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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1982 – C-127/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:86
In der Rechtssache 127/80,
Vincent Grogan, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Dublin, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Gerald Fitzgerald, Dublin, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Jean Hoss, 15 Côte-d'Eich, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Anthony McClellan als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der vom Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegten Beschwerde betreffend die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten und der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten (ABl. 1978, L 369) auf seinen Fall,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. In der vorliegenden Rechtssache sind folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:
In bezug auf die Zahlung der Versorgungsbezüge gibt Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Statut dem Ruhegehaltsempfänger die Wahl zwischen der Zahlung seiner Bezüge in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs, dem der Beamte angehört hat. Nach dieser Vorschrift gilt die einmal getroffene Wahl für mindestens zwei Jahre.
Nach Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Beamtenstatut unterliegen die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten, der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. Gemäß dieser Bestimmung werden die Bezüge nach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt.
In seiner bis zum 31. März 1979 geltenden Fassung bestimmte Artikel 63 Beamtenstatut:
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
Die Wechselkursschwankungen, die aufgetreten sind, nachdem im Jahr 1971 das internationale System fester Wechselkurse aufgegeben worden war, wurden durch die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten ausgeglichen, die ursprünglich die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen den verschiedenen Dienstorten ausgleichen sollten. Dieses System führte zu einer Verringerung der Berichtigungskoeffizienten für die Länder mit harter Währung und zu ihrer Erhöhung für die Länder mit schwacher Währung. Dementsprechend wurden in der Verordnung Nr. 1461/78 des Rates vom 26. Juni 1978 (ABl. L 176, S. 1) die auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten für Belgien auf 102,3 und für Irland auf 137,9 festgesetzt.
Bei dieser Sachlage konnte ein Ruhegehaltsberechtigter mit Wohnsitz in einem Land mit schwacher Währung gemäß Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut die Zahlung seines Ruhegehalts in belgischen Franken wählen, auf das der Berichtigungskurs seines Aufenthaltslandes angewandt und das zum Tageskurs umgewechselt wurde. Er konnte auf diese Weise eine erheblich höhere Ruhegehaltszahlung erlangen als ein Berechtigter, der die Zahlung seines Ruhegehalts in der Währung seines Aufenthaltslandes gewählt hatte, auf das der gleiche Berichtigungskoeffizient angewandt, das aber auf der Grundlage der am 1. Januar 1965 vom IWF anerkannten Paritäten konvertiert wurde.
Um derartige Mängel zu beseitigen, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission am 21. Dezember 1978 die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6).
Nach Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 63 des Statuts folgende Fassung:
Artikel 63Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandt worden sind.Dieser Zeitpunkt wird anläßlich der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 geändert; der Rat beschließt dabei auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Euratom-Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.Unbeschadet der Anwendung der Artikel 64 und 65 werden die gemäß diesen Artikeln festgesetzten Berichtigungskoeffizienten im Falle einer Änderung des genannten Zeitpunkts vom Rat angepaßt; hierbei berichtigt der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 3 die Auswirkungen der Veränderung des belgischen Franken im Verhältnis zu den Wechselkursen im Sinne des Absatzes 2.
Gemäß ihrem Artikel 4 tritt die Verordnung Nr. 3085/78 ám 1. Januar 1979 in Kraft, gilt aber erst mit Wirkung vom 1. April 1979. Für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem zuvor geltenden System verringert, gilt die Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979. Nach diesem Zeitpunkt ist der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung der Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel zu verringern.
Parallel zur Aktualisierung der Wechselkurse erließ der Rat am 21. Dezember 1978 die Verordnung Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8).
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3086/78 lautet:
Mit Wirkung vom 1. April 1979 werden die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten für das Land der Gemeinschaften, in dem die Versorgungsberechtigten ihren Wohnsitz zu nehmen erklären, wie folgt festgesetzt:
Belgien100...Irland59,3
...
In bezug auf ihr Inkrafttreten und ihre Geltung folgt diese Verordnung der Verordnung Nr. 3085/78.
2. Der Kläger war vom 16. November 1973 bis zum 31. März 1975 bei der Kommission als Direktor in der Generaldirektion Wettbewerb beschäftigt. Mit Entscheidung der Kommission vom 25. März 1975, die zum 1. April 1975 wirksam wurde, wurde der Kläger gemäß Artikel 50 Beamtenstatut aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben. Er erhielt die in Artikel 50 Absatz 3 vorgesehene Vergütung sowie anschließend Ruhegehalt gemäß Artikel 77 Beamtenstatut.
Gemäß Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut wählte Herr Grogan die Zahlung seines Ruhegehalts in der Währung Belgiens, des Sitzlandes der Kommission. Diese Wahl gilt noch immer.
Mit einem Memorandum der Kommission vom 23. Oktober 1979 wurde dem Kläger mitgeteilt, gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates werde sein Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 an auf der Grundlage des neuen Berichtigungskoeffizienten berechnet. Dementsprechend verringere sich der Nettobetrag des Ruhegehalts, das im Monat September 1979 30145 BFR betragen habe, auf 13080 BFR für den Monat Oktober 1979. Jedoch werde aufgrund der genannten Vorschrift von Oktober 1979 an bis zum Juli 1980 eine schrittweise Anpassung des Ruhegehalts um monatlich jeweils ein Zehntel des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erfolgen.
Mit Schreiben vom 12. November 1979, das am 21. Januar 1980 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gegen das Memorandum der Kommission vom 23. Oktober 1979 ein. Nachdem er mit Schreiben vom 6. März 1980 eine Erinnerung übersandt hatte, wurde er mit Schreiben vom 17. März 1980 gebeten, sich zu gedulden. Innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehenen Viermonatsfrist erließ die Kommission keine Entscheidung.
Mit Klageschrift vom 23. Mai 1980, die am 27. Mai 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Artikel 91 Absatz 1 Beamtenstatut die vorliegende Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1980 gab ihm die Kommission die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde bekannt.
In der Begründung dieser Entscheidung legte die Kommission die Notwendigkeit dar, die Vorzugsbehandlung bestimmter Ruhegehaltsempfänger zu beenden, die durch das Zusammenwirken des Berichtigungskoeffizienten und der Wahl der Währung für die Ruhegehaltszahlung möglich geworden sei.
In diesem Zusammenhang betonte sie, die Änderung der Berichtigungskoeffizienten (Verordnung Nr. 3086/78) habe die rechenerische Neutralität der Maßnahmen zur Aktualisierung der Wechselkurse (Verordnung Nr. 3085/78) garantieren sollen, um jedem Empfänger von Dienstbezügen, Vergütungen oder eines Ruhegehalts zu gewährleisten, daß der gesamte ihm in der Währung seines Aufenthaltslandes zustehende monatliche Nettobetrag nach der Aktualisierung der Wechselkurse der gleiche bleibe wie zuvor.
Jedoch führe die Änderung des für das Aufenthaltsland geltenden Berichtigungskoeffizienten für einen Ruhegehaltsempfänger, der seinen Aufenthalt in einem Land mit schwacher Währung habe und sein Ruhegehalt in der harten Währung des Herkunftslandes oder des Sitzlandes des Organs beziehe, notwendig zu einer Verringerung des Nominalbetrags des in dieser Währung gezahlten Ruhegehalts.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde aufzuheben;
die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates für unanwendbar zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger führt aus, für die aufgrund der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 des Rates erfolgte Herabsetzung seines Ruhegehalts bestehe keine Rechtsgrundlage.
Insoweit macht er zunächst geltend, das ihm zustehende Ruhegehalt beruhe auf Beiträgen und stelle, soweit es aus Mitteln der Gemeinschaft gezahlt werde, ein hinausgeschobenes Entgelt dar.
Alle Beamten der gleichen Besoldungsstufe zahlten ohne Berücksichtigung ihres Dienstortes, ihres Aufenthalts- oder Herkunftslandes den gleichen Anteil ihrer Dienstbezüge an die Versorgungsordnung. Auf diese Beiträge werde keinerlei Berichtigungskoeffiziet angewandt. Folglich habe jeder Beamte beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegehalt, das jedenfalls den entrichteten Beiträgen proportional sein müsse. Es sei daher rechtswidrig, nachträglich ein System von Berichtigungskoeffizienten einzuführen, das aufgrund des gewählten Aufenthaltsortes und der mutmaßlichen Lebenshaltungskosten an diesem Ort zu einer dauerhaften Einkommensverringerung für den Ruhestandsbeamten führe. Außerdem bewirke die geänderte Regelung, daß Ruhestandsbeamte, die die gleichen Beiträgen entrichtet hätten, allein aufgrund der Wahl ihres Aufenthaltsortes nach dem Eintritt in den Ruhestand unterschiedliche Ruhegehälter erhielten.
Der Kläger macht sodann geltend, die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1975, mit der er gemäß Artikel 50 des Statuts aus dienstlichen Gründen zum 1. April 1975 seiner Stelle enthoben worden sei, habe das zwischen ihm und der Kommission bestehende Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet und zwischen ihnen ein neues Rechtsverhältnis geschaffen. Aufgrund dieser Entscheidung habe der Kläger einen endgültigen Anspruch auf eine Vergütung sowie auf ein gemäß Artikel 77 Beamtenstatut berechnetes Ruhegehalt erworben. Dieses wohlerworbene Recht und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Kommission stellten einen constructive contract oder contract implied by law (gesetzlich fingiertes Vertragsverhältnis) im Sinne des common law dar.
Die von seinem Ruhegehalt vorgenommenen Abzüge verletzten die erwähnte Entscheidung der Kommission und die sich aus ihr ergebenden vertraglichen Verpflichtungen. Das Ruhegehalt des Klägers müsse nämlich nach den Vorschriften des Statuts festgelegt werden, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst in Kraft gewesen seien. Die Höhe seines Ruhegehalts könne nur nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Statuts geändert und das Statut könne nicht nachträglich zu seinem Nachteil abgeändert werden.
Nach Ansicht des Klägers lassen sich die mit den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 erlassenen Änderungen nicht durch Artikel 65 Absatz 2 des Statuts rechtfertigen, wonach im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten ... der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung [beschließt].
Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Herabsetzung seines Ruhegehalts beruhe auf Vorschriften der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates, die gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag für unanwendbar erklärt werden müßten, weil sie die vom Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrechte verletzten. Als Beamter im Ruhestand dürfe er darauf vertrauen, daß das ihm bewilligte Ruhegehalt — unter von Zeit zu Zeit erfolgenden Anpassungen aufgrund der Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland — ohne Unterbrechung gezahlt werde. Im Vertrauen darauf müsse er während der Jahre seines Ruhestandes Verpflichtungen eingehen und die Art und Weise sowie das Niveau seiner Lebensführung bestimmen können. Durch die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78 sei ihm schwerer Schaden entstanden.
Nach Auffassung der Beklagten läßt sich das Vorbringen des Klägers nach zwei Gesichtspunkten einteilen: Beeinträchtigung eines wohlerworbenen Rechts und Verletzung von Grundrechten.
Der wesentliche Gesichtspunkt zur Begründung des vom Kläger geltend gemachten wohlerworbenen Rechts, nämlich der Gedanke, die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Kommission seien vertraglicher Art, sei eine dem öffentlichen Dienst der Gemeinschaft völlig fremde Vorstellung.
In seinem Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74 (Gillet/Kommission, Sig. 1975, 463, Randnrn. 4 und 5) habe der Gerichtshof nämlich selbst ausgeführt: Die rechtliche Bindung zwischen dem Beamten und der Verwaltung ist statutarischer und nicht vertraglicher Natur. Einem Beamten stehen jedenfalls nur dann wohlerworbene Rechte zu, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten ist und zeitlich vor der von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Änderung liegt.
Der Grundsatz, daß die Verwaltung die von ihr erlassenen Statuten und Regelungen einseitig ändern könne, werde auch, unter, anderem in bezug auf die Modalitäten einer Versorgungsregelung, von der internationalen Rechtsprechung und Lehre anerkannt (vgl. Plantey Droit et pratique de la fonction publique internationale, Paris, 1977, S. 87; Knapp, Jurisprudence du Tribunal administratif de l'Organisation internationale du travail, Annuaire français de droit international 1978, S. 470). Folglich habe das Personal keinen Anspruch auf den Fortbestand der allgemeinen Vorschriften, die seine Rechtstellung regelten.
Die vom Kläger vertretene endgültige Fixierung der Rechte eines Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hätte außerdem die unlogische Konsequenz, ebenso viele Gruppen von Ruhegehaltsempfängern zu schaffen, wie es unterschiedliche Fassungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften gegeben habe. Ein solches Ergebnis widerspräche offensichtlich den Anforderungen einer geordneten Verwaltung.
In bezug auf die angebliche Verletzung von Grundrechten, auf die der Kläger die von ihm geltend gemachte Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3085/78 stützt, führt die Beklagte aus, die Klageschrift enthalte nicht einmal eine kurze Darstellung der Klagegründe und entspreche daher nicht den Anforderungen des Artikels 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. Soweit diesbezüglich Argumente in der Erwiderung vorgebracht worden seien, seien sie verspätet.
Jedenfalls verstoße die angefochtene Regelung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie führe vielmehr dazu, daß die Vorzugsbehandlung bestimmter Ruhestandsbeamter beendet werde und garantiere allen Ruhegehaltsberechtigten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und der Währung, in der-die Zahlung erfolge, die gleiche Kaufkraft.
In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, die von der Beklagten zitierte Stelle aus dem Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74 (Gillet/Kommission) spiegele genau den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache wider. Der Anspruch des Klägers auf Ruhegehaltszahlung gemäß Artikel 50 sei nämlich unter der am 25. März 1975 geltenden Fassung des Statuts entstanden; eine Änderung dieses wohlerworbenen Rechts zu seinem Nachteil durch spätere Verordnungen sei folglich rechtlich nicht zulässig.
Der Kläger bestreitet nicht, daß der Rat befugt sei, die Berechnungsmethode für die Dienstbezüge, sei es durch Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, sei es in anderer Weise zu ändern. Die Politik der Gemeinschaft in bezug auf die Angleichung der Bezüge und die Rechtfertigung einer solchen Politik gegenüber den aktiven Beamten und den nach dem Erlaß der betreffenden Maßnahmen in den Ruhestand getretenen Personen sei jedoch ein Problem, das ihn nicht mehr betreffe.
Denn es sei nicht statthaft, für bereits existierende Ruhegehälter ein neues System von Berichtigungskoeffizienten zu schaffen, das mit dem auf die Dienstbezüge angewandten identisch sei und dazu führe, daß der reale Wert des Ruhegehalts in dem Land, in dem sich der Betreffende niedergelassen habe, — im vorliegenden Fall um mehr als 50 % — verringert werde.
Der Kläger weist noch darauf hin, daß der mit den Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 aufgestellte Grundsatz nicht einheitlich auf alle Zahlungen angewandt werde, die aufgrund oder im Rahmen des Eintritts in den Ruhestand erfolgten. Auf die gemäß den Artikeln 41 und 50 Beamtenstatut gezahlten Vergütungen werde der für den letzten Dienstort des Beamten und nicht der für seinen Aufenthaltsort festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewandt, während auf die gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a Beamtenstatut zu zahlenden Leistungen im Todesfall kein Berichtigungskoeffizient angewandt werde.
In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, entgegen der Auffassung des Klägers bestätige die zitierte Stelle aus dem Urteil in der Rechtssache 28/74 in Wirklichkeit, daß das einzige wohlerworbene Recht, das der Beamte geltend machen könne, der Ausschluß der rückwirkenden Anwendung einer geänderten Vorschrift des Statuts sei.
Die Beklagte betont erneut, die Verwaltungsbehörde könne einseitig die Vorschriften des Statuts ändern, gleichgültig ob es sich um aktive oder um Ruhestandsbeamte handele.
In diesem Zusammenhang erinnert sie daran, daß weder die Berechnungsmethode für die Ruhegehälter noch ihr in belgischen Franken ausgedrückter Betrag geändert worden seien. Die einzige Änderung habe darin bestanden, für die Zukunft die nicht gerechtfertigten Wechselkursvorteile zu beseitigen, die bestimmten Ruhestandsbeamten unter der früheren Regelung zugute gekommen seien.
Selbst wenn das Ruhegehalt ein hinausgeschobenes Entgelt darstelle, führe die Anwendung des Grundsatzes, daß aufgrund gleicher Arbeit ein Anspruch auf das gleiche Entgelt bestehe, in bezug auf die Ruhegehälter dazu, daß alle ehemaligen Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsland oder der Währung, in der die Zahlung erfolge, ein Ruhegehalt erhalten müßten, das ihnen die gleiche Kaufkraft garantiere. Die neuen Berichtigungskoeffizienten seien so berechnet worden, daß jeder Ruhegehaltsempfänger, der Zahlung in der Währung seines Aufenthaltslandes gewählt habe, weiterhin den gleichen Betrag wie zuvor in dieser Währung erhalte. Für den Kläger, der Zahlung in belgischen Franken statt in irischen Pfund gewählt habe, habe die durchgeführte Reform nicht zu einer Verringerung seines (in belgischen Franken ausgedrückten) Ruhegehalts geführt, sondern zur Beseitigung ungerechtfertigter Vorteile, die sich aus der Anwendung der unrealistischen Wechselkurse aus dem Jahr 1965 ergeben hätten. Die Änderung der Berichtigungskoeffizienten sei nur die Folge davon, daß diese Wechselkurse nicht mehr angewandt würden.
In bezug auf den Berichtigungskoeffizienten, der auf die gemäß Artikel 50 Beamtenstatut zu zahlende Vergütung angewandt werde, weist die Beklagte auf eine Entscheidung des Gerichtshofes hin, aus der sich ergebe, daß auf die betreffende Vergütung der Berichtigungskoeffizient des Aufenthaltslands des Betroffenen anzuwenden sei, wenn die Anwendung von Artikel 50 Absatz 5 zur Verletzung eines hörherrangigen Rechtsgrundsatzes führen könne (Urteil vom 31.5.1979 in der Rechtssache 156/78, Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941, Randnr. 13).
Schließlich könnten die vom Kläger vergleichsweise angeführten Leistungen im Todesfall gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a Beamtenstatut keinesfalls mit einem Ruhegehalt verglichen werden.
Als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung hat die Beklagte das Schreiben vom 15. Juli 1980 vorgelegt, mit dem sie dem Kläger die ausdrückliche Ablehnung seiner Beschwerde bekanntgegeben hatte.
In seiner Erwiderung bemerkt der Kläger, dieses Schreiben sei nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehenen Frist und nach Einreichung seiner Klage beim Gerichtshof übersandt worden. Nach seiner Auffassung war die Kommission aus diesem Grund nicht berechtigt, in der Klagebeantwortung auf dieses Schreiben Bezug zu nehmen, und er beantragt, die Berufung auf dieses Schreiben für nicht zulässig zu erklären.
In ihrer Gegenerwiderung antwortet die Beklagte, der Vorlage ihrer ausdrücklichen Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof stehe nicht entgegen, daß diese nach der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde ergangen sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 1. Oktober 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 27. Mai 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten (im folgenden Beamtenstatut) Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das ihm zustehende monatliche Ruhegehalt seit Oktober 1979 gekürzt worden ist, und auf Aufhebung der Zurückweisung seiner gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde.
2 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6), mit der die Bestimmungen des Beamtenstatuts hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten geändert worden seien, und die am selben Tag erlassene Verordnung Nr. 3086/78 des Rates zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8) seien rechtswidrig.
3 Der Kläger war in den Ruhestand versetzt worden, nachdem er 1975 gemäß Artikel 50 Beamtenstatut aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden war; er bezieht ein Ruhegehalt nach Artikel 77 Beamtenstatut. Gemäß Artikel 45 Absatz 3 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut konnte er zwischen der Zahlung der Versorgungsbezüge in der Währung seines Herkunftslandes, seines Aufenthaltslandes oder des Sitzlandes des Organs wählen, dem er vor Eintritt in den Ruhestand angehört hatte. Der Kläger, der sich in seinem Herkunftsland Irland niederließ, wählte die Zahlung der Bezüge in der Währung des Landes, in dem die Kommission ihren vorläufigen Sitz hat, d. h. in belgischen Franken.
4 Nach Artikel 82 Absatz 1 Beamtenstatut unterliegen die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten, der gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Gemeinschaft, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. Sie werden nach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt.
5 Die Artikel 63 und 64 Beamtenstatut bestimmten in ihrer bis Ende des Jahres 1978 geltenden Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz betragt ... Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaft tätigen Beamten 100 v. H.
6 Seit 1971 erlitten die Währungen einiger Mitgliedstaaten, darunter das irische Pfund, einen immer stärkeren Wertverlust gegenüber ihrem Wert im Jahre 1965. Bis 1978 änderte der Rat die durch Artikel 63 Beamtenstatut festgesetzten Wechselkurse nicht; um die Kaufkraft der Ruhegehälter zu wahren, die in einer Währung gezahlt wurden, bei der ein Wertverlust eingetreten war, erhöhte er jedoch die in Artikel 64 Beamtenstatut genannten Berichtigungskoeffizienten für die betroffenen Länder.
7 Dies hatte für die in Irland wohnenden Ruhegehaltsempfänger, die die Zahlung ihrer Leistungen in irischen Pfund gewählt hatten, zur Folge, daß die Verringerung der Kaufkraft der auf der Grundlage der alten Paritäten berechneten Beträge durch die Erhöhung des für Irland geltenden Berichtigungskoeffizienten ausgeglichen wurde. Die Ruhegehälter derjenigen Ruhestandsbeamten, die wie der Kläger die Zahlung der Leistungen in belgischen Franken gewählt hatten, deren Betrag zum Tageskurs in irische Pfund umgetauscht werden konnte, und die mithin einer vergleichbaren Gefahr der Kaufkraftverringerung nicht ausgesetzt waren, wurden jedoch ebenfalls von der Erhöhung des Berichtigungskoeffizienten betroffen, da dieser allgemeine Geltung hat.
8 Auf diese Weise erhöhten sich zwischen 1973, dem Jahr der Beitritts Irlands, die Beträge, die den Ruhegehaltsempfängern, die in Irland wohnten, aber die Zahlung ihrer Leistungen in belgischen Franken gewählt hatten, tatsächlich gezahlt wurden, zunehmend allein deswegen, weil der erhöhte Berichtigungskoeffizient auf sie angewandt wurde, so daß sie schließlich die Beträge, die den Ruhegehaltsempfängern gezahlt wurden, die in Irland wohnten und die Zahlung in irischen Pfund gewählt hatten, weit überstiegen.
9 Mit der Verordnung Nr. 3085/78 wurde dieses System dadurch beseitigt, daß die alten Paritäten durch die Anwendung der aktualisierten Wechselkurse ersetzt wurden. Gleichzeitig wurde den Berichtigungskoeffizienten mit der Verordnung Nr. 3086/78 ihre ursprüngliche Funktion zurückgegeben, die Unterschiede in den Lebensbedingungen auszugleichen, die gegenüber den Lebensbedingungen in den Ländern bestehen, in denen sich die vorläufigen Sitze der Gemeinschaft befinden. Bei dieser Gelegenheit wurde der für Irland geltende Berichtigungskoeffizient spürbar gesenkt.
10 Die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 gelten seit dem 1. April 1979. In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 heißt es aber:
Für Ruhegehälter und Vergütungen, deren Nettobetrag sich gegenüber dem bisherigen System verringert, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Oktober 1979. Nach diesem Zeitpunkt wird der Unterschied zwischen den sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Nettobeträgen und den im September 1979 bezogenen Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.
11 Am 23. Oktober 1979 teilte die Kommission dem Kläger mit, die neue Regelung werde vom 1. Oktober 1979 an auf die Zahlung seines Ruhegehalts angewandt. Der Nettobetrag der Leistung von 30145 BFR im September 1979 werde auf 13080 BFR gesenkt; gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 werde die Senkung jedoch in der Weise vorgenommen, daß sein Ruhegehalt von Oktober 1979 bis Juli 1980 monatlich um ein Zehntel der Differenz verringert werde.
12 Nachdem die am 12. November 1979 eingelegte Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb der im Beamtenstatut vorgesehenen Frist von vier Monaten unbeantwortet geblieben war, erhob der Kläger am 27. Mai 1980 die vorliegende Klage. Am 15. Juli 1980 übermittelte die Kommission dem Kläger ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.
Zur ersten Rügen (wohlerworbene Rechte)
13 Der Kläger macht zunächst geltend, weder die Entscheidung noch die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78, die mit dieser Entscheidung auf ihn angewandt worden seien, könnten ihm einen endgültigen Anspruch auf ein gemäß Artikel 77 Beamtenstatut festgesetzes Ruhegehalt entziehen. Der endgültige Charakter ergebe sich daraus, daß die Ruhegehaltsregelung der Gemeinschaften auf Beiträgen beruhe und daß der Ruhegehaltsanspruch im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen stehe. Nach der Beendigung des zwischen ihm und der Kommission bestehenden Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zu der es 1975 gekommen sei, als ihn die Kommission aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben habe, habe der Betrag des Ruhegehalts nur noch aufgrund der in diesem Zeitpunkt bereits anwendbaren Statutsbestimmungen geändert werden können.
14 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß in den Vorschriften des Anhangs VIII zum Beamtenstatut deutlich zwischen der Festsetzung des Ruhegehaltsanspruchs, der in Kapitel 2 des Anhangs geregelt ist, und der in den Artikeln 45 und 46 des Anhangs geregelten Zahlung der Versorgungsbezüge unterschieden wird. Das Vorbringen des Klägers beruht auf dem Gedanken, daß sein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des Beamtenstatuts gekürzt worden sei.
15 Die Veränderungen der dem Kläger tatsächlich gezahlten Beträge waren jedoch eine Folge der Bewegungen der Wechselkurse und der Berichtigungskoeffizienten. Obwohl sich diese Veränderungen auf die Zahlung der Leistungen im Sinne der Artikel 45 und 46 des Anhangs VIII ausgewirkt haben, haben sie den Ruhegehaltsanspruch des Klägers, so wie er gemäß Kapitel 2 des Anhangs VIII festgesetzt worden ist und wie er weiterhin als Berechnungsgrundlage für die als Leistungen tatsächlich gezahlten Beträge dient, nicht beeinträchtigt.
16 Folglich ist das Vorbringen des Klägers insoweit nicht schlüssig und braucht daher nicht geprüft zu werden.
Zur zweiten Rüge (Rechtmäßigkeit der Berichtigungskoeffizienten)
17 Der Kläger macht sodann geltend, die Verordnung Nr. 3086/78 sei rechtswidrig, weil mit ihr die Berichtigungskoeffizienten aus anderen Gründen als solchen geändert worden seien, die ein derartiges Vorgehen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Beamtenstatut rechtfertigen könnten.
18 Die Kommission beruft sich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten durch die Verordnung Nr. 3086/78 auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen hätte die Beibehaltung der alten Regelung ihrer Ansicht nach zur Folge gehabt, daß ohne Rechtfertigung eine immer offenkundigere Ungleichheit zwischen zwei Gruppen von Ruhegehaltsempfängern bestehen geblieben wäre, je nachdem, ob sie sich gemäß Artikel 45 des Anhangs VIII für die Zahlung in belgischen Franken oder in der Währung des Aufenthaltslandes entschieden hätten. Zum anderen habe die neue Regelung, wie sie sich unter anderem aus den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ergebe, gerade bewirkt, daß den Berichtigungskoeffizienten die ihnen im Statut zugewiesenen Funktionen zurückgegeben und daß sie nicht weiter zum Ausgleich der Wechselkursschwankungen verwandt worden seien.
19 Diesen Ausführungen der Kommission ist beizupflichten. Sie werfen jedoch ein anderes Problem auf, zu dem die Kommission im vorliegenden Verfahren nicht Stellung genommen hat, nämlich die Frage, ob der Einsatz der Berichtigungskoeffizienten zum Ausgleich von Wechselkursveränderungen, wie er vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3086/78 gehandhabt wurde, als im Einklang mit dem Beamtenstatut stehend anzusehen ist.
20 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 64 Beamtenstatut die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung vorsieht. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 kann der Rat im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten die Berichtigungskoeffizienten angleichen.
21 Die schriftliche Anhebung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum Jahr 1979 sollte es ermöglichen, die vom Internationalen Währungsfonds 1965 angenommenen festen Wechselkurse beizubehalten, ohne die Kaufkraft der Leistungen zu beeinträchtigen, die den im Vereinigten Königreich wohnenden ehemaligen Bediensteten der Kommission gezahlt wurden, deren Ruhegehalt gemäß Artikel 63 Beamtenstatut in irische Pfund umzutauschen war. Zwar steht das Ziel, die Folgen der Beibehaltung fester Wechselkurse in einer Zeit der Störung des Währungssystems nicht von den in Ländern mit schwacher Währung wohnenden Runegehaltsempfängern tragen zu lassen, völlig im Einklang mit dem Geist des. Statuts, doch ergibt sich daraus nicht zwingend, daß es die Statutsbestimmungen zuließen, die Berichtigungskoeffizienten zur Erreichung monetärer Zwecke einzusetzen.
22 Nach Auffassung der Kommission war diese Verwendung der Berichtigungskoeffizienten als Notmaßnahme für eine Übergangszeit gerechtfertigt; diese Maßnahme habe in Erwartung einer Änderung der in Artikel 63 Beamtenstatut festgelegten Wechselkurse die Auswirkungen der 1965 festgesetzten Paritäten korrigieren sollen.
23 Der Gerichtshof hat bereits in einem anderen Zusammenhang im Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73 (Schlüter, Slg. 1973, 1135) anerkannt, daß der Rat in einer Situation, die gekennzeichnet ist durch das Fehlen angemessener Vorkehrungen, um unverzüglich auf plötzlich eintretende Ereignisse, die eine ernste Lage schaffen können, zu reagieren, eine vorläufige Notmaßnahme treffen kann, und zwar namentlich dann, wenn die zu treffenden Maßnahmen einen Bereich betreffen, der in engem Zusammenhang mit der Währungspolitik der Mitgliedstaaten steht, deren Auswirkungen diese Maßnahmen teilweise korrigieren sollen. Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, daß eine solche Lage nur vorübergehender Natur sein kann und die Rechtsgrundlage für die betreffenden Maßnahmen letztlich in den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gefunden werden muß.
24 Im vorliegenden Fall sind die Änderung der Wechselkurse und die entsprechende Angleichung der Berichtigungskoeffizienten erst Ende 1978 erfolgt. Die vorläufigen Maßnahmen sind also während eines Zeitraums von etwa sieben Jahren auf die in Ländern mit schwacher Währung wohnenden Ruhegehaltsempfänger, angewandt worden.
25 Allerdings ist einzuräumen, daß diese Zeit durch Unsicherheiten über die weitere monetäre Entwicklung gekennzeichnet war. Unter diesen Umständen läßt sich das Zögern des Rates, die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der neuen Währungssituation anzupassen, mit den Schwierigkeiten erklären, nicht nur im Bereich des Statuts, sondern auch in anderen Bereichen Kriterien für die Festsetzung gesicherter Umrechnungskurse zu finden.
26 Nach alledem ist die Rüge, die Festsetzung des für Irland geltenden Berichtigungskoeffizienten sei rechtswidrig, nicht begründet.
Zur dritten Rüge (Vertrauensschutz)
27 Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, durch die Kürzung der als Ruhegehalt gezahlten Leistungen gemäß den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 seien bestimmte, vom Gemeinschaftsrecht geschützte allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt. Hierzu macht er geltend, er habe erwarten dürfen, daß die ihm gewährten Leistungen, nach deren Höhe er seine Lebensweise für die Jahre seines Ruhesunds gewählt habe, weitergezahlt werden würden.
28 Diese Rüge ist in dem Sinne zu verstehen, daß mit ihr eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, der den Bediensteten der Gemeinschaften im Hinblick auf die Einhaltung der von den Organen eingegangenen Verpflichtungen zusteht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, diese Rüge betreffe sowohl die Einführung der neuen, mit den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 getroffenen Regelung als auch die Modalitäten dieser Einführung.
29 Wie vorstehend erläutert wurde, sollte mit der Einführung der neuen Regelung eine infolge der Wechselkursschwankungen und der anhaltenden Anwendung vorläufiger Notmaßnahmen zum Ausgleich dieser Schwankungen zerrüttete Situation in Ordnung gebracht werden. Gleichzeitig erlaubte es die Einführung dieser Regelung, die Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Ruhegehaltsempfängern, die in Ländern mit schwacher Währung wohnen, wiederherzustellen.
30 Da sich keines der Gemeinschaftsorgane verpflichtet hat, eine für eine bestimmte Gruppe von Ruhegehaltsempfängern günstige, sich aus der Anwendung dieser vorläufigen Notmaßnahmen ergebende Situation aufrechtzuerhalten, ist die Rüge des Klägers zurückzuweisen, soweit sie die Einführung der neuen Regelung an sich betrifft.
31 Was die Modalitäten der Einführung dieser Regelung angeht, ist daran zu erinnern, daß das Zögern des Rates, die Statutsbestimmungen über die Wechselkurse zu ändern, zur fortschreitenden Erhöhung der Leistungen geführt hat, die der Gruppe der Ruhegehaltsempfänger, zu der der Kläger gehört, zustehen. Obwohl sich dieser Anstieg über einen Zeitraum von ungefähr sieben Jahren hinweg vollzogen hat, hat der Rat dennoch mit der Einfügung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 beschlossen, die Ruhegehaltsempfänger den Verlust dieser Erhöhung nach einer verhältnismäßig kurzen Übergangszeit tragen zu lassen, da ein sich auf zehn Monate erstreckendes System monatlicher Abzüge ab 1. Oktober 1979, d. h. sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 3085/78 und 3086/78 angewandt wurde.
32 Es ist hervorzuheben, daß die Verschlechterung der Situation, zu der es vor Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 gekommen war, in keiner Weise auf das Verhalten der Ruhegehaltsempfänger zurückzuführen war; diese anhaltende Verschlechterung war eine Folge der Untätigkeit des Rates, der es versäumt hat, Wechselkurse zu berichtigen, die jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität verloren hatten.
33 Diese Untätigkeit des Rates läßt sich zwar in gewisser Weise erklären, doch ist nicht zu verkennen, daß die durch diese Untätigkeit begünstigten Ruhegehaltsempfänger erwarten durften, daß der Rat der Situation Rechnung tragen werde, die sich für sie mit der anhaltenden Anwendung der vorläufigen Regelung ergeben hatte. Dies gilt um so mehr auf dem Gebiet der Ruhegehälter, als diese den Beamten, die aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sind, eine angemessene Lebenshaltung sichern sollen.
34 Folglich konnte der Rat nach mehreren Jahren der Untätigkeit für die allmähliche Kürzung der gezahlten Beträge nicht eine Übergangszeit von nur zehn Monaten festsetzen, ohne das berechtigte Vertrauen der Ruhegehaltsempfänger zu verletzen. Hierfür hätte ein mindestens doppelt so langer Zeitraum vorgesehen werden müssen.
35 Die auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützte Rüge ist daher begründet, soweit sie die Dauer der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3085/78 festgelegten Übergangsregelung betrifft.
36 Daraus ergibt sich, daß die Kommission die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 in Ermangelung einer rechtmäßigen Übergangsregelung nicht auf den Kläger anwenden durfte und daß die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben ist.
37 Den zuständigen Organen obliegt es, die zur Behebung der festgestellten Rechtswidrigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen und namentlich eine angemessene Übergangsregelung mit rückwirkender Kraft zu erlassen.
Kosten
38 Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3085/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6) getroffene Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 1979 mitgeteilt worden ist, wird aufgehoben.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.