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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.04.1982 – C-17/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:129
In der Rechtssache 17/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Pabst & Richarz KG, Elsfleth,
gegen
Hauptzollamt Oldenburg,
Beigetretene:
Oberfinanzdirektion Hannover,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag, des Artikels 53 Absatz 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland sowie der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag im Hinblick auf die Anwendung bestimmter Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Nach dem mehrfach geänderten deutschen Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 unterliegt Branntwein einer Verbrauchsteuer, die in drei verschiedenen Formen erhoben wird.
a) Im Inland hergestellter Branntwein ist nach dem Gesetz grundsätzlich an die Bundesmonopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis abzuliefern, der nach dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Branntweingrundpreis berechnet wird. Dieser Mono-pol-Branntwein unterliegt nach § 84 des Gesetzes der Branntweinsteuer. Er wird von der Bundesmonopolverwaltung zu einem Preis, dem regelmäßigen Verkaufspreis, verkauft, der sich aus dem Branntweinübernahmepreis, der Branntweinsteuer sowie den Monopolverwal-tungs- und -betriebskosten zusammensetzt. Diese Kosten stellen die sogenannte Preisspitze dar.
b) Branntwein, der von der Ablieferungspflicht gegenüber der Bundesmonopolverwaltung ausgenommen ist oder entgegen dieser Pflicht der Verwaltung nicht abgeliefert wird, unterliegt nach § 78 des Gesetzes dem Branntweinauf-Schlag. Der die Branntweinsteuer übersteigende Betrag des Aufschlags stellt die Branntweinaufschlagspitze dar.
c) Eingeführter Branntwein unterliegt gemäß §§151 und 152 des Gesetzes dem Monopolausgleich, der in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis und dem Grundpreis für Monopolbranntwein besteht. Der die Branntweinsteuer übersteigende Betrag des Monopolausgleichs stellt die Monopolausgleichspitze dar.
Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, betrug die Branntweinsteuer in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 17. März 1976 grundsätzlich 1500 DM/hl Weingeist. Der Branntweinaufschlag, der nach einer Steuerstaffel erhoben wurde, war im allgemeinen höher als 1500 DM/hl Weingeist, lag aber unter bestimmten Voraussetzungen erheblich unter diesem Betrag. Der Monopolausgleich war grundsätzlich höher als die Branntweinsteuer von 1500 DM/hl Weingeist. Um die Jahreswende 1975/76 betrug die Monopolausgleichspitze 80 DM/hl Weingeist.
Die Bundesmonopolverwaltung hat nach dem Branntweinmonopolgesetz das Einfuhrmonopol für Branntweine. Aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera, Slg. 1976, 91) und vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) hat sie dieses Monopol jedoch gegenüber Branntweinen aus Mitgliedstaaten der EWG nicht mehr geltend gemacht.
Wegen der sich aus dieser Änderung ihrer Praxis ergebenden billigeren Einfuhren war die Bundesmonopolverwaltung gezwungen, ihre Verkaufspreise für den neutralen Sprit zunächst um 150 DM/hl Weingeist und später um weitere Beträge zu senken. Sie behielt jedoch die Ankaufspreise gegenüber den Erzeugern, die an sie ablieferten, bei. Das hierdurch entstehende Defizit wurde über den allgemeinen Staatshaushalt dadurch ausgeglichen, daß der allgemeine Steuersatz für die Branntweinsteuer erhöht wurde. Durch das Gesetz vom 2. Mai 1976 zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes wurden die drei Formen der Trinkbranntweinsteuer mit Wirkung vom 18. März 1976 einheitlich um 150 DM/hl Weingeist heraufgesetzt, wodurch sie auf 1650 DM anstiegen. Zugleich entfiel die Erhebung der Branntweinaufschlag- und der Monopolausgleichspitze.
Um den Erzeugern, den Herstellern und den Importeuren eine bessere Anpassung an die geänderte Markt- und Gesetzeslage zu ermöglichen, traf der Bundesminister der Finanzen verschiedene Verwaltungsmaßnahmen.
Im einzelnen führte er durch Schnellbriefe vom 23. März, 15. April und 1. Juli 1976 eine Entlastungsregelung für Branntweine ein, die in Branntweinlagern und Zollagern unter Steueraufschub zum Stichtag vom 22. Februar 1976 abzüglich der Auslagerung bis zum 17. März 1976 lagerten.
Im Vorlagebeschluß wird ausgeführt, daß auf die in den Branntweinlagern und Zollagern eingelagerten Branntweine bei der Einlagerung bereits eine Branntweinaufschlagspitze oder eine Monopolausgleichspitze erhoben worden war, soweit diese geschuldet wurden. Der übrige Teil des Branntweinaufschlags und des Monopolausgleichs wurde dagegen mit dem der Branntweinsteuer entsprechenden Betrag von 1500 DM/hl Weingeist erst bei der Auslagerung der Branntweine erhoben.
In den Branntweineigenlagern lagerten demgemäß zum Zeitpunkt der Erhöhung der Steuersätze steuerlich mit den Spitzen vorbelastete inländische und eingeführte Branntweine sowie steuerlich nicht vorbelastete Branntweine, nämlich solche, die von der Bundesmonopolverwaltung stammten.
Aufgrund der genannten Entlastungsregelung wurden sämtliche am Stichtag in Branntweineigenlagern lagernde Branntweine einschließlich der von der Bundesmonopolverwaltung stammenden steuerlich nicht vorbelasteten Branntweine auf zweierlei Weise entlastet.
Zunächst wurden die am Stichtag eingelagerten Branntweine um einen Pauschalbetrag von 80 DM/hl Weingeist entlastet, um die bei der Einlagerung erhobene Branntweinaufschlagspitze und Monopolausgleichspitze auszugleichen. In Wirklichkeit hatten sich diese Spitzen in der Zeit ab Oktober 1975 in einer Größenordnung zwischen 16,05 DM und 99,54 DM/hl Weingeist bewegt.
Weiterhin erhielten die Besitzer von Branntweineigenlagern eine Entlastung in Höhe von 70 DM/hl Weingeist für den mutmaßlichen Umsatz von zwei Monaten, um sie von der Steuererhöhung ab 18. März 1976 teilweise freizustellen.
Auch die Besitzer von Zollagern erhielten diese Entlastung; die Regelung sah jedoch keinen Ausgleich für die Spitzen vor, die für Branntweinbestände in Zolllagern entrichtet worden waren.
Die Entlastungen wurden gemäß dem Schnellbrief vom 15. April 1976 durch Verrechnung mit den für die Monate ab April 1976 geschuldeten Steuerbeträgen oder, sofern die Verrechnung nicht möglich war, durch direkte Zahlung gewährt.
Dem Vorlagebeschluß zufolge teilte die Bundesregierung die Entlastungsregelung der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mit.
Nach Angaben der Verwaltung wurden aufgrund der genannten Schnellbriefe insgesamt Entlastungen in Höhe von 72 Millionen DM gewährt; sie betrafen etwa 800 Besitzer von Branntweineigenlagern und eine unbekannte Anzahl von Zollagerbesitzern.
2. Die Firma Pabst & Richarz, Klägerin im Ausgangsverfahren, betreibt eine Weinbrennerei. Sie unterhält ein Branntweineigenlager und ein Tanklager, das unter Zollaufsicht steht.
Am Stichtag befanden sich im Tanklager 13278 hl Weingeist Rohbrand, ein Erzeugnis, das die letzte Vorstufe zum Weinbrand darstellt. Der Rohbrand stammte aus Mitgliedstaaten der EWG (Frankreich und Italien) sowie aus Griechenland. Bei der Einlagerung hatte die Firma Pabst & Richarz die Monopolausgleichspitze in Höhe von 80 DM/hl Weingeist entrichtet. Diese Steuer wurde ihr gemäß der Entlastungsregelung erstattet.
Die Firma Pabst & Richarz begehrt mit ihrer beim Finanzgericht Hamburg erhobenen Klage eine weitere Entlastung in Höhe von 80 DM/hl Weingeist auf den Bestand an Rohbrand in ihrem Tanklager. Zur Begründung führte sie aus, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß von der Bundesmonopolverwaltung bezogene, nicht vorbelastete Branntweine, die am Stichtag in Branntweineigenlagern eingelagert gewesen seien, um 80 DM/hl Weingeist entlastet worden seien, während sie selbst keine vergleichbare Entlastung erhalten habe. Im Unterschied zu der ihr gewährten Erstattung gleiche nämlich die Entlastung des Mo-nopol-Branntweins nicht eine entsprechende Vorbelastung in Form der Branntweinaufschlagspitze und der Monopolausgleichspitze aus. Die von der Bundesmonopolverwaltung bezogenen Branntweine würden somit steuerlich in Höhe von 80 DM/hl Weingeist begünstigt.
Das Hauptzollamt trug demgegenüber vor, die Firma Pabst & Richarz sei durch die Erstattung der Monopolausgleichspitze ausreichend entlastet worden. Eine darüber hinausgehende Entlastung sei in den Schnellbriefen nicht vorgesehen und auch nicht gerechtfertigt.
3. Das Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß seines IV. Senats vom 31. Oktober 1980 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind Artikel 95 EWG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und Griechenland bzw. Artikel 37 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß am Maßstab dieser Vorschriften eine staatliche Maßnahme zu messen ist, die im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Branntweinabgaben und der Gewährung einer Beihilfe an bestimmte einheimische Branntweinerzeuger für die im Zeitpunkt der genannten Maßnahme vorhandenen, aber noch nicht versteuerten Branntweine eine im Rahmen der Steuerveranlagung zu gewährende Entlastung anordnet, oder ist die Entlastung der genannten Art am Maßstab der Beihilfevorschriften der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag zu messen?
2) Für den Fall, daß die Vorschriften der Artikel 37 und/oder Artikel 95 EWG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des Assoziationsabkommens anzuwenden sind:
Sind diese Vorschriften dahin auszulegen, daß sie dem Importeur einen Rechtsanspruch darauf verleihen, daß eingeführte Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise von Verbrauchsteuern entlastet werden wie einheimische Branntweine aufgrund von allgemeinen Verwaltungsanweisungen, und zwar unabhängig davon, ob die Entlastungsmaßnahmen nach nationalstaatlichem Recht als Subvention oder als steuerliche Billigkeitsmaßnahme zu qualifizieren ist und ob die Entlastungsmaßnahme nach nationalstaatlichem Recht rechtmäßig oder rechtswidrig ist?
3) Für den Fall, daß die Beihilfevorschriften anzuwenden sind:
Verleiht der im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Gleichheitssatz dem Importeur einer Ware einen Rechtsanspruch darauf, daß eingeführte Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise Subventionen erhalten wie andere Importeure oder einheimische Branntweinerzeuger bzw. Branntweinhändler?
4. Das Finanzgericht führt in den Gründen seines Vorlagebeschlusses aus, daß es bei der Formulierung der Vorlagefragen von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen sei:
Nach Meinung des vorlegenden Gerichts stellt sich die Entlastungsregelung nach deutschem Recht als eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 131 Reichsgabenordnung dar. Das Finanzgericht habe zwar mit Urteil vom 31. Oktober 1980 (IV 51/77 N) entschieden, daß die Entlastungsregelung mit dieser Vorschrift nicht in Einklang stehe, weil es sich nicht um eine verwaltungsmäßige Regelung von Einzelfällen, sondern um eine allgemeine Regelung handele, die über den Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der Verwaltung hinausgehe. Der Bundesfinanzhof habe jedoch durch Vorbescheid vom 1. April 1980 (VII R 17/78) die Entlastungsregelung nach deutschem Recht als Subventionsmaßnahme qualifiziert.
Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es für die Anwendbarkeit der angeführten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht darauf an, wie die Entlastungsregelung nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Selbst wenn diese Regelung eine reine Verwaltungsmaßnahme darstelle, verstieße sie insofern gegen Artikel 95 EWG-Vertrag oder Artikel 53 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland, als die Steuerbelastung für die Besitzer von Branntweineigenlagern, die in ihrem Lager Branntweine von der Bundesmonopolverwaltung eingelagert gehabt hätten, um 80 DM/hl Weingeist ermäßigt worden sei, während die Firma Pabst & Richarz mit den von ihr eingeführten Branntweinen von einer entsprechenden Ermäßigung der Steuer ausgeschlossen geblieben sei.
Hinsichtlich des Rohbrandes aus Griechenland gelten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die im Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/81 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1979, 935) zu Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gêbiete der EWG entwickelten Grundsätze auch für Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und Griechenland.
Das Gericht weist weiter darauf hin, daß die Beantwortung der Vorlagefragen auch für die Besitzer von Zollagern von Bedeutung sei, die sich in einer ähnlichen Lage befänden wie die Klägerin im Ausgangsverfahren.
Abschließend bemerkt das Finanzgericht, die dritte Frage betreffe den nach seiner Ansicht unwahrscheinlichen Fall, daß das steuerliche Diskriminierungsverbot durch die Entlastungsregelung nicht berührt werde. Das Gericht neigt im übrigen zu der Auffassung, daß die Entlastungsregelung, sofern sie eine Beihilfe darstelle, gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil sie der Kommission nicht angezeigt worden sei.
5. Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts vom 31. Oktober 1980 ist am 3. Februar 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Pabst & Richarz KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt P. Müller-Kemler, Hannover, die Oberfinanzdirektion Hannover, Beigetretene im Ausgangsverfahren, vertreten durch Herrn Schäfer als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann, Beistand: Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablaß, Düsseldorf, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Beteiligten aufgefordert, vor der Sitzung einige Fragen schriftlich zu beantworten; dieser Aufforderung ist nachgekommen worden.
Mit Beschluß vom 17. Juni 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
In tatsächlicher Hinsicht bemerkt die Firma Pabst & Richarz, Klägerin im Ausgangsverfahren, der Vorlagebeschluß enthalte eine Unrichtigkeit in der Darstellung der Reihenfolge der Entlastungsmaßnahmen. Nach dem für das Ausgangsverfahren maßgebenden Schnellbrief vom 15. April 1976 würden aus den Lagerbeständen der Branntweineigenlager per 17. März 1976
a) für die Referenzmenge, also für die einem durchschnittlichen Umsatz von zwei Monaten entsprechende Menge, 150 DM/hl Weingeist und
b) für den über die Referenzmenge hinausgehenden Lagerbestand 80 DM/hl Weingeist vergütet.
Für den Bestand der Zollager sei für die Referenzmenge nur eine Vergütung von 70 DM/hl Weingeist angeordnet worden.
Mit diesen Maßnahmen habe die Steuererhöhung für die Lagerbestände ausgeglichen werden sollen, die bereits zu Preisen verkauft worden seien, in die die Erhöhung noch einkalkuliert gewesen sei.
Jedoch sei die Steuererhöhung für die Bezieher und Verarbeiter von Monopolsprit kostenneutral geblieben. Ihre der Referenzmenge entsprechenden Lagerbestände seien nämlich bis zur Höhe der Steuererhöhung um 150 DM entlastet worden, während die Steuererhöhung für ihre künftigen Verkäufe durch die Senkung des Monopolspritpreises um 150 DM voll kompensiert worden sei. Eine Steuermehrbelastung sei also am 17. März 1976 nur für die die Referenzmenge übersteigenden Lagerbestände mit 70 DM eingetreten.
Bis auf diese Mengen seien daher die Kalkulationsposten Einkauf von Monopolsprit und Branntweinsteuer für die Bezieher von Monopolsprit gleichgeblieben, und demgemäß hätten auch die Verkaufspreise unverändert bleiben können.
Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren handelt es sich somit bei der Entlastungsregelung um den klassischen Fall einer steuerlichen Billigkeitsmaßnahme als Ausgleich einer ungerechten wirtschaftlichen Folge einer steuerlichen Maßnahme, die als solche rechtmäßig sei. Dies gehe auch aus den Erwägungsgründen der Schnellbriefe hervor, in denen von Härten, die sich aus der veränderten Marktlage ... bei der Vermarktung ergeben können die Rede sei.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren bemerkt insoweit, Beihilfen und Subventionen dienten nicht dem Ausgleich unbilliger Folgen rechtmäßiger Maßnahmen oder der Milderung gesetzlicher Härten im Einzelfall, sondern der Beseitigung der durch wirtschaftliche Rahmenbedingungen verursachten Nachteile.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlastungsregelung nach deutschen Recht könne offenbleiben. Worauf es im vorliegenden Fall ankomme, sei der Umstand, daß ihre Wettbewerber tatsächlich in den Genuß der wirtschaftlichen Vorteile der Entlastung gekommen seien.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag meint die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Vorlagefrage des Finanzgerichts ziele im Kern darauf ab, ob die Ermäßigung einer inländischen Abgabe, die einer inländischen Ware gewährt werde, auch auf eine gleichartige Ware aus einem Mitgliedstaat zu gewähren sei. Die Frage betreffe damit die Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, und eine Anwendung des Artikels 37 EWG-Vertrag komme nicht in Betacht. Denn es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine Tätigkeit ..., die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts ... durch ein staatliches Monopol steht (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O), sondern um eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme zur teilweisen und zeitweisen Beseitigung der Folgen der Erhöhung einer Verbrauchsteuer.
Für die Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag dürfe es jedoch keinen Unterschied machen, wie die steuerliche Belastung ausgestaltet sei.
Die wenn auch zeitlich und der Höhe nach begrenzte Nichterhebung eines Teils einer Steuer auf inländische Waren müsse unter den gleichen Voraussetzungen auch der gleichartigen eingeführten Ware zugute kommen. Die Gleichartigkeit der hier in Rede stehenden Erzeugnisse sei unbestreitbar. Außerdem erfolge die Nichterhebung aus Gründen, die nicht in den individuellen Verhältnissen eines Steuerschuldners, sondern in der Auswirkung der Steuer auf alle Steuerschuldner lägen.
Im Hinblick auf Artikel 95 EWG-Vertrag dürfe aber der Importeur einer eingeführten Ware als Steuerschuldner nicht schlechter gestellt sein als der Schuldner der Steuer, die die gleichartige inländische Ware belaste.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren meint, zur Beantwortung der Vorlagefragen sei es unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang derjenige Bestand, dessen Entlastung im Ausgangsverfahren begehrt werde, mit Abgaben belastet gewesen sei. Jedenfalls sei er mit der erhöhten Branntweinsteuer belastet gewesen, von der der Bestand von Lägern mit inländischer gleichartiger Ware um mindestens 80 DM/hl Weingeist entlastet worden sei.
Auf den Lagerbestand von Rohbrand aus Griechenland sei Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland anzuwenden.
Die Anwendung dieser Vorschrift und des Artikels 95 EWG-Vertrag schließe die Anwendbarkeit der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag aus.
Die Oberfinanzdirektion Hannover, Beigetretene im Ausgangsverfahren, trägt zunächst vor, beim Erlaß oder bei der Anwendung der Entlastungsregelung auf die Altbestände sei nicht zwischen Branntweinarten oder nach der Herkunft der Branntweine unterschieden worden.
Sie führt zu dem der Rechtssache zugrundeliegenden Sachverhalt aus, alle Branntweine, die sich am Stichtag in Branntweineigenlagern befunden hätten, seien in Höhe eines Pauschalbetrags von 80 DM/hl Weingeist um die bei der Einlagerung entrichteten Steuerspitzen entlastet worden.
Dagegen seien die in den Zollagern vorhandenen Bestände nicht um diesen Betrag entlastet worden, weil sie keine Vorbelastungen getragen hätten. Insoweit sei die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts unrichtig. Für Branntwein aus Zollagern sei nämlich gemäß § 154 Branntweinmonopolgesetz in Verbindung mit § 46 Zollgesetz die Monopolausgleichschuld einschließlich der Monopolausgleichspitze erst mit der Auslagerung entstanden. Die Monopolausgleichspitze sei bei der Auslagerung ab 23. Februar 1976 jedoch nicht mehr erhoben worden.
Außerdem seien zum Ausgleich von Übergangshärten der Steuererhöhung sowie der Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse sowohl auf den Bestand in Branntweineigenlagern als auch auf den Bestand in Zollagern 70 DM/hl Weingeist vergütet worden, in beiden Fällen bis zur Höhe einer Referenzmenge. Im Fall der Branntweineigenlager habe die Gesamtvergütung pro hl Weingeist der Referenzmenge somit 150 DM betragen.
Die Oberfinanzdirektion versucht, durch Zahlenbeispiele darzutun, daß die Entlastungseffekte bei eingeführten Erzeugnissen und bei Monopolspriterzeugnissen identisch gewesen seien.
Hinsichtlich der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften vertritt die Oberfinanzdirektion die Ansicht, das eigentliche Problemfeld der Vorlagefragen sei, ob eine Diskriminierung darin erblickt werden könne, daß der Monopolsprit im Gegensatz zum eingeführten Rohbrand im Warenpreis entlastet worden sei. Die Vorlagefragen wären jedoch gegenstandslos, wenn die in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache 4/81 (Hauptzollamt Flensburg/Andersen) gestellte Frage, ob sich aus dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Verkaufspreis eine Belastung für den Monopolsprit ergebe, bejaht würde.
Die Oberfinanzdirektion bemerkt insoweit, das Finanzgericht laufe Gefahr, die Problematik zu verwischen, indem es diese über eine Verrechnung mit Steuerlasten in das Abgabenrecht verlagere, ähnlich wie dies in der Rechtssache 91/78 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O.) geschehen sei. Die Verrechnung mit Steuerlasten sei kein wesentliches Kriterium der Regelung, sondern eine Sache der Verwaltungspraktikabilität. Dies zeige der Umstand, daß die Vergütung nach dem Schnellbrief vom 15. April 1976 auszuzahlen sei, wenn eine Verrechnung unmöglich sei.
Das Finanzgericht spreche also in Wirklichkeit das Problem des Monopolpreises während einer Phase der Umformung des Handelsmonopols an. Die in Rede stehende Regelung sei somit am Maßstab des Artikels 37 Absätze 1 und 2 und, soweit es um eine Einfuhr aus Griechenland gehe, an Artikel 31 des Abkommens EWG—Griechenland zu messen.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der vorerwähnten Rechtssache 91/78 sei die Preispolitik eines staatlich gestützten Handelsmonopols dann diskriminierend, wenn es Verkaufspreise praktiziere, die im Vergleich zu dem Preis vor Steuern für Branntwein vergleichbarer Qualität aus anderen Mitgliedstaaten anomal niedrig seien. Hierzu sei zu bemerken, daß Rohbrand aus Wein und der neutrale Monopolsprit keine vergleichbaren Qualitäten seien. Darüber hinaus habe der Monopolsprit im Vergleich zu neutralem Alkohol aus Mitgliedstaaten im Preis merkbar höher gelegen.
Ferner habe das für den Rohbrand aus Griechenland in Betracht kommende Diskriminierungsverbot des Artikels 31 des Abkommens EWG—Griechenland aufgrund der Absätze 1 und 6 dieses Artikels zur Zeit der fraglichen Ereignisse keine Wirkung entfaltet.
Die Oberfinanzdirektion meint abschließend, eine Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag müsse zum gleichen Ergebnis führen, da diese Vorschrift auf dem gleichen Grundgedanken beruhe wie Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zunächst vor, aus dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes gehe hervor, daß dieser Ausschuß für ablieferungsfreien Branntwein aus Wein und Obst eine Anpassung an die neue Lage dadurch habe herbeiführen wollen, daß
a) eine Entlastung in Höhe von 80 DM/hl Weingeist erfolgt sei, um hinsichtlich der Altbestände den Wegfall der Monopolausgleichspitze bzw. Branntweinaufschlagspitze zu erreichen;
b) die einer Referenzmenge entsprechenden Altbestände entlastet würden, um den vollen Betrag der Branntweinsteuererhöhung von 150 DM/hl Weingeist auszugleichen.
Der Bestand im Tanklager der Firma Pabst & Richarz sei offenbar wie Bestände in Branntweineigenlagern behandelt worden. Außerdem interessiere für die Beurteilung des vorliegenden Falles nur die unter a) erwähnte Entlastung in Höhe von 80 DM.
Die Erstattung der Vorbelastung mit Branntweinaufschlagspitze bzw. Monopolausgleichspitze sei eine steuerliche Maßnahme, die in den Anwendungsbereich von Artikel 95 EWG-Vertrag falle. In beiden Fällen seien nämlich die Spitzen Teil der beiden zugrundeliegenden Besteuerungsformen. Die allgemeine GeWährung der Entlastung von 80 DM habe also zur Folge gehabt, daß die auf den nicht vorbelasteten Monopolbranntwein zu entrichtende Verbrauchsteuer stärker ermäßigt worden sei als die auf ablieferungsfreie oder eingeführte Branntweine.
Selbst wenn die betreffende staatliche Maßnahme gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 ff. EWG-Vertrag anzusehen sei, so unterläge sie doch Artikel 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urtul des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533).
Die Kommission vertritt sodann unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg) die Auffassung, die Anwendung von Artikel 95 EWG-Vertrag müsse im Hinblick auf nationale Regelungen, die bestimmte Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Branntwein begünstigten, gegenüber der des Artikels 37 EWG-Vertrag Vorrang haben.
Für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag vorliegt, geht die Kommission von der Prämisse aus, daß für den Monopolbranntwein ein um 80 DM/hl Weingeist geringere Steuer zu entrichten gewesen sei als diejenige, die die Klägerin im Ausgangsverfahren für den bei ihr eingelagerten Rohbrand zu entrichten gehabt habe. Sie räumt jedoch ein, daß diese Prämisse bestritten werden könne, insbesondere wenn man berücksichtige, daß die Entlastung für Monopolbranntwein eine nachträgliche Rückzahlung der im Verkaufspreis für Monopolbranntwein enthaltenen Preisspitze darstelle und daß diese Preisspitze eine der Monopolausgleichspitze entsprechende Besteuerung darstelle.
Die Kommission trägt unter Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 vor, diese Bestimmung verlange die Beseitigung der Diskriminierung, und zwar nach Wahl des nationalen Gerichts entweder dadurch, daß die rechswidrige Maßnahme aufgehoben und die gewährte Vergütung zurückgezahlt werde, oder dadurch, daß für die eingeführten Produkte die gleiche Vergütung gewährt werde wie für die einheimischen.
Die Kommission teilt die Auffassung des Finanzgerichts, wonach Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens EGW—Griechenland als unmittelbar anwendbar anzusehen ist.
Die Kommission ist schließlich der Ansicht, daß sich aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen die Beantwortung der dritten Frage nach der Auslegung der Artikel 92 ff. über Beihilfemaßnahmen erübrige. Sie bemerkt jedoch hilfsweise, daß ihr die streitige Entlastungsmaßnahme nicht gemäß Artikel 93 Abs. 3 EWG-Vertrag mitgeteilt worden sei. Folglich könne die Klägerin im Ausgangsverfahren vor dem staatlichen Gericht keine gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe geltend machen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. Oktober 1981 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt P. Müller-Kemler, Hannover, die Oberfinanzdirektion Hannover, Beigetretene im Ausgangsverfahren, für die mündliche Verhandlung vertreten durch Herrn Jarsombeck, Direktor im Bundesministerium der Finanzen, Bonn, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann, Beistand: Rechtsanwalt W.-D. Krause-Ablass, Düsseldorf, mündliche Ausführungen gemacht.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben in der Sitzung genauere Angaben zu bestimmten Aspekten der Rechtssache gemacht.
Die Oberfinanzdirektion Hannover, Beigetretene im Ausgangsverfahren, hat vorgetragen, die Frage, ob die Preisspitze, die als Bestandteil des Monopolpreises vor der Einlagerung des von der Bundesmonopolverwaltung stammenden Branntweins zu zahlen sei, eine Abgabe darstelle, sei Gegenstand der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache 4/81 (Andresen). Die im Vorlagebeschluß enthaltene Feststellung, daß der in Branntweineigenlagern befindliche Monopolsprit nicht vorbelastet sei, sei somit zweifelhaft.
In der Entlastungsregelung sei jedoch auch für diese für den Monopolsprit gezahlte Preisspitze ein Ausgleich vorgesehen. Seit Oktober 1975 hätten die Preisspitzen zwischen 16,05 DM und 104,60 DM/hl Weingeist geschwankt.
Für die Bestände in Zollagern sei keine vergleichbare Entlastung vorgesehen worden, da sie bei ihrer Einlagerung nicht mit einer Spitze belastet gewesen seien.
Die Oberfinanzdirektion hat weiter ausgeführt, das der Klägerin im Ausgangsverfahren gehörende, unter Zollaufsicht stehende Tanklager nehme hinsichtlich des Branntweinmonopolgesetzes eine Sonderstellung ein. Diese erkläre sich durch die traditionelle deutsche Brennerei- und Lagerungspraxis. Die zur Berechnung der Steuerschuld dienenden Daten würden in diesen Fällen vor der Einlagerung des Rohbrands erhoben, der bereits eine erste Verarbeitung erfahren habe. Die Besteuerung, das heißt die Erhebung der Monopolausgleichspitze, erfolge dagegen später entsprechend dem Ergebnis des endgültigen Brennens.
Dazu hat der Vertreter der Firma Papst und Richartz, der Klägerin im Ausgangsverfahren, vorgetragen, der im Tanklager eingelagerte Bestand sei gemäß einem Erlaß vom 26. Februar 1976 mit der Monopolausgleichspitze in Höhe von 16,05 DM/hl Weingeist und nicht, wie im Vorlagebeschluß ausgeführt, von 80 DM/hl Weingeist belastet worden. Die Firma habe den entsprechenden Betrag gezahlt, der ihr später auf besonderen Antrag unabhängig von der Entlastungsregelung zurückerstattet worden sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 31. Oktober 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 37, 92, 93 und 95 EWG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland, das am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch Beschluß des Rats vom 25. September 1961 (ABl. Nr. 26 vom 18. 2. 1963) geschlossen und gebilligt wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Das Ausgangsverfahren betrifft die Anwendung einer Entlastungsregelung, die der Bundesminister der Finanzen in drei Erlassen getroffen hatte, um einer Anpassung des deutschen Branntweinmonopols an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, auf einen Bestand an Rohbrand aus Frankreich, Italien und Griechenland, der sich an dem in den Erlassen vorgesehenen Stichtag in einem Tanklager befand.
3 Vor der Umformung des Monopols unterlagen alle — sei es aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland — in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Branntweine einer Verbrauchsteuer, dem Monopolausgleich. Diese Abgabe setzte sich aus einem festen Bestandteil, nämlich der auf inländischen, von der Bundesmonopolverwaltung verkauften Branntwein erhobenen Branntweinsteuer, und einem beweglichen Bestandteil, der Monopolausgleichspitze, die der im Verkaufspreis für Monopolbranntwein enthaltenen Preisspitze entsprach, zusammen. Der Betrag der Preisspitze wurde durch Abzug der Branntweinsteuer und des von der Monopolverwaltung festgesetzten Branntweingrundpreises vom Verkaufspreis des Monopols ermittelt. Nach dem Vorlagebeschluß belief sich die Branntweinsteuer seit 1972 auf 1500 DM/hl Weingeist, während die Monopolausgleichspitze um die Jahreswende 1975/76 80 DM/hl Weingeist betrug.
4 Um das Branntweinmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen, machte die Bundesmonopolverwaltung entsprechend den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) das ihr nach deutschem Recht zustehende Einfuhrmonopol für Branntweine gegenüber Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten nicht mehr geltend. Die Senkung der Verkaufspreise für Monopolbranntwein, die die Monopolverwaltung demzufolge vornahm, führte zu einem Defizit für das Monopol, da die Ankaufspreise gegenüber den Erzeugern, die ihre Erzeugnisse an die Monopolverwaltung ablieferten, beibehalten wurden. Dieses Defizit wurde über den Staatshaushalt ausgeglichen, was eine Anhebung des allgemeinen Branntweinsteuersatzes um 10 % zur Folge hatte. Die Steuersätze für die Branntweinsteuer und den Monopolausgleich wurden um 150 DM/hl Weingeist auf 1650 DM/hl Weingeist heraufgesetzt. Zugleich entfiel infolge dieser Umformung des Monopols mit Wirkung vom 18. März 1976 die Monopolausgleichspitze.
5 Aufgrund einer Zusage gegenüber dem Finanzausschuß des Bundestages traf der Bundesminister der Finanzen verschiedene Verwaltungsmaßnahmen, um den Branntweinerzeugern, -herstellern und -importeuren eine bessere Anpassung an die neue Markt- und Steuersituation zu ermöglichen. So traf er mit drei Erlassen vom 23. März, 15. April und 1. Juli 1976 Verwaltungsanweisungen, die Entlastungsmaßnahmen enthielten.
6 Diese Maßnahmen betrafen Branntweinbestände, die sich am 22. Februar 1976 in Branntweineigenlagern oder Zollagern befanden. Die vorgesehenen Entlastungen wurden grundsätzlich durch Abzug von den ab April 1976 monatlich geschuldeten Steuerbeträgen gewährt.
7 Nach den ministeriellen Anweisungen konnte die Entlastung höchstens 150 DM/hl betragen. Sie setzte sich aus zwei Elementen zusammen: Zunächst wurde eine Entlastung von 70 DM pro Hektoliter einer bestimmten Referenzmenge an Branntwein gewährt, um unbillige Härten auszugleichen, die sich aus der Erhöhung der Branntweinsteuersätze insbesondere bei langfristigen Verträgen ergeben konnten; diese Entlastung galt für den der Referenzmenge entsprechenden Teil der Nettobestände der Branntweineigenlager und der Zollager. Sodann wurde eine Erstattung von 80 DM/hl für die Gesamtbestände der Branntweineigenlager gewährt; hierbei handelte es sich insbesondere um die Erstattung der Monopolausgleichspitze und der im Verkaufspreis für Monopolbranntwein enthaltenen Preisspitze. Diese Spitzen waren bei der Einlagerung des Branntweins erhoben worden, während der Monopolausgleich und die Branntweinsteuer erst bei der Auslagerung erhoben wurden. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um diese Erstattung von 80 DM/hl.
8 Die Oberfinanzdirektion Hannover, die dem Ausgangsverfahren beigetreten ist, hat vorgetragen, der Betrag der Monopolausgleichspitze sei aufgrund der seinerzeit von der Bundesmonopolverwaltung vorgenommenen Berechnungen der Preisspitze im wesentlichen variabel gewesen. Die Rückzahlung von 80 DM/hl sei somit als eine pauschale Erstattung der bei der Einlagerung erhobenen Spitzen anzusehen.
9 Der Bestand an Rohbrand, um den es im vorliegenden Fall geht, befand sich am Stichtag in einem Tanklager der Firma Pabst und Richarz, der Klägerin im Ausgangsverfahren. Es steht fest, daß ein solches Lager nicht zu den Lagern gehört, für die die in den ministeriellen Erlassen vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen gelten.
10 Nach dem Vorlagebeschluß hatte die Klägerin im Ausgangsverfahren bei der Einlagerung des Rohbrands die Monopolausgleichspitze in Höhe von 80 DM/hl entrichtet; der Betrag dieser Spitze war ihr erstattet worden. Sie begehrte jedoch eine weitere Entlastung in Höhe von 80 DM/hl mit der Begründung, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß von der Bundesmonopolverwaltung bezogene, steuerlich nicht vorbelastete Branntweine, die sich am Stichtag in Branntweineigenlagern befunden hätten, um 80 DM/hl entlastet worden seien, während sie für die in ihrem Tanklager befindlichen Bestände keine vergleichbare Entlastung erhalten habe.
11 Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat die Klägerin im Ausgangsverfahren den Sachverhalt und die Grundlage ihres Erstattungsanspruchs anders dargestellt. Sie hat, ohne daß die Oberfinanzdirektion ihr widersprochen hätte, behauptet, sie habe für den in ihrem Tanklager befindlichen Rohbrand eine Monopolausgleichspitze in Höhe von 16,05 DM/hl Weingeist entrichtet und ihr sei dieser Betrag pro Hektoliter erstattet worden. Sie hat daraus hergeleitet, daß die in den ministeriellen Erlassen vorgesehene Entlastungsregelung nicht auf sie angewandt worden sei, und verlangt aus diesem Grund die Entlastung von 80 DM/hl.
12 Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen.
13 Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, das zu lösende Problem bestehe in der unterschiedlichen Behandlung von Monopolbranntweinen, die, ohne steuerlich vorbelastet zu sein, in den Genuß der pauschalen Erstattung gekommen seien, einerseits, und den eingeführten Branntweinen, bei denen die pauschale Erstattung die vorherige Zahlung der Monopolausgleichspitze habe ausgleichen sollen, andererseits. Nach der vorläufigen Auffassung des Finanzgerichts verletzt die Entlastungsregelung unter diesem Gesichtspunkt Artikel 95 EWG-Vertrag und, soweit es sich um aus Griechenland eingeführte Branntweine handelt, Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland.
14 Das Finanzgericht hat jedoch berücksichtigt, daß die Entlastungsregelung nach einigen deutschen Gerichtsentscheidungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Verkauf des Monopolbranntweins, dessen Defizit aus dem Staatshaushalt gedeckt wurde, als Subventionsmaßnahme anzusehen sei. Außerdem hat die Oberfinanzdirektion die Auffassung vertreten, daß Artikel 37 EWG-Vertrag, der Vorschriften über Staatsmonopole wie z. B. das deutsche Branntweinmonopol enthalte, die Anwendung von Artikel 95 ausschließe.
15 Um diese Probleme lösen zu können, hat das Finanzgericht folgende drei Fragen gestellt:
1. Sind Artikel 95 EWG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und Griechenland bzw. Artikel 37 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß am Maßstab dieser Vorschriften eine staatliche Maßnahme zu messen ist, die im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Branntweinabgaben und der Gewährung einer Beihilfe an bestimmte einheimische Branntweinerzeuger für die im Zeitpunkt der genannten Maßnahme vorhandenen, aber noch nicht versteuerten Branntweine eine im Rahmen der Steuerveranlagung zu gewährende Entlastung anordnet, oder ist die Entlastung der genannten Art am Maßstab der Beihilfevorschriften der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag zu messen?
2. Für den Fall, daß die Vorschriften der Artikel 37 und/oder Artikel 95 EWG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des Assoziationsabkommens anzuwenden sind:
Sind diese Vorschriften dahin auszulegen, daß sie dem Importeur einen Rechtsanspruch darauf verleihen, daß eingeführte Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise von Verbrauchsteuern entlastet werden wie einheimische Branntweine aufgrund von allgemeinen Verwaltungsanweisungen, und zwar unabhängig davon, ob die Entlastungsmaßnahme nach nationalstaatlichem Recht als Subvention oder als steuerliche Billigkeitsmaßnahme zu qualifizieren ist und ob die Entlastungsmaßnahme nach nationalstaatlichem Recht rechtmäßig oder rechtswidrig ist?
3. Für den Fall, daß die Beihilfevorschriften anzuwenden sind:
Verleiht der im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Gleichheitssatz dem Importeur einer Ware einen Rechtsanspruch darauf, daß eingeführte Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise Subventionen erhalten wie andere Importeure oder einheimische Branntweinerzeuger bzw. Branntweinhändler?
16 Die ersten beiden Fragen, die die Beurteilung einer Entlastungsregelung wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach dem Gemeinschaftsrecht betreffen, sind zusammen zu untersuchen.
17 Diese Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob eine im Wege von Verwaltungsanweisungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Branntweinsteuer im Anschluß an die Umformung des staatlichen Branntweinmonopols getroffene Entlastungsregelung am Maßstab des Artikels 95 EWG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland zu messen ist oder ob eine Anwendung von Artikel 37 oder Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag dem entgegensteht, ferner, ob sich ein Importeur im ersten Fall vor einem nationalen Gericht auf diese Vorschriften berufen kann.
18 Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, hängt die Beurteilung einer nationalen Maßnahme nach dem Gemeinschaftsrecht nicht davon ab, wie diese Maßnahme im nationalen Bereich eingeordnet oder beurteilt wird. Das Erfordernis, eine einheitliche Anwendung der Vertragsvorschriften in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, setzt voraus, daß diese Vorschriften autonom ausgelegt werden.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erfaßt Artikel 95 alle steuerlichen Maßnahmen, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten. Diese Vorschrift ist somit auf Entlastungsmaßnahmen anwendbar, die im Rahmen einer Erhöhung der Branntweinabgaben inländischen Erzeugnissen eine günstigere Behandlung gewähren, als gleichartigen eingeführten Erzeugnissen, selbst wenn diese Maßnahmen aufgrund von Verwaltungsanweisungen getroffen wurden.
20 Ferner ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 1981 in der Rechtssache 4/81 (Andresen, noch nicht veröffentlicht) entschieden hat, daß bei dem von einem staatlichen Monopol festgesetzten Verkaufspreis als Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag nur der Preisbestandteil anzusehen ist, den das Monopol aufgrund gesetzlicher Regelung als der Höhe nach bestimmte Branntweinsteuer an die Staatskasse abzuführen hat, während alle übrigen in die Kalkulation des Monopolpreises einbezogenen Komponenten oder Belastungen wirtschaftlicher oder anderer Art außer Betracht bleiben.
21 Daraus folgt, daß ein in der Steuer für eingeführte Branntweine enthaltener Abgabenbestandteil, der einem im Verkaufspreis der von der Bundesmonopolverwaltung verkauften Branntweine enthaltenen Bestandteil ohne Abgabencharakter entspricht, eine Diskriminierung darstellt. Werden also unterschiedliche Steuerbelastungen von eingeführten Branntweinen einerseits und inländischen Monopolbranntweinen andererseits um denselben Betrag verringert, so setzt sich die steuerliche Benachteiligung der eingeführten Branntweine fort und die erwähnte Diskriminierung bleibt bestehen.
22 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob derartige Entlastungsmaßnahmen auch als Beihilfen im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag anzusehen sind. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — vgl. unter anderem das Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1547) — fällt eine im Wege einer diskriminierenden Abgabe durchgeführte Maßnahme, die gleichzeitig als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 angesehen werden kann, auf jeden Fall unter Artikel 95.
23 Auch der Umstand, daß die Entlastungsmaßnahmen mit der Umformung des staatlichen Branntweinmonopols im Zusammenhang stehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78 (Peureux, Slg. 1979, 897) ausgeführt hat, betrifft Artikel 37 nur Aktivitäten, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung der spezifischen Funktion des fraglichen Monopols verbunden sind. Der Artikel findet somit keine Anwendung auf nationale Bestimmungen, die die Ausübung dieser spezifischen Funktion nicht betreffen, wie es bei den Bestimmungen über die Entlastung steuerlich vorbelasteter Branntweine der Fall ist.
24 Aus dem Vorstehenden folgt, daß Artikel 95 EWG-Vertrag auf eine nationale Entlastungsregelung anwendbar ist, die — aufgrund von Verwaltungsanweisungen — Branntweine aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig behandelt als gleichartige inländische Erzeugnisse. Da Artikel 95 unmittelbar gilt, kann sich ein Importeur von Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen.
25 Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland lautet wie folgt:
Eine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Eine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien die bei seinem Inkrafttreten geltenden Bestimmungen auf, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.
26 Diese Vorschrift, deren Wortlaut dem des Artikels 95 EWG-Vertrag ähnelt, erfüllt im Rahmen der Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Griechenland die gleiche Funktion wie Artikel 95. Sie gehört zu einer Reihe von Bestimmungen, die zum Ziel hatten, durch die Errichtung einer Zollunion, die Abstimmung der Agrarpolitiken, die Einführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und andere Maßnahmen zur schrittweisen Anpassung an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts den Eintritt Griechenlands in die Gemeinschaft vorzubereiten.
27 Aus dem Wortlaut des zitierten Artikels 53 Absatz 1 sowie aus Zweck und Wesen des Assoziierungsabkommens, zu dem er gehört, ergibt sich somit, daß diese Vorschrift einer nationalen Entlastungsregelung entgegensteht, die inländische Branntweine gegenüber aus Griechenland eingeführten Branntweinen steuerlich begünstigt. Sie enthält eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Rechtsakts abhängig sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß Artikel 53 Absatz 1 seit Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens, dem Zeitpunkt, zu dem nach seinem Unterabsatz 3 alle dieser Vorschrift entgegenstehenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten, unmittelbar anwendbar ist.
28 Demnach sind die ersten beiden Fragen dahin zu beantworten, daß sich ein Importeur von Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Griechenland vor einem nationalen Gericht gegenüber der Anwendung nationaler Maßnahmen zur Entlastung von Branntweinabgaben, die aufgrund von Verwaltungsanweisungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Branntweinabgaben im Anschluß an die Umformung des staatlichen Branntweinmonopols ergangen sind, auf Artikel 95 EWG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland berufen kann, wenn diese Maßnahmen dazu führen, daß die genannten Branntweine weniger günstig behandelt werden als gleichartige inländische Erzeugnisse.
29 Im Hinblick auf diese Antwort erübrigt sich die Prüfung der dritten Frage, die die Anwendungsmodalitäten der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag betrifft.
Kosten
30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (ERSTE KAMMER)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 31. Oktober 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Importeur von Branntweinen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Griechenland kann sich vor einem nationalen Gericht gegenüber der Anwendung nationaler Maßnahmen zur Entlastung von Branntweinabgaben, die aufgrund von Verwaltungsanweisungen im Zusammenhang mit einer Anderung der Branntweinabgaben im Anschluß an die Umformung des staatlichen Branntweinmonopols ergangen sind, auf Artikel 95 EWG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland berufen, wenn diese Maßnahmen dazu führen, daß die genannten Branntweine weniger günstig behandelt werden als gleichartige inländische Erzeugnisse.