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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1981 – C-22/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:316

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 22/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, London, in dem bei diesem anhängigen Verfahren

Regina

gegen

Social Security Commissioner (früher: National Insurance Officer), ex parte Norman Ivor Browning

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-, dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaf; zu- und abwandern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und A. Chloros,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Robert Stanley ist irischer Staatsangehöriger und war als Arbeitnehmer von September 1935 bis zum 25. Januar 1955 der irischen Sozialversicherung und in der Folgezeit der Sozialversicherung des Vereinigten Königreichs angeschlossen.

Herr Stanley vollendete am 8. Mai 1973 das 65. Lebensjahr. Da er seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte, stellte er beim Department of Health and Social Security (Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit) fristgerecht einen Antrag auf Altersrente.

Der zuständige Insurance Officer gewährte Herrn Stanley mit Entscheidung vom 27. Märzil973 eine Altersrente mit Wirkung vom 31. Mai 1973, die nach Maßgabe der von diesem im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2; kodifizierte Fassung: ABl. C 138, 1980, S. 1) berechnet war. Herr Stanley hatte daneben gegenüber den irischen Sozialversicherungsträgern Anspruch auf eine nach der Proratisierungsregel des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete Altersrente.

Der Insurance Officer gewährte Herrn Stanley gleichzeitig eine Zulage nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71, der in der durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73, 1972, S. 14) und den Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 2, 1973, S. 1) geänderten Fassung folgenden Wortlaut hat:

Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Die Höhe der Herrn Stanley gewährten Zulage entsprach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem theoretischen Betrag der Rente, auf die er gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch gehabt hätte, wenn alle von ihm in Irland und im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten in dem letztgenannten Staat zurückgelegt worden wären, und dem Gesamtbetrag der ihm vom Vereinigten Königreich und von Irland gewährten Renten.

Durch Entscheidung vom 27. Januar 1977 änderte der Insurance Officer den Betrag der Herrn Stanley zuvor gewährten Altersrente mit Wirkung vom 6. Januar 1977; insbesondere lehnte er eine Weitergewährung der nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 gezahlten Zulage ab.

Nach erfolgloser Beschwerde beim Local Tribunal Worthing legte Herr Stanley Rechtsmittel beim Social Security Commissioner, damals: National Insurance Commissioner, ein. Dieser stellte mit Entscheidung vom 13. September 1979 die ursprüngliche Entscheidung des Insurance Officer, Herrn Stanley die Zulage nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zu gewähren, wieder her.

Der Insurance Officer hat gegen diese Entscheidung am 19. Dezember 1979 den Divisional Court der Queen's Bench Division des High Court of Justice angerufen. Er beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Commissioner mit der Begründung, nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gebe es keine Mindestleistung und folglich keine nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 zu zahlende Zulage.

Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1980 das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen ausgesetzt:

1. Liegt eine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vor, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Anspruch auf eine Einheitsaltersrente davon abhängig machen, daß der jährliche Durchschnitt der vom Antragsteller von seinem Eintritt in die Versicherung bis zur Erreichung des Rentenalters gezahlten oder ihm gutgeschriebenen wöchentlichen Einheitsbeträge nicht geringer als fünfzig ist, und wenn sie, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, der jährliche Durchschnitt jedoch nicht geringer als dreizehn, eine verminderte Höhe der Altersrente vorsehen, die allein nach Maßgabe des durchschnittlichen Beitrags des Antragstellers während dieses Zeitraums berechnet wird?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, ist dann die Mindestleistung'

a) der geringste Betrag der Leistung, die einem Versicherten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gezahlt werden kann, d. h. für einen Durchschnitt von dreizehn Beiträgen;

b) der Betrag, der an den Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu zahlen wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn gegolten haben, zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden; oder

c) ein anderer (und wenn ja, welcher) Betrag?

Der Beschluß des High Court of Justice ist am 5. Februar 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: am 27. März 1981 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman, am 24. April 1981 der Insurance Officer Norman Ivor Browning, Antragsteller des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Barrister David N. R. Latham, Middle Temple, beauftragt von Anne Brenda Farthing, Senior Legal Assistant im Department pf Health and Social Security, und gleichfalls am 24. April 1981 Herr Robert Stanley, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Barrister Richard J. B. Drabble, Inner Temple, beauftragt von W. J. Brazier & Forsyth, Solicitors.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission gebeten, schriftlich zu erläutern, worin die in einigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 bestehen; dieser Bitte ist innerhalb der gesetzten Frist entsprochen worden.

Mit Beschluß vom 1. Juli 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Der Insurance Officer, Herr Norman Ivor Browning, Antragsteller des Ausgangsverfahrens, ist der Ansicht, die erste Frage des High Court of Justice sei zu verneinen, so daß die zweite Frage nicht beantwortet zu werden brauche.

a) Der Anspruch auf Altersruhegeld habe sich im Jahr 1973 aus Artikel 30 des National Insurance Act von 1965 sowie aus den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz ergeben. Er sei davon abhängig gewesen, daß der Versicherte in der Zeit zwischen seinem Eintritt in die Sozialversicherung und der Erreichung des Rentenalters wenigstens 156 wöchentliche Einheitsbeiträge gezahlt habe und der jährliche Durchschnitt der von ihm gezahlten oder ihm gutgeschriebenen Beiträge nicht geringer als 50 gewesen sei. Der Versicherte, der diese doppelte Beitragsvoraussetzung nicht erfüllt habe, habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Altersruhegeld gehabt; jedoch hätten die National Insurance (Widows Benefit and Retirement Pensions) Regulations (Vorschriften über die staatliche Sozialversicherung — Witwengeld und Altersrenten) von 1972 eine Rente in verminderter Höhe für die Versicherten vorgesehen, die mehr als 156 Beiträge geleistet hätten, bei denen jedoch der jährliche Durchschnitt der gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge zwischen 13 und 50 gelegen habe.

Neben dieser Einheitsrente habe das Gesetz auch eine erhöhte Rente, die gestaffelte Leistung, vorgesehen, die sich in etwa nach dem Arbeitsverdienst gerichtet habe.

Nach britischem Recht habe es keine Mindestrente gegeben. Die Höhe der Einheitsleistung habe sich ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Zahl der geleisteten Beiträge und der Versicherungszeit gerichtet; insbesondere habe es keine von der Wohnzeit, der Versicherungszeit oder einer bestimmten Anzahl von Beiträgen abhängige Mindestleistung gegeben.

b) Die Auffassung, ein Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich habe gemäß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf eine Zulage, durch die er in den Genuß einer nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechneten Leistung komme, beruhe auf einer falschen Auslegung des Begriffs Mindesleistung: Sie setze die Mindesleistung im Sinne des Artikels 50 mit dem theoretischen Betrag der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a gleich. Diese Auslegung entspreche jedoch weder dem Wortlaut des Artikels 50 noch seinem Zweck und sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 1977 (Rechtssache 64/77, Torri, Sig. 1977, 2299) abgelehnt worden.

Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 habe einen begrenzten Anwendungsbereich: Er dürfe nur von den Trägern derjenigen Mitgliedstaaten angewendet werden, die einen Mindestbetrag für die fraglichen Leistungen vorsähen; die Zulage solle sicherstellen, daß der Wanderarbeitnehmer in den Mitgliedstaaten, in denen eine derartige Mindestleistung vorgesehen sei, wenigstens diese Mindestrente erhalte, sofern bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Versicherungs- und Wohnzeit erfüllt seien.

Es bestehe kein grundlegender Unterschied zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und der Rechtssache Torri, in der der Gerichtshof entschieden habe, daß Artikel 50 nur in den Fällen angewendet werden könne, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohne, eine Mindestrente vorsähen. Die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sähen eine Rente vor, deren Betrag sich nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers und der Zahl der von ihm im Laufe dieser Zeit gezahlten Beiträge richte; es gebe keine Bestimmung, nach der die Rente in einer Höhe zu zahlen sei, die unabhängig von der Zahl und dem Durchschnitt der geleisteten Beiträge, der Versicherungszeit und der Wohnzelt sei. Ebenso wie in der Rechtssache Torri sei die Lage von Antragsteller zu Antragsteller verschieden, entsprechend seinem individuellen Versicherungsverlauf. Die Mindestleistung könne nicht zwischen Null und der höchsten bei einem Durchschnitt von 50 Beiträgen zahlbaren Einheitsleistung variieren.

c) Die Verordnung Nr. 1408/71 verlange im übrigen gemäß Artikel 96 die Notifizierung und Veröffentlichung von Erklärungen der Mitgliedstaaten, in denen die in Artikel 50 aufgeführten Mindestleistungen genannt seien. Eine solche Erklärung setze voraus, daß es ein einfach zu bestimmendes Leistungsniveau, die Mindestleistung, gebe, und sie sei nicht angebracht, wenn es das Ziel des Artikels 50 sei, die Zahlung einer Leistung entsprechend dem festgestellten Durchschnitt der Beiträge des Versicherten, des Arbeitsverdienstes oder anderer ähnlich variabler Faktoren zu gewährleisten. Der Begriff der Mindesleistung müsse unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften definiert werden; wenn es sich um eine Leistung handelte, die anhand des in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung genannten theoretischen Betrags der Leistung zu berechnen wäre, so könnte es sich nicht um eine Mindestleistung handeln, für die die Möglichkeit der Notifizierung gemäß Artikel 5 und 96 bestünde.

Eine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 liege erst dann vor, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein derartiges Minimum ausdrücklich vorsähen und wenn die etwaigen Voraussetzungen, von denen die Gewährung dieses Minimums abhängig sei, sich ausschließlich nach der Wohn- oder Versicherungszeit richteten. Dies sei bei den Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Luxemburg) der Fall, deren Rechtsvorschriften ein Minimum entsprechend demjenigen, für das Artikel 50 Anwendung finden solle, vorgesehen hätten und die Erklärungen gemäß Artikel 5 der Verordnung abgegeben hätten.

Aus der Änderung der Neufassung der Erklärung des Vereinigten Königreichs zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. C 89, 1977, S. 2) gehe hervor, daß das britische Recht keine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 vorsehe.

Herr Robert Stanley, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertritt die Ansicht, der Begriff Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichne den niedrigsten Betrag, der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften für die gesamte Zeit zu zahlen şei, sofern es einen solchen Betrag gebe; eine Mindestleistung liege vor, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats es zuließen, den Mindestbetrag der zu zahlenden Leistung unter Berücksichtigung lediglich der maßgeblichen Versicherungszeiten eindeutig zu bestimmen, ohne persönliche Daten des Antragstellers, wie etwa die Höhe seines Arbeitsverdienstes, heranzuziehen. Hauptzweck des britischen Einheitssystems sei es, einem während seines gesamten Erwerbslebens versicherten Antragsteller einen Anspruch auf eine Einheitsrente zu gewähren, deren Höhe sich nicht entsprechend seinem Arbeitsverdienst ändere; diese Rente stelle die nach dem britischen Recht festgelegte Mindestrente für einen Arbeitnehmer dar, der während seines gesamten Erwerbslebens eine Arbeitnehmertätigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt habe.

a) Was die Methode zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf das britische Einheitssystem angehe, so sei festzuhalten, daß die britischen Träger verpflichtet seien, davon auszugehen, daß während der gesamten Dauer der in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten Einheitsbeiträge gezahlt worden seien; die im Ausgangsverfahren aufgetretenen Schwierigkeiten beruhten im wesentlichen darauf, daß man nicht bedacht habe, daß die Berücksichtigung der Zahl der geleisteten Einheitsbeiträge der Berücksichtigung der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten gleichkomme.

b) Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 müsse deshalb dahin gehend ausgelegt werden, daß er unterstelle, daß während der gesamten Dauer der Versicherungszeiten, die bei der Feststellung der Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet würden, Einheitsbeiträge gezahlt worden seien. Die britischen Rechtsvorschriften setzten eine Mindestleistung für eine Versicherungszeit von bestimmter Dauer fest, wenn man davon ausgehe, daß während dieser Versicherungszeit Einheitsbeiträge gezahlt worden seien; die Berücksichtigung individueller Daten des Antragstellers sei nicht erforderlich.

c) Das Urteil Torri des Gerichtshofes lasse sich nicht gegen den klaren Wortlaut des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 anführen, wonach eine Mindestrente dann vorliege, wenn der Betrag der geschuldeten Rente ausschließlich unter Berücksichtigung der Dauer der Versicherungszeiten festgestellt werden könne.

d) Für den Fall, daß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 in Anbetracht des sozialen Zwecks der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, bei denen davon ausgegangen werde, daß sie ein Mindesteinkommen gewährleisten sollten, auszulegen wäre, müsse festgestellt werden, daß die nach den britischen Rechtsvorschriften zahlbare Einheitsrente alle wesentlichen Kennzeichen einer Mindestrente im weiteren Sinne aufweise. Soweit das britische System vor 1975 zum einen eine einheitliche Mindestrente umfaßt habe, die zahlbar gewesen sei, wenn der Antragsteller während seines gesamten Erwerbslebens versichert gewesen sei, und zum anderen ein verdienstbezogenes Element enthalten habe, sei es nicht schwierig, jene Rente als Mindestrente im Sinne des Artikels 50 zu bezeichnen; zwischen der britischen Rechtslage vor 1975 und dem angenommenen Fall, in dem es tatsächlich kein verdienstbezogenes Element gebe und der Anspruch auf die Einheitsrente von einem jährlichen Durchschnitt gezahlter oder gutgeschriebener Einheitsbeiträge abhängig sei, bestünden keine grundsätzlichen Unterschiede.

e) Das neue britische Rentensystem, das auf dem Social Security Act und dem Social Security Pensions Act von 1975 beruhe, bezwecke eindeutig — ungeachtet der terminologischen Änderungen —, jedem Rentner, der während seines gesamten Erwerbslebens im Vereinigten Königreich versichert gewesen sei, einen Anspruch auf die Grundrente zu gewähren. Die Frage, ob ein Antragsteller Anspruch auf eine einheitliche Grundrente habe, könne im übrigen ausschließlich unter Bezugnahme auf die Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten gelöst werden, ebenso wie die Frage nach der Höhe der Grundrente, die geschuldet werde, wenn der Antragsteller nicht die genügende Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre aufweise, um Anspruch auf den vollen Einheitsbetrag zu haben. Die Höhe der Zusatzrente könne im übrigen nur anhand der tatsächlichen Höhe des vom Antragsteller empfangenen Arbeitsverdienstes festgesetzt werden. Es sei daher kein Problem, die Grundrente als Mindestrente im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 aufzufassen, und es wäre unlogisch, wollte man behaupten, es habe vor 1975 keine Mindestrente gegeben, nur aus dem Grund, weil seinerzeit lediglich die Einheitsrente ohne irgendeine Zusatzrente vorgesehen gewesen sei.

Die Kommission trägt, vor, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage gehe dahin, ob es nach britischem Sozialversiche- rungsrecht eine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 gebe und, wenn ja, wie sie zu berechnen sei.

a) Die jüngste Erklärung, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf Artikel 50 abgegeben habe, enthalte unter der Rubrik Mindesleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung den Vermerk: Keine (ABl. C 89, 1977, S. 2) Diese Erklärung sei mit der von vier anderen Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Bundesrepublik Deutschland und Niederlande) abgebenen Erklärung identisch, während die von Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg abgegebenen Erklärungen mehr oder weniger detaillierte Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften enthielten (ABl. C 139, 1980, S. 1); dies treffe auch auf Griechenland zu (ABl. C 143, 1981, S.l).

b) Nach der Entscheidung in der Rechtssache Torri finde Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 nur in den Fällen Anwendung, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohne, eine Mindestrente vorsähen. Aus dem Urteil gehe weiter hervor, daß Artikel 50 für die Fälle gelte, in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften, denen er unterworfen gewesen sei, verhältnismäßig kurz gewesen seien, so daß der Gesamtbetrag der von den betreffenden Staaten geschuldeten Leistungen kein angemessenes Lebenshaltungsniveau erreiche, und daß Artikel 50, um hier Abhilfe zu schaffen, bestimme, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnstaats eine Mindestleistung vorsähen, die von diesem Staat geschuldete Leistung erhöht werde. Der Gerichtshof habe außerdem auf den begrenzten Gegenstand des Artikels 50 hingewiesen.

c) Seiner Überschrift zufolge betreffe Artikel 50 die Gewährung einer Zulage in Fällen, in denen der in den Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats vorgesehene Mindestbetrag auch nach Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften der in Frage kommenden Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht erreicht werde. Die Mindestleistung werde in Artikel 50 Satz 1 definiert: Sie könne nicht niedriger sein als die Leistung, die nach den Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzelt..., welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung... [der] Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden, d. h. im vorliegenden Fall den in Irland und im Vereinigten Königreich zurückgelegten Zeiten, vorgesehen sei; Grundlage für die etwaige Zahlung einer Zulage sei mit anderen Worten der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene (Mindest-)betrag, der gezahlt würde, sofern eine bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt wäre.

d) Im Rahmen der Erklärungen der neuen Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 habe das Vereinigte Königreich in bezug auf die Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung folgendes angegeben (ABl. C 43, 1973, S. 7): Die Pauschsätze der Alterspensionen oder -renten und der Leistungen an Hinterbliebene hängen von dem Jahresdurchschnitt der während der Versicherungslaufbahn gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge ab; diese Sätze werden in Verordnungen festgelegt, die aufgrund [insbesondere des National Insurance Act 1965 vom 5. August 1965] erlassen werden. Diese Erklärung sei damals von den britischen Behörden folgendermaßen ausgelegt worden: Wenn der Gesamtbetrag niedriger sei als der Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, wenn sämtliche Versicherungszeiten des Betroffenen in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zurückgelegt worden wären, in dem er einen ständigen Wohnsitz habe, so müsse dieser Staat ihm eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen diesen beiden Beträgen zahlen.

e) Diese Erklärung sei jedoch im Jahre 1977 geändert und durch den Vermerk Keine ersetzt worden (ABl. C 39, S.l).

In diesem Zusammenhang sei folgendes zu bedenken:

Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 (Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung) hätten die Mitgliedstaaten die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 anzugeben, soweit vorhanden; diese Erklärungen müßten nicht nur gemäß Artikel 96 notifiziert, sondern auch im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Erklärung des Vereinigten Königreichs enthalte jedoch unmißverständlich die Angabe Keine.

In keinem Falle könne Artikel 50 es zulassen, daß aus einem nationalen Sozialversicherungssystem der Vorteil gezogen werde, eine Mindestrente festzusetzen und auf diese Weise eine erhöhte Leistung zu gewähren, so als ob die verschiedenen Zeiten sämtlich in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt worden wären. Artikel 50 betreffe die Zahlung der von einer bestimmten Versicherungs- oder Wohnzeit abhängigen Mindestleistung, sofern diese nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehen sei und sonst, auch unter Berücksichtigung der in einem oder mehreren vom Wohnstaat verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten, nicht geleistet werden könnte.

Betrachte man die Erklärungen der übrigen Mitgliedstaaten, so zeige sich, daß die Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 dazu bestimmt seien, auf nationaler Ebene ein bestimmtes Existenzminimum zu gewährleisten. Artikel 50 könne logischerweise nur den Zweck haben, einem Arbeitnehmer in jedem Falle die Möglichkeit zu geben, die in einem bestimmten Mitgliedstaat für eine bestimmte Versicherungs- oder Wohnzelt festgesetzte Mindestleistung, soweit überhaupt vorgesehen, zu erhalten.

f) Die vorgelegten Fragen seien folgendermaßen zu beantworten:

Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 64/71, Torri, entschieden hat, kann Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 nur in den Fällen angewendet werden, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, eine Mindestrente vorsehen.

III — Mündliche Verhandlung

Der Insurance Officer, Norman Ivor Browning, Antragsteller des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Barrister David N. R. Latham, Herr Robert Stanley, Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Louis Blom Cooper, Q. C., Middle Temple, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften^ vertreten durch Herrn John Forman, haben in der Sitzung vom 15. Oktober 1981 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. November 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, London, hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer (ABL. L 149, S. 2; kodifizierte Fassung: ABl. C 138, 1980, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt, in denen es insbesondere um die Bedeutung des Begriffs Mindestleistung geht.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß der Antragsgegner vor dem High Court of Justice, Herr Robert Stanley, ein irischer Staatsangehöriger, der im Vereinigten Königreich lebt, zunächst in seinem Herkunftsstaat und dann im Vereinigten Königreich Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Nach Erreichen des Rentenalters im Jahr 1973 wurde ihm mit Entscheidung des Insurance Officer vom 27. März 1973 eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgesetzte Altersrente gewährt. Neben dieser Rente gewährte ihm der Insurance Officer eine Rentenzulage gemäß Artikel 50 dieser Verordnung; nach dieser Vorschrift hat ein Empfänger von Leistungen unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach dieser Verordnung geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

3 Als Mindestleistung sah der Insurance Officer die nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistung an und als Unterschiedsbetrag im Sinne des Artikels 50 die Differenz zwischen dieser Leistung und der Rente, die geschuldet worden wäre, wenn alle Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt worden wären. Die von ihm gewährte Rente entsprach damit dem theoretischen Betrag nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung. Der Grund für diese Entscheidung liegt darin, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs seinerzeit eine Erklärung nach den Artikeln 5 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegeben hatte, nach der bestimmte, insbesondere aufgrund des National Insurance Act von 1965 in seiner geänderten Fassung geschuldete Leistungen Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung darstellten (ABl. C 43, 1973, S. 7, Abschnitt II).

4 Diese im Jahre 1975 (ABl. C 245, S. 2, Abschnitt II) aktualisierte Erklärung wurde später durch eine im Amtsblatt C 89 vom 14. April 1977, S. 2, veröffentlichte Erklärung ersetzt, in der es hieß: Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung: Keine. Kurz vor Veröffentlichung dieser Erklärung, nämlich am 27. Januar 1977, änderte der Insurance Officer seine erste Entscheidung ab und entzog Herrn Stanley mit Wirkung vom 6. Januar 1977 die Zulage, die diesem zuvor gemäß Artikel 50 der Verordnung gewährt worden war.

5 Herr Stanley legte gegen diese Entscheidung beim zuständigen Local Tribunal Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte er Rechtsmittel beim Social Security Commissioner, damals: National Insurance Commissioner, ein. Dieser entschied am 13. September 1979, daß die ursprüngliche Entscheidung des Insurance Officer wiederherzustellen und deren Änderung nicht angezeigt sei.

6 Wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung ergibt, war der Social Security Commissioner der Auffassung, unter Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 sei der niedrigste Betrag zu verstehen, der nach britischem Recht für sämtliche zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gezahlt werden müsse. Die aufgrund dieser Versicherungszeiten errechnete Einheitsrente stelle die nach britischem Recht vorgesehene Mindestrente dar. Stimme dieser Betrag mit dem in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung erwähnten theoretischen Betrag überein, so sei dies rein zufällig. Diese Auffassung sei mit Artikel 50 der Verordnung vereinbar und werde nicht durch die Gründe des Urteils des Gerichtshofes vom 30. November 1977 (Rechtssache 64/77, Torri, Sig. 1977, 2299) in Frage gestellt, auf das sich der Insurance Officer im Verfahren vor dem Social Security Commissioner berufen habe.

7 Der Insurance Officer hat gegen diese Entscheidung den High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisonal Court, angerufen. Anders als der Social Security Commissioner ist er gemäß der im Jahre 1977 von der Regierung des Vereinigten Königreichs abgegebenen Erklärung der Ansicht, nach britischem Recht gebe es in Wirklichkeit keine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung.

8 Zur Klärung dieses Begriffs hat der High Court of Justice dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1. Liegt eine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vor, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Anspruch auf eine Einheitsaltersrente davon abhängig machen, daß der jährliche Durchschnitt der vom Antragsteller von seinem Eintritt in die Versicherung bis zur Erreichung des Rentenalters gezahlten oder ihm gutgeschriebenen wöchentlichen Einheitsbeiträge nicht geringer als fünfzig ist, und wenn sie, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, der jährliche Durchschnitt jedoch nicht geringer als dreizehn, eine verminderte Höhe der Altersrente vorsehen, die allein nach Maßgabe des durchschnittlichen Beitrags des Antragstellers während dieses Zeitraums berechnet wird?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, ist dann die Mindestleistung'

a) der geringste Betrag der Leistung, die einem Versicherten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gezahlt werden kann, d. h. für einen Durchschnitt von dreizehn Beiträgen;

b) der Betrag, der an den Antragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu zahlen wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn gegolten haben, zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden; oder

c) ein anderer (und wenn ja, welcher) Betrag?

9 Zur Beantwortung dieser Fragen sind zunächst die Überschrift und der Wortlaut des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 in die Erinnerung zurückzurufen:

Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt

Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

10 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, daß die Mindestleistung im Sinne dieses Artikels nicht anhand der in der Verordnung selbst verwendeten Begriffe, sondern unter Bezugnahme auf die nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Mindestleistungen definiert wird. Eine Prüfung der von den Mitgliedstaaten hierzu aufgrund von Artikel 5 der Verordnung abgegebenen Erklärungen zeigt, daß bei einigen von ihnen Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 gesetzlich vorgesehen sind. Da die Frage, ob es nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs solche Leistungen gibt, streitig ist, ist es zweckmäßig zu untersuchen, welchen Charakter diese Leistungen in den nationalen Rechtssystemen haben, in denen sie unstreitig vorkommen.

11 Aus den in der Akte enthaltenen und den während des Verfahrens von der Kommission gemachten Angaben ergibt sich, daß die betreffenden Bestimmungen derjenigen Mitgliedstaaten, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 kennen, den Rentenempfängern in unterschiedlicher Weise ein Mindesteinkommen garantieren sollen, das den Betrag übersteigt, der ihnen normalerweise aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten und der gezahlten Beiträge gewährt würde. Diese Bestimmungen sollen den Empfängern im allgemeinen ein garantiertes Mindesteinkommen verschaffen.

12 Auf diese Zielsetzung hat auch der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 30. November 1977, a.a.O., Bezug genommen, als er in Randnummer 5 feststellte, daß Artikel 50... für die Fälle [gilt], in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften, denen er unterworfen gewesen war, verhältnismäßig kurz waren, so daß der Gesamtbetrag der von den betreffenden Staaten geschuldeten Leistungen ein angemessenes Lebenshaltungsniveau nicht erreicht.

13 Diese Auffassung läßt sich bereits aus der Formulierung des Artikels 50 ableiten, dessen Überschrift und Wortlaut von der Gewährung einer Zulage sprechen und damit eine zusätzliche, über das bei Anwendung der normalen Vorschriften eines bestimmten nationalen Rechtssystems geschuldete Minimum hinausgehende Leistung meinen. Die gleiche Auffassung geht auch aus Artikel 50 Satz 2 hervor, wonach ein Leistungsempfänger, für den die Verordnung gilt, Anspruch hat auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach der Verordnung geschuldeten Leistungen, also der Summe, die sich bei normaler Anwendung des Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung nach Artikel 46 ergibt, und der durch die Rechtsvorschriften des Wohnstaates garantierten Mindestleistung. Diese Berechhungsmethode setzt voraus, daß es sich um eine Mindestleistung handelt, die auf einer durch nationale Rechtsvorschriften geschaffenen spezifischen Garantie beruht, und nicht um solche Mindestleistungen, die sich aus der normalen Anwendung der Vorschriften über die Festsetzung der Rentenansprüche aufgrund der zurückgelegten Versicherungszeiten und der gezahlten Beiträge ergeben können.

14 Diese Überlegungen zeigen, daß sich die Mindestleistungen nach Artikel 50 von dem theoretischen Betrag nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a unterscheiden, der keinen Betrag darstellt, dessen tatsächliche Zahlung garantiert wäre, sondern nur als Berechnungsgrundlage im Rahmen des Systems der Zusammenrechnung und Proratisierung dient.

15 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß eine Mindestleistung nur vorliegt, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnstaats eine spezifische Garantie enthalten, die den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Mindesteinkommen sichern soll, das über dem Betrag der Leistungen liegt, die sie allein aufgrund ihrer Versicherungszeiten und Beiträge verlangen könnten.

16 Unter diesen Umständen ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gegenstandslos.

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, mit Beschluß vom 18. Dezember 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist dahin auszulegen, daß eine Mindestleistung nur vorliegt, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnstaates eine spezifische Garantie enthalten, die den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Mindesteinkommen sichern soll, das über dem Betrag der Leistungen liegt, die sie allein aufgrund ihrer Versicherungszeiten und Beiträge verlangen könnten.