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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-178/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:310
In der Rechtssache 178/80
Amedeo Bellardi-Ricci, Dick Kleymans, Jacques Goetschalkx, Stefan Bauer, Eva Rittweger, Übersetzer des Übersetzungsdienstes der Kommission für mittel- und langfristige Aufgaben in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis, Luxemburg,
Klageparteien,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Bayens als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Avenue Montjoie 214, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Infragestellung des derzeitigen Aufbaus des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben durch Anfechtung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, diesen Dienst umzugestalten, indem sie die derzeitigen Sektionen durch Aufwertung der Dienstposten in Abteilungen umwandelt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und A. Chloros,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Übersetzungsdienst für mittel- und langfristige Aufgaben ist in Artikel 8 des aufgrund des Artikels 37 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergangenen Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften erwähnt. Er ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg angegliedert. Sein Personal wird seit jeher im Verzeichnis der Bediensteten der Kommission aufgeführt. Er ist derzeit Teil der Generaldirektion IX Personal und Verwaltung, zu der fünf Direktionen in Brüssel gehören, darunter die Direktion D Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, die wiederum auf elf Abteilungen, davon sieben für Übersetzung, besteht.
Außerdem gehört zu dieser Generaldirektion eine Direktion in Luxemburg, die sich aus sieben Abteilungen zusammensetzt, darunter dem Übersetzungsdienst für mittel- und langfristige Aufgaben, der die siebte, in sechs Gruppen, nämlich je eine für jede Sprache, untergliederte Abteilung darstellt.
Die Organisation dieser Dienststelle bildete wiederholt den Gegenstand schriftlicher Anfragen sowie von den Gruppenleitern der Dienststelle gemeinsam vorgebrachter Forderungen, die darauf abzielten, daß jede der Gruppen, aus denen die Dienststelle besteht, in eine Abteilung mit einem Abteilungsleiter in der Besoldungsgruppe LA 3 an der Spitze umgewandelt wird.
Ein Schriftverkehr zwischen den Betroffenen und dem Präsidenten der Kommission in den Jahren 1973 und 1974 führte dazu, daß 1975 zwei neue LA 3-Planstellen geschaffen wurden, zu denen 1978 eine dritte hinzukam. Diese Planstellen wurden jedoch nicht, wie die Betroffenen es wünschten, als Abteilungsleiterstellen, sondern als Beraterstellen ausgewiesen.
Am 19. September 1975 teilte der Präsident der Kommission den Betroffenen auf ein von ihnen gemeinsam unterzeichnetes Schreiben vom 16. Juli 1975 mit, daß die Entscheidung, die so geschaffenen Stellen als Beraterstellen auszuweisen, auf dem Erfordernis, einen ausgeglichenen Aufbau der Dienststelle aufrechtzuerhalten, beruhe, jedoch nicht im Widerspruch zu dem von der Kommission verfolgten Ziel einer allmählichen Umgestaltung der Dienststelle stehe. Nach Erlaß der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, durch deren Artikel 13 die Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in Anhang I Abschnitt A des Statuts hinsichtlich der Sonderlaufbahn Sprachendienst geändert wurde, wandten sich die Gruppenleiter in einem gemeinsamen Schreiben vom 12. Juli 1978 mit dem Ziel an den Präsidenten der Kommission, als Abteilungsleiter in die Besoldungsgruppe LA 3 umgestuft zu werden. Die Dienststellen der Kommission sahen dieses Schreiben als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an; das Schreiben wurde demgemäß beim Generalsekretariat der Kommission unter der Nummer 1408/D/78 und dem Datum 7. September 1978 als derartiger Antrag registriert.
Am 12. März 1979 mahnten die Betroffenen die Erledigung der Angelegenheit mit einem Schreiben an, in dem sie darum ersuchten, die drei einzelnen Gruppenleitern in Luxemburg zugewiesenen Beraterstellen in Abteilungsleiterstellen der Besoldungsgruppe LA 3 umzuwandeln und fünf gleiche zusätzliche Abteilungsleiterstellen der Besoldungsgruppe LA 3 zu schaffen.
Am 31. Juli 1979 teilte ihnen das Kommissionsmitglied Tugendhat mit, die Kommission habe vor kurzem im Rahmen des Entwurfs des Haushalts 1980 bei den Haushaltsbehörden eine Planstelle für einen stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion IX in Luxemburg beantragt, deren Bewilligung voraussichtlich eine Umgestaltung der Generaldirektion ermöglichen würde. In diesem Zusammenhang stellte er weiter fest, wegen der bereits feststehenden oder zu erwartenden Veränderungen auf operativer Ebene (Beitritt Griechenlands) sowie wegen der Organisation der entsprechenden Dienststellen in Brüssel werde die Organisation des Sprachendienstes in Luxemburg überprüft; anhand der Ergebnisse dieser Untersuchung könnten dann in den Haushaltsplan 1981 den Personalbestand betreffende Vorschläge zur Verwirklichung des neuen Verwaltungsaufbaus aufgenommen werden. In einem Schreiben vom 21. Dezember 1979 unterstrichen die Betroffenen, das Problem der Umgestaltung in ihrer Dienststelle dürfe nicht unter dem Gesichtspunkt des Personalbestands angegangen werden, sondern es handele sich um eine Frage der Verantwortung; zugleich baten sie darum, ordnungsgemäße Verhältnisse herzustellen.
Mittlerweile hatte jede der fünf Klageparteien für sich mit Schreiben vom 21. Juni 1979, beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen am 22. Juni 1979, einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellt, mit dem sie die Kommission ersuchte, alle administrativen und haushaltsmäßigen Schritte zu unternehmen, die zur Umwandlung der Gruppenleiterstellen in Abteilungsleiterstellen der Besoldungsgruppe LA 3 erforderlich seien.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1980, beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen am 21. Januar 1980, legten sie nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags ein. Sodann erhoben sie mit Klageschriften vom 16. August 1980, die am 18. August 1980 mit dem Vermerk eingegangen am 16. August 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurden, die vorliegenden Klagen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klageparteien beantragen,
a) festzustellen, daß die Kommission gegen das Statut und gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe, indem sie zwei gleiche Dienststellen diskriminierend und rechtswidrig behandelt habe,
hilfsweise, den Klägern zu gestatten, erforderlichenfalls durch Beweiserhebung den Beweis für Verstöße gegen das Statut, insbesondere gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, sowie gegen die Grundsätze einer guten und ordnungsgemäßen Verwaltungsführung zu erbringen,
b) festzustellen, daß die derzeitige Situation rechtswidrig ist und demgemäß,
c) die Kommission zur Einhaltung ihres Versprechens zu verurteilen, die Sprachensektionen in Luxemburg in Abteilungen umzuwandeln,
d) dem Antrag auf Aufwertung der gegenwärtig von den Klageparteien bekleideten Dienstposten stattzugeben und sie demgemäß zu Abteilungsleitern zu ernennen,
e) in jedem Falle der Kommission alle Gebühren und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet, wenn nicht unzulässig, abzuweisen,
den Klageparteien die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Klageparteien machen geltend, ihre Klage sei zulässig, da sie unter Einhaltung der geltenden Formvorschriften innerhalb der im Statut festgelegten Frist erhoben worden sei und sich gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags auf Aufwertung sowie gegen die Unterlassung einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 (die Anstellungsbehörde hätte die Diskriminierung und die Ungleichbehandlung abstellen müssen, statt vage Versprechen abzugeben) richte und da sie selbst im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts beschwert seien.
Die Beklagte macht in der Klagebeantwortung geltend, die Klagen seien in zweierlei Hinsicht unzulässig. Erstens sei das Schreiben, das die Gruppenleiter des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben, zu denen die Klageparteien gehört hätten, am 12. Juli 1978 mit dem Ziel an den Präsidenten der Kommission gerichtet hätten, in die Besoldungsgruppe LA 3 umgestuft zu werden, als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen und als solcher am 7. September 1978 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen worden.
Daher müsse das letztgenannte Datum den Ausgangspunkt der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts bilden.
Da ihrem Antrag innerhalb dieser Frist nicht stattgegeben worden sei, hätte es den Betroffenen freigestanden, innerhalb der drei folgenden Monate eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags einzulegen und, wenn die Anstellungsbehörde hierauf keine Antwort erteilt hätte, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der zuletzt genannten Frist nach Artikel 91 des Statuts Klage vor dem Gerichtshof gegen die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde zu erheben. Da die Klageparteien dies nicht getan hätten, seien sie mit ihrer Klage ausgeschlossen.
Demgemäß macht die Beklagte geltend, soweit der Antrag, den jede Klagepartei mit Schreiben vom 21. Juni 1979, beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen am 22. Juni 1979, einzeln gestellt habe, den gleichen Gegenstand wie der früher gemeinsam gestellte Antrag habe, habe durch ihn keine neue Frist für die Klageerhebung in Lauf gesetzt werden können.
Für den Fall, daß diese erste Rüge zurückgewiesen werde, sei jedenfalls darauf hinzuweisen, daß die Klagen spätestens am Donnerstag, dem 17. August 1980, hätten eingelegt werden müssen. Da die Klageschrift aber erst am Freitag, dem 18. August 1980, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sei, sei die Klage in jedem Fall als verspätet anzusehen.
In ihrer Erwiderung tragen die Klageparteien zu der ersten Rüge der Unzulässigkeit vor, ihr gemeinsames Schreiben vom 12. Juli 1978 sei kein echter Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, sondern ein einfaches Schreiben im Rahmen des Schriftverkehrs zwischen ihnen und der Kommission.
Die Klageparteien weisen darauf hin, daß in den innerdienstlichen Vorschriften der Kommission besondere Laufzettel vorgesehen seien, auf denen die Absender die Art der Sendung zu vermerken hätten.
Das fragliche Schreiben sei aber nicht mit einem solchen Laufzettel versehen gewesen und enthalte auch weder das Wort Antrag noch einen gleichbedeutenden Ausdruck; es sei lediglich am Rande des Textes von einem Brüsseler Beamten der handschriftliche Vermerk Antrag angebracht worden. Überdies hätten die Absender dieses Schriftstücks, als sie den Präsidenten der Kommission am 12. März 1979 an seine Erledigung erinnert hätten, von einem Schreiben gesprochen — eine Bezeichnung, die auch Herr Tugendhat in seiner Antwort vom 31. Juli 1979 verwendet habe, in dem er sich auf dieses Schriftstück als auf ein im Betreff genanntes Schreiben bezogen habe.
Es sei somit unangebracht, ein einfaches Schreiben zu einer prozeßvorbereitenden Handlung aufzubauschen. Allenfalls habe es sich um eine Mitteilung handeln können, die sich in den Rahmen einer offenen Diskussion zwischen ihnen und der Kommission eingefügt habe. Als Beginn der Fristen sei daher der 22. Juni 1979, d. h. der Tag der Registrierung der von jeder von ihnen einzeln gestellten Anträge vom 21. Juni 1979, anzusetzen.
Zur zweiten Rüge der Kommission, die den Tag der Einreichung der Klage betrifft, die nach Ansicht der Beklagten spätestens am Donnerstag, dem 17. August, hätte eingereicht werden müssen, bemerken die Klageparteien, der 18. August sei keineswegs ein Donnerstag, sondern ein Montag gewesen und außerdem habe der Kanzler des Gerichtshofes auf ein Schreiben ihres Rechtsanwalts mitgeteilt, daß die Klage am 16. August beim Gerichtshof eingereicht und am 18. August mit dem Vermerk eingegangen am 16. August 1980 in das Register eingetragen worden sei. Diese Klarstellung sollte die Beklagte zur Rücknahme ihrer Unzulässigkeitseinrede veranlassen, die im übrigen aufgrund von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurückzuweisen sei, da der Kläger nach dieser Vorschrift seine Klage in zulässiger Weise bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags erheben könne, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle. Die Klagen wären demnach zulässig, selbst wenn sie am Montag, dem 18. August 1980, erhoben worden wären.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die Beklagte zur Qualifizierung des gemeinsamen Schreibens vom 12. Juli 1978 vor, das Problem bestehe darin, ob ein Schreiben nur dann ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts sei, wenn der Betroffene es ausdrücklich als Antrag bezeichne, oder ob es ausreiche, daß sein eigentlicher Gegenstand eine Aufforderung an die Anstellungsbehörde sei, eine Entscheidung gegenüber dem Betroffenen zu treffen. Die Beklagte befürwortet die zuletzt genannte Lösung und verweist insoweit auf das Schreiben von Herrn Tugendhat vom 31. Juli 1979, das wie folgt beginnt: Endlich bin ich in der Lage, Ihr im Betreff genanntes Schreiben zu beantworten, mit dem Sie beantragt haben, bestimmte Abteilungsleiter des Übersetzungsdienstes in Luxemburg in die Besoldungsgruppe LA 3 umzustufen.
Zu der zweiten, hilfsweise vorgebrachten Einrede der verspäteten Einreichung der Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes erklärt die Beklagte, aufgrund der von den Klageparteien in der Erwiderung vorgebrachten Erläuterungen räume sie vorbehaltlich der Richtigkeit ihrer Ausführungen zur Rechtsnatur des Schreibens der Kläger vom 12. Juli 1978 ein, daß die Klage zulässig sei.
Zur Begründetheit
Die Klageparteien machen der Kommission folgendes zum Vorwurf:
a) Sie habe Artikel 5 Absatz 3 des Statuts nicht beachtet, wonach für die dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten.
b) Sie haben gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.
c) Sie haben gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
d) Sie habe gegen ihren eigenen am 4. Mai 1978 in Kraft getretenen Beschluß zur Änderung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen der Sonderlaufbahn Sprachendienst, die im Anhang I-A zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind, verstoßen. Danach unterstünden Berater einem Generaldirektor oder einem Direktor. Für die Kläger, die zu Beratern ernannt worden seien, habe sich jedoch weder hinsichtlich ihrer Tätigkeit, noch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs etwas geändert, sie verrichteten vielmehr weiterhin wie in der Vergangenheit ihre Aufgaben als Sektionsleiter.
e) Die Kommission verstoße gegen die Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten aus Artikel 24 des Statuts, indem sie sich, obwohl die Sektionsleiter in Luxemburg die gleiche Verantwortung trügen wie ihre Kollegen in Brüssel und ebenso viele oder gar mehr Personen zu überwachen hätten, weigere, zur Beseitigung der strukturellen Diskriminierungen die Gleichbehandlung zwischen Brüssel und Luxemburg wiederherzustellen. Die von der Kommission vorgebrachten haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte seien eine trügerische Ausrede, da bereits drei der Klageparteien sich in der Besoldungsgruppe LA 3 befänden und die beiden anderen ebenfalls kaum niedrigere Gehälter bezögen, als sie verdienen würden, wenn sie zu Abteilungsleitern aufgewertet würden.
Die Beklagte hält dem den allgemeinen Grundsatz entgegen, daß es Sache jedes Organs sei, über die innere Organisation seiner Dienste zu entscheiden, und daß es hierbei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 5/70 (Prelle), 61/70 (Vistosi) und 14/79 (Loebisch) über eine weitgehende Ermessensfreiheit verfüge. Auf die einzelnen Klagegründe entgegnet die Kommission wie folgt:
a) Zur Nichtbeachtung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts
Die Beklagte führt aus, daß Artikel 5 in seinen Absätzen 2 und 3 gleiche Voraussetzungen für Einstellung und dienstliche Laufbahnen der Beamten der gleichen Sonderlaufbahn vorsehe. Daher könne man nicht bestreiten, daß die Beamten des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben ausnahmslos, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die dienstliche Laufbahn, gleichbehandelt würden. Soweit die Klageparteien ihr einen Vorwurf daraus machten, daß sie die Beamten dieses Dienstes anderen Voraussetzungen für die dienstliche Laufbahn unterwerfe, als für deren Kollegen in den Übersetzungsabteilungen der Direktion D in Brüssel und in den Übersetzungsdiensten der anderen Gemeinschaftsorgane maßgeblich seien, decke sich dieser Vorwurf mit dem Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung im Verhältnis zwischen Beamten.
b) Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Art und Weise, wie sie die Generaldirektion IX Personal und Verwaltung organisiert habe, insbesondere der verschiedene Aufbau der Verwaltungseinheiten für Übersetzung in Brüssel und in Luxemburg, könne jeder Kritik standhalten, da sie Ausdruck ihrer weitgehenden Befugnisse bei der Aufstellung ihres Stellenplans sowie des Ermessens bei der Organisation ihrer Dienste sei. Hierfür bezieht sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/79 (Loebisch/Rat), aus dem sie ableitet, daß es keinen Verstoß gegen den Billigkeitsgrundsatz darstelle, wenn ein Organ einen Dienstposten in eine niedrigere Besoldungsgruppe als die einstufe, in die ein vergleichbarer Dienstposten in einem anderen Organ eingestuft sei. Die Beklagte bestreitet nicht ihre Absicht, den Übersetzungsdienst für mittel- und langfristige Aufgaben in Luxemburg allmählich umzugestalten, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stünden und der Dienstbetrieb dies erfordere; sie spricht den Klageparteien jedoch einen Anspruch auf diese Umgestaltung und erst recht auf sofortige Umgestaltung ab. Außerdem hält sie einen unterschiedlichen Verwaltungsaufbau deshalb für gerechtfertigt, weil die Bandbreite und der Umfang der Übersetzungstätigkeiten des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben einerseits und der Übersetzungsabteilungen in Brüssel andererseits nicht gleich seien.
In ihrer Erwiderung wenden sich die Klageparteien sowohl gegen die Tatsachenbehauptungen als auch gegen die rechtlichen Ausführungen, die der Argumentation der Kommission zugrunde liegen. Sie machen geltend, die Beklagte verhalte sich ihnen gegenüber diskriminierend und behandele sie ungleich, weil sie zur Zeit ihrer Ernennung zu Gruppenleitern wesentlich strengere Maßstäbe angelegt habe, als dies heute der Fall sei. Die Diskriminierung und die ungleiche Behandlung komme in der Senkung der Anforderungen bei der Auswahl zum Ausdruck, was zeige, daß die Einstellungs- und Laufbahnvoraussetzungen sich von Arbeitsort zu Arbeitsort unterschieden, obwohl diese Laufbahnen zu einem bestimmten Zeitpunkt dieselben gewesen seien. Die Klageparteien betonen, es gehe ihnen nicht um persönliche Beförderungen, sondern um die Umgestaltung einer Dienststelle, die sich bereits im Übergang zur Unregierbarkeit befinde. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen hätten eine andere Bedeutung. Im Urteil Vistosi werde zwar der Grundsatz der freien Organisation der Dienste anerkannt, dies geschehe aber unter dem Vorbehalt, daß die Rechte der Beamten aus dem Statut gewahrt blieben. Das Urteil in der Rechtssache Loebisch stehe mit dem vorliegenden Rechtsstreit in keinem Zusammenhang, da es dort nur um einen Vergleich zwischen den Dienststellen verschiedener Organe gegangen sei, während mit dem nunmehrigen Rechtsstreit geklärt werden solle, ob ein und dasselbe Organ seinen Sprachendienst verschieden organisieren dürfe, je nachdem, ob er sich in Luxemburg oder in Brüssel befinde.
Die Beklagte wendet sich in ihrer Gegenerwiderung gegen die Schlüsse, die die Klageparteien aus den Anforderungen für den Eintritt in die Sprachkenntnisse der Kommission in Brüssel einerseits und in Luxemburg andererseits gezogen hätten. Aus den Stellenausschreibungen gehe klar hervor, daß die Anforderungen für beide Dienstorte übereinstimmten. Was ihr Vorbringen zu den parlamentarischen Anfragen zur dienstlichen Laufbahn der Klageparteien angeht, vertritt die Beklagte die Ansicht, es enthalte keinen Widerspruch. Daß ihre Pläne noch nicht verwirklicht worden seien, sei nur auf haushaltsmäßige Schwierigkeiten zurückzuführen, denn erst, wenn sie über alle notwendigen LA 3-Stellen verfüge, könne sie die jetzigen Sektionen in eine gleiche Anzahl von Abteilungen mit je einem Abteilungsleiter an der Spitze umwandeln. Jedenfalls sei der Aufbau des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben beim jetzigen Stand der Dinge nicht rechtswidrig. Die Schaffung von Beraterstellen in der Besoldungsgruppe LA 3, die sich kaum von den Gruppenleiterstellen unterschieden, zeige, obwohl es sich nur um eine Teilmaßnahme handele, daß die geplante Umgestaltung in Angriff genommen worden sei. Schließlich räumt die Beklagte zwar ein, daß es sich um ein Problem der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche, nicht aber um eine Frage des Personalbestands handele, hebt jedoch hervor, daß aus der Zahl der Bediensteten auf die Bandbreite der zu erledigenden Aufgaben geschlossen werden könne, und es weitgehend vom Personalbestand abhänge, für welche Art von Verwaltungsaufbau man sich entscheide.
Im übrigen vertritt die Kommission die Ansicht, sie habe im vorliegenden Fall bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Organisation ihrer Dienste die Rechte der Beamten aus dem Statut beachtet. Die Beklagte betont, sie bestreite zwar nicht die Legitimität der Bestrebungen der Klageparteien, die sich im übrigen mit ihren eigenen Absichten deckten, wohl aber das Recht der Klageparteien, eine Umwandlung zu erzwingen und darüber hinaus über den Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem diese durchzuführen und abzuschließen sei. Die Kommission habe sich zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die geplante Umstrukturierung innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführen, denn sie sei sich nur zu sehr der Notwendigkeit bewußt, wegen der immer einschneidender werdenden haushaltsmäßigen Zwänge eine Wahl zwischen allen an sie herangetragenen Forderungen zu treffen und die Erfüllung der Forderungen, denen sie noch nicht habe nachkommen können, zurückzustellen.
c) Zum Verstoß der Kommission gegen ihren eigenen am 4. Mai 1978 in Kraft getretenen Beschluß zur Änderung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen der Sonderlaufbahn Sprachendienst, die im Anhang I-A zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind.
Die Beklagte trägt vor, die Gruppen des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben würden schon seit jeher von Beamten der Besoldungsgruppe LA 4 geleitet, die dem Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe LA 3 unterstünden, der seinerseits dem Direktor der Generaldirektion IX in Luxemburg untergeordnet sei. Die Tätigkeit der genannten Beamten entspreche der Beschreibung im fraglichen Beschluß, wo es in bezug auf den Gruppenleiter heiße: Leitet die Arbeiten einer Gruppe von Übersetzern ...; überwacht die berufliche Fortbildung der Mitglieder seiner Gruppe. Eine Gruppe zu leiten und sich dabei um die Planung, die Vorbereitung der Arbeit, die Einhaltung der Fristen und die Erstellung der Beurteilungen zu kümmern, seien die normalen Aufgaben eines Beamten der Besoldungsgruppe LA 4.
Da die Schaffung von drei Dienststellen der Laufbahn LA 3 nur eine Etappe bei der schrittweisen Umgestaltung des Aufbaus der Übersetzungsdienststellen in Luxemburg darstelle, habe sie die Übersetzungsgruppen nicht in Übersetzungsabteilungen umwandeln und an ihre Spitze Abteilungsleiter setzen wollen, zumal entsprechende Stellen im Stellenplan nicht vorgesehen seien. Die Tätigkeiten, die von den zu Beratern beförderten Beamten verrichtet würden, entsprächen nicht der des Leiters einer Übersetzungsabteilung; selbst nach der vollständigen Umgestaltung des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben in dem von den Klageparteien gewünschten Sinn sei es Sache der Kommission, die Abteilungsleiterstellen kraft ihrer Organisationsgewalt gemäß dem dienstlichen Interesse zu besetzen, ohne daß die Klageparteien insoweit irgendeinen Anspruch geltend machen könnten, auf diese Dienstposten befördert zu werden.
In ihrer Erwiderung beharren die Klageparteien darauf, daß die Kommission gegen den genannten Beschluß verstoßen habe, weil sich die Verantwortungsbereiche und die Situation der Klageparteien in keiner Weise verändert hätten. Die drei Beamten, die zu Beratern ernannt worden seien, unterstünden wie in der Vergangenheit einem Abteilungsleiter; ihre Stellung innerhalb der Verwaltung habe sich nicht verbessert. Sie leiteten weiter eine Dienststelle, die in der Verwaltungspraxis die Bedeutung einer Einheit habe, rechtlich aber nicht diesen Status genieße. Die Kommission habe somit eine notwendige Maßnahme in eine irreführende Form gekleidet, indem sie drei Beraterposten geschaffen habe, die wie bisher ihrem Abteilungsleiter untergeordnet seien und selbstverständlich mittelbar durch diesen einem Direktor oder einem Generaldirektor unterstünden, obwohl Berater nach einem Beschluß zur Änderung des Beschlusses vom 4. Mai 1978 einem Generaldirektor oder einem Direktor unterstehen müßten. Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Auffassung der Beklagten, wie sie in den Schreiben von Herrn Ortoli vom 19. September 1975 und von Herrn Tugendhat vom 31. Juli 1979, in denen die Unzulänglichkeit des derzeitigen Zustands anerkannt werde, einerseits und in der Behauptung in der Klagebeantwortung, daß der bestehende Verwaltungsaufbau der einzige derzeit mögliche sei, andererseits zum Ausdruck komme. Die Klageparteien sehen die Schaffung von Beraterposten außerdem als die schlechteste Lösung an, weil sie in keiner Weise zur Verbesserung der Leitung der Gruppen des Übersetzungsdienstes, die unregierbar seien, beitrage. Durch die Schaffung dieser Dienstposten erkenne die Kommission demnach an, daß es für den gegenwärtigen Verwaltungsaufbau keine Rechtfertigung gebe, ohne den Verdacht entkräften zu können, daß diese neuen Dienstposten nur geschaffen worden seien, um das Parlament zu täuschen, indem den Mitgliedern der Kommission mehrere Fragen zum Aufbau ihrer Dienststellen gestellt worden seien.
d) Verstoß der Beklagten gegen die Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten (Artikel 24 des Statuts)
Die Beklagte bekräftigt ihre Absicht, ihre Dienststellen in Luxemburg gemäß deren künftigen Erfordernissen umzugestalten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Antworten, die sie an das Parlament und die Gruppenleiter des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben gerichtet habe. Die Schaffung neuer Beraterstellen in der Besoldungsgruppe LA 3 stelle den Anfang der Verwirklichung ihrer Absicht dar, den Übersetzungsdienst umzugestalten. Sie sei allerdings keine Verpflichtung hinsichtlich des Zeitraums eingegangen, bis zu dem diese Umgestaltung vollständig durchgeführt sein müsse. Sie habe von Anfang an betont, daß sie schrittweise vorgehen werde, um den haushaltsmäßigen Zwängen Rechnung zu tragen. Sie sei gezwungen, in den durch den Haushalt gesetzten Grenzen bestimmte Prioritäten festzulegen, und könne daher nicht alle an sie gerichtete Forderungen erfüllen. Dies habe sie in ihrer Antwort vom 18. Juni 1979 auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Lagorce klar dargelegt; dort heiße es: Angesichts der in der Folge der Erweiterung notwendig werdenden Anpassung beabsichtigt die Kommission ..., der Haushaltsbehörde Vorschläge für eine Überprüfung der Struktur ihres Sprachendienstes vorzulegen. In diesen größeren Kontext soll dann auch die Struktur des Sprachendienstes in Luxemburg überprüft werden.
Die Klageparteien entgegnen, mit dieser Stellungnahme der Kommission werde die Serie der nicht eingehaltenen Versprechungen fortgesetzt; haushaltsmäßigen Schwierigkeiten komme jedoch keine Priorität gegenüber dem Recht zu. Sie ersuchen daher den Gerichtshof, ihnen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, indem er die Beklagte verpflichte, die Umgestaltung, die keinen Aufschub mehr dulde, vorzunehmen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 6. Juni 1981 haben die Klageparteien, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Herren A. Bellardi-Ricci, D. Kleymans, J. Goetschalkx und S. Bauer sowie Frau E. Rittweger, die in den Besoldungsgruppen LA 3 und LA 4 Beamte des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben der Kommission in Luxemburg sind, haben mit Klageschrift, die am 16. August 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage gegen die stillschweigende Weigerung der Kommission erhoben, diesen Dienst umzugestalten, indem sie die derzeitigen Sektionen durch Aufwertung der Sektionsleiterposten in Abteilungsleiterposten der Besoldungsgruppe LA 3 umwandelt.
2 Im Hinblick auf eine derartige Umgestaltung hat die Kommission drei als Beraterstellen ausgewiesene Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 3 geschaffen und diese auf drei der Klageparteien übertragen. Da sie diese Maßnahme nicht für ausreichend hielten, wandten sich die Betroffenen mit einem gemeinsamen Schreiben vom 12. Juli 1978, das als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, an den Präsidente n der Kommission.
3 Jede der Klageparteien für sich stellte mit Schreiben vom 21. Juni 1979, beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen am 22. Juni 1979, einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, mit dem sie die Kommission ersuchte, alle administrativen und haushaltsmäßigen Schritte zu unternehmen, die zur Umwandlung der Gruppenleiterstellen in Abteilungsleiterstellen der Besoldungsgruppe LA 3 erforderlich seien. Mit Schreiben vom 17. Januar 1980, eingegangen am 21. Januar 1980, legten sie nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts be} der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags ein.
Zur Zulässigkeit
4 Die Kommission macht geltend, die Klagen seien in zweierlei Hinsicht unzulässig.
5 Erstens trägt die Kommission vor, das Schreiben, das die Gruppenleiter des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben, zu denen die Klageparteien gehört hätten, am 12. Juli 1978 mit dem Ziel an den Präsidenten der Kommission gerichtet hätten, in die Besoldungsgruppe LA 3 umgestuft zu werden, sei ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gewesen, so daß der Tag seiner Registrierung, der 7. September 1980, den Ausgangspunkt der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts bilde, die für die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten späteren Fristen maßgeblich sei. Da diese Fristen abgelaufen gewesen seien und ihre Einzelanträge denselben Gegenstand wie ihr gemeinsamer Antrag vom 12. Juli 1979 gehabt hätten, seien die Klageparteien mit diesen Einzelanträgen ausgeschlossen gewesen.
6 Ihre zweite Unzulässigkeitsrüge stützt die Kommission darauf, daß die Klageschrift erst am 18. August 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sei, die Klage aber spätestens am 17. August 1980 hätte erhoben werden müssen.
7 Zu der ersten Rüge der Unzulässigkeit tragen die Klageparteien vor, da das Schreiben vom 12. Juli 1978 nicht mit dem in den innerdienstlichen Vorschriften der Kommission hierfür vorgesehenen besonderen Laufzettel versehen gewesen sei und überdies weder das Wort Antrag noch einen gleichbedeutenden Ausdruck enthalten habe, könne es nicht als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts angesehen werden. Es habe sich vielmehr um ein einfaches Schreiben im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Kommission gehandelt. Als Beginn der Fristen sei daher der 22. Juni 1979, d. h. der Tag der Registrierung der von jedem von ihnen einzeln gestellten Anträge anzusetzen.
8 Zur zweiten Rüge der Kommission tragen die Klageparteien vor, tatsächlich sei ihre Klage am 16. August 1980 eingereicht und am 18. August mit dem Vermerk eingegangen am 16. August 1980 in das Register eingetragen worden, was die Kommission auch einräume. Demgemäß sei ihre Klage zulässig, da sie innerhalb der Klagefrist, die am 17. August 1980 abgelaufen sei, erhoben worden sei. Die Klageparteien verweisen außerdem darauf, daß der Kläger nach Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes seine Klage in zulässiger Weise bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags erheben könne, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag falle; die Klagen wären demnach zulässig, selbst wenn sie am Montag, dem 18. August 1980 erhoben worden wären.
9 Zur ersten Unzulässigkeitsrüge ist festzustellen, daß ein schriftliches Gesuch selbst dann einen Antrag im Sinne von Artikel 90 des Statuts darstellen kann, wenn darin nicht ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug genommen wird und es keinen entsprechenden Ausdruck enthält, vorausgesetzt, daß darin die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen.
10 Jedoch kann das Schreiben vom 12. Juli 1978 nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht losgelöst von dem Zusammenhang des langjährigen Schriftwechsels zwischen verschiedenen Betroffenen des Übersetzungsdienstes für mittel- und langfristige Aufgaben und den jeweiligen Präsidenten der Kommission beurteilt werden. Seinem Inhalt nach ist das Schreiben vom 12. Juli 1978 als Teil der Serie von aufeinanderfolgenden Mitteilungen, durch die die Kommission zu der von den Klageparteien gewünschten Umgestaltung der Dienststelle veranlaßt werden sollte, und nicht als Antrag nach Artikel 90 des Statuts anzusehen.
11 Außerdem hat eine der Klageparteien das Schreiben vom 12. Juli 1978 nicht unterzeichnet, so daß die Klage, was sie angeht, selbst dann zulässig wäre und in jedem Fall in der Hauptsache geprüft werden müßte, wenn das genannte Schreiben als Antrag im Sinne von Artikel 90 des Statuts anzusehen wäre.
12 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit, was die erste Rüge angeht, zurückzuweisen. Da die zweite Unzulässigkeitsrüge aus tatsächlichen Gründen nicht stichhaltig ist, ist die Klage für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
13 Die Klageparteien machen geltend, die Weigerung der Kommission, die Dienststelle umzugestalten, verstoße gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, wonach für die dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten.
14 Die Klageparteien werfen der Kommission außerdem vor, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Beamten verstoßen zu haben, weil eine Senkung der Anforderungen bei der Auswahl für die Dienststelle in Brüssel gegenüber den Einstellungsvoraussetzungen, die zur Zeit in ihrer Ernennung zu Gruppenleitern angewandt worden seien, dazu führe, daß die Einstellungsvoraussetzungen sich von einem Dienstort zum anderen unterschieden und so die Aufrechterhaltung der derzeitigen Struktur der Dienststelle in Luxemburg eine Abwertung ihrer Dienstposten zur Folge gehabt habe, der durch die beantragte Umgestaltung abgeholfen werden solle.
15 Das Ermessen, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügten, werde in der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur unter dem Vorbehalt anerkannt, daß die Rechte der Beamten aus dem Statut gewahrt blieben. Nach dieser Rechtsprechung gelte die Möglichkeit, einander entsprechende Dienststellen verschieden zu organisieren, nur für verschiedenen Organen zugehörigen Dienststellen, nicht aber für die Dienststellen ein und desselben Organs.
16 Die Klageparteien berufen sich ferner auf den am 4. Mai 1978 in Kraft getretenen Beschluß der Beklagten zur Änderung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen der Sonderlaufbahn Sprachendienst, die im Anhang I-A zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind. Danach unterstünden Berater einem Generaldirektor oder einem Direktor. Gegen diesen Beschluß habe die Kommission verstoßen, weil sich infolge ihrer Weigerung, die Dienststelle der Klageparteien umzugestalten, für die Kläger, die zu Beratern ernannt worden seien, weder hinsichtlich ihrer Tätigkeit noch hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs etwas geändert habe, sie vielmehr weiterhin wie in der Vergangenheit ihre Aufgaben als Sektionsleiter verrichteten. Außerdem unterstünden sie nach wie vor einem Abteilungsleiter, was im Widerspruch zu dem stehe, was in dem Änderungsbeschluß vom 4. Mai 1978 niedergelegt sei.
17 Schließlich werfen die Klageparteien der Kommission vor, ihre Beistandspflicht gegenüber ihren Beamten aus Artikel 24 des Statuts nicht zu erfüllen.
18 Zu alledem ist festzustellen, daß zwar nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn ... jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten], daß aber nach Artikel 4 des Statuts Ernennungen oder Beförderungen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden dürfen.
19 Die in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts genannten Voraussetzungen für Einstellung und dienstliche Laufbahn dürfen nicht außerhalb des Rahmens beurteilt werden, der durch die Organisation der Dienststellen gezogen ist. Zwar verpflichtet die genannte Vorschrift die Gemeinschaftsverwaltung, die Gleichheit der Beamten innerhalb der verschiedenen Laufbahngruppen, was Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen anbelangt, zu wahren; sie begrenzt damit jedoch nicht die Freiheit der Organe, den Aufbau der verschiedenen Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Gesamtheit von Faktoren, wie etwa der Art und des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben und der haushaltsmäßigen Möglichkeiten, festzulegen. Die Kommission war daher den Klagepartien gegenüber in keiner Weise verpflichtet, die Dienststelle, der sie zugewiesen sind, so zu strukturieren, daß sie bestimmte Tätigkeiten ausüben und dementsprechend befördert werden können.
20 Die Klageparteien haben nicht darzutun vermocht, daß die Kommission ihre Organisationsbefugnis hinsichtlich der Verwaltungseinheit, der sie zugewiesen sind, zu nicht im dienstlichen Interesse liegenden Zwecken ausgeübt habe. Insbesondere haben sie nicht nachweisen können, daß die Kommission bei der Bewertung, die sie aufgrund einer. Gegenüberstellung der die Arbeitsbelastung und den Personalbestand des Übersetzungsdienstes in Luxemburg betreffenden Gegebenheiten und der Verhältnisse in Brüssel vorgenommen hat, die Grenzen des Ermessens überschritten hätte, über das sie insoweit verfügt. Dies gilt um so mehr, als die Kommission durch die bereits zugunsten der Dienststelle in Luxemburg getroffenen Maßnahmen ihre Bereitschaft hat erkennen lassen, unter Berücksichtigung der bestehenden haushaltsmäßigen Zwänge schrittweise eine Umgestaltung in dem von den Klageparteien gewünschten Sinne vorzunehmen.
21 Insoweit ergibt sich weder aus einem bestimmten Recht aus dem Statut, auf das sich die Klageparteien etwa berufen könnten, noch aus den Versicherungen der Kommission, daß sie die fragliche Umgestaltung vorzunehmen beabsichtige, für die Kommission ein rechtlicher Zwang, diese Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.
22 Was den angeblichen Verstoß der Kommission gegen ihren Beschluß vom 4. Mai 1978 anbelangt, so folgt schon daraus, daß die fraglichen Dienstposten im Stellenplan der Dienststelle nicht vorgesehen sind, daß die Beklagte die Übersetzungsgruppen nicht in Abteilungen umwandeln und Abteilungsleiter an ihre Spitze setzen konnte. Daher ist die Ansicht unhaltbar, die Klageparteien, die in dieser Phase der — begrenzten und teilweisen — Reorganisation zu Beratern der Besoldungsgruppe LA 3 ernannt Wurden und die nach wie vor dieselben Tätigkeiten wie ihre Kollegen in der Besoldungsgruppe LA 4 ausüben, hätten dadurch eine Beeinträchtigung ihrer Stellung innerhalb der Verwaltung erfahren, daß für sie die dienstliche Rangordnung beibehalten wurde, die für diese Kollegen zwangsläufig weiterhin gilt.
23 Zur Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts ist lediglich zu bemerken, daß diese Bestimmung die Verteidigung der Beamten durch das Organ gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst betrifft, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten.
24 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
26 Die Klageparteien sind mit ihrem Vorbringen unterlegen.
27 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.