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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1998 – C-143/97

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:59

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 12. Februar 1998

A — Einführung

1 Das vorliegende Vorabcntschcidungsverfahren wurde von der Cour du travail Lüttich vor dem Gerichtshof anhängig gemacht. Es geht um die Auslegung der Artikel 12 Absatz 2, 46 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Berechnung einer Altersrente mit Zulage nach belgischem Recht für einen Bergarbeiter und um die eventuelle Kürzung dieser Zulage um die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Rentenleistungen.

2 Der Ausgangsrechtsstreit stellt sich im wesentlichen wie folgt dar:

Der in Italien geborene Kläger und Berufungsbeklagtc des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) war im Rahmen seines beruflichen Werdegangs zunächst in seinem Heimatland, anschließend in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und arbeitete schließlich in Belgien 26 Jahre lang als Bergarbeiter unter Tage.

3 Die Rentenberechnung für einen Bergarbeiter erfolgt auf der Grundlage einer angenommenen vollen Laufbahn von 30 Jahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Einführung einer flexiblen Altersgrenze für Arbeitnehmer und die Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands.

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Gesetzes bestimmt: Der Betrag der Altersrente des Arbeitnehmers, der während weniger als 30, jedoch mindestens 25 Kalenderjahren regelmäßig und hauptsächlich als Bergarbeiter im Gruben- oder Steinbruchbetrieb im Untertagebau beschäftigt war, erhöht sich um eine Zulage.

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 lautet: Diese Zulage entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Altersrente, die er beziehen würde, wenn er tatsächlich während 30 Kalenderjahren regelmäßig und hauptsächlich im Untertagebau bei den genannten Betrieben beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Altersrenten oder der an ihre Stelle tretenden Leistungen, die er nach einer oder mehrerer der in Absatz 1 Untcrabsatz 1 Buchstabe a genannten Regelungen beanspruchen kann.

Als solche nennt Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a u. a. eine Alters- oder Hinterbliebenenrente oder an deren Stelle tretende Leistungen, die ... nach einer ausländischen Regelung ... gewährt werden.

4 Das Office national des pensions, Beklagter und Berufungskläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: ONP), gewährte dem Kläger eine Altersrente als Bergarbeiter mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Höhe von jährlich 449417 BFR. In dem Bescheid wurde außerdem festgestellt, daß der Betroffene Anspruch auf eine jährliche Zulage von 40591 BFR habe, und hinzugefügt: Diese Zulage mindert sich um den Betrag der anderen Altersrenten oder der an ihre Stelle tretenden Leistungen, die Sie nach einer belgischen oder ausländischen Regelung noch beanspruchen können ...

5 Die Zulage wurde auf Null reduziert, da dem Kläger anderweitig Altersrente als Arbeitnehmer zusteht, und zwar seit dem 1. November 1989 zu Lasten Italiens in Höhe von 101619 LIT monatlich und seit dem 1. Januar 1991 zu Lasten Deutschlands in Höhe von 3208,80 DM jährlich. Gegen die Kürzung der Zulage beschritt der Kläger den Rechtsweg.

6 Der Kläger hat vor den mitglied-staatlichen Gerichten geltend gemacht, daß Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Kürzungsklausel enthalte, die nach Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie des am 1. Juni 1992 in Kraft getretenen Artikels 46b der Verordnung bei der Berechnung seiner ihm nach belgischem Recht zustehenden Rente unangewendet bleiben müsse.

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung lautete bis zu dessen Änderung:

Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt... werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.

7 Der Kläger hat in erster Instanz mit seinem Begehren obsiegt. Dagegen hat das ONP Berufung eingelegt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die streitige belgische Regelung sei eine reine Berechnungsregel zur Bestimmung der geschuldeten Leistung, die zur Anwendung komme, bevor die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden könne.

8 Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist der Begriff der Kürzungsbestimmung in den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so auszulegen, daß er eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats umfaßt, die vorsieht, daß der Betrag der Altersrente eines Arbeitnehmers, der während weniger als dreißig jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahren regelmäßig und hauptsächlich beschäftigt gewesen ist, um eine Zulage erhöht wird, und die bestimmt, daß diese Zulage der Differenz zwischen dem Betrag der Altersrente, die der Arbeitnehmer beziehen würde, wenn er tatsächlich dreißig Jahre beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Altersrenten entspricht, die er nach einer nationalen Regelung oder nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen könnte?

9 Am schriftlichen Verfahren haben sich das ONP und die Kommission beteiligt. In der mündlichen Verhandlung ist außerdem die schwedische Regierung aufgetreten. Auf Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird im Rahmen der Stellungnahme zurückzukommen sein.

B — Stellungnahme

10 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung zum 1. Juni 1992 geändert worden sind, worauf der Kläger — wie dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen ist — bereits im Verfahren vor dem mitgliedstaatlichen Gericht hingewiesen hat und was auch die Kommission zutreffend ihrer Argumentation zugrunde gelegt hat.

11 Für die Zeit seit dem 1. Juni 1992 sind daher modifizierte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gegenüber den für den Zeitraum vom 1. Januar 1991, dem ersten Tag der Rentengewährung, bis zum 31. Mai 1992 geltenden, anwendbar. Dennoch kann schon jetzt davon ausgegangen werden, daß der Begriff Kürzungsbestimmungen im Sinne der Vorschriften keine inhaltliche Änderung erfahren hat.

12 Das ONP hat im schriftlichen Verfahren — wie bereits im Ausgangsrechtsstreit — den Standpunkt vertreten, die streitige belgische Regelung sei eine Vorschrift zur Berechnung der Leistung. Die Feststellung der Leistung gehe notwendig einer etwaigen Kürzung voraus. Im übrigen könne die Vorschrift nicht als eine Behinderung der Freizügigkeit betrachtet werden, da auch anderweitige belgische Rentenleistungen bei der Berechnung der Zulage berücksichtigt würden.

In der mündlichen Verhandlung schließlich hat der Vertreter des ONP vorgetragen, bei der streitigen Zulage handele es sich um den Unterschiedsbetrag zur Erreichung einer Mindestleistung nach belgischem Recht, bei deren Berechnung entsprechend Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 anderweitig geschuldete Rentenleistungen in die Summe der unter Anwendung des Kapitels der Verordnung über Renten geschuldeten Leistungen einfließen.

13 Die schwedische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen den Standpunkt vertreten, die einschlägige belgische Rechtsvorschrift sei nicht als Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren, sondern als eine reine Berechnungsregel zu betrachten. Selbst wenn der Gerichtshof aber die Vorschriften zur Bestimmung der Höhe der Zulage als Kürzungsbestimmung betrachten sollte, dürften die Artikel 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung nicht zur Anwendung kommen, weil das daraus resultierende Ergebnis negativ sei.

14 Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, die einschlägige belgische Vorschrift sei als Kürzungsregel im Sinne der Verordnung anzusehen. Diese Betrachtungsweise führe unter der Geltung der Verordnung Nr. 1408/71, sowohl in ihrer Fassung vor dem 1. Juni 1992 als auch danach, zu dem Ergebnis, daß die nach den Systemen anderer Mitgliedstaaten geschuldeten Rentenleistungen bei der Berechnung der Zulage außer acht bleiben müßten.

Zur Begründung ihres Standpunkts stützt sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und erläutert den unterschiedlichen Ansatz bei externen und internen Antikumulierungsvorschriften. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine externe Antikumulierungsregel, die bei der Berechnung einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung unangewendet bleiben müsse.

Zur Rechtslage unter der Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 bis zum 31. Mai 1992

15 Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Fassung bis zum 31. Mai 1992 sind Artikel 12 Absatz 2 in der im vorigen bereits zitierten Fassung und Artikel 46 Absatz 3, der wie folgt lautet: Die betreffende Person hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.

Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.

16 Unter der Geltung dieser Vorschriften erließ der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Romano. In diesem Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Frage, ob die damals geltende belgische Rechtslage zur Berücksichtigung bzw. der Außerachtlassung fiktiver Beschäftigungsjahre bei der Berechnung einer Altersrente für Bergarbeiter als Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 zu qualifizieren sei. Unter bestimmten Umständen wurde Arbeitern des betreffenden Industriezweiges eine fiktive Beschäftigungszeit bis zur Erreichung einer vollen Laufbahn — errechnet auf der Grundlage von 30 Beschäftigungsjahren — gutgeschrieben. Diese fiktiven Jahre wurden bei der Rentenberechnung von Wanderarbeitnehmern regelmäßig um die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Jahre tatsächlicher Beschäftigung gekürzt.

17 Das mit der Entscheidung des damaligen Rechtsstreits befaßte Gericht legte in der Rechtssache Romano dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage vor, ob es sich bei den einschlägigen belgischen Rechtsnormen um Antikumulicrungsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 mit den daran anknüpfenden Konsequenzen für die Rentenberechnung handele.

18 Die Antwort des Gerichtshofes im Urteil vom 4. Juni 1985 lautete folgendermaßen:

Eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zeit der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, ist eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ... die bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß deren Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 unanwendbar ist.

19 Die sich im vorliegenden Fall in diesem Kontext stellende Frage geht dahin, ob diese Bewertung in vergleichbarer Weise für die geänderten belgischen Vorschriften, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1992 maßgeblich sind, gelten kann.

20 Das ONP ist der Ansicht, die unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. Juli 1990 eingeführte Berechnungsweise sei grundsätzlich verschieden von der dem Vorabentscheidungsverfahren Romano zugrunde liegenden, so daß die Antwort des Gerichtshofes kein Präjudiz für die Beurteilung der nunmehr geltenden Rechtslage sei.

21 Demgegenüber vertritt die Kommission die Ansicht, die in der damaligen Rechtssache Romano maßgebliche mitgliedstaatliche Rechtslage sei substantiell identisch mit der im Ausgangsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits anwendbaren.

22 Man wird davon ausgehen müssen, daß die belgischen rentenrechtlichen Bestimmungen für Bergarbeiter — sowohl in ihrer der Rechtssache Romano zugrunde liegenden Fassung, als auch in der nunmehr maßgeblichen — eine besondere Vergünstigung für Arbeitnehmer dieses Beschäftigungszweiges vorsehen. Diese besteht zum einen darin, daß eine vollständige Erwerbslaufbahn von 30 Jahren unterstellt wird, also einer wesentlich geringeren als der in der allgemeinen Regel vorgesehenen. Zum anderen zeichnet sich die für diese Personengruppe geltende Regelung dadurch aus, daß nach einer tatsächlichen Beschäftigungsdauer von mindestens 25 Jahren die auszahlbare Rentenleistung kraft Gesetzes auf eine volle Leistung angehoben wird. Dies gilt für beide der Betrachtung zugrunde liegenden Rechtslagen. Allein die Technik der Anhebung ist unterschiedlich. Während nach der früheren Rechtslage die Vervollständigung der zu berücksichtigenden Zeiten durch die Anrechnung fiktiver Zeiten erfolgte, wird nach der späteren eine Zulage gewährt, wobei als Referenzrente die auf einer Beschäftigungszeit von 30 Jahren beruhende angenommen wird.

23 Vom Unterschiedsbetrag zwischen der durch real abgeleistete Beschäftigungszeiten erdienten Rente und der vollen Leistung werden die anderweitig zu beanspruchenden Rentenleistungen abgezogen. Dies gilt auch unter der Herrschaft beider Regelungen, und zwar entsprechend der Technik zur Anhebung der Leistung auf eine vollständige, durch eine Reduktion der zunächst in Betracht gezogenen fiktiven Zeiten bzw. eine Kürzung des errechneten Betrages der Zulage. Insofern als durch die Anhebung der durch Beiträge erdienten Rentenleistung auf eine volle Leistung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe — aus welchen Gründen auch immer — eine Besserstellung gegenüber der allgemeinen Regel eingeräumt wird, sind die frühere und die spätere Rechtslage vergleichbar. Die dabei zu berücksichtigenden anderweitig zu beanspruchenden Rentenleistungen sind auch vergleichbar. Unter der Herrschaft beider Regelungen sind die näher bezeichneten Leistungen inländischer gesetzlicher Systeme sowie Leistungen ausländischer Systeme einzubeziehen.

24 Der Gerichtshof hat die in der früheren (nationalen) Antikumulierungsvorschrift enthaltene externe Antikumulierungsvorschrift als Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 qualifiziert. Die spätere Vorschrift sollte wegen ihrer vergleichbaren Strukturund Zweckbestimmung ebenso betrachtet werden.

25 Diese Betrachtungsweise sollte um so mehr gelten, als die zu berücksichtigenden Zeiten bei der Rentenfeststellung grundsätzlich Gegenstand anderer Vorschriften sind. Wenn aber die Berücksichtigung bzw. Kürzung fiktiver Zeiten als eine Kürzungsklausel im Sinne der Vorschriften zu betrachten ist, dann sollte es erst recht die Gewährung zusätzlicher Zahlungen bzw. deren Kürzung sein. So ist in den maßgeblichen Vorschriften auch von Zusammentreffen von Leistungen bzw. der Feststellung der Leistungen die Rede.

26 Wenn also die Kürzung des Zuschlags um die von ausländischen Systemen zu gewährenden Leistungen als Kürzungsklausel im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten ist, so darf diese Vorschrift wie Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich sagt, bei der Rentenberechnung nach Artikel 46 der Verordnung nicht zur Anwendung kommen. Diese Betrachtung gilt jedenfalls auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer bis Ende Mai 1992 geltenden Fassung.

Zur Rechtslage unter der Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 seit dem 1. Juli 1992

27 Die Änderung der relevanten Verordnungsbestimmungen erfolgte zur Konsolidierung der Verordnung unter Berücksichtigung und Systematisierung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung lauten:

Artikel 12 Absatz 2: Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt ... wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.

28 Es fällt auf, daß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 gestrichen wurde, der die generelle Aussage des ersten Satzes einschränkte und die Kürzung ausschloß, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod oder Berufskrankheit erhielt, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten festgestellt worden waren. Dafür aber wurde die Wendung sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist neu in den Text aufgenommen. In diesen anderen Bestimmungen, wie sie z. B. in den Artikeln 46a bis 46c der Verordnung enthalten sind, ist jedoch der in Artikel 12 gestrichene Passus sinngemäß enthalten und ausgeführt. Die speziellen Regelungen über das Zusammentreffen von Leistungen in Kapitel 3 der Verordnung kommen daher zur Anwendung.

29 Artikel 46 wurde gänzlich neu gefaßt. Die gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 a. F. wurde eliminiert. Artikel 46 Absatz 3 lautet nunmehr:

Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.

Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.

30 Ein neuer Artikel 46b über besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden wurde in die Verordnung aufgenommen. Dieser lautet:

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung.

(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist,

oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird,...

31 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die geänderte Rechtslage eine andere gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der mitgliedstaatlichen Kürzungsvorschrift gebietet.

32 Insofern als Rentenleistungen ausländischer Systeme bei der Feststellung der Rcntenleistung nach innerstaatlichem Recht in Abzug gebracht werden sollen, handelt es sich um eine externe Antikumulierungsvorschrift. Ihren Charakter als Kürzungsbestimmung hat die mitgliedstaatliche Vorschrift durch die Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 jedenfalls nicht eingebüßt. An ihrer Natur als externe Antikumulierungsvorschrift ändert sich auch nichts dadurch, daß sie eingebettet ist in eine interne Antikumulierungsvorschrift, die gemäß Artikel 46 Absatz 3 sowohl bei der Berechnung einer autonomen Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe a Untcrabsatz i der Verordnung Nr. 1408/71 als auch einer auf Gemeinschaftsrecht beruhenden proratisierten Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung zur Anwendung gebracht werden kann.

33 Es muß also davon ausgegangen werden, daß es sich bei der in Rede stehenden mitgliedstaatlichen Vorschrift um eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 handelt. Daraus folgt deren Anwendung nach den in der Verordnung aufgestellten Regeln.

34 Artikel 12 Absatz 2 stellt den Grundsatz der Anwendbarkeit mitgliedstaatlicher auch externer Antikumulicrungsvorschriften auf, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Derartige andere Bestimmungen ergeben sich jedoch aus den speziellen Vorschriften in Kapitel 3 der Verordnung über Renten. Die in diesem Rahmen geltenden allgemeinen Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen finden sich in Artikel 46a der Verordnung.

35 Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe a besagt:

Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen oder in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen.

36 Die dieser Vorschrift vorgehende Regelung für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von mindestens zwei Mitgliedstaaten geschuldet werden, enthält Artikel 46b. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Rentenleistungen Belgiens, Italiens und Deutschlands unzweifelhaft um Leistungen gleicher Art, die Artikel 46a Absatz 1 definiert als Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungsund/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden. Artikel 46b Absatz 1 schließt die Anwendung mitgliedstaatlicher Kürzungsbestimmungen bei der gemeinschaftsrechtlich nach Artikel 46 Absatz 2 berechneten proratisierten Rente gänzlich aus.

37 Die Kommission geht von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall aus, worauf sie das von ihr vertretene Ergebnis der Unanwendbarkeit der mitgliedstaatlichen Kürzungsvorschriften stützt.

38 Im vorliegenden Kontext dürften wir uns jedoch im Rahmen der Berechnung einer autonomen Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz i bewegen, da die 26 von dem mitgliedstaatlichen Träger berücksichtigten Beschäftigungsjahre allein unter der Geltung der belgischen Rechtsordnung abgeleistet wurden. Unter Zugrundelegung dieser Prämisse käme Artikel 46b Absatz 2 zum Zuge, der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gemäß Buchstabe a der Regelung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen läßt. Diese sind zum einen die Unabhängigkeit der Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und ihre Erwähnung in Anhang IV Teil D der Verordnung. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so daß die in Rede stehende Kürzungsklausel außer Anwendung bleiben muß.

39 Das Ergebnis wäre also mit dem von der Kommission vertretenen identisch, so daß hier letztlich nicht geklärt zu werden braucht, ob es sich im Ausgangsrechtsstreit um einen Fall von Artikel 46b Absatz 1 oder Absatz 2 handelt.

40 Das Ergebnis erscheint auch sachgerecht. Zwar ist es rein theoretisch denkbar, daß ein Wanderarbeitnehmer bei der Berechnung der Rentenleistung nach belgischem Recht gegebenenfalls etwas günstiger steht als ein Arbeitnehmer, der seine Erwerbslaufbahn ausschließlich unter der Herrschaft der belgischen Rechtsordnung zurückgelegt hat. Darin ist jedoch keine Bevorzugung zu erblicken, denn auch ein Wanderarbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit würde in den Genuß der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Anwendbarkeit mitgliedstaatlicher Kürzungsregeln kommen. Außerdem handelt es sich bei der Berechnung der Leistung nach belgischem Recht um einen Schritt bei der gemeinschaftsrechtlichen Berechnung der einem Wanderarbeitnehmer zustehenden Rente. Wie das Endergebnis nach Durchführung aller Berechnungsschritte unter Anwendung des in Kapitel 3 der Verordnung festgelegten komplexen Systems ausfällt, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens.

41 Fest steht, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Überarbeitung der Verordnung Nr. 1408/71 u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 einen klar definierten Rahmen für die Anwendbarkeit mitgliedstaatlicher Antikumulierungsregelungen bei der gemeinschaftsrechtlichen Rentenberechnung schaffen wollte und in diesem Zuge den im vorliegenden Fall maßgeblichen Artikel 46b in die Verordnung aufgenommen hat. Er wahrt dabei ausdrücklich die Kontinuität der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

42 Die der Verordnungsänderung zugrunde liegenden Überlegungen sind in den Erwägungsgründen niedergelegt. So heißt es im 15. Erwägungsgrund: Entsprechend der kontinuierlichen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Rat nicht befugt, Regeln zu erlassen, mit denen das Zusammentreffen von zwei oder mehr Renten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden, durch die Kürzung einer allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Rente begrenzt wird. Dem Gerichtshof zufolge liegt diese Zuständigkeit beim nationalen Gesetzgeber, wobei der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Grenzen festzulegen hat, innerhalb deren die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung Anwendung finden können. ...

Im 16. und 17. Erwägungsgrund heißt es weiter: Zum Schutz der wandernden Erwerbspersonen und ihrer Hinterbliebenen gegen eine allzu strikte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, in die Verordnung ... eine Bestimmung aufzunehmen, in der die Anwendung dieser Vorschriften streng geregelt ist.

Aus den gleichen Gründen ist... eine Bestimmung einzufügen, die bei Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art die Anwendung dieser Vorschriften nur bei bestimmten Leistungstypen und in besonders gelagerten Fällen gestattet.

Im 18. Erwägungsgrund heißt es schließlich: In den Anhang IV Teil D sind die Leistungstypen einzutragen, auf die diese Vorschriften bei Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art angewandt werden können.

43 Die so vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Vorschriften stehen nicht zur Disposition.

44 Schließlich ist auf den Vortrag des ONP in der mündlichen Verhandlung einzugehen, dem zufolge Artikel 50 der Verordnung einschlägig sei.

45 Artikel 50 regelt die Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt.

Die Vorschrift lautet: Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungsoder Wohnzelt vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistung und dem Betrag der Mindestleistung.

46 Das ONP stützt sich auf das Urteil in der Rechtssache C-22/81 (Browning) um zu begründen, daß es sich bei der Zulage für Bergarbeiter nach mitgliedstaatlichem Recht um eine Zulage im Sinne des Artikels 50 handele, weshalb die nach den Systemen anderer Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen zur Berechnung der Zulage notwendig heranzuziehen seien.

47 Der Einschätzung des ONP kann wohl aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich nicht um eine Mindestleistung im Sinne der Vorschrift. Eine solche definiert der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Browning als eine spezifische Garantie ..., die den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit ein Mindesteinkommen sichern soll, das über dem Betrag der Leistungen liegt, die sie allein aufgrund ihrer Versicherungszeiten und Beiträge verlangen könnten. Die in Rede stehende Zulage belgischen Rechts bewirkt hingegen eine unter streng definierten Voraussetzungen gewährte Besserstellung eines bestimmten Personenkreises in der Form der Aufstockung der erdienten Rente auf eine volle Leistung. Diese Leistung wird gerade nicht auf die tatsächliche Versicherungszeit bezogen.

48 Auch der Hinweis des Vertreters des ONP auf die Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn zwingt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Zwar ist es richtig, daß der Generalanwalt ausgeführt hat: Die Mindestleistung braucht in den Vorschriften nicht unbedingt als eine bestimmte Geldsumme ausgewiesen zu sein. Sie kann ein Betrag sein, der sich anhand einer Formel errechnen läßt. Setzt man dieses Zitat jedoch in seinen Kontext, so erkennt man, daß der Generalanwalt fortfährt: Sie darf jedoch nicht von anderen als den ... genannten Bedingungen abhängen, wobei er diese Bedingungen beschreibt als die Zurücklegung der Versicherungszeit.

49 Die für Bergarbeiter geltende belgische Rentenregelung ist daher nicht als die Gewährung einer Mindestleistung zu betrachten.

50 Auch aus einem anderen Grunde kommt Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung. Artikel 50 setzt notwendig die gemeinschaftsrechtliche Feststellung der Rentenleistungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung voraus. Wie bereits im Hinblick auf Artikel 46b erwähnt, geht es im vorliegenden Fall jedoch um die Berechnung einer autonomen Leistung allein auf der Grundlage der unter dem belgischen System zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

C — Ergebnis

51 Als Ergebnis vorstehender Überlegungen ist die vorgelegte Frage zu bejahen. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher wie folgt zu beantworten:

Der Begriff der Kürzungsbestimmung in den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 3 und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates ist so auszulegen, daß er eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats umfaßt, die vorsieht, daß der Betrag der Altersrente eines Arbeitnehmers, der während weniger als 30, jedoch mindestens 25 Kalenderjahren regelmäßig und hauptsächlich beschäftigt gewesen ist, um eine Zulage erhöht wird, und die bestimmt, daß diese Zulage der Differenz zwischen dem Betrag der Altersrente, die der Arbeitnehmer beziehen würde, wenn er tatsächlich 30 Jahre beschäftigt gewesen wäre, und dem Gesamtbetrag der Altersrenten entspricht, die er nach einer nationalen Regelung oder nach einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats beanspruchen kann.