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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.1982 – C-127/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:3

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 14. Januar 1982

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

1 Den drei Rechtssachen, in denen ich heute meine Schlußanträge vortrage, liegen Klagen ehemaliger Gemeinschaftsbe amter rugrunde, die sich damit gegen die nachteiligen Auswirkungen der Verordnungen des Rates Nrn. 3085/78 und 3086/78 vom 21. Dezember 1978 auf ihre Ruhegehälter wenden. Bekanntlich wurden mit diesen Verordnungen die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten und die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten geändert. Auf diese Weise kam es unter anderem zu negativen Auswirkungen auf die Höhe einer bestimmten Kategorie von Versorgungsbezügen, und zwar derjenigen Ruhegehälter, die Beamten mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten mit schwacher Währung in belgischen Franken gezahlt werden.

Fassen wir kurz die Entwicklung der drei Rechtssachen zusammen.

a) Rechtssache 127/80. Herr Vincent Grogan war vom 16. November 1973 bis 31. März 1975 als Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe eines Direktors tätig. Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. März 1975 wurde er gemäß Artikel 50 Beamtenstatut seiner Stelle enthoben; nach Gewährung der im Anhang IV zum Statut vorgesehenen Vergütung erhielt er folglich ein Ruhegehalt. Gemäß Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut entschied er sich dafür, sich die Versorgungsbezüge in der Währung des Sitzlandes des Organs, dem er angehört hatte, (also in belgischen Franken) zahlen zu lassen, und erklärte, seinen Wohnsitz in Irland nehmen zu wollen.

Mit Memorandum vom 23. Oktober 1979 teilte ihm die Kommission mit, in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 werde der Betrag des ihm zustehenden Ruhegehalts von 30145 BFR auf 13080 BFR monatlich gekürzt; diese Kürzung werde schrittweise über einen Zeitraum von zehn Monaten erfolgen und bis zum Monat Juli 1980 in vollem Umfang vollzogen sein. Daraufhin legte Herr Grogan Verwaltungsbeschwerde ein und erhob, nachdem die Kommission innerhalb der in Artikel 90 Beamtenstatut vorgesehenen Frist von vier Monaten keine Entscheidung erlassen hatte, mit am 27. Mai 1980 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift Klage vor dem Gerichtshof. Der Kläger beantragt, die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben und die Verordnungen des Rates Nrn. 3085/78 und 3086/78 für nicht anwendbar auf ihn zu erklären.

b) Rechtssache 164/80. Herr Luigi De Pascale, ehemaliger Beamter der Kommission, ließ sich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst in Italien nieder und wählte die Zahlung seines Ruhegehalts in der Währung des Sitzlandes des Organs, dem er angehört hatte, also in belgischen Franken. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 — dem mehrere Rundschreiben gleichen Inhalts vorausgegangen waren, die jedoch wie jenes vom 12. Juli 1979 an alle Bediensteten gerichtet waren — teilte ihm die Kommission mit, aufgrund der Verordnung Nr. 3085/78 werde der Betrag des ihm zustehenden Ruhegehalts durch schrittweise Kürzungen vom Oktober 1979 bis Juli 1980 von 72850 BFR auf 34910 BFR gesenkt. Herr De Pascale legte hiergegen Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 nicht auf ihn anzuwenden, ihm somit sein Ruhegehalt in der gleichen Höhe wie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen zu zahlen und jedenfalls alle Maßnahmen zu treffen, um ihn vor Nachteilen zu bewahren. Nachdem sich die Verwaltung nach Ablauf der im Statut vorgesehenen Frist von vier Monaten nicht geäußert hatte, erhob Herr De Pascale am 14. Juli 1980 Klage gegen die Kommission. Er beantragt, die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 für nicht anwendbar auf ihn zu erklären, die Entscheidungen, aufgrund deren der monatliche Betrag seines Ruhegehalts gekürzt worden sei, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die seit Oktober 1979 zuwenig gezahlten Beträge als Schadensersatz zu zahlen.

c) Rechtssache 167/80. Die Entwicklung dieser Rechtssache habe ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. März 1981 in den Rechtssachen 153/79 u.a. (Slg. 1981, 1512) geschildert. Ich beschränke mich auf den Hinweis, daß Herr Dunstan Curtis, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, am 18. Juli 1980 Klage gegen die Kommission und das Parlament erhoben hat. Er beantragt, die Verordnungen Nr. 3085/78 und 3086/78 nicht auf ihn anzuwenden, da sie rechtswidrig seien, hilfsweise, die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 1979 — mit derer davon in Kenntnis gesetzt worden war, daß der Betrag seines Ruhegehalts von diesem Monat an in zehn Stufen nach und nach von 19351 BFR auf 8398 BFR gesenkt werden sollte — und die (stillschweigenden) Entscheidungen über die Zurückweisung seiner beiden Beschwerden gegen die besagte Mitteilung und gegen das vorangegangene Rundschreiben der Kommission vom 12. Juli 1979 aufzuheben. Mit Urteil vom 4. Juli 1981 (Slg. 1981, 1499) hat der Gerichtshof die Klage gegen die Kommission als unzulässig abgewiesen, die Klage gegen das Parlament hingegen zugelassen. Zu prüfen bleibt mithin die Begründetheit der Klage.

2 In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich die verschiedenen durch die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 aufgeworfenen Probleme untersucht. Ich darf, was den normativen Rahmen angeht, in dem diese Rechtsstreitigkeiten zu sehen sind, auf diese Analyse verweisen. Hier werde ich mich nur mit den Bestimmungen befassen, die unmittelbar oder mittelbar den Bereich der Versorgungsbezüge betreffen.

Zunächst ist hier Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut zu nennen: Die [Versorgungs-]Bezüge können nach Wahl des Empfangsberechtigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem der Beamte angehört hat, gezahlt werden; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre. Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Beamtenstatut zu sehen, nach dem die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten [unterliegen], der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaft, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. In Artikel 64 Absatz 1 heißt es: Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt. Somit war der Berichtigungskoeffizient, der auf die Bezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften (Brüssel oder Luxemburg) tätigen Beamten anzuwenden war, (am 1. Januar 1962) auf 100 % festgesetzt. Nach Artikel 65 Absatz 2 beschließt der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten ... Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll der Berichtigungskoeffizient im Sinne von Artikel 64 allen Beamten unabhängig von ihrem Dienstort die gleiche Kaufkraft sichern; der Berichtigungskoeffizient im Sinne von Artikel 65 stellt dagegen ein Instrument zur Anpassung der Dienstbezüge aller Beamten dar, mit dem Änderungen der Lebenshaltungskosten begegnet werden soll (Urteile vom 13. 7. 1978 in der Rechtssache 114/77, Jacquemart, Sig. 1978, 1697, und vom 19. 11. 1981 in der Rechtssache 194/80, Benassi, Slg. 1981,2815).

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Versorgungsbezüge nach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt. Dabei ist zu beachten, daß Artikel 63 in seiner vor Erlaß der Verordnung Nr. 3085/78 geltenden Fassung vorsah, daß die auf belgische Franken lautenden Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet werden sollten, die am 1. Januar 1965 gegolten hatten. Diese Paritäten unterschieden sich erheblich von den gegenwärtig geltenden: Man denke nur daran, daß zwischen Lira und belgischem Franken ein Verhältnis zu 1 zu 12 bestand (heute beträgt es 1 zu etwa 32). Um zu verhindern, daß sich diese Wechselkurse nachteilig auf die Höhe der Ruhegehälter auswirkten, die nicht in belgischen Franken, sondern in anderen, durch Wertverlust stark geschwächten Währungen ausgezahlt werden, griff der Rat zu dem Notbehelf, für die Länder mit schwacher Währung sehr hohe Berichtigungskoeffizienten festzusetzen. Auf diese Weise konnte der Ruhegehaltsempfänger, der seinen Wohnsitz in Italien nehmen zu wollen erklärte und sich für die Zahlung seiner Versorgungsbezüge in der Währung seines Wohnsitzlandes entschied, die Folgen des ungünstigen Wechselkurses durch einen erheblich über 100 liegenden Koeffizienten ausgleichen. Ein Berichtigungskoeffizient dieser Größenordnung war jedoch in dem Sinne anormal und verzerrt, als damit — mit dem Ziel einer Korrektur der Auswirkungen der in Artikel 63 vorgesehenen, nicht mehr realistischen Paritäten des Internationalen Währungsfonds — die Funktion der geographischen Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 auf den Kopf gestellt wurde; mit anderen Worten war der Berichtigungskoeffizient für Mitgliedstaaten mit niedrigeren Lebenshaltungskosten höher als der Koeffizient für Länder mit höheren Lebenshaltungskosten. Gleichwohl blieb in den Fällen, in denen der Ruhegehaltsberechtigte nicht nur erklärte, seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit schwacher Währung nehmen zu wollen, sondern sich auch dafür entschied, sich sein Ruhegehalt in der Währung dieses Landes zahlen zu lassen, das Ergebnis des nicht zweckgerechten Gebrauchs des Berichtigungskoeffizienten innerhalb der Logik der Angleichung der Versorgungsbezüge an die Bezüge der Ruhegehaltsempfänger, die in Mitgliedstaaten mit starker Währung wohnen und ihr Ruhegehalt in dieser Währung erhalten.

Es gab jedoch auch einen anderen, häufigeren Fall, nämlich den, daß der Ruhegehaltsempfänger sich — gemäß Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII — dafür entschied, sich sein Ruhegehalt in der Währung des Sitzlandes des Organs, dem er angehört hatte, zahlen zu lassen und gleichzeitig gemäß Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut erklärte, seinen Wohnsitz in einem Land mit hoher Inflationsrate (wie Italien, dem Vereinigten Königreich oder Irland) nehmen zu wollen. In diesem Fall erhielt der Betroffene seine Bezüge nämlich unmittelbar in starker Währung und entging damit den nachteiligen Auswirkungen der inzwischen überholten Paritäten des Internationalen Währungsfonds. Überdies erreichte er damit, daß auf ihn — aufgrund seiner Wohnsitzwahl — ein über 100 liegender Berichtigungskoeffizient angewandt wurde, und erlangte auf diese Weise einen weiteren Anstieg der ihm gewährten Leistungen. Im Ergebnis konnte ein in Italien oder im Vereinigten Königreich wohnender Ruhegehaltsempfänger ein Ruhegehalt erhalten, das real um 50 % höher war als dasjenige eines Kollegen, dem dasselbe Grundruhegehalt zustand, der aber erklärt hatte, seinen Wohnsitz in Belgien oder in Luxemburg nehmen zu wollen.

Diese äußerst ungewöhnliche Lage — Ergebnis einer Regelung, die es einem Teil der Ruhegehaltsempfänger ermöglichte, erhebliche Vorteile gegenüber den anderen Ruhegehaltsberechtigten zu erzielen — wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 beendet. Mit der ersten wurden bekanntlich die alten Paritäten des Internationalen Währungsfonds durch die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften angewandten Wechselkurse ersetzt; in diesem Sinne wurde Artikel 63 Absatz 2 Beamtenstatut betreffend die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlten Dienstbezüge (sowie — infolge der in Artikel 82 Absatz 1 enthaltenen Verweisung — die Versorgungsbezüge) geändert. Gleichzeitig wurden mit der Verordnung Nr. 3086/78 die geographischen Berichtigungskoeffizienten geändert und wieder in Einklang mit dem Zweck von Artikel 64 Beamtenstatut gebracht; somit wurden für die Länder, in denen die Lebenshaltungskosten höher als in Belgien und Luxemburg sind, über 100 liegende Berichtigungskoeffizienten und in den Ländern, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind, unter 100 liegende Berichtigungskoeffizienten festgesetzt. Natürlich bewirkte das neue System eine spürbare Kürzung der Ruhegehälter des Personenkreises, der die vorstehend beschriebenen Vorteile des früheren Systems genossen hatte. Um die Wirkung dieser Kürzung zu mildern, sah Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 vor: Für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem bisherigen System verringert, gilt diese Verordnung ... erst ab 1. Oktober 1979. Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.

3 Zweifellos lassen sich die drei Rechtssachen 127/80, 164/80 und 167/80 hinsichtlich der Begründetheit gemeinsam prüfen, denn mit der Anfechtung individueller Durchführungsmaßnahmen stellen alle Kläger im wesentlichen die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf ihren Fall. Zudem sind die Rügen, die die Herren Grogan, De Pascale und Curtis gegenüber diesen Verordnungen erheben, zu einem großen Teil dieselben. Nach Ansicht der Kläger sind die Vorschriften, aufgrund deren ihre jeweiligen Ruhegehaltszahlungen von Oktober 1979 an gekürzt worden sind, aus mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig und zwar

a) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften,

b) wegen Verletzung mehrerer allgemeiner Grundsätze (oder vorgeblicher Grundsätze) des Gemeinschaftsrechts (des Grundsatzes der Unantastbarkeit wohlerworbener Rechte, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes, daß die den Gemeinschaftsbeamten zustehenden Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürften, und schließlich des Grundsatzes, wonach die Verwaltung zur Wahrung der Grundvoraussetzungen des Dienstverhältnisses verpflichtet sei),

c) wegen Ermessensmißbrauchs und

d) wegen Verletzung von Statutsbestimmungen.

4 Die Verletzung wesentlicher Formvorschrifien ergibt sich nach Auffassung der Kläger unter zwei Gesichtspunkten, und zwar aus dem nicht ordnungsgemäßen Verfahren bei Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 (insbesondere wegen unterlassener Anhörung des Parlaments, des Gerichtshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Rechnungshofes, des Statutsbeirats und der Personalvertretung) sowie aus der fehlenden Begründung. Ich habe diese Rügen bereits in den eingangs erwähnten Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 untersucht und die Auffassung geäußert, daß das Verfahren bei Erlaß der beiden Verordnungen völlig ordnungsgemäß abgelaufen sei. Allerdings habe ich damals die betreffende Regelung im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Aufwendungen geprüft, die den Gemeinschaftsbeamten bei der Überweisung eines Teils ihrer Dienstbezüge in andere Länder entstehen. Daher ist es angebracht, daß ich heute noch einmal auf die vorstehend genannten Formrügen eingehe und zwar mit besonderer Bezugnahme auf die sich für die Versorgungsregelung ergebenden Änderungen.

A —

Zur unterlassenen Anhörung des Europäischen Parhments weise ich einleitend darauf hin, daß die Anhörung nur im Hinblick auf die Verordnung Nr. 3085/78 erforderlich war, mit der zwei Vorschriften des Beamtenstatuts geändert wurden, und zwar Artikel 63 und Artikel 17 des Anhangs VII. Nach Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach Artikel 10 Absatz 2 Beamtenstatut muß nämlich das Parlament zu jedem Vorschlag einer Statutsänderung gehört werden. Die Anhörung des Parlaments war hingegen nicht erforderlich bezüglich der Verordnung Nr. 3086/78, da mit dieser Statutsbestimmungen, nämlich diejenigen über die Berichtigungskoeffizienten, lediglich angepaßt wurden.

Auf welche Argumente wird nun die These gestützt, das Parlament sei nicht angehört worden? Die Kläger (und insbesondere der Kläger De Pascale) tragen in erster Linie vor, dem Parlament sei ein Anderungsvorschlag unterbreitet worden, der sich erheblich von dem am 21. Dezember 1978 erlassenen Text unterschieden habe, und zwar habe es sich um den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung der Europäischen Rechnungseinheit in das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gehandelt, den die Kommission dem Rat am 1. April 1977 zugeleitet habe (s. ABl. C 99 vom 22. 4. 1977, S. 5). Nach Ansicht der Kläger hätte der neue Vorschlag von 1978 Gegenstand einer selbständigen Anhörung sein müssen. Hierzu darf ich verweisen auf meine Ausführungen in den Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 (Nr. 20) und bekräftigen, daß die mit der Verordnung Nr. 3085/78 gewählte technische Lösung, die in der Anwendung der für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts verwendeten Wechselkurse anstelle der Europäischen Rechnungseinheit bei der Zahlung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten besteht, die Lage bei den in anderen Währungen als belgischen Franken gezahlten Ruhegehältern wirtschaftlich gesehen nicht verändert hat. Letztlich wären die nachteiligen Folgen, zu denen es bei diesen Ruhegehältern aufgrund der neuen Paritäten (in Verbindung mit neuen Berichtigungskoeffizienten) gekommen ist, auch eingetreten, wenn die Europäische Rechnungseinheit eingeführt worden wäre.

Die Kläger (und insbesondere der Kläger Curtis) machen sodann geltend, die Kommission habe gegenüber dem Parlament unzureichende und irreführende Angaben gemacht, als sie ihm 1977 ihren ersten Vorschlag zur Änderung des Statuts mit der Versicherung übermitte t habe, die neue Wechselkursregelung werde nicht zu einer Verringerung des wirtschaftlichen Wertes der Beamtenbezüge führen.

Allgemein ist zu sagen, daß die Kommission bereits dadurch, daß sie dem Parlament ihre Vorschläge für Rechtsetzungsakte vorlegt, letzteres in die Lage versetzt, seine Konsultativaufgabe wahrzunehmen. Daher läßt sich meines Erachtens nicht die Ansicht vertreten, daß die von der Kommission gegebenen Erläuterungen und die Vorhersagen, die sie möglicherweise über die Auswirkungen und Implikationen eines bestimmten Vorschlags trifft, (oder das Fehlen entsprechender Erläuterungen oder Vorhersagen) eine so überragende Rolle spielen können, daß dem Parlament die Möglichkeit genommen wird, sich in gültiger Form zu dem ihm vorliegenden Text zu äußern. Selbstverständlich ist es Sache des konsultierten Organs, die Folgen eines Rechtsetzungsaktes auf der Grundlage des ihm übermittelten Vorschlags abzuwägen; bezieht es manche Folgen nicht in seine Überlegungen ein, so kann darin gewiß kein Verfahrensmangel liegen. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß dem Parlament die nötigen technischen Mittel zur Verfügung stehen, um die Auswirkungen der Vorschläge, zu denen es Stellung nehmen soll, zu untersuchen. Die Geschäftsordnung des Parlaments sieht in ihrer am 12. März 1979 verabschiedeten Fassung in Artikel 39 Absatz 4 vor: Jeder Ausschuß kann mit dem Einverständnis des Präsidiums des Parlaments einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Studien- oder Informationsauftrag erteilen. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 können Kommission und Rat sowie sonstige Personen (d. h. natürlich Fachleute) zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen eingeladen werden und dort das Wort ergreifen.

Nach der Klärung dieser Vorfrage halte ich es dennoch für nützlich zu prüfen, ob die eingangs wiedergegebene Behauptung der Kläger zutrifft, ob also und gegebenenfalls inwieweit die Kommission dem Parlament gegenüber eine derart irreführende Darstellung der Auswirkungen ihres Vorschlags, aus dem später die Verordnung Nr. 3085/78 hervorgegangen ist, gegeben hat, daß das Parlament daran gehindert wurde, zu erkennen, daß dieser Vorschlag für einen Teil der Ruhegehaltsempfänger drückende nachteilige Folgen haben würde.

Zwei Tatsachen stehen außer Streit: zunächst das Schweigen des Kommissars Tugendhat zu dem hier behandelten Problem, als der Vorschlag für die Verordnung Nr. 3085/78 Gegenstand der parlamentarischen Verhandlung war; in der Sitzung vom 7. Juli 1977 wies dieser darauf hin, daß die neue Regelung die finanzielle Neutralität zum Ziel habe (ABl. Nr. 219, Juli 1977, Ausführliche Sitzungsberichte der Sitzungen vom 4. bis 8. Juli 1977, S. 295), ohne die Auswirkungen zu erwähnen, die diese Regelung auf die Höhe der Versorgungsbezüge und insbesondere auf die Lage der Ruhegehaltsempfänger haben würde, die in Mitgliedstaaten mit schwacher Währung wohnen und die Zahlung in belgischen Franken gewählt haben. Zweitens sind die Zusicherungen der Kommission zu nennen, daß den Beamten und sonstigen Bediensteten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes ihrer Dienstbezüge, Versorgungsbezüge und Zulagen durch ihren Vorschlag keinerlei Nachteile entstehen würden; auf diese Zusicherung wird sowohl in dem Bericht des Abgeordneten Cointat, den dieser im Namen des Haushaltsausschusses abgegeben hat (Dok. 218/77 vom 7. 7. 1977, PE 49.101/endg., Nr. 13), als auch in den Begründungserwägung der Entschließung Bezug genommen, mit der das Parlament seine eigene Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission abgegeben hat (ABl. C 183 vom 1. 8. 1977, S. 55, fünfte Begründungserwägung).

Andere Umstände lassen jedoch erkennen, daß das Parlament über die -Folgen unterrichtet war, die die neue Regelung auf die Höhe einer bestimmten Gruppe von Ruhegehältern haben würde. Dem erwähnten Bericht des Abgeordneten Cointat ist eine Anlage (I) beigefügt, die eine Tabelle über einen Vergleich der nach den derzeitigen Statutsbestimmungen [im Jahr 1977] und der nach dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates KOM(77) 43 endg. berechneten Versorgungsbezüge enthält. In dieser Tabelle wird die Lage von Ruhegehaltsempfängern untersucht, die in Ländern mit schwacher Währung wohnen und gemäß Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut die Zahlung ihrer Versorgungsbezüge in der Währung des Aufenthaltslandes gewählt haben; es wird klargestellt, daß die neue Regelung für sie keine Kürzung der Versorgungsbezüge haben werde. In der beigefügten Erläuterung heißt es jedoch unter Buchstabe b: Erfolgt ... die Zahlung [der Versorgungsbezüge] in einer anderen Währung als derjenigen des Aufenthaltslandes, so verliert die in Artikel 45 von Anhang VIII des Statuts vorgesehene Möglichkeit der Wahl ihre derzeitige Bedeutung. Damit deutete der Berichterstatter des Haushaltsausschusses auf die nachteiligen Auswirkungen der neuen Regelung auf die Höhe der Versorgungsbezüge derjenigen Ruhegehaltsempfänger hin, die in Ländern mit hoher Inflationsrate wohnen und sich für die Zahlung in belgischen Franken entschieden haben. Hinzuzufügen ist, daß sich das Parlament der gleichzeitigen Änderung der geographischen Berichtigungskoeffizienten und der zu erwartenden Wirkungen dieser Änderung sehr wohl bewußt war, denn in Punkt 10 des Cointat-Berichts wird erläutert, daß die Berichtigungskoeffizienten hätten geändert werden müssen, damit der Berichtigungskoeffizient, wie ursprünglich vorgesehen, als Element zur Berücksichtigung des Anstieges der Lebenshaltungskosten dient, aber nicht mehr zur Berichtigung der Wechselkursparitäten verwendet wird. Die gleichen Gedanken wurden später in der erwähnten Entschließung des Parlaments aufgegriffen, und zwar heißt es in der vierten Begründungserwägung dieser Entschließung: Durch die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit kann auf die Verwendung des Berichtigungskoeffizienten zur Berichtigung der Wechselkursparitäten verzichtet werden, und letzterer wird nunmehr, wie ursprünglich vorgesehen, hauptsächlich dazu dienen, dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

Bezeichnend sind meines Erachtens auch gewisse Ausführungen des Abgeordneten Lange in der betreffenden parlamentarischen Verhandlung. In seiner Stellungnahme zu den Angaben der Kommission über die Auswirkungen der beabsichtigen Änderung der Berechnung der Dienstund Versorgungsbezüge nahm er auf die Tabellen der ehemaligen Beamten derselben Besoldungsgruppe gezahlten Beträge auf den Seiten 15 (Tabelle der Versorgungsbezüge) und 16 (Tabelle der Freisetzungsvergütungen) des Cointat-Berichts Bezug und wies darauf hin, daß die neuen Beträge die Kaufkraftunterschiede zwischen den einzelnen Währungen berücksichtigten (s. ausführliche Sitzungsberichte der Sitzung des Europäischen Parlaments vom 4. bis 8. Juli 1977, a.a.O., S. 295). Dabei versäumte er nicht, die durch die frühere Regelung ermöglichten Verzerrungen zu erwähnen und erklärte: Es sind allerdings einige Manipulationen nicht mehr möglich, die früher, bei den Rechnungseinheiten, die noch auf dem Satz von 1965 gefußt haben ..., möglich gewesen sind. Es hat ja da so lustige Manipulationen über verschiedene Währungen gegeben, und da sind Dinge herausgekommen, die nicht besonders wünschenswert gewesen sind.

Lassen Sie mich schließlich noch sagen, daß das Fehlen einer eingehenden Erörterung dieses besonderen Aspektes der Reform nicht überrascht. Einerseits war die neue Regelung für eine große Zahl von Ruhegehältern tatsächlich neutral, und zwar für diejenigen, die in Belgien oder Luxemburg oder in anderen Staaten mit starker Währung wohnenden Ruhegehaltsempfängern in belgischen Franken gezahlt werden, und für diejenigen, die in anderen Ländern als Belgien und Luxemburg wohnenden Ruhegehaltsempfängern in der jeweiligen Landeswährung gezahlt werden. Trotz der Änderung der Paritäten und Berichtigungskoeffizienten erhielten die zu diesen Kategorien gehörenden Ruhegehaltsempfänger von der Kaufkraft her gesehen das gleiche Ruhegehalt wie vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung. Andererseits stellte die frühere Regelung, aufgrund deren Ruhegehaltsempfänger, die in Ländern mit hoher Inflationsrate wohnten, erheblich höhere Versorgungsbezüge als die in Belgien oder Luxemburg wohnenden Ruhegehaltsempfänger erhielten, einen groben Widersinn dar, über dessen Rechtswidrigkeit (zumindest unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes) ernsthafte Zweifel nicht bestehen konnten.

B —

Die Rüge der unterlassenen Anhörung des Gerichtshofes ist vom Kläger Curtis erhoben worden. Sie beruht auf dem Gedanken, daß der Gerichtshof zu einem Verordnungsvorschlag gehört worden sei, der erheblich von dem 1978 verabschiedeten Text abweiche, und daß daher eine neue Anhörung unerläßlich gewesen sei. Diese Rüge unterscheidet sich nicht von der Rüge gleichen Inhalts, die bezüglich der Anhörung des Parlaments erhoben worden ist. Ich beschränke mich daher darauf, zu wiederholen, daß zwischen dem den zuständigen Organen 1977 zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf und der dann 1978 erlassenen Verordnung Unterschiede, die ein erneutes Anhörungsverfahren erforderlich gemacht hätten, nicht bestanden.

C —

Die Kläger (insbesondere die Kläger Curtis und De Pascale) machen geltend, die Verordnung Nr. 3085/78 sei auch wegen fehlender Anhörung des Wirt-schafis- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes rechtswidrig. Sie verweisen auf Artikel 24 Fusionsvertrag, in dem es heißt: Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe ... das Statut der Beamten ... und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ... Der Begriff der anderen beteiligten Organe, die vor Erlaß oder Änderung von Statutsbestimmungen anzuhören sind, umfaßt nach Ansicht der Kläger den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Rechnungshof. Dieser Auffassung kann ich nicht folgen. Bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich die Ansicht kritisiert und zurückgewiesen, daß mit dem Ausdruck Organe, der in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften ausschließlich für den Rat, die Kommission, das Parlament und den Gerichtshof gebraucht wird, in diesem Fall auch die Einrichtungen bezeichnet werden sollten, die im Rahmen der Gemeinschaften Bedienstete beschäftigen. Wie ich ausgeführt habe, täte eine solche Auslegung ... dem Wortlaut der Bestimmung Gewalt an und wäre weder aus systematischer Sicht noch vom Ziel des genannten Artikels 24 her gerechtfertigt; darüber hinaus habe ich es als sinnvoll bezeichnet, nur den wirklichen Gemeinschaftsorganen eine besonders hervorgehobene eigene Rolle beim Erlaß und der Überarbeitung des Beamtenstatuts zuzubilligen. Diesen Standpunkt muß ich hier bekräftigen, auch weil die Parteien nichts vorgetragen haben, was mich zu einer Änderung der damals geäußerten Ansicht veranlaßt.

Der Kläger De Pascale hat sich auf das Attribut beteiligte zu stützen gesucht, das dem Begriff Organe beigefügt ist; im Rahmen des Artikels 24 seien als beteiligt alle Organe anzusehen, die Beamte beschäftigten. Da der Wirtschaftsund Sozialausschuß und der Rechnungshof über eigenes Personal verfügten, müßten sie den eigentlichen Organen, die in den Verträgen als solche genannt seien, gleichgestellt werden. Diese Ansicht läßt sich jedoch meines Erachtens nicht halten. Sie hat den Nachteil, dem Adjektiv beteiligte übermäßige Bedeutung beizumessen, so daß es eine bestimmte Auslegung dieses Wortes möglich macht, die technische Bedeutung des Begriffs Organe, die sich aus dem Text der Verträge gewinnen läßt, aufzuheben. Statt dessen glaube ich, daß in Artikel 24, wenn von Anhörung der beteiligten Organe die Rede ist, an die Fälle von Statutsbestimmungen gedacht ist, deren Geltungsbereich auf eines oder einige der Organe beschränkt ist. Als Beispiel können die Vorschriften von Titel VIII des Beamtenstatuts (Sondervorschriften für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Gemeinschaften) dienen; in diesem Titel sind, wie es in Artikel 92 heißt, die Sondervorschriften für die Beamten der Gemeinschaften festgelegt, die einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, der wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkenntnisse erfordert und deren Dienstbezüge aus den Mitteln des For-schungs- und Investitionshaushalts gezahlt werden. Es liegt auf der Hand, daß eventuelle Änderungen der Vorschriften dieses Titels den Gerichtshof nicht betreffen können, der aufgrund seiner Zuständigkeiten im institutionellen Gefüge kein technisches Personal der genannten Kategorie beschäftigt; folglich brauchte der Gerichtshof nach dem genannten Artikel 24 zu Änderungsvorschlägen betreffend die vorgenannten Bestimmungen nicht angehört zu werden. Der Ausdruck beteiligte Organe läßt sich also dahin gehend auslegen, daß die Zahl der im Falle einer Änderung bestimmter Statutsvorschriften anzuhörenden Organe beschränkt werden kann. Dieser Auslegung möchte ich ohne weiteres den Vorzug geben, da sich mit ihr die technische Bedeutung des Begriffs Organe im Rahmen der Verträge aufrechterhalten läßt und da sie es gleichzeitig ermöglicht, die wörtliche Bedeutung des Begriffs beteiligte zu wahren, indem berücksichtigt wird, daß die Beteiligung eines Organs im Sinne von Betroffenheit vom Inhalt der zu ändernden Vorschriften abhängt.

Der Kläger De Pascale hat sodann darauf hingewiesen, daß der Titel I des Zweiten Teils (Vorschriften über die Organe) der Akte über die Bedingungen des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Gemeinschaften und über die Anpassungen der Verträge die insoweit erforderliche Anpassung unter Bezugnahme sowohl auf die vier Organe im eigentlichen Sinne als auch auf andere Einrichtungen, und zwar den Wirtschafts- und Sozialausschuß, den Beratenden Ausschuß der EGKS und den Ausschuß für Wissenschaft und Technik, regele. Dies zeige, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß auf der Ebene des Primärrechts — und um solches handele es sich neben den Gründungsverträgen bei der Beitrittsakte — als Organ angesehen werde.

Das Argument hält jedoch einer kritischen Würdigung nicht stand. Erstens bedeutet der Titel Disposizioni istituzionalinicht notwendig Vorschriften über die Organe; angemessener ist vielmehr eine Auslegung im Sinne von Vorschriften über die institutionellen Aspekte, d. h. über das organisatorische Gefüge der Gemeinschaften. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, daß Titel I wie gesagt auch Vorschriften über den Beratenden Ausschuß der EGKS und den Ausschuß für Wissenschaft und Technik enthält. Es ginge nun wirklich zu weit, wollte man diese beiden Ausschüsse, denen nur eine beschränkte und spezifische Rolle im Gefüge der Gemeinschaft zukommt, als Organe gleichen Rangs wie Kommission, Parlament, Rat und Gerichtshof einstufen.

Zweitens ist auf die mit der Verordnung des Rates Nr. 1376/77 vom 21. Juni 1977 erfolgte Änderung von Artikel 1 Beamtenstatut hinzuweisen. Der eingefügte Absatz 2 dieser Vorschrift lautet: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Rechnungshof werden bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich dazu ausgeführt: Dies zeigt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er beliebige Stellen den Gemeinschaftsorganen gleichstellen wollte, dies ausdrücklich und auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränkt getan hat. Daraus läßt sich ableiten, daß sich in Ermangelung von Sonderbestimmungen der Begriff Organe im primären und abgeleiteten Gemeinschaftsrecht auf die in den Verträgen als solche betrachteten Stellen bezieht.

Daher beeinträchtigt meines Erachtens die unterlassene Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3085/78 nicht.

D —

Was die unterlassene Anhörung des Statutsbeirats angeht, die allgemein vom Kläger De Pascale gerügt wird, verweise ich auf Artikel 10 Absatz 2 Beamtenstatut, wonach dieser Beirat (der aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht) von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört wird. Zweifellos gilt diese Regelung auch für die Verordnung Nr. 3085/78, die eine Reihe von Statutsänderungen zum Gegenstand hat; in der Tat heißt es in der Präambel der Verordnung Nr. 3085/78, daß diese Stellungnahme abgegeben worden ist. Die Kläger wenden ein, Gegenstand dieser Stellungnahme sei ein Änderungsvorschlag gewesen, der sich von dem im Dezember 1978 verabschiedeten Text erheblich unterschieden habe; daher hätte ihrer Ansicht nach zu dem letztgenannten Text eine erneute Anhörung stattfinden müssen. Die gleiche Auffassung wurde bereits hinsichtlich der angeblich fehlenden Anhörung des Parlaments und des Gerichtshofes vertreten; ich darf deshalb auf meine Ausführungen bei der Untersuchung dieser beiden Punkte verweisen.

Hinsichtlich der Verordnung Nr. 3086/78 ist der rechtliche Rahmen ein anderer. In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich bereits dargelegt, daß mit dieser Verordnung Statutsbestimmungen über die Berichtigungskoeffizienten ... ausgeführt werden sollten und es sich somit in der Rangordnung der ... Rechtsquellen um eine dem Beamtenstatut nachgeordnete Quelle handelt. Unter diesen Umständen war die Anhörung des Statutsbeirats nicht erforderlich, denn Artikel 10 Beamtenstatut betrifft, wie wir gesehen haben, nur Vorschläge zur Änderung des Statuts. In den Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich ausgeführt, daß die Pflicht zur Anhörung des Statutsbeirats auch nicht aus Artikel 110 Beamtenstatut abgeleitet werden könne, in dem es heißt, daß die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut ... von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) erlassen werden. Ich habe darauf hingewiesen, daß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen betrifft, die im eigenen Wirkungskreis zu erlassen jedem Organ obliegt, um das Beamtenstatut durchzuführen, während die Verordnung Nr. 3086/78 ... Bestimmungen enthält, die gleichmäßig gegenüber dem Personal aller Organe anzuwenden sind. Dieser Ansicht bin ich noch heute und halte es somit nicht für erforderlich, mich erneut mit dieser Frage zu befassen.

E —

Hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen Anhörung der Personalvertretung — einer weiteren vom Kläger De Pascale erhobenen Rüge — ist die Aufmerksamkeit erneut auf Artikel 110 Beamtenstatut zu richten, der vorsieht, daß die Personalvertretung vor Erlaß der allgemeinen Durchführungsbestimmungen anzuhören ist, die jedes Organ im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen hat.

Es gibt jedoch keine rechtliche Grundlage für die Ansicht, daß eine solche Anhörung für die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 erforderlich gewesen wäre, denn die erste enthält Vorschriften zur Änderung des Statuts und die zweite Durchführungsvorschriften, die in gleicher Weise für die Bediensteten aller Organe gelten sollen.

F —

Der Kläger Curtis sieht eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften auch darin, daß die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 unzureichend begründet seien. Ich halte diese Rüge für nicht weniger unbegründet als die vorangehenden. In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3085/78 heißt es: Es hat sich als notwendig erwiesen, die Bestimmungen des Statuts über die Währungsparitäten zu ändern, die bei der Anwendung des Statuts.. zu verwenden sind. Diese Feststellung ist zwar knapp, sie genügt jedoch meines Erachtens der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag, und zwar vor allem deshalb — wie ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 ausgeführt habe —, weil sie zu den ausdrücklichen Stellungnahmen in Beziehung zu setzen ist, die in der Präambel genannt werden. Auch die Begründung der Verordnung Nr. 3086/78 scheint mir auszureichen. Ich verweise insoweit auf die genannten Schlußanträge, in denen ich ausgeführt habe: „Ihre einzige Begründungserwägung bezieht sich auf die Änderung der Bestimmungen des Beamtenstatuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten und die darauf beruhende Notwendigkeit, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge angewandten Berichtigungskoeffizienten anzupassen.

5 Wenden wir uns nun dem Vorwurf der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze durch die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 zu. Die Kläger machen in erster Linie geltend, der Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte sei — zum Nachteil derjenigen Ruhegehaltsempfänger, die unter der alten Regelung erklärt hatten, ihren Wohnsitz in einem Land mit schwacher Währung nehmen zu wollen, und sich gleichzeitig für die Zahlung ihrer Versorgungsbezüge in belgischen Franken entschieden hatten — verletzt, weil sich aus diesem Grundsatz ihr Anspruch auf die Gewährung des gleichen Betrages wie bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung ergebe. Sie vertreten mit anderen Worten die Auffassung, daß sie im Zeitpunkt der Änderung der Zahlungsmodalitäten bereits endgültig den Anspruch auf ein Ruhegehalt in der bis zu diesem Tage gezahlten Höhe erworben hätten; die Verwaltung sei nicht befugt gewesen, diesen Betrag zu kürzen.

Zum Begriff des wohlerworbenen Rechts und zu einer Auslegung durch den Gerichtshof habe ich mich bereits in den Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 (Nr. 24) geäußert. Daher erinnere ich nur kurz daran, daß von wohlerworbenen Rechten nur dann gesprochen werden kann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand sich unter der Herrschaft einer Norm verwirklicht hat, die den später von der Gemeinschaftsbehörde vorgenommenen Änderungen vorangegangen ist. Das bedeutet, daß letztere das Statut nicht rückwirkend zum Nachteil der Beamten und ehemaligen Beamten ändern kann; es bedeutet jedoch nicht, daß sie die rechtliche und wirtschaftliche Lage der Beamten und der Ruhegehaltsempfänger nicht für die Zukunft, und zwar auch zu deren Nachteil, verändern könnte. Mir scheint unbestreitbar, daß die in Rede stehenden Verordnungen Regelungen nur für die Zukunft treffen und daß sich der Tatbestand, der den Anspruch des ehemaligen Beamten auf Zahlung eines bestimmten monatlichen Ruhegehaltsbetrags begründet, jeweils mit Ablauf eines Monats verwirklicht und daher unter die in diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen fällt.

Der Kläger Grogan macht geltend, der Anspruch auf die Versorgungsbezüge beruhe auf vertraglicher Grundlage: zwischen der Verwaltung und den im aktiven Dienst stehenden Beamten sei ein Vertrag geschlossen worden, nach dem sich die Versorgungsregelung richte. Es handele sich um ein gesetzlich fingiertes Vertragsverhältnis im Sinne des common law, kraft dessen die Beamten bestimmte Beiträge abzuführen hätten und die Verwaltung ihrerseits verpflichtet sei, ihnen beim Ausscheiden aus dem Dienst ein Ruhegehalt zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Gesamtsumme der gezahlten Beiträge richte. Diese Rechtsauffassung entspricht der These vom Beitragscharakter des Ruhegehalts, das sich nach den gezahlten Beiträgen bemessen müsse.

Meines Erachtens läßt sich diese These jedoch nicht halten. Nach dem Beamtenstatut richtet sich die Höhe des Ruhegehalts nicht nach der Höhe der gezahlten Beiträge, sondern nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre (Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut) und nach dem Gehalt bei Ausscheiden aus dem Dienst (Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 1 Beamtenstatut). Die eventuelle Änderung der Beitragshöhe im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses hat keinerlei Auswirkung auf die Höhe des Ruhegehalts. Daher ist es möglich, daß zwei Beamte, die eine unterschiedliche Beitragsgesamtmenge abgeführt haben, bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst einen Ruhegehaltsanspruch in gleicher Höhe erwerben: Es braucht sich nur um Beamte zu handeln, die die gleiche Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zurückgelegt haben und am Ende ihrer Tätigkeit unabhängig von der Entwicklung ihrer Laufbahn das gleiche Gehalt erhalten. Eine derartige Regelung entspricht im übrigen dem in einigen Mitgliedstaaten (wie Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden) geltenden System, daß den monatlichen Abzug bestimmter Anteile des Gehalts der öffentlichen Bediensteten für Versorgungszwecke vorsieht, die Höhe des Ruhegehalts jedoch nicht von den vorgenommenen Abzügen abhängig macht.

Der Kläger Grogan führt aus, die von ihm vertretene Ansicht gelte insbesondere für den Fall, daß ein Beamter gemäß Artikel 50 Beamtenstatut aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben werde. Die auf diese Bestimmung gestützte Entscheidung habe dem Kläger einen unveränderlichen Anspruch auf die Vergütung nach Anhang IV zum Statut und danach auf Ruhegehalt verliehen. Meines Erachtens lassen sich diesem Sonderfall jedoch keine Argumente zugunsten der fraglichen These entnehmen. Die Möglichkeit der Stellenenthebung hängt nämlich rechtlich nicht von einer Vereinbarung zwischen Verwaltung und Beamten ab; sie ist im Gegenteil Ausdruck der Überordnung der Verwaltung im Verhältnis zum Bediensteten, weil sie es jedem Organ erlaubt, das Beschäftigungsverhältnis durch einseitige Willenserklärung vorzeitig zu beenden. Über dem Umstand, daß für den Beamten ein besonderer wirtschaftlicher Ausgleich (die zeitlich begrenzte Vergütung) vorgesehen ist, darf nicht vergessen werden, daß die Verwaltung durch das Verfahren nach Artikel 50 in die Lage versetzt wird, das Beschäftigungsverhältnis der Beamten der obersten Besoldungsgruppen jederzeit zu lösen, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Daher halte ich letztlich den Gedanken, daß der Wille der Verwaltung und derjenige des Beamten sich gleichrangig gegenüberstehen und daß aus ihrer Übereinstimmung eine Versorgungsregelung entsteht, die Änderungen seitens der Verwaltung nicht unterliegt, für schwer vereinbar mit dem Mechanismus der Stellenenthebung nach Artikel 50 Beamtenstatut.

6 Die Kläger berufen sich auf einen weiteren Grundsatz mit spezifischerem Gehalt, nämlich ein angebliches Verbot jeglicher Kürzung der Ruhegehälter.

In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 (Nr. 25) habe ich das Bestehen eines derartigen Grundsatzes der Unkürzbarkeit der Beamtengehälter im Rahmen des Statuts verneint. Dazu habe ich Artikel 65 Beamtenstatut sowohl im Hinblick auf die Angleichung der Bezüge als auch hinsichtlich der Änderung der Berichtigungskoeffizienten geprüft und habe mich auf die Feststellung beschränkt, daß erstere die Möglichkeit der Erhöhung wie auch der Kürzung offenläßt, während die zweite die Wahrung der Kaufkraft bezweckt, wenn sich die Lebenshaltungskosten ändern; weder aus der einen noch aus der anderen folgt somit ein Verbot, die Gehälter zu senken. Diese Feststellung gilt auch für die Ruhegehälter, da Artikel 65 aufgrund der Verweisung in Artikel 82 auch für die Versorgungsregelung gilt. In Anlehnung an die genannten Schlußanträge füge ich hinzu, daß der Rat selbst dann, wenn das Beamtenstatut ein Verbot dieser Art enthielte, hiervon immer noch abweichen könnte, da eine Verordnung in der Normenhierarchie denselben Rang einnimmt wie das Beamtenstatut.

Außerdem glaube ich nicht, daß es im Gemeinschaftsrecht einen auf gemeinsamen Grundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beruhenden allgemeinen Grundsatz gibt, der es verbietet, die den ehemaligen öffentlichen Bediensteten oder den Arbeitnehmern der Privatwirtschaft zustehenden Versorgungsbezüge zu kürzen. Einige Rechtsordnungen räumen zwar den ehemaligen Bediensteten einen Anspruch auf Beibehaltung des Niveaus ihrer Versorgungsbezüge ein: Eine derartige Garantie gibt es im Vereinigten Königreich, in Italien und in Luxemburg, während das dänische System den Ruhegehaltsanspruch dem Eigentumsrecht in dem Sinne gleichzustellen scheint, daß es auch den Ruhegehaltsberechtigten für den Fall einen Ausgleich garantiert, daß der Staat ihnen einen Teil ihres Ruhegehalts entzieht. In den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten jedoch ist anerkannt, daß der Gesetzgeber jederzeit befugt ist, die geltende Regelung zu ändern, und zwar auch zum Nachteil der Ruhegehaltsempfänger. Ich halte im übrigen die von der Europäischen Menschenrechtskommission eingenommene Haltung für bezeichnend, die nicht nur festgestellt hat, daß der Anspruch auf ein Ruhegehalt im Rahmen eines nationalen Versicherungssystems nicht zu den von der Europäischen Konvention gewährleisteten Rechten und Freiheiten gehört, sondern die auch die Auffassung zurückgewiesen hat, daß es sich um ein Vermögensrecht handele, das dem Eigentum im Sinne von Artikel 1 des Zusatzprotokoll vom 20. März 1972 gleichzustellen sei (s. Entscheidung über die Klage 4130/69, in Recueil de Décisions Nr. 38, S. 9). Daher bin ich der Auffassung, daß von einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz, wonach Versorgungsbezüge nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen gekürzt werden dürfen, nicht gesprochen werden kann.

Der Kläger De Pascale vertritt die Auffassung, die Versorgungs- und Dienstbezüge der Beamten könnten nur bei sin kenden Lebenshaltungskosten oder im Falle einer Finanzkrise des Organs gekürzt werden. Ein derartiger einschränkender Grundsatz gelte für den gesamten internationalen öffentlichen Dienst und daher auch für das Dienstrecht der Gemeinschaft. Diese Auffassung entbehrt jedoch der Grundlage. Zunächst weise ich darauf hin, daß das Dienstverhältnis der Gemeinschaftsbeamten einer statutarischen Regelung unterliegt, während die Dienstverhältnisse der Beamten des überwiegenden Teils der internationalen Organisationen vertraglich begründet sind. Diese unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen lassen es kaum zu, Grundsätze aus der Praxis anderer Organisationen auf die Gemeinschaftsbediensteten auszudehnen. Davon abgesehen ist unbewiesen, daß der vom Kläger De Pascale angeführte Grundsatz überhaupt besteht. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte für das Gegenteil, wie etwa die Entscheidung Nr. 285 des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation vom 4. Oktober 1976 in der Rechtssache Watson/Eurocontrol: In diesem Fall ging es um die Kürzung des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten, und das Gericht zögerte nicht, sie für rechtmäßig zu erklären. Damit hat das Gericht implizit, aber deutlich das Bestehen eines derartigen einschränkenden Grundsatzes verneint.

7 Alle Kläger rügen die neue Regelung über die Zahlung der Ruhegehälter auch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Die ehemaligen Beamten, die jahrelang den doppelten Vorteil der Zahlung in harter Währung und der Anwendung eines hohen Berichtigungskoeffizienten genossen hätten, erwarteten, diesen Vorteil auf Dauer zu behalten. Die vom Rat 1978 vorgenommenen Änderungen hätten ihr Vertrauen verletzt und seien daher rechtswidrig.

In meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 habe ich darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur das Vertrauen relevant ist, das sich auf Versicherungen der Gegenseite stützen kann (s. insbesondere Urteil vom 5. 6. 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575). Dies vorausgeschickt kann der Umstand, daß die Verwaltung Ruhegehälter in einer bestimmten Höhe zahlt, bei den Empfängern für sich genommen noch keine rechtlich erhebliche Erwartung begründen; diese müssen wissen, daß die Gemeinschaftsbehörden befugt sind, die Ruhegehälter zu kürzen, da ein Recht der ehemaligen Beamten auf Unantastbarkeit der Versorgungsbezüge, wie dargelegt, nicht besteht. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, daß die Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden würden, hätte nur dann bestehen können, wenn die Gemeinschaftsbehörden den Betroffenen positive Zusicherungen über ihre Absicht gemacht hätten, die Ruhegehälter auf dem vor den Änderungen im Dezember 1978 bestehenden Niveau zu belassen; sie hätten sich mit anderen Worten für eine Selbstbeschränkung entscheiden und auf die Ausübung ihrer Befugnis, die Versorgungsbezüge auch in peius zu ändern, verzichten müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen und auch von den Klägern nicht behauptet worden.

In unserem Fall war die Verwaltung aufgrund der Regelung, die bis Dezember 1978 für die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge galt, auch gar nicht in der Lage, sich verbindlich im vorgenannten Sinne selbst zu beschränken, d. h. zu versprechen, daß sie den beschriebenen doppelten Vorteil auch für die Zukunft weiter gewähren würde. Ich habe bereits dargelegt, daß die Handhabung der Ruhegehaltszahlungen vor Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 zu einer offenkundigen Ungleichbehandlung geführt hatte: Die Anwendung eines hohen Berichtigungskoeffzienten auf die in harter Währung gezahlten Ruhegehälter bewirkte, daß die Ruhegehaltsempfänger mit Wohnsitz in Schwachwährungsländern, die die Zahlung in belgischen Franken gewählt hatten, Versorgungsbezüge erhielten, deren realer Wert höher war als der Wert der Ruhegehälter, die ihre Kollegen erhielten, die in Ländern mit harter Währung wohnten und denen das Ruhegehalt in dieser Währung gezahlt wurde. Meines Erachtens hätten die Gemeinschaftsbehörden auch vor der mit der Verordnung Nr. 3085/78 erfolgten Statutsänderung die Ungleichbehandlung, die mit einer sachwidrigen Anwendung der geographischen Berichtigungskoeffizienten verbunden war, durch eine Anwendung der Statutsbestimmungen unter Beachtung des übergeordneten Gleichheitsgrundsatzes verhindern können und müssen. Daß dies möglich war, wird mittelbar durch die bereits genannte Entscheidung Nr. 285 des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation vom 4. Oktober 1976 in der Rechtssache Watson/Eurocontrol bestätigt.

Bekanntlich ist das Recht der Bediensteten von Eurocontrol, obwohl es vertraglichen Charakter hat, dem Recht der Gemeinschaftsbeamten nachgebildet: Mithin war für die Ruhegehaltsempfänger in der in jener Rechtssache entscheidungserheblichen Zeit sowohl die Anwendung der geographischen Berichtigungskoeffizienten (die künstlich überhöht waren, um die an die Paritäten des Internationalen Währungsfonds gebundenen festen Wechselkurse zu berichtigen) als auch die Möglichkeit vorgesehen, Zahlung in harter Währung zu wählen. Folglich hätte die Anwendung der hohen Berichtigungskoeffizienten mit gleichzeitiger Zahlung in harter Währung auch für die Bediensteten von Eurocontrol zu denselben unsinnigen Ergebnissen wie bei den Gemeinschaften geführt; daß es nicht dazu gekommen ist, liegt daran, daß die Verwaltung die gleichzeitige Anwendung der beiden Kriterien für rechtswidrig hielt. Das Verwaltungsgericht der internationalen Arbeitsorganisation stellte in dem genannten Urteil fest, daß diese Auffassung rechtmäßig war. Es führte aus, daß es eine tiefgreifende Änderung der Berechnungsmethode gemäß Artikel 82 des Verwaltungsstatuts (der Artikel 82 des Statuts der Gemeinschaftsbeamten entspricht) bedeutet hätte, wenn den Ruhegehaltsempfängern sowohl der Vorteil des Berichtigungskoeffizienten als auch derjenige der Zahlung in harter Währung gewährt worden wäre. Es erkannte deshalb dem Ruhegehaltsempfänger das Recht zu, sich sein Ruhegehalt in belgischen Franken zahlen zu lassen, nicht jedoch das Recht, von seiner Wahlmöglichkeit in der Weise Gebrauch zu machen, daß er ein Ruhegehalt erhält, das das nach den Artikeln 82 und 63 [des Verwaltungsstatuts] berechnete Ruhegehalt übersteigt. Das Gericht wies darauf hin, daß der in belgischen Franken gezahlte Betrag den sich bei Anwendung des bei der Zahlung geltenden Kurses in belgischen Franken ergebenden Gegenwert des in schwacher Währung ausgedrückten Betrags nicht übersteigen darf, der den Ruhegehaltsempfängern gezahlt wird, die die Zahlung in letztgenannter Währung gewählt haben. Die Gemeinschaftsverwaltung zog es, wie es scheint, statt dessen vor, einen Zustand sich hinziehen zu lassen, dessen Unhaltbarkeit offenkundig war (s. unter anderem die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras vom 25. Februar 1975 in der Rechtssache 28/74, Gillet, Sig. 1975, 475). Gerade deswegen jedoch konnte sie bei den Nutznießern keinerlei berechtigtes Vertrauen hervorrufen: Ihre Praxis stand zu offensichtlich im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung.

Zum anderen kam der Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung begann, ihre Absicht der Einführung einer neuen Zahlungsregelung zu erkennen zu geben, um die diskriminierende Situation zu beenden. Der Vorschlag zur Änderung des Beamtenstatuts, den die Kommission dem Rat am 1. April 1977 vorlegte (ABl. C 99 vom 22. 4. 1977, S. 5), entsprach genau dieser Logik; er sah nämlich die Beseitigung der fiktiven Paritäten des Internationalen Währungsfonds vor, die durch die europäische Rechnungseinheit ersetzt werden sollten. Daraus ergab sich als Folge die Aufgabe der hohen Berichtigungskoeffizienten, die bis dahin für die Länder mit niedrigen Lebenshaltungskosten vorgesehen waren, der Berichtigungskoeffizient sollte nicht mehr dazu benutzt werden, die Berichtigungen vorzunehmen, die erforderlich waren, solange an den Paritäten des Internationalen Währungsfonds festgehalten wurde, sondern ihm sollte seine vom Statut gewollte Funktion zurückgegeben werden, die Ruhegehälter den Lebenshaltungskosten des Aufenthaltslandes anzupassen. Damit sah dieser Vorschlag das Ende der Vorteile vor, die bis dahin mit der sachwidrigen Anwendung der Berichtigungskoeffizienten verbunden waren.

All das zeigt, daß die Kürzung der Versorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger, die in Ländern mit schwacher Währung wohnen und sich für die Zahlung in belgischen Franken entschieden haben, nicht überraschend kam, sondern im Gegenteil vernünftigerweise vorhersehbar war. Es ist auch zu erwähnen, daß die Kommission den Kläger De Pascale mit Schreiben vom 21. Februar 1978 darauf hinwies, daß mit der geplanten Einführung der Europäischen Rechnungseinheit zum Zwecke der Berechnung der Dienstund Versorgungsbezüge der mitunter beträchtliche Kursgewinn entfallen werde, der sich aus der Verbindung des Berichtigungskoeffizienten eines bestimmten Landes mit der Zahlung in der Währung eines anderen Landes und aus dem Umtausch in die Währung des Aufenthaltslandes durch den Ruhegehaltsempfänger ergebe. Dieselben Erläuterungen gab die Kommission dem Europäischen Parlament in der Antwort vom 12. Oktober 1978 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Ripamonti (Frage Nr. 412/78 vom 30. Juni 1978, ABl. C 267 vom 10. 11. 1978, S. 18); bei dieser Gelegenheit wurde ausgeführt, daß die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit (die sich wirtschaftlich gesehen nicht von der Anwendung der für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts geltenden Wechselkurse unterscheidet) zu einer Aktualisierung der Wechselkurse führen werde, die in einigen Fällen eine Verringerung der Ruhegehälter nach sich ziehen werde. Zur Begründung dieser vorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen wurde ausdrücklich festgestellt, daß auf diesem Gebiet wegen der im Statut niedergelegten Wahlmöglichkeiten für die Zahlung der Ruhegehälter ... gewisse Ungleichheiten bestünden.

Der Kläger Grogan hat darauf hingewiesen, daß es gemäß den Artikeln 64, 65 und 82 Absatz 1 Beamtenstatut die eigentliche Funktion der Berichtigungskoeffizienten sei, die Ruhegehälter den Veränderungen der Lebenshaltungskosten in den einzelnen Ländern anzupassen. Mit der Verordnung Nr. 3086/78 seien jedoch die Berichtigungskoeffizienten aus zwei andersgearteten Gesichtspunkten geändert worden, und zwar weil sie nicht mehr dazu hätten dienen sollen, die sich aus den überholten Paritäten des Internationalen Währungsfonds ergebenden Verzerrungen zu korrigieren, und weil den tatsächlichen Unterschieden im Preisniveau der verschiedenen Mitgliedstaaten habe Rechnung getragen werden sollen. Die mit der Verordnung Nr. 3086/78 erfolgten Änderungen liefen daher der typischen Funktion der Berichtigungskoeffizienten zuwider und stellten eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dar, weil sie eine Senkung der Berichtigungskoeffizienten für Länder bewirkt hätten, in denen die Lebenshaltungskosten nicht gesunken seien.

Nun trifft es zu, daß die Lebenshaltungskosten in Ländern wie Italien und Irland 1978 nicht gesunken und die entsprechenden Berichtigungskoeffizienten mit der Verordnung Nr. 3086/78 dennoch spürbar gesenkt worden sind. Meines Erachtens hat diese Senkung jedoch kein Vertrauen verletzt. Bekanntlich beschränkt sich die Verordnung Nr. 3086/78 darauf, den geographischen Berichtigungskoeffizienten die Funktion wiederzugeben, die sie ursprünglich im Statut hatten, und zwar mit einer Richtungsänderung, die unumgänglich geworden war, nachdem die Wechselkurse mit der Änderung von Artikel 63 Beamtenstatut aktualisiert worden waren. Daher geht der Einwand ins Leere, die Ruhegehaltsempfänger hätten auf die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 64 und 65 vertraut, denn man kann sich nicht auf bestimmte Vorschriften berufen und sie gleichzeitig dazu benutzen wollen, sich dem Zweck dieser Vorschriften zuwiderlaufende Vorteile zu verschaffen. Zwar ist hervorzuheben, daß Artikel 65 eine Änderung der Berichtigungskoeffizienten nur dann erlaubt, wenn sich die Lebenshaltungskosten geändert haben; gleichwohl muß darauf hingewiesen werden, daß die mit der Verordnung Nr. 3086/78 erfolgte Änderung der Berichtigungskoeffizienten nichts mit der ausgleichenden Funktion zu tun hatte, die diesem Instrument nach dem Statut zukommt, sondern nur eine Übergangsmaßnahme darstellte, mit der die unsinnigen Auswirkungen der 1965 festgelegten Paritäten des Internationalen Währungsfonds korrigiert werden sollten.

Unter diesen Umständen erscheint die Ansicht der Kläger unbegründet, sie seien von der Verwaltung zu der Annahme veranlaßt worden, daß das System der Zahlung der Versorgungsbezüge unverändert beibehalten werde. Meines Erachtens kann daher gegenüber den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 nicht die Rüge erhoben werden, sie hätten das Vertrauen der Beamten in die Beibehaltung der bestehenden Regelung verletzt; selbst wenn ein solches Vertrauen entstanden wäre, hätte es doch offenkundig keine rechtliche Grundlage gehabt.

8 Nach Ansicht der Kläger De Pascale und Grogan sind die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auch wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rechtswidrig. Hierzu führen sie in erster Linie aus, nach der mit diesen Verordnungen eingeführten Regelung entspreche die Höhe des einzelnen Ruhegehalts nicht der Gesamtsumme der gezahlten Beiträge: Der Umstand, daß gleichen Beiträgen unterschiedliche Ruhegehälter entsprechen könnten und umgekehrt, laufe (wie insbesondere der Kläger Grogan geltend macht) dem Gleichheitsgrundsatz zuwider. Wie ich bereits gesagt habe, haben die von der Gemeinschaft gewährten Ruhegehälter nicht Beitragscharakter, sondern sind statutarischer Natur; hierbei handelt es sich um ein Merkmal, das unabhängig von den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 Bestand hat. Mithin kann die fehlende Proportionalität der Ruhegehälter im Verhältnis zu den Beiträgen nicht als eine Diskriminierung angesehen werden.

Der Kläger De Pascale greift einen weiteren Punkt auf und weist darauf hin, daß die Verordnung Nr. 3085/78 keine angemessenen Übergangsmaßnahmen vorsehe, um die nachteiligen Auswirkungen der neuen Regelung-auf die Kategorie der ehemaligen Beamten zu mildern, deren Versorgungsbezüge eine mitunter spürbare Kürzung erfahren hätten. Die Staffelung dieser Kürzung in zehn monatlichen Raten (von Oktober 1979 bis Juli 1980) gemäß Artikel 4 der Verordnung stelle ein wenig wirksames Korrektiv dar, wenn man den beträchtlichen Unterschied zwischen dem früheren und dem jetzigen Niveau der betreffenden Ruhegehälter und den zu knappen Zeitraum für die Erreichung des neuen Niveaus berücksichtige. Das führe zu einer unterschiedlichen Behandlung von Ruhegehaltsempfängern und Beamten im aktiven Dienst, da für letztere die nachteiligen Auswirkungen der neuen Regelung auf die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland durch wirksame Übergangsmaßnahmen gemildert worden seien.

Damit bezieht sich der Kläger auf die von der Kommission in Abstimmung mit den übrigen Organen getroffenen und in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 233 vom 30. April 1979 aufgeführten Maßnahmen. Sie betreffen die Art und Weise der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Unterhaltskosten für unterhaltsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut zum Zwecke der Gewährung der Familienzulagen. Da die mit der Verordnung Nr. 3086/78 eingeführten neuen Berichtigungskoeffizienten in vielen Fällen eine Verringerung des Wertes dieser Aufwendungen bewirkt hatten, wurde vorgesehen, daß die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Falle der Personen, die am 31. März 1979 Anspruch auf Familienzulagen für unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen hatten und in den Ländern wohnten, in denen es zu einer Verringerung dieser Aufwendungen gekommen war, für eine Übergangszeit von fünf Jahren eingefroren werden sollten. Diese Bestimmung hat jedoch mit der Regelung der Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge ins Ausland nichts zu tun, sondern betrifft lediglich eine besondere Kategorie von Familienzulagen. Deshalb läßt sich eine Maßnahme dieser Art meines Erachtens nicht ernstlich der Ruhegehaltsregelung gegenüberstellen, um hieraus auf eine angebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu schließen. In Wahrheit ist die Lage umgekehrt: Für die Überweisungen waren keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen, während für die Ruhegehälter ein Zeitraum von über einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 vorgesehen war, bevor die neue Zahlungsregelung in vollem Umfang durchgeführt sein sollte, wenn sie zu einer realen Kürzung geführt hatte. Diesen zwischen den Regelungen bestehenden Unterschied habe ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 unter Darlegung der ihn rechtfertigenden Gründe behandelt.

Die Unbegründetheit der Rüge wird auch in allgemeinerer Hinsicht durch den Gesichtspunkt bestätigt, daß die Gruppe der Beamten und die der Ruhegehaltsempfänger nicht miteinander vergleichbar sind und daß daher eine der notwendigen Voraussetzungen für eine Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz fehlt.

Schließlich wird noch vorgetragen, das Fehlen angemessener Übergangsmaßnahmen in der Verordnung Nr. 3085/78 stelle auch eine Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 Beamtenstatut dar. Auf diesen Aspekt der Frage werde ich später eingehen.

Der Kläger Grogan macht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auch noch unter einem dritten, allgemeineren Gesichtspunkt geltend: Diese Verletzung sei nicht erst mit den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 erfolgt, sondern ergebe sich bereits aus der in Artikel 82 Beamtenstatut vorgesehenen Anwendung der geographischen Berichtigungskoeffizienten auf die Versorgungs-. bezüge. Dem System der Berichtigungskoeffizienten liegt die Annahme zugrunde, daß der Ruhegehaltsempfänger seinen ständigen Wohnsitz in einem bestimmten Land hat; die Wirklichkeit entspricht jedoch dieser Annahme nicht immer, da es vorkommen kann, daß sich der Ruhegehaltsempfänger häufig und für lange Zeiträume von einem Land in ein anderes begibt. Im Hinblick auf diesen Fall läßt sich dem Kläger zufolge sagen, daß der geographische Berichtigungskoeffizient die Aufgabe, allen Ruhegehaltsempfängern unabhängig von ihrem Wohnort dieselbe Kaufkraft zu sichern, in Wirklichkeit nicht erfüllt; er führe im Gegenteil zu noch stärkeren Ungleichheiten, als es ohne ihn der Fall wäre. Von diesem Gedanken ausgehend beruft sich der Kläger Grogan ferner auf den allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit des einzelnen. Der Umstand, daß der Berichtigungskoeffizient an den Aufenthalt in einem bestimmten Land gebunden sei, bewirke, daß die Entscheidung des Ruhegehaltsempfängers für eine Niederlassung an bestimmten Orten gefördert und daß er von einer Niederlassung an anderen Orten abgehalten werde; darin liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Privatleben.

Meines Erachtens sind diese Rügen unbegründet. Ich verkenne nicht, daß die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter einen gewissen (jedenfalls recht geringen) Einfluß auf die Freizügigkeit der Ruhegehaltsempfänger haben kann. Es ist jedoch zu beachten, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem geographischen Berichtigungskoeffizienten gerade ein ausgleichendes Ergebnis anstrebt, nämlich allen Ruhegehaltsempfängern bei im übrigen gleichen Voraussetzungen allgemein die gleiche Kaufkraft zu garantieren. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der insgesamt verwirklicht wird; dem kommt meines Erachtens vom allgemeinen Interesse her gesehen größere Bedeutung zu als der zur Erreichung dieses Ergebnisses vorgenommenen geringfügigen Einschränkung der Freizügigkeit.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß sich der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 1981 in der Rechtssache 29/80 (Reinarz/Kommission, Slg. 1981, 1311) mit dem geographischen Berichtigungskoeffizienten befaßt hat, der auf die ehemaligen Beamten zustehenden Vergütungen angewandt wird. In diesem Fall handelte es sich um einen in Kanada wohnenden ehemaligen Beamten der Kommission, der unter Inanspruchnahme der Sonderbestimmungen der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 im Jahr 1973 aus dem Dienst ausgeschieden war und eine monatliche Vergütung erhielt, die unter Zugrundelegung des für Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten berechnet wurde, obwohl dieser in keinerlei Bezug zu den Lebenshaltungskosten in Kanada stand. Der Kläger rügte, daß in den Genuß desselben Berichtigungskoeffizienten andere ehemalige Beamte kämen, die in Ländern wohnten, in denen die Lebenshaltungskosten erheblich niedriger seien als in Kanada; dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und der Freiheit, sich im Land seiner Wahl niederzulassen. Der Gerichtshof stellte fest, daß sich alle diese ehemaligen Beamten in der gleichen Lage befanden, weil sie sich in einem Land außerhalb der Gemeinschaften niedergelassen hatten; aufgrund dieses Umstandes könne von einer Diskriminierung keine Rede sein (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe). Es ist schwierig, einer so knappen Begründung einen genauen Anhaltspunkt für den vorliegenden Fall zu entnehmen; von gewisser Bedeutung scheint mir jedoch zu sein, daß der Gerichtshof auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht einmal angesichts eines Systems erkannt hat, das die finanzielle Behandlung von zweifellos unterschiedlichen Sachverhalten vereinheitlicht, und daß er den vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkt für rechtmäßig erachtet hat, und zwar wahrscheinlich deshalb, weil er einem Vereinfachungsinteresse der Gemeinschaft besser entspricht.

9 Der Kläger de Pascale macht geltend, die durch die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 hervorgerufene Kürzung einiger Ruhegehälter stelle eine so tiefgreifende Umgestaltung des Beamtenstatuts dar, daß sie den Willen der betroffenen ehemaligen Bediensteten, sich dem Statut zu unterwerfen, beeinflusse. Dieses Vorbringen greift den Vorwurf der Beeinträchtigung der Grundvoraussetzungen des Beschäftigungsverhältnisses auf, den ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1981 zurückgewiesen habe. Es handelt sich um eine Auffassung, die vielleicht im Rahmen eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses, mit Sicherheit jedoch nicht im Rahmen einer statutarischen Regelung wie der für die Gemeinschaftsbeamten geltenden vertreten werden kann.

10 Nach Ansicht der Kläger Curtis und Grogan ist die Verordnung Nr. 3086/78 wegen Ermessensmißbrauch rechtswidrig, weil die neuen Berichtigungskoeffizienten unabhängig von den Veränderungen der Lebenshaltungskosten und damit nicht nach den in Artikel 65 Absatz 2 Beamtenstatut genannten Voraussetzungen festgesetzt worden seien. Auf diese Weise habe der Rat das Instrument der Berichtigungskoeffizienten zur Verfolgung anderer als der in den Artikeln 64 und 65 Beamtenstatut genannten Zwecke eingesetzt.

Diese Rüge trifft in ihrer weiten Formulierung sowohl die Fälle, in denen die neuen Berichtigungskoeffizienten nicht zu einer Verringerung der Ruhegehälter geführt haben (d. h. insbesondere die Fälle der Ruhegehaltsempfänger, die sich für die Zahlung in der Währung des Aufenthaltslandes entschieden haben) als auch die Fälle, in denen es zu Kürzungen gekommen ist (d. h., wie wir wissen, die Fälle der Ruhegehaltsempfänger, die in Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten wohnen und Zahlung in harter Währung gewählt haben). Was die erste Gruppe angeht, geht die Rüge des Ermessensmißbrauchs meiner Ansicht nach schon deshalb fehl, weil die neuen Koeffizienten das Niveau der Ruhegehälter unberührt gelassen und die Übereinstimmung zwischen Ruhegehalt und Lebenshaltungskosten im Einklang mit den Zielen der Artikel 64 und 65 Absatz 2 Beamtenstatut gewahrt haben. Hinsichtlich der Lage der zweiten Gruppe halte ich es, wie bereits dargelegt, für entscheidend, daß es mit der Aktualisierung der Wechselkurse nötig geworden war, den geographischen Berichtigungskoeffizienten ihre ursprüngliche Funktion im Rahmen des Statuts wiederzugeben. Die Senkung der Ruhegehälter, die damit in vielen Fällen verbunden war, ist darauf zurückzuführen, daß eine rechtswidrige Praxis beendet werden mußte, die in offenkundigem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stand. Unter diesen Umständen läßt sich feststellen, daß die mit der Verordnung Nr. 3086/78 erfolgte Änderung der Berichtigungskoeffizienten, mit der in erster Linie ein früherer Mißstand beseitigt werden sollte, dem mit Artikel 65 verfolgten Ziel des Ausgleichs entsprach.

11 Die Kläger Grogan und De Pascale machen geltend, die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 seien wegen Verletzung abgeleiteten Rechts, und zwar der Statutsbestimmungen über den Berichtigungskoeffizienten (Artikel 64, 65 Absatz 2 und 82) und der Vorschrift über die Beistandspflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten (Artikel 24) rechtswidrig.

Zum ersten Gesichtspunkt verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage des Ermessensmißbrauchs; der Gedankengang der Kläger ist der gleiche — auch wenn er dieses Mal im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorgetragen wird — und verdient meines Erachtens die gleiche Antwort.

Der Vorwurf der Verletzung von Artikel 24 Beamtenstatut bedarf jedoch einer eingehenderen Prüfung. Nach Ansicht der Kläger hat es die Kommission unterlassen, angemessene Übergangsmaßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen der neuen Regelung auf die Höhe der Ruhegehälter durch eine zeitliche Abstufung zu mildern. Die Verteilung der Kürzung über einen Zeitraum von zehn Monaten schaffe nur ungenügende Abhilfe, vor allem wenn man an das Ausmaß der Kürzungen denke, die in manchen Fällen 50 % der den Betroffenen früher gezahlten Beträge ausgemacht hätten.

Artikel 24 Beamtenstatut verpflichtet die Gemeinschaft bekanntlich dazu, ihren Beamten Beistand zu leisten. In Absatz 1 dieser Vorschrift wird beispielhaft (wie sich aus dem Wort insbesondere zu Beginn dieses Teils dieser Bestimmung ergibt) der dem Beamten geleistete Beistand beim Vorgehen gegen die Urheber von Anschlägen auf die Person oder das Vermögen genannt, die gegen den Beamten oder seine Familienangehörigen gerichtet sind. Absatz 2 sieht als Ergänzung dieser Pflicht die Verpflichtung vor, dem Beamten die durch derartige Anschläge erlittenen Schäden zu ersetzen, während Absatz 3 die berufliche Fortbildung der Beamten betrifft, die von den Gemeinschaften zu erleichtern ist. Da diese kurze Aufzählung nicht abschließend ist, ist zu prüfen, ob die Beistandspflicht auch die Verpflichtung einschließt, nachteilige Auswirkungen eventueller Änderungen dienstrechtlicher Bestimmungen durch zeitliche Abstufung zu mildern. Auch wenn diese Frage allgemein zu bejahen sein sollte, hängt doch meines Erachtens alles vom Inhalt der Änderung und von den Umständen ab, die zu den nachteiligen Auswirkungen der Änderungsmaßnahmen geführt haben.

Bekanntlich ist der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 2 verpflichtet, die Berichtigungskoeffizienten im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten anzugleichen; die von ihm aufgrund dieser Vorschrift getroffenen Entscheidungen müssen den Erfordernissen des Artikels 65 auch in zeitlicher Hinsicht in dem Sinne genügen, daß jede Angleichung rechtzeitig beschlossen werden muß. Mir scheint daher, daß es in offenem Widerspruch zu Artikel 65 gestanden hätte, wenn geographische Berichtigungskoeffizienten, in denen das unterschiedliche Preisniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht zum Ausdruck kommt, aufgrund angemessener Übergangsmaßnahmen, wie sie die Kläger fordern, beibehalten worden wären. In einem solchen Fall kann der Beistandspflicht nach Artikel 24 nicht mehr Bedeutung eingeräumt werden als der eindeutigen Bestimmung des Artikels 65, deren wesentliches Merkmal darin besteht, daß es sich um ein technisches Instrument zur Herstellung eines Ausgleichs handelt.

Zudem enthält die Verordnung Nr. 3086/78 bereits eine Übergangsvorschrift, die, wie wir gesehen haben, die Kürzung der betroffenen Ruhegehälter auf einen Zeitraum von über einem Jahr (von April 1978 bis Juli 1979) verteilt. Diese Vorschrift bewirkt also, daß die frühere Ungleichbehandlung der Ruhegehaltsempfänger für einen nicht unbedeutenden Zeitraum aufrechterhalten wird. Die volle Anwendung der Kürzungen noch weiter hinauszuschieben, hätte meines Erachtens eine noch schwerere Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes über das nach Artikel 24 Beamtenstatut zu rechtfertigende Maß hinaus bedeutet.

12 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klagen der Herren Vincent Grogan und Luigi De Pascale gegen die Kommission und des Herrn Dunstan Curtis gegen das Parlament, die mit am 27. Mai 1980, 14. Juli 1980 bzw. 18. Juli 1980 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschriften erhoben worden sind, abzuweisen.

Im Hinblick auf die Natur der Rechtsstreitigkeiten sollte jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen.