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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1982 – C-67/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:22

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 28. Januar 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Beamtenstreitsache ist über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/4/80 zu befinden, Frau Ruske, eine Beamtin der Kommission der Besoldungsgruppe C 1, nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen. Dieses von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durchgeführte interne Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen diente der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren für den Bereich Dokumentation und Bibliothek der Besoldungsgruppe 5 und 4 der Laufbahngruppe B.

Wie sich aus den unter II. 1 genannten Zulassungsbedingungen entnehmen läßt, waren unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, je nachdem ob die Bewerber

A. eine abgeschlossene höhere Schulbildung oder

B. eine abgeschlossene Mittelschulbildung nachweisen konnten oder aber

C. keine dieser beiden schulischen Voraussetzungen erfüllen konnten.

Gemeinsam für alle drei Kategorien war lediglich unter A.3, B.4 und C.3, daß die Bewerber am 30. Juni 1980 insgesamt eine vierjährige Dienstzeit bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter aufweisen mußten. Bewerber mit abgeschlossener höherer Schulbildung mußten zusätzlich, wie aus A.2 hervorgeht, ein Diplom als Dokumentalist und/oder Bibliothekar nachweisen. Für Kandidaten mit abgeschlossener Mittelschulbildung und für solche, die keine weiterführende Schule besucht haben, war unter B.2 und C.l ein Zeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek verlangt. Darüber hinaus mußten die Letztgenannten gemäß B.3 und C.2 am 30. Juni 1980 eine mindestens dreijährige beziehungsweise neunjährige bei den Gemeinschaften oder anderswo erworbene Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C (Verwaltungshauptsekretär oder Verwaltungssekretär) oder in einer ähnlichen Tätigkeit in Zusammenhang mit dem unter Punkt I. Art der Tätigkeit genannten Bereich haben.

Die seit 1960 im Dienst der Kommission stehende Klägerin, die eine abgeschlossene Mittelschulbildung aufzuweisen hat und seit 1971 als Verwaltungshauptsekretärin mit Aufgaben der Dokumentation und Bibliothek betraut war, bewarb sich am 18. September 1980 um die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren. In dem Bewerbungsfragebogen schilderte sie kurz ihre bisherige Tätigkeit und wies insbesondere darauf hin, daß sie seit Oktober 1977 die Leitung und Organisation der neuen Bibliothek der Generaldirektion III innehatte.

Mit Schreiben vom 25. September 1980 teilte ihr Herr Desbois, Leiter der Abteilung Einstellungen und Vorsitzender des Prüfungsausschusses, mit, daß der Prüfungsausschuß sie nach Kontrolle ihrer Kandidatur nicht zu den Prüfungen habe zulassen können, da sie den Voraussetzungen der Zulassungsbestimmungen in den Punkten II.l.A.1 und II. 1.B.2 nicht entspreche.

Die Klägerin wandte sich daraufhin unter dem Datum vom 1. Oktober 1980 mit einem Vermerk an Herrn Desbois, in dem sie unter anderem die Auffassung vertrat, ihre jeweiligen, in der Personalakte enthaltenen Beurteilungen sowie eine siebenjährige Berufserfahrung im Bereich der Dokumentation und dreijährige Tätigkeit als Leiterin der Bibliothek der Generaldirektion III müßten als ausreichender Befähigungsnachweis im Sinne der unter II.1.B.2 genannten Zulassungsbedingungen angesehen werden. Sie fügte ein Schreiben vom selben Tage des Direktors der Generaldirektion III, Herrn Layton, bei. in dem ihr perfekte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dokumentation bescheinigt wurden.

Zwischenzeitlich hatte unter dem Datum vom 29. September 1980 auch Herr Mulfinger, der Assistent des Generaldirektors der Generaldirektion III, in einer vertraulichen Note Herrn Desbois gebeten, die Entscheidung nochmals zu überprüfen und zu berücksichtigen, daß die Klägerin seit wenigstens zehn Jahren die Aufgaben einer Dokumentalistin und Archivarin zur höchsten Zufriedenheit aller ihrer Vorgesetzten wahrgenommen habe. Wie es in dem Schreiben ausdrücklich heißt, sei die Klägerin nach der Fusion der Generaldirektion III mit der Generaldirektion XI zur Bibliothekarin der Generaldirektion III ernannt worden und erfülle die Aufgaben eines Beamten der Taufbahngruppe B.

In seinem Antwortschreiben vom 2. Oktober 1980 wies Herr Desbois darauf hin, daß nach Ansicht der betreffenden Dienststelle eine Tätigkeit der Laufbahngruppe B im Bereich des Dokumentations- oder Bibliothekswesens eine spezielle theoretische Ausbildung erfordere. Von einer solchen Anforderung sei auch der zuständige paritätische Ausschuß sowie die Anstellungsbehörde ausgegangen. Der Prüfungsausschuß habe deshalb die Bewerbung von Frau Ruske, wie groß auch immer ihre sonstigen Verdienste sein mögen, zu Recht abgelehnt. Er fügte hinzu, daß er nichts dagegen einzuwenden habe, wenn diese Note Frau Ruske anstelle einer Antwort auf ihren Vermerk vom 1. Oktober 1980 mitgeteilt werde.

Nachdem Frau Ruske mit dieser Antwort nicht zufrieden war, bat sie in einem neuen Vermerk an Herrn Desbois vom 14. Oktober 1980 darum, daß die Prüfungskommission sich mit ihrer Beschwerde befasse.

Am 29. Oktober 1980 legte sie eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zu dem fraglichen Auswahlverfahren ein. Da ihr innerhalb der dort vorgesehenen Frist keine.Antwort erteilt wurde, erhob sie am 2. April 1981 Klage mit dem Antrag, in erster Linie die Entscheidung des Prüfungsausschusses für nichtig zu erklären und festzustellen, daß das Auswahlverfahren für die Klägerin wiedereröffnet werden müsse, hilfsweise die stillschweigende Ablehnung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde durch die Kommission für nichtig zu erklären und schließlich die Kommission zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.

Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

Die Klägerin rügt in erster Linie, die ablehnende Entscheidung sei unzureichend begründet, gehe von fehlerhaften Erwägungen aus, verkenne den Inhalt der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und sei ermessensfehlerhaft. Hilfsweise trägt sie vor, die Entscheidung verstoße insoweit auch gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, als die Zulassungsvoraussetzungen für das interne Auswahlverfahren höhere Anforderungen enthielten als die des gleichzeitig durchgeführten externen Auswählverfahrens KOM/B/185 (ABl. C 134 vom 5. Juni 1980, S. 7), das gleichfalls der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren auf dem Gebiet der Dokumentation und Bibliothek der Laufbahn B 5 und B 4 gedient habe.

1. Wenn wir uns zunächst der formellen Rüge der mangelhaften Begründung zuwenden, so trägt die Klägerin hierzu vor, die formularmäßige Mitteilung, daß sie nicht den Voraussetzungen der Zulassungsbestimmungen II.1.A.1 und II.1.B.2 entspreche, genüge nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellen seien. Ihrer Meinung nach hätte es angesichts der nicht sehr klar gefaßten Voraussetzungen und angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl von 43 Bewerbern einer ausführlicheren Begründung bedurft.

Diesem Vorbringen kann meines Erachtens unter Berücksichtigung insbesondere von Sinn und Zweck der Begründungspflicht nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich hier nicht im einzelnen zu zitieren brauche, müssen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse angemessen und ausreichend begründet werden, um in erster Linie dem Betroffenen, aber auch dem Gerichtshof ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist. Der Gerichtshof hat deshalb, auch unter anderem in den von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Urteilen in den verbundenen Rechtssachen Salerno u. a. und in der Rechtssache Sonne stets dann eine Begründung für unzureichend erklärt, wenn nur allgemein durch ein formularmäßiges Schreiben auf das Fehlen einer der in der Stellenausschreibung gestellten Bedingungen hingewiesen wurde und diese Bedingung nicht eindeutig war. Diese Fälle hatten aber alle gemeinsam, daß der Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen als Ganzes nicht deutlich zeigte, welcher Bestandteil als nicht gegeben betrachtet wurde.

Zum Unterschied zu diesen Rechtssachen ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall aus dem ablehnenden Schreiben, dem ein Formular des Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 beigefügt war, eindeutig, daß der Prüfungsausschuß, nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kategorie A — abgeschlossene höhere Schulbildung — verneint hatte, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen weder als Zeugnis noch als sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek im Sinne der Rubrik II.1.B.2 anerkennen wollte.

Da die unter II.1.B.2 genannte Voraussetzung gleichlautend mit der unter II.l.C.l erwähnten Bedingung war, mußte der Klägerin außerdem klarwerden, daß sie auch die unter der Kategorie C aufgeführten Voraussetzungen nach Ansicht des Prüfungsausschusses nicht erfüllte, selbst wenn das Fehlen dieser Voraussetzung nicht ausdrücklich in dem ablehnenden Bescheid vermerkt war.

Offensichtlich hat die Klägerin, wie ihr an Herrn Desbois gerichteter Vermerk vom 1. Oktober 1980 zeigt, die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses auch in diesem Sinne verstanden. Nicht zuletzt ging gleichfalls aus den Antwortnoten, die Herr Desbois an Herrn Mulfinger richtete und deren Inhalt der Klägerin zugänglich war, klar hervor, daß der Prüfungsausschuß die nach der ablehnenden Entscheidung vorgelegte Bescheinigung von Herrn Layton und die Bestätigung der Fähigkeiten der Klägerin durch Herrn Mulfinger nicht als Zeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Zulassungsbedingungen gelten lassen wollte.

2. Nachdem somit die angefochtene Entscheidung unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, bleibt zu prüfen, ob die Ablehnung nicht mit materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist. Die Klägerin trägt hierzu hauptsächlich vor, aus den Zulassungsbedingungen gehe nicht hervor, daß, wie die Beklagte im nachhinein behauptete, nur solche Bewerber zum Auswahlverfahren hätten zugelassen werden können, die den Nachweis einer theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet der Dokumentation und/oder des Bibliothekswesens erbringen konnten. Vielmehr seien die unter II.1.B.2 und II.1.C.1 genannten Zulassungsbedingungen so allgemein gefaßt, daß bei Vorliegen der anderen Zulassungsvoraussetzungen jeder Bewerber hätte zugelassen werden müssen, der den Nachweis einer einschlägigen Befähigung auf dem Gebiet der Dokumentation und/oder Bibliothek habe erbringen können. Als solcher Nachweis hätten ihrer Meinung nach jedenfalls die Beurteilungen ihrer Vorgesetzten gelten müssen, aus denen ihre Befähigung für die ausgeschriebene Tätigkeit hervorgehe.

Die Beklagte weist demgegenüber auf den weiten Beurteilungsspielraum hin, der dem Prüfungsausschuß bei der Festlegung der Prüfungsanforderungen zustehe. Die Praxis habe aber gezeigt, daß nur solche Kandidaten den gestellten Anforderungen gerecht würden, die auf den fraglichen Gebieten auch über theoretische Kenntnisse verfügten. Deshalb habe man sich entschlossen, für die Zulassung der Bewerber zu dem Auswahlverfahren den Nachweis einer, wie auch immer gearteten, theoretischen Ausbildung zu verlangen. Eine entsprechende Anforderung habe sich für den aufmerksamen Leser ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der Stellenausschreibung, insbesondere aber auch aus der systematischen Stellung der einzelnen Zulassungsbedingungen, entnehmen lassen.

Was diese Argumentation anbelangt, so ist der Kommission zunächst grundsätzlich beizupflichten, daß, wie auch der Gerichtshof im Urteil der Rechtssache Deboeck hervorgehoben hat, die Anstellungsbehörde bei der Bestimmung der für die neu einzurichtenden Planstellen vorausgesetzten Befähigungsmerkmale und mithin auch bei der unter Berücksichtigung dieser Kriterien und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Prüfungsbedingungen über einen großen Beurteilungsspielraum verfügt. Aufgabe des Gerichtshofes kann es folglich, soweit die Grenzen dieses Spielraums nicht überschritten sind, nicht sein, sich an die Stelle der Anstellungsbehörde zu setzen.

Weiterhin ist auch davon auszugehen, daß, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Szemerey klargestellt hat, grundsätzlich nichts dagegen spricht, daß für bestimmte Dienstposten oder bestimmte Gruppen von Dienstposten in der Stellenausschreibung Voraussetzungen festgelegt werden können, die über die in Artikel 5 des Beamtenstatuts festgelegten Mindestvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahngruppe hinausgehen, unabhängig davon, ob eine bestimmte freie Planstelle zu besetzen oder eine Einstellungsreserve für die Dienstposten einer bestimmten Laufbahn zu bilden ist. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für eine Sachbearbeitertätigkeit der Laufbahngruppe B ein Nachweis theoretischer Kenntnisse gefordert wird.

Eine solche Voraussetzung muß aber für den Bewerber klar erkennbar sein. Dies folgt bereits aus der Überlegung, daß, wie der Gerichtshof immer wieder festgestellt hat, die Arbeit des Prüfungsausschusses in einem ersten Abschnitt aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen besteht. Eine solche Gegenüberstellung muß aufgrund objektiver, jedem der Bewerber bekannter Tatsachen erfolgen.

Folglich hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Heirwegh auch strenge Anforderungen an die in einer Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen gestellt. Die entscheidende Rolle, die der Stellenausschreibung nach dem Statut zukommt, heißt es in diesem Urteil, besteht nämlich gerade darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen, wobei es genügen soll, wenn der Bewerber durch eine aufmerksame Lektüre der Ausschreibung diese Voraussetzungen hätte erkennen können.

Demnach kommt es entscheidend auf die Auslegung der Punkte II.1.B.2 beziehungsweise II.l.C.l — Zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek — an. Es ist also zu prüfen, ob ein Kandidat bei aufmerksamer Lektüre der fraglichen Stellenausschreibung erkennen konnte, daß damit der Nachweis einer durchlaufenen theoretischen Ausbildung auf den genannten Gebieten gefordert wurde.

Ich vermag hierbei der Beklagten nicht zu folgen, die der Meinung ist, daß sich bereits aus dem Wortlaut herleiten lasse, daß der Nachweis einer theoretischen Ausbildung verlangt werde. Die textliche Abweichung von der in II.1.A.2 enthaltenen Voraussetzung, in der von einem Diplom die Rede ist, soll nach Auffassung der Kommission lediglich signalisieren, daß für die Kategorien B und C keine abgeschlossene Ausbildung verlangt wird, sondern daß in diesem Fall die Bescheinigung über eine Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung genügen solle. Eine solche Auslegung ließe sich aber allenfalls noch, wenn überhaupt, für den Begriff Zeugnis vertreten — in der französischen Fassung ist von certificat, in der englischen certificate die Rede —, ist aber mit Sicherheit nicht mehr haltbar für die weitere Alternative, die den erstgenannten Begriff relativieren soll. In der französischen Version wird hier von attestation gesprochen, im englischen Text ist von other acceptable statement of qualification die Rede, während nach der vorliegenden niederländischen Fassung nur ein bewijs of getuigschrift verlangt wird. Wenn wir von der deutschen und englischen Fassung der zuletzt genannten Voraussetzungen ausgehen — die, wie mir scheint, noch den präzisesten Bedeutungsinhalt aufweisen —, läßt sich daraus nur ableiten, daß der Nachweis einer speziellen Befähigung im Bereich der Dokumentation oder Bibliothek verlangt wird. Diesen wörtlichen Voraussetzungen werden die von der Klägerin vorgelegten Beurteilungen ihrer Dienstvorgesetzten aber gerecht. Selbst wenn man sogar unterstellen wollte, daß auch spezielle theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, ist damit keinesfalls gesagt, daß diese nur durch die Teilnahme an Lehrgängen an besonderen Unterrichtsanstalten und nicht auch autodidaktisch erworben sein können.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten führt auch eine systematische Auslegung der Stellenausschreibung zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere folgt aus dem Umstand, daß in der Kategorie A nach den allgemeinen schulischen Anforderungen eine abgeschlossene spezielle theoretische Ausbildung verlangt wird, nicht zwingend, daß dies auch für die Kategorien B und C so sein muß. Die Kategorie A unterscheidet sich nämlich von den nachfolgenden Gruppen grundsätzlich dadurch, daß neben der abgeschlossenen höheren Schulbildung keine spezielle Berufserfahrung verlangt wird. Das Erfordernis einer zusätzlichen speziellen theoretischen Ausbildung ist in diesem Falle daher sinnvoll. Anders könnte der Fall jedoch gelagert sein, wenn wie in den Kategorien B und C ohnehin eine einschlägige Berufserfahrung gefordert wird. Hier wäre es, insbesondere unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Wortlauts, denkbar, daß der Nachweis der Befähigung auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek auch durch ein qualifiziertes Zeugnis der bisherigen Dienstvorgesetzten erbracht werden kann.

Ein solches qualifiziertes Zeugnis, das über die speziellen Fähigkeiten des Bewerbers Auskunft gibt, ist auch nicht zu verwechseln mit dem Nachweis einer speziellen Berufserfahrung, wie er unter II.1.B.3 und II.1.C.2 gefordert wird. Letzterer kann nämlich schon dadurch erbracht werden, daß der Bewerber nachweist, während der geforderten Zeit auf dem speziellen Gebiet tätig gewesen zu sein, ohne daß damit eine Aussage über die Qualifikation des Bewerbers getroffen wird.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich bereits, daß die in den Punkten II.1.B.2 und II.l.C.l der Stellenausschreibung enthaltene Voraussetzung, in der von einer speziellen theoretischen Ausbildung nicht die Rede ist, nicht im Sinne der von der Beklagten vertretenen Meinung ausgelegt werden kann. Hierfür spricht außerdem der Umstand, daß 39 Kandidaten, die abgelehnt worden waren, die aufgestellte Bedingung — wie es scheint — gleichfalls nicht in dem von der Beklagten vertretenen Sinne verstanden haben. Eine andere Interpretation liefe im Gegenteil darauf hinaus, vieles in die genannten Anforderungen hineinzulesen, was dort nicht ausdrücklich enthalten ist, mit der Folge, daß der Prüfungsausschuß einen praktisch unbegrenzten Ermessensspielraum hätte.

Schließlich würde man auch, besonders unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles, dem Sinn und Zweck der Stellenausschreibung, eine Einstellungsreserve von qualifiziertem Personal zu gewinnen, nicht gerecht, wollte man die Klägerin von dem internen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen ausschließen. Ich teile insofern die von Herrn Mulfinger in seinem Schreiben vom 29. September 1980 geäußerte Meinung, daß es ein absurdes Ergebnis wäre, wenn die Klägerin, die, wie ihr bescheinigt wird, seit mehreren Jahren auf den genannten Gebieten die Aufgabe eines Beamten der Laufbahngruppe B zur vollkommenen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erfüllt hat, nicht zu einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe B zugelassen würde, während umgekehrt die bloße Vorlage irgendeiner Bescheinigung über die Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen zu einer Teilnahme an dem Auswahlverfahren berechtigen würde.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß das Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen, wie es in der Stellenausschreibung heißt, gerade dazu dienen soll, die Kenntnisse des Bewerbers im Bereich Dokumentation, Bibliothek zu beurteilen. Eine Prüfung des theoretischen Wissensstandes der Klägerin hätte folglich immer noch im Rahmen dieses Verfahrens erfolgen können.

Da somit bei verständiger Würdigung die Ziffer II.1.B.2 des internen Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 unter keinem Gesichtspunkt dahin ausgelegt werden kann, daß damit die Voraussetzung des Nachweises einer theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek aufgestellt war, hat der Prüfungsausschuß, indem er der Klägerin die Zulassung zu dem Auswahlverfahren mit der Begründung versagte, sie verfüge nicht über diese Voraussetzung, seine Entscheidung auf andere als die in der Stellenausschreibung angegebenen Kriterien gestützt und somit gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut verstoßen, wonach alle Kandidaten in das Verzeichnis der Bewerber aufzunehmen sind, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die anderen vorgebrachten Angriffsmittel nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Neben der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses genügt es zur Wahrung der Interessen der Klägerin, entsprechend ihrem Antrag festzustellen, daß das Auswahlverfahren für sie wiedereröffnet werden muß.

4. Ich beantrage daher, die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 es abgelehnt hat, die Klägerin zu den Prüfungen zuzulassen, aufzuheben und der Beklagten aufzuerlegen, das Auswahlverfahren für die Klägerin wiederzueröffnen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.