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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-42/84

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:327

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In der Rechtssache 42/84

Remia BV, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsräumen in Den Dolder (Niederlande),

F. A. De Rooij, Geschäftsführer der Remia BV, Den Dolder (Niederlande), und

NV Verenigde Bedrijven Nutrida, Aktiengesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsräumen in Zoetermeer (Niederlande),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. A. J. Crul, Amsterdam, sowie Rechtsanwälte A. F. de Savornin Lohman und I. G. F. Cath, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. H. Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,

Klageparteien,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. van der Esch als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

Sluyck BV i.L., vormals Luycks Producten BV, mit satzungsmäßigem Sitz in Diemen (Niederlande) und Geschäftsräumen in Ede, Gelderland (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Loos und C. Hamburger, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (ABl. L 376, S. 22)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Remia BV, ihr Geschäftsführer F. A. de Rooij und die NV Verenigde Bedrijven Nutricia haben mit Klageschrift, die am 16. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (ABl. L 376, S. 22).

2 Die NV Verenigde Bedrijven Nutricia (Firma Nutricia), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, stellt Gesundheits- und Babynahrung her. Sie erwarb 1974 zwei Unternehmen als künftige Tochterunternehmen, nämlich die Remia BV, die dem Kläger de Rooij gehörte und im wesentlichen Remia-Soßen, Margarine und Erzeugnisse für die Backindustrie herstellte, sowie die Luycks Producten BV (Firma Luycks), die Soßen der Marke Luycks sowie Mixed Pickles herstellte. Von 1974 bis 1976 behielten diese beiden Unternehmen ihre eigenen Verkaufsabteilungen und ihr Produktionsprogramm bei.

3 Anfang 1977 beschloß die Firma Nutricia, den Vertrieb der Erzeugnisse ihrer Tochterunternehmen umzugestalten, um deren Rentabilität, insbesondere angesichts der finanziellen Schwierigkeiten der Firma Luycks, zu verbessern. 1977 und 1978 blieben die rechtliche Lage und die Produktion der Firmen Luycks und Remia BV unverändert, jedoch wurde die Tätigkeit des Verkaufspersonals beider Unternehmen neu geregelt.

4 1979 ordnete die Firma Nutricia ihre Produktionsstätten neu, indem sie die Soßenproduktion bei der Remia BV konzentrierte, während die Produktion von Mixed Pickles und Gewürzstoffen bei der Firma Luycks blieb. Dieser Umstellung lag u. a. das Bestreben zugrunde, die Veräußerung der Firmen Remia BV und Luycks zu erleichtern.

5 Mit einem Vertrag vom 31. August 1979 (Soßen-Abkommen) verkaufte die Firma Nutricia die so reorganisierte Remia BV an ihren früheren Eigentümer de Rooij, der sie in Nieuwe Remia umbenannte. Mit einem zweiten, vom 6. Juni 1980 datierenden Vertrag (Pickles-Abkommen) verkaufte die Firma Nutricia ihr so reorganisiertes Tochterunternehmen Luycks an die Zuid-Hollandse Conservenfabriek BV (ZHC), die sie in Luycks-Zuid und später in Sluyck umbenannte. Die ZHC ist ein Tochterunternehmen der amerikanischen Campbell-Gruppe.

6 Die beiden Kaufverträge enthalten Wettbewerbsverbote, durch die die Erwerber gegen einen sofortigen Wettbewerb des Veräußerers auf demselben Markt geschützt werden sollten.

7 Gemäß Artikel 5 des Soßen-Abkommens verpflichtete sich die Firma Nutricia, zehn Jahre lang auf jede direkte oder indirekte Tätigkeit im Bereich der Produktion oder des Verkaufs von Soßen auf dem niederländischen Markt zu verzichten, und übernahm die Gewähr für die Einhaltung dieses Verbots durch die Firma Luycks. Diese erhielt zwar für eine Übergangszeit und in sehr beschränktem Ausmaß das Recht, Soßen für den Export und den niederländischen Markt herzustellen und zu verkaufen, aber dieses Recht erlosch am 1. Juli 1980.

8 Artikel V Absatz 1 Buchstabe f des Pickles-Abkommens zwischen der Firma Nutricia und der ZHC erstreckte die in Artikel 5 des Soßen-Abkommens enthaltene Beschränkung auf die Firma Luycks-Zuid. Außerdem verpflichtete sich die Firma Nutricia in Artikel IX Absatz 1 des Abkommens, fünf Jahre lang auf jede direkte oder indirekte Tätigkeit im Bereich der Produktion oder des Verkaufs von Pickles oder Würzstoffen in den europäischen Ländern zu verzichten.

9 Die Firma Campbell wies die Klageparteien darauf hin, daß sie das der Firma Luycks auferlegte Wettbewerbsverbot für unvereinbar mit Artikel 85 EWG-Vertrag halte. Daraufhin meldeten die Klageparteien die beiden Kaufverträge in den Monaten Juni und Juli 1981 bei der Kommission an und beantragten eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, jedoch kein Negativattest.

10 Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 1983 ab, da die genannten Wettbewerbsverbote ihrer Ansicht nach zeitlich und inhaltlich zu weit gehen, den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können.

11 Die Klageparteien haben daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, daß das in Artikel 1 der Entscheidung genannte Wettbewerbsverbot nicht oder jedenfalls nicht (bereits) vom 1. Oktober 1983 an eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt, hilfsweise daß die Kommission Artikel 85 Absatz 3 zu Unrecht nicht angewandt hat; ferner beantragen sie festzustellen, daß die Entscheidung zu Unrecht an den Kläger de Rooij gerichtet worden ist.

Zu dem mit den Anträgen in der Klageschrift angestrebten Ziel

12 Wegen der unklaren Formulierung der angefochtenen Entscheidung wie auch der Anträge der Klageparteien hat der Gerichtshof letztere zu einer genauen Darlegung des mit ihren Anträgen angestrebten Ziels aufgefordert und die Kommission um eine Präzisierung des Artikels 2 ihrer Entscheidung ersucht.

13 Aufgrund der beim Gerichtshof eingegangenen Antworten steht zum einen fest, daß die Entscheidung der Kommission, wie die Klageparteien in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben, nicht angefochten wird, soweit sie sich speziell auf das Pickles-Abkommen bezieht. Zum anderen ist Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung danach in dem Sinne zu verstehen, daß die Wettbewerbsverbote in Artikel 5 des Soßen-Abkommens vom 31. August 1979 sowie in Artikel V Absatz 1 Buchstabe f des Pickles-Abkommens vom 6. Juni 1980 seit dem 1. Oktober 1983 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen.

14 Demnach gehen die Anträge der Klageparteien auf Aufhebung:

des ganzen auf das Wettbewerbsverbot im Soßen-Abkommen gerichteten Artikels 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit, als er die Zeit nach dem 1. Oktober 1983 betrifft,

des Artikels 2 der angefochtenen Entscheidung insoweit, als er sich auf die Erstreckung des im Soßen-Abkommen enthaltenen Wettbewerbsverbots auf die ZHC bezieht und die Zeit nach dem 1. Oktober 1983 betrifft

des Artikels 3 der angefochtenen Entscheidung, soweit es darin abgelehnt wird, das Wettbewerbsverbot im Soßen-Abkommen und dessen Erstreckung auf die ZHC gemäß Artikel 85 Absatz 3 freizustellen,

des Artikels 4 der angefochtenen Entscheidung im vorstehend dargelegten Umfang und

des Artikels 5 der angefochtenen Entscheidung, soweit er bestimmt, daß sich die Entscheidung an den Kläger de Rooij richte.

Zur Natur der Klagegründe und der insoweit von der Kommission erhobenen Einrede

15 Die Kommission trägt vor, die Klageparteien hätten ihr keine Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgeworfen und gingen in ihren Ausführungen zu Unrecht davon aus, daß die angefochtene Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet sei. Wegen dieser unzutreffenden rechtlichen Qualifikation dürfe das Vorbringen der Klageparteien weder berücksichtigt noch auch nur geprüft werden.

16 Um vom Gerichtshof geprüft werden zu können, müssen die Klagegründe in der Klageschrift so genau dargestellt werden, daß festgestellt werden kann, ob sie zu den in Artikel 173 EWG-Vertrag aufgeführten Klagegründen gehören. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Klageparteien sowohl hinsichtlich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag als auch in bezug auf die Versagung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 geltend machen, daß die Entscheidung unzureichend begründet sei und auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen sowie auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts beruhe. Die Einrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Zur Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

17 Vorab ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht — und im übrigen insoweit von den Klageparteien unwidersprochen — davon ausgegangen ist, daß die Wettbewerbsverbote nicht allein dadurch, daß sie im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Unternehmen vereinbart wurden, dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entzogen sind.

18 Zur Beantwortung der Frage, ob derartige Vertragsklauseln unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, ist zu prüfen, wie sich der Wettbewerb gestalten würde, wenn solche Wettbewerbsverbote nicht vereinbart würden.

19 In diesem Fall, d. h. wenn der Verkäufer und der Käufer nach der Unternehmensübertragung weiterhin miteinander in Wettbewerb stehen würden, könnte die Unternehmensübertragung nicht realisiert werden. Der Verkäufer, der das veräußerte Unternehmen in allen seinen Einzelheiten besonders gut kennt, könnte nämlich seine frühere Kundschaft unmittelbar nach der Unternehmensveräußerung wieder zurückgewinnen und so dem veräußerten Unternehmen die Existenzgrundlage entziehen. Die im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Unternehmen vereinbarten Wettbewerbsverbote bieten somit grundsätzlich die Gewähr dafür, daß eine effektive Unternehmensübertragung möglich ist. Sie tragen dadurch zu einer Vermehrung der auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen und damit zu einer Verstärkung des Wettbewerbs bei.

20 Allerdings müssen solche Verbote, sollen sie sich vorteilhaft auf den Wettbewerb auswirken, für die Übertragung des veräußerten Unternehmens erforderlich und in ihrer Geltungsdauer und ihrem Anwendungsbereich strikt auf diesen Zweck beschränkt sein. Die Kommission ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß derartige Wettbewerbsverbote unter der genannten Voraussetzung nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen.

21 Die Klageparteien wenden sich zwar nicht grundsätzlich gegen diese Auffassung, rügen aber ihre Anwendung auf ihren Fall. Sie tragen zum einen vor, das Wettbewerbsverbot im Soßen-Abkommen beeinträchtige nicht im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag den innergemeinschaftlichen Handel. Zum anderen machen sie geltend, die Kommission habe ihre Entscheidung angesichts der Besonderheiten der fraglichen Veräußerung unzureichend begründet und den Sachverhalt dadurch fehlerhaft gewürdigt, daß sie von einer zulässigen Geltungsdauer des mit dieser Veräußerung verbundenen Wettbewerbsverbots von nur vier Jahren ausgegangen sei.

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. Wie der Gerichtshof ferner in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren, Slg. 1972, 977) entschieden hat, haben Kartelle, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern.

23 Das im vorliegenden Fall streitige Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande. Außerdem bezieht sich Artikel 5 des Soßen-Abkommens, wonach es den Firmen Nutricia, Luycks und ZHC verboten ist, auf dem niederländischen Markt Soßen direkt oder indirekt zu verkaufen oder herzustellen, nicht nur auf die inländische Soßenproduktion, sondern impliziert für diese Unternehmen auch das Verbot, aus anderen Mitgliedstaaten importierte Soßen zu verkaufen. Schließlich hat die Remia BV unstreitig den größten einzelnen Anteil am niederländischen Markt für die betreffenden Soßen.

24 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kommission den Sachverhalt richtig gewürdigt hat, als sie annahm, daß die streitigen Wettbewerbsverbote im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu behindern.

25 Zu der Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf vier Jahre tragen die Klageparteien vor, die angefochtene Entscheidung sei zum einen unzureichend begründet und beruhe zum anderen auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen sowie auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts.

26 Nach ständiger Rechtsprechung, wie sie der Gerichtshof zuletzt für das Gebiet des Wettbewerbs in seinem Urteil vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43 und 63/82 (VBVB u. a./Kommission, Sig. 1984, 19) präzisiert hat, hat die Kommission nach Artikel 190 EWG-Vertrag zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß den Gerichtshof in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise geben, aus denen er erkennen kann, ob die Entscheidung materiell rechtmäßig ist oder nicht.

27 Die Kommission hat die finanziellen und kommerziellen Beziehungen der Beteiligten in den Randnummern 4, 5 und 32 der angefochtenen Entscheidung untersucht. Sie ist in den Randnummern 8 und 12 der angefochtenen Entscheidung auch in ausreichendem Maße auf die Argumentation mit dem Ruf des Warenzeichens Luycks eingegangen. Schließlich hat sie in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in deren Randnummern 11 und 31, auch die Ausführungen zur Problematik der Übertragung des Verkaufspersonals der Firma Luycks gebührend gewürdigt. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat den Klageparteien somit alle Informationen, deren sie zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bedurften, vermittelt und ihnen ausreichend substantiierte Darlegungen vor dem Gerichtshof ermöglicht; die Begründung versetzt auch den Gerichtshof uneingeschränkt in die Lage, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Rüge der unzulänglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 ist somit zurückzuweisen.

28 Ihre Rüge, daß die angefochtene Entscheidung auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen und einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts beruhe, begründen die Klageparteien im einzelnen damit, daß die Kommission drei Besonderheiten der streitigen Unternehmensveräußerung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen habe: den Betriebsverlusten der Remia BV zur Zeit der Unternehmensübertragung und dem Kräfteverhältnis zwischen der Remia BV einerseits und den Firmen Nutricia und ZHC/Campbell andererseits, dem Umstand, daß das Warenzeichen Luycks nicht endgültig zusammen mit dem Unternehmen übertragen worden sei, sondern nur für die Dauer von zwei Jahren, während deren die Firma Luycks ihre Tätigkeit in derselben Branche unter Verwendung desselben Warenzeichens für andere Erzeugnisse fortgesetzt habe, sowie schließlich der Tatsache, daß das Verkaufspersonal der Firma Luycks, das mit dem Soßenmarkt bestens vertraut gewesen sei, bei der Veräußerung nicht auf die Remia BV übertragen, sondern bei der Firma Luycks belassen und später in die Campbell-Gruppe integriert worden sei, die dadurch zu einem potentiell gefährlichen Konkurrenten der Remia BV geworden sei. Aufgrund von alledem sei ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von zehn Jahren im vorliegenden Fall nicht zu weit gegangen. Dieser Zeitraum habe zwei Jahre für die Durchführung des Übergangs und die Einführung des Unternehmens unter einem neuen Warenzeichen umfaßt; die restlichen acht Jahre seien erforderlich gewesen, um die Kundschaft an sich zu binden und ein erneutes Eindringen des Verkäufers in den Markt zu verhindern.

29 Die Kommission und die Streithelferin vertreten dagegen die Ansicht, vier Jahre, davon zwei für die Einführung eines neuen Warenzeichens und zwei für die Konsolidierung des Kundenstamms, hätten im vorliegenden Fall vollauf ausgereicht. Die Klageparteien hätten im übrigen zunächst selbst diesen Zeitraum vereinbart.

30 Die Kommission trägt vor, sie sei anhand der in ihrer Entscheidung angegebenen Kriterien und nach sorgfältiger Würdigung der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung gelangt, daß die schließlich von den Parteien vereinbarte Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots von zehn Jahren eindeutig zu lang gewesen sei und daß sich nur eine Geltungsdauer von vier Jahren objektiv rechtfertigen lasse.

31 Außerdem komme der Finanzlage der Parteien eines Kaufvertrags über ein Unternehmen keine besondere rechtliche Bedeutung zu, da eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nicht allein deshalb dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entgehen könne, weil sie dem Unternehmen das Überleben ermögliche. Dieser Umstand dürfe sich lediglich im Kaufpreis und nicht in der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots niederschlagen.

32 Da es lediglich darum gegangen sei, der Remia BV eine Festigung ihrer bisherigen Geschäftsbeziehungen mit ihren Abnehmern auf einem Markt zu ermöglichen, auf dem Luycks-Soßen vier Jahre lang nicht von den Firmen Luycks oder Campbell hätten verkauft werden können, habe eine Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots von vier Jahren vollauf ausgereicht, um es der Remia BV zu ermöglichen, sich tatsächlich auf dem Markt zu etablieren; dazu hätte sie lediglich einen aktiven Wettbewerb treiben müssen, was sie jedoch nicht getan habe.

33 Schließlich habe sich der Teil des Verkaufspersonals, der mit dem Unternehmen an die Remia BV übertragen worden sei, mit dem Verkauf von Soßen sehr gut ausgekannt und vier Jahre Zeit gehabt, um von den Firmen Nutricia oder Luycks unbehindert ein neues eigenes Warenzeichen der Remia BV einzuführen. Da der Soßensektor keine hochwertige Technologie erfordere und dort keine langfristigen Lieferverträge bestünden, seien diese vier Jahre durchaus ausreichend gewesen. Sofern mit dem nicht übertragenen Verkaufspersonal ein bestimmter Goodwill verbunden gewesen sei, hätte sich dies wiederum in dem bei der Unternehmensveräußerung vereinbarten Kaufpreis und nicht in einer Verlängerung der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots niederschlagen müssen.

34 Zwar nimmt der Gerichtshof grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 erfüllt sind, doch verlangt die Bestimmung der zulässigen Dauer eines in einem Kaufvertrag über ein Unternehmen enthaltenen Wettbewerbsverbots von der Kommission eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten. Der Gerichtshof hat daher seine Prüfung dieser Sachverhaltswürdigung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

35 Im vorliegenden Fall haben die Klageparteien lediglich geltend gemacht, daß die Beschränkung der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots auf vier Jahre auf einer Reihe unzutreffender Tatsachenfeststellungen und im wesentlichen auf einer fehlerhaften Würdigung der Besonderheiten des Falles beruhe.

36 Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung läßt sich ableiten, daß die Kommission der Feststellung, das im Soßen-Abkommen enthaltene Wettbewerbsverbot falle unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, soweit es länger als vier Jahre gelten solle, unzutreffende Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe.

Zur Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

37 Die Klageparteien machen im wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht die gemäß Artikel 85 Absatz 3 beantragte Freistellung versagt, da sie ihre Entscheidung unzulänglich begründet sowie den Besonderheiten des Verkaufs der Remia BV und der Notwendigkeit, dabei ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, nicht angemessen Rechnung getragen habe.

38 Vor der Prüfung dieses Vorbringens der Klageparteien ist daran zu erinnern, daß für eine gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßende Vereinbarung nur dann eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewährt werden kann, wenn die Vereinbarung

zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt,

gleichzeitig die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,

den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind und

diesen Unternehmen nicht Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

39 Die Klageparteien haben sowohl in ihrer Anmeldung als auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, der Unternehmensverkauf habe zur Verbesserung der Erzeugung und zur Förderung des technischen Fortschritts im Soßensektor beigetragen. Ferner haben sie vorgetragen, das Unternehmen sei nunmehr gesünder als zuvor, das Know-how der Remia BV auf dem Soßensektor sei erhalten geblieben und die Erhaltung von Arbeitsplätzen infolge der Unternehmensübertragung sei als Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts anzusehen. Den Verbrauchern erwachse daraus ein unmittelbarer Vorteil, und zwar insbesondere durch die gleichmäßige Versorgung des Marktes mit diesen Erzeugnissen unter einem ihnen vertrauten Warenzeichen. Zu der Voraussetzung, daß die Vereinbarung nicht für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb ausschalten darf, haben die Klageparteien im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, der Markt für Soßen sei während der Umstrukturierung der Firma Nutricia durch eine Vielzahl von Wettbewerbern gekennzeichnet gewesen. Daher hätten die beiden Wettbewerbsverbote nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren geführt; sie seien aber für die Erreichung des mit der Unternehmensübertragung verfolgten Zwecks unerläßlich gewesen.

40 Zu der Rüge, daß die Versagung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend begründet worden sei, ist festzustellen, daß die in der Randnummer 41 der Entscheidung enthaltene Begründung für diese Versagung zwar auf den ersten Blick als ziemlich knapp erscheinen mag, daß diese Begründung aber im Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung zu sehen ist, die in mehreren anderen Abschnitten direkt auf die Gründe eingeht, auf die die Klageparteien ihren Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gestützt hatten.

41 So wird in den Randnummern 7 und 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß die Herstellung der betreffenden Produkte keine Schwierigkeiten bereite, nach einer allseits bekannten Technik erfolge und keine hochwertige Technologie erfordere. Damit ist die Kommission in ausreichender Weise auf das Vorbringen eingegangen, daß der Verkauf der Remia BV den technischen Fortschritt gefördert habe.

42 Zu dem Vorbringen, daß der Fortbestand des Unternehmens und die Erhaltung der Arbeitsplätze nur bei einer zehnjährigen Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots möglich seien, ist zwar festzustellen, daß die Erhaltung der Arbeitsplätze, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro, Slg. 1977, 1875) entschieden hat, unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der allgemeinen Bedingungen der Warenerzeugung gerade unter den Voraussetzungen einer ungünstigen Wirtschaftskonjunktur zu den Zielen gehört, die Artikel 85 Absatz 3 zu verfolgen gestattet. Jedoch ist die Kommission auf dieses Vorbringen in hinreichendem Maße eingegangen; insbesondere hat sie in der Randnummer 31 der Entscheidung gerade die Gründe dargelegt, derentwegen sie einen Zeitraum von vier Jahren für ausreichend hielt, um der Remia BV den Aufbau einer Marktposition gegen den Wettbewerb der Firma Luyck zu ermöglichen. Außerdem hat die Kommission in der Randnummer 27 ausgeführt, der Umstand, daß ein Unternehmen trotz des objektiv erforderlichen Schutzes durch ein Wettbewerbsverbot nicht lebensfähig sei, könne die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Verbot nicht rechtfertigen.

43 Schließlich beschreibt die angefochtene Entscheidung in ihrer Randnummer 6 — übrigens mit ähnlichen Worten wie die Klageparteien im Verwaltungsverfahren — mit hinreichender Genauigkeit die Struktur des Marktes für Soßen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs.

44 Somit geht die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung des oben dargelegten Umfangs der Begründungspflicht in ausreichendem Maße auf die Ausführungen ein, mit denen die Klageparteien ihren Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 begründet hatten, und ermöglicht es dem Gerichtshof, die Entscheidung uneingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

45 Zu der Rüge, soweit die angefochtene Entscheidung die beantragte Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ablehne, beruhe sie auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts, ist wie schon im Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43 und 63/82 (a. a. O.) festzustellen, daß es an erster Linie Sache der betroffenen Unternehmen ist, der Kommission Beweismaterial für die wirtschaftliche Rechtfertigung einer von ihnen beantragten Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 vorzulegen.

46 Auf das oben wiedergegebene Vorbringen der Klageparteien erwidert die Kommission, von einer Erweiterung des Know-how oder einer Verbesserung der Produktion oder Verteilung von Soßen könne nicht die Rede sein. Außerdem umfaßten die Ausnahmetatbestände des Artikels 85 Absatz 3 nicht den Fall, daß ein unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs nicht lebensfähiges Unternehmen mit Hilfe einer nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen Vereinbarung am Leben erhalten werden solle. Die Aufrechterhaltung des streitigen Wettbewerbsverbots über die zulässige Dauer von vier Jahren hinaus erlege schließlich den beteiligten Unternehmen Wettbewerbsbeschränkungen auf, die für die Verwirklichung der Zwecke der Unternehmensveräußerung nicht unerläßlich sein.

47 Aus den Akten und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß es den Klageparteien nicht gelungen ist darzutun, daß die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus die Erzeugung oder die Verteilung der betreffenden Waren verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern könnte. Außerdem haben sie keine Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots den betroffenen Unternehmen keine weiter gehenden Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, als es zur Verwirklichung der Zwecke der Unternehmensveräußerung erforderlich ist.

48 Somit ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Kommission auf diesem Gebiet nicht nachgewiesen, daß die angefochtene Entscheidung auf einer unzutreffenden Begründung oder einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts beruht.

Zu dem Antrag in der Klageschrift, Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, soweit darin der Kläger de Rooij als Adressat der Entscheidung bezeichnet wird

49 Die Klageparteien machen geltend, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag oder der Verordnung Nr. 17 sei beteiligtes Unternehmen ausschließlich die Remia BV, nicht aber der Kläger de Rooij, und zwar weder als Privatperson noch aufgrund der Tatsache, daß er gemäß einem rein formellen Erfordernis des niederländischen Rechts den Vertrag unterzeichnet habe.

50 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, war der Kläger de Rooij Vertragspartei des Soßen-Abkommens, da es für ihn namentlich in den Artikeln 5 und 7 eigene Rechte begründet, die sich von den Rechten der Remia BV unterscheiden. Im übrigen haben die Klageparteien in der an die Kommission gerichteten Anmeldung vom 1. Juli 1981, mit der sie eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erreichen wollten, den Kläger de Rooij selbst ebenso wie die Firma Nutricia als an dem Vertrag beteiligtes Unternehmen aufgeführt. Der Kläger de Rooij hat demnach sowohl beim Abschluß des Kaufvertrags als auch bei der Unterzeichnung des Wettbewerbsverbots eine selbständige Rolle gespielt. Dies rechtfertigte es, die angefochtene Entscheidung auch an ihn zu richten. Der genannte Antrag ist somit zurückzuweisen.

51 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da die Klageparteien mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin auf sehen der Beklagten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klageparteien tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.