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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.02.1982 – C-67/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:69
In der Rechtssache 67/81,
Marie Hélène Ruske, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/B/4/80 vom 25. September 1980, mit der die Zulassung der Klägerin zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt wurde, und hilfsweise wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses erhobene Beschwerde
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl,
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Kommission führte im Jahre 1980 das Auswahlverfahren KOM/B/4/80 innerhalb des Organs zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B im Bereich Dokumentation, Bibliothek durch.
Nach Punkt ILI der Stellenausschreibung (Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung) mußten die Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
Entweder
A.1:Abgeschlossene höhere SchulbildungundA.2:Diplom als Dokumentalist und/oder BibliothekarundA.3:am 30. 6. 1980 insgesamt 4jährige Dienstzeit bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter.oderB.1:abgeschlossene MittelschulbildungundB.2:Zeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis auf dem Gebiet Dokumentation und/oder BibliothekundB.3:am 30. 6. 1980 mindestens 3jährige bei den Gemeinschaften oder anderswo erworbene Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C (Verwaltungshauptsekretär oder Verwaltungssekretär) oder in einer ähnlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem unter Punkt I Art der Tätigkeit genannten BereichundB.4:am 30. 6. 1980 insgesamt 4jährige Dienstzeit bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter.oderC.1:Zeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Bereich Dokumentation und/oder BibliothekundC.2:am 30. 6. 1980 mindestens 9jährige bei den Gemeinschaften oder anderswo erworbene Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C (Verwaltungshauptsekretär oder Verwaltungssekretär) oder in einer ähnlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem unter Punkt I Art der Tätigkeit genannten BereichundC.3:am 30. 6. 1980 insgesamt 4jährige Dienstzeit bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter.
Zur gleichen Zeit führte die Kommission das allgemeine Auswahlverfahren KOM/B/185 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Laufbahn B 5/B 4 für drei verschiedene Bereiche, darunter ebenfalls den Bereich Dokumentation und Bibliothek, durch. Diese Stellenausschreibung wurde im Amtsblatt vom 5. Juni 1980 (C 134, S. 7) veröffentlicht. Unter Punkt III.B.2 (Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung) setzt diese Ausschreibung folgende Voraussetzungen fest:
Bei Annahmeschluß für die Bewerbungen muß der Bewerber
eine abgeschlossene höhere Schulbildung nachweisen (der Prüfungsausschuß trägt den verschiedenen Unterrichtssystemen der Mitgliedstaaten Rechnung);
...
eine mindestens zweijährige, nach dem Schulabschluß auf dem von ihm gewählten Sachgebiet erworbene Berufserfahrung besitzen (Aufgaben ausgeführt haben, die denjenigen unter Punkt I dieser Stellenausschreibung entsprechen). Zusätzliche Lehrgänge und Kurse in diesem Sachgebiet werden als Berufserfahrung anerkannt.
2. Die Klägerin Marie Hélène Ruske trat am 15. Februar 1960 als Verwaltungssekretärin mit der Besoldungsgruppe C 3 in den Dienst der Kommission. Seit dem 1. Januar 1971 nimmt sie als Verwaltungshauptsekretärin in der Besoldungsgruppe C 1 Aufgaben im Bereich Dokumentation/Bibliothek wahr.
Frau Ruske bewarb sich am 18. September 1980 im internen Auswahlverfahren KOM/B/4/80. In ihrem Bewerbungsfragebogen führte sie ihre bisherigen Tätigkeiten auf und wies insbesondere darauf hin, daß sie seit Oktober 1977 die Leitung und Organisation der Bibliothek der neuen Generaldirektion III innehabe. Mit Schreiben vom 25. September 1980 teilte ihr Herr Y. Desbois, Leiter der Abteilung Einstellungen und Vorsitzender des Prüfungsausschusses, die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit, sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, da sie die Voraussetzungen der Punkte II.1.A.1 und II.1.B.2 der Stellenausschreibung nicht erfülle.
Mit Vermerk vom 1. Oktober 1980 ließ Frau Ruske Herrn Desbois wissen, daß sie ihre Bewerbung nicht auf die Zulassungsvoraussetzung II.l.A.l, sondern auf die Voraussetzungen II.l.B.l, B2, B.3 oder II.l.C.l, C.2, C.3 gestützt habe. Vor allem im Hinblick auf die Voraussetzung II.1.B.2 gab sie in diesem Vermerk einen kurzen Überblick über ihre siebenjährige Tätigkeit im Bereich der Dokumentation und ihre dreijährige Tätigkeit als Leiterin der Bibliothek der Generaldirektion III; sie fügte diesem Überblick unter anderem eine Bescheinigung des Direktors der Generaldirektion III, Herrn Christopher Layton, vom 1. Oktober 1980 bei.
In einem Vermerk vom 29. September 1980 bat Herr Mulfinger, der Assistent des Generaldirektors der Generaldirektion III, Herrn Desbois, die Bewerbung von Frau Ruske unter dem Gesichtspunkt der Zulassungskriterien B.1, B.2, B.3 zu prüfen, wobei er die Berufserfahrung von Frau Ruske und vor allem die Tatsache hervorhob, daß Frau Ruske seit vier Jahren als Bibliothekarin der Generaldirektion III zur höchsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten die Aufgaben eines Beamten der Laufbahngruppe B erfülle.
Mit Vermerk vom 2. Oktober 1980 antwortete ihm Herr Desbois, die Berufsausübung im Bereich des Dokumentations- und Bibliothekswesens in der Laufbahngruppe B erfordere eine einschlägige theoretische Grundausbildung, davon seien der Paritätische Ausschuß bei der Billigung der Stellenausschreibung KOM/B/4/80 und auch die Anstellungsbehörde ausgegangen. Der Prüfungsausschuß habe die Unterlagen auf dieser Grundlage durchgesehen und über die Bewerbung von Frau Ruske durchaus zutreffend entschieden. Er fügte hinzu, er habe nichts dagegen einzuwenden, wenn Herr Mulfinger diesen Vermerk Frau Ruske als Antwort auf deren Vermerk vom 1. Oktober 1980 mitteilte.
Herr Mulfinger richtete am 10. Oktober 1980 einen zweiten Vermerk an Herrn Desbois, worin er ihn einerseits darauf aufmerksam machte, daß die Zulassungskriterien des jetzigen Auswahlverfahrens von denen gewisser früherer Auswahlverfahren vor allem dadurch abwichen, daß zusätzlich zu der durch Beurteilungen nachgewiesenen Berufserfahrung ein sonstiger Befähigungsnachweis im Bereich des Dokumentations- und Bibliothekswesens verlangt werde, und andererseits auf den Mangel an Lehrgängen zur theoretischen Weiterbildung im bereich des Dokumentationswesens hinwies.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1980 bestätigte Herr Desbois ihm erneut, daß die Bewerber für das Auswahlverfahren außer den Anforderungen hinsichtlich des Dienstalters, des Ausbildungsniveaus und der Berufserfahrung einen Befähigungsnachweis von einer auf diesem Gebiet spezialisierten Unterrichtsanstalt vorweisen müßten.
Zwischenzeitlich hatte Frau Ruske durch Vermerk an Herrn Desbois vom 14. Oktober 1980 gebeten, der Prüfungsausschuß möge sich mit ihrer Beschwerde befassen und ihr eine genaue Antwort auf ihren Vermerk vom 1. Oktober 1980 geben.
3. Die Klägerin erhob gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren KOM/B/4/80 am 28. Oktober Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts.
Da die Anstellungsbehörde ihr innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Monaten keine begründete Entscheidung mitteilte, hat die Klägerin Klage erhoben, die am 2. April 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Die Kommission hat die Beschwerde der Klägerin mit Entscheidung vom 23. April 1981 zurückgewiesen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. in erster Linie :
die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 vom 18. September 1980, sie zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, aufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß das Auswahlverfahren für die Klägerin wiederzueröffnen ist;
2. erforderlichenfalls:
die stillschweigende Ablehnung der von der Klägerin eingelegten Beschwerde durch die Kommission für nichtig zu erklären;
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf folgende Klagegründe: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung; fehlerhafte Beurteilung der Zulassungsbedingungen; Ermessungsmißbrauch und Diskriminierung im Vergleich zu den Zulassungsbedingungen des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/B/185.
Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses führt sie aus, daß die schlichte Verweisung auf die bei ihr fehlenden Voraussetzungen dem Erfordernis einer Begründung nicht [genügt], zumal sie nicht geeignet ist, dem Betroffenen ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978, Salerno u.a./Kommission, verb. Rechtssache 4, 19 und 28/78, Slg. 1978, 2403).
In ihrem Bewerbungsfragebogen und den beigefügten Befähigungsnachweisen habe die Klägerin dem Prüfungsausschuß alle Informationen zukommen lassen, anhand derer er hätte feststellen können, daß sie tatsächlich die in den Punkten B und C der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Die Ausschreibung habe den Begriff Zeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek (B.2; C.1) nicht präzisiert und damit dem Prüfungsausschuß die Verantwortung überlassen, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die von dem jeweiligen Bewerber vorgelegten sonstigen Befähigungsnachweise und Zeugnisse oder die von ihm beantragte Berufserfahrung tatsächlich den von der Stellenausschreibung verlangten Anforderungen entsprächen. Der Prüfungsausschuß hätte entsprechend diesem Verfahren seine Entscheidungen begründen müssen.
Darüber hinaus habe der Prüfungsausschuß auf den Vermerk der Klägerin vom 1. Oktober 1980 an seinen Vorsitzenden, Herrn Desbois, in keiner Weise reagiert.
Zur Beurteilung der Zulassungsbedingungen stellt die Klägerin fest, die Stellenausschreibung schließe nicht bestimmte Zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Bereich Dokumentation und/oder Bibliothek aus. Der Prüfungsausschuß habe also die Voraussetzungen II. 1.B.2 und C.l der Stellenausschreibung verkannt, als er die Bewerber ausgeschlossen habe, die ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis vom Arbeitgeber und/oder Vorgesetzten zum Nachweis ihrer Berufserfahrung auf dem betreffenden Gebiet vorgelegt hätten, die aber keine Diplome, Zeugnisse oder Befähigungsnachweise einer Unterrichtsanstalt über eine theoretische Ausbildung vorweisen könnten. Diese restriktive Haltung des Prüfungsausschusses lasse darüberhinaus die persönlichen Bemühungen einiger Beamter um Weiterbildung auf Gebieten außer acht, auf denen das Fortbildungsprogramm der Kommission seit mehreren Jahren keinen Kursus mehr angeboten habe.
Sodann bringt die Klägerin vor, der Prüfungsausschuß habe die Beamten der Besoldungsgruppe B, die kein Diplom über eine Fachausbildung vorweisen könnten, absichtlich vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, um im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/B/185 die Einstellung Außenstehender zu begünstigen.
Eine theoretische Ausbildung im Bereich Dokumentation und/oder Bibliothek sei erst nachträglich als Voraussetzung verlangt worden, um die Nichtzulassung von 39 Bewerbern zu rechtfertigen.
Dieses Vorgehen stelle einen Ermessensmißbrauch dar; das werde auch durch die Berichte über die Unterredungen bestätigt, die einige Kollegen der Klägerin mit Herrn Gaskell, dem Leiter der Bibliothek, und Herrn Desbois gehabt hätten. Aus diesen Berichten gehe hervor, daß der letzte der drei auf Bitten des Bibliotheksleiters 1975/1976 angesetzten internen Fortbildungskurse zur Behebung des Ausbildungsrückstandes beim Personal dieser Dienste niemals stattgefunden habe, da man befürchtet habe, die Teilnehmer würden diese Kurse als offenes Tor zur Laufbahngruppe B betrachten.
Schließlich behauptet die Klägerin, der Prüfungsausschuß habe die Zulassungsbedingungen zum internen Auswahlverfahren KOM/B/4/80 gegenüber denen des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/B/185 in diskriminierender Weise angewendet. Die Bewerber für das allgemeine Auswahlverfahren müßten nur eine abgeschlossene und vollständige höhere Schulbildung nachweisen und nach Schulabschluß eine zweijährige Berufserfahrung auf dem betreffenden Gebiet erworben haben, während die interne Stellenausschreibung, so wie sie der Prüfungsausschuß auslege, zusätzlich den Nachweis einer theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek erfordere.
Mit Bezug auf die übrigen Bewerber im internen Auswahlverfahren macht die Klägerin ferner geltend, der Prüfungsausschuß habe als erfolgreichen Bewerber jemanden ausgewählt, der nicht alle Zulassungsbedingungen erfülle.
Die Kommission ist der Ansicht, die Klägerin sei über die Gründe für die Ablehnung durch den Prüfungsausschuß ordnungsgemäß unterrichtet gewesen, da sie von dem Schreiben vom 25. September 1980 und der diesem beigefügten Stellenausschreibung Kenntnis genommen habe. In jedem Fall sei sie darüber umfassend sowohl durch die Mitteilung, die sie der Korrespondenz zwischen dem Assistenten des Generaldirektors der GD III, Herrn Mulfinger, und dem Leiter der Abteilung Einstellungen und zugleich Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Desbois, entnommen habe, wie auch durch die Erläuterungen, die letzterer der Klägerin bei einem Gespräch mit ihr am 16. Oktober 1980 gegeben habe, unterrichtet gewesen. Darüber hinaus zeige der Vermerk, den die Klägerin am 1. Oktober 1980 dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeschickt habe, volles Verständnis für die Gründe der Ablehnung durch den Prüfungsausschuß.
Das (oben zitierte) Urteil vom 30. November 1978 beziehe sich auf eine zu pauschale Verweisung auf die Zulassungsbedingungen, wohingegen im vorliegenden Fall die einzelnen Merkmale, die die Klägerin nicht erfüllt habe, genau bezeichnet worden seien. Der Hinweis auf die Voraussetzung B.2 gelte notwendig auch für die Rubrik C.1.
Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsbedingungen erinnert die Beklagte zunächst daran, daß das Prinzip, wonach es Hauptzweck der Stellenausschreibung sei, die an einer Bewerbung Interessierten zu unterrichten, diese nicht vom aufmerksamen Lesen der Ausschreibung entbinde. Nun ergebe aber die schlichte Lektüre der Stellenausschreibung hier sofort, daß für die Erfüllung der VorausSetzungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek (die Punkte A.2, B.2 und C.1) einerseits und hinsichtlich der auf diesen Gebieten erworbenen Berufserfahrung (die Punkte B.3 und C.2) andererseits unterschiedliche Anforderungen gestellt würden.
Die Kommission meint, sie habe die Grenzen des ihr eingeräumten weiten Ermessensspielraums zur Festlegung der Befähigungsmerkmale für neu eingerichtete Dienstposten und damit zur Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens nicht überschritten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission, Rechtssache 90/74, Slg. 1975, 1123). In dieser Hinsicht bezieht sie sich auf das Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 2. Oktober 1980.
Eine theoretische Fachausbildung zu verlangen, sei keineswegs willkürlich. Die dienstlichen Beurteilungen könnten das Fehlen eines Diploms, Zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Unterrichtsanstalt, die diese Ausbildung gewährleiste, nicht ausgleichen; mit ihrer Hilfe lasse sich nur nachprüfen, ob der Bewerber die Voraussetzung hinsichtlich der Berufserfahrung erfülle.
Um das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich eines Ermessensmißbrauchs zu widerlegen, behauptet die Beklagte, der Paritätische Ausschuß habe einstimmig die Durchführung des fraglichen Auswahlverfahrens empfohlen — worin ihm die Anstellungsbehörde gefolgt sei —, und dabei unzweideutig klargestellt, daß die Bewerber zwingend einen Befähigungsnachweis einer fachbezogenen Unterrichtsanstalt nachzuweisen hätten. Dies sei eine objektive Voraussetzung, der im übrigen eine gewisse Anzahl von Bewerbern entsprochen habe.
Zu den theoretischen Fortbildungskursen führt die Beklagte aus, die beiden im Jahre 1975 durchgeführten Kurse hätten allein zum Ziele gehabt, die Teilnehmer mit den Arbeitsweisen im Dokumentations- und Bibliothekswesen vertraut zu machen. Um jedewede Unklarheit zu vermeiden, sei deutlich gemacht worden, daß der Besuch dieser Kurse den Teilnehmern weder einen Rechtsanspruch verleihe noch irgendein Befähigungsnachweis sei. Mangels ausreichender Berufschancen für mögliche Teilnehmer zur damaligen Zeit hätten die für 1976 vorgesehenen Vertiefungskurse nicht stattgefunden. Die Beklagte sei überdies keine Unterrichtsanstalt. Im übrigen bestünden in den meisten Mitgliedstaaten, so auch in Brüssel, Unterrichtseinrichtungen, die auf den Gebieten des Dokumentations- und Bibliothekswesens Abendkurse durchführten.
Die Kommission antwortet auf den Diskriminierungsvorwurf zunächst, der erfolgreichste Bewerber des internen Auswahlverfahrens habe alle Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Beklagte bestreitet der Klägerin in dem Maße ein Interesse an diesem Klagegrund, in dem sich dieser auf die Voraussetzungen des allgemeinen Auswahlverfahrens beziehe. Sie hätte nur dann ein Interesse, wenn sie die für die Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren erforderliche Voraussetzung einer abgeschlossenen höheren Schulbildung erfüllen würde.
Im übrigen müsse sich der Vergleich auf die in dem einen wie in dem anderen Fall aufgestellten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit beziehen. Die interne Stellenausschreibung verlange aber kein Abschlußzeugnis der höheren Schule. Wenn das interne Auswahlverfahren weniger strenge Voraussetzungen hinsichtlich der Allgemeinbildung aufstelle, werde dieser Unterschied folglich durch die Voraussetzungen hinsichtlich der Fachausbildung und Berufserfahrung sowie hinsichtlich des Dienstalters ausgeglichen.
Die Klägerin meint in ihrer Erwiderung, die Stellenausschreibung müsse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III zum Statut die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen genau angeben. Eine aufmerksame Lektüre der unter B und C genannten Voraussetzungen des internen Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 lasse aber nicht erkennen, daß eine theoretische Ausbildung auf dem Gebiet Dokumentation und/oder Bibliothek gefordert werde.
Schließlich macht sie geltend, die Voraussetzungen B.3 und C.2 der Stellenausschreibung verlangten nicht notwendig als Berufserfahrung eine spezifische Erfahrung auf dem fraglichen Gebiet.
Da unter A der Stellenausschreibung keinerlei Berufserfahrung vorausgesetzt werde, die mit der unter B und C verlangten vergleichbar sei, erscheine es normal, unter A eine theoretische Fachausbildung zu verlangen.
Für die Klägerin ist klar, daß die in B und C zusammengefaßten Voraussetzungen der Stellenausschreibung eine fehlende theoretische Ausbildung, und zwar sowohl eine fehlende höhere Schulbildung wie eine Fachausbildung auf dem fraglichen Gebiet, durch die Berufserfahrung ersetzen sollten.
Die Klägerin betont unter Bezug auf die Unterschiede zwischen den einzelnen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten angebotenen theoretischen Ausbildungsgängen, daß die von ihr im Laufe der letzten Jahre erworbene Berufserfahrung im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten wertvoller sei als eine in einem 150-Stunden-Kursus erworbene theoretische Ausbildung ohne Abschlußprüfung.
Schließlich erinnert sie an die Schlußanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache 44/71 (Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427), wonach die auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe B erworbene Berufserfahrung eines Beamten der Besoldungsgruppe C ohne abgeschlossene höhere Schulbildung beim Vergleich seiner Bewerbung mit derjenigen anderer Bewerber mit abgeschlossener höherer Schulbildung ausschlaggebend sei. Diesbezüglich habe der Generalanwalt auf Artikel 5 des Statuts Bezug genommen, in dem für die Laufbahngruppe B die Rede von einer der höheren Schulbildung gleichwertigen Berufserfahrung sei.
Die Kommission antwortet in ihrer Gegenerwiderung, die unter B.3 und C.2 verlangte Erfahrung beziehe sich jeweils auf den Bereich Dokumentation und/oder Bibliothek.
Die Stellenausschreibung unterscheide zwischen einem Abschlußzeugnis und einem Zeugnis, das die Teilnahme an Kursen bescheinige, gerade um den Unterschieden bei dem in den Mitgliedstaaten erteilten theoretischen Unterricht Rechnung zu tragen.
Schließlich betreffe Artikel 5 des Statuts nicht die Einstellungsvoraussetzungen. Diese seien in Artikel 29 und in Anhang
III zum Statut geregelt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 1979, Szemerey/Kommission, Rechtssache 178/78, Slg. 1979, 2862).
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 26. November 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Ruske, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 2. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 vom 25. September 1980, die Klägerin zu den Prüfungen nicht zuzulassen, erhoben.
2 Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1971 im Bereich Dokumentation und Bibliothek als Verwaltungshauptsekretärin der Besoldungsgruppe C 1 tätig. Im September 1980 bewarb sie sich im internen Auswahlverfahren KOM/B/4/80, das zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B im Bereich Dokumentation, Bibliothek durchgeführt wurde.
3 Der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens beschloß, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen, da sie die Voraussetzungen der Punkte II.l.A.l und H.1.B.2 der Stellenausschreibung nicht erfülle.
4 Die Rubrik II.1 der Stellenausschreibung (Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung) legte die Voraussetzungen, die die Bewerber für das Auswahlverfahren vorweisen mußten, folgendermaßen fest:
Entweder
A.1:Abgeschlossene höhere SchulbildungundA.2:Diplom als Dokumentalis und/oder BilbiothekarundA.3:am 30. 6. 1980 insgesamt 4jährige Dienstzeit bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter.oderB.1:abgeschlossene MittelschulbildungundB.2:Zeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis auf dem Gebiet Dokumentation und/oder BibliothekundB.3:am 30. 6. 1980 mindestens 3jährige bei den Gemeinschaften oder anderswo erworbene Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C (Verwaltungshauptsekretär oder Verwaltungssekretär) oder in einer ähnlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem unter Punkt I Art der Tätigkeit genannten BereichundB.4:am 30. 6. 1980 insgesamt 4jährige Dienstzeit bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter.oderC.1:....
5 Die Klägerin macht deutlich, sie habe ihre Bewerbung nicht auf die Voraussetzungen des Punktes A der Rubrik II.1 der Stellenausschreibung gestützt. Sie behauptet jedoch, sie erfülle alle Voraussetzungen von Punkt B, einschließlich von Punkt B.2. Mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, der Prüfungsausschuß habe seine Entscheidung auf eine fehlerhafte Beurteilung dieser Voraussetzung der Stellenausschreibung gestützt.
6 Aus den Akten geht hervor, daß der Prüfungsausschuß der Ansicht war, eine Tätigkeit der Laufbahngruppe B im Bereich Dokumentation oder Bibliothek verlange eine einschlägige theoretische Grundausbildung: Dieses Erfordernis hätten der Paritätische Ausschuß bei der Billigung der Stellenausschreibung und anschließend die Anstellungsbehörde für notwendig erachtet; es komme unter Punkt B.2 der Stellenausschreibung zum Ausdruck.
7 Die Klägerin bringt vor, der genannte Punkt B.2 schließe nicht bestimmte Zeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Bereich Dokumentation und/oder Bibliothek aus. Der Prüfungsausschuß habe folglich die Stellenausschreibung verkannt, als er die Bewerber, darunter die Klägerin, ausgeschlossen habe, die ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten zum Nachweis ihrer Berufserfahrung auf dem fraglichen Gebiet vorgelegt hätten.
8 Die Kommission verteidigt die Entscheidung des Prüfungsausschusses und macht geltend, zum einen stehe der Anstellungsbehörde bei der Festlegung der für neugeschaffene Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und damit bei der Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens aufgrund dieser Merkmale ein weiter Ermessensspielraum zu, zum anderen verlange Punkt B.2 der Stellenausschreibung eine theoretische Fachausbildung, während die Berufserfahrung von Punkt B.3 erfaßt werde.
9 Zunächst ist zu betonen, daß der Prüfungsausschuß an den Text der Stellenausschreibung, so wie er veröffentlicht wurde, gebunden ist, auch wenn die Anstellungsbehörde über einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens verfügt. Die entscheidende Rolle der Stellenausschreibung besteht nach dem Statut nämlich gerade darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen.
10 Dieser Grundsatz bedeutet freilich nicht, daß an einer Bewerbung interessierte Beamte die Stellenausschreibung nicht aufmerksam durchzulesen brauchen. Bei aufmerksamer Lektüre der Ausschreibung konnte die Klägerin im vorliegenden Fall zwar erkennen, daß das erforderliche Zeugnis oder der Befähigungsnachweis im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung im Bereich Dokumentation oder Bibliothek stehen mußte, aus der Ausschreibung ergab sich für sie jedoch kein Anhalt dafür, daß diese Ausbildung eine theoretische sein mußte. Der Vergleich zwischen dem Erfordernis eines Diploms in Punkt A.2 und dem Erfordernis eines Zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in Punkt B.2 konnte sie im Gegenteil auf den Gedanken bringen, daß die in der Rubrik B der Stellenausschreibung angesprochene Ausbildung im Bereich Dokumentation oder Bibliothek nicht notwendig eine theoretische Fachausbildung sein mußte.
11 Folglich darf die Stellenausschreibung, die unter der Rubrik B eine theoretische Ausbildung nicht erwähnt, nicht in der Weise verstanden werden, als ob sie dennoch diese Voraussetzung aufstellte.
12 Demnach hat der Prüfungsausschuß seine Entscheidung auf andere Kriterien als die in der Stellenausschreibung festgelegten gestützt und damit gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut verstoßen.
13 Da somit der zweite Klagegrund durchgreift, ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufzuheben, ohne daß es notwendig ist, auf die übrigen Klagegründe einzugehen. Da es sich vorliegend um ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve handelt, muß das Auswahlverfahren für die Klägerin wiedereröffnet werden.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei, zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist unterlegen und daher zu den Verfahrenskosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens KOM/B/4/80 vom 25. September 1980, die Klägerin zu den Prüfungen nicht zuzulassen, wird aufgehoben.
2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten zu tragen.