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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1982 – C-17/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:21
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozes
vom 28. Januar 1982
Hen Präsident
meine Herren Richter!
Das Finanzgericht Hamburg ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 37, 92 ff. und 95 EWG-Vertrag und der dem Artikel 95 entsprechenden Vorschrift des Assoziierungsabkommens von 1961 zwischen der EWG und Griechenland.
Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I —
Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen der Firma Pabst & Richarz KG, Importeur von Branntwein aus Wein, und der Bundesfinanzverwaltung.
1. Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits sind die Übergangsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom Februar 1976 getroffen haben, in denen der Gerichtshof im wesentlichen entschieden hat, daß die Einfuhrverbote und die Einfuhrabgaben zugunsten nationaler Monopole sowie der als Monopolausgleichspitze bezeichnete Teil der Besteuerung eingeführter Branntweine (Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) gegen den EWG-Vertrag verstoßen.
Die deutschen Behörden zogen die Konsequenzen aus diesen Urteilen und hoben die Schutzmaßnahmen bezüglich der Einfuhr von Branntweinen aus den anderen Staaten der Gemeinschaft von einem zum anderen Tag auf. Diese Branntweine konnten somit zu niedrigeren Preisen abgesetzt werden als die vom Monopol vertriebenen Branntweine. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, war die Monopolverwaltung gezwungen, ihre Verkaufspreise um 150 DM/hl Weingeist zu senken. Da das Monopol jedoch durch vor der eingetretenen Anderung gesetzlich festgelegte Übernahmepreise gebunden war, führte dies zwangsläufig zu einem Defizit. Dieses konnte nur aus dem allgemeinen Staatshaushalt gedeckt werden. Deshalb wurde der Branntweinsteuersatz durch eine am 2. Mai 1976 erfolgte Änderung des Branntweinmonopolgesetzes mit Wirkung ab 18. März 1976 um 150 DM/hl Weingeist angehoben. Folglich stieg dieser Steuersatz von 1500 auf 1650 DM/hl Weingeist.
Ferner wurde, um Diskriminierungen zu vermeiden, beschlossen, die grundsätzlich höheren Beträge des Branntweinaufschlags, dem die nicht abgabepflichtigen inländischen Branntweine unterliegen, und des Monopolausgleichs, der Steuer für eingeführte Branntweine, mit sofortiger Wirkung dem Betrag der Branntweinsteuer anzupassen. Somit entfiel, wie der Finanzausschuß des Bundestages in seinem Bericht über die Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (Dokument Nr. 7/4897 des Deutschen Bundestages, S. 4) ausgeführt hat, automatisch der Teil dieser Steuern, der den Unterschied zwischen ihrem Betrag und dem der Branntweinsteuer bildet und als Monopolausgleichspitze bzw. Branntweinaufschlagspitze bezeichnet wird.
Die plötzliche Erhöhung der Besteuerung der verschiedenen Branntweinkategorien zwang die Behörden, Sonderregelungen für die zu diesem Zeitpunkt eingelagerten Branntweine zu erlassen. Denn einerseits waren diese Branntweine unabhängig von ihrer Kategorie (Monopolbranntwein, ablieferungsfreie inländische Branntweine und eingeführte Branntweine) zum früheren höheren Preis eingekauft worden, und andererseits waren über sie entsprechend den Handelsbräuchen langfristige Verträge abgeschlossen worden, deren Preise der Steuererhöhung nicht Rechnung trugen. Im Gegensatz zu der Praxis bei Verbrauchsteuern war es deshalb nicht möglich, diese abzuwälzen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Monopolausgleichspitze zu dem Zeitpunkt, in dem sie abgeschafft wurde, auf die in Branntweineigenlagern befindlichen eingeführten Branntweine bereits erhoben worden war.
2. Bei dieser Sachlage führte der Bundesminister der Finanzen mit Erlassen vom 23. März, 15. April und 1. Juli 1976 eine Entlastungsregelung für die Branntweine ein, die an einem Stichtag, dem 22. Februar, in Branntweineigenlagern und in Zollagern unter Steueraufschub eingelagert waren, abzüglich der Auslagerungen bis zum 17. März 1976. Der Erlaß vom 15. April enthält die im Ausgangsverfahren anwendbare Regelung (nicht bestrittene Behauptung der Firma Pabst & Richarz, S. 4).
Bei der Untersuchung dieser Regelung sind zwei verschiedene Entlastungen zu unterscheiden; der Fall der in Zollagern eingelagerten Branntweine ist getrennt von dem der in Branntweineigenlagern befindlichen Branntweine zu prüfen.
Eine erste Entlastung von 70 DM/hl Weingeist wurde für eine Referenzmenge gewährt. Diese Referenzmenge entsprach für die Branntweineigenlager einem Sechstel der während des Wirtschaftsjahres 1974/75 und für die Zollager einem Sechstel der während des Wirtschaftsjahres 1975 ausgelagerten Branntweinmenge mit Ausnahme der Auslagerungen zu Exportzwecken. Als Referenz wurde ein Zweimonatsumsatz gewählt; dieser entsprach nach den Schätzungen dem Lagerbestand zum Zeitpunkt der Steuererhöhung, für den diese Erhöhung wegen der bereits abgeschlossenen Verträge nicht auf den Käufer abgewälzt werden konnte. Diese Entlastung von 70 DM bezweckte, die vom 18. März 1976 an wirksame Steuererhöhung auszugleichen. Wie man sieht, konnte dieser Betrag die Steuererhöhung von 150 DM/hl nur teilweise ausgleichen.
Die zweite Entlastung von 80 DM/hl Weingeist wurde nur für Bestände gewährt, die sich am 22. Februar 1976 in Branntweineigenlagern befanden. Sie betraf nicht die in Zollagern eingelagerten Branntweine. Sie bezog sich jedoch auf die Gesamtheit dieser Bestände, umfaßte also auch den die Referenzmenge übersteigenden Teil. Diese Entlastung von 80 DM stellte einen Pauschalbetrag dar, denn die tatsächlich auf die zwischen Oktober 1975 und dem 22. Februar 1976 eingelagerten Branntweine erhobenen Monopolausgleichspitzen hatten nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts zwischen 16,05 und 99,54 DM/hl Weingeist geschwankt. Durch diese zusätzliche Entlastung sollten, wie das vorlegende Gericht weiter ausführt, die bei der Einlagerung der Branntweine gezahlten Spitzen zurückerstattet werden. Da für diese Bestände bei ihrer Auslagerung ab 18. März 1976 zusätzlich die inzwischen erhöhte Branntweinsteuer gezahlt werden mußte, war diese Erstattung notwendig, um zu verhindern, daß diese Bestände über die Steuererhöhung hinaus belastet würden.
Um einen Überblick über die Wirkungen dieser beiden Entlastungen zu geben, habe ich folgende Tabelle aufgestellt:
BranntweineigenlagerZollagerReferenzmenge15070Die Referenzmenge übersteigender endastbarer Bestand800
Trotz der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede wurden die beiden Entlastungen auf dieselbe Art und Weise gewährt. Aus praktischen Gründen wurden sie mit den für die Monate ab April 1976 geschuldeten Steuerbeträgen verrechnet.
3. Die Firma Pabst & Richarz KG betreibt eine Weinbrennerei. Sie besitzt ein Branntweineigenlager — um das es im Ausgangsverfahren nicht geht — sowie ein sogenanntes Tanklager, das unter Zollkontrolle steht. Am Stichtag enthielt dieses Lager 13278 hl Rohbrand. Dieser Rohbrand stammte aus Mitgliedstaaten der EWG (Frankreich und Italien) sowie aus Griechenland. Nach dem Vorlagebeschluß hatte die klagende Firma für diesen Rohbrand bei der Einlagerung die Monopolausgleichspitze in Höhe von 80 DM/hl Weingeist entrichtet. Diese Abgabe wurde ihr zurückerstattet.
Mit ihrer Klage begehrt sie eine zweite Entlastung um denselben Betrag. Es sei bemerkt, daß es hier nicht um die Entlastung in Höhe von 70 DM/hl Weingeist für die in Branntweineigenlagern befindliche Referenzmenge an Branntwein geht.
Nach dem Vorbringen der klagenden Firma hat die Entlastung der in allen Branntweineigenlagern befindlichen Branntweine um 150 DM für die Referenzmenge und um 80 DM für den die Referenzmenge übersteigenden Bestand zu einer Diskriminierung der eingeführten Branntweine gegenüber den Monopolbranntweinen geführt. Zu dieser Diskriminierung sei es folgendermaßen gekommen :
Hinsichtlich der eingeführten Branntweine, für die die Monopolausgleichspitze bei der Einlagerung entrichtet worden sei, habe die Entlastung diese Abgabe nur kompensiert, so daß die Steuererhöhung von 150 DM zumindest für die die Referenzmenge übersteigenden Bestände voll wirksam geworden sei: Die Unternehmen hätten nämlich für diese Branntweine 1650 DM/hl Weingeist gezahlt.
Für die Monopolbranntweine dagegen habe die Entlastung von 80 DM für die die Referenzmenge übersteigenden betroffenen Lagerbestände zu einer Senkung der Branntweinsteuer geführt, die im Ergebnis 1650 DM minus 80 DM, also 1570 DM/hl betragen habe. Dieser geringere Betrag ergebe sich daraus, daß diese Entlastung nicht dazu habe dienen können, die bei der Einlagerung erhobene Steuer auszugleichen, denn für die Monopolbranntweine gebe es keine Gegenstück zur Monopolausgleichspitze.
Die Klägerin hält diese Diskriminierung für unvereinbar mit den Rechten, die die einzelnen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht geltend machen können.
Auch das Finanzgericht Hamburg ist der Auffassung, daß die streitige Maßnahme gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, legt es dem Gerichtshof drei Fragen vor, die im wesentlichen dahin gehen, nach welcher Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die streitige Maßnahme zu beurteilen ist, und, falls Ihre Auslegung dieser Vorschrift es veranlassen sollte zu entscheiden, daß die in Rede stehende nationale Maßnahme damit unvereinbar ist, ob die einzelnen sich aufgrund dieser Vorschrift auf Rechte berufen können, die es zu schützen hat.
II —
Die erste Frage des Finanzgerichts an den Gerichtshof geht dahin, ob eine staatliche Maßnahme ..., die im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Branntweinabgaben und der Gewährung einer Beihilfe an bestimmte einheimische Branntweinerzeuger für die im Zeitpunkt der genannten Maßnahme vorhandenen, aber noch nicht versteuerten Branntweine eine im Rahmen der Steuerveranlagung zu gewährende Entlastung anordnet, als steuerliche Maßnahme nach Artikel 95 EWG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland oder als Maßnahme nach Artikel 37 EWG-Vertrag über die staatlichen Handelsmonopole anzusehen oder aber als Beihilfe nach Artikel 92 ff. EWG-Vertrag zu qualifizieren ist.
Diese Frage betrifft also zunächst die Abgrenzung zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Beihilfen und den Artikeln 37 und 95, die, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1806, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe) hervorgeht, alle auf dem gleichen Gundgedanken ... beruhen, nämlich dem der Beseitigung öffentlicher Eingriffe ..., die die normalen Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten verfälschen könnten. Ich werde jedoch auch die Frage des Verhältnisses zwischen Artikel 37 und Artikel 95 prüfen, da keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens sich für die Anwendung der Beihilfevorschriften ausgesprochen hat, sondern beide im Gegenteil verschiedener Meinung darüber sind, ob Artikel 95 oder Artikel 37 anwendbar ist.
1. Nach dem Vorlagebeschluß stellt sich ernsthaft die Frage, ob die in Rede stehende Entlastung nach deutschem Recht als steuerliche Maßnahme oder als Subventionsmaßnahme anzusehen ist. Das Finanzgericht ist insbesondere unter Berücksichtigung der Zielrichtung dieser Regelung der Auffassung, daß diese sich nach deutschem Recht als steuerliche Billigkeitsmaßnahme darstellt. Nach dem Vorbescheid des Bundesfinanzhofes vom 1. April 1980 (VII, R. 17/78) ist die Regelung dagegen als Subventionsmaßnahme zu qualifizieren.
Das vorlegende Gericht meint aber auch, daß für die Beantwortung der gestellten Fragen allein die Qualifikation dieser Maßnahmen nach Gemeinschaftsrecht entscheidend ist. Ich teile diese Auffassung voll und ganz. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, wäre, selbst wenn die streitige Entlastung nach nationalem Recht als Beihilfe anzusehen wäre, dies Qualifizierung für das Gemeinschaftsrecht nicht verbindlich. Wie das Finanzgericht selbst hervorgehoben hat, setzt die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten seine autonome Auslegung voraus. Wenn die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung einer Maßnahme eines Mitgliedstaats davon abhängen würde, wie diese Maßnahme nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats qualifiziert wird, könnte ein und dieselbe Maßnahme in einem Mitgliedstaat als Beihilfe und in einem anderen Mitgliedstaat als Erstattung einer Abgabe qualifizert werden.
Diese Erwägung gilt im vorliegenden Fall für die Qualifizierung der streitigen Entlastung als Subvention durch den Bundesfinanzhof, aber auch für die Stelle im Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, wo es heißt, die streitige Entlastung sei als Ausgleich für die zuvor in Form der Branntweinaufschlagspitze und der Monopolausgleichspitze erfolgte Besteuerung anzusehen.
2. Im Hinblick auf das Gemeinschafts -recht hat keiner der am vorliegenden Verfahren Beteiligten die Auffassung vertreten, daß die streitige Entlastung als Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag anzusehen sei.
Die Oberfinanzdirektion Hannover meint, es handle sich um eine monopolrechtliche Regelung, die somit unter Artikel 37 EWG-Vertrag falle; die Firma Pabst & Richarz und die Kommission neigen demgegenüber dazu, sie als steuerliche Vorschrift im Sinne von Artikel 95 anzusehen.
Ich teile diese letztere Auffassung.
In der Tat ist Artikel 95, wie der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Hansen (Slg. 1978, 1787) ausgeführt und im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347) erneut bekräftigt hat, weit auszulegen in dem Sinne, daß [er] alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten (Urteil in der Rechtssache 168/78, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 359). Diese Vorschrift ist also dahin auszulegen, daß jede Steuerpolitik mit protektionistiselleni Charakter unabhängig von ihrer Form nach Gemeinschaftsrecht rechtswidrig ist.
Im vorliegenden Fall hat die streitige Entlastung offensichtlich eine Wirkung gehabt, die nach Artikel 95 EWG-Vertrag und desgleichen nach Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland verboten ist.
Allerdings enthielt der für den Monopolbranntwein im Hinblick auf seine Einlagerung gezahlte Preis einen Bestandteil, der der Monopolausgleichspitze entsprach, nämlich die sogenannte Preisspitze, die zur Zeit der streitigen Vorgänge ebenfalls 80 DM betrug, und man konnte sich fragen, ob diese Preisspitze nicht auch Abgabencharakter hatte. Der Gerichtshof hat jedoch dem Bundesfinanzhof auf die entsprechende Frage geantwortet, es könne bei dem Vergleich der Abgabenbelastung gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag allein der Betrag der in dem Branntweinverkaufspreis des Monopols enthaltenen Branntweinsteuer — nicht also die Preisspitze — berücksichtigt werden (Zweite Kammer, Urteil vom 25. November 1981 in der Rechtssache 4/81, Andresen, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). Somit besteht sehr wohl ein Unterschied zwischen Monopolbranntwein und eingeführtem Branntwein, denn die Rechtsnatur der auf den letzteren erhobenen Monopolausgleichspitze ist unbestritten.
3. Unter diesen Umständen braucht aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Verhältnis zwischen Artikel 95 einerseits und den Artikeln 92 bis 94 EWG-Vertrag andererseits nicht mehr geprüft zu werden, ob die in Rede stehende Maßnahme auch als Beihilfemaßnahme anzusehen ist.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1547, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) unterliegt eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, sowohl den Bestimmungen des Artikels 95 ... als auch jenen über die staatlichen Beihilfen. In einem derartigen Fall darf das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren jedoch niemals zu einem Ergebnis führen..., das mit den besonderen Vorschriften des Vertrages ... über die inländischen Abgaben in Widerspruch steht (Randnr. 11, a.a.O., S. 1547).
Der Vorrang des Artikels 95 vor den Artikeln 92 und 93 ist durch das Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80 (Essevi und Salengo) bestätigt worden, in dem der Gerichtshof erklärt hat, daß ein Mitgliedstaat Beihilfe nach dem System des Vertrages nicht in Form steuerlicher Diskriminierungen aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse einführen oder genehmigen darf (Randnr. 28 der Entscheidungsgründe). Wenn feststeht, daß eine nationale Maßnahme im Sinne von Artikel 95 diskriminierende Wirkung hat, kann ihr Urheber demnach nicht geltend machen, daß diese Maßnahme auch als Beihilfe anzusehen ist, die möglicherweise nach Artikel 92 Absatz 2 oder 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
4. Der jeweilige Anwendungsbereich der Artikel 37 und 95 ist unter anderem durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache Peureux angegrenzt worden, wo es heißt: Die Vorschriften des Artikels 37 betreffen ... nur Aktivitäten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden sind, finden aber keine Anwendung auf nationale Bestimmungen, die die Ausübung dieser spezifischen Funktion nicht betreffen (Rechtssache 86/78, Slg. 1979, 913, Randnr. 35 der Entscheidungsgründe).
Die Zahlung einer Pauschalsumme an die Eigentümer von Branntwein aller Kategorien (Monopolbranntwein, abgabefreier inländischer Branntwein, eingeführter Branntwein) als Erstattung von zuvor auf einigen von diesen erhobenen Abgaben ist meines Erachtens eindeutig kein Gesichtspunkt, von dem die Erfüllung der spezifischen Funktion des Monopols abhinge, um es mit den Worten einer anderen Randnummer der Entscheidungsgründe desselben Urteils auszudrücken (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe, S. 913 f.).
Eine Maßnahme der vom Finanzgericht beschriebenen Art ist somit nur nach Artikel 95 EWG-Vertrag für die aus der Gemeinschaft eingeführten Branntweine und nach Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und Griechenland für die aus Griechenland stammenden Branntweine zu beurteilen.
III —
Die zweite Frage des Finanzgerichts geht im wesentlichen dahin, ob diese Vorschriften unabhängig von der Qualifikation und sogar der Rechtmäßigkeit der streitigen Entlastungsmaßnahme nach nationalem Recht unmittelbare Wirkung haben; das Finanzgericht neigt dazu, dies anzunehmen. Es stellt die gleiche Frage mit Bezug auf Artikel 37 des Vertrages.
1. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Autonomie des Gemeinschaftsrechts allgemein der Annahme entgegensteht, die unmittelbare Wirkung einer Vorschrift, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, hänge von Erwägungen ab, die aus dem nationalen Recht hergeleitet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verleiht Artikel 95 EWG-Vertrag den einzelnen in der Gemeinschaft Rechte, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind (Urteile vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 257, 267, und vom 22. März 1977, Iannelli, Slg. 1977, 578, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe); dasselbe gilt seit Ende der Übergangszeit für Artikel 37 Absatz 1 (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 196 ff, Randnrn. 22 bis 24 der Entscheidungsgründe).
2. Somit bedarf nur die Frage nach der unmittelbaren Wirkung des Artikels 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und Griechenland einiger Überlegungen.
Ich erinnere zunächst daran, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die Bestimmungen dieses Abkommens einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden, so daß der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über ihre Auslegung befugt ist (Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg. 1974, 460, Randnrn. 5 und 6 der Entscheidungsgründe).
Die Bejahung der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung eines von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens hängt meines Erachtens von zwei Voraussetzungen ab. Erstens muß diese Bestimmung eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung enthalten, die zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit... keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 16. Juni 1966, Lütticke, Slg. 1966, 266).
Die zweite Voraussetzung ergibt sich aus der ratio der Bejahung einer unmittelbaren Wirkung derartiger Bestimmungen. Der Grund dafür, daß es möglich war, den einzelnen in der Gemeinschaft aufgrund von Vorschriften, die ich als Vorschriften des internen Gemeinschaftsrechts bezeichnen möchte, Rechte zuzuerkennen, auf deren Beachtung durch die Gerichte sie Anspruch haben, ist der, daß die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, van Gend & Loos, Slg. 1963, 25). Die durch von der Gemeinschaft geschlossene internationale Abkommen geschaffene Rechtsordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine ähnliche Wirkung entfalten.
3. Diese beiden Voraussetzungen sind meines Erachtens im vorliegenden Fall erfüllt.
Wie Sie, meine Herren Richter, feststellen können, stimmt der Wortlaut des Artikels 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens mit Griechenland praktisch mit dem des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag überein:
Eine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Daraus folgt, daß die Gründe, aus denen der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag bejaht hat, mutatis mutandis auch für Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 des in Athen unterzeichneten Abkommens mit Griechenland gelten. Ebenso wie die entsprechende Vorschrift des Vertrages erlegte Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens von Athen seinen Adressaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen bedarf. Diese Verpflichtung war daher vollständig, rechtlich vollkommen und infolgedessen geeignet, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den [vertragschließenden Parteien] und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen (vgl. das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Lütticke, Slg. 1966, 266).
4. Aufgrund seiner Zielsetzung und seines Aufbaus erfüllt das Abkommen von Athen auch die zweite Voraussetzung.
Zunächst zeigen seine in der Präambel dargelegten Ziele deutlich, daß es weit mehr war als ein nach klassischem Muster mit anderen Drittländern geschlossenes Freihandelsabkommen. Die vertragschließenden Parteien bekundeten nämlich ihren festen Willen, im Hinblick auf den späteren Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft immer engere Bande zwischen dem griechischen Volk und den in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinten Völkern zu schaffen.
Diese Ziele spiegeln sich in seinem Aufbau und Inhalt, die dem EWG-Vertrag nachgebildet sind, wider. Das Assoziierungsabkommen mit Griechenland sah nicht nur die Zollunion, die Annahme des gemeinsamen Zolltarifs durch Griechenland und die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen im Handelsverkehr, sondern auch die Harmonisierung der Agrarpolitiken, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Lockerung der Vorschriften über die Niederlassung und die Dienstleistungen, Bestimmungen über den Wettbewerb, die Steuern und die Angleichung der Rechtsvorschriften sowie die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken vor.
In institutioneller Hinsicht setzte es einen Assoziationsrat ein, der befugt war, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse mit verbindlicher Wirkung zu fassen (Artikel 65). Die Regelung von Streitigkeiten sollte nicht nur durch Befassung des Assoziationsrates, sondern auch auf dem Rechtsweg erfolgen, der die eventuelle Anrufung des Gerichtshofes einschloß (Artikel 67). Das Abkommen enthielt keine Kündigungsvorschriften.
Schließlich folgt auch aus dem Wortlaut des Artikels 53 Absatz 1 Unterabsatz 1, daß dieser den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft selbst und Griechenland wechselseitige Verpflichtungen auferlegte.
Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich meiner Auffassung nach, daß die Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Griechenland hinreichend eng war, um ihr die Eigenschaft einer Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die vertragschließenden Parteien, sondern auch die einzelnen waren, zuerkennen zu können.
IV —
Im Hinblick auf meine Antwort auf die erste Frage werde ich die Frage, ob der im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Gleichheitssatz dem Importeur einen Rechtsanspruch darauf verleiht, daß eingeführte Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise Subventionen erhalten wie im Inland erzeugte oder verkaufte Branntweine, nur hilfsweise prüfen.
Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Firma Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595) steht das Recht, die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Randnr. 10 Satz 1 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 610), dem einzelnen nur dann zu, wenn die Bestimmungen des Artikels 92 durch die in Artikel 94 vorgesehenen allgemeinen Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen nach Artikel 93 Absatz 2 konkretisiert worden sind (Randnr. 10 Satz 2 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 610).
Abgesehen von diesem Fall folgt aus der Rolle, die der Kommission und dem Rat durch die Artikel 93 und 94 bei der Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Beihilfen mit dem Vertrag übertragen worden ist (Urteil Steinike & Weinlig, Randnrn. 6 bis 9 der Entscheidungsgründe, a.a.O. S. 609 f.), daß die betroffenen einzelnen keinen Anspruch darauf haben, daß ein nationales Gericht ihnen eine Beihilfe zuspricht, die ihren Konkurrenten gewährt worden ist.
Abschließend schlage ich vor, die Fragen des Finanzgerichts wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 des am 9. Juli 1961 in Athen unerzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und Griechenland sind dahin auszulegen, daß am Maßstab dieser Vorschriften eine staatliche Maßnahme zu messen ist, die im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Branntweinabgaben und der Gewährung einer Beihilfe an bestimmte einheimische Branntweinerzeuger für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Maßnahme vorhandenen aber noch nicht versteuerten Branntweine eine im Rahmen der Steuerveranlagung zu gewährende Entlastung anordnet.
2. Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, daß sie einem Importeur einen Anspruch darauf verleihen, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Branntweine in gleicher Weise von Verbrauchsteuern entlastet werden wie inländische Branntweine aufgrund von allgemeinen Anweisungen.
3. Artikel 92 EWG-Vertrag verleiht einem Importeur keinen Anspruch darauf, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren ähnliche Subventionen erhalten wie die, die bestimmten inländischen Konkurrenzerzeugnissen gewährt werden.