hinzuweisen, daß es der Kläger sorgfältig vermieden habe, diesen Teil des Fragebogens auszufüllen, und der Kommission die volle Verantwortung dafür überlassen habe, die Antwort auf die gestellte Frage ungekürzt und in voller Kenntnis der Sachlage zu geben.
Daraus ergebe sich, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. November 1980 eine günstige Entscheidung über einen Antrag und demnach über ein wohlerworbenes Recht abgeändert habe. Der Kläger denke also, er habe davon überzeugt sein können, daß sein Recht anerkannt worden sei. Auch wenn sein Schreiben vom 23. April 1980 eine Beschwerde gewesen sei, so habe er nicht berechtigterweise annehmen können, daß das Schweigen der Verwaltung während vier Monaten als Ablehnung auszulegen sei. Es sei somit eine völlige Überraschung :für den Betroffenen gewesen, als ihm eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde nach sechs Monaten und 25 Tagen, also fünf Tage vor Ablauf der Frist für eine Klage gegen eine stillschweigende Ablehnung, mitgeteilt worden sei. Die Tatsache, daß die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt gewartet habe, um eine Antwort zu erteilen, beweise, daß es sich für sie nicht darum gehandelt habe, klar und eindeutig vorzugehen, indem sie das Statut sicher und unzweideutig auslege, sondern daß sie nach langem Zögern letzten Endes einen eingenommenen Standpunkt aufgegeben habe.
4. In ihrer Gegenerwiderung vertritt die Kommission die Ansicht, der Kläger übertreibe zu Unrecht die Bedeutung der Angabe Beamter in der Mitteilung über seinen Dienstantritt. Zunächst sei diese Angabe weder in dem Einstellungsschreiben vom 25. Oktober 1958 noch in dem Schreiben vom 3. Dezember 1958 über die Bedingungen dieser Einstellung enthalten. Sodann dürfe nicht vergessen werden, daß es damals übliche Praxis gewesen sei, sich auf die Terminologie des Statuts der Mitglieder des Personals der EGKS zu beziehen, in dem die aufgrund von Verträgen von ursprünglich einem Jahr, die für denselben Zeitraum hätten verlängert werden können, befristet eingestellten Bediensteten als fonctionnaires temporaires [Bedienstete auf Zeit] bezeichnet worden seien. Schließlich und vor allem gebe es die bereits zitierte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Für die Beklagte unterliegt es keinem Zweifel, daß der Kläger vorläufig als Vertragsbediensteter eingestellt worden sei. Es stehe fest, daß das Inkrafttreten des Statuts eine Erneuerung der Rechtsstellung der zuvor bei einem Organ der Gemeinschaften diensttuenden Bediensteten mit sich gebracht habe. Erst von diesem Zeitpunkt an hätten nämlich die Vertragsbediensteten, die am 1. Januar 1962 eine Dauerplanstelle eines der Organe der Gemeinschaften innegehabt hätten, zu Lebenszeitbeamten ernannt werden und damit die Beamteneigenschaft erwerben können. Diese Ernennung zum Lebenszeitbeamten habe aber nicht zur Folge gehabt, daß den Betroffenen die Beamteneigenschaft rückwirkend verliehen worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte Artikel 102 des Statuts einen anderen Wortlaut gehabt und den Ausdruck Bestätigung und nicht den Ausdruck Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verwendet. Der Umstand, daß ein Vertragsbediensteter im Dienst einer Verwaltungsbehörde vor seiner Ernennung zum Beamten durch diese Behörde Aufgaben, die als einem ständigen dienstlichen Bedürfnis entsprechend betrachtet werden könnten, wahrgenommen und tatsächlich die Stabilität des Arbeitsplatzes genossen habe, sei nicht geeignet, ihm von Anfang an die Eigenschaft eines Beamten und erst recht nicht die eines Beamten auf Lebenszeit zuzuerkennen.
Die Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten des Statuts eine Dauerplanstelle eines Gemeinschaftsorgans innegehabt hätten, hätten kein wohlerworbenes Recht auf Ernennung zum Beamten gehabt. Die begünstigende Maßnahme, die ihre Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dargestellt habe, sei in jedem Einzelfall durch ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde gewährt worden. Es hätten nur diejenigen von ihnen davon profitieren können, die alle festgelegten Voraussetzungen erfüllt hätten, namentlich die, daß bei ihnen der Überleitungsausschuß nicht ablehnend Stellung genommen habe. Es sei zwar richtig, daß die meisten Bediensteten mit Dauerplanstellen so hätten übergeleitet werden können, doch habe der Überleitungsausschuß in einer erheblichen Anzahl von Fällen eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, und die Verträge der Bediensteten, die Gegenstand einer solchen Stellungnahme gewesen seien, seien gekündigt worden.
Die Angaben am Ende seines schriftlichen Verzichts, auf die der Kläger so großen Wert lege, seien darin gemäß den Sonderbestimmungen der Artikel 103 und 104 des Statuts (alle beide aufgehoben) aufgenommen worden. Das Dienstalter habe mit der Anwendung von Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts nichts zu tun. Denn berücksichtige das Organ bei seiner eigenen Versorgungsordnung eine bestimmte Anzahl zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, die vor dem Dienstantritt bei einer der Gemeinschaften im privaten oder öffentlichen Sektor zurückgelegt worden seien, so setze dies einen Antrag des Beamten im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit voraus, und die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werde unter Berücksichtigung der
Besoldungsgruppe, in der er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, bestimmt. Es gebe keine besondere, vom Statut anerkannte Bestimmung zugunsten der übergeleiteten Bediensteten, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung zu Lebenszeitbeamten von der neuen Möglichkeit Gebrauch machte, an die Gemeinschaft den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorher im privaten oder öffentlichen Sektor erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder den pauschalen Rückkaufwert zahlen zu lassen, indem das Organ eine Anzahl zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre berücksichtige. Die zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihnen aus diesem Grunde zugute kämen, würden unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der sie zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden seien, bestimmt.
Was die Erklärung der Kommission anläßlich einer anderen Rechtssache über die Bedeutung von Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts angehe, die darin liege, daß dieser Artikel den Beamten eine Versorgungsordnung gewährleisten solle, bei der alle im Laufe ihres Berufslebens erbrachten Dienste berücksichtigt würden, so ergebe sich daraus für die Kommission nicht die Verpflichtung, die Anzahl der zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anders als unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt sei, zu bestimmen. Im vorliegenden Fall trage sie allen vom Kläger während seines Berufslebens erbrachten Diensten Rechnung, sowohl denen, die er vor seiner Überleitung bei der Kommission geleistet habe, als auch den vorher geleisteten. Es gebe also keine Lücke in der Laufbahn des Klägers.
Die Behauptung sei unzutreffend, daß die Argumentation der Beklagten dazu führe, ihre Bediensteten eines Teils der
Rechtsvorteile aus den Beförderungen (genauer: aus den finanziellen Neueinstufungen) zu berauben, die im Laufe der fraglichen Zeit ihnen gegenüber vorgenommen worden seien. In Wirklichkeit sei das Gegenteil richtig. Denn die vom Kläger befürwortete Berechnungsmethode bestehe darin, daß sein niedrigstes Gehalt, nämlich das seiner Besoldungsgruppe A 6 entsprechende, berücksichtigt werde und somit von den Beförderungen während dieser vorstatutarischen Zeit abgesehen werde. Die Beklagte hebt außerdem hervor, falls diese Methode anzuwenden sei, werde der Betroffene zu Unrecht bevorzugt. Insbesondere seien vor dem Inkrafttreten des Statuts die Grundgehälter steuerfrei gewesen und hätten die Residenzzulage von 15 % nicht umfaßt, so daß die Berücksichtigung dieses Gehalts dazu führe, daß dem Betroffenen eine höhere Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zuerkannt werde, als wenn dem statutarischen Gehaltsbegriff Rechnung getragen werde.
Was die hilfsweise entwickelte These des Klägers angehe, so dürfe dieser nicht außer acht lassen, daß nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nur die Anstellungsbehörde für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständig sei und daß im Falle einer ausdrücklichen Entscheidung diese dem Beschwerdeführer mitgeteilt und sie begründet werden müsse. Er könne also nicht behaupten, daß er in der vorgedruckten Bescheinigung über die titularisation, mit der die Übertragung der Beiträge beantragt worden sei und die am 7. Mai 1980 vom zuständigen Beamten ergänzt worden sei, eine Entscheidung der Anstellungsbehörde erblicke, um so weniger, als dieser Beamte ihm immer zu verstehen gegeben habe, daß nach seiner Auffassung die von ihm vertretene These völlig unzutreffend sei. Die Beklagte hält es für zweckmäßig hinzuzufügen, daß das betreffende Formular ein von der Luxemburger Pensionskasse vorverfaßtes Formular gewesen sei, in dem der Ausdruck titularisation nicht die gleiche Bedeutung habe wie im Beamtenstatut, sondern auch für die Bediensteten der internationalen Einrichtungen gelte, die den Begriff der Beamten auf Lebenszeit nicht kannten, wie etwa die UNO, die OECD und die EIB. Auf jeden Fall sei, auch wenn die Angabe des 1. Oktober 1958 auf der erwähnten Bescheinigung als eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde des Klägers betrachtet werden könne, diese Entscheidung rechtswidrig, weil sie gegen Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts verstoße, weshalb die Anstellungsbehörde befugt gewesen sei, sie in angemessener Frist zurückzunehmen. Diese Frist sei im vorliegenden Fall angemessen, da die Bescheinigung vom 7. Mai 1980 datiere und die ausdrückliche ablehnende Entscheidung über die Beschwerde vom 18. November 1980.
5. Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission mitgeteilt, sie habe etwa 50 vergleichbare Akten wie die des Klägers bearbeitet. Bei jeder davon habe sie den 1. Januar 1962 als Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zugrunde gelegt. Bis jetzt sei der Kläger der einzige Beamte, der das Vorgehen der Kommission kritisiert habe.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Oktober 1981 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Etienne, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 17. Februar 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. November 1980, mit der seine Beschwerde vom 23. April 1980 in bezug auf die Auslegung des Begriffs Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts (im folgenden: das Statut) zurückgewiesen wurde.
2 Der Kläger wurde von der EWG-Kommission in ihrer Sitzung vom 14. Oktober 1958 ernannt, um im Rahmen der Generaldirektion Binnenmarkt die Funktion eines Mitglieds der Abteilung Industrie wahrzunehmen. Er trat am 26. Oktober 1958 seinen Dienst an. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1958 wurde er darüber unterrichtet, daß ihn die Kommission in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft hatte. Im selben Schreiben wurde er darauf hingewiesen, daß in der derzeitigen Phase der Organisation der Gemeinschaft diese Einstellung nur vorläufigen Charakter haben kann.
3 Am 12. April wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1960 zum Stellvertretenden Kabinettchef eines Mitglieds der Kommission in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 1, ernannt.
4 Gemäß Artikel 102 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts wurde er durch Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten der EWG auf Lebenszeit in Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 1, ernannt und in einen Dienstposten des Sekretariats der Kommission eingewiesen.
5 Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt, daß ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaft zahlen lassen kann:
den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruch oder
den pauschalen Rückkaufswert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet. In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufswerts anrechnet.
6 Bevor der Kläger in den Dienst der Kommission trat, war er dem auf Beiträgen beruhenden Versorgungssystem des Großherzogtums Luxemburg angeschlossen. Erst Anfang 1980 wurde die Übertragung der in diesem System erworbenen Ruhegehaltsansprüche ermöglicht.
7 Im Juni 1980 willigte die luxemburgische Caisse de pension des employés privés darin ein, der Kommission einen Betrag von 129757 luxemburgischen Franken, der die vom Kläger für die Zeit von Juni 1954 bis Oktober 1958 entrichteten Beiträge darstellte, zuzüglich Zinsen zu übertragen.
8 Die Kommission berechnete unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und des von der Luxemburger Kasse übertragenen Betrags im April 1980 die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf 10 Monate und 29 Tage.
9 Mit Schreiben vom 23. April 1980 an den Personaldirektor der Kommission wandte sich der Kläger gegen die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Ausdrucks Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts. Er machte vor allem geltend, daß dieser Ausdruck im Sinne von Artikel 34 des Statuts vom Zeitpunkt seiner Einstellung als Beamter, nämlich im Oktober 1958, nicht ausdrücklich bestanden habe, und leitet daraus ab, daß, da nach Sinn und Zweck des Artikels 34 des Statuts an den Beginn der Laufbahn anzuknüpfen sei, für die Berechnung seiner Ansprüche auf den Zeitpunkt seiner Einstellung und nicht auf den seiner Überleitung auf das Statut von 1962 abgestellt werden müsse.
10 Da die Kommission den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 18. November 1980 ablehnte, hat dieser die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er sei als Beamter und nicht als Hilfskraft, Bediensteter auf Zeit oder sonstiger Bediensteter eingestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 1958, wonach er ernannt worden sei, um die Funktion eines Mitglieds der Abteilung Industrie wahrzunehmen, aus der Mitteilung über seinen Dienstantritt vom 19. November 1958 und aus dem Schreiben vom 3. Dezember 1958, wonach er in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden sei. Nach seiner Auffassung stellt der Umstand, daß es in diesem Schreiben hieß, daß in der derzeitgen Phase der Organisation der Gemeinschaft diese Einstellung nur vorläufigen Charakter hat und daß sie mit der Möglichkeit verbunden ist, jederzeit von der einen oder anderen Seite mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt zu werden, nur eine formale Klausel dar, die lediglich mit dem Kündigungsrecht zu tun habe, sich aber nicht auf die anderen Merkmale des öffentlichen Dienstes beziehe.
11 Der Kläger habe jede Zugehörigkeit zu der Luxemburger Pensionskasse aufgegeben, als er von der Versorgungsordnung der Gemeinschaften übernommen worden sei (Oktober 1958). Es sei willkürlich, als Bezugszeitpunkt für die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ein Laufbahnniveau zu nehmen, das mehr als drei Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Kasse und seinem Anschluß an die Versorgungsordnung der Gemeinschaften liege. Eine solche Auslegung führe zu einer Diskriminierung zwischen Beamten, die nach Artikel 102 des Statuts übergeleitet worden seien, und solchen Beamten, die aufgrund des Statuts neu eingestellt worden seien.
12 Er trägt außerdem vor, die Kommission habe dieser Auslegung in einer an die Luxemburger Kasse gerichteten Bescheinigung vom 7. Mai 1980 über die titularisation, mit der die Übertragung der Beiträge beantragt worden sei, selbst akzeptiert; darin heiße es, daß der Kläger seine titularisation als internationaler Beamter mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 erhalten hat und der Versorgungsordnung der internationalen Beamten seit dem 1. Oktober 1958 angeschlossen ist.
13 Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit ihrem Vorbringen, daß am 18. November 1980 eine negative Antwort ergangen sei, ausgeschlossen sei, da der Antrag des Klägers vom 23. April 1980 durch die Ausstellung der erwähnten Bescheinigung über die titularisation positiv beschieden worden sei.
14 Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Artikel 212 des Vertrages sah vor, daß der Rat das Statut der Beamten erlassen sollte, während Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages bestimmt, daß bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten ... jedes Organ das erforderliche Personal ein[stellt] und ... zu diesem Zweck befristete Verträge [schließt]. Der Gerichtshof hat wiederholt ausgeschlossen, daß das aufgrund von — auch unbefristeten — Verträgen eingestellte Personal während der vorstatutarischen Zeit berechtigterweise erwarten konnte, auf das Statut übergeleitet zu werden. Außerdem konnten derartige Verträge nicht rechtmäßig von der gemeinsamen Absicht getragen sein, ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu begründen, da eine derartige Absicht offensichtlich gegen den in Artikel 246 Absatz 3 des Vertrages niedergelegten Grundsatz verstoßen hätte.
15 Artikel 102 des Statuts enthält die Bestimmungen für die Ernennung derjenigen Bediensteten zu Beamten auf Lebenszeit aufgrund des Statuts, die bei dessen Inkrafttreten eine Dauerplanstelle innehatten. Es heißt darin insbesondere, daß bei dem Bediensteten der Überleitungsausschuß nicht ablehnend Stellung nehmen darf, so daß seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht als notwendige Folge der früheren Einstellung betrachtet werden kann. Artikel 48 des Anhangs VIII des Statuts enthält Bestimmungen, wonach die Ruhegehaltsberechtigung eines Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften beginnt. Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Beamte nicht behaupten kann, zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Statuts zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden zu sein.
16 Zu der angeblichen Diskriminierung gegenüber einem neu eingestellten Beamten ist zu bemerken, daß die beiden Situationen nicht vergleichbar sind. Der Beamte, der eine Probezeit beginnt, kann nicht in einer Besoldungsgruppe einer höheren Laufbahn als der, in der er zu Beginn seiner Probezeit eingestellt worden ist, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Es läßt sich daher bei einem Beamten, der im Rahmen der statutarischen Regelung eingestellt worden ist, keine Situation feststellen, die derjenigen des Klägers entspricht, der, in Besoldungsgruppe A 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, sich zu einem bestimmten Zweck auf die Besoldungsgruppe A 6 berufen will, in die er mehr als drei Jahre vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingestuft worden war.
17 Das letzte Argument des Klägers stützt sich darauf, daß nach seinem Schreiben vom 23. April 1980 ein Beamter der Kommission die an die Luxemburger Kasse gesandte Bescheinigung über die titularisation ausgestellt habe und daß in dieser Bescheinigung der 1. Oktober 1958 als Zeitpunkt der titularisation angegeben gewesen sei. Die Kommission habe daher stillschweigend der vom Kläger vertretenen Auffassung zugestimmt und könne deren Richtigkeit nicht mehr bestreiten.
18 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die in Rede stehende Bescheinigung wurde aufgrund eines von der Luxemburger Kasse gemäß dem Gesetz vom 14. März 1979, insbesondere Artikel 7, vorverfaßten Formular ausgestellt. In diesem Gesetz hat der Ausdruck titularisation nicht die gleiche Bedeutung wie im Statut. Er gilt nämlich nicht nur für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die im Sinne des Statuts zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sind, sondern auch für die Bediensteten der internationalen Einrichtungen, die den Begriff des Beamten auf Lebenszeit nicht kennen. Der Kläger zieht also zu Unrecht aus der Verwendung des Wortes titularisation in dieser Bescheinigung die Schlußfolgerung, daß die Kommission bereits hierdurch seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Sinne des Statuts mit Wirkung von Oktober 1958 anerkannt habe. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Kommissionsbeamte, der dieses Formular ausgefüllt hat, sowohl vor als auch nach dem Ausfüllen dem Kläger stets zu verstehen gegeben habe, daß er die von ihm vertretene Ansicht, wonach er zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Statuts zum Beamten auf Lebenszeit im Sinne des Statuts ernannt worden sei, für unzutreffend halte. Der Kläger wußte demnach selbst, daß diese Bescheinigung nicht die Bedeutung hatte, die er ihr vor dem Gerichtshof beimißt.
19 Aus der Prüfung der vom Kläger vorgetragenen Argumente ergibt sich, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
21 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.