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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1981 – C-244/80

ECLI:EU:C:1981:302

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In der Rechtssache 244/80

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore von Bra in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Pasquale Foglia, wohnhaft in S. Vittoria d'Alba,

gegen

Mariella Novello, wohnhaft in Magliano Alfieri,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 177 und 95 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Beschluß vom 6. Juni 1979 hatte der Pretore von Bra in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Foglia und Frau Novello, in dem es um die Besteuerung von Likörweinen in Frankreich ging, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen über die Auslegung der Artikel 92 und 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia, Slg. S. 745) hatte der Gerichtshof dem Pretore von Bra geantwortet, er sei für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, die Parteien des Ausgangsverfahrens wollten eine Verurteilung der französischen Steuerregelung für Likörweine mittels eines Verfahrens vor einem italienischen Gericht erreichen, das von zwei privaten Parteien geführt werde, die über das angestrebte Ergebnis einig seien und die in ihren Vertrag eine Klausel aufgenommen hätten, die das italienische Gericht zu einer Stellungnahme in dieser Frage veranlassen sollte; er kam zu der Schlußfolgerung:

In Artikel 177 des EWG-Vertrags ist dem Gerichtshof die Funktion anvertraut, jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung wirklicher, bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Könnte der Gerichtshof aufgrund von Abmachungen der oben dargestellten Art zu einer Entscheidung verpflichtet werden, so beeinträchtigte dies die Gesamtregelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, der den einzelnen zu ihrem Schutz gegen die Anwendung vertragswidriger abgabenrechtlicher Vorschriften zur Verfügung steht.

Im Anschluß an dieses Urteil machte die Beklagte im Ausgangsverfahren vor dem nationalen Gericht geltend, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe mit diesem Urteil die Auffassung vertreten, er könne zur Bestimmung seiner eigenen Zuständigkeit gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag und zur anschließenden Wahrnehmung seiner Auslegungsfunktion die Sachverhaltselemente des vor dem Pretore von Bra schwebenden Einzelfalls würdigen. Die Beklagte folgerte hieraus, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe damit unmittelbar Entscheidungsbefugnisse für sich in Anspruch genommen, die die Beurteilung der Frage beträfen, ob zwischen den Parteien eine wirkliche Streitigkeit bestehe, und die nach der geltenden Gerichtsverfassung dem italienischen Gericht zustünden. Sie erhob daher in erster Linie förmlich den Einwand der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 14. Oktober 1957 zur Ratifizierung und Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Gesetzes vom 13. März 1958 betreffend die Ratifizierung und Durchführung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; sie machte geltend, diese Gesetze verletzten dadurch, daß Artikel 177 EWG-Vertrag in dem vom Gerichtshof dargelegten Sinne ausgelegt und angewandt werde, die Artikel 11, 24, 101 und 108 der italienischen Verfassung.

Mit Beschluß vom 18. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 1980, hat der Pretore von Bra das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Wie ist Artikel 177 EWG-Vertrag in bezug auf die Befugnis des Gerichtshofes auszulegen, die Abfassung der ihm vorgelegten Auslegungsfragen und insbesondere ihre Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu beurteilen? Welche Befugnisse haben insbesondere jeweils der Gerichtshof und — unter Berücksichtigung der ihnen aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen, Rechtsordnung zustehenden Befugnisse — die um Vorabentscheidung ersuchenden Gerichte in bezug auf die Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente und rechtlichen Gesichtspunkte, die im Ausgangsverfahren im Streit sind, sowie der in diesem aufgeworfenen Fragen, insbesondere wenn vor dem vorlegenden Gericht der Erlaß eines Feststellungsurteils beantragt ist?

2. Für den Fall, daß der Gerichtshof im Laufe eines Vorabentscheidungsverfahrens sich aus irgendeinem Grund für nicht zuständig erklärt, über die ihm gestellten Fragen zu entscheiden: Ist das Gericht, das den Vorlagebeschluß erlassen hat und das aufgrund des eigenen innerstaatlichen

Rechts zum Erlaß einer Entscheidung gegenüber den Parteien verpflichtet ist, befugt — gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und nach welchen Kriterien —, seinerseits das Gemeinschaftsrecht auszulegen, oder muß es statt dessen ausschließlich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts entscheiden?

3. Gibt es in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Rahmen der Auslegungsmaßstäbe des Artikels 177 EWG-Vertrag einen allgemeinen Grundsatz, der innerstaatliche Gerichte — vor denen Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, in deren Verlauf sich Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen, welche innerstaatliche Rechtsvorschriften berühren, die unter Umständen anderen Rechtsordnungen angehören als das befaßte Gericht — verpflichtet oder ermächtigt, vor dem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zu dem Rechtsstreit beizuladen?

4. Genießen in all den Fällen, in denen vor einem innerstaatlichen Gericht oder durch ein innerstaatliches Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen eine Auslegungsfrage augeworfen wird, welche unmittelbar subjektive Rechtspositionen von Bürgern oder Wirtschaftsteilnehmern eines der Mitgliedstaaten berührt, diese subjektiven Rechtspositionen des materiellen Gemeinschaftsrechts einen anderen, und zwar schwächeren Schutz als in den Fällen, in denen, sei es vor dem innerstaatlichen Gericht, sei es vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die Verwaltungen derjenigen Mitgliedstaaten vertreten und am Verfahren beteiligt sind, deren Rechtsvorschriften Gegenstand der Vorlagefragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag sind?

5. Ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß das Verbot inländischer Abgaben, die nach dem Ursprung und der Herkunft eines Erzeugnisses abgestuft sind, Tatbestände wie die französische Steuerregelung für Likörweine erfaßt, die in der Rechtssache 104/79 im einzelnen beschrieben wurde?

In der Begründung des Vorlagebeschlusses trifft der Pretore von Bra folgende Klarstellungen zum Sachverhalt in dieser Rechtssache:

[Es] ist zu betonen, daß im vorliegenden Rechtsstreit eine — im italienischen Recht übrigens nicht seltene — Verfahrenslage gegeben ist, in der die Beklagte gegenüber dem Antrag des Klägers, der eine Verurteilung erstrebt, eine eigene verfahrensrechtliche Stellung einnimmt, indem sie sich nicht auf den Antrag auf Zurückweisung des Klageantrags beschränkt, sondern ihrerseits selbst einen — innerhalb gewisser Grenzen selbständigen — Antrag auf Erlaß eines Feststellungsurteils über bestehende subjektive Rechtspositionen und die objektive Rechtslage stellt.

Es braucht nicht eigens betont zu werden, daß im vorliegenden Fall die Beklagte diese Haltung bereits seit der ersten mündlichen Verhandlung eingenommen hatte, und zwar offensichtlich um die Aufmerksamkeit auf das zu lenken, was ihr Verhalten im Verlaufe des Verfahrens — unter anderem im Hinblick auf die Kostenentscheidung des Gerichts — bedeutete und bedeuten sollte. Von diesem rechtlichen Aspekt des vorliegenden Falles muß man ausgehen, wenn man den Streit bzw. die sich nach dem Parteivorbringen aus ihm ergebenden Sach- und Rechtsfragen zutreffend benennen und lösen will. Mit anderen Worten ergeben sich bereits daraus, daß die Beklagte den Verurteilungsantrag des Klägers mit einem Feststellungsantrag erwidert, die eindeutige Bestimmung der Art der Streitigkeit, eine ebenso eindeutige Beschreibung der Rechtsfragen, die sich anläßlich dieses Rechtsstreits in autonomer Weise stellen, sowie die infolgedessen eindeutige Festlegung der Art der Entscheidung, die das Prozeßgericht zu treffen hat.

Im Grunde weist der vorliegende Fall eine Besonderheit auf, die die Beklagte bereits im ersten Verfahrensabschnitt eingeführt hat, in dem die wesentliche Bedeutung weniger des streitigen Anspruchs als vielmehr der Sach- und Rechtsfragen klar erkennbar wurde, die in dem Feststellungsurteil hätten gelöst werden müssen, falls das Vorbringen der Beklagten Erfolg gehabt hätte.

Anschließend untersucht der Pretore von Bra das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980, dem er drei Aussagen entnimmt:

Die implizite Aussage, daß Artikel 177 dem Gerichtshof die Zuständigkeit zur Überprüfung von Sach- und Rechtsfragen sowie Kontrolfbefugnisse gegenüber der Tätigkeit des nationalen Gerichts verleihe;

die Aussage, daß der Rechtsstreit, der Anlaß zu der Vorlage gegeben hatte, künstlichen Charakter habe;

schließlich die Bekundung der Absicht, es auszuschließen, daß im Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 Auslegungsfragen gestellt werden, deren Beantwortung ein positives oder negatives Urteil über Rechtsvorschriften, Verhaltensweisen oder Praktiken eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen mit sich bringt, dem das vorlegende Gericht angehört.

Nach der Prüfung des Urteils des Gerichtshofes vom 11. März 1980 und des Vorbringens der Beklagten im Ausgangsverfahren zur Begründung des von ihr erhobenen Einwands der Verfassungswidrigkeit gelangt der Pretore von Bra zu der Auffassung, daß

Bedeutung und Tragweite des Urteils des Gerichtshofes zu Recht zu der Überlegung führen, daß die im vorliegenden Fall erfolgte Auslegung und Anwendung von Artikel 177 die Ausübung von prozeßrichterlichen Befugnissen seitens des zur Auslegung berufenen Gerichts sowie eine implizite Überprüfung der Ausübung der Entscheidungsbefugnisse enthält, die dem vorlegenden Gericht in autonomer Weise aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zustehen und die ihm verfassungsmäßig verliehen sind.

Weiter führt er aus:

Das Urteil des Gerichtshofes [schafft] — und sei es auch nur in Reflexwirkung — wenn nicht ein klares Hindernis, so doch wenigstens große Schwierigkeiten..., den auf Erlangung eines Feststellungsurteils gerichteten prozessualen Anspruch der Beklagten geltend zu machen; solche Schwierigkeiten schränken verfahrensmäßige Rechte ein und stellen auch eine Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte dar.

Vor einer Anrufung der italienischen Corte Costituzionale hat es der Pretore von Bra jedoch vorgezogen, dem Gerichtshof die oben wiedergegebenen Fragen vorzulegen, um eine genaue und gesicherte Würdigung der Tragweite und Bedeutung des Urteils des Gerichtshofes vom 11. März 1980 zu erhalten.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Herr Foglia, vertreten durch die Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo De Caterini, Rom, Frau Novello, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Motzo, Rom und Rechtsanwalt Maurilio Fratino, Turin, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Thierry Le Roy als Bevollmächtigten, die dänische Regierung, vertreten durch Herrn Lachmann als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Erklärungen der Kommission

Nach Auffassung der Kommission beleuchtet dieser zweite Vorlagebeschluß des Pretore von Bra eine Reihe verfahrensrechtlicher Einzelheiten der italienischen Rechtsordnung, die sicherlich zum Erlaß einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie dem Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren 104/79 zur Kenntnis gebracht worden wären.

Die Kommission hält es jetzt für unzweifelhaft, daß im Verlauf des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ein Interessenkonflikt von völlig neuer Tragweite aufgetreten sei.

Nach Auffassung der Kommission liegen daher die Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof im ersten Foglia-Urteil zur Verneinung seiner Zuständigkeit ausgegangen sei, nicht vor.

Für alle Fälle weist die Kommission auf die Gefahr hin, die darin liege, es den innerstaatlichen Gerichten, die auch Musterprozesse entscheiden müßten, zu überlassen, das Gemeinschaftsrecht selbst auszulegen. Unter diesen Umständen würde die Einheit der Rechtsprechung und damit des Gemeinschaftsrechts, die Einheitlichkeit seiner Auslegung, seine Geltung und sein Vorrang in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt und die subjektiven Rechte der einzelnen in gleichem Maße geschwächt.

Darüber hinaus, so betont die Kommission, hätte eine eventuelle Erklärung der Unzuständigkeit des Gerichtshofes unvermeidlich zur Folge, daß auf die bisher in gleichartigen Verfahren erlassenen Urteile der Schatten der Ungewißheit fiele und die Autorität dieser Rechtsprechung untergraben würde.

In bezug auf die Auslegung von Artikel 95 bleibt die Kommission bei der von ihr in der Rechtssache 104/79 eingenommenen Haltung und verweist im übrigen auf die Urteile vom 27. Februar 1980 über die Steuerregelungen für Branntwein.

2. Erklärungen von Herrn Foglia, Kläger im Ausgangsverfahren

Herr Foglia faßt zunächst die Vorgeschichte der Rechtssache zusammen, um das Bestehen eines wirklichen Rechtsstreits zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens darzulegen. Dieser Streit gehe um die Zahlung eines Betrags von 148300 Lire, der von dem von Foglia eingeschalteten Spediteur an die französische Zollverwaltung gezahlt worden sei und den Foglia von Frau Novello verlange.

In diesem Rechtsstreit habe Foglia vor dem Pretore von Bra niemals die Rechtswidrigkeit der französischen Abgabe geltend gemacht. Erst im Laufe des Auslegungsverfahrens habe er zum Ausdruck gebracht, die Auwirkungen einer auslegung von Artikel 95, aus der sich die Rechtswidrigkeit der französischen Abgabe ergebe, seien ihm verhältnismäßig gleichgültig, denn selbst wenn er im Ausgangsverfahren unterliege, könne er den gezahlten Betrag von dem von ihm eingeschalteten Spediteur zurückverlangen.

Dagegen sei es unrichtig, mit dem Generalanwalt in der Rechtssache 104/79 zu folgern, daß dieser im Laufe des Auslegungsverfahrens eingenommenen Haltung eine neutrale Haltung im Ausgangsverfahren entspreche.

In rechtlicher Hinsicht habe die von Herrn Foglia im Vorabentscheidungsverfahren eingenommene Haltung übrigens auf der Überzeugung beruht, daß das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Verfahren ohne Parteien sei, in dem es ausschließlich um Rechtsfragen gehe, und im Laufe dessen Erklärungen abgegeben würden, die so weit wie möglich von den konkreten Umständen absehen müßten.

In bezug darauf, daß der Speditionsfirma nicht der Streit verkündet worden sei, führte Foglia aus, daß die Entscheidung der Pretura, die Auslegungsfrage als Vorfrage für eine eventuelle Beteiligung anzusehen, nicht unlogisch sei, denn wenn die Auslegungsfrage im Sinne der Rechtmäßigkeit der Abgabe beantwortet worden wäre, so hätte sich eine solche Beteiligung als unnötig erwiesen.

Sodann untersucht der Kläger im Ausgangsverfahren die erste vom Pretore von Bra gestellte Frage, die die Befugnisse des Gerichtshofes betrifft, Beurteilungen in bezug auf die ihm unterbreiteten Fragen vorzunehmen.

Nach Auffassung von Foglia ergeben sich aus dem Wortlaut von Artikel 177 keine entscheidenden Anhaltspunkte für die Antwort. Zweifellos sei jedoch das System vom Grundsatz der größtmöglichen Autonomie der beiden Verfahrensarten geprägt. Es sei Sache des Gerichtshofes, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu interpretieren; Sache des innerstaatlichen Gerichts sei es, im konkreten Fall die Rechtsstreitigkeiten festzustellen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften zu lösen seien, und im Einzelfall die Zweckmäßigkeit oder (wenn es in letzter Instanz entscheide) die Notwendigkeit eines Auslegungsersuchens an den Gerichtshof zu beurteilen.

Für eine Entscheidungsbefugnis des innerstaatlichen Gerichts bei der Beurteilung der Erheblichkeit eventueller Vorlagefragen spreche auch die nationale, insbesondere französische und italienische Praxis, die in der Lehre herrschende Übereinstimmung und die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt in seinem Urteil vom 14. Februar 1980 (Rechtssache 53/79, ONPTS, Slg. 1980, 273).

Nach Auffassung von Foglia hat es die bisherige Auslegung von Artikel 177 durch den Gerichtshof ermöglicht,

die innerstaatlichen Gerichte zu den Hauptprotagonisten der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu machen und

die einzelnen einzubeziehen, denen Artikel 177 die Möglichkeit gegeben habe, ihre Interessen unmittelbar auf Gemeinschaftsebene geltend zu machen.

Diesen Vorteilen stellt der Kläger im Ausgangsverfahren die Gefahren gegenüber, die die vom Gerichtshof eingeschlagene neue Richtung mit sich brächte:

Das Klima des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten könne beeinträchtigt werden.

Die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung würde ihn unter dem Druck der intervenierenden Mitgliedstaaten dazu zwingen, die Beurteilung der Erheblichkeit durch das nationale Gericht immer gründlicher zu überprüfen, ja sogar die Effektivität des Ausgangsrechtsstreits zu beurteilen. Über die objektiven Schwierigkeiten und das Risiko bedauerlicher Mißverständnisse hinaus, zu denen diese Betrachtungsweise führen würde, widerspräche sie dem Grundsatz der Spezialisierung der Gerichte und berücksichtigte nicht die Unzuträglichkeiten und technischen Schwierigkeiten, die für das vorlegende Gericht angesichts eventueller in die nationale Verfahrenswirklichkeit schwer zu integrierender Beurteilungen durch den Gerichtshof entstehen würden. Eine Nachprüfung der Erheblichkeit der Frage auf Gemeinschaftsebene erlaube außerdem lediglich die Rücksendung der Akten an das innerstaatliche Gericht, damit dieses das Vorliegen der Erheblichkeit besser darstelle; wegen des allgemeinen Grundsatzes, daß die Nichtigkeit auf dem Gebiet des Verfahrensrechts endgültig sei, könne man aus dem Fehlen der Erheblichkeit der Vorlagefrage nicht ohne weiteres ihre Ungültigkeit ableiten.

Diese neue Betrachtungsweise zwänge den Gerichtshof, zwischen fingierten und wirklichen Streitigkeiten zu unterscheiden, wodurch ein akademisches Problem geschaffen würde, das zum Vorwand für zwecklose theoretische Spekulationen genommen und nur Rechtsunsicherheit erzeugen würde; dies gelte um so mehr, als die meisten der dem Gerichtshof bis heute unterbreiteten Fälle Musterprozesse gewesen seien, ohne daß es sich um fingierte Rechtsstreitigkeiten gehandelt hätte.

Der Kläger im Ausgangsverfahren weist auch die vom Generalanwalt für diese neue Richtung vorgetragenen Argumente zurück.

Zum einen habe der Generalanwalt mit der Feststellung, daß vor dem nationalen Gericht zwischen den Parteien kein Streit über die richtige Auslegung der betreffenden Vorschrift bestanden habe, und der daraus gezogenen Schlußfolgerung, daß keine Auslegungsfrage vorliege, nicht nur die Haltung der Parteien im Ausgangsrechtsstreit und ihre Haltung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens verwechselt, sondern auch übersehen, daß es im Vorlageverfahren nach Artikel 177 nicht auf die Haltung oder das Verhalten der Parteien, sondern auf die Überzeugung des nationalen Gerichts ankommt. Was zum anderen die nach Auffassung des Generalanwalts bestehende Gefahr einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Garantien betreffe, die den Mitgliedstaaten zustünden, deren Rechtsvorschriften umstritten seien, so seien es vor allem die einzelnen, die gegenüber den nationalen Verwaltungen rechtlich geschützte Interessen besäßen und nicht umgekehrt. Nicht feststellbar sei diese Besorgtheit um den Schutz der verfahrensrechtlichen Garantien übrigens in einer Rechtssache, die der vorliegenden vollkommen gleiche und in der der Gerichtshof über eine Vorlagefrage entschieden habe, die von einem italienischen Gericht gestellt worden sei und eine französische Rechtsvorschrift betroffen habe (Urteil vom 4. Februar 1965, Rechtssache 20/64, Slg. Band IX — 3, S. 1).

Schließlich sei die vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen zur Rechtssache 104/79 zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht einschlägig, denn sie betreffe die Anwendbarkeit von Artikel 177 im Rahmen eines besonderen, im italienischen Recht vorgesehenen Mahnverfahrens, dessen nichtstreitiger Charakter Ausgangspunkt der Diskussionen über die Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens unter solchen Umständen gewesen sei. Der Kläger im Ausgangsverfahren untersucht daraufhin die zweite Frage und vertritt die Auffassung, da das innerstaatliche Gericht auf jeden Fall den Rechtsstreit entscheiden müsse, müsse es das Gemeinschaftsrecht allein auslegen und anwenden, wenn der Gerichtshof sich für unzuständig erkläre. Eine solche Schlußfolgerung sei um so zwingender, als dieses Gericht nicht in letzter Instanz entscheide.

Was die Beteiligung des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften angefochten würden, am Verfahren anbetreffe, so werde diese durch die Hindernisse erschwert, die generell einer Beteiligung fremder Staaten an Gerichtsverfahren im Wege stünden; sie verletzte wahrscheinlich auch das Dogma von der Souveränität dieser Staaten. In Beantwortung der vierten Frage führt der Kläger im Ausgangsverfahren aus, die subjektiven Rechtspositionen der einzelnen seien in gleichem Maße schutzwürdig, gleichgültig ob die für die angefochtenen Vorschriften verantwortlichen Stellen im Verfahren aufgetreten seien oder nicht. Zur Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag verweist er schließlich auf seine Erklärungen in der Rechtssache 104/79.

3. Erklärungen von Frau Novello, Beklagte im Ausgangsverfahren

Nach Auffassung von Frau Novello wurde durch die Weigerung des Gerichtshofes, über das ihm vom Pretore von Bra vorgelegte Auslegungsersuchen zu entscheiden, die Ausübung der Rechtsprechungsbefugnisse des italienischen Gerichts blockiert und gleichzeitig verhindert, daß eine individuelle subjektive Position des Gemeinschaftsrechts in der Zukunft wirksam durch Einlegung von Rechtsbehelfen des italienischen Rechts geschützt werden könne. Diese Weigerung wirke sich auch auf Rechtsverhältnisse aus, die im Rahmen des nationalen Rechts entstanden seien, aber die Möglichkeit voraussetzten, daß ihr Schutz teilweise dem Gerichtshof der Gemeinschaft anvertraut sei.

Frau Novello ist der Ansicht, die von Generalanwalt und Gerichtshof in der Rechtssache 104/79 angeführten Gründe verdeckten mit der Feststellung, es handele sich um einen künstlichen Rechtsstreit, das Bestreben des Gerichtshofes, in allen Fällen, in denen die Kommission gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 eingeleitet habe und zusätzlich von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats Vorlagefragen gestellt worden seien, zu verhindern, daß sich durch die Auslegung im voraus für den verklagten Mitgliedstaat ungünstige Wirkungen ergäben.

Um zu einem solchen Ergebnis zu gelangen, habe der Gerichtshof die Verneinung seiner Zuständigkeit auf das ihm angeblich zustehende Recht gestützt, Beurteilungen in bezug auf Sach- und Rechtsfragen des Verfahrens vor dem innerstaatlichen Gericht sowie in bezug auf die tatsächlichen Interessen der an dem Rechtsstreit vor diesem Gericht beteiligten Parteien zu treffen. Damit habe er widerrechtlich die dem italienischen Gericht (nach der italienischen Verfassung) zustehende Befugnis zur Entscheidung darüber in Anspruch genommen, ob eventuelle Auslegungsfragen an den Gerichtshof für einen innerstaatlichen Rechtsstreit entscheidungserheblich seien; er habe die Befugnis des Gerichtshofes der Gemeinschaften behauptet, die Frage der Erheblichkeit einer ergänzenden und nachfolgenden Prüfung zu unterziehen, ohne daß sich für diese Befugnis ein Anhaltspunkt in den Verträgen finden lasse.

Im Rahmen dieser Prüfung habe es der Gerichtshof für richtig gehalten, zu entscheiden, daß ein vor einem innerstaatlichen Gericht anhängiger Rechtsstreit immer dann als künstlich anzusehen sei, wenn die Parteien diesem Gericht (und nicht etwa dem Gerichtshof) eine ähnliche oder sogar die gleiche Lösung für die Auslegung der Vorschriften des EWG-Vertrags vorschlügen. Auch wenn man eine Befugnis des Gerichtshofes zur Überprüfung der Erheblichkeit der Auslegungsfrage anerkennen würde, setze der prozeßrechtliche Begriff der Auslegungsfrage keineswegs eher eine Übereinstimmung als eine Verschiedenheit der Auffassung der beteiligten Parteien voraus. Außerdem bestehe, was noch wichtiger sei, ein klarer Unterschied zwischen den prozeßrechtlichen Begriffen der Rechtsstreitigkeit und der Auslegungsfrage.

Aufgrund der Haltung des Gerichtshofes stelle sich für den europäischen Verbraucher die Frage, ob er, wenn er von seiner Vertragsautonomie Gebrauch mache, auf den Schutz rechnen könne, der ihm von den Vorschriften des EWG-Vertrags und jedenfalls von den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane verliehen werde und ob er infolgedessen noch davon ausgehen könne, daß die subjektiven Positionen des materiellen Gemeinschaftsrechts, die er mit Rechtsbehelfen geltend mache, die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof der EWG und den innerstaatlichen Gerichten erforderten, einen auf den Auslegungsurteilen des Gerichtshofes der EWG beruhenden wirksamen Schutz erfahren könnten.

Die Beklagte im Ausgangsverfahren bringt ihre Hoffnung zum Ausdruck, das Urteil des Gerichtshofes werde deutlich machen, daß dieser Schutz nicht nach Ausmaß und Intensität schwanken könne, je nachdem, ob die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag Gegenstand von Auslegungsfragen seien, an den innerstaatlichen Verfahren und am Verfahren vor dem Gerichtshof der EWG von Anfang an beteiligt seien.

In bezug auf Artikel 95 verweist die Beklagte im Ausgangsverfahren schließlich ebenfalls auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 104/79.

4. Erklärungen der französischen Regierung

Der Gerichtshof habe das Problem seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 177 bereits im Urteil vom 11. März 1980 in deutlicher und vollständiger Weise untersucht. Die insoweit eingetretene Rechtskraft hindere den Gerichtshof, die Frage erneut zu prüfen, da keine neuen Umstände eingetreten seien, die eine solche erneute Prüfung und noch weniger eine Entscheidung über die materiellen Fragen rechtfertigten, die zu treffen der Gerichtshof wegen seiner Unzuständigkeit abgelehnt habe. Das Urteil des Gerichtshofes stelle im übrigen keinen Umschwung in der Rechtsprechung dar. Das innerstaatliche Gericht bleibe weiterhin allein zuständig, über die Auswahl der. Fragen und ihre Erheblichkeit zu entscheiden, jedoch gebe es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Da der Mechanismus von Artikel 177 EWG-Vertrag nur bei Vorliegen eines Rechtsstreits sinnvoll sei, müsse sich der Gerichtshof somit für unzuständig erklären, wenn offensichtlich keine Rechtsstreitigkeit vorliege. Da dieser Mangel offensichtlich sein müsse, sei keine wirkliche Sachverhaltsnachprüfung erforderlich, und es würden daher keine Zuständigkeiten des vorlegenden Gerichts widerrechtlich in Anspruch genommen.

In bezug auf die Möglichkeit, einen ausländischen Staat vor ein innerstaatliches Gericht zu ziehen, betont die französische Regierung zunächst, ein Verfahren wie im vorliegenden Falle, in dem zwei Privatpersonen vor einem italienischen Gericht ein französisches Gesetz in Zweifel zögen und aus diesem Grunde beantragten, die Streitigkeit dem Gerichtshof vorzulegen, sei geeignet, den Anspruch des französischen Staates auf rechtliches Gehör zu verletzen. Diese Verletzung beruhe zum einen darauf, daß die Parteien nicht die vom französischen Recht eröffneten Rechtsbehelfe ergriffen hätten, und zum anderen darauf, daß die französische Regierung vor dem Pretore nicht vertreten gewesen sei und an den Verhandlungen vor dem Gerichtshof nicht als wirkliche Partei habe teilnehmen können.

Indessen hält es die französische Regierung für ausgeschlossen, daß ein ausländischer Staat vor ein innerstaatliches Gericht gezogen werden kann. Sie stützt diese Auffassung auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Immunität der Staaten, wonach ein Staat nicht gezwungen werden kann, vor einem ausländischen Gericht aufzutreten. Die Frage des vorlegenden Gerichts betreffe übrigens die Auslegung dieser völkerrechtlichen Regel und nicht einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof sei daher für ihre Beantwortung nicht zuständig.

5. Erklärungen der dänischen Regierung

Die dänische Regierung beschränkt ihre Erklärungen auf die erste dem Gerichtshof vorgelegte Frage. Nach ihrer Auffassung ist es einerseits ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, in voller Unabhängigkeit zu beurteilen, ob es erforderlich sei, vom Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag Gebrauch zu machen, andererseits sei der Gerichtshof ausschließlich dafür zuständig, darüber zu entscheiden, zur Beantwortung welcher Fragen er befugt sei.

Da die Rechtssicherheitsgarantien, die das Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zur Gesetzgebung der Mitgliedstaaten biete, wesentlich abgeschwächt würden, wenn es sich um Vorabentscheidungsverfahren handele, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen beträfen, in dem das vorlegende Gericht seinen Sitz habe, sei es erforderlich, solche Situationen zu vermeiden, es sei denn, ein Gericht sei, zum Beispiel aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts, zur Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats gezwungen und benötige in diesem Zusammenhang eine Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Es sei daher völlig angebracht, daß der Gerichtshof von einer Beantwortung absehe, ohne jedoch über den betreffenden Sachverhalt zu entscheiden, wenn sich — wie im vorliegenden Fall — aus den Akten ergebe, daß die Rechtssache vor den Gerichten des Staates anhängig gemacht werden könne oder müsse, dessen Rechtsvorschriften umstritten seien.

III — Mündliche Verhandlung

Herr Foglia, Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Cappelli und P. De Caterini, Rom, Frau Novello, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt G. Motzo, Rom, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Abate als Bevollmächtigten, und die französische Regierung, vertreten durch ihre Bevollmächtigten N. Museux und A. Carnelutti, haben in der Sitzung vom 2. Juni 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1981 vorgetragen.

Entgründe

1 Der Pretore von Bra hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 177 und Artikel 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Dieser Beschluß ist in einem bei dem Pretore anhängigen Rechtsstreit ergangen, der bereits einmal zur Vorlage einer Anzahl von Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 95 EWG-Vertrag geführt hatte; diese Fragen waren Gegenstand eines Urteils des Gerichtshofes vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia/Novello, Sig. 1980, 745).

3 Es ist daran zu erinnern, daß der Ausgangsrechtsstreit die vom Kläger, Herrn Foglia, Weinhändler in Santa Vittoria d'Alba in der Provinz Cuneo, Piemont, Italien, verauslagten Kosten für die Versendung einiger Kartons italienischen Likörweins betrifft, die von der Beklagten, Frau Novello, gekauft und in ihrem Auftrag an einen Empfänger in Menton, Frankreich, versandt worden waren.

4 Wie sich aus den Akten ergibt, war im Kaufvertrag zwischen Herrn Foglia und Frau Novello vereinbart, daß von den italienischen oder französischen Behörden erhobene Abgaben, die mit der Regelung des freien Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten unvereinbar oder die zumindest nicht geschuldet seien, nicht zu Lasten von Frau Novello gehen sollten. Herr Foglia übernahm eine ähnliche Klausel in seinen Vertrag mit der Firma Danzas, die er mit dem Transport der Kartons Likörwein nach Mentón beauftragte; diese Klausel sah vor, daß die genannten rechtswidrigen oder nicht geschuldeten Abgaben nicht zu Lasten der Firma Foglia gehen sollten.

5 Im ersten Vorlagebeschluß, der zu dem vorerwähnten Urteil vom 11. März 1980 geführt hat, wurde festgestellt, daß Gegenstand des Rechtsstreits ausschließlich der Betrag sei, der bei der Einfuhr des Likörweins in das französische Staatsgebiet für Verbrauchsabgaben gezahlt worden sei. Aus den Akten ging folgendes hervor: Die Firma Danzas hatte diese Verbrauchsabgaben ohne Protest oder Widerspruch an die französische Zollverwaltung entrichtet. Herr Foglia hatte die ihm von der Firma Danzas gestellte Transportkostenrechnung, in der diese Abgaben enthalten waren, in voller Höhe bezahlt, ohne daß er sich gegenüber dieser Forderung auf die ausdrücklich vereinbarte Klausel über rechtswidrige oder nicht geschuldete Abgaben berufen hätte. Frau Novello hatte es jedoch unter Berufung auf die in ihren Vertrag aufgenommene gleichlautende Klausel abgelehnt, Herrn Foglia diesen Betrag zu erstatten.

6 Den Verteidigungsvortrag von Frau Novello hatte der Pretore dahin verstanden, daß die Gültigkeit der französischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsabgaben für Likörweine im Hinblick auf den EWG-Vertrag bestritten werde; daher hatte er dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Artikel 95 und zusätzlich von Artikel 92 vorgelegt.

7 In seinem vorerwähnten Urteil vom 11. März 1980 hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß er für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig sei. In den Entscheidungsgründen hat der Gerichtshof ausgeführt:

In Artikel 177 des EWG-Vertrags ist dem Gerichtshof die Funktion anvertraut, jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung wirklicher, bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Könnte der Gerichtshof aufgrund von Abmachungen der oben dargestellten Art zu einer Entscheidung verpflichtet werden, so beeinträchtigte dies die Gesamtregelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, der den einzelnen zu ihrem Schutz gegen die Anwendung vertragswidriger abgabenrechtlicher Vorschriften zur Verfügung steht.

8 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, wandte sich die Beklagte im Ausgangsverfahren gegen dieses Urteil des Gerichtshofes mit der Begründung, mit dieser Wertung habe der Gerichtshof in die dem italienischen Gericht vorbehaltene Entscheidungsbefugnis eingegriffen. Eine solche Anwendung des Artikels 1 77 durch den Gerichtshof werfe auf innerstaatlicher Ebene eine verfassungsrechtliche Frage auf. Hilfsweise stellte die Beklagte eine Frage nach der Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag und beantragte außerdem, die Französische Republik zu dem Rechtsstreit beizuladen.

9 Der mit diesen Anträgen befaßte Pretore gelangte zu der Ansicht, dem Gerichtshof müßten erneut einige Fragen nach der Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt werden, um eine genauere und gesicherte Würdigung der Tragweite und Bedeutung des Urteils vom 11. März 1980 zu erhalten.

10 In der Erwägung, daß die Abfassung des ersten Vorlagebeschlusses ein Mißverständnis habe hervorrufen können, betonte der Pretore einen Gesichtspunkt besonders, der seiner Ansicht nach in diesem Beschluß nicht deutlich geworden war. Die Beklagte habe es bereits in der ersten mündlichen Verhandlung abgelehnt, sich auf den bloßen Antrag auf Abweisung der Klage zu beschränken. Sie habe vielmehr von einer im italienischen Recht keineswegs selten genutzten verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen — innerhalb gewisser Grenzen selbständigen — Antrag auf Erlaß eines Feststellungsurteils über bestehende subjektive Rechtspositionen und die objektive Rechtslage gestellt.

11 Aus diesen Gründen hat der Pretore von Bra beschlossen, den Gerichtshof erneut anzurufen und ihm folgende Fragen vorzulegen :

1. Wie ist Artikel 177 EWG-Vertrag in bezug auf die Befugnis des Gerichtshofes auszulegen, die Abfassung der ihm vorgelegten Auslegungsfragen und insbesondere ihre Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu beurteilen? Welche Befugnisse haben insbesondere jeweils der Gerichtshof und — unter Berücksichtigung der ihnen aufgrund der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung zustehenden Befugnisse — die um Vorabentscheidung ersuchenden Gerichte in bezug auf die Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente und rechtlichen Gesichtspunkte, die im Ausgangsverfahren im Streit sind, sowie der in diesem aufgeworfenen Fragen, insbesondere wenn vor dem vorlegenden Gericht der Erlaß eines Feststellungsurteils beantragt ist?

2. Für den Fall, daß der Gerichtshof im Laufe eines Vorabentscheidungsverfahrens sich aus irgendeinem Grund für nicht zuständig erklärt, über die ihm gestellten Fragen zu entscheiden: Ist das Gericht, das den Vorlagebeschluß erlassen hat und das aufgrund des eigenen innerstaatlichen Rechts zum Erlaß einer Entscheidung gegenüber den Parteien verpflichtet ist, befugt — gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und nach welchen Kriterien —, seinerseits das Gemeinschaftsrecht auszulegen, oder muß es statt dessen ausschließlich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts entscheiden?

3. Gibt es in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Rahmen der Auslegungsmaßstäbe des Artikels 177 EWG-Vertrag einen allgemeinen Grundsatz, der innerstaatliche Gerichte — vor denen Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, in deren Verlauf sich Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen, welche innerstaatliche Rechtsvorschriften berühren, die unter Umständen anderen Rechtsordnungen angehören als das befaßte Gericht — verpflichtet oder ermächtigt, vor dem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zu dem Rechtsstreit beizuladen?

4. Genießen in all den Fällen, in denen vor einem innerstaatlichen Gericht oder durch ein innerstaatliches Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen eine Auslegungsfrage aufgeworfen wird, welche unmittelbar subjektive Rechtspositionen von Bürgern oder Wirtschaftsteilnehmern eines der Mitgliedstaaten berührt, diese subjektiven Rechtspositionen des materiellen Gemeinschaftsrechts einen anderen, und zwar schwächeren Schutz als in den Fällen, in denen, sei es vor dem innerstaatlichen Gericht, sei es vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die Verwaltungen derjenigen Mitgliedstaaten vertreten und am Verfahren beteiligt sind, deren Rechtsvorschriften Gegenstand der Vorlagefragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag sind?

5. Ist Artikel 95 des EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß das Verbot inländischer Abgaben, die nach dem Ursprung und der Herkunft eines Erzeugnisses abgestuft sind, Tatbestände wie die französische Steuerregelung für Likörweine erfaßt, die in der Rechtssache 104/79 im einzelnen beschrieben wurde?

Zur ersten, dritten und vierten Frage

12 Mit der ersten Frage ersucht der Pretore um Auskunft darüber, wie die dem innerstaatlichen Gericht einerseits und dem Gerichtshof andererseits vom Vertrag vorbehaltenen Befugnisse im Hinblick auf die Abfassung der Vorabentscheidungsfragen und die Würdigung der Sachverhaltselemente und rechtlichen Gesichtspunkte, die im Ausgangsverfahren im Streit sind, insbesondere dann gegeneinander abzugrenzen sind, wenn vor dem innerstaatlichen Gericht der Erlaß eines Feststellungsurteils beantragt wird.

13 Die dritte und die vierte Frage betreffen den Fall, daß die Auslegungsfragen gestellt werden, um das vorlegende Gericht in die Lage zu versetzen, über die Berechtigung von Einwänden zu entscheiden, die die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften des Staates des angerufenen Gerichts oder, wie im vorliegenden Fall, eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht betreffen. In diesem Zusammenhang wird gefragt,

ob die Gemeinschaftsrechtsordnung für den Fall, daß vor den Gerichten eines Mitgliedstaats die Gültigkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bestritten wird, einen allgemeinen Grundsatz enthält, der das mit einem solchen Einwand befaßte Gericht verpflichtet oder ermächtigt, vor dem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zu dem Rechtsstreit beizuladen, und

ob der Umfang des sich für die einzelnen aus dem Verfahren des Artikels 177 ergebenden Schutzes davon abhängt, ob ein solcher Einwand in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen oder in einem Rechtsstreit erhoben wird, an dem die Verwaltungsbehörden des Staates, dessen Rechtsvorschriften beanstandet werden, beteiligt sind.

14 Zur ersten Frage ist daran zu erinnern, daß — wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hat — Artikel 177 im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung und einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten von einer Zusammenarbeit ausgeht, die auf einer Aufgabenteilung zwischen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtshof der Gemeinschaften beruht.

15 Da die Hauptsache vor dem innerstaatlichen Gericht anhängig ist und dieses die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat, ist es dabei dessen Aufgabe, im Hinblick auf den ihm zur Entscheidung vorgetragenen Sachverhalt zu beurteilen, ob für den Erlaß seines Urteils die Beantwortung einer Frage im Wege der Vorabentscheidung erforderlich ist.

16 Wenn das innerstaatliche Gericht von diesem Beurteilungsermessen Gebrauch macht, erfüllt es in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe, die beiden gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung des Vertrages zu sichern. Daher gehören die Probleme, die sich aus der Ausübung dieses Beurteilungsermessens durch das innerstaatliche Gericht ergeben können, und die im Rahmen von Artikel 177 zwischen ihm und dem Gerichtshof bestehenden Beziehungen ausschließlich in den Bereich des Gemeinschaftsrechts.

17 Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem Vertrag zu erfüllen, ist es unerläßlich, daß die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben.

18 Es muß nämlich hervorgehoben werden, daß Artikel 177 dem Gerichtshof nicht die Aufgabe zuweist, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern daß er nach dieser Vorschrift einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten hat. Daher wäre der Gerichtshof nicht für die Beantwortung von Auslegungsfragen zuständig, die ihm im Rahmen konstruierter Verfahren vorgelegt würden, mit deren Hilfe die Parteien den Gerichtshof zur Stellungnahme zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen veranlassen wollen, deren Beantwortung für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich ist. Erklärt sich der Gerichtshof in einem solchen Fall für unzuständig, so wird damit in keiner Weise in die Befugnisse des nationalen Gerichts eingegriffen, sondern verhindert, daß das Verfahren nach Artikel 177 zu anderen als den diesem Verfahren eigenen Zwecken benutzt wird.

19 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof hinsichtlich der Erheblichkeit der ihm vorgelegten Fragen zwar weitestgehend auf die Beurteilung durch das innerstaatliche Gericht verlassen können muß; er muß jedoch auch in die Lage versetzt werden, alle mit der Wahrnehmung seiner eigenen Aufgabe zusammenhängenden Fragen zu beurteilen, vor allem um gegebenenfalls, wie es die Pflicht jedes Gerichtes ist, festzustellen, ob er zuständig ist. In Anbetracht der Auswirkungen seiner auf diesem Gebiet erlassenen Entscheidungen hat somit der Gerichtshof bei der Wahrnehmung der ihm in Artikel 177 übertragenen Rechtsprechungsfunktionen nicht nur den Interessen der Parteien des Rechtsstreits, sondern auch den Belangen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der Gerichtshof würde deshalb die ihm obliegenden Aufgaben verkennen, wenn er die von den Gerichten der Mitgliedstaaten vorgenommene Beurteilung in den Ausnahmefällen, in denen sie die ordnungsgemäße Wirkungsweise des in Artikel 177 vorgesehenen Verfahrens beeinflussen, könnte, unbesehen hinnehmen würde.

20 Zwar verpflichtet der Geist der Zusammenarbeit, in dem die dem innerstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof der Gemeinschaften durch Artikel 177 jeweils zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen sind, den Gerichtshof, den eigenen Verantwortungsbereich des innerstaatlichen Gerichts zu respektieren; er verlangt jedoch gleichzeitig, daß das innerstaatliche Gericht bei der Inanspruchnahme der durch Artikel 177 eröffneten Möglichkeiten auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof in diesem Bereich erfüllt.

21 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß nach Sinn und Zweck von Artikel 177 zwar das innerstaatliche Gericht zu beurteilen hat, ob die Beantwortung der aufgeworfenen Auslegungsfragen im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Streites in der Hauptsache erforderlich ist, daß es jedoch dem Gerichtshof obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit erforderlichenfalls die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird.

22 Wie der Pretore mit seiner dritten und vierten Frage zu Recht zum Ausdruck bringt, können besondere Probleme hinsichtlich der Anwendung von Artikel 177 auftreten, wenn das innerstaatliche Gericht die Auslegungsfragen aufwirft, um beurteilen zu können, ob Rechtssetzungsakte eines Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Insoweit weist der Pretore auf zwei verschiedene Problemkreise hin.

23 Die dritte Frage betrifft den Fall, daß in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen vor dem Gericht eines Mitgliedstaats bestritten wird, daß Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. In diesem Zusammenhang stellt der Pretore die Frage, ob in einem solchen Fall der Mitgliedstaat, um dessen Rechtsvorschriften es geht, zu dem bei dem angerufenen Gericht anhängigen Rechtsstreit beigeladen werden kann.

24 Hierauf ist zu antworten, daß in Ermangelung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die Möglichkeiten, einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen des angerufenen Gerichts zu einem Rechtsstreit vor einem innerstaatlichen Gericht beizuladen, nach den Regeln des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts und des internationalen Rechts zu beurteilen sind.

25 Die vierte Frage des Pretore geht dahin, ob der den einzelnen durch das Verfahren des Artikels 177 gewährleistete Schutz in Fällen, in denen sich eine derartige Frage in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen stellt, anders, und zwar schwächer, ist als in Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Privatperson und die Verwaltung gegenüberstehen.

26 Bei der Beantwortung dieser Frage ist hervorzuheben, daß jeder Bürger, der durch gemeinschaftsrechtswidrige Maßnahmen eines Mitgliedstaats in seinen Rechten verletzt ist, die Möglichkeit haben muß, bei einem zuständigen Gericht Rechtsschutz zu suchen, und daß es diesem Gericht freistehen muß, sich im Wege des Verfahrens nach Artikel 177 Aufschluß über die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu verschaffen. Grundsätzlich darf der Umfang des Rechtsschutzes also nicht davon abhängen, ob sich eine solche Frage in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen oder in einem Verfahren stellt, an dem der Staat, dessen Rechtsvorschriften beanstandet werden, in irgendeiner Form beteiligt ist.

27 Es obliegt jedoch dem Gerichtshof, wie in der vorstehenden Antwort auf die erste Frage festgestellt wurde, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu würdigen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen worden ist. In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen oder um eine Klage gegen den Mitgliedstaat handelt, dessen Rechtsvorschriften beanstandet werden, nicht in allen Fällen unerheblich.

28 Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht, vor dem in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen ein Einwand gegen die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht erhoben wird, nicht immer in der Lage sein wird, den einzelnen gegenüber diesen Rechtsvorschriften wirksamen Rechtsschutz zu gewähren.

29 Zum anderen lassen sich angesichts der Autonomie, die den Parteien vom Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Vertragsrechts allgemein eingeräumt wird, Verhaltensweisen der Parteien nicht ausschließen, die dem betroffenen Mitgliedstaat eine angemessene Verteidigung seiner Belange dadurch unmöglich machen sollen, daß die Frage der Ungültigkeit seiner Rechtsvorschriften vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats zur Entscheidung gestellt wird. In derartigen Verfahrenssituationen ist somit die Gefahr nicht auszuschließen, daß die Parteien vom Verfahren des Artikels 177 zu anderen Zwecken als denjenigen Gebrauch machen, für die es nach dem EWG-Vertrag vorgesehen ist.

30 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Gerichtshof seinerseits zu besonderer Wachsamkeit aufgerufen ist, wenn ihm im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine Frage vorgelegt wird, deren Beantwortung es dem Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen.

31 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß im Falle von Fragen, deren Beantwortung dem innerstaatlichen Gericht die Beurteilung der Vereinbarkeit von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht ermöglichen soll, der Umfang des Rechtsschutzes nicht unterschiedlich sein kann, je nachdem ob diese Fragen in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen oder in einem Verfahren aufgeworfen werden, an dem der Staat beteiligt ist, dessen Rechtsvorschriften beanstandet werden; im erstgenannten Fall hat der Gerichtshof jedoch besonders darauf zu achten, daß das Verfahren des Artikels 177 nicht zu vom Vertrag nicht gewollten Zwecken benutzt wird.

Zur fünften Frage

32 In seiner fünften Frage greift der Pretore von Bra in abgekürzter Form die in seinem ersten Vorlagebeschluß gestellte erste Frage nach der Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag wieder auf. Im angeführten Urteil vom 11. März 1980 hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Parteien die Frage der Rechtmäßigkeit der betreffenden französischen Rechtsvorschriften übereinstimmend beurteilten und in Wahrheit auf dem Umweg über eine in ihren Vertrag eingefügte besondere Klausel eine Verurteilung der französischen Rechtsvorschriften durch ein italienisches Gericht anstrebten, obwohl das französische Recht geeigneten Rechtsschutz bereithält. Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen, daß eine Beantwortung der gestellten Fragen unter diesen Umständen über die ihm in Artikel 177 EWG-Vertrag anvertraute Funktion hinausginge, jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung bei ihm anhängiger, wirklicher Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Er hat sich daher für nicht zuständig für die Entscheidung über die gestellten Fragen erklärt.

33 In seinem zweiten Vorlagebeschluß hebt der Pretore besonders hervor, daß die Beklagte den Erlaß eines Feststellungsurteils beantragt habe. Hierzu ist klarzustellen, daß die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtshof die ihm auf diesem Gebiet zufallende Aufgabe erfüllt, nicht von der Art und dem Ziel der vor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Verfahren abhängen. Artikel 177 bezieht sich auf das vom nationalen Gericht zu erlassende Urteil, ohne daß besondere Regelungen je nach Art dieses Urteils vorgesehen wären.

34 Der Umstand, auf den das Gericht in seinem zweiten Vorlagebeschluß hinweist, stellt demnach keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen würde, daß der Gerichtshof seine Zuständigkeit neu beurteilt. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichem Gericht und Gerichtshof obliegt es daher dem Pretore, anhand der vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob eine Beantwortung der fünften Frage durch den Gerichtshof noch erforderlich ist, und den Gerichtshof gegebenenfalls auf neue Gesichtspunkte hinzuweisen, die eine andere Beurteilung seiner Zuständigkeit zu rechtfertigen vermögen.

Zur zweiten Frage

35 Angesichts des Vorstehenden bedarf es keiner Beantwortung dieser Frage.

Kosten

36 Die Auslagen der französischen Regierung, der dänischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore von Bra mit Beschluß vom 18. Oktober 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Nach Sinn und Zweck von Artikel 177 hat zwar das innerstaatliche Gericht zu beurteilen, ob die Beantwortung der aufgeworfenen Auslegungsfragen im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale des Streites in der Hauptsache erforderlich ist; es obliegt jedoch dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit erforderlichenfalls die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird.

2. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind die Möglichkeiten, einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen des angerufenen Gerichts zu einem Rechtsstreit vor einem innerstaatlichen Gericht beizuladen, nach den Regeln des Verfahrensrechts des Staates des angerufenen Gerichts und des internationalen Rechts zu beurteilen.

3. Im Falle von Fragen, deren Beantwortung dem innerstaatlichen Gericht die Beurteilung der Vereinbarkeit von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht ermöglichen soll, kann der Umfang des Rechtsschutzes nicht unterschiedlich sein, je nachdem ob diese Fragen in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen oder in einem Verfahren aufgeworfen werden, an dem der Staat beteiligt ist, dessen Rechtsvorschriften beanstandet werden; im erstgenannten Fall hat der Gerichtshof jedoch besonders darauf zu achten, daß das Verfahren des Artikels 177 nicht zu vom Vertrag nicht gewollten Zwecken benutzt wird.

4. Der Umstand, auf den der Pretore von Bra in seinem zweiten Vorlagebeschluß hinweist, stellt keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen würde, daß der Gerichtshof seine Zuständigkeit neu beurteilt. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichem Gericht und Gerichtshof obliegt es daher dem Pretore, anhand der Erwägungen dieses Urteils zu prüfen, ob eine Beantwortung der fünften Frage durch den Gerichtshof noch erforderlich ist, und den Gerichtshof gegebenenfalls auf neue Gesichtspunkte hinzuweisen, die eine andere Beurteilung seiner Zuständigkeit zu rechtfertigen vermögen.